Befristete Arbeitsverhältnisse

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02/09/2017 09:43

Arbeitsverhältnis - Teilzeit - Befristung - TzBfG - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in 10117 Berlin-Mitte

Befristete Arbeitsverhältnisse

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Befristete Arbeitsverhältnisse

originally published: 02/09/2017 09:43, updated: 02/09/2017 09:43
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Arbeitsverhältnis - Teilzeit - Befristung - TzBfG - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in 10117 Berlin-Mitte

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis schließen. Es gilt das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG).

Danach gibt es sowohl die Zeit- als auch die Zweckbefristung.

Bei der Befristung auf Zeit (§ 3 Abs. 1 S. 2 1. Alt TzbfG) wird das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Dauer oder einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum geschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet dann zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Die Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 S. 2 2. Alt TzbfG) knüpft die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Eintritt eines Ereignisses, wie zum Beispiel die Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers. Das heißt das Arbeitsverhältnis endet mit Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, hier der Genesung des Arbeitnehmers.
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist wirksam, wenn sie durch einen Sachgrund entsprechend § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. Das Gesetz zählt acht verschiedene Gründe für eine Befristung auf, wie zum Beispiel der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung, die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, die Befristung zur Erprobung. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend zu verstehen.

Eine Befristung ohne Sachgrund ist maximal für die Dauer von zwei Jahren bei Neueinstellung möglich, § 14 Abs. 2 TzBfG. Darüber hinaus gibt es noch Ausnahmen für neu gegründete Unternehmen sowie ältere Arbeitnehmer.

Die Befristung hat entsprechend § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich zu erfolgen und zwar vor Vertragsbeginn. Eine vorzeitige Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung ist möglich, wenn dieses im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist.

Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge ist grundsätzlich möglich. Bei der Verlängerung sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge ist zu beachten, dass die Parteien ausschließlich den Beendigungszeitpunkt noch vor Ablauf der Vertragszeit hinausschieben und darüber hinaus keine weiteren Vertragsbedingungen ändern.
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem vertraglich vereinbarten Zeitablauf fortgesetzt, so gilt dieses auf unbestimmte Zeit verlängert, § 15 Abs. 5 TzBfG.

Ist der/die Arbeitnehmer/in der Auffassung, dass die in dem Arbeitsvertrag enthaltene Befristung unwirksam ist, so kann diese/r Befristungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Diese ist innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Befristungsende einzureichen.

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28/05/2020 11:06

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 06.07.2010 die Entscheidung des EuGH im sog. „Mangold“-Fall bestätigt und die, ihr zugrundeliegende, Verfassungsbeschwerde verworfen. Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das BVerfG setzt einen hinreichend qualifizierten Kompetenzverstoß der europäischen Organe voraus. Dieser ist gegeben, wenn das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist. Weiterhin muss der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedsstaaten und Union im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzgebung erheblich ins Gewicht fallen. Das BVerfG ist demnach nur berechtigt schwerwiegende Verstöße zu überprüfen. Es wird angehalten vor der Annahme eines Ultra-vires Akts den EuGH anzurufen. Das Schaffen eines Verbots der Altersdiskriminierung durch den EuGH stellt weiterhin keinen ausbrechenden Rechtsakt dar. Der EuGH habe mit seiner Entscheidung lediglich eine neue Fallgruppe geschaffen, wie Rechtsnormen behandelt werden, welche richtlinienwidrig erlassen wurden. Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Verfassungsrecht
07/10/2019 05:18

Eine sachgrundlose Befristung ist nur für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig. Sie wird bereits unwirksam, wenn die Dauer auch nur um einen Tag überschritten ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Arbeitsrecht Berlin
19/08/2019 05:04

Nach der Rechtsprechung des BAG und mit der Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist es unter Umständen zukünftig möglich, einen Leiharbeitnehmer nach Ablauf der 18-monatigen Höchstzeit ohne Unterbrechung mit einem befristeten Arbeitsvertrag über (weitere) zwei Jahre hinweg einzustellen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin