​Strafrecht: Bundesverfassungsgericht bestätigt Straffreiheit der Kollektivbeleidigung

originally published: 09/05/2015 11:43, updated: 19/10/2022 17:16
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Die Bezeichnung "FCK CPS" ist keine strafbare Beleidigung. 

In diesem konkreten Fall ging es um die Bezeichnung „FCK CPS”, was so viel bedeutet wie „Fuck Cops“. 

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Am 28. April bestätigte nun das Bundesverfassungsgericht in einer Kammerentscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur so genannten Kollektivbeleidigung. Zwar mögen PolizistInnen die obige Buchstabenreihenfolge durchaus als beleidigend empfinden, eine Strafbarkeit gemäß § 185 StGB löst das Tragen eines solchen Emblems jedoch nicht ohne Weiteres aus: eine Verurteilung setze voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe beziehe; ansonsten sei der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt. Wer also nun die Bezeichnung „FCK CPS” allgemein als Teil der eigenen Kleidung trägt, bringe damit „eine allgemeine Ablehnung der Polizei” zum Ausdruck und ist darin von der Meinungsfreiheit des Artikel 5 GG geschützt. Nur wenn sich die Meinung beleidigend gegen konkrete Personen richte, nicht gegen das Kollektiv „Polizei”, sei eine Bestrafung gerechtfertigt.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts: http://www.bverfg.de/SharedDocs/Pressemitteilunge...

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Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf
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Der EuGH zum Recht auf VergessenGoogle muss Suchergebnisse mit unwahren Tatsachen auslisten.Suchmaschinen wie Google müssen Links auf Inhalte mit unwahren Tatsachen aus ihren Suchergebnissen auslisten. Das hat der EuGH entschieden (C-460/20). Grundsä
24/03/2022 11:43

Das Bundesverfassungsgericht gelingt zu der Ansicht, dass die Verurteilung eines Mannes wegen Beleidigung, verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Die Meinungsfreiheit des Mannes wurde von den Gerichten nicht hinreichend berücksichtigt, weil eine Abwägung zwischen den allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Finanzministers und der Meinungsfreiheit des Mannes nicht stattgefunden hat. Der Mann hat in einen Schreiben an die Finanzbehörden, den damaligen Finanzminister unter anderen als "rote Null" bezeichnet. 
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Strafverteidiger in Berlin Mitte - BSP Rechtsanwälte
SubjectsStrafrecht
23/06/2010 11:44

Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsStrafrecht
14/12/2020 14:14

Erlangt eine Privatperson, die auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigten ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht spricht, Informationen zum Untersuchungsgegenstand, dürfen diese verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht sowie die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht
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Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 06.07.2010 die Entscheidung des EuGH im sog. „Mangold“-Fall bestätigt und die, ihr zugrundeliegende, Verfassungsbeschwerde verworfen. Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das BVerfG setzt einen hinreichend qualifizierten Kompetenzverstoß der europäischen Organe voraus. Dieser ist gegeben, wenn das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist. Weiterhin muss der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedsstaaten und Union im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzgebung erheblich ins Gewicht fallen. Das BVerfG ist demnach nur berechtigt schwerwiegende Verstöße zu überprüfen. Es wird angehalten vor der Annahme eines Ultra-vires Akts den EuGH anzurufen. Das Schaffen eines Verbots der Altersdiskriminierung durch den EuGH stellt weiterhin keinen ausbrechenden Rechtsakt dar. Der EuGH habe mit seiner Entscheidung lediglich eine neue Fallgruppe geschaffen, wie Rechtsnormen behandelt werden, welche richtlinienwidrig erlassen wurden. Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Verfassungsrecht
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Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.