Strafrecht: Die Hörfallen-Entscheidung - Polizeilich veranlaßtes Telefongespräch mit dem Tatverdächtigten

originally published: 14/12/2020 14:14, updated: 19/10/2022 17:16
Strafrecht: Die Hörfallen-Entscheidung - Polizeilich veranlaßtes Telefongespräch mit dem Tatverdächtigten
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Erlangt eine Privatperson, die auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigten ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht spricht, Informationen zum Untersuchungsgegenstand, dürfen diese verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht sowie die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht


Sind sog. „Hörfälle“ eigentlich rechtmäßig?

Unter sog. Hörfällen versteht man solche Situationen, in denen die Ermittlungsbehörde eine Privatperson dazu veranlasst mit einem Tatverdächtigten -ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht- ein Gespräch zu führen. Ein solches soll zur Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand ohne Wissen des Tatverdächtigten abgehört werden. 
 
Die Zulässigkeit solcher Hörfälle ist bisher noch umstritten. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sie dann zulässig, wenn es um die Verfolgung schwerer Taten und andere Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich schwieriger sind.

Im folgenden finden Sie hier einige Orientierungssätze zur Rechtmäßigkeit von Hörfällen, die sich mit der Zeit in der Rechtsprechung herauskristalisiert haben. Im Anschluss lesen Sie die bekannte "Hörfallen-Entscheidung" des Großen Strafsenats.

1.Verstoß gegen § 136 I StPO

Möglich wäre ein Verstoß gegen § 136 I StPO. Dort heißt es in Satz 2:

„Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit auch schon vor seiner Vernehmung einer von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.“

Diese Belehrung über die Aussagefreiheit trifft nach § 136 I StPO grundsätzlich den Ermittlungsrichter. Entsprechendes gilt aber auch für die Staatsanwaltschaft und die Polizei nach § 163 StPO. Daraus folgt also, dass eine solche Belehrungspflicht bei einem Hörfall nur dann bestehen würde, wenn das Gespräch der Privatperson mit dem Beschuldigten eine Vernehmung wäre. 

Nach dem von der Rechtsprechung vertretenen formellen Vernehmungsbegriff liegt eine Vernehmung nur dann vor, wenn eine amtliche Verhörsperson dem Beschuldigten in amtlicher Eigenschaft gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt.

Davon kann einem Hörfall allerdings nicht die Rede sein, weshalb eine Verletzung von § 136 StPO nicht in Betracht kommt. 

2. Verstoß gegen § 136 a StPO (analog)

Zwar liegt nach dem formellen Vernehmungsbegriff keine Vernehmung vor. In Betracht käme außerdem ein Verstoß gegen § 136 a StPO analog durch die Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden, namentlich der Täuschung. Das Merkmal der Täuschung ist restriktiv auszulegen und muss an den übrigen Merkmalen orientiert ausgelegt werden. Mit den anderen verbotenen Mitteln wie die Quälerei oder Mißhandlung lässt sich eine Befragung des Beschuldigten, die das Ermittlungsinteresse nicht aufzudecken vermag, keineswegs gleichstellen. 
 
§ 136 a StPO schützt den Befragten durch die verbotenen Mittel vor unrechtmäßigen Beeinträchtigungen in seine Freiheit -nicht geschützt ist, vor wem er aussagt. Die Hörfälle stellen daher keine verbotene Täuschung dar. 

3. Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit 

Fraglich ist, ob die Verwertung der Beweise in die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten eingreift. Danach darf niemand dazu gezwungen werden, sich selbst zu belasten. 
Der Beschuldigte äußert sich in einem Gespräch aber nicht aufgrund eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Zwang, sondern freiwillig gegenüber seinem Gesprächspartner. 
Der nemo-tenetur Grundsatz schützt letztlich nur die Freiheit vor Zwang zur Aussage, nicht jedoch die irrtumsbedingte Selbstbelastung. 

4. Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, Art. 1 I GG

Aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem daraus abzuleitenden Grundsatz des fairen Verfahrens (fair-trial-Grundsatz) folgen erhebliche Bedenken, wenn Ermittlungsbehörde den Beschuldigten zu Äußerungen veranlassen. 
Das Mithören stellt eine Verletzung am eigenen Wort und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrecht dar. 
 
So sind die sog. Hörfälle also nicht per se unzulässig, allerdings werden ihnen hinsichtlich des Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeistrecht sowie dem Recht auf ein faires Verfahren Grenzen gesetzt, welche nach Ansicht des BGH lauten: 
 
Der (…) heimliche Einsatz von Personen, die den Beschuldigten befragen, um ihn zu belastenden Äußerungen zu veranlassen, ist jedenfalls dann zulässig und führt zu keinem Beweisverwertungsverbot, wenn es sich bei der den Gegenstand der Verfolgung bildenden Tat um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt und wenn der Einsatz anderer Ermittlungsmethoden – für deren Auswahl untereinander wiederum der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt – erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Für die Beantwortung der Frage, wann eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, vermitteln die Kataloge in §§ 98a, 100a, 110a StPO Hinweise; die Aufzählung ist nicht abschließend. (BGH, Beschluss vom 13. 06 1996)

- So schließt die Rechtsprechung ein Beweisverwertungsverbot aus dem Rechtsstaatsprinzip in Folge einer Gesamtabwägung aus: Die Interessen des Beschuldigten (Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Fair Trial) sind ins Verhältnis zu setzen mit dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung. Daraus ergitb sich, dass die staatlichen Interessen dann überwiegen, wenn: - eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt und - der Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert ist. 
 
Das Urteil, von dem das Zitat stammt, hat eine außerordentliche Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob die sog. Hörfälle wirklich rechtmäßig sind. Aus diesem Grunde wird der Inhalt dieser Entscheidung ausführlich im vorliegenden ausgeführt: 

BGH, Beschluß vom 13.05 1996 – GSSt 1/96 (LG Hamburg) 

Worum ging es?

1.Das Landgericht – Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren

Das LG verurteilte den Angeklagten wegen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Dieser überfiel nach den Feststellungen des Gerichts zusammen mit anderen das Tatopfer in seiner Wohnung und entwendete unter Einsatz von Waffen ca. 80 000 DM. 

Das Überzeugungsbild des Landgerichtes erstreckte sich maßgeblich auf den Inhalt eines Telefongespräches: Nachdem ein Zeuge die Polizei darüber informierte, dass der Angeklagte ihm gegenüber in einem Telefonat seine Täterschaft zugegeben hat, veranlasste die Polizei ein weiteres Telefongespräch zwischen dem Zeugen und Angeklagten. Den Dolmetscher ließ sie dieses Gespräch an einem Zweithörer mithören. Seine Bekundungen über den Inhalt des weiteren Telefonats zwischen dem Zeugen und Angeklagten hat das LG dem Urteil zugrunde gelegt.

Der Angeklagte legte Revision in Form einer Verfahrensrüge ein aus dem Grund, dass er die Zeugenaussage des Dolmetschers für unverwertbar hielt. 

2. Die Entscheidung des BGH – Aufhebung des Urteils des LG und Erklärung der Unverwertbarkeit der erlangten Informationen

Vielmehr hielt auch der Bundesgerichtshof die Zeugenaussage für unverwertbar. Zwar seien verdeckte Ermittlungen nicht per se unzulässig. Er betonte aber, dass die Verwertbarkeit von Erkenntnissen, welche Vertrauenspersonen der Polizei gewonnen haben, nicht ohne Grenzen zulässig sind.

a)Kein Täuschungsverbot nach § 136 a StPO

Die Frage, ob das Täuschungsverbot aus §136 a StPO missachtet worden ist, verneinte der BGH – die bloße Irreführung über die Rolle der eingesetzten Privatperson erreiche nicht das Gewicht der übrigen in der Bestimmung genannten Merkmale gegen die Willensfreiheit des Betroffenen. 

b)Verwertungsverbot nach §§ 163, 136 StPO aufgrund einer unterlassenen Belehrung

Vielmehr nahm der BGH im vorliegenden Fall ein Verwertungsverbot aus §§ 163 a, 136 StPO an. Gemäß den Ausführungen des BGH dürfen Äußerungen des Beschuldigten bei seiner Vernehmung nicht verwertet werden, falls er vor der Vernehmung nicht über seine Aussagefreiheit belehrt wird. Der Anwendungsbereich wird nach Auffassung des BGH unangemessen eingeschränkt, wenn er sich allein auf Vernehmungen im formellen Sinn erstrecke. 

Die gesetzliche Absicherung der Schweigerechts nach §§ 163a, 136 untersagt es für ein Schweigerecht des Beschuldigten gegenüber Ermittlungsbehörden, dass auf Veranlassung der Ermittlungsbehörde eine Privatperson die gezielte Befragung des Beschuldigten durch eine Vertrauensperson über eine abgeschlossene Straftat mitgehört habe. Das gilt nach Ansicht des BGH jedenfalls dann, wenn die Vertrauensperson, wie vorliegend, geführt und überwacht unmittelbar auf Weisung der Ermittlungsbehörden tätig werde. Die Polizei handele dabei in Wahrheit selbst.

Vielmehr betonte das Gericht, das der Ansicht, dass das Schweigerecht der Beschuldigten durch das heimliche Vorgehen der Polizei nicht berührt werde, nicht gefolgt werden kann. Diese führt grundsätzlich an, dass der Beschuldigte über die Freiwilligkeit seiner Äußerungen gegenüber einer Privatperson nicht im Zweifeln sein könne. Maßgeblich sei aber vorliegend nach Ansicht des Gerichtes, ob der Beschuldigte von seinem Recht, gegenüber Ermittlungsbehörden zu einem strafrechtlichen Vorwurf schweigen zu dürfen, Gebrauch machen könne.
Wenn die Polizei gezielt eine Befragung veranlasst sowie diese auch mit Hilfe einer Vertrauensperson veranlasst, so bestehe für den Beschuldigten eine solche Möglichkeit aber nicht. 

Das Gericht wies vielmehr darauf hin, dass sich eine solche Anhörung von einem Privatgespräch unterscheide, weil die den Beschuldigenden befragende Person mit Informationen ausgestattet ist und demzufolge dazu geschult ist, wie in einer Vernehmung gleiche Vorhalte zu machen sowie das Gespräch in eine gewisse Richtung zu lenken.

3. Der Große Strafsenat klärte die Rechtsfrage: Ein Beweisverwertungsverbot liegt nicht vor

Da andere Strafsenate des BGH Urteile gefällt haben, die eine andere Richtung vertreten, legte der 5. Senat im Folgenden dem Großen Senat für Strafsachen vorliegende Fragen vor: 
 
Der 5. Senat führte aus, dass der 1., 2. und 3. Senat Urteile gefällt haben, die in eine andere Richtung wiesen – sie bejahten eine Zulässigkeit der Verwertbarkeit von durch polizeiliche Vertrauenspersonen gewonnenen Erkenntnissen. 
 
Der 5. Senat war der Ansicht, dass der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukomme. Er hat die Sache deshalb gemäß § 132 IV GVG dem Großen Senat für Strafsachen mit folgender Frage vorgelegt, da er von den Entscheidungen der vorherigen Senate abweichen wollte:
 
„Dürfen Erkenntnisse im Zeugenbeweis verwertet werden, die dadurch erlangt wurden, dass auf Veranlassung der Ermittlungsbehörde eine Privatperson die gezielte Befragung des Beschuldigten durch eine V-Person über eine abgeschlossene Straftat mitgehört hat?“

4.Die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen – Begründung der zulässigen Verwertung der erlangten Informationen

Nach Ansicht des Großen Senats durften die erlangten Informationen verwertet werden - sie unterlagen somit keinem Beweisverwertungsverbot.

Zulässig sei demnach, wenn Ermittlungsbehörden veranlassen, dass eine Privatperson mit einem Tatverdächtigten ein Gespräch zum Zwecke der Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand. Diese Handlung begründet keinen Verstoß der Vorschriften der Strafprozessordnung, der ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben könnte. 
 
Jedenfalls wenn es sich um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung handelt und die Erforschung des Tathergangs unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend/wesentlich erschwert gewesen wäre, liegt auch keine Verletzung allgemeiner, der StPO übergeordneter und sie ergänzender rechtsstaatlicher Grundsätze vor.

1.Kein Verstoß der Vorschriften der §§ 163 a, 136 I StPO

a)Keine unmittelbare Anwendbarkeit des § 136 StPO

Nach Ansicht des Senats sei § 136 I nicht unmittelbar anwendbar – die Vorschrift beziehe sich nämlich auf Vernehmungen. Zum Begriff der Vernehmung i. S. d. Strafprozessordnung gehört, dass der Vernehmende der Auskunftsperson (also dem Beschuldigten, dem Zeugen oder dem Sachverständigen) in amtlicher Funktion gegenübertrittund in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft (eine „Aussage“) verlangt.

Eine Erweiterung des Begriffs der Vernehmung in dem Sinn, dass hierzu alle Äußerungen des Beschuldigten gehören, welche ein Strafverfolgungsorgan direkt oder indirekt herbeigeführt hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. 

b)Keine unmittelbare Anwendbarkeit von §§ 163a, 136 I StPO

Vielmehr führte der Senat aus, dass auch die §§ 163 a, 136 auf diesen Fall keine Anwendung finden. Dies ließe sich mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften begründen – Ein solcher sei jedenfalls nicht, dem Tatverdächtigten zu Bewusstsein zu bringen, dass er von einer Amtsperson oder einer mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitenden Privatpersonen befragt wird. Die Belehrung soll vielmehr bewirken, dass ihm bewusst wird, dass es ihm freisteht, nicht auszusagen, obwohl ihn ein Richter, Staatsanwalt oder Polizeibeamter in amtlicher Eigenschaft befragt. Das Belehrungsverbot soll also sicherstellen, dass der Beschuldigte von der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er möglicherweise eben durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunftsverlangen veranlasst werden könne. 
Die Rolle des § 136 stellt deshalb er kraft staatlicher Autorität vorgenommene Befragung dar.

Der Zweck der Regelung wird dann nicht verletzt, wenn eine Privatperson den Tatverdächtigten in ein Gespräch zum Zwecke der Erlangung von Informationen zu erlangen sucht, durch die er sich gegebenenfalls belastet. Der Beschuldigte wird sich in dieser Situation wohl kaum durch die Autorität des Befragenden zu einer Äußerung veranlasst sehen. Er weiß, dass er sich – so wie auch sonst gegenüber Dritten – nicht zu äußern braucht. 

Sucht eine Privatperson ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht vom Beschuldigten eine Äußerung zu erlangen, kann nicht darauf abgestellt werden, ob der Beschuldigte sein Recht kannte, im Fall einer polizeilichen Vernehmung nicht aussagen zu müssen. Ein absolutes Verwertungsverbot, durch eine analoge Anwendung des § 136 I StPO, sei in diesem Fall ebenso abwegig.

c)kein Verstoß gegen § 163 a III, § 136 a I durch die Veranlassung der Privatperson

In der Veranlassung einer Privatperson zu einem Gespräch mit dem Tatverdächtigten mit dem Inhalt der Tat liegt auch kein Verstoß gegen die genannten Normen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des BGH verwiesen werden. 
 
Die Vorgabe der Strafprozessordnung, dass der Beschuldigte zu seiner Vernehmung schriftlich zu laden ist,  dass er zu Beginn der Vernehmung über seine Aussagefreiheit zu belehren ist, untersagt sie den Strafverfolgungsbehörden nicht zugleich jede andere Art und Weise der Kommunikation mit einem Tatverdächtigten. 

2.Worauf wurden die Maßnahmen gestützt? §§ 161, 163StPO

Die in Frage stehende Ermittlungen sind die §§ 161, 163StPO. Eine besondere gesetzliche Eingriffsermächtigung ist nur für solche Ermittlungsmaßnahmen und Beweiserhebungen notwendig, die in geschützte Reche anderer eingreifen. 

Zu beachten ist vielmehr, dass die Polizeibehörden in der Wahl ihrer Ermittlungsmethoden frei sind – Das schließt auch die Möglichkeit eines verdeckten Vorgehens gegenüber dem Tatverdächtigten ein. Vielmehr ist die Heimlichkeit eines polizeilichen Vorgehens gegenüber dem Tatverdächtigten kein Umstand, der gemäß der Strafprozessordnung für sich die Unzulässigkeit einer ergriffenen Maßnahme begründen würde. Der Grundsatz der Offenheit staatlichen Handelns gilt nicht für das Ermittlungsverfahren. Vielmehr verwies der Senat auf die §§ 110 a ff.StPO  als zusätzlicher Beleg dafür, dass die Prozessordnung kein grundsätzliches Verbot verdeckter Befragungen des Beschuldigten durch eingeschaltete. 

3.Kein Verstoß gegen den Grundsatz nemo tenetur 

Auch der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit wird im vorliegenden Fall nicht verletzt. Dieses Verbot der Selbstbelastung beinhaltet die Freiheit des Beschuldigten, selbst darüber zu befinden, ob er über die Aufklärung des Sachverhalts in anderer Weise aktiv mitwirken will oder nicht. 
Gegenstand des Schutzes ist die Freiheit von Zwang zur Aussage oder zur Mitwirkung am Strafverfahren. Die Freiheit von Irrtum fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Der Angeklagte konnte vielmehr frei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er sich in dem Gespräch offenbaren wollte. Er irrte über den Grund des Anrufs und darüber, dass er sich selbst belastete.

4.Kein Verstoß gegen § 100 a, b StPO

Ein Verstoß gegen die §§ 100 a, b sei vorliegend aus dem Grund zu verneinen, dass diese einen technischen Eingriff voraussetzen.

5. Kein Beweisverwertungsverbot aus dem Rechtsstaatsprinzip im Wege einer Gesamtabwägung

Der Einsatz von Privatpersonen zur Aufklärung von Straftaten ist jedoch nicht grenzenlos zulässig, sondern ihm werden rechtsstaatliche Grenzen gesetzt – dies gelte insbesondere dann, wenn Ermittlungsbehörden Privatpersonen einsetzen, welche ihren Auftrag verbergen. 

Der heimliche Einsatz von Personen, um den Beschuldigten zu belastenden Äußerungen zu veranlassen, sei nach Ansicht des Senats aber dann zulässig, wenn es sich bei der den Gegenstand der Verfolgung bildenden Tat um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt. Außerdem dürfen andere Ermittlungsmethoden nicht erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert sein.Eine Straftat von erheblicher Bedeutung stellen u . a.  die Kataloge in §§ 98a, 100 a, 110 a StPO dar - Demnach sind die Interessen des Beschuldigten (hier: Allgemeines Persönlichkeitsrecht und fair trial) ins Verhältnis zu setzen mit den staatlichen Interessen an der Strafverfolgung. Daraus ergibt sich folglich, dass die staatlichen Interessen dann überwiegen wenn 1. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt 2. Der Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert ist.
 
So hat der BGH für zahlreiche Sachverhalte Grenzen gesetzt, so etwa, als ein Untersuchungshäftling ein Spitzel in die Zelle gelegt wurde (BGHSt 43) oder für die gezielte Anbahnung eines Liebesverhältnisses, das zur Gewinnung von Informationen ausgenutzt werden soll („Romeo-Fälle“). 
 
Teile der Literatur meinen dennoch, der verdeckte Einsatz von Polizeihelfern (insb. von sog. Vertrauenspersonen der Polizei) sei ohne gesetzliche Regelung unzulässig, weil der Staat heimlich und täuschend in die Privatsphäre eindringe und gegen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens verstoße. 
Die Rechtsprechung hingegen folgt dieser Ansicht aber nicht und führt vielmehr an, dass Privatpersonen zur Strafverfolgung eingesetzt werden dürfen - freilich mit den soeben aufgezählten Grenzen.

6.Fazit

Die Frage über die Verwertbarkeit in sog. Hörfällen hat der Große Senat im Folgenden beantwortet: 
 
Erkenntnisse im Zeugenbeweis dürfen grundsätzlich verwertet werden – auch wenn sie dadurch erlangt worden sind, dass auf Veranlassung der Ermittlungsbehörde eine Privatperson die gezielte Befragung des Beschuldigten durch eine V-Person über eine abgeschlossene Straftat mitgehört hat. Dem Einsatz von solchen Vertrauenspersonen werden allerdings Grenzen gesetzt, sodass sie nicht grenzenlos zulässig sind. Die Voraussetzungen hat der Große Senat in seinem Urteil hinreichend ausgeführt. So werden den Regeln der Strafprozessordnung, dem Rechtsstaatsprinzip sowie seinen Ausprägungen - wie etwa dem nemo-tenetur Grundsatz hinreichend Beachtung beigetragen. 

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Annotations

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung

1.
auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
2.
auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3.
auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten,
4.
gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit,
5.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
6.
von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen worden ist, so dürfen, unbeschadet §§ 94, 110, 161, personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbeständen auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.

(3) Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig.

(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchführt, zu unterstützen.

(5) § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung

1.
auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
2.
auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
4.
von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären. § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.