Zivilrecht
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Neben dem Strafrecht und dem öffentlichen Recht gibt es in Deutschland als weiteres großes Rechtsgebiet das Zivilrecht. Das Zivilrecht regelt dabei die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten (natürlichen- und oder juristischen Personen). Als natürliche Personen zählt dabei jeder Mensch, der Träger von Rechten und Pflichten ist. Im Gegensatz zu einer natürlichen Person entsteht eine juristische Person durch einen Rechtsakt. Zu den juristischen Personen zählen Unternehmen, die eine eigene Rechts- bzw. Geschäftsfähigkeit besitzen, wie zB der Verein oder die GmBH.
Unterteilung des Zivilrechts in:
Allgemeines bzw. bürgerliches Privatrecht
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
Sonderprivatrecht
- Arbeitsrecht
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- internationales Privatrecht
Aufbau des BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist als zentrales Gesetzesbuch des allgemeinen bzw. bürgerliche Privatrechts systematisch in 5 Büchern aufgeteilt. Der sog. Allgemeine Teil ist in §§ 1 - 240 des BGB kodifiziert. Der allgemeine Teil enthält die wesentlichen Grundvorschriften für das zweite bis fünfte Buch. Er beinhaltet mithin Regelungen, die gleichzeitig für die vier weiteren Bücher Anwendung finden.
Das zweiten Buch: Recht der Schuldverhältnisse, enthält Regelungen für verpflichtende Verträge wie Kauf-, Dienst- oder Mietverträge sowie das Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse wie das Bereicherungs- und Deliktsrecht.
Das dritte Buch: Sachenrecht, regelt die
Rechtsverhältnisse an Sachen, wie zB an beweglichen Sachen oder unbeweglichen Sachen.
Im vierten Buch: Familienrecht, werden familiäre Bindungen untereinander geregelt, wie die Ehe mit ihren Rechtswirkungen und die Folgen einer Scheidung.
Das fünfte Buch: Erbrecht, befasst sich mit den Vermögensveränderung nach dem Tod, sowie generell mit dem Erbe und der Erbrechtsnachfolge, sowie mit der Rechtsstellung des Erbens infolge des Erbfalls.
Anspruchsinhalte innerhalb des BGB:
Gemäß § 194 BGB ist eine Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Wichtige Anspruchsinhalte aus den ersten drei Büchern des BGB sind zB:
- Zahlungsansprüche (Zahlung von Geld, zB § 433 II BGB)
- Vergütungsansprüche (zB § 611a II, §§ 631, 632 BGB)
- Dienstverpflichtung (Verpflichtung zur Arbeit, zB § 611, § 611a BGB)
- Verschaffungsansprüche (Anspruch auf Begründung eines Rechts oder Begründung eines Besitzes, § 433 I BGB)
- Nacherfüllungsansprüche (zB § 439 BGB)
- Rückgewähransprüche (Rückgewähr empfangener Leistungen, zB § 357 BGB)
- Herausgabeansprüche (Herausgabe eines Rechts oder eines Besitzes, zB § 346 I, § 985 oder § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB)
- Beseitigungsansprüche (bei Beeinträchtigungen, zB §§ 12, 1004 BGB)
- Unterlassungsansprüche (zB § 823 I iVm § 1004 BGB)
- Wertersatz (für einen Rechtsverlust, zB § 951 iVm § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB oder für eine Verschlechterung, zB § 346 II BGB)
- Aufwendungsersatz (Erstattung getätigter Aufwendungen, zB § 284 oder § 670 BGB)
- Schadensersatzansprüche (zB aus § 280 I oder § 823 I BGB)
- Vertragsanpassungsansprüche (zB § 313 I BGB)
- Rücknahmeansprüche (zB § 696 BGB)
Sonderprivatrecht
Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist ein übergeordneter Begriff für die Regelungen, welche die Rechtsbeziehungen zu Kaufleuten und zwischen Kaufleuten und Gesellschaften sämtlicher Formen regeln.
Das Arbeitsrecht umfasst im weitesten Sinne die Rechtsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Arbeitsrecht ist nicht nur ausschließlich im Zivilrecht verankert, sondern auch umfassend im öffentlichen Recht.
Das internationale Privatrecht (IPR) umfasst die Gesamtheit der Rechtssätze, die bei einem Sachverhalt bzw in einem Kollisionsfall des Zivilrechts mit anderen Staaten Anwendung findet. Mithin welches Privatrecht von inländischen Gerichten oder Behörden anzuwenden ist, sofern nicht zwischenstaatliche Abkommen oder Verträge vorgehen.
Wesentliche Rechtsgrundlagen des Zivilrechts:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
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