Der EuGH zum Recht auf Vergessen

published on 02/01/2023 13:32
Der EuGH zum Recht auf Vergessen
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Der EuGH zum Recht auf Vergessen
Google muss Suchergebnisse mit unwahren Tatsachen auslisten.
Suchmaschinen wie Google müssen Links auf Inhalte mit unwahren Tatsachen aus ihren Suchergebnissen auslisten. Das hat der EuGH entschieden (C-460/20).
 
Grundsätzlich ist das nicht so neu, aber die Entscheidung ist einzureihen in eine Reihe weiterer Entscheidungen, so auch, dass Ereignisse „verjähren“ können, also nach einer bestimmten Zeit – leider nicht klar erkennbar nach wieviel Zeit – ein Recht auf Löschung besteht, insgesamt wird also die ewige Nennung unliebsamer Berichte allmählich eingeschränkt. 
 
Das ist recht bedeutend, denn für viele ist es ein Hemmschuh, wenn einst unglücklich verlaufende geschäftliche Vorhaben, für immer für jeden nachlesbar sind, der sich nur einen ersten Eindruck verschaffen wollte.
 

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24/03/2022 11:43

Das Bundesverfassungsgericht gelingt zu der Ansicht, dass die Verurteilung eines Mannes wegen Beleidigung, verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Die Meinungsfreiheit des Mannes wurde von den Gerichten nicht hinreichend berücksichtigt, weil eine Abwägung zwischen den allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Finanzministers und der Meinungsfreiheit des Mannes nicht stattgefunden hat. Der Mann hat in einen Schreiben an die Finanzbehörden, den damaligen Finanzminister unter anderen als "rote Null" bezeichnet. 
24/03/2022 11:32

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verurteilung eines Mannes wegen Beleidigung. Dieser hat sich in mehreren Blogeinträgen über die Verhandlungsführung der Richter in einem ihn betreffenden Verfahren ausgelassen und diese als „asoziale Justizverbrecher“, „Provinzverbrecher“ und „Kindesentfremnder“, welche Rechtsbeugung begehen und „Drahtzieher einer Vertuschung von Verbrechern im Amt“ seien, bezeichnet.
24/03/2022 11:24

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verurteilung eines Mannes wegen Beleidigung. Im Zuge einer Auseinandersetzung mit einer Amtsleiterin, bezeichnete sie der Mann als eine: „in stabiler und persönlichkeitsgebundener Bereitschaft zur Begehung von erheblichen Straftaten befindlichen Persönlichkeit, deren geistig seelische Absonderlichkeiten und ein psychiatrischen Gutachten zu deren Geisteskrankheit Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen sind“. Das Persönlichkeitsrecht der Amtsleiterin überwiegt hier die Meinungsfreiheit des Mannes.
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