Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Juli 2016 - 4 B 15.1285

08.07.2016

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 (W 5 K 12.554) wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25. Mai 2012 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland, wendet sich gegen einen von der beklagten Stadt erlassenen Leistungsbescheid für einen Kostenersatz nach einem Feuerwehreinsatz.

Am Donnerstag, den 8. September 2011 führte die Berufsfeuerwehr der Beklagten einen Einsatz am Main durch. Die Beklagte schilderte den Einsatz im späteren Kostenbescheid wie folgt: Die Feuerwehr sei um 15:27 Uhr zum Streichwehr Alte Mainbrücke alarmiert worden. Im Main, im Bereich des Oberwassers, sei ein Kunststofffass getrieben. Da das Fass einen großen Tiefgang gehabt habe, hätten die Wasserschutzpolizei und die Feuerwehr vermutet, dass es mit einer unbekannten Flüssigkeit gefüllt sei. Die Feuerwehr habe das Fass mit Hilfe eines Schlauchboots und eines Netzes geborgen und es oberhalb der Löwenbrücke über eine Treppe an Land gebracht. Der Inhalt habe sich dort als gewöhnliches Wasser herausgestellt. Das Wasser sei in den Main gekippt, das leere Fass zum Abfallplatz der benachbarten Baustelle zur Entsorgung gelegt worden. Das Erfordernis eines unverzüglichen Einsatzes sei gegeben gewesen, weil Beschädigungen des Fasses infolge seines Tiefgangs und somit eine Verschmutzung des Gewässers nicht auszuschließen gewesen seien. Dies habe erst nach Bergung des Fasses ausgeschlossen werden können.

Mit Leistungsbescheid vom 1. Dezember 2011 forderte die Beklagte von der damaligen Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (WSD Süd) für den Feuerwehreinsatz einen Kostenersatz in Höhe von 881,50 Euro. Zur Begründung des Bescheids, dem eine Aufwendungsersatzberechnung beigefügt war, wurde zunächst der Ablauf des Einsatzes geschildert. Sodann wurde ausgeführt, der Einsatz falle in das Pflichtaufgabengebiet der Feuerwehr. Die aufgeführten Tätigkeiten seien als sonstiger technischer Hilfsdienst im Rahmen eines Einsatzes anzusehen, der nicht unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen oder Tieren gedient habe. Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG sei zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 die Gefahr verursacht habe oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet gewesen sei. Für den Ersatz der errechneten Kosten habe die Beklagte ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Es seien keine Umstände für das Vorliegen einer unbilligen Härte festgestellt worden. Rechtsgrundlagen des Bescheids seien § 5 der Feuerwehrsatzung, §§ 1 und 2 der Feuerwehrgebührensatzung, Art. 18 ff. VwZVG und Art. 28 BayFwG.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken - nach Nichtabhilfe seitens der Beklagten - mit Bescheid vom 25. Mai 2012 zurück. Daraufhin erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2012 aufzuheben. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, bereits zum Zeitpunkt des Einsatzes sei erkennbar gewesen, dass eine Gefahrenlage nicht existiert habe. 200-Liter-Kunststofffässer ohne Beschriftung würden üblicherweise von Hobbygärtnern als Regentonne zum Aufbewahren von Gießwasser verwendet. Dass ein im Wasser treibendes Gefäß im Laufe der Zeit mit Wasser vollschlage, sei der Normalfall. Angesichts der Verdünnung durch den starken Wasserdurchfluss des Mains sei unabhängig vom Inhalt des Fasses eine Gewässerverunreinigung nicht zu befürchten gewesen. Das Antreiben von Kunststoffbehältern an den Kraftwerken des Mains sei ein völlig alltäglicher Vorgang, wegen dem keine Feuerwehren ausrückten. Der Bund sei weder Handlungsstörer noch sonst zur Beseitigung des Fasses verpflichtet. Das Wasser des Mains gehöre nicht der Klägerin, weil es nach § 4 Abs. 2 WHG nicht eigentumsfähig sei. Auch aus der Unterhaltungspflicht ergebe sich keine Verpflichtung der Klägerin, weil diese nur für die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen in ihrer Verkehrsfunktion nach §§ 7 und 8 WaStrG zuständig sei. Im Übrigen sei der Main auch ein Gewässer erster Ordnung nach dem Bayerischen Wassergesetz, dessen Unterhaltung dem Freistaat Bayern obliege. Zuständig zur Beseitigung des Fasses sei entweder das Land im Rahmen seiner Unterhaltungslast oder die Beklagte selbst als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Rahmen des Abfallrechts. Die Beklagte habe weder das Recht gehabt, einen Leistungsbescheid zu erlassen, noch das Recht, die Kostenforderung zwangsweise gegenüber dem Hoheitsträger Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen. Vor der Bergung des Fasses am Nachmittag eines Werktags hätte die Feuerwehr versuchen müssen, die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zu informieren. Wäre die Feuerwehr von einer irgendwie gearteten Gefahr ausgegangen, hätte sie das Fass nicht vom Streichwehr an der Alten Mainbrücke bis oberhalb der Löwenbrücke in einem Netz einen dreiviertel Kilometer durch den Main schleppen dürfen. Die Klägerin sei in Bezug auf den Feuerwehreinsatz ein Nichtstörer.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. Juli 2014 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus, die Auslegung des - nur an die damalige WSD Süd adressierten - Bescheids lasse die gewünschte Verpflichtung des Rechtsträgers Bundesrepublik Deutschland zur Kostenzahlung erkennen. Ein beachtlicher Verfahrensfehler liege nicht vor; die unterbliebene Anhörung der Klägerin sei im behördlichen Verfahren nachgeholt worden. Der Kostenbescheid finde seine Rechtsgrundlage in Art. 28 BayFwG und der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten. Es habe ein sonstiger Einsatz der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst im Sinn des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 4 BayFwG vorgelegen. Nachdem sich das Kunststofffass zum Zeitpunkt des Einsatzes in einem für alle Fahrzeuge gesperrten Bereich des Mains befunden habe, habe zwar wohl keine Gefahr für die Schifffahrt durch das Treiben des Fasses in der Schifffahrtsrinne bestanden. Die Feuerwehr habe durch die Entfernung des Fasses mit möglicherweise wassergefährdendem Inhalt aus dem Gewässerbett jedoch eine technische Hilfeleistung zur Abwehr einer Anscheinsgefahr bzw. zumindest eines Gefahrverdachts für das Gewässer und die in ihm befindlichen Lebewesen sowie das Grundwasser erbracht. Aus der maßgeblichen ex ante-Sicht zum Zeitpunkt des Einsatzes sei der Austritt von wassergefährdenden Stoffen aus der Kunststofftonne in das Gewässer zu befürchten gewesen. In Anbetracht des hohen Werts der bedrohten Rechtsgüter seien an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der Inhalt des - nach Aktenlage tief ins Wasser eingetauchten - Fasses sei nicht bekannt gewesen. Nachdem am Fundort ohne Gefährdung des Gewässers keine weitere Abklärung des Inhalts des Fasses möglich gewesen sei, habe die Bergung durchgeführt werden müssen. Am unverzüglichen Einschreiten der Feuerwehr habe auch ein öffentliches Interesse im Sinn des Art. 1 Abs. 1 BayFwG bestanden. Aufgrund des möglicherweise wassergefährdenden Inhalts des Fasses sei ein sofortiges Einschreiten ohne jeden kurzfristigen Aufschub erforderlich gewesen. Auf eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Dienststelle der Klägerin komme es deshalb nicht an. Die von der Feuerwehr getroffenen Maßnahmen seien notwendig im Sinn des Art. 28 Abs. 1 BayFwG gewesen. Der betriebene Aufwand sei insgesamt nicht zu beanstanden. Der klägerische Einwand der Untauglichkeit des Einsatzes greife nicht durch. Wäre das Fass noch nicht ausgelaufen, sei das Abschleppen mit einem Netz bis zur nächstmöglichen Anlandungsstelle auf jeden Fall eine taugliche Maßnahme. Aber auch sofern das Fass bereits leck geschlagen wäre, wäre zur Verhinderung eines weiteren Schadens die Maßnahme geeignet und erforderlich. Aufgrund der Uferverhältnisse im Stadtbereich sei nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten keine andere Möglichkeit der Entfernung des Fasses aus dem Gewässerbett gegeben gewesen. Die Heranziehung der Klägerin als Erstattungspflichtige sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die Klägerin als Zustandsverantwortliche für das Gewässer in Anspruch nehmen können. Ein Eingriff in den Hoheitsbereich des Bundes liege nicht vor. Das Bundesrecht hindere das Landesrecht nicht, eine wasserpolizeiliche Zustandshaftung an Bundeswasserstraßen zu begründen, die dem Bund nicht als hoheitliche Aufgabe, sondern in seiner Eigenschaft als Eigentümer obliege. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG stelle klar, dass der Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen den allgemeinen Grenzen und Einschränkungen des Eigentums unterliege wie jeder andere Gewässereigentümer auch. Es bestehe kein Anlass, wegen der Überlagerung des Eigentums an Bundeswasserstraßen durch die öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung von Gewässern im Allgemeinen und Bundeswasserstraßen im Besonderen sowie die entsprechende Benutzungsordnung eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit anzunehmen. Der ordnungsrechtlichen Zustandshaftung stünden die Regelungen der §§ 7, 8 WaStrG über die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nicht entgegen. Die Haftung des Gewässereigentümers sei auch nicht durch Sonderregelungen des Abfallrechts ausgeschlossen. Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 WHG habe nicht dazu geführt, dass der Bund von seiner sicherheitsrechtlichen Verantwortung in Bezug auf die Bundeswasserstraße frei geworden sei. Die Klägerin hafte entweder als Eigentümerin des Gewässerbetts des Mains oder als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt an der Bundeswasserstraße bzw. an dem im Gewässerbett befindlichen Wasser. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob darüber hinaus eine Inanspruchnahme der Klägerin als Unterhaltungspflichtige des Gewässers in Betracht komme. Die Beklagte habe bei der Abrechnung und Festsetzung des Kostenersatzes auch von ihrem Ermessen in der erforderlichen Weise Gebrauch gemacht. Ob der Freistaat Bayern als weiterer Unterhaltungspflichtiger des Gewässers zur Kostenerstattung herangezogen werden könnte, brauche nicht entschieden zu werden. Die Beklagte habe auch nicht wegen Unbilligkeit auf die Erhebung des Aufwendungsersatzes verzichten müssen. Bedenken gegen die satzungsmäßig pauschalierte Abrechnung des Kostenersatzes seien nicht ersichtlich. Schließlich habe die Beklagte durch den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht gegen Art. 29 Abs. 4 VwZVG verstoßen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 25. Mai 2012 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, es habe schon von vornherein erkennbar keine Gefahr vorgelegen. Bei dem von der Feuerwehr mit einem unangemessenen Einsatz von Personal und Geräten geborgenem Fass handele es sich um ein Kunststofffass, das typischerweise bei Kleingärtnern als Wasserspeicher oder von Bootsbesitzern als Auftriebskörper benutzt werde. Hiervon sei ausweislich der Erstmeldung/Lagemeldung vom 8. September 2011 auch die Polizei ausgegangen. Wäre die Feuerwehr von einer Gefahr durch den Inhalt des Fasses ausgegangen, hätte sie das Fass nicht in einem Netz kilometerweit gegen den Strom durch den Main schleppen dürfen, obwohl ungeklärt gewesen sei, ob das Fass leck gewesen sei oder nicht. Die Beklagte habe keinen Nachweis für die Störereigenschaft der Klägerin erbracht; grundsätzlich habe die Allgemeinheit für die Kosten der Maßnahme einzustehen. In der Erstmeldung/Lagemeldung von 15:07 Uhr sei bereits von einem wassergefüllten Plastikfass die Rede gewesen, so dass der ungefährliche Inhalt bei Eintreffen der Feuerwehr um 15:39 Uhr klar gewesen sei. Mangels Eilbedürftigkeit hätte das Fass auch anders als durch die Feuerwehr geborgen werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Unterscheidung zwischen Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht für die Tragung der Kostenlast von Bedeutung. Bei einem Gefahrenverdacht könnten von vornherein keine Kosten verlangt werden. Selbst bei Annahme einer Anscheinsgefahr könne die Klägerin nicht in Anspruch genommen werden, weil sie - anders als ein Verhaltensstörer - den Anschein der Gefahr nicht selbst gesetzt habe. Die Klägerin sei weder Eigentümerin noch Besitzerin des herrenlos treibenden Kunststofffasses und auch weder Eigentümerin noch Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft an der fließenden Welle. Da Wasser weder eine Sache noch beherrschbar sei, könne keine Sachherrschaft daran begründet werden. Auch sei unmöglich, das Einbringen von Unrat in eine Bundeswasserstraße zu verhindern. Sofern es überhaupt einen Gewahrsam an der fließenden Welle gebe, habe die Beklagte als Wasserbehörde und als Genehmigungsbehörde für das Einbringen fester Stoffe in den Main mindestens ebenso viel Gewahrsam am Mainwasser wie die Klägerin. Das Verwaltungsgericht führe durch die Hintertür eine verfassungswidrige Verantwortlichkeit der Klägerin zur Wasserreinhaltung bzw. für feste Stoffe im Main ein, die der bundesstaatlichen Kompetenzordnung zuwiderlaufe. Die Klägerin halte in ihrem Bauhof bekanntlich diverse Wasserfahrzeuge und Gerätschaften bereit, die in kurzer Zeit am Streichwehr hätten eingesetzt werden können. In den Einsatzberichten der Polizei bzw. der Feuerwehr werde die Einsatzdauer mit einer Stunde bzw. sogar eineinhalb Stunden angegeben. In dieser Zeit hätte die Klägerin das Fass auch selbst und mit deutlich geringerem Risiko bergen können. Die Begründung des Ermessens genüge nicht den hohen Anforderungen der Rechtsprechung. Die Inanspruchnahme der Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft sei unbillig, weil die Aufwendungen ohnehin vom Steuerzahler zu tragen seien. Da die Unterhaltung und der Betrieb der Bundeswasserstraßen eine Hoheitsaufgabe des Bundes sei, sei die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin und nicht wie jeder andere Eigentümer betroffen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, eine Gefahr sei nicht erst dann gegeben, wenn eine Verseuchung des Wassers eingetreten sei, sondern bereits dann, wenn eine solche drohe. Da das Fass am Streichwehr hing, sei zu befürchten gewesen, dass es beschädigt würde und wassergefährdende Stoffe freigesetzt würden. Weiterer Anzeichen wie einer konkreten Verunreinigung oder Verfärbung des Flusswassers habe es nicht bedurft. Ausweislich der Stellungnahme der Polizeiinspektion Würzburg vom 31. Oktober 2014 sei das Ziehen des Fasses durch den Main mittels eines Netzes die effizienteste Möglichkeit zur Bergung gewesen, weil eine Bergung direkt am Einsatzort wegen des Hochwasserschutzes zu aufwändig gewesen wäre. Aus dieser Stellungnahme folge auch, dass beim Eintreffen der Polizei an der Alten Mainbrücke keine Aussagen über den Zustand und den Inhalt des Fasses getroffen und Gefährdungen nicht ausgeschlossen worden seien. Erst nach der Bergung des Fasses habe festgestellt werden können, dass es mit Wasser gefüllt gewesen sei. Aus der Erstmeldung/Lagemeldung der Polizei vom 8. September 2011 ergebe sich nichts anderes. Im Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes habe eine Anscheinsgefahr und nicht lediglich ein Gefahrenverdacht vorgelegen. Zudem sei im Feuerwehrrecht mit Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 BayFwG eine Rechtsgrundlage gegeben, die eine Kostentragungspflicht des Zustandsstörers sogar bei einem Gefahrenverdacht ermögliche. Die Frage, ob die Klägerin zur rechtzeitigen Beseitigung der Gefahrenlage in der Lage gewesen wäre, sei angesichts des ex ante-Zeitpunkts nicht entscheidend. Ohnehin wäre eine Anordnung gegenüber der Klägerin nicht erfolgversprechend gewesen, weil sie sich offenbar zu keinem Zeitpunkt für die Bergung verantwortlich gefühlt habe. Für die Kostentragung komme es nicht auf die vorwerfbare Setzung einer Gefahr durch einen Verhaltensstörer an. Die Feststellungen des Urteils zur Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin entsprächen jahrzehntelanger gefestigter Rechtsprechung, an der sich durch die Neufassung des § 4 WHG nichts geändert habe. Die Ausführungen der Klägerin zur fehlenden Sacheigenschaft des Wassers des Mains träfen ebenso wenig zu wie ihre Ausführungen zu § 4 Abs. 2 WHG. Die Klägerin könne sich weder auf die Einschränkung ihres Eigentums am Gewässer aufgrund überlagernder öffentlich-rechtlicher Vorschriften noch darauf berufen, dass ihre Einwirkungsmöglichkeit aufgrund der wasserrechtlichen und wasserwegerechtlichen Widmung zum Gemeingebrauch weitgehend beschränkt sei. Es handele sich um eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin nach bayerischem Landesrecht in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Bundeswasserstraße und nicht in ihrer Funktion als Hoheitsträgerin. Es spreche gerade gegen eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit und damit gegen eine Unbilligkeit der Inanspruchnahme, wenn das Eigentum - wie hier - in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung stehe.

Die als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern nimmt - ohne eigene Antragstellung - wie folgt Stellung: Der Bund habe als Gewässereigentümer der Bundeswasserstraße Main unbeschadet der fehlenden Eigentumsfähigkeit eines oberirdischen fließenden Gewässers nach § 4 Abs. 2 WHG die tatsächliche Sachherrschaft an der fließenden Welle und damit auch an einem darauf schwimmenden Fass. Daher komme auch eine Zustandsstörerhaftung des Bundes in Frage, wie sich den Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des § 4 WHG entnehmen lasse. Unabhängig von der fehlenden Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle könne von einer tatsächlichen Sachherrschaft der Eigentümerin des Gewässerbetts - aufgrund der räumlichen Eingrenzung der fließenden Welle durch das Gewässerbett - ausgegangen werden. Dass die Gesetzesänderung des § 4 Abs. 2 WHG keinen Einfluss auf die Zustandsstörerhaftung des Gewässereigentümers habe, sei aufgrund der aus Art. 14 GG herrührenden Situationsgebundenheit des Gewässergrundstücks auch sachgerecht. Darüber hinaus käme auch eine Inanspruchnahme des Bundes aufgrund seiner wasserrechtlichen Unterhaltungslast in Betracht. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche die Inanspruchnahme eines Nichtstörers betreffe, sei auf den streitgegenständlichen Fall nicht übertragbar. Im feuerwehrkostenrechtlichen Zusammenhang führe die Unterscheidung zwischen einer Anscheinsgefahr und einem Gefahrenverdacht nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Unabhängig davon, wie man die Situation einstufe, seien seitens der Feuerwehr dieselben Maßnahmen veranlasst und erforderlich gewesen.

In der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2016 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung nahmen die Beteiligten erneut zum Verfahren Stellung; hierauf wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Kostenbescheid der Beklagten und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist der Erlass eines Leistungsbescheides gegenüber der klagenden Bundesrepublik nicht von vornherein ausgeschlossen (dazu 1.). Auch konnte die Feuerwehr der Beklagten auf der Primärebene sicherheitsrechtlichen Handelns zur Aufklärung eines Gefahrenverdachts tätig werden (dazu 2.). Dies ist jedoch von der auf der Sekundärebene angesiedelten Kostentragungspflicht zu unterscheiden, der die Klägerin mangels zurechenbarer Veranlassung nicht unterliegt (dazu 3.).

1. Der angefochtene Bescheid ist nicht von vornherein deswegen rechtswidrig, weil die beklagte Stadt gehindert gewesen wäre, gegen die klagende Bundesrepublik Deutschland sicherheitsbehördlich bzw. im Wege eines Leistungsbescheids vorzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.2003 - 7 C 15.02 - NVwZ 2003, 1252/1253). Kostenbescheide können grundsätzlich auch gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts erlassen werden. Dies gilt auch für den streitgegenständlichen Leistungsbescheid für Feuerwehrkosten, als dessen Rechtsgrundlage allein Art. 28 BayFwG in Betracht kommt (vgl. BayVGH, U.v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 25 ff.). Soweit der Kostenbescheid neben Art. 28 BayFwG und der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten vom 19. Mai 2011 ergänzend auf Art. 18 ff. VwZVG Bezug nimmt, kommt dieser pauschalen Nennung keine fallbezogene Bedeutung zu. Da eine Anwendung von Verwaltungszwang nicht im Raum steht, geht der Hinweis der Klägerin auf Art. 29 Abs. 4 VwZVG ins Leere (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372/373).

2. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG kann Kostenersatz gemäß Abs. 1 verlangt werden für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 4 BayFwG), mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen. Zum Ersatz der Kosten ist nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG verpflichtet, wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war. Art. 28 BayFwG knüpft somit an den Gefahrenbegriff des allgemeinen Polizei- und Sicherheitsrechts an. Gemessen an allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen (dazu a) durfte die Feuerwehr der Beklagten aus der für die Primärebene maßgeblichen ex ante-Perspektive Gefahrerforschungsmaßnahmen zur Aufklärung eines Gefahrenverdachts ergreifen (dazu b).

a) Unter Gefahr ist nach allgemeiner Auffassung im Polizei- und Sicherheitsrecht ein Zustand zu verstehen, der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für das Schutzgut erwarten lässt (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565/566 m. w. N.). Für die Einschätzung bedarf es einer Gefahrenprognose auf der Grundlage einer verständigen Würdigung aller im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnisquellen, also aus ex ante-Sicht. Als Anlass zum Einschreiten genügt auch die Anscheinsgefahr. Damit bezeichnet man eine im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens bestehende Sachlage, welche die Behörde aufgrund verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhaltsaufklärung als gefährlich ansehen durfte und auch als gefährlich angesehen hat, die sich jedoch im Nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse oder Informationen als ungefährlich erwiesen hat (vgl. BayVGH, U.v.19.5.1994 - 22 B 91.3523 - VGH n. F. 47, 72/73 = BayVBl 1995, 309; U.v. 26.7.1995 - 22 B 93.271 - NVwZ-RR 1996, 645/646). Anders verhält es sich bei der Schein- bzw. Putativgefahr, bei der zwar der entscheidende Beamte den Schadenseintritt subjektiv für wahrscheinlich hält, diese Annahme aber nicht auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruht (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565/566 m. w. N.). Im Vorfeld der Gefahr liegt der (bloße) Gefahrenverdacht, bei dem nicht die scheinbare Gewissheit einer Gefahrensituation wie bei der Anscheinsgefahr besteht. Da die Sachlage aber doch Anhaltspunkte für eine mögliche Gefahr bietet, sind beim Gefahrenverdacht Gefahrerforschungseingriffe zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zulässig. Endgültige Maßnahmen sind nur ausnahmsweise zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter gerechtfertigt (Sailer in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, N Rn. 53).

b) Hieran gemessen lag keine Anscheinsgefahr vor (aa), aber ein Gefahrenverdacht, der Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung rechtfertigt (bb).

aa) Aus ex ante-Perspektive war zum Einsatzzeitpunkt die Schwelle zur Anscheinsgefahr (noch) nicht überschritten. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Schilderungen des Geschehens vom 8. September 2011 in der Erstmeldung/Lagemeldung der Polizeiinspektion (8.9.2011), im Einsatzbericht der Feuerwehr (15.2.2012), im Aktenvermerk der Polizeiinspektion (31.10.2014) sowie im streitgegenständlichen Kostenbescheid. Danach wurde die Feuerwehr zum Streichwehr Alte Mainbrücke alarmiert, weil ein 200-Liter-Kunststofffass ohne Beschriftung im Bereich des Oberwassers im Main trieb. Da sich das Fass in einem für Fahrzeuge gesperrten Bereich des Mains befand, konnte von ihm, wie auch das Verwaltungsgericht ausführt, keine Gefahr für die Schifffahrt durch das Treiben in der Schifffahrtsrinne ausgehen. Auch eine Anscheinsgefahr für das Gewässer bzw. die Umwelt lag (noch) nicht vor. Anders als bei einem entsprechend gekennzeichneten Chemiefass ergaben sich vom äußeren Erscheinungsbild der Tonne her keine Anhaltspunkte für eine davon herrührende Gefahr für das Gewässer. Für die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Gespräch gebrachte Möglichkeit, eine etwaige Beschriftung oder sonstige Kennzeichnung des Fasses könnte sich abgelöst haben, sind keine Ansatzpunkte erkennbar. Auch hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass es weitere Anzeichen für einen gefährlichen Inhalt des Fasses bzw. für eine Verunreinigung des Wassers - etwa in Gestalt von Verfärbungen des Wassers oder Schlierenbildung auf dem Wasser im Bereich des Fasses, Geruch oder toten Fischen - gegeben hätte.

bb) Es lag somit keine Anscheinsgefahr, wohl aber - angesichts der im Raum stehenden bedeutsamen Rechtsgüter - ein Gefahrenverdacht für das Gewässer vor. Ausweislich des Einsatzberichts vermuteten Wasserschutzpolizei und Feuerwehr aufgrund des großen Tiefgangs des Fasses, dass es mit einer unbekannten Flüssigkeit gefüllt sei. Eine Beschädigung und damit ein Auslaufen des am Streichwehr hängenden Fasses hätten nicht ausgeschlossen werden können. Bei dem Inhalt konnte es sich naheliegenderweise um gewöhnliches Wasser, theoretisch aber auch um wassergefährdende Stoffe bzw. Flüssigkeiten handeln. Auf den Einwand der Klägerin, im Fall des Auslaufens könne aufgrund der zu erwartenden Verdünnung durch den starken Wasserdurchfluss des Mains keine Gefahr bestehen, kommt es nicht entscheidend an. Angesichts der behördlichen Vermutungen bestand die entfernte Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses im Sinn eines Gefahrenverdachts, der Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung rechtfertigte. Die Feuerwehr der Beklagten beschloss daraufhin, das Fass mit ihrem vor Ort befindlichen Schlauchboot zu bergen. Da die Feuerwehr auf dem Weg zum Ufer keine Beschädigungen erkannte und eine Bergung direkt am Einsatzort wegen des dortigen Hochwasserschutzes als zu aufwändig erachtete, kam man überein, das Fass in einem Netz ca. einen dreiviertel Kilometer flussaufwärts zu schleppen und dort an Land zu bringen.

3. Für diesen Feuerwehreinsatz kann die Klägerin nicht als Kostenpflichtige im Sinn von Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG in Anspruch genommen werden, und zwar unabhängig davon, ob man - wie oben dargelegt - von einem Gefahrenverdacht ausgeht oder, wie es die Beklagte unterstellt, sogar eine Anscheinsgefahr annimmt. In beiden Fällen scheidet eine Heranziehung der Klägerin mangels zurechenbarer Veranlassung aus. Insofern ist die Primärebene polizei- bzw. sicherheitsrechtlichen Handelns von der Kostenlastverteilung auf der Sekundärebene zu unterscheiden (dazu a). Die Klägerin ist mangels Verursachungs- bzw. Verantwortungsbeitrags nicht zum Ersatz der angefallenen Kosten verpflichtet (dazu b). Ihre besondere Stellung im Verhältnis zur Bundeswasserstraße Main führt zu keiner anderen Beurteilung (dazu c).

a) Die im allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht anerkannte Abschichtung zwischen der Primär- und der Sekundärebene sicherheitsbehördlichen Handelns (aa) findet auch und gerade im bayerischen Feuerwehrkostenrecht nach Art. 28 BayFwG Anwendung (bb).

aa) Nach herrschender Meinung im allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht ist die Unterscheidung zwischen (objektiver) Gefahr, Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht für die sekundäre Ebene der Kostentragung von Bedeutung (vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 504 ff. m. w. N.). Hinsichtlich der endgültigen Kostentragungspflicht wird nicht auf die für die Primärebene geltende ex ante-Betrachtung abgestellt, sondern eine ex post-Betrachtung für geboten erachtet (vgl. BayVGH, U.v. 26.7.1995 - 22 B 93.271 - NVwZ-RR 1996, 645/646; U.v. 18.7.1997 - 22 B 97.268 - BayVBl 1998, 500/501; U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 31). Nach überwiegender Auffassung ist Veranlasser im kostenrechtlichen Sinn nur der Verursacher einer tatsächlichen Gefahr, während dies bei der Anscheinsgefahr und erst recht beim bloßen Gefahrenverdacht grundsätzlich ausscheidet (vgl. näher Sailer in Lisken/Denninger a. a. O. Rn. 49 ff. m. w. N. zum Streitstand). Dies gilt zumindest dann, wenn der Betroffene den Anschein der Gefahr oder der Störereigenschaft bzw. den Gefahrenverdacht nicht schuldhaft bzw. nicht in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (so VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 - DVBl 2011, 626/628 zur Anscheinsgefahr; OVG NW, B.v. 14.6.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314 zum Gefahrenverdacht; vgl. weiter Ossenbühl/Cornils a. a. O. S. 506; Sailer in Lisken/Denninger a. a. O. Rn. 51 ff.; Finger, DVBl 2007, 798/800; jeweils m. w. N.). Bei Gefahrerforschungseingriffen können dem Betroffenen Kosten allenfalls insoweit auferlegt werden, als er durch mangelnde, ihm unschwer mögliche Mitwirkung bei der Gefahrerforschung ein besonders aufwändiges Vorgehen der Behörde provoziert hat (BayVGH, U.v. 19.5.1994 - 22 B 91.3523 - VGH n. F. 47, 72/73 = BayVBl 1995, 309). Ansonsten verbleibt es dabei, dass die Polizei- und Sicherheitsbehörden aufgrund ihrer allgemeinen Sachverhaltsermittlungs- und Überwachungspflichten, also im Interesse und damit auch auf Kosten der Allgemeinheit tätig werden.

Soweit die Beklagtenseite auf abweichende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Kostentragungspflicht des Anscheinsstörers verweist, erging der betreffende Beschluss zum Sonderfall einer Anscheinsgefahr aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage (BayVGH, B.v. 9.5.2012 - 10 C 11.2941 - juris Rn. 18). Hierfür besteht in dem - grundsätzlich an den Veranlasser anknüpfenden - allgemeinen Kostenrecht mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. c KG ein eigener Kostentatbestand, der im spezialgesetzlich normierten Feuerwehrkostenrecht kein Pendant findet. Im Übrigen sieht Art. 3 Abs. 1 Satz 3 KG die Möglichkeit vor, von der Erhebung der Kosten abzusehen, wenn sie der Billigkeit widerspricht. Dies ist bei Gefahrerforschungsmaßnahmen, wenn sich später das Nichtvorliegen der Gefahr oder die Nichtverantwortlichkeit des Betroffenen herausstellt, regelmäßig der Fall (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1994 - 22 B 91.3523 - VGH n. F. 47, 72/73 = BayVBl 1995, 309). (Nur) insoweit lässt sich im Übrigen eine Parallele zum Feuerwehrkostenrecht ziehen. Hier verlangt die Unbilligkeitsregelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG, in Fällen persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit von der Erhebung von Aufwendungs- und Kostenersatz abzusehen.

bb) Der Senat schließt sich der grundsätzlichen Abkoppelung der Sekundärebene von der Primärebene für die Kostentragungspflicht nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz an. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Kostenerstattungsnorm (1) ebenso wie aus systematischen und teleologischen Erwägungen (2).

(1) Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG knüpft bereits nach seinem Wortlaut („von der Feuerwehr behobenen Gefahr“) an die wirkliche Sachlage an, wie sie sich bei späterer rückschauender Betrachtung objektiv darstellt. Insofern unterscheidet sich der Gesetzeswortlaut von den Formulierungen und Regelungsmodellen in den Feuerwehrgesetzen anderer Länder (dazu näher VGH BW, U.v. 21.11.2008 - 1 S 656/08 - VBlBW 2009, 218/219), in denen eine vergleichbare ex post-Betrachtung nicht angelegt ist. Die im Schrifttum (Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 2. Aufl. 2008, S. 38 f.; vgl. auch Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Loseblatt, Stand Januar 2016, Art. 28 Rn. 42) zur Begründung einer Kostentragungspflicht bei Anscheinsgefahren in Bezug genommene außerbayerische Rechtsprechung (vgl. VGH BW, U.v. 22.1.2004 - 1 S 2263/02 - NJW 2004, 3441; SächsOVG, B.v. 17.3.2009 - 5 A 758/08 - juris Rn. 7) lässt sich insofern nicht ohne weiteres auf die bayerische Rechtslage übertragen. Im Übrigen nimmt auch diese Rechtsprechung auf Verschuldens- bzw. Zurechnungsgesichtspunkte Bezug (vgl. VGH BW, U.v. 22.1.2004 - 1 S 2263/02 - NJW 2004, 3441/3442 sowie - daran anschließend - VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 - DVBl 2011, 626/628). Die Kostengrundnorm des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG differenziert zwischen dem „Ausrücken“ und den „Einsätzen“ der Feuerwehr, wobei für ein bloßes Ausrücken nur in den Falschalarmierungsfällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG Kostenersatz gefordert werden kann. Der Zeitpunkt, an dem ein zunächst kostenfreies Ausrücken in einen „Einsatz“ im kostenrechtlichen Sinn umschlägt, liegt im Beginn des unmittelbar der Brandbekämpfung oder Hilfeleistung dienenden Personal- und Geräteeinsatzes, nicht dagegen schon in einer vor Ort durchgeführten Erkundung der Lage zum Zweck der Gefahrerforschung (BayVGH, U.v. 27.6.2012 - 4 BV 11.2549 - VGH n. F. 65, 142/151 = BayVBl 2013, 149; B.v. 12.1.2016 - 4 ZB 15.2030 - BayVBl 2016, 461 f.). Die unterschiedliche kostenmäßige Behandlung von (objektiver) Gefahr, Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht ist somit in Art. 28 BayFwG bereits angelegt.

(2) Neben dem Wortlaut sprechen auch systematische Erwägungen sowie der Sinn und Zweck der Regelung für eine Unterscheidung zwischen Handlungs- und Kostenebene im Feuerwehrrecht (vgl. auch HessVGH, U.v. 6.12.2000 - 5 UE 4389/99 - NVwZ-RR 2001, 514 zur dortigen feuerwehrrechtlichen Rechtslage). Der Katalog des Art. 28 Abs. 2 BayFwG enthält einzelne abschließend aufgezählte Kostentatbestände und gewährleistet damit gerade keine lückenlose Erstattung sämtlicher angefallener Kosten. Während es auf der Primärebene des Feuerwehreinsatzes um ein rasches und effektives Eingreifen zur Verhütung von Gefahren geht, dient die Sekundärebene dem gerechten Ausgleich der angefallenen Kosten. Diese Unterscheidung führt dazu, dass die Feuerwehr auf der Primärebene durchaus einschreiten darf; ihre Maßnahmen zur Abwehr einer Anscheinsgefahr oder zur Aufklärung eines Gefahrenverdachts sind rechtmäßig und bleiben dies auch aus der ex post-Perspektive. Eine spätere bessere Erkenntnis hinsichtlich des tatsächlichen Kausalverlaufs muss aber auf der Sekundärebene Berücksichtigung finden. Insoweit bedarf es einer Wertung, deren Ergebnis vor allem durch Argumente der Verantwortungszurechnung entweder zum Störer oder zur Allgemeinheit bestimmt wird (vgl. OVG NW, B.v. 14.6.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2011, 1314; Ossenbühl/Cornils a. a. O. S. 508). Bei einer Scheingefahr, die auf einem ohne weiteres vermeidbaren Irrtum des alarmierenden Bediensteten beruht, kann jedenfalls kein Kostenersatz verlangt werden (BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565/566).

b) An diesen Grundsätzen gemessen konnte die Beklagte die Klägerin nicht zur Kostentragung für den Feuerwehreinsatz heranziehen. Dies ergibt sich unabhängig davon, ob man vom Vorliegen eines bloßen Gefahrenverdachts ausgeht (aa) oder ob man mit der Beklagten die Existenz einer Anscheinsgefahr unterstellt (bb). In jedem Fall scheidet angesichts der durch wertende Betrachtung zu ermittelnden Gesamtumstände eine Finanzierungsverantwortung der Klägerin aus. Die (bei Annahme einer Anscheinsgefahr) im Gefahrurteil unterstellte bzw. (bei einem Gefahrenverdacht) für möglich gehaltene Kausalerklärung weicht von den jetzt bekannten Kausalbedingungen in einem solchen Ausmaß ab, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Klägerin mit den Kosten der Inanspruchnahme zu belasten.

aa) Die Feuerwehr hat sich nicht auf einen - bei Gefahrenverdachtslagen einschlägigen - Gefahrerforschungseingriff beschränkt, sondern die Bergung des Fasses und damit eine endgültige Maßnahme durchgeführt. Deren Tauglichkeit zur Abwehr der (unterstellten) Gefahr wird von der Klägerin in Abrede gestellt. Unstreitig haben die Einsatzkräfte das Fass vom Streichwehr bis oberhalb der Löwenbrücke in einem Netz einen dreiviertel Kilometer durch den Main geschleppt und damit, wie die Klägerin geltend macht, ein Auslaufen des Fasses gerade in Kauf genommen. Nachdem die Feuerwehr festgestellt hatte, dass der Inhalt des verschlossenen und unbeschädigten Fasses aus gewöhnlichem Wasser bestand, kippte sie es in den Main und legte das leere Fass zum Abfallplatz der benachbarten Baustelle zur Entsorgung. Diese Vorgehensweise legt den Schluss nahe, dass die Feuerwehr selbst nicht ernsthaft vom Vorliegen einer Gefahr durch den Inhalt des Fasses ausgehen konnte. Zwar trägt die Beklagte hierzu vor, dass am Fundort ohne Gefährdung des Gewässers keine weitere Abklärung des Inhalts des Fasses möglich gewesen sei und dass es für sie keine andere Möglichkeit zur Entfernung des Fasses aus dem Gewässerbett gegeben habe. Dem hält die Klägerin jedoch mit Recht entgegen, dass die Feuerwehr vor der Bergung des Fasses am Nachmittag eines gewöhnlichen Werktags hätte versuchen können und müssen, die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zu informieren. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte sich eine solche Benachrichtigung der zuständigen Dienststelle der Klägerin angeboten, zumal diese nach ihrem glaubhaften und unbestrittenen Vortrag selbst über geeignete Wasserfahrzeuge und Gerätschaften in ihrem Bauhof verfügt. Diese hätten in kurzer Zeit am Streichwehr eingesetzt werden können, um das Fass in der gleichen Zeit wie die Feuerwehr, aber mit deutlich geringerem Risiko zu bergen.

bb) Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehen würde, dass die Schwelle zur Anscheinsgefahr bereits überschritten gewesen wäre, könnte die Klägerin mangels Zurechenbarkeit nicht für die Feuerwehreinsatzkosten in Anspruch genommen werden. Weder hat sie einen Verursachungsbeitrag geleistet noch hat sie die Verursachung der Gefahreinschätzung zu verantworten. Unstreitig hat die Klägerin weder selbst das Fass in den Main eingebracht noch die den Einsatz auslösende Situation anderweitig herbeigeführt. Auch hat sie mangels Kenntnis der Umstände die Gefahreinschätzung der Beklagten nicht, schon gar nicht schuldhaft, verursacht. Vielmehr hatte sie mangels Benachrichtigung seitens der Feuerwehr gar keine Möglichkeit, diese über ihre Einschätzung der Situation zu informieren. So konnte sie zur Üblichkeit und Häufigkeit eines derartigen Vorkommnisses ebenso wenig Auskunft erteilen wie zu ihren Erfahrungen bezüglich des Inhalts eines solchen Fasses bzw. seiner typischen Herkunft. Wie die Klägerin im Gerichtsverfahren unwidersprochen vorgetragen hat, stellt das Antreiben von Kunststoffbehältern an den Kraftwerken des Mains einen alltäglichen Vorgang dar, wegen dem keine Feuerwehren ausrücken. Die Fässer werden üblicherweise als Regentonne oder als Auftriebskörper an Bootssteganlagen genutzt. Dass ein im Wasser treibendes Gefäß im Laufe der Zeit mit Wasser vollschlägt, ist nach Einschätzung der Klägerin der Normalfall. Eine Gelegenheit, diese Informationen bzw. Lagebeurteilungen gegenüber der Feuerwehr mitzuteilen und dadurch den Ablauf des Einsatzes zu beeinflussen, bekam die zuständige Dienststelle der Klägerin jedoch nicht. Erst recht konnte sie nicht selbst bei der Gefahrerforschung mitwirken oder für die Bergung des Fasses Sorge tragen. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes können daher nicht auf sie überwälzt werden.

c) Die besondere Stellung der Klägerin zur Bundeswasserstraße Main führt zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig davon, ob man auf der Primärebene eine Verantwortlichkeit der Klägerin mit Argumenten der Eigentümerstellung, der tatsächlichen Sachherrschaft oder der Unterhaltungspflicht begründet (aa), gilt auch insoweit für die Sekundärebene das Erfordernis einer zumutbaren Veranlassung, das einer kostenmäßigen Inanspruchnahme der Klägerin entgegensteht (bb).

aa) Das Verwaltungsgericht hat die Heranziehung der Klägerin alternativ auf ihre Stellung als Eigentümerin oder als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt gestützt und eine daneben bestehende Haftung als Unterhaltungspflichtige des Gewässers offen gelassen. Hierzu ist als verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt festzuhalten, dass die klagende Bundesrepublik Deutschland nach Art. 89 Abs. 1 GG Eigentümerin der Bundeswasserstraße Main ist (vgl. einfachrechtlich § 4 Abs. 1 WHG). In dieser Eigenschaft kommt ihr eine Unterhaltungspflicht für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit zu (vgl. §§ 7, 8 WaStrG; §§ 39, 40 WHG). Die dem Freistaat Bayern nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG obliegende Unterhaltungslast an Gewässern erster Ordnung ändert daran nichts (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372/373 m. w. N.). Aufgrund ihrer Eigentümerstellung wurde der Klägerin eine Zustandsverantwortlichkeit beispielsweise für Ölverunreinigungen auf Bundeswasserstraßen zuerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 30.11.1990 - 7 C 4.90 - BVerwGE 87, 181/183 ff.; BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372/373; eingehend Friesecke, VerwArch 82 (1991), 565 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der Annahme einer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Bundes für den Zustand der in seinem Eigentum stehenden Gewässer kein Eingriff in das Gefüge der Kompetenzen von Bund und Ländern verbunden (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1982 - 4 C 4.80 - NVwZ 1983, 474/475; BVerwG, U.v. 30.11.1990 - 7 C 4.90 - BVerwGE 87, 181/186 f.).

bb) Ob und wie sich in diesem Zusammenhang die einfachrechtliche Neufassung des § 4 Abs. 2 WHG (Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.7.2009, BGBl I S. 2585; vgl. zum Gesetzgebungsverfahren die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 16/13306 S. 1, 23) betreffend die Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle auswirkt, bedarf vorliegend keiner Klärung. Auf diese im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich diskutierten Fragen (dazu auch OVG NW, U.v. 12.9.2013 - 20 A 433/11 - DVBl 2014, 49 ff.) kommt es nicht entscheidungserheblich an. Auch insoweit gilt, dass die Klägerin unabhängig von ihrer allgemeinen Rechts- und Pflichtenstellung nur im Fall einer zurechenbaren Veranlassung extern für die Feuerwehreinsatzkosten in Anspruch genommen werden kann. An den dafür erforderlichen Kenntnissen und Handlungsmöglichkeiten fehlte es hier. Mangels Information seitens der Beklagten hatte die Klägerin von den gefahrbegründenden Umständen keine Kenntnis. Auch war es ihr angesichts des an Bundeswasserstraßen bestehenden Gemeingebrauchs (vgl. § 5 WaStrG, § 25 WHG, Art. 18 BayWG) unmöglich, das Einbringen von Unrat oder sonstigen Gegenständen in die Wasserstraße zuverlässig zu verhindern bzw. für die jederzeitige Entfernung fester Stoffe Sorge zu tragen. Ein pflichtwidriges Unterlassen als Anknüpfungspunkt für die Zurechenbarkeit bei Zustandsverantwortlichen (vgl. Finger, DVBl 2007, 798/801) liegt damit nicht vor.

Letztlich gilt nichts anderes als im Abfallrecht, wo von einem die Überlassungspflicht auslösenden Abfallbesitz dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die betreffende Person nicht einmal ein „Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft“ innehat. Dementsprechend wird der Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers oder Grundstücksbesitzers verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (BVerwG, U.v. 11.2.1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8/12; U.v. 11.12.1997 - 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43/46; U.v. 8.5.2003 - 7 C 15.02 - NVwZ 2003, 1252). Diese Parallele drängt sich hier schon deshalb auf, weil die Feuerwehr das Fass - durch Entleerung im Main und Ablegen auf der benachbarten Baustelle - letztlich als herkömmlichen Abfall behandelt und nicht etwa als Sondermüll entsorgt hat. Nach alledem trägt die Klägerin für die Bundeswasserstraße Main kein „Sonderrisiko“, das ohne Hinzutreten weiterer Umstände, gleichsam automatisch, Anlass zum Entstehen des Gefahrurteils der Beklagten gegeben hätte.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 881,50 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Juli 2016 - 4 B 15.1285

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Juli 2016 - 4 B 15.1285

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Juli 2016 - 4 B 15.1285 zitiert 21 §§.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 39 Gewässerunterhaltung


(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherun

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums


(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen au

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 40 Träger der Unterhaltungslast


(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körpersc

Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 5 Befahren mit Wasserfahrzeugen


Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Das Befahren der bundeseigenen Talsperren und Speicherbecken ist nur zulässig, soweit es du

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Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebr

Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 8 Umfang der Unterhaltung


(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässer

Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 7 Allgemeine Vorschriften über Unterhaltung und Betrieb


(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. (2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 89


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(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.

(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.

(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.

(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

(5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.

(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.

(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.

(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.

(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

(5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.

(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 4 B 14.1831

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. September 2015

(VG Würzburg, Entscheidung vom 11. März 2014, Az.: W 4 K 13.911)

4. Senat

Sachgebietsschlüssel: 525

Hauptpunkte:

Beseitigung einer Ölspur durch die Feuerwehr

öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

Verwaltungsakt

Auslegung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Markt ... vertreten durch den ersten Bürgermeister,

- Beklagter -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Beseitigung einer Ölspur (Kostenerstattung);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. März 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. September 2015 am 24. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. März 2014 (W 4 K 13.911) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.304,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. September 2013 zu bezahlen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückerstattung von Kosten in Höhe von 5.304,65 Euro, die im Rahmen der Beseitigung eines Ölschadens angefallen sind und von der Beklagten der Klägerin in Rechnung gestellt wurden.

Im April 2012 kaufte die Firma S. (Steinbruchbetrieb) bei der Klägerin einen Radlader (Gewicht ca. 30 t). Die Klägerin beauftragte später die Transportfirma T. mit der Lieferung des Radladers durch einen Tieflader auf das Betriebsgelände der Firma S.. Bei der Anlieferung am Morgen des 24. August 2012 (Freitag) wurde vor der engen Ortsdurchfahrt von Röttbach der Tieflader durch einen Mitarbeiter der Firma S. wahrgenommen. Dieser versuchte, den Fahrer des Tiefladers durch die Ortsdurchfahrt von Röttbach zum Steinbruch zu lotsen. Die Gasse war jedoch offensichtlich zu eng für eine Durchfahrt. Der Angestellte der Firma S. fuhr daraufhin (wohl nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Firma S.) den Radlader vom Tieflader herunter, um diesen selber durch den Ort hindurch zum Steinbruch zu fahren. In einer Gasse trat dann plötzlich aus der rechten Seite des Radladers unter hohem Druck ein Sprühstrahl Hydrauliköl in großer Menge aus. Durch diesen Ölstrahl wurde nicht nur die öffentliche Straße der Beklagten, sondern auch der Hof eines privaten Anwesens mit Öl verschmutzt. Wenige Minuten nach Austritt des Öls aus dem Radlader setzte starker Regen ein. Durch die alarmierte Feuerwehr wurde eine Ölsperre errichtet und das Öl mit einem Ölbindemittel abgestreut, welches anschließend wieder abgekehrt bzw. durch eine Reinigungsfirma mit entsprechenden Maschinen aufgenommen wurde.

Mit Schreiben vom 21. September 2012 forderte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.299,67 Euro. Dieses Schreiben enthält den Betreff „Kostenerstattung wegen Ölunfall“ und in Fettdruck auf der Mitte des Blattes das Wort „Rechnung“. Die verlangte Summe setzt sich aus verauslagten Kosten für eine Rechnung der Firma Sch. vom 29. August 2012 in Höhe von 4.208,67 Euro, einer Rechnung der Abwasserbeseitigung Wertheim (ABW) vom 13. September 2012 in Höhe von 869 Euro, angeführten Kosten für drei Stunden Bauhofarbeiter in Höhe von 117 Euro, Kosten für eine Stunde Kehrmaschine Bauhof mit Fahrer in Höhe von 55 Euro und einer Verwaltungspauschale von 50 Euro zusammen. In der „Rechnung“ wird weiter erklärt, dass sich der Beklagte um die „Beseitigung der Schäden“ gekümmert habe. Die Klägerin sei als Verursacherin „zur Erstellung der verauslagten Kosten verpflichtet“. Für den Einsatz der Feuerwehr werde die Klägerin zu gegebener Zeit noch einen separaten Kostenbescheid erhalten.

In der Rechnung der Fa. Sch. ist als Auftraggeber „GDV“ angegeben. Die abgerechneten Tätigkeiten sind wie folgt beschrieben: „Fahrbahn auf ca. 150 m Länge und 5 m Breite mit Reinigungsmaschine abgereinigt. Hofeinfahrt ca. 120 m² abgereinigt. Mit Handlanze Eingangstreppe abgereinigt. Ölbindemittel der Feuerwehr mitentsorgt. Schmutzwasser am 27.8. zum Entsorger transportiert.“ In der Rechnung der Abwasserbeseitigung Wertheim (ABW) ist unter dem Betreff „Ölunfall 24.8.2012 in Röttbach“ als Unfallverursacher die Firma S. angegeben. Die abgerechneten Leistungen sind wie folgt beschrieben: „Mit HD-Spül- und Saugwagen die im Bereich der Unfallstelle liegenden Straßeneinläufe und Hofentwässerung sowie die verunreinigte Kanalstrecke gespült und abgesaugt…. Abwassertechnische Anlagen zum Teil gereinigt. Am 25.8.2012 Nachschau und Kontrolle der Abwasseranlage sowie Überprüfung der Abwassermesswerte auf der Kläranlage. Am 27.8.2012 Materialaustausch der Versickerungsfugen vom Ökopflaster links neben der Hofeinfahrt der Familie J. nach Vorgabe des Wasserwirtschaftsamtes.“

Nach Mahnung (unter Auferlegung von 5 Euro für „pauschale Mahnauslagen“) und Ankündigung der Vollstreckung durch den Beklagten zahlte die Klägerin am 19. Dezember 2012 den geforderten Geldbetrag (einschließlich der Mahnauslagen). Dabei bezeichnete der Beklagte seine Forderung jeweils als „privatrechtliche Forderung“.

Im Rahmen der Anhörung der Klägerin zur Abrechnung von Feuerwehreinsatzkosten beauftragte diese schließlich eine Anwaltskanzlei, die vom Beklagten die Rückzahlung des von der Klägerin überwiesenen Geldbetrags forderte. Der Beklagte verweigerte jedoch die Rückzahlung mit dem Argument, dass die Klägerin als Verursacherin des Schadens zur Kostentragung verpflichtet sei.

Mit Klage vom 5. September 2013, beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen am 9. September 2013, erhob die Klägerin Klage gegen den Beklagten und beantragte, diesen zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.304,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von mindestens 5%-Punkten seit dem 19. April 2013 zu zahlen. Das Verwaltungsgericht Würzburg wies diese Klage mit Urteil vom 11. März 2014 ab. Es handle sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil Aufwendungen geltend gemacht würden, die anlässlich der Beseitigung eines entstandenen Ölschadens angefallen seien. Die Klägerin könne keinen Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. Die zivilrechtlichen §§ 812 ff. BGB seien auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse grundsätzlich nicht anwendbar. Auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch führe nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung. Leistungen ohne Rechtsgrund oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssten zwar auch im öffentlichen Recht rückgängig gemacht werden. Vorliegend stelle aber das Schreiben des Beklagten vom 21. September 2012 einen Rechtsgrund dar, denn es handle sich dabei um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung schließe für sich allein das Vorliegen eines Verwaltungsakts nicht zwingend aus. Hier spreche schon der äußere Anschein für einen Verwaltungsakt, denn die Nennung des Beklagten als Absender im Briefkopf weise auf einen öffentlich-rechtlichen Charakter und damit auf eine verbindliche Regelung hin. Auch sei im oberen Teil der „Rechnung“ nicht von einer Kunden- oder Rechnungsnummer oder einem Rechnungsdatum die Rede, sondern von einem Aktenzeichen. Auch der Wortlaut des Schreibens spreche für einen Verwaltungsakt, weil darin ausgeführt sei, dass der Kläger als Verursacher zur Erstellung der verauslagten Kosten verpflichtet sei. Auch sei die Klägerin offenbar selbst davon ausgegangen, dass das Schreiben vom 21. September 2012 als Verwaltungsakt verstanden worden sei, weil sie das Handeln des Beklagten im Verfahren als dem öffentlichen Recht zugehörend angesehen habe. Der besagte Verwaltungsakt leide auch bei fehlender gesetzlicher Grundlage nicht an einem so schwerwiegenden Fehler, dass von einer Nichtigkeit der Regelung im Sinne von Art. 44 BayVwVfG auszugehen sei und bilde damit einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bezahlten Geldsumme.

Im Laufe des Berufungszulassungsverfahrens verwies der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 auf den Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehren beim Beklagten und vertrat die Auffassung, dass die verauslagten Kosten insbesondere der Fa. Sch. und des gemeindlichen Bauhofs zu den notwendigen Aufwendungen des Feuerwehreinsatzes gehört hätten. Diese Kosten seien daher neben den Kosten für die Feuerwehrfahrzeuge und Feuerwehrleute nach Art. 28 Abs. 1 BayFwG zu erstatten. Dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten war ein „Bescheid vom 6. Juni 2014“ an die Klägerin beigefügt, mit dem der Beklagte die Klägerin zum Ersatz der Feuerwehreinsatzkosten in Höhe von insgesamt 7.797,62 Euro verpflichtet. Am Ende dieses Bescheides findet sich der Hinweis, dass vom geforderten Betrag 5.299,67 Euro bereits bezahlt seien. Es sei daher nur noch der Restbetrag von 2.497,95 Euro zu entrichten.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte den Bescheid vom 6. Juni 2014 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenbevollmächtigten auch der Bevollmächtigten der Klägerin zu. Diese wies darauf hin, dass sie für ihre Mandantschaft noch einen weiteren Bescheid über die Verpflichtung zur Tragung der Feuerwehreinsatzkosten vom 14. Juli 2014 erhalten habe, der jedoch mit dem vom Gericht übersandten Bescheid vom 6. Juni 2014 nicht ganz inhaltsgleich sei. Sie habe daher beide Bescheide mit einem Widerspruch angefochten. Über diese Widersprüche sei noch nicht entschieden.

Mit der zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter und beantragte zuletzt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. März 2014 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.304,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von mindestens 5%-Punkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Radlader sei von der Klägerin auf Verlangen der Firma S. durch eine Spedition auf das Betriebsgelände der Firma S. geliefert worden, Erfüllungsort des Kaufvertrags sei aber der Sitz der Klägerin gewesen. Die Klägerin habe von dem Ölunfall und den genauen Umständen erst später erfahren. Sie habe keine Kenntnis von der Bewegung des Radladers durch den Angestellten der Fa. S. oder einer entsprechenden Anweisung durch den Inhaber der Fa. S. gehabt. Die Klägerin habe auch unter keinen Umständen gewollt, dass eine Abladung des Radladers außerhalb des Betriebsgeländes der Fa. S. erfolgte, da sich die Klägerin an die entsprechende vertragliche Vereinbarung habe halten wollen. Der Verwaltungsrechtsweg sei vorliegend gegeben, die Rechnung der Beklagten vom 21. September 2012 sei als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung des gezahlten Geldbetrages ergebe sich aus öffentlichem Recht. Der Beklagte habe einen Vermögensvorteil erlangt, ohne dass dafür ein Rechtsgrund vorliege. Die Klägerin sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Schäden aufgrund des Ereignisses vom 24. August 2012 verpflichtet. Sie sei offensichtlich nicht Verursacherin der Verunreinigungen. Verantwortlich sei allein die Fa. S. bzw. der für diese Firma am Steuer des Radladers sitzende Angestellte gewesen, der auf Anordnung der genannten Firma den Radlader durch die Ortschaft Röttbach gefahren habe und dabei den Schaden verursacht habe. Es sei kein wirksamer belastender Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin ergangen oder eine Verantwortlichkeit aus anderen Gesetzen ersichtlich. Die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts sei insoweit unzutreffend. Zwar möge der Beklagte grundsätzlich berechtigt sein, im Falle einer Verunreinigung von Gemeindestraßen als Träger der öffentlichen Straßenbaulast nach Art. 47 Abs. 1, Art. 16 BayStrWG den Verursacher in Anspruch zu nehmen. Ungeachtet der Tatsache, dass dies auf die Klägerin nicht zutreffe, sei eine entsprechende Festsetzung durch Leistungsbescheid vorliegend aber gerade nicht ergangen. Bei dem Schreiben vom 21. September 2012 handle es sich bloß um eine Rechnung. Auch eine Auslegung der „Rechnung“ nach dem objektivierten Empfängerhorizont ergebe kein anderes Ergebnis. Vorsorglich weise die Klägerin noch darauf hin, dass sie zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes am 24. August 2012 nicht Eigentümerin des Radladers gewesen sei. Dieser sei wegen Finanzierung des Kaufpreises sicherungsübereignet gewesen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte habe aus unterschiedlichen Erwägungen heraus berechtigt gehandelt, die Klägerin habe die hieraus erwachsenen Kosten zu erstatten gehabt. Jedenfalls habe die Klägerin die Transportfirma mit der Lieferung des Radladers auf das Gelände der Fa. S. beauftragt. Die Transportfirma stehe daher im Rechtskreis der Klägerin. Bei dem Radlader habe es sich um ein zulassungspflichtiges und versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt. Die Klägerin habe dieses Gefährt im Straßenverkehr bewegt und zwar ohne Zulassung und ohne Versicherung. Sie sei Halterin des Fahrzeugs gewesen. Es handle sich um einen zivilrechtlichen Schadensersatzvorgang, der aus Anlass und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu begleichen sei. Insoweit bestünden auch Bedenken gegen den gewählten Rechtsweg, da wohl der Zivilrechtsweg einschlägig sei. Bei der durch die Klägerin veranlassten Zahlung an den Beklagten handle es sich jedenfalls nicht um eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung. Tatsächlich habe die konkrete Maßnahme vor Ort ihren Ursprung in der Veranlassung der Polizei, die Hilfskräfte hinzugezogen habe, um den Schaden einzudämmen bzw. zu beseitigen. Das wäre aber Aufgabe der Klägerin gewesen. Das Schreiben der Gemeinde vom 21. September 2012 sei eine zivilrechtliche Kostenzusammenstellung, die zwar auf einen Störungsvorgang Bezug nehme, jedoch keine rechtliche Qualifikation im Sinne eines Verwaltungsaktes berge.

Der Beklagte verwies weiter auf ein in der Streitsache zwischenzeitlich ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil des Landgerichts Würzburg vom 3. September 2014 (Bl. 173 VGH-Akte), wonach auch die Klägerin als Gesamtschuldnerin zur Haftung für die Schäden des Eigentümers der ölverschmutzten privaten Hofeinfahrt verurteilt worden sei. Nach diesem Urteil sei (auch) die Klägerin Verursacherin des Schadens. Sie hafte nach § 831 BGB für das Verhalten der von ihr beauftragten Spedition. Die von der Klägerseite geschilderten komplizierten zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse seien für das vorliegende Verfahren irrelevant, die Klägerin sei jedenfalls als Störerin heranzuziehen. Es handle sich um einen gravierenden Umweltschaden, der von der Klägerin zu ersetzen sei.

Auf Frage des Senats, wer genau und in welcher Eigenschaft die Aufträge an die rechnungstellenden Unternehmen erteilt hatte, übersandte der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 eine Stellungnahme des Bürgermeisters der Beklagten sowie eine Stellungnahme des zum Schadenszeitpunkt amtierenden vormaligen Bürgermeisters. Der Auftrag an die Firma Sch. sei aus Gefahrenabwehrgründen durch die am Schadensort anwesende Polizei direkt erfolgt. Der Bauhof und der Einsatz der gemeindlichen Kehrmaschine sei auf Anforderung und Weisung des Bürgermeisteramtes des Beklagten erfolgt. Der Beklagte gehöre zum Abwasserversorgungsverbund Wertheim. Wegen der Gefahr des Eindringens des Öls in die Kanalisation und ins Grundwasser seien die notwendigen Arbeiten mit der ABW Wertheim abgestimmt und beauftragt worden. In der Stellungnahme des derzeitigen Bürgermeisters vom 7. Juli 2015 wird ausgeführt, dass Herr F. (ABW) zum Ölunfall telefonisch hinzugezogen worden sei und den Auftrag erhalten habe, alles zu unternehmen, damit das ausgelaufene Öl des Radladers nicht in die Kanalisation und damit in die Kläranlage gelange. Zur Verwaltungspauschale sei auszuführen, dass dann, wenn gemeindliches Eigentum beschädigt werde, grundsätzlich die Reparaturkosten als Schadensersatz vom Verursacher verlangt würden. Dabei werde immer auch eine Unkostenpauschale von 50 Euro verlangt.

Der frühere (zum Schadenszeitpunkt amtierende) Bürgermeister des Beklagten äußerte sich mit Stellungnahme vom 6. Juli 2015. Der Auftrag an die Firma Sch. sei „über die Polizei“ erfolgt. Der Bauhof und der Einsatz der gemeindlichen Kehrmaschine sei von ihm als Bürgermeister beauftragt worden. Die ABW Wertheim (Herr F.) sei von ihm als Bürgermeister verständigt und beauftragt worden, notwendige Maßnahmen zu veranlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenunterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Sie kann vom Beklagten die Rückzahlung der 5.304,67 Euro verlangen, weil der Beklagte jedenfalls derzeit keinen Anspruch gegenüber der Klägerin auf Erhalt dieser Geldsumme hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt auch kein Leistungsverwaltungsakt vor, der aufgrund seiner Bestandskraft einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der genannten Geldsumme darstellen würde. Der Beklagte war daher auf Rückzahlung zu verurteilen.

Der Einwand des Bevollmächtigten des Beklagten, die Forderung des Beklagten sei privatrechtlich gewesen, es bestünden daher Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten, ist unbehelflich. Gemäß § 17a Abs. 5 GVG prüft ein Rechtsmittelgericht nicht mehr, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, wenn das Vorgericht bereits in der Hauptsache entschieden hat. Eine ausdrückliche Rechtswegrüge i. S. v. § 17a Abs. 3 GVG ist in der ersten Instanz nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat daher die Streitsache unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden. Eine Verweisung des Rechtsstreits kommt nicht mehr in Betracht.

1. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung richtigerweise dargestellt, dass auch im öffentlichen Recht rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen auszugleichen sind. Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 6 u. a.) verwiesen werden.

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Schreiben des Beklagten vom 21. September 2012 nicht als Verwaltungsakt i. S. v. Art. 35 BayVwVfG anzusehen. Die Frage, ob ein behördliches Schreiben als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1987 - 8 C 21/86 - juris Rn. 8 m. w. N.; VGH BW, U. v. 15.10.2009 - 2 S 1457/09 - juris Rn. 31 ff.). Die Auslegung der „Rechnung“ des Beklagten vom 21. September 2012 nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts ergibt bereits, dass eine für den Bürger verbindliche behördliche Regelung nicht vorliegt und das Schreiben damit nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung als Grundlage der Auslegung stellt der Senat dabei darauf ab, dass in dem Schreiben keinerlei öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für das Verlangen des Beklagten nach Bezahlung einer bestimmten Geldsumme angegeben ist. Das Schreiben ist mit dem fettgedruckten Wort „Rechnung“ überschrieben. Im Eingangsabsatz dieser Rechnung stellt der Beklagte dar, dass er sich „um die Beseitigung der Schaden gekümmert“ habe. Aus einem solchen Satz muss ein Empfänger den Schluss ziehen, dass er zu einem Schadensersatz und gerade nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatz aufgrund eines „hoheitlichen“ Leistungsgrundes herangezogen wird. Die Klägerin wird „als Verursacher“ zur Beseitigung von Schäden herangezogen, nicht jedoch zu einem Aufwendungsersatz aufgrund von öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsnormen. Diese aus Empfängersicht naheliegende Schlussfolgerung wird noch dadurch verstärkt, dass der Beklagte in dem genannten Schreiben noch auf später zu erlassende separate öffentlich-rechtliche Kostenbescheide verweist. Das Schreiben vom 21. September 2012 erhält zudem keine Rechtsmittelbelehrung, was wiederum als Indiz für ein rein zivilrechtliches Vorgehen des Beklagten spricht. Dass der Beklagte im Kopf des Schreibens als Absender genannt ist, hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Bedeutung im Rahmen der Auslegung, weil auch Gemeinden selbstverständlich Schadensersatzansprüche auf zivilrechtlichem Weg geltend machen können. Dass in dem Schreiben eher unauffällig von einem „Aktenzeichen“ die Rede ist, kann dem Schreiben für sich genommen ebenfalls nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes verleihen. Auch privatrechtlich tätige Personen (etwa Rechtsanwälte und Steuerberater) verwenden Aktenzeichen, ohne dass dadurch ihre Forderungen gleich dem öffentlichen Recht zuzuordnen wären. Den äußeren Anschein eines rein zivilrechtlichen Tätigwerdens hat der Beklagte auch noch weiter dadurch verstärkt und bestätigt, dass er selbst sowohl in seiner Mahnung als auch in der Vollstreckungsankündigung seine Forderung jeweils ausdrücklich als „privatrechtlich“ bezeichnet hat. Auch im Verfahren vor dem erkennenden Senat hat der Beklagte die Meinung vertreten, dass das genannte Schreiben eine rein zivilrechtliche Forderungszusammenstellung gewesen sei.

Aus diesem Grund fehlt es an einem bestandskräftigen Verwaltungsakt, der einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vom Beklagten vereinnahmten Geldleistung darstellen könnte. Auch der mittlerweile erlassene Feuerwehreinsatzkostenbescheid kann nicht als Rechtsgrund dienen, weil er mit Widersprüchen der Klägerin angegriffen ist und derartige Widersprüche aufschiebende Wirkung zur Folge haben (vgl. BayVGH, B. v. 18.8.2011 - 4 CS 11.504 - juris).

Andere Verwaltungsakte zur Kostenerstattung hat der Beklagte - in seiner Eigenschaft als Sicherheitsbehörde - nicht erlassen.

3. Zivilrechtliche Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin sind nicht ersichtlich.

a) Vertragliche Ansprüche scheiden aus, weil es an einem vertraglichen Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten fehlt. Für die Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche, etwa aus § 823 Abs. 1 BGB, müsste eine schuldhafte Handlung vorliegen, durch die ein Rechtsgut des Beklagten (etwa das Eigentum an der Straße) beschädigt worden ist. Eine solche schuldhafte Handlung der Klägerin als Verkäuferin des Radladers ist für den Senat vorliegend nicht erkennbar. Die Klägerin hat als Verkäuferin den Radlader durch eine speziell hierzu beauftragte Transportfirma an ihre Käuferin liefern wollen. Davon, dass sich die Käuferin des Fahrzeugs noch auf dem Transportweg des gekauften Radladers bemächtigte, diesen in Besitz nahm und auf öffentlichem Straßengrund bewegte, hatte die Klägerin keine Kenntnis. Die Überlegung des Bevollmächtigten des Beklagten, dass ja schließlich die von der Klägerin beauftragte Transportfirma „im Rechtskreis“ der Klägerin stehe, hilft im Deliktsrecht nicht weiter. Ob ein etwaiges Fehlverhalten dieser Transportfirma (etwa durch auftragswidriges Abladen der gelieferten Sache und Gestattung des Losfahrens mit dem Radlader auf öffentlichem Straßengrund) der Klägerin zuzurechnen wäre, bestimmt sich nach § 831 BGB. Danach ist der, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Eine selbstständige beauftragte Firma ist jedoch kein Verrichtungsgehilfe i. S. v. § 831 Abs. 1 BGB, weil es an einer Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit fehlt (vgl. Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 831 Rn. 16). Insoweit könnte der Beklagte lediglich auf ein Auswahlverschulden der Klägerin bei der Auswahl der Transportfirma abstellen, wofür aber jeglicher Sachvortrag und auch jegliche Anhaltspunkte fehlen. Für ein etwaiges eigenes schädigendes Verhalten der Transportfirma müsste jedenfalls die beauftragende Klägerin nicht nach zivilrechtlichen Schadensersatzgrundsätzen haften.

b) Auch § 7 Abs. 1 StVG kann vorliegend keine Anspruchsgrundlage des Beklagten gegen die Klägerin sein. Nach dieser Vorschrift ist der Halter eines Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Unabhängig von der auch im anhängigen Zivilprozess noch nicht abschließend geklärten Frage, ob der Radlader zum Schadenszeitpunkt überhaupt in der Lage war, auf ebener Bahn mit einer höheren Geschwindigkeit als 20 km in der Stunde zu fahren (vgl. § 8 Nr. 1 StVG), fehlt es vorliegend jedenfalls an der Haltereigenschaft der Klägerin. Halter eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug ausübt. Dabei ist die Frage, auf wen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, von untergeordneter Bedeutung, ebenso die Eigentumslage. Beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs wird der Erwerber mit der Übergabe Halter. Dies gilt auch, wenn für das Kraftfahrzeug ein Eigentumsvorbehalt etwa des Verkäufers weiter besteht. (vgl. Bormann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 7 StVG Rn. 5 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Radlader bei dessen Fahrt durch die Ortschaft nicht „für eigene Rechnung in Gebrauch gehabt“. Die Klägerin wollte lediglich ein verkauftes Fahrzeug als Transportgut ohne eigene Bewegung im öffentlichen Verkehrsraum an die Käuferin liefern. Dabei sollte das Fahrzeug - schon gar nicht „auf Rechnung“ der Klägerin - nicht auf öffentlichem Straßengrund in Betrieb genommen und fortbewegt werden. Wenn im vorliegenden Fall überhaupt jemand das Fahrzeug im eigenen Namen und für eigene Rechnung in Gebrauch genommen hat, so war dies die Käuferin des Fahrzeugs, die wohl einem Mitarbeiter gestattete, das Fahrzeug vom Tieflader herunter und danach durch den Ort und in den Steinbruch zu fahren, und sich durch diese Handlungen den Besitz und die Verfügungsgewalt an dem Fahrzeug verschaffte. Die Klägerin als bloße Verkäuferin kann bei einem solchen Sachverhalt nicht als Halterin angesehen werden.

c) Andere Anspruchsgrundlagen für einen Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dies gilt auch für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil es sich bei der Schadensbeseitigung nach dem eben Ausgeführten jedenfalls nicht um ein „Geschäft“ der Klägerin gehandelt hat (unabhängig von der weiteren Frage, ob Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag neben den einer Sicherheitsbehörde zustehenden öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsansprüchen überhaupt bestehen können).

4. Ohne dass es für den vorliegenden Rechtsstreit noch darauf ankäme, merkt der Senat wegen des vom Beklagten bereits erlassenen Feuerwehreinsatzkostenbescheides an, dass sich der Beklagte bisher nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt hat, dass die Klägerin weder Eigentümerin noch Halterin des Radladers war. Auch dürften Feuerwehreinsatzkosten nur für solche Aufwendungen Dritter verlangt werden können, die die Feuerwehr tatsächlich selbst beauftragt hat.

Der Beklagte hat als in einem Schadensfall neben der Feuerwehr handelnde Sicherheitsbehörde durchaus die Möglichkeit, für sein Handeln nach dem LStVG nach allgemeinem Kostenrecht Kostenerstattung von einem Störer zu fordern. Dies muss er dann aber durch Verwaltungsakt mit einem Kostenentscheid tun und dabei auch eine entsprechend begründete Störerauswahl vornehmen. Dabei wird er zu berücksichtigen haben, dass er Aufwendungen der Polizei nicht geltend machen kann, denn die Polizei muss von ihr selbst veranlasste Aufwendungen auch selbst nach Art. 9 Abs. 2 PAG i. V. m. § 1 PolKV als Auslagen aufgrund vertraglicher Beauftragung Dritter durch Bescheid geltend machen. Der Beklagte wird daher genau zu prüfen haben, welche Aufwendungen er tatsächlich selbst beauftragt hat.

Ein Kostenersatz nach Art. 16 BayStrWG kommt gegenüber der Klägerin wohl schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin das schadensauslösende Fahrzeug nicht selbst im Straßenraum bewegt und damit nicht am Gemeingebrauch der öffentlichen Gemeindestraße teilgenommen hat. Ein derartiger Anspruch wäre im Übrigen auch auf die Reinigungskosten bezüglich der öffentlichen Straße beschränkt.

5. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr ohne Rechtsgrund an den Beklagten gezahlten Geldbetrags. Der Beklagte war antragsgemäß unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Rückzahlung zu verpflichten. Der Ausspruch zur Bezahlung der Prozesszinsen ergibt sich aus analoger Anwendung des § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 90 Rn. 14).

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 708 i. V. m. § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund i. S. v. § 132 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.304,67 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 – 4 K 2303/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten einer polizeilichen Ingewahrsamnahme.
Am 02.06.2007 fand auf Platz 2 des Wildparkstadions in Karlsruhe eine Regionalligabegegnung zwischen der zweiten Mannschaft des Karlsruher SC und dem SSV Reutlingen statt. Die Reutlinger Fans wurden ab Eintreffen mit der S-Bahn am Durlacher Tor auf ihrem Fußmarsch zum Stadion durch Einsatzkräfte der Polizei begleitet. Gegen 14.00 Uhr wurde die Fangruppe, die auf der Westseite des Adenauerrings entlang des Universitätsgeländes ging, auf Höhe der Fußgängerüberführung Richard-Willstätter-Allee von zum Teil maskierten und vermummten KSC-Fans angegriffen. Dabei wurden eine Rauchbombe gezündet und Flaschen, Steine und Farbeimer gegen die Reutlinger Fans geworfen. Hierbei wurden zwei Polizeibeamte verletzt. Unmittelbar nach der Attacke rannten die Angreifer wieder in das Waldgebiet Richtung Stadion zurück. Von den nachsetzenden Einsatzkräften wurde eine Gruppe von 40 Personen beim Universitätsschwimmbad gestellt und zur Personalienfest-stellung festgehalten. Darunter befand sich auch der Kläger. Da die Polizei nach dem Spiel weitere Angriffe auf die Reutlinger Fans befürchtete, wurde den festgehaltenen Personen zur Verhinderung solcher Störungen der Polizeigewahrsam erklärt mit dem Ziel der Entlassung nach Abreise der Reutlinger Fans. Weil die vorhandenen polizeilichen Transportkapazitäten nicht ausreichten, wurde zum Transport ein Bus der Verkehrsbetriebe Karlsruhe geordert, mit dem die Betroffenen unter Polizeibegleitung zum Zentralgewahrsam des Polizeipräsidiums Karlsruhe in der Moltkestraße gefahren wurden. Nach Abreise der Reutlinger Fans gegen 17.30 Uhr wurden die in Gewahrsam Genommenen sukzessive in Fünfergruppen auf freien Fuß gesetzt.
Das gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 06.02.2008 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In den Gründen hieß es, es bestünden keine Zweifel an einem im Sinne der §§ 125, 125 a StGB tatbestandlichen Verhalten der einzelnen Mitglieder der Karlsruher Gruppe. Auch sprächen in Anbetracht dessen, dass der Kläger sich kurz nach der Tat in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ bewegt habe, gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er bei den Angreifern dabei gewesen sei. Andererseits könne nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass tatsächlich eine zumindest teilweise Durchmischung der angreifenden Gruppe mit an den Angriffen nicht beteiligten Personen stattgefunden habe.
Mit einer Ausnahme wurden auch gegen die übrigen in Gewahrsam genommenen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet, die in vier Fällen zu einer Anklageerhebung, in allen anderen Fällen ebenfalls zu einer Einstellung führten. Die vier Angeklagten wurden alle vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freigesprochen.
Mit Gebührenbescheid vom 23.07.2007 zog das Polizeipräsidium Karlsruhe den Kläger zu einer Gebühr in Höhe von 93,-- EUR heran (Transport mit dem Polizeifahrzeug: 48,-- EUR; Unterbringung im Polizeigewahrsam: 45,-- EUR). Auch gegen die übrigen 39 in Gewahrsam genommenen Personen ergingen entsprechende Gebührenbescheide.
Am 30.07.2007 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, die Zahlungsaufforderung sei für ihn völlig unverständlich und nicht hinnehmbar. Sie seien grundlos und unschuldig abgeführt worden. Der Transport habe nicht in einem Polizeifahrzeug, sondern in einem für die Reutlinger Fans bereitgestellten Linienbus stattgefunden. Der Einsatz von nur ca. zehn Beamten im Bus habe einen Personalaufwand von 240,-- EUR verursacht, was durch 41 Businsassen dividiert 6,-- EUR pro Person ergebe. Schließlich habe es sich um keinen Polizeigewahrsam gehandelt, vielmehr seien sie lediglich in eine Garage verfrachtet worden.
Mit Schreiben vom 29.09.2008 teilte das Polizeipräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass der Gebührenbescheid vom 23.07.2007 auf die Gebühr für die Unterbringung im Polizeigewahrsam, mithin auf 45,-- EUR, reduziert werde.
Den im Übrigen aufrecht erhaltenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landespolizeidirektion - mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2009 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die polizeiliche Ingewahrsamnahme durch den Polizeivollzugsdienst hätten vorgelegen. Die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen stelle eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die eingesetzten Beamten hätten davon ausgehen müssen, dass es während oder nach dem Fußballspiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Gästefans und weiteren Auseinandersetzungen kommen könnte. Die Ingewahr-samnahme habe der Verhinderung weiterer erheblicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gedient und sei unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers die einzige angemessene Maßnahme gewesen. Die Höhe der Gebühren entspreche den rechtlichen Vorgaben.
Am 11.09.2009 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Von der Ingewahrsamnahme seien auch Personen betroffen gewesen, die - wie er - in keinster Weise an den unschönen Vorfällen im Vorfeld des Fußballspiels beteiligt gewesen seien. Er sei an den Auseinandersetzungen weder aktiv beteiligt gewesen noch habe er diese unterstützt. Er habe damit weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört noch Straftaten begangen. Eine entsprechende Gefahr sei von ihm nicht ausgegangen. Der Beklagte habe seine gegenteilige Behauptung weder dargelegt noch bewiesen. Die bloße Tatsache, dass er sich als Fußballfan auf dem Weg zu einem Fußballspiel befunden habe, in dessen Vorfeld es in der Nähe zu Ausschreitungen gekommen sei, rechtfertige die Ingewahrsamnahme nicht. Deshalb sei auch der Gebührenbescheid aufzuheben.
10 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat ausgeführt, dass gegen den Kläger nach wie vor der Verdacht des Landfriedensbruchs bestehe. Dies ergebe sich auch aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 06.02.2008. Bei der Beurteilung, ob eine unmittelbar bevorstehende Gefahr die Ingewahrsamnahme gerechtfertigt habe, sei eine gruppenbezogene Betrachtung angestellt worden.
11 
Mit Urteil vom 13.01.2010 - 4 K 2303/09 - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam dürften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme keinen rechtlichen Bedenken begegne. Sie sei von § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG gedeckt. Da für die inzident zu überprüfende Inge-wahrsamnahme die ex ante-Sicht der Polizei maßgeblich sei und der Kläger aus dieser Sicht zur Gruppe der Störer gehört habe, könne hinsichtlich der Heranziehung zu den Kosten nichts anderes gelten.
12 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 04.11.2010 - 1 S 604/10 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren im Wesentlichen vor: Nach den tatsächlichen Feststellungen könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass er als sog. Anscheinsstörer anzusehen sei. Ob er als solcher zu Kosten herangezogen werden dürfe, sei aus der ex post-Perspektive zu beantworten. Entscheidend sei, wie sich die Gefahrenlage und ihre Verursachung bei rückwirkender Betrachtung darstellten. Danach erweise sich der Gebührenbescheid als rechtswidrig, weil weder konkret dargelegt noch bewiesen worden sei, dass von dem Kläger eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 - 4 K 2303/09 - zu ändern und den Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. August 2009 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Der Kläger sei nicht lediglich Anscheinsstörer, sondern Mitglied einer Gruppe gewesen, von der eine Störung ausgegangen sei. Zudem könne auch der Anscheinsstörer zu Polizeikosten herangezogen werden, wenn er in zurechenbarer Weise den Anschein der Gefahr veranlasst habe. Dies sei hier der Fall.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - 150 Js 1317/08 - vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und reicht vorliegend für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, weil der Kläger damit hinreichend deutlich macht, weshalb er die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122> und Urt. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541).
II.
20 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der vom Kläger erhobenen Gebühr in Höhe von 45,-- EUR sind die §§ 1, 3 - 7 LGebG i.V.m. Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium vom 26.09.2006 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 10.10.2008 (GBl. S. 402). Die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam durften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme aus der maßgeblichen ex ante-Sicht rechtmäßig war (1.) und er zumindest den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat, so dass er auf der Sekundärebene für die Kosten haftet (2.), die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind (3.).
22 
1. a) Erledigt sich - wie hier - die Ingewahrsamnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so gebietet es die Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsurteile vom 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - VBlBW 1986, 299 und vom 02.03.1989 -1 S 1952/88 - VBlBW 1989, 299). Da sich vorliegend die Ingewahrsamnahme des Klägers am 02.06.2007 gegen 14.30 Uhr mit seiner Entlassung zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr am selben Tage erledigt hatte und keine amtsrichterliche Entscheidung über den Gewahrsam nach § 28 Abs. 3 PolG getroffen worden war, ist dessen Rechtmäßigkeit somit eine in diesem Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Kostenpflicht des Klägers (vgl. zur Inzidentprüfungskompetenz: Senatsurteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 - ESVGH 54, 212 = VBlBW 2004, 376).
23 
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
24 
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden polizeilichen Maßnahme bestimmt sich allein nach der Gefahrenlage, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Später eingetretene Umstände können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die von den Polizeibeamten am 02.06.2007 gegenüber dem Kläger erklärte Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung am Maßstab der ex ante-Prognose stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen, wie sie von den Karlsruher SC-Anhängern gegenüber den Reutlinger Fans drohte, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Polizei in fehlerfreier Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative getroffene Annahme, es könne während und nach dem Spiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Reutlinger Fans und weiteren Auseinandersetzungen kommen.
25 
d) Der Kläger wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26 m.w.N.).
26 
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird die Störereigenschaft des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass er im Nachhinein behauptet, in keiner Weise an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Nach den polizeilichen Feststellungen (vgl. Vermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 04.06.2007, AS 33 der Ermittlungsakten der StA KA und Schlussvermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 27.12.2007, AS 89 der Ermittlungsakten) gingen die vor Ort befindlichen Polizeikräfte davon aus, dass die Personengruppe, die den Angriff auf die Reutlinger Fans durchführte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit personell identisch mit der Personengruppe war, die beim Universitätsschwimmbad festgehalten und deren Mitgliedern der Gewahrsam erklärt wurde. Andere Personen wie Spaziergänger oder ähnliche hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht an der Örtlichkeit befunden. Unter diesen Umständen durften die Polizeibeamten aus ihrer damaligen Sicht zu Recht davon ausgehen, dass der bei der festgesetzten Gruppe befindliche Kläger zu den Angreifern gehörte. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist angesichts der gebotenen ex ante-Betrachtung ohne Bedeutung. Durch seine Anwesenheit in der fraglichen Personengruppe und durch sein Auftreten, welches dem der übrigen in Gewahrsam genommenen KSC-Anhänger entsprach und nicht den Schluss zuließ, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten, hat der Kläger jedenfalls in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein.
27 
e) Aus der ex ante-Perspektive erweist sich die zur Gefahrenabwehr zweifellos geeignete Ingewahrsamnahme des Klägers in Form des Beseitigungs- bzw. Präventivgewahrsams auch als erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht existierten. Ein Platzverweis nach §§ 1, 3 PolG (jetzt § 27 a PolG), welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges nach §§ 49 Abs. 2, 50 PolG hätte durchgesetzt werden müssen, wäre bei der Gefahr, dass 40 Karlsruher Fans auf mindestens ebenso viele Reutlinger Fans treffen, jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen wie die Ingewahrsamnahme. Denn mit den üblicherweise bei einem Fußballspiel vorhandenen Polizeikräften dürfte es kaum möglich sein, derartige Platzverweise auch wirklich zu vollziehen und die Fans getrennt zu halten. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des diesen Grundsatz konkretisierenden § 5 PolG vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht.
28 
Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen deren rechtliche Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Auch die Aufrechterhaltung des Gewahrsams steht also unter dem Vorbehalt, dass auf andere Weise der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu begegnen ist. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde. Daran gemessen begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams bis zum Abzug der Reutlinger Fans keinen rechtlichen Bedenken, weil über die gesamte Zeitdauer ein milderes Mittel nicht ernsthaft in Betracht kam.
29 
f) Angesichts des Ausmaßes der bereits eingetretenen und weiterhin zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit war die Ingewahrsamnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
30 
g) Der Gewahrsam des Klägers war schließlich nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.
31 
Nimmt die Polizei eine Person nach § 28 Abs. 1 PolG in Gewahrsam, hat sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die Ingewahrsamnahme nach § 28 PolG ist eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 GG, so dass besondere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten sind. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 363 m.w.N.). Auch die nachträglich einzuholende Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht sich auf „den Gewahrsam“, d.h. auf seine Zulässigkeit und seine Fortdauer. Die Mitwirkung des Richters geht nach der Funktion des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 GG über die bloße Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung hinaus; der Richter soll nicht allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Exekutive über die Freiheitsentziehung prüfen, sondern selbst diese Entscheidung treffen (vgl. Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 37 m.w.N.). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Gewahrsams nicht erfüllt, so erklärt der Richter in seiner Entscheidung den Gewahrsam für unzulässig (Belz/Mußmann, PolG für BW, 7. Aufl., § 28 Rn. 22). Das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 <249> m.w.N.; Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 596).
32 
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird indes allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist. Dies gilt auch für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - a.a.O., juris Rn. 47 m.w.N.).
33 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher 40 im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FrhEntzG; jetzt § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können. Angesichts der Gewahr-samsdauer von drei bis dreieinhalb Stunden, der Anzahl der in Gewahrsam genommenen Personen und des Umstands, dass - da es sich um einen Samstagnachmittag handelte - lediglich ein Bereitschaftsrichter erreichbar gewesen wäre, war die Polizei nicht gehalten, eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen.
34 
2. Der Kläger, der - wie ausgeführt - zumindest Anscheinsstörer war, hat den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht, so dass er auch auf der Sekundärebene für die Kosten haftet.
35 
Für die Erstattungsfähigkeit von Polizeikosten ist - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die ex post-Sicht maßgeblich. Kann bei der gebotenen ex post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 - juris und vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - ESVGH 54, 153 = VBlBW 2004, 218; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - DVBl 1990, 1047; BayVGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 - DÖV 1996, 82; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 915 m.w.N.; Sailer in Lisken/Denninger, a.a.O., M 50 f.; Finger, DVBl 2007, 798<800>). Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hielt sich im Vorfeld des Regionalligaspiels zwischen dem Karlsruher SC II und dem SSV Reutlingen am 02.06.2007 kurz nach dem Angriff von KSC-Fans auf anreisende Reutlinger Fans in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ auf. Er protestierte nicht gegen die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen und vermittelte auch im Übrigen nicht den Eindruck, dass er lediglich als Unbeteiligter in die fragliche Gruppe geraten sei. Von einem tatsächlich Unbeteiligten in der Situation des Klägers wäre zu erwarten gewesen, dass er verbal deutlich zum Ausdruck bringt, mit der Gruppe der gewalttätigen Fans nichts zu tun zu haben. Es wird indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich gegen die Personenfeststellung und die Ingewahrsamnahme verwahrt oder auf andere Weise eine Distanz zu den übrigen Angehörigen der festgesetzten Gruppe zum Ausdruck gebracht hätte. Dies wäre ihm in der konkreten Situation jedoch zumutbar gewesen. Auch seine Einlassung im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsschreiben vom 25.07.2007, Bl. 10 der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) enthält keinerlei individuelles Vorbringen, welches den Schluss zulassen könnte, der Kläger sei Unbeteiligter. Die durchweg im Plural gehaltenen Formulierungen in diesem Schreiben („… wurden wir grundlos und unschuldig abgeführt“; „Es ist nicht das erste Mal, dass unschuldige Menschen verschämterweise zur Kasse gebeten werden“) deuten im Gegenteil darauf hin, dass der Kläger sich als Angehöriger der festgesetzten Gruppe, die sich nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum weit überwiegenden Teil aus Störern zusammensetzte, verstand. Damit hat er auch aus der ex post-Perspektive zumindest den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht. Es hat sich nicht etwa im Nachhinein herausgestellt, dass der Kläger Nichtstörer war; vielmehr lässt sich lediglich seine Störereigenschaft nicht mit Sicherheit nachweisen.
36 
3. Was die Höhe der Polizeikosten anbelangt, hat der Kläger zuletzt keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Der Senat sieht keinen Anlass, die Gebühr von 45,-- EUR für den etwa drei Stunden dauernden Gewahrsam zu beanstanden. Die Festsetzung beruht auf Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium, wonach für den Aufenthalt in einer Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr in dieser Höhe festzusetzen ist. Die vom Kläger angegriffene Widerspruchsgebühr von 24,-- EUR, die sich im unteren Bereich des in Nr. 7.1 des Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Gebührenrahmens (20 EUR - 5.000 EUR) bewegt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 17. März 2011
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 69,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
I.
19 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und reicht vorliegend für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, weil der Kläger damit hinreichend deutlich macht, weshalb er die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122> und Urt. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541).
II.
20 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der vom Kläger erhobenen Gebühr in Höhe von 45,-- EUR sind die §§ 1, 3 - 7 LGebG i.V.m. Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium vom 26.09.2006 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 10.10.2008 (GBl. S. 402). Die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam durften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme aus der maßgeblichen ex ante-Sicht rechtmäßig war (1.) und er zumindest den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat, so dass er auf der Sekundärebene für die Kosten haftet (2.), die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind (3.).
22 
1. a) Erledigt sich - wie hier - die Ingewahrsamnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so gebietet es die Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsurteile vom 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - VBlBW 1986, 299 und vom 02.03.1989 -1 S 1952/88 - VBlBW 1989, 299). Da sich vorliegend die Ingewahrsamnahme des Klägers am 02.06.2007 gegen 14.30 Uhr mit seiner Entlassung zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr am selben Tage erledigt hatte und keine amtsrichterliche Entscheidung über den Gewahrsam nach § 28 Abs. 3 PolG getroffen worden war, ist dessen Rechtmäßigkeit somit eine in diesem Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Kostenpflicht des Klägers (vgl. zur Inzidentprüfungskompetenz: Senatsurteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 - ESVGH 54, 212 = VBlBW 2004, 376).
23 
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
24 
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden polizeilichen Maßnahme bestimmt sich allein nach der Gefahrenlage, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Später eingetretene Umstände können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die von den Polizeibeamten am 02.06.2007 gegenüber dem Kläger erklärte Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung am Maßstab der ex ante-Prognose stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen, wie sie von den Karlsruher SC-Anhängern gegenüber den Reutlinger Fans drohte, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Polizei in fehlerfreier Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative getroffene Annahme, es könne während und nach dem Spiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Reutlinger Fans und weiteren Auseinandersetzungen kommen.
25 
d) Der Kläger wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26 m.w.N.).
26 
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird die Störereigenschaft des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass er im Nachhinein behauptet, in keiner Weise an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Nach den polizeilichen Feststellungen (vgl. Vermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 04.06.2007, AS 33 der Ermittlungsakten der StA KA und Schlussvermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 27.12.2007, AS 89 der Ermittlungsakten) gingen die vor Ort befindlichen Polizeikräfte davon aus, dass die Personengruppe, die den Angriff auf die Reutlinger Fans durchführte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit personell identisch mit der Personengruppe war, die beim Universitätsschwimmbad festgehalten und deren Mitgliedern der Gewahrsam erklärt wurde. Andere Personen wie Spaziergänger oder ähnliche hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht an der Örtlichkeit befunden. Unter diesen Umständen durften die Polizeibeamten aus ihrer damaligen Sicht zu Recht davon ausgehen, dass der bei der festgesetzten Gruppe befindliche Kläger zu den Angreifern gehörte. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist angesichts der gebotenen ex ante-Betrachtung ohne Bedeutung. Durch seine Anwesenheit in der fraglichen Personengruppe und durch sein Auftreten, welches dem der übrigen in Gewahrsam genommenen KSC-Anhänger entsprach und nicht den Schluss zuließ, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten, hat der Kläger jedenfalls in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein.
27 
e) Aus der ex ante-Perspektive erweist sich die zur Gefahrenabwehr zweifellos geeignete Ingewahrsamnahme des Klägers in Form des Beseitigungs- bzw. Präventivgewahrsams auch als erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht existierten. Ein Platzverweis nach §§ 1, 3 PolG (jetzt § 27 a PolG), welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges nach §§ 49 Abs. 2, 50 PolG hätte durchgesetzt werden müssen, wäre bei der Gefahr, dass 40 Karlsruher Fans auf mindestens ebenso viele Reutlinger Fans treffen, jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen wie die Ingewahrsamnahme. Denn mit den üblicherweise bei einem Fußballspiel vorhandenen Polizeikräften dürfte es kaum möglich sein, derartige Platzverweise auch wirklich zu vollziehen und die Fans getrennt zu halten. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des diesen Grundsatz konkretisierenden § 5 PolG vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht.
28 
Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen deren rechtliche Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Auch die Aufrechterhaltung des Gewahrsams steht also unter dem Vorbehalt, dass auf andere Weise der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu begegnen ist. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde. Daran gemessen begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams bis zum Abzug der Reutlinger Fans keinen rechtlichen Bedenken, weil über die gesamte Zeitdauer ein milderes Mittel nicht ernsthaft in Betracht kam.
29 
f) Angesichts des Ausmaßes der bereits eingetretenen und weiterhin zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit war die Ingewahrsamnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
30 
g) Der Gewahrsam des Klägers war schließlich nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.
31 
Nimmt die Polizei eine Person nach § 28 Abs. 1 PolG in Gewahrsam, hat sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die Ingewahrsamnahme nach § 28 PolG ist eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 GG, so dass besondere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten sind. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 363 m.w.N.). Auch die nachträglich einzuholende Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht sich auf „den Gewahrsam“, d.h. auf seine Zulässigkeit und seine Fortdauer. Die Mitwirkung des Richters geht nach der Funktion des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 GG über die bloße Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung hinaus; der Richter soll nicht allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Exekutive über die Freiheitsentziehung prüfen, sondern selbst diese Entscheidung treffen (vgl. Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 37 m.w.N.). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Gewahrsams nicht erfüllt, so erklärt der Richter in seiner Entscheidung den Gewahrsam für unzulässig (Belz/Mußmann, PolG für BW, 7. Aufl., § 28 Rn. 22). Das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 <249> m.w.N.; Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 596).
32 
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird indes allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist. Dies gilt auch für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - a.a.O., juris Rn. 47 m.w.N.).
33 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher 40 im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FrhEntzG; jetzt § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können. Angesichts der Gewahr-samsdauer von drei bis dreieinhalb Stunden, der Anzahl der in Gewahrsam genommenen Personen und des Umstands, dass - da es sich um einen Samstagnachmittag handelte - lediglich ein Bereitschaftsrichter erreichbar gewesen wäre, war die Polizei nicht gehalten, eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen.
34 
2. Der Kläger, der - wie ausgeführt - zumindest Anscheinsstörer war, hat den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht, so dass er auch auf der Sekundärebene für die Kosten haftet.
35 
Für die Erstattungsfähigkeit von Polizeikosten ist - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die ex post-Sicht maßgeblich. Kann bei der gebotenen ex post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 - juris und vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - ESVGH 54, 153 = VBlBW 2004, 218; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - DVBl 1990, 1047; BayVGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 - DÖV 1996, 82; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 915 m.w.N.; Sailer in Lisken/Denninger, a.a.O., M 50 f.; Finger, DVBl 2007, 798<800>). Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hielt sich im Vorfeld des Regionalligaspiels zwischen dem Karlsruher SC II und dem SSV Reutlingen am 02.06.2007 kurz nach dem Angriff von KSC-Fans auf anreisende Reutlinger Fans in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ auf. Er protestierte nicht gegen die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen und vermittelte auch im Übrigen nicht den Eindruck, dass er lediglich als Unbeteiligter in die fragliche Gruppe geraten sei. Von einem tatsächlich Unbeteiligten in der Situation des Klägers wäre zu erwarten gewesen, dass er verbal deutlich zum Ausdruck bringt, mit der Gruppe der gewalttätigen Fans nichts zu tun zu haben. Es wird indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich gegen die Personenfeststellung und die Ingewahrsamnahme verwahrt oder auf andere Weise eine Distanz zu den übrigen Angehörigen der festgesetzten Gruppe zum Ausdruck gebracht hätte. Dies wäre ihm in der konkreten Situation jedoch zumutbar gewesen. Auch seine Einlassung im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsschreiben vom 25.07.2007, Bl. 10 der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) enthält keinerlei individuelles Vorbringen, welches den Schluss zulassen könnte, der Kläger sei Unbeteiligter. Die durchweg im Plural gehaltenen Formulierungen in diesem Schreiben („… wurden wir grundlos und unschuldig abgeführt“; „Es ist nicht das erste Mal, dass unschuldige Menschen verschämterweise zur Kasse gebeten werden“) deuten im Gegenteil darauf hin, dass der Kläger sich als Angehöriger der festgesetzten Gruppe, die sich nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum weit überwiegenden Teil aus Störern zusammensetzte, verstand. Damit hat er auch aus der ex post-Perspektive zumindest den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht. Es hat sich nicht etwa im Nachhinein herausgestellt, dass der Kläger Nichtstörer war; vielmehr lässt sich lediglich seine Störereigenschaft nicht mit Sicherheit nachweisen.
36 
3. Was die Höhe der Polizeikosten anbelangt, hat der Kläger zuletzt keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Der Senat sieht keinen Anlass, die Gebühr von 45,-- EUR für den etwa drei Stunden dauernden Gewahrsam zu beanstanden. Die Festsetzung beruht auf Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium, wonach für den Aufenthalt in einer Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr in dieser Höhe festzusetzen ist. Die vom Kläger angegriffene Widerspruchsgebühr von 24,-- EUR, die sich im unteren Bereich des in Nr. 7.1 des Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Gebührenrahmens (20 EUR - 5.000 EUR) bewegt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 17. März 2011
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 69,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.5.2001 - 9 K 4201/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz bezüglich des vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrags fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2000 beträgt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.
Der Kläger ist Pächter eines Gartengrundstücks (Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 1143) auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt im Außenbereich im Stadtteil Ruit im Gewann Horbergergasse. Auf ihm befindet sich nahe der nördlichen Grundstücksgrenze eine Geschirrhütte mit etwa 15 m3 Brutto-Rauminhalt.
Am späten Nachmittag des 22.10.1999, einem Freitag, entzündete der Kläger am südlichen Ende des Grundstücks ein Feuer, um Baumschnitt und Teile einer Brombeerhecke zu verbrennen. Die Sonne ging an diesem Tag um 18.21 Uhr unter.
Der Feuerwehrangehörige xxx benachrichtigte aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit etwa um 18.40 Uhr die Feuerwehrleitstelle Esslingen mit dem Funkspruch: "Geben Sie Kleineinsatz für Ostfildern 1/00 Gartenhausbrand in dem Horberger Gewann".
Nach entsprechender Anweisung der Feuerwehrleitstelle Esslingen (18.44 Uhr) rückte die freiwillige Feuerwehr Ostfildern um 18.47 Uhr mit einem Tanklöschfahrzeug und einem Mannschaftstransportwagen und insgesamt zehn Mann Besatzung aus. Ein Löschen des Feuers seitens der Feuerwehr war nach der Feststellung des Einsatzleiters nicht erforderlich. Dieser wies den Kläger lediglich an, für ein baldiges Erlöschen des Feuers zu sorgen, um keine weiteren Alarme auszulösen und weil ein solches Feuer nach Einbruch der Dunkelheit nicht zulässig sei. Weitere Maßnahmen der Feuerwehr erfolgten nicht. Die Fahrzeuge kehrten mit der Besatzung um 18.59 Uhr bzw. 19.00 Uhr an ihren Ausgangsort zurück.
Mit Kostenbescheid vom 12.1.2000 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 514,50 DM als Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz heran. Zur Begründung bezog sie sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 Feuerwehrgesetz (FwG) in Verbindung mit der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung (FwKS) der Beklagten. Der Kläger zahlte den von ihm geforderten Betrag und erhob gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid wird die Ersatzpflicht des Klägers auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 FwG i.V.m. der FwKS der Beklagten gestützt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 1.8.2000 zugestellt.
Am 30.8.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm 514,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 30.8.2000 zu zahlen. Zur Begründung hat er vorgetragen, beim Abbrennen von Baumreisig auf seinem Gartengrundstück nicht grob fahrlässig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 FwG gehandelt zu haben. Er habe vielmehr alles getan, um das Feuer nicht übergreifen zu lassen und die Rauchentwicklung in Grenzen zu halten. Dem Feuer habe er bis auf die ineinander verhakten Brombeerzweige immer nur kleine Portionen des Brennmaterials zugeführt. Durch das Verbrennen der Brombeerzweige, die er in größeren Portionen verbrannt habe, sei lediglich für den Zeitraum von ungefähr 5 Minuten eine Feuersäule in Höhe von 3 bis 4 m entstanden. Das Feuer habe insgesamt eine Stunde lang gebrannt. Grobe Fahrlässigkeit könne auch nicht damit begründet werden, dass er die Polizei zuvor nicht verständigt habe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es gehöre zur Sorgfaltspflicht des Klägers, das Feuer so zu entfachen, dass es nicht wie ein Schadenfeuer wirken könne.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagten-Vertreter ergänzend erklärt, am 22.10.1999 auf dem Weg nach Hause eine 30 bis 40 m hohe Rauchsäule bemerkt und deshalb vermutet zu haben, alsbald über einen Feueralarm benachrichtigt zu werden.
10 
In der mündlichen Verhandlung ist der Einsatzleiter der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu dem Einsatz am 22.10.1999 als Zeuge vernommen worden. Der ebenfalls als Zeuge geladene Feuerwehrangehörige xxx war im Termin nicht erschienen.
11 
Mit Urteil vom 3.5.2001 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, an den Kläger 514,50 DM nebst 8,42 % Zinsen seit dem 30.8.2000 und 9,26 % Zinsen seit 1.9.2000 zu bezahlen.
12 
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Kostenersatz nach § 36 Abs. 2 FwG scheide von vornherein aus, da der Einsatz zum Zwecke der Bekämpfung eines Schadenfeuers im Sinne von § 2 Abs. 1 FwG erfolgt sei. Ein Erstattungsanspruch nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG komme nicht in Betracht, da der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die (Schein-)Gefahr eines Schadenfeuers herbeigeführt habe. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige sich weder durch den Umstand, dass der Kläger die Abfälle auch nach Sonnenuntergang verbrannt und damit nicht im Einklang mit der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187) gehandelt habe, noch daraus, dass die Feuersäule zeitweise 3 bis 4 m hoch gewesen sei. Dem Kläger habe sich bei dem Umfang des von ihm entfachten Feuers die Möglichkeit einer Alarmierung der Feuerwehr durch Dritte nicht aufdrängen müssen. Dies werde bestätigt durch die Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters xxx, der es trotz einer 30 bis 40 m hohen Rauchsäule unterlassen habe, selbst die Feuerwehr zu alarmieren.
13 
Mit Beschluss vom 2.10.2002 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
14 
Zur Begründung der Berufung vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen und führt noch aus: Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei es nicht von Belang gewesen, wie sich das Feuer nach außen dem Betrachter darstelle. Gerade dies sei jedoch für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit erforderlich, da ansonsten bei Nichtschadenfeuern, die aber als Schadenfeuer erschienen, durch die Gemeinden keinerlei Kostenersatz gefordert werden könne. Daher hätte auch die Vernehmung des von der Berufungsklägerin benannten Zeugen, des Feuerwehrangehörigen xxx erfolgen müssen. Dieser hätte darlegen können, was ihn veranlasst habe, den Funkspruch zu geben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.5.2001 - 9 K 4201/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus: Bei der Entzündung des Nichtschadenfeuers habe er seiner Sorgfaltspflicht genügt. Zum Zeitpunkt des Feuers habe nur ein geringer Wind geweht und es habe sich um trockenes Brandgut gehandelt, so dass nur eine geringe Rauchentwicklung möglich gewesen sei. Zudem sei die Brandstelle gesichert gewesen. Ein Schadenfeuer mit Personengefährdung oder mit erheblichem Sachschaden sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen gewesen. Es sei auch zu beachten, dass beim Verbrennen von Reisig eine Feuersäule in Höhe von 3 bis 4 m nicht unüblich sei und das Feuer zu einer Jahreszeit entfacht worden sei, in der häufig Gartenabfälle verbrannt würden. Er habe daher davon ausgehen können, dass Dritte diese Möglichkeit in ihre Einschätzung der Sachlage einbeziehen würden.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Denn der Kostenbescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Auch soweit die Beklagte zur (Rück-) Zahlung der vom Kläger bereits erstatteten Kosten des Feuerwehreinsatzes einschließlich Zinsen verurteilt worden ist, begegnet dies - mit Ausnahme der Höhe des Zinssatzes - keinen rechtlichen Bedenken (2.).
22 
1. Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) von dem Kläger Kostenersatz fordert, sind im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gem. § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und daher grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 1 Abs. 2 FwKS). Nach § 2 Abs. 1 FwG hat die Feuerwehr (u.a.) bei Schadenfeuer (Bränden) Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Ein Schadenfeuer ist ein Feuer, das einen Sach- oder Personenschaden verursacht (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 2 RdNr. 4). Zwar stellt allein das Verbrennen pflanzlicher Abfälle mit dem Ziel, diese zu beseitigen, bei objektiver Betrachtung kein Schadenfeuer in diesem Sinne dar. Indes kommt es auch für die Beurteilung, ob ein Schadenfeuer vorliegt - und damit eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG -, auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -, und vom 9.8.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73).
23 
Zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr war hier der begründete Verdacht eines Schadenfeuers gegeben. Die Feuerwehrleitstelle Esslingen musste aufgrund des aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit abgegebenen Funkspruchs des Feuerwehrangehörigen xxx unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass tatsächlich ein Gartenhausbrand und damit ein Schadenfeuer im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG vorlag. Insbesondere musste bei lebensnaher Betrachtung der Leitstelle eine weitere Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheinen mit Blick auf den feuerwehrspezifische Fachbegriffe enthaltenden Wortlaut der Funk-Meldung und den Umstand, dass die Alarmierung durch einen - im Regelfall zu angemessener Risikoeinschätzung fähigen - Feuerwehrangehörigen erfolgte.
24 
Wurden somit die fraglichen Leistungen von der Feuerwehr der Beklagten im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben erbracht, konnte sich ein Kostenersatzanspruch nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Satzes 2 des § 36 Abs. 1 FwG ergeben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 2 Abs. 1 Nr. 1.1 FwKS). Nach der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG - die allein als Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids in Betracht kommt - sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Ersatz der Kosten von dem Verursacher verlangen, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen indes nicht vor. Der Kläger hat die Gefahr oder den Schaden nicht im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
25 
Der Annahme einer "Gefahr" oder eines "Schadens" in diesem Sinne steht dabei allerdings nicht schon entgegen, dass der Kläger bei einer Ex-post Betrachtung objektiv kein Schadenfeuer herbeigeführt hat. Nach Auffassung des Senats kommt der Kostenersatzanspruch auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft. Nur so wird die rechtlich gebotene Kongruenz der Anwendungsbereiche der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG und des Kostenersatzanspruchs nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG gewährleistet. Etwas anderes ergibt sich in systematischer Hinsicht nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber in § 36 Abs. 3 FwG die kostenrechtliche Inanspruchnahme bei Fehlalarmen geregelt hat. Diese Bestimmung regelt u.a. die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht des "Fehlalarmierenden", sie lässt sich aber nicht als spezielle und abschließende Normierung des Kostenersatzes in Fällen des bloßen Anscheins eines Schadenfeuers verstehen. Insbesondere zwingt sie - auch mit Blick darauf, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG mit den Tatbestandsmerkmalen "Verursacher", "Gefahr" und "Schaden" ersichtlich an die Begrifflichkeiten des allgemeinen Polizeirechts anknüpft, das die Verantwortlichkeit des Anscheinsstörers kennt - nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Kostenersatzpflicht des "Verursachers" auf die Fälle einer bei Ex-post Beurteilung objektiv gegebenen Gefahr.
26 
Bestätigt wird dieses Normverständnis, wenn der für das allgemeine Polizeikostenrecht vertretenen Auffassung von der Begrenzung der Haftung des Anscheinsstörers auf der sog. Sekundärebene (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 915 m.w.N.; Schoch, JuS 1990, 504, 507; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8.9.1989, VBlBW 1990, 232, 233, und vom 10.5.1990, VBlBW 1990, 469, 471) im Bereich des baden-württembergischen Feuerwehrrechts Geltung beigemessen wird. Denn danach soll eine kostenmäßige Freistellung nicht in Fällen erfolgen, in denen der in Anspruch Genommene - bei rückschauender Betrachtung - den Anschein einer Gefahr zurechenbar veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 915 m.w.N.). Hiervon wäre aber jedenfalls in Fällen auszugehen, in denen der Anschein eines Schadenfeuers auf einem vorwerfbaren, etwa im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des "Kostenverursachers" beruht.
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger jedoch den begründeten Verdacht eines Schadenfeuers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Senat stimmt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren und die Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung veranlassen keine andere rechtliche Beurteilung. Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens folgendes ausgeführt:
28 
Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 116) ist im Außenbereich das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verboten (§ 2 Abs. 2 Satz 6). Ungeachtet der auch wetterbedingten Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung der zeitlichen Grenzen dieses Verbots im Einzelfall, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Feuer, das der Kläger nach seinem unstreitigen Vortrag am späten Nachmittag des 22.10.1999 gegen 18.00 Uhr entfachte, das über den Zeitpunkt des - "offiziellen" - Sonnenuntergangs hinaus (18.21 Uhr) brannte und kurz nach 19.00 Uhr vollständig erloschen war, nicht im Einklang mit der Verordnung stand und der Kläger deshalb ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verstoß gegen die Verordnung jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um einen Kostenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr setzt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG ausweislich ihres klaren Wortlauts zusätzlich zu einer Pflichtverletzung ein besonderes Maß des Verschuldens - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - voraus. An das Vorliegen dieses qualifizierten Verschuldens sind mit Blick auf die gesetzliche Systematik strenge Anforderungen zu stellen, wobei der Träger der Feuerwehr letztlich die Beweislast trägt (vgl. Surwald, a.a.O., § 36 RdNr. 8). Die unentgeltlichen, im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG erbrachten Leistungen der Feuerwehr in § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG auf der einen und die Fälle des Kostenersatzanspruches nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FwG auf der anderen Seite stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dies steht einer "weiten" Auslegung der Tatbestände der Nrn. 1 bis 3 des § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG, die ausnahmsweise die Abwälzung der Kosten des Einsatzes auf Einzelpersonen erlauben, entgegen.
29 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann das von der Vorschrift vorausgesetzte qualifizierte Verschulden beim Kläger nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Verstoß gegen die Verordnung den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit begründen. Wie dem Verwaltungsgericht erscheint jedoch auch dem Senat der Vorwurf einer besonders schweren Pflichtverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit nicht berechtigt.
30 
Der Kläger, der in der Berufungsverhandlung auf den Senat insgesamt den Eindruck eines gewissenhaften und pflichtbewussten Mannes gemacht hat, hat dort ausgeführt, dass der 22.8.1999 ein sonniger Tag im Spätherbst gewesen und es um 18.00 Uhr noch hell gewesen sei. Auch sei das Dornengestrüpp lange abgelagert und trocken gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es rasch abbrennen werde. Geht man aufgrund dieser unwidersprochen gebliebenen Angaben davon aus, dass der Kläger mit dem Verbrennen noch bei Helligkeit vor Sonnenuntergang begonnen und maßgeblich wohl nur infolge einer unzutreffenden Einschätzung der Dauer des Brennvorgangs in die Zeit nach Sonnenuntergang "hineingeriet", lässt bereits dies den Pflichtverstoß weniger schwerwiegend erscheinen.
31 
Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger mit seinem Feuer jedenfalls den Zeitraum der Dämmerung nicht überschritten hat. Nach der glaubhaften Einlassung des Klägers war das Feuer bereits weitgehend erloschen, als die Feuerwehr erschien. Demnach wurde mit dem brennenden Feuer der Zeitpunkt des Sonnenuntergangs allenfalls um eine halbe Stunde überschritten. Dem entspricht es, dass der Beklagten-Vertreter im Zusammenhang mit seinen Beobachtungen dem Senat gegenüber erklärt hat, die Sonne sei "am Untergehen gewesen" und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt "nicht auch noch ein Feuer entzündet" hätte.
32 
Ausgehend hiervon erscheint mit Blick auf die Tageszeit unter den gegebenen Umständen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt. Während das Entzünden eines Feuers bei Dunkelheit, etwa zur Nachtzeit einen auffälligen Feuerschein hervorruft, in dieser Zeit nicht mit dem gezielten Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien gerechnet werden muss und es sich deshalb aufdrängt, dass ein derartiges Feuer als Schadenfeuer qualifiziert und ein (Fehl-) Alarm ausgelöst werden kann, gilt dies nicht in vergleichbarer Weise für den Zeitraum der Dämmerung. Hier liegt die Möglichkeit, dass ein auch aus der Ferne erkennbares offenes Feuer auf das Verbrennen von landwirtschaftlichen oder Gartenabfällen zurückzuführen ist, nicht derart fern, dass sich dem Verursacher die Gefahr einer Fehlalarmierung bereits aufdrängen muss. Eindrucksvoll belegt wird die Richtigkeit dieser Beurteilung durch die in der Berufungsverhandlung wiedergegebene Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters. Dieser hat aus der von ihm aus etwa 2 bis 2 ½ km Entfernung wahrgenommenen Rauchsäule eine Gefahr nicht hergeleitet, weil "ihm klar gewesen sei, dass es sich um Außenbereich gehandelt habe". Dem gemäß hat er auch von einer Alarmierung abgesehen. Auch der Inhalt der von dem Feuerwehrangehörigen xxx abgesetzten Funkmeldung ("Gartenhausbrand") belegt, dass die Lichtverhältnisse selbst aus der Entfernung jedenfalls noch eine Zuordnung der Feuerstelle zum Außenbereich zuließen.
33 
Dem Kläger ist ferner zugute zu halten, dass er das Feuer im Außenbereich am südlichen Ende des von ihm gepachteten Gartengrundstücks unstreitig in etwa 25 m Entfernung von der Geschirrhütte und ca. 45 m Entfernung von den nächsten Wohngebäuden entfacht hat (vgl. die Niederschrift vom 22.1.2004, S. 2 und 4). In diesem - von jeglicher Bebauung abgesetzten - Bereich war mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle - zumal Ende Oktober - durchaus zu rechnen. Selbst wenn mit dem Feuer der in der bereits genannten Verordnung normierte Mindestabstand zu Gebäuden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5) - geringfügig - unterschritten worden sein sollte, würde auch dies angesichts aller Umstände jedenfalls nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen.
34 
Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters konnte auf die Vernehmung des Zeugen xxx verzichtet werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Bekundungen unter den gegebenen Umständen geeignet gewesen wären, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger zu begründen.
35 
2. Auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet. Insoweit kann ebenfalls Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genommen werden. Rechtliche Einwände hiergegen sind im Berufungsverfahren nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
36 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, also seit 30.8.2000 zustehen. Dass das Begehren des Klägers auch die Zahlung der gesetzlichen Prozesszinsen umfasst, hat dieser auf entsprechenden Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung klargestellt.
37 
Lediglich die Höhe des Zinssatzes war in der tenorierten Weise zu korrigieren. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Da der Basiszinssatz variabel ist - er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB), das Verwaltungsgericht für den Zeitraum ab 1.9.2000 aber einen fixen Zinssatz zugesprochen hat, war der Tenor insoweit neu zu fassen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
21 
Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Denn der Kostenbescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Auch soweit die Beklagte zur (Rück-) Zahlung der vom Kläger bereits erstatteten Kosten des Feuerwehreinsatzes einschließlich Zinsen verurteilt worden ist, begegnet dies - mit Ausnahme der Höhe des Zinssatzes - keinen rechtlichen Bedenken (2.).
22 
1. Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) von dem Kläger Kostenersatz fordert, sind im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gem. § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und daher grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 1 Abs. 2 FwKS). Nach § 2 Abs. 1 FwG hat die Feuerwehr (u.a.) bei Schadenfeuer (Bränden) Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Ein Schadenfeuer ist ein Feuer, das einen Sach- oder Personenschaden verursacht (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 2 RdNr. 4). Zwar stellt allein das Verbrennen pflanzlicher Abfälle mit dem Ziel, diese zu beseitigen, bei objektiver Betrachtung kein Schadenfeuer in diesem Sinne dar. Indes kommt es auch für die Beurteilung, ob ein Schadenfeuer vorliegt - und damit eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG -, auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -, und vom 9.8.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73).
23 
Zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr war hier der begründete Verdacht eines Schadenfeuers gegeben. Die Feuerwehrleitstelle Esslingen musste aufgrund des aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit abgegebenen Funkspruchs des Feuerwehrangehörigen xxx unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass tatsächlich ein Gartenhausbrand und damit ein Schadenfeuer im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG vorlag. Insbesondere musste bei lebensnaher Betrachtung der Leitstelle eine weitere Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheinen mit Blick auf den feuerwehrspezifische Fachbegriffe enthaltenden Wortlaut der Funk-Meldung und den Umstand, dass die Alarmierung durch einen - im Regelfall zu angemessener Risikoeinschätzung fähigen - Feuerwehrangehörigen erfolgte.
24 
Wurden somit die fraglichen Leistungen von der Feuerwehr der Beklagten im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben erbracht, konnte sich ein Kostenersatzanspruch nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Satzes 2 des § 36 Abs. 1 FwG ergeben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 2 Abs. 1 Nr. 1.1 FwKS). Nach der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG - die allein als Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids in Betracht kommt - sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Ersatz der Kosten von dem Verursacher verlangen, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen indes nicht vor. Der Kläger hat die Gefahr oder den Schaden nicht im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
25 
Der Annahme einer "Gefahr" oder eines "Schadens" in diesem Sinne steht dabei allerdings nicht schon entgegen, dass der Kläger bei einer Ex-post Betrachtung objektiv kein Schadenfeuer herbeigeführt hat. Nach Auffassung des Senats kommt der Kostenersatzanspruch auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft. Nur so wird die rechtlich gebotene Kongruenz der Anwendungsbereiche der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG und des Kostenersatzanspruchs nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG gewährleistet. Etwas anderes ergibt sich in systematischer Hinsicht nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber in § 36 Abs. 3 FwG die kostenrechtliche Inanspruchnahme bei Fehlalarmen geregelt hat. Diese Bestimmung regelt u.a. die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht des "Fehlalarmierenden", sie lässt sich aber nicht als spezielle und abschließende Normierung des Kostenersatzes in Fällen des bloßen Anscheins eines Schadenfeuers verstehen. Insbesondere zwingt sie - auch mit Blick darauf, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG mit den Tatbestandsmerkmalen "Verursacher", "Gefahr" und "Schaden" ersichtlich an die Begrifflichkeiten des allgemeinen Polizeirechts anknüpft, das die Verantwortlichkeit des Anscheinsstörers kennt - nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Kostenersatzpflicht des "Verursachers" auf die Fälle einer bei Ex-post Beurteilung objektiv gegebenen Gefahr.
26 
Bestätigt wird dieses Normverständnis, wenn der für das allgemeine Polizeikostenrecht vertretenen Auffassung von der Begrenzung der Haftung des Anscheinsstörers auf der sog. Sekundärebene (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 915 m.w.N.; Schoch, JuS 1990, 504, 507; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8.9.1989, VBlBW 1990, 232, 233, und vom 10.5.1990, VBlBW 1990, 469, 471) im Bereich des baden-württembergischen Feuerwehrrechts Geltung beigemessen wird. Denn danach soll eine kostenmäßige Freistellung nicht in Fällen erfolgen, in denen der in Anspruch Genommene - bei rückschauender Betrachtung - den Anschein einer Gefahr zurechenbar veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 915 m.w.N.). Hiervon wäre aber jedenfalls in Fällen auszugehen, in denen der Anschein eines Schadenfeuers auf einem vorwerfbaren, etwa im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des "Kostenverursachers" beruht.
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger jedoch den begründeten Verdacht eines Schadenfeuers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Senat stimmt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren und die Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung veranlassen keine andere rechtliche Beurteilung. Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens folgendes ausgeführt:
28 
Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 116) ist im Außenbereich das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verboten (§ 2 Abs. 2 Satz 6). Ungeachtet der auch wetterbedingten Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung der zeitlichen Grenzen dieses Verbots im Einzelfall, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Feuer, das der Kläger nach seinem unstreitigen Vortrag am späten Nachmittag des 22.10.1999 gegen 18.00 Uhr entfachte, das über den Zeitpunkt des - "offiziellen" - Sonnenuntergangs hinaus (18.21 Uhr) brannte und kurz nach 19.00 Uhr vollständig erloschen war, nicht im Einklang mit der Verordnung stand und der Kläger deshalb ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verstoß gegen die Verordnung jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um einen Kostenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr setzt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG ausweislich ihres klaren Wortlauts zusätzlich zu einer Pflichtverletzung ein besonderes Maß des Verschuldens - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - voraus. An das Vorliegen dieses qualifizierten Verschuldens sind mit Blick auf die gesetzliche Systematik strenge Anforderungen zu stellen, wobei der Träger der Feuerwehr letztlich die Beweislast trägt (vgl. Surwald, a.a.O., § 36 RdNr. 8). Die unentgeltlichen, im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG erbrachten Leistungen der Feuerwehr in § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG auf der einen und die Fälle des Kostenersatzanspruches nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FwG auf der anderen Seite stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dies steht einer "weiten" Auslegung der Tatbestände der Nrn. 1 bis 3 des § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG, die ausnahmsweise die Abwälzung der Kosten des Einsatzes auf Einzelpersonen erlauben, entgegen.
29 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann das von der Vorschrift vorausgesetzte qualifizierte Verschulden beim Kläger nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