Sterbehilfe: Zwei Entwürfe für ein neues Gesetz

originally published: 18/03/2021 15:25, updated: 19/10/2022 17:16
Sterbehilfe: Zwei Entwürfe für ein neues Gesetz
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Bereits letztes Jahr im Februar wurde der § 217 StGB (Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) für nichtig erklärt. Der Weg zum würdevollen Sterben sollte für schwer- und totkranke Personen sowie alle anderen Sterbewilligen geebnet sein. So zumindest die Theorie. In der Praxis hat sich tatsächlich wenig getan.

Streifler&Kollegen - Dirk Streifler - Rechtsanwälte Berlin

Entscheidungs des BVerfG aus Februar 2020 sollte Weg ebnen

Theoretisch ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 26. Februar 2020 - Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/1) im Februar letzten Jahres, der Weg zum selbstbestimmten Sterben für alle Menschen eröffnet. Denn das Gericht hatte nicht nur den § 217 Strafgesetzbuch für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt, sondern auch entschieden, dass schwer kranke Menschen Zugang zu betäubenden und den Tod auslösenden Medikamenten erhalten müssen. Ähnlich äußerte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im März 2017. Auch hier war sich das Gericht einig, dass der Staat schwer kranken und sterbewilligen Menschen den Zugang zu Betäubungsmittel zum Zwecke eines schmerzfreien Suizids nicht verwehren dürfe.

So sind seit der Urteilsverkündung am 2. März 2017 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) 209 Anträge auf Erwerb eines zum Tode führenden Betäubungsmittels gestellt worden. Von den 209 gestellten Anträgen wurde allerdings kein einziger bewilligt. Auch seit September 2020 sind 19 Anträge gestellt worden von denen fünf bereits abgelehnt und ebenfalls kein einziges bewilligt wurde. Wie viele Anträge auf Kostenübernahme eines assistierten Suizides seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bei der gesetzlichen Krankenkasse eingegangen sind, ist hingegen nicht bekannt. Praktisch hat sich also wenig getan.

So herrscht weiterhin Unsicherheit, insbesondere für schwerkranke Menschen, die selbstbestimmt sterben wollen aber ebenso für diejenigen, die selbst Hilfe leisten möchten, wie zum Beispiel Ärzte, Angehörige, Verwandte oder Sterbehilfeorganisationen.

Beginnt endlich Diskussion um Sterbehilfegesetz?

Nun scheint die Debatte zur Neuregelung der Sterbehilfe nach einem Jahr endlich richtig zu beginnen. Nach Angaben der Bundesregierung sollen beim Bundeministerium für Gesundheit bislang 55 Stellungsnahmen und Beiträge von Verbänden, Organisationen, Kirchen und Sachverständigen zu einer Neuregelung der Suizidhilfe eingegangen sein. Darüber hinaus haben die Bundestagsabgeordneten Katrin Helling-Plahr (FDP), Prof. Dr. Karl Lauterbach (SPD) und Dr. Petra Sitte (Die Linke) sowie die Bundestagsabgeordneten Renate Künast und Katja Keul von Bündnis 90/Die Grünen zwei Entwürfe zu einer entsprechenden Neuregelung veröffentlicht.

Interfraktioneller Entwurf der FDP, SPD und den Linken

Die Abgeordneten des interfraktionellen Gesetzentwurfs "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Suizidhilfe" betonen die Notwendigkeit eines klaren Rechtsrahmens und stellen sich mit ihrem Entwurf, nach eigenen Angaben, an „die Seite derjenigen, die selbstbestimmt sehnlichst sterben möchten“. Demnach sollen schwerkranke und sterbewillige Menschen nach einer umfassenden Beratung in einer entsprechenden Beratungsstelle, Medikamente zum Zwecke des Suizids auch von Ärzten verschrieben bekommen. Ziel des Gesetzentwurfs soll die Schaffung einer verlässlichen und rechtlichen Grundlage für unterstützendes Handeln sein. Dabei wird klargestellt, dass sich kein Arzt entgegen seiner Überzeugung an einer Selbsttötung beteiligen muss. Insgesamt - so die Abgeordneten - müsse deutlich werden, dass Hilfe zur Selbsttötung straffrei möglich ist.

Autonom gebildeter Wille als Voraussetzung zur Inanspruchnahme

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sterbehilfe und die Hilfeleistung soll  dem Gesetzentwurf nach - wie es auch der Entwurf der Grünen vorsieht -, ein autonom gebildeter freie Wille des Betroffenen sein. Dieser setzt die Fähigkeit voraus, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung zu bilden und nach dieser Einsicht zu handeln.

