Landgericht Freiburg Beschluss, 19. Jan. 2017 - 4 T 10/16

published on 19/01/2017 00:00
Landgericht Freiburg Beschluss, 19. Jan. 2017 - 4 T 10/16
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.12.2015 (XIV 1/15 L) teilweise aufgehoben, soweit dieser den Gewahrsam der Betroffenen am 15.12.2015 zwischen 12.26 Uhr und 16.20 Uhr für unzulässig erklärt.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Das beschwerdeführende Polizeipräsidium wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.12.2015 (Aktenseite 45 ff.), soweit dieser feststellt, dass die polizeiliche Ingewahrsamnahme der Betroffenen am 15.12.2015 von 12.26 Uhr bis 16.20 Uhr unzulässig war.
A.
Der Gewahrsamnahme und der richterlichen Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Am Vormittag des 15.12.2015 teilte der Hauptamtsleiter der Gemeinde ... gegenüber dem Polizeiposten ... mit, dass sich im Rathaus der Gemeinde eine betrunkene Frau befinde, die Passanten anpöbele und trotz erfolgter Untersagung im Gebäude rauche und Alkohol konsumiere.
Bei Eintreffen der Polizei verweigerte die Betroffene Angaben zu ihren Personalien und wurde daraufhin von den Beamten zur näheren Überprüfung ihrer Identität um 10.45 Uhr in Gewahrsam genommen und zum Polizeirevier … gebracht. Dort konnte die Identität der Betroffenen geklärt werden. Ein um 11.38 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab 2,42 Promille. Da die Betroffene zudem erhebliche Ausfallerscheinungen zeigte und ihre Haftfähigkeit ärztlich bestätigt wurde, entschloss sich die Polizeibehörde, beim Amtsgericht … Antrag auf Anordnung von Schutzgewahrsam nach § 28 Abs. 1 PolG BW zu stellen.
Wiederholte Bemühungen, einen Richter telefonisch über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, blieben jedoch erfolglos. Gegen 13.47 Uhr erreichte der Dienstgruppenleiter schließlich den zuständigen Richter, der auf dem Weg in eine Gerichtssitzung war und deshalb die Polizeibehörde bat, einen schriftlichen Gewahrsamsantrag zu übersenden.
Dieser Antrag ging um 15.41 Uhr beim Amtsgericht … ein. Der zuständige Richter befand sich zu diesem Zeitpunkt bei einem auswärtigen Anhörungstermin, so dass sein Vertreter die Betroffene ab 16.00 Uhr im Polizeirevier anhörte. Da ihm die Betroffene trotz fortbestehender Alkoholisierung hinreichend orientiert erschien, lehnte er gegen 16.20 Uhr die Fortdauer des Gewahrsams mündlich ab. Die Betroffene wurde daraufhin entlassen.
Noch am 15.12.2016 bat der erkennende Richter die Polizeibehörde, den Verfahrensverlauf darzulegen, um mit seiner schriftlich zu fassenden Entscheidung auch die Einhaltung des Unverzüglichkeitsgebots des § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG BW überprüfen zu können.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.12.2015 hat das Amtsgericht die mündliche Ablehnung der Fortdauer des Gewahrsams schriftlich begründet und außerdem entschieden, dass der Gewahrsam der Betroffenen am 15.12.2015 zwischen 12.26 Uhr und 16.20 Uhr wegen Verstoßes gegen das Unverzüglichkeitsgebot unzulässig gewesen sei.
Gegen die festgestellte Unzulässigkeit des polizeilichen Gewahrsams hat das Polizeipräsidium … mit Schreiben vom 14.01.2016 Beschwerde eingelegt. Die Behörde vertritt die Auffassung, der polizeiliche Gewahrsam sei rechtmäßig gewesen, insbesondere sei eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam unverzüglich herbeigeführt worden.
10 
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Betroffene hatte Gelegenheit, sich zur Beschwerdebegründung der Polizeibehörde zu äußern.
B.
11 
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
I.
12 
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere mit Schreiben vom 14.01.2016 (Aktenseite 57 ff.) form- und fristgerecht eingelegt.
13 
Die Polizeibehörde ist beschwerdebefugt, soweit die amtsgerichtliche Entscheidung die behördliche Ingewahrsamnahme für unzulässig, mithin für rechtswidrig, erklärt.
14 
Für eine Behörde besteht zwar grundsätzlich kein eigenes Rechtschutzinteresse, feststellen zu lassen, dass ihr Handeln rechtmäßig gewesen ist (zu § 62 FamFG vgl. BGH FGPrax 2013, 131; für den Fall der Ablehnung einer Ingewahrsamnahme: OLG München, Beschluss vom 02. Februar 2006 - 34 Wx 158/05 -, Rn. 20, juris). Ist aber die Rechtswidrigkeit einer behördlichen Freiheitsentziehung bereits gerichtlich festgestellt, besteht ein anerkennenswertes Interesse des Staates, sich von dem Vorwurf des rechtwidrigen Eingriffs in Freiheitsrechte zu entlasten (BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - V ZB 67/12 -, Rn. 4 a.E., juris; KG Berlin, Beschluss vom 31. Dezember 2003 - 25 W 62/03 -, Rn. 28 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 16 W 140/04 -, Rn. 16, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 3 W 79/07 -, Rn. 21, juris; Jennissen in Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 429 Rn. 13).
II.
15 
Die Beschwerde ist auch begründet.
16 
Für die Entscheidung des Amtsgerichts über die Rechtswidrigkeit des behördlichen Gewahrsams fehlt es an einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung.
17 
Das am 15.12.2015 mit der Gewahrsamssache befasste Amtsgericht war auf den Antrag der Polizeibehörde nach § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 und Satz 5 PolG BW nicht berufen, neben der Fortdauer des Gewahrsams zugleich von Amts wegen über die Rechtmäßigkeit des an diesem Tag von 12.26 Uhr bis 16.20 Uhr durchgeführten und zum Zeitpunkt der (mündlichen) Entscheidung des Richters bereits erledigten polizeilichen Gewahrsams zu entscheiden.
18 
Da auch die Betroffene im Laufe des Verfahrens keine entsprechende Feststellung beantragt hat, fehlt es an einer notwendigen Verfahrensvoraussetzung für den Feststellungsausspruch, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben ist.
19 
1. Das Amtsgericht hatte im Rahmen seiner auf Antrag der Polizei nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Satz 3 und Satz 5 PolG BW durchzuführenden Prüfung nicht von Amts wegen über die Rechtmäßigkeit des bereits durchgeführten polizeilichen Gewahrsams zu entscheiden.
20 
Wenn - wie vorliegend - die Polizei ohne vorherige richterliche Anordnung eine Person nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) PolG BW in Gewahrsam genommen hat, ist gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG BW unverzüglich eine richterliche Entscheidung „über den Gewahrsam“ herbeizuführen. Der Tatbestand der Vorschrift weicht mit dieser Formulierung zwar sowohl von § 40 Abs. 1 BPolG als auch von anderen landesrechtlichen Vorschriften für den Polizeigewahrsam ab (vgl. etwa § 36 Abs. 1 PolG NRW, § 18 Abs. 1 BayPAG oder § 20 Abs. 1 ThürPAG), erfordert aber auch in Baden-Württemberg - entsprechend Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG - eine richterliche Entscheidung über die „Zulässigkeit und Fortdauer“ des polizeilichen Gewahrsams (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. März 2011 - 1 S 2513/10 -, Rn. 31, juris; Belz/Mußmann, PolG BW, 8. Auflage 2015, § 28, Rn. 22).
21 
Die Frage, worauf sich die richterliche Prüfung der Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung im Rahmen der nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG unverzüglich nachzuholenden richterlichen Entscheidung zu beziehen hat, ist allerdings umstritten.
22 
a) Teilweise wird die Ansicht vertreten, das Gericht habe nicht nur über die Fortdauer des Festhaltens, sondern auch über die Zulässigkeit (Rechtmäßigkeit) der bereits seitens der Polizei durchgeführten Maßnahme zu entscheiden (Drewes/Malmberg/Walter, BPolG, 5. Auflage 2015, § 40, Rn. 20; Schenke in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 1. Auflage 2014, § 40 BPolG, Rn. 13; OLG Rostock, aaO., Rn. 31).
23 
b) Die Gegenansicht geht davon aus, das Gericht entscheide nicht von Amts wegen über die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme, sondern nur darüber, ob dem Betroffenen von dem Zeitpunkt der richterlichen Befassung an, die Freiheit entzogen werden darf. Die richterliche Prüfung zur Zulässigkeit des Gewahrsams betreffe lediglich die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Gewahrsams zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Die Beurteilung zur Fortdauer der Freiheitsentziehung beziehe sich dagegen allein auf die in dem konkreten Fall höchstzulässige Dauer des Gewahrsams (Zeitler/Trurnit, Polizeirecht für Baden-Württemberg, 3. Auflage 2014, Rn. 349; Belz/Mußmann, PolG BW, 8. Auflage 2015, § 28, Rn. 22).
24 
c) Die letztgenannte Sichtweise, wonach das Gericht nicht zugleich von Amts wegen über die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen polizeilichen Ingewahrsamnahme zu entscheiden hat, ist aus folgenden Gründen zutreffend:
25 
aa) Der Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, der eine richterliche Entscheidung über die „Zulässigkeit und Fortdauer“ einer Freiheitsentziehung vorschreibt, ist ebenso wie die einfachgesetzlichen Bestimmungen zum polizeilichen Gewahrsam offen. Aus der klaren systematischen Unterscheidung des Grundgesetzes zwischen der richterlichen Anordnung einer Freiheitsentziehung und der vorläufigen Festnahmeverfügung folgt nur, dass die Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit beider Akte unabhängig voneinander zu beurteilen ist (vgl. Dürig in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band VI, Art. 104, Rn. 35). Eine allumfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der unverzüglich nachzuholenden richterlichen Entscheidung wird von Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gefordert.
26 
Wegen der unterschiedlichen Beurteilungsmöglichkeiten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des behördlichen und des richterlichen Freiheitsentzugs ist die Auffassung, das Gericht habe lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen der Freiheitsentziehung im konkreten Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen, mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich vereinbar (vgl. Dürig in Maunz/Dürig, aaO.).
27 
bb) Diese Sichtweise wird auch den Besonderheiten und dem Sinn und Zweck einer unverzüglich herbeizuführenden richterlichen Entscheidung über den Polizeigewahrsam gerecht.
28 
Für die zu diesem Zeitpunkt durch den Richter selbständig und konstitutiv zu treffende Entscheidung (vgl. BVerfG NJW 1991, 1283) über den weiteren Gewahrsam ist eine Rechtmäßigkeitskontrolle des bisherigen behördlichen Gewahrsams nicht maßgebend. Selbst im Falle eines vorangegangen rechtswidrigen Polizeigewahrsams ist der weitere Gewahrsam - etwa der Schutzgewahrsam für eine hilflose Person bei winterlicher Witterung - richterlich anzuordnen, wenn bei Befassung des Richters nunmehr sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 PolG BW vorliegen.
29 
Hinzu kommt, dass in den Fällen des ohne vorherige richterliche Anordnung angeordneten polizeilichen Gewahrsams die richterliche Entscheidung umgehend und ohne vorwerfbare Säumnis in den engen zeitlichen Grenzen des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG zu treffen ist. Die Möglichkeiten für eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle des vorangegangen polizeilichen Gewahrsams - etwa die Überprüfung, ob das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung beachtet wurde - sind daher von vorneherein begrenzt.
30 
Damit bestünde die konkrete Gefahr, dass das Gericht bei der stets binnen maximal 48 Stunden nach der Festnahme zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams zugleich aufwendige Feststellungen zur Rechtmäßigkeit (oder Rechtswidrigkeit) der bereits durchgeführten behördlichen Maßnahme trifft, ohne deren Umstände - etwa durch eine Stellungnahme der zuständigen Behörde - hinreichend aufklären zu können.
31 
cc) Eine von Amts wegen durchzuführende Rechtmäßigkeitskontrolle der vorangegangenen behördlichen Maßnahme fügt sich auch nicht in das in der VwGO und dem FamFG angelegte System des Rechtschutzes gegen bereits erledigte staatliche Maßnahmen ein. Diese aus Art. 19 Abs. 4 GG resultierende Rechtschutzgarantie setzt vielmehr grundsätzlich einen Antrag des in seinen Grundrechten Betroffenen voraus.
32 
Entsprechend findet eine Rechtmäßigkeitskontrolle von erledigten behördlichen Freiheitsentziehungen, auf die die Vorschriften der §§ 415 ff. FamFG anwendbar sind, gemäß § 428 Abs. 2 FamFG nur auf Antrag statt (Budde in Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 428, Rn. 8 ff. ; Jennissen in: Prütting/Helms, aaO., § 428, Rn. 8; Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, 2. Auflage 2013, § 428, Rn. 4).
33 
Eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle - etwa im Rahmen der unverzüglich herbeizuführenden richterlichen Entscheidung gemäß § 40 Abs. 1 BPolG zum Gewahrsam der Bundespolizei - ließe deshalb keinen eigenständigen Anwendungsbereich für das vom Gesetzgeber antragsgebunden konzipierte Überprüfungsverfahren nach § 428 Abs. 2 FamFG.
34 
Vergleichbare Wertungswidersprüche ergäben sich auch, wenn Betroffene ohne Befassung des Amtsgerichts aus dem polizeilichen Gewahrsam entlassen werden. Wie bei § 428 Abs. 2 FamFG findet in diesen Fällen eine Rechtmäßigkeitskontrolle des polizeilichen Handels nur auf Antrag der Betroffenen im Rahmen einer an das Verwaltungsgericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu richtenden Fortsetzungsfeststellungsklage statt (Belz/Mußmann, aaO., Rn. 27; OVG Bremen NVwZ-RR 2012, 272).
35 
Entsprechendes gilt, wenn das Amtsgericht die Fortdauer des Gewahrsams anordnet. Auch in diesem Fall kann ein Betroffener nach Entlassung die gerichtliche Fortdauerentscheidung nur nach vorheriger Antragsstellung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 62 FamFG überprüfen lassen.
36 
Tragende und sachliche Gründe, warum bei einer Befassung des Amtsgerichts, das die Fortdauer des weiteren Gewahrsams ablehnt, ausnahmsweise auch ohne Antrag des Betroffenen eine Rechtmäßigkeitskontrolle der vorangegangenen behördlichen Freiheitsentziehung erfolgen sollte, sind nicht ersichtlich.
37 
dd) Ob ein Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns in analoger Anwendung von § 428 Abs. 2 FamFG beim Amtsgericht … zu führen oder nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgericht … anzustrengen ist, ist nach der Gesetzesänderung des PolG BW vom 13.03.2014, das eine entsprechende Anwendung der §§ 415 ff. FamFG in § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG BW ausdrücklich nicht vorsieht, offen.
38 
In Betracht kommt wegen des fehlenden gesetzlichen Verweises auf das nachgeschaltete Rechtschutzverfahren des § 428 Abs. 2 FamFG die Annahme einer Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke. Hat der Gesetzgeber die Anwendung des nachträglichen Rechtschutzes über § 428 Abs. 2 FamFG durch die Gesetzesänderung bewusst ausgeschlossen (wofür sich aus der Gesetzesbegründung - Landtagsdrucksache 15/2434 vom 02.10.2012 S. 27 f. - nichts ergibt), wäre der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg - entgegen der vor dieser Gesetzesänderung und dem Inkrafttreten von § 428 Abs. 2 FamFG ergangenen Rechtsprechung (VGH Mannheim NVwZ 2005, 247) - eröffnet, obwohl bereits eine amtsgerichtliche Entscheidung über den Gewahrsam ergangen ist (vgl. Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, aaO., Rn. 4).
39 
2. Die Frage des zulässigen Rechtswegs kann vorliegend offen bleiben, da die Betroffene keinen Antrag auf nachträgliche Überprüfung der behördlichen Maßnahme gestellt hat. Das Amtsgericht war folglich unter keinen Umständen zu einer Entscheidung berufen.
40 
Ausweislich des Akteninhalts ist das Amtsgericht … ausschließlich auf eigene Initiative in eine Rechtmäßigkeitsprüfung der behördlichen Ingewahrsamnahme eingetreten, indem es das Polizeirevier … aufgefordert hat, zur Frage der unverzüglichen Richtervorführung Stellung zu nehmen und daraufhin am 23.12.2015 den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
41 
Die Betroffene hat auch im weiteren Verlauf des Verfahrens keinen Antrag gestellt, die Rechtswidrigkeit des erledigten behördlichen Gewahrsams feststellen zu lassen.
42 
Sie hat sich erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in zwei schriftlichen Stellungnahmen zu der polizeilichen Ingewahrsamnahme geäußert. Ihren Schreiben lässt sich jedoch nur entnehmen, dass sie die Umstände ihrer Ingewahrsamnahme in stark alkoholisiertem Zustand als belastend und beschämend empfunden hat. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der behördlichen Ingewahrsamnahme hat sie nicht in Frage gestellt und folglich auch keine gerichtliche Überprüfung beantragt.
43 
Soweit die Ingewahrsamnahme für unzulässig erklärt wird, ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben.
III.
44 
Gemäß § 81 Abs. 1 FamFG wird von einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens abgesehen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
IV.
45 
Gegen die vorliegende Entscheidung findet keine Rechtbeschwerde statt (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 24).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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published on 18/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 67/12 vom 18. April 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner
published on 17/03/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 – 4 K 2303/09 – wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläg
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Annotations

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 Abs. 1 oder 2 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, hat die Bundespolizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre.

(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) Im Fall des § 39 Abs. 4 hat die ersuchende Behörde der Bundespolizei mit dem Ersuchen auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen. Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Bundespolizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 Abs. 1 oder 2 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, hat die Bundespolizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre.

(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) Im Fall des § 39 Abs. 4 hat die ersuchende Behörde der Bundespolizei mit dem Ersuchen auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen. Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Bundespolizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulassen.

(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.

(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 Abs. 1 oder 2 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, hat die Bundespolizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre.

(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) Im Fall des § 39 Abs. 4 hat die ersuchende Behörde der Bundespolizei mit dem Ersuchen auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen. Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Bundespolizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulassen.

(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulassen.

(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulassen.

(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.