Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2011 - 1 S 2513/10

published on 17/03/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2011 - 1 S 2513/10
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 – 4 K 2303/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten einer polizeilichen Ingewahrsamnahme.
Am 02.06.2007 fand auf Platz 2 des Wildparkstadions in Karlsruhe eine Regionalligabegegnung zwischen der zweiten Mannschaft des Karlsruher SC und dem SSV Reutlingen statt. Die Reutlinger Fans wurden ab Eintreffen mit der S-Bahn am Durlacher Tor auf ihrem Fußmarsch zum Stadion durch Einsatzkräfte der Polizei begleitet. Gegen 14.00 Uhr wurde die Fangruppe, die auf der Westseite des Adenauerrings entlang des Universitätsgeländes ging, auf Höhe der Fußgängerüberführung Richard-Willstätter-Allee von zum Teil maskierten und vermummten KSC-Fans angegriffen. Dabei wurden eine Rauchbombe gezündet und Flaschen, Steine und Farbeimer gegen die Reutlinger Fans geworfen. Hierbei wurden zwei Polizeibeamte verletzt. Unmittelbar nach der Attacke rannten die Angreifer wieder in das Waldgebiet Richtung Stadion zurück. Von den nachsetzenden Einsatzkräften wurde eine Gruppe von 40 Personen beim Universitätsschwimmbad gestellt und zur Personalienfest-stellung festgehalten. Darunter befand sich auch der Kläger. Da die Polizei nach dem Spiel weitere Angriffe auf die Reutlinger Fans befürchtete, wurde den festgehaltenen Personen zur Verhinderung solcher Störungen der Polizeigewahrsam erklärt mit dem Ziel der Entlassung nach Abreise der Reutlinger Fans. Weil die vorhandenen polizeilichen Transportkapazitäten nicht ausreichten, wurde zum Transport ein Bus der Verkehrsbetriebe Karlsruhe geordert, mit dem die Betroffenen unter Polizeibegleitung zum Zentralgewahrsam des Polizeipräsidiums Karlsruhe in der Moltkestraße gefahren wurden. Nach Abreise der Reutlinger Fans gegen 17.30 Uhr wurden die in Gewahrsam Genommenen sukzessive in Fünfergruppen auf freien Fuß gesetzt.
Das gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 06.02.2008 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In den Gründen hieß es, es bestünden keine Zweifel an einem im Sinne der §§ 125, 125 a StGB tatbestandlichen Verhalten der einzelnen Mitglieder der Karlsruher Gruppe. Auch sprächen in Anbetracht dessen, dass der Kläger sich kurz nach der Tat in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ bewegt habe, gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er bei den Angreifern dabei gewesen sei. Andererseits könne nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass tatsächlich eine zumindest teilweise Durchmischung der angreifenden Gruppe mit an den Angriffen nicht beteiligten Personen stattgefunden habe.
Mit einer Ausnahme wurden auch gegen die übrigen in Gewahrsam genommenen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet, die in vier Fällen zu einer Anklageerhebung, in allen anderen Fällen ebenfalls zu einer Einstellung führten. Die vier Angeklagten wurden alle vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freigesprochen.
Mit Gebührenbescheid vom 23.07.2007 zog das Polizeipräsidium Karlsruhe den Kläger zu einer Gebühr in Höhe von 93,-- EUR heran (Transport mit dem Polizeifahrzeug: 48,-- EUR; Unterbringung im Polizeigewahrsam: 45,-- EUR). Auch gegen die übrigen 39 in Gewahrsam genommenen Personen ergingen entsprechende Gebührenbescheide.
Am 30.07.2007 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, die Zahlungsaufforderung sei für ihn völlig unverständlich und nicht hinnehmbar. Sie seien grundlos und unschuldig abgeführt worden. Der Transport habe nicht in einem Polizeifahrzeug, sondern in einem für die Reutlinger Fans bereitgestellten Linienbus stattgefunden. Der Einsatz von nur ca. zehn Beamten im Bus habe einen Personalaufwand von 240,-- EUR verursacht, was durch 41 Businsassen dividiert 6,-- EUR pro Person ergebe. Schließlich habe es sich um keinen Polizeigewahrsam gehandelt, vielmehr seien sie lediglich in eine Garage verfrachtet worden.
Mit Schreiben vom 29.09.2008 teilte das Polizeipräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass der Gebührenbescheid vom 23.07.2007 auf die Gebühr für die Unterbringung im Polizeigewahrsam, mithin auf 45,-- EUR, reduziert werde.
Den im Übrigen aufrecht erhaltenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landespolizeidirektion - mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2009 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die polizeiliche Ingewahrsamnahme durch den Polizeivollzugsdienst hätten vorgelegen. Die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen stelle eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die eingesetzten Beamten hätten davon ausgehen müssen, dass es während oder nach dem Fußballspiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Gästefans und weiteren Auseinandersetzungen kommen könnte. Die Ingewahr-samnahme habe der Verhinderung weiterer erheblicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gedient und sei unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers die einzige angemessene Maßnahme gewesen. Die Höhe der Gebühren entspreche den rechtlichen Vorgaben.
Am 11.09.2009 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Von der Ingewahrsamnahme seien auch Personen betroffen gewesen, die - wie er - in keinster Weise an den unschönen Vorfällen im Vorfeld des Fußballspiels beteiligt gewesen seien. Er sei an den Auseinandersetzungen weder aktiv beteiligt gewesen noch habe er diese unterstützt. Er habe damit weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört noch Straftaten begangen. Eine entsprechende Gefahr sei von ihm nicht ausgegangen. Der Beklagte habe seine gegenteilige Behauptung weder dargelegt noch bewiesen. Die bloße Tatsache, dass er sich als Fußballfan auf dem Weg zu einem Fußballspiel befunden habe, in dessen Vorfeld es in der Nähe zu Ausschreitungen gekommen sei, rechtfertige die Ingewahrsamnahme nicht. Deshalb sei auch der Gebührenbescheid aufzuheben.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat ausgeführt, dass gegen den Kläger nach wie vor der Verdacht des Landfriedensbruchs bestehe. Dies ergebe sich auch aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 06.02.2008. Bei der Beurteilung, ob eine unmittelbar bevorstehende Gefahr die Ingewahrsamnahme gerechtfertigt habe, sei eine gruppenbezogene Betrachtung angestellt worden.
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Mit Urteil vom 13.01.2010 - 4 K 2303/09 - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam dürften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme keinen rechtlichen Bedenken begegne. Sie sei von § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG gedeckt. Da für die inzident zu überprüfende Inge-wahrsamnahme die ex ante-Sicht der Polizei maßgeblich sei und der Kläger aus dieser Sicht zur Gruppe der Störer gehört habe, könne hinsichtlich der Heranziehung zu den Kosten nichts anderes gelten.
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Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 04.11.2010 - 1 S 604/10 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren im Wesentlichen vor: Nach den tatsächlichen Feststellungen könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass er als sog. Anscheinsstörer anzusehen sei. Ob er als solcher zu Kosten herangezogen werden dürfe, sei aus der ex post-Perspektive zu beantworten. Entscheidend sei, wie sich die Gefahrenlage und ihre Verursachung bei rückwirkender Betrachtung darstellten. Danach erweise sich der Gebührenbescheid als rechtswidrig, weil weder konkret dargelegt noch bewiesen worden sei, dass von dem Kläger eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei.
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Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 - 4 K 2303/09 - zu ändern und den Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. August 2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Der Kläger sei nicht lediglich Anscheinsstörer, sondern Mitglied einer Gruppe gewesen, von der eine Störung ausgegangen sei. Zudem könne auch der Anscheinsstörer zu Polizeikosten herangezogen werden, wenn er in zurechenbarer Weise den Anschein der Gefahr veranlasst habe. Dies sei hier der Fall.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - 150 Js 1317/08 - vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und reicht vorliegend für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, weil der Kläger damit hinreichend deutlich macht, weshalb er die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122> und Urt. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541).
II.
20 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der vom Kläger erhobenen Gebühr in Höhe von 45,-- EUR sind die §§ 1, 3 - 7 LGebG i.V.m. Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium vom 26.09.2006 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 10.10.2008 (GBl. S. 402). Die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam durften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme aus der maßgeblichen ex ante-Sicht rechtmäßig war (1.) und er zumindest den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat, so dass er auf der Sekundärebene für die Kosten haftet (2.), die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind (3.).
22 
1. a) Erledigt sich - wie hier - die Ingewahrsamnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so gebietet es die Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsurteile vom 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - VBlBW 1986, 299 und vom 02.03.1989 -1 S 1952/88 - VBlBW 1989, 299). Da sich vorliegend die Ingewahrsamnahme des Klägers am 02.06.2007 gegen 14.30 Uhr mit seiner Entlassung zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr am selben Tage erledigt hatte und keine amtsrichterliche Entscheidung über den Gewahrsam nach § 28 Abs. 3 PolG getroffen worden war, ist dessen Rechtmäßigkeit somit eine in diesem Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Kostenpflicht des Klägers (vgl. zur Inzidentprüfungskompetenz: Senatsurteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 - ESVGH 54, 212 = VBlBW 2004, 376).
23 
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
24 
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden polizeilichen Maßnahme bestimmt sich allein nach der Gefahrenlage, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Später eingetretene Umstände können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die von den Polizeibeamten am 02.06.2007 gegenüber dem Kläger erklärte Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung am Maßstab der ex ante-Prognose stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen, wie sie von den Karlsruher SC-Anhängern gegenüber den Reutlinger Fans drohte, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Polizei in fehlerfreier Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative getroffene Annahme, es könne während und nach dem Spiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Reutlinger Fans und weiteren Auseinandersetzungen kommen.
25 
d) Der Kläger wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26 m.w.N.).
26 
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird die Störereigenschaft des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass er im Nachhinein behauptet, in keiner Weise an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Nach den polizeilichen Feststellungen (vgl. Vermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 04.06.2007, AS 33 der Ermittlungsakten der StA KA und Schlussvermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 27.12.2007, AS 89 der Ermittlungsakten) gingen die vor Ort befindlichen Polizeikräfte davon aus, dass die Personengruppe, die den Angriff auf die Reutlinger Fans durchführte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit personell identisch mit der Personengruppe war, die beim Universitätsschwimmbad festgehalten und deren Mitgliedern der Gewahrsam erklärt wurde. Andere Personen wie Spaziergänger oder ähnliche hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht an der Örtlichkeit befunden. Unter diesen Umständen durften die Polizeibeamten aus ihrer damaligen Sicht zu Recht davon ausgehen, dass der bei der festgesetzten Gruppe befindliche Kläger zu den Angreifern gehörte. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist angesichts der gebotenen ex ante-Betrachtung ohne Bedeutung. Durch seine Anwesenheit in der fraglichen Personengruppe und durch sein Auftreten, welches dem der übrigen in Gewahrsam genommenen KSC-Anhänger entsprach und nicht den Schluss zuließ, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten, hat der Kläger jedenfalls in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein.
27 
e) Aus der ex ante-Perspektive erweist sich die zur Gefahrenabwehr zweifellos geeignete Ingewahrsamnahme des Klägers in Form des Beseitigungs- bzw. Präventivgewahrsams auch als erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht existierten. Ein Platzverweis nach §§ 1, 3 PolG (jetzt § 27 a PolG), welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges nach §§ 49 Abs. 2, 50 PolG hätte durchgesetzt werden müssen, wäre bei der Gefahr, dass 40 Karlsruher Fans auf mindestens ebenso viele Reutlinger Fans treffen, jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen wie die Ingewahrsamnahme. Denn mit den üblicherweise bei einem Fußballspiel vorhandenen Polizeikräften dürfte es kaum möglich sein, derartige Platzverweise auch wirklich zu vollziehen und die Fans getrennt zu halten. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des diesen Grundsatz konkretisierenden § 5 PolG vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht.
28 
Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen deren rechtliche Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Auch die Aufrechterhaltung des Gewahrsams steht also unter dem Vorbehalt, dass auf andere Weise der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu begegnen ist. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde. Daran gemessen begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams bis zum Abzug der Reutlinger Fans keinen rechtlichen Bedenken, weil über die gesamte Zeitdauer ein milderes Mittel nicht ernsthaft in Betracht kam.
29 
f) Angesichts des Ausmaßes der bereits eingetretenen und weiterhin zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit war die Ingewahrsamnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
30 
g) Der Gewahrsam des Klägers war schließlich nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.
31 
Nimmt die Polizei eine Person nach § 28 Abs. 1 PolG in Gewahrsam, hat sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die Ingewahrsamnahme nach § 28 PolG ist eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 GG, so dass besondere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten sind. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 363 m.w.N.). Auch die nachträglich einzuholende Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht sich auf „den Gewahrsam“, d.h. auf seine Zulässigkeit und seine Fortdauer. Die Mitwirkung des Richters geht nach der Funktion des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 GG über die bloße Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung hinaus; der Richter soll nicht allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Exekutive über die Freiheitsentziehung prüfen, sondern selbst diese Entscheidung treffen (vgl. Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 37 m.w.N.). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Gewahrsams nicht erfüllt, so erklärt der Richter in seiner Entscheidung den Gewahrsam für unzulässig (Belz/Mußmann, PolG für BW, 7. Aufl., § 28 Rn. 22). Das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 <249> m.w.N.; Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 596).
32 
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird indes allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist. Dies gilt auch für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - a.a.O., juris Rn. 47 m.w.N.).
33 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher 40 im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FrhEntzG; jetzt § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können. Angesichts der Gewahr-samsdauer von drei bis dreieinhalb Stunden, der Anzahl der in Gewahrsam genommenen Personen und des Umstands, dass - da es sich um einen Samstagnachmittag handelte - lediglich ein Bereitschaftsrichter erreichbar gewesen wäre, war die Polizei nicht gehalten, eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen.
34 
2. Der Kläger, der - wie ausgeführt - zumindest Anscheinsstörer war, hat den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht, so dass er auch auf der Sekundärebene für die Kosten haftet.
35 
Für die Erstattungsfähigkeit von Polizeikosten ist - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die ex post-Sicht maßgeblich. Kann bei der gebotenen ex post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 - juris und vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - ESVGH 54, 153 = VBlBW 2004, 218; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - DVBl 1990, 1047; BayVGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 - DÖV 1996, 82; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 915 m.w.N.; Sailer in Lisken/Denninger, a.a.O., M 50 f.; Finger, DVBl 2007, 798<800>). Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hielt sich im Vorfeld des Regionalligaspiels zwischen dem Karlsruher SC II und dem SSV Reutlingen am 02.06.2007 kurz nach dem Angriff von KSC-Fans auf anreisende Reutlinger Fans in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ auf. Er protestierte nicht gegen die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen und vermittelte auch im Übrigen nicht den Eindruck, dass er lediglich als Unbeteiligter in die fragliche Gruppe geraten sei. Von einem tatsächlich Unbeteiligten in der Situation des Klägers wäre zu erwarten gewesen, dass er verbal deutlich zum Ausdruck bringt, mit der Gruppe der gewalttätigen Fans nichts zu tun zu haben. Es wird indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich gegen die Personenfeststellung und die Ingewahrsamnahme verwahrt oder auf andere Weise eine Distanz zu den übrigen Angehörigen der festgesetzten Gruppe zum Ausdruck gebracht hätte. Dies wäre ihm in der konkreten Situation jedoch zumutbar gewesen. Auch seine Einlassung im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsschreiben vom 25.07.2007, Bl. 10 der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) enthält keinerlei individuelles Vorbringen, welches den Schluss zulassen könnte, der Kläger sei Unbeteiligter. Die durchweg im Plural gehaltenen Formulierungen in diesem Schreiben („… wurden wir grundlos und unschuldig abgeführt“; „Es ist nicht das erste Mal, dass unschuldige Menschen verschämterweise zur Kasse gebeten werden“) deuten im Gegenteil darauf hin, dass der Kläger sich als Angehöriger der festgesetzten Gruppe, die sich nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum weit überwiegenden Teil aus Störern zusammensetzte, verstand. Damit hat er auch aus der ex post-Perspektive zumindest den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht. Es hat sich nicht etwa im Nachhinein herausgestellt, dass der Kläger Nichtstörer war; vielmehr lässt sich lediglich seine Störereigenschaft nicht mit Sicherheit nachweisen.
36 
3. Was die Höhe der Polizeikosten anbelangt, hat der Kläger zuletzt keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Der Senat sieht keinen Anlass, die Gebühr von 45,-- EUR für den etwa drei Stunden dauernden Gewahrsam zu beanstanden. Die Festsetzung beruht auf Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium, wonach für den Aufenthalt in einer Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr in dieser Höhe festzusetzen ist. Die vom Kläger angegriffene Widerspruchsgebühr von 24,-- EUR, die sich im unteren Bereich des in Nr. 7.1 des Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Gebührenrahmens (20 EUR - 5.000 EUR) bewegt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 17. März 2011
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 69,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
I.
19 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und reicht vorliegend für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, weil der Kläger damit hinreichend deutlich macht, weshalb er die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122> und Urt. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541).
II.
20 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der vom Kläger erhobenen Gebühr in Höhe von 45,-- EUR sind die §§ 1, 3 - 7 LGebG i.V.m. Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium vom 26.09.2006 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 10.10.2008 (GBl. S. 402). Die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam durften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme aus der maßgeblichen ex ante-Sicht rechtmäßig war (1.) und er zumindest den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat, so dass er auf der Sekundärebene für die Kosten haftet (2.), die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind (3.).
22 
1. a) Erledigt sich - wie hier - die Ingewahrsamnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so gebietet es die Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsurteile vom 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - VBlBW 1986, 299 und vom 02.03.1989 -1 S 1952/88 - VBlBW 1989, 299). Da sich vorliegend die Ingewahrsamnahme des Klägers am 02.06.2007 gegen 14.30 Uhr mit seiner Entlassung zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr am selben Tage erledigt hatte und keine amtsrichterliche Entscheidung über den Gewahrsam nach § 28 Abs. 3 PolG getroffen worden war, ist dessen Rechtmäßigkeit somit eine in diesem Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Kostenpflicht des Klägers (vgl. zur Inzidentprüfungskompetenz: Senatsurteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 - ESVGH 54, 212 = VBlBW 2004, 376).
23 
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
24 
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden polizeilichen Maßnahme bestimmt sich allein nach der Gefahrenlage, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Später eingetretene Umstände können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die von den Polizeibeamten am 02.06.2007 gegenüber dem Kläger erklärte Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung am Maßstab der ex ante-Prognose stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen, wie sie von den Karlsruher SC-Anhängern gegenüber den Reutlinger Fans drohte, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Polizei in fehlerfreier Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative getroffene Annahme, es könne während und nach dem Spiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Reutlinger Fans und weiteren Auseinandersetzungen kommen.
25 
d) Der Kläger wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26 m.w.N.).
26 
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird die Störereigenschaft des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass er im Nachhinein behauptet, in keiner Weise an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Nach den polizeilichen Feststellungen (vgl. Vermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 04.06.2007, AS 33 der Ermittlungsakten der StA KA und Schlussvermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 27.12.2007, AS 89 der Ermittlungsakten) gingen die vor Ort befindlichen Polizeikräfte davon aus, dass die Personengruppe, die den Angriff auf die Reutlinger Fans durchführte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit personell identisch mit der Personengruppe war, die beim Universitätsschwimmbad festgehalten und deren Mitgliedern der Gewahrsam erklärt wurde. Andere Personen wie Spaziergänger oder ähnliche hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht an der Örtlichkeit befunden. Unter diesen Umständen durften die Polizeibeamten aus ihrer damaligen Sicht zu Recht davon ausgehen, dass der bei der festgesetzten Gruppe befindliche Kläger zu den Angreifern gehörte. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist angesichts der gebotenen ex ante-Betrachtung ohne Bedeutung. Durch seine Anwesenheit in der fraglichen Personengruppe und durch sein Auftreten, welches dem der übrigen in Gewahrsam genommenen KSC-Anhänger entsprach und nicht den Schluss zuließ, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten, hat der Kläger jedenfalls in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein.
27 
e) Aus der ex ante-Perspektive erweist sich die zur Gefahrenabwehr zweifellos geeignete Ingewahrsamnahme des Klägers in Form des Beseitigungs- bzw. Präventivgewahrsams auch als erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht existierten. Ein Platzverweis nach §§ 1, 3 PolG (jetzt § 27 a PolG), welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges nach §§ 49 Abs. 2, 50 PolG hätte durchgesetzt werden müssen, wäre bei der Gefahr, dass 40 Karlsruher Fans auf mindestens ebenso viele Reutlinger Fans treffen, jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen wie die Ingewahrsamnahme. Denn mit den üblicherweise bei einem Fußballspiel vorhandenen Polizeikräften dürfte es kaum möglich sein, derartige Platzverweise auch wirklich zu vollziehen und die Fans getrennt zu halten. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des diesen Grundsatz konkretisierenden § 5 PolG vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht.
28 
Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen deren rechtliche Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Auch die Aufrechterhaltung des Gewahrsams steht also unter dem Vorbehalt, dass auf andere Weise der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu begegnen ist. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde. Daran gemessen begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams bis zum Abzug der Reutlinger Fans keinen rechtlichen Bedenken, weil über die gesamte Zeitdauer ein milderes Mittel nicht ernsthaft in Betracht kam.
29 
f) Angesichts des Ausmaßes der bereits eingetretenen und weiterhin zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit war die Ingewahrsamnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
30 
g) Der Gewahrsam des Klägers war schließlich nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.
31 
Nimmt die Polizei eine Person nach § 28 Abs. 1 PolG in Gewahrsam, hat sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die Ingewahrsamnahme nach § 28 PolG ist eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 GG, so dass besondere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten sind. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 363 m.w.N.). Auch die nachträglich einzuholende Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht sich auf „den Gewahrsam“, d.h. auf seine Zulässigkeit und seine Fortdauer. Die Mitwirkung des Richters geht nach der Funktion des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 GG über die bloße Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung hinaus; der Richter soll nicht allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Exekutive über die Freiheitsentziehung prüfen, sondern selbst diese Entscheidung treffen (vgl. Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 37 m.w.N.). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Gewahrsams nicht erfüllt, so erklärt der Richter in seiner Entscheidung den Gewahrsam für unzulässig (Belz/Mußmann, PolG für BW, 7. Aufl., § 28 Rn. 22). Das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 <249> m.w.N.; Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 596).
32 
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird indes allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist. Dies gilt auch für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - a.a.O., juris Rn. 47 m.w.N.).
33 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher 40 im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FrhEntzG; jetzt § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können. Angesichts der Gewahr-samsdauer von drei bis dreieinhalb Stunden, der Anzahl der in Gewahrsam genommenen Personen und des Umstands, dass - da es sich um einen Samstagnachmittag handelte - lediglich ein Bereitschaftsrichter erreichbar gewesen wäre, war die Polizei nicht gehalten, eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen.
34 
2. Der Kläger, der - wie ausgeführt - zumindest Anscheinsstörer war, hat den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht, so dass er auch auf der Sekundärebene für die Kosten haftet.
35 
Für die Erstattungsfähigkeit von Polizeikosten ist - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die ex post-Sicht maßgeblich. Kann bei der gebotenen ex post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 - juris und vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - ESVGH 54, 153 = VBlBW 2004, 218; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - DVBl 1990, 1047; BayVGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 - DÖV 1996, 82; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 915 m.w.N.; Sailer in Lisken/Denninger, a.a.O., M 50 f.; Finger, DVBl 2007, 798<800>). Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hielt sich im Vorfeld des Regionalligaspiels zwischen dem Karlsruher SC II und dem SSV Reutlingen am 02.06.2007 kurz nach dem Angriff von KSC-Fans auf anreisende Reutlinger Fans in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ auf. Er protestierte nicht gegen die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen und vermittelte auch im Übrigen nicht den Eindruck, dass er lediglich als Unbeteiligter in die fragliche Gruppe geraten sei. Von einem tatsächlich Unbeteiligten in der Situation des Klägers wäre zu erwarten gewesen, dass er verbal deutlich zum Ausdruck bringt, mit der Gruppe der gewalttätigen Fans nichts zu tun zu haben. Es wird indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich gegen die Personenfeststellung und die Ingewahrsamnahme verwahrt oder auf andere Weise eine Distanz zu den übrigen Angehörigen der festgesetzten Gruppe zum Ausdruck gebracht hätte. Dies wäre ihm in der konkreten Situation jedoch zumutbar gewesen. Auch seine Einlassung im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsschreiben vom 25.07.2007, Bl. 10 der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) enthält keinerlei individuelles Vorbringen, welches den Schluss zulassen könnte, der Kläger sei Unbeteiligter. Die durchweg im Plural gehaltenen Formulierungen in diesem Schreiben („… wurden wir grundlos und unschuldig abgeführt“; „Es ist nicht das erste Mal, dass unschuldige Menschen verschämterweise zur Kasse gebeten werden“) deuten im Gegenteil darauf hin, dass der Kläger sich als Angehöriger der festgesetzten Gruppe, die sich nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum weit überwiegenden Teil aus Störern zusammensetzte, verstand. Damit hat er auch aus der ex post-Perspektive zumindest den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht. Es hat sich nicht etwa im Nachhinein herausgestellt, dass der Kläger Nichtstörer war; vielmehr lässt sich lediglich seine Störereigenschaft nicht mit Sicherheit nachweisen.
36 
3. Was die Höhe der Polizeikosten anbelangt, hat der Kläger zuletzt keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Der Senat sieht keinen Anlass, die Gebühr von 45,-- EUR für den etwa drei Stunden dauernden Gewahrsam zu beanstanden. Die Festsetzung beruht auf Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium, wonach für den Aufenthalt in einer Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr in dieser Höhe festzusetzen ist. Die vom Kläger angegriffene Widerspruchsgebühr von 24,-- EUR, die sich im unteren Bereich des in Nr. 7.1 des Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Gebührenrahmens (20 EUR - 5.000 EUR) bewegt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 17. März 2011
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 69,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 14/12/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2009 - 4 K 961/08 - teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden
published on 27/09/2004 00:00

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published on 22/01/2004 00:00

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Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswi
published on 29/03/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 15.02.2017, Az. 513 XIV 235/17 L, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. A
published on 19/01/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.12.2015 (XIV 1/15 L) teilweise aufgehoben, soweit dieser den Gewahrsam der Betroffenen am 15.12.2015 zwischen 12.26 Uhr und 16.20 Uhr für u
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.