In § 4 des Gesetzentwurfs wird das Recht auf Sterbehilfeberatung , auf das sich alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland berufen können sollen, normiert. Ziel der Beratung soll eine umfassende Aufklärung der betroffenen Person, insbesondere hinsichtlich der Bedeutung und Tragweite der Selbsttötung (sowohl für den Sterbewilligen als auch für sein Umfeld), der Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Suizidhilfe sowie Unterstützungs- und Betreuungsmöglichkeiten sein.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Suizidwillige Personen unverzüglich beraten werden und gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben dürfen.

Haben Minderjährige auch ein Recht zu sterben?

Dem Entwurf der Abgeordneten von FDP, SPD; und den Linken nach, ist von der Fähigkeit der freien Willensbildung nur dann auszugehen, wenn die betroffene Person in der Lage ist, Art, Bedeutung und Tragweite, also das Risiko der eigenen Entscheidung zu erfassen. Bei minderjährigen Personen sei dies in der Regel nicht der Fall. Hiernach müssen noch nicht volljährige Personen die Vollendung ihres 18 Lebensjahres abwarten, ehe sie Sterbehilfe in Anspruch nehmen dürfen. Hilfeleisten darf demgegenüber gem. § 2 des Entwurfs „jeder“, mithin alle Personen, die dazu in der Lage sind. Das können Ärzte, Familienangehörige, nahe Verwandte, fremde aber auch Sterbehilfeorganisationen sein.

Gesetzentwurf der Grünen

Der Gesetzentwurf der Grünen („Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben“) gleicht sich mit dem eben dargestellten Entwurf bis auf wenige Ausnahmen. So gehen die Abgeordneten der Grünen ebenfalls von einem freien autonom gebildeten Willen als Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Suizidhilfe aus.

Anders als der interfraktionelle Entwurf, beinhaltet der Entwurf der Grünen eine Definition einer sterbewilligen Person. Demnach können Sterbewillige nur volljährige Personen sein, die eine vom freien Willen getragene feste Entscheidung getroffen haben, ihrem Leben ein Ende zu setzen.

Demzufolge stehe ein Anspruch auf Suizidhilfe grundsätzlich -wie auch im iterfraktionellen Entwurf vorgesehen – nur volljährigen Personen zu.

Ein entscheidender Unterschied zu dem von der SPD, FDP und den Linken veröffentlichten Gesetzentwurf besteht jedoch darin, dass die Abgeordneten der Grünen im § 7 ihres Gesetzentwurfs auch eine Ausnahme normiert haben. So kann ein Medikament zur Selbsttötung auch an Minderjährige verschrieben werden, wenn die Voraussetzungen, die hierzu notwendig sind, durch ein gesondertes und geeignetes kinder-psychologisches oder kinder-psychiatrischen Gutachten bestätigt werden und die Erziehungsberechtigten einverstanden sind.

Weiterhin wird auch im Entwurf der Grünen das Aufsuchen einer externen Beratungsstelle vorausgesetzt. Um Fehler zu vermeiden und Sicherheit zu bieten, sollen allerdings gleich zwei Ärzte die Annahmen und Voraussetzungen bestätigen müssen. Sowohl Arzt als auch Beratungsstelle stellen gleichermaßen eine umfassende Aufklärung bezüglich existierender Alternativen und Folgen sicherstellen, indem sie bestätigen, dass der Sterbewunsch auf einer freien autonomen Entscheidung beruht.  

Beide Entwürfe wollen eine Rechtsgrundlage für einen selbstbestimmten Suizid durch Zugang zu verschreibungspflichtigen Medikamenten schaffen.  Dem Gesetzentwurf der Grünen nach steht es jeder sterbewilligen Person frei, sich beim Sterbeprozess von Ärzten sowie „jedwedem Dritten“ begleiten und unterstützen zu lassen. Unter den Begriffen „jedweder Dritter“ sind juristische und natürliche Personen gleichermaßen zu subsumieren. Juristische Personen, also Sterbehilfeorganisationen, die die Sterbebegleitung geschäftsmäßig betreiben, können eine zum Suizid führende Hilfeleistung allerdings nur anbieten, wenn sie dafür Genehmigung von einer, nach Landesrecht zuständigen Stelle, erhalten haben.

Um einer Kommerzialisierung der Sterbehilfe entgegen zu wirken, soll unlautere Werbung entsprechender Organisationen unter Strafe gesetzt werden. Alle Sterbehilfeorganisationen sollen den Wortlaut des § 5 nach, „selbstlos“ Hilfe leisten.

Insgesamt sind beide Gesetzentwürfe zu begrüßen. Schließlich hat sich seit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 26. Februar 2020 - Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/1) zur Nichtigkeit des § 217 des Strafgesetzbuch wenig getan. Vielmehr muss das Ärztliche Berufsrecht, welches gegenwärtig noch immer die Hilfe zum Suizid verbietet stärkere Beachtung finden und entsprechend angepasst werden. Der weitere Verlauf bleibt spannend abzuwarten.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Sterbehilfe? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler und Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer blei
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(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.