Mord

Mord
Articles

AOL Articles by other authors

Mord

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Mord

originally published: 07/07/2010 11:00, updated: 05/03/2024 10:36

Durch den Tatbestand des Mordes wird die vorsätzliche Tötung eines Menschen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, sofern sie durch besondere Verwerflichkeit bzw. Gefährlichkeit gekennzeichnet ist. Bei Mord im Sinne von § 211 StGB handelt es sich nach herrschender Meinung weder um den Grundtatbestand der übrigen Tötungsdelikte noch um einen selbständigen Tatbestand, sondern lediglich um eine Qualifizierung des Totschlags im Sinne von § 212 StGB.

I.    Tathandlung

Die Tathandlung besteht hier in der Tötung eines „anderen“ Menschen. Es ist unerheblich auf welche Weise diese Tötung umgesetzt wird. Aus der Tötungsart kann sich jedoch ein Mordmerkmal ergeben, insbesondere bei der grausamen oder gemeingefährlichen Tatausführung.

Die §§ 211 ff. StGB richten sich allein gegen die Tötung eines „anderen“ Menschen. Da der Wortlaut der Vorschriften diese Beschränkung nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, ergibt sich die allein gegen Fremdtötung gerichtete Schutzrichtung der §§ 211 ff StGB sowohl aus rechtshistorischen als auch aus gesetzessystematischen Erwägungen. Aus diesem Grunde sind Suizid und Suizidversuche straflos.

II.    Mordmerkmal

Ist ein bestimmtes Mordmerkmal im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB gegeben, wird die Tötung zum Mord. Diese Merkmale versucht das Gesetz durch drei Fallgruppen zu konkretisieren:


Gruppe 1
(mordqualifizierende Beweggründe): Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe

Gruppe 2
(Art der Tatausführung): heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln

Gruppe 3
(Zielsetzung): Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat


III.    Rechtfertigung

Bei mordqualifizierenden „Motiven“ und „Absichten“ wird es in der Regel an Rechtfertigungs- – bzw. Entschuldigungselementen fehlen.

IV.    Täter

Täter des Mordes kann jedermann sein. Wer mit eigener Hand tötet, ist immer Täter, auch wenn dies im Interesse eines anderen bzw. unter dessen Einfluss geschieht. Für die Tatbeteiligung mehrerer gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 25 ff. StGB.

1.    Mittäterschaftlicher Mord

Mord setzt nicht zwingend das eigenhändige Töten jedes Beteiligten voraus, vielmehr kann bereits nach allgemeinen Täterschaftskriterien die Mitwirkung zu Vorbereitungshandlungen genügen. Auch steht der Mittäterschaft nichts entgegen, wenn ungewiss ist, welcher der Täter den tödlichen Schlag ausgeführt hat. (BGH vom 29. 4. 1998 - 2 StR 664–97, BGH vom 07.05.1996 - 1 StR 168/96).

2.    Teilnehmer

Die Bestrafung des Teilnehmers am Mord ist unproblematisch, wenn er in gleicher Weise wie der Haupttäter ein Mordmerkmal erfüllt. Problematisch wird es dann, wenn Täter und Teilnehmer verschiedene Mordmerkmale verwirklichen z.B. wenn der Gehilfe die vom Haupttäter aus Verdeckungsabsicht durchgeführte Tötung selbst nur zur Erlangung des Tatlohnes unterstützt. Noch schwieriger wird es dort, wo im Unterschied zu den Mitbeteiligten ein Beteiligter keinerlei Mordmerkmale in eigener Person erfüllt.


V.    Versuch

Wenn der Tod des Opfers ausbleibt oder der Täter irrtümlicherweise von der Arg- und Wehrlosigkeit oder eines sonstigen mordqualifizierenden Umstands seines Opfers ausgeht, ist eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes im Sinne von §§ 22, 23 Abs.1 StGB denkbar (BGH vom 8. 2. 2006 - 1 StR 523/05).

VI.    Strafe

Ein Mörder im Sinne von § 211 StGB wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Liegen außergewöhnliche schuldmindernde Umstände vor, bei denen eine lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint, ist der Strafrahmen des § 49 Abs.1 Nr.1 StGB anzuwenden. Solche Umstände liegen z.B. bei Taten vor, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation (BGH vom 7. 6. 2005 - 3 StR 109/05), durch große Verzweiflung (LG Bremen vom 24.11.2004 – 24 Ks 911 Js 17593/04), oder tiefes Mitleid motiviert oder aus „gerechtem Zorn“ auf Grund einer schweren Provokation begangen werden. Der BGH versucht jedoch möglichen Ausuferungen auf zweifache Weise entgegenzuwirken: Zum einen dadurch, dass der Weg zu § 49 StGB nur in außergewöhnlichen „Grenzfällen“ offen sein soll und nicht bereits durch restriktive Tatbestandsauslegung der  Mordmerkmale oder Vermeidung lebenslanger Freiheitsstrafen durch Ausschöpfung sonstiger gesetzlicher Strafmilderungsmöglichkeiten. Zum anderen sei ein strenger Maßstab an die berücksichtigungsfähigen Umstände anzulegen.

 

Author

Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Artikel relevant zu diesem Rechtsgebiet

moreResultsText

{{count_recursive}} Artikel relevant zu diesem Rechtsgebiet

31/07/2020 12:31

Autofahrer, die ein illegales Wettrennen im Straßenverkehr mit dem Willen, das Rennen zu obsiegen, durchführen, können sich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe strafbar machen. Wie ein bedingter Vorsatz in solchen Raserfällen das Mordurteil begründen und damit auch eine Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge geschaffen werden kann, prüft der 4.Strafsenat im folgendem Urteil (4 StR 482/19) vom 18. Juni 2020. In diesem Artikel lesen Sie, wieso der BGH das Mordurteil des einen Angeklagten bestätigt, das des anderen aber aufhebt und zurück an das Landgericht Berlin verweist. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht
11/12/2020 10:54

Können die Aussagen aus einem Verhör verwertet werden, wenn ein Polizist nicht offen ermittelt? Ist das fair? Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit gebietet, dass ein Beschuldigter nicht aktiv zu seiner Strafverfolgung und Überführung beitragen muss. Gemäß § 136 I StPO steht es ihm frei, sich zu seiner Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache aussagen. Tritt ein Polizeibeamter nicht offen auf, so kann dieser Grundsatz nicht grenzenlos gewährt werden. Wie ist eine solche Situation rechtlich zu bewerten? Die Antwort darauf lesen Sie in folgendem Artikel – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Rechtsanwalt für Strafrecht
11/08/2020 10:45

Kraftfahrer, die bei einem illegalen Autorennen in einer Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einen am Rennen Unbeteiligten, sich verkehrsgerecht verhaltenden Straßenverkehrsteilnehmer töten, können sich wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes strafbar machen. Der Tatentschluss erfährt eine Erweiterung, wenn die Täter ihr Fahrzeug trotz naheliegender Kreuzung beschleunigen, da sie hiermit den Tod von Insassen querender Fahrzeuge in Kauf nehmen. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Rechtsanwalt für Strafrecht
11/12/2020 11:12

Ein Beweisverwertungsverbot stehe nach Ansicht des BGH dann, wenn ein verdeckter Ermittler einen Beschuldigten, der sich zuvor auf sein Schweigerecht berufen hat, unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses beharrlich zu einer Aussage drängt, um ihn zu selbstbelastenden Äußerungen zur Tat zu bewegen. Ein solches Gespräch stellt eine „vernehmungsähnliche Befragung“ dar. Eine solche Beweisgewinnung verstoße nach Ansicht des Gerichtes gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit.- Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht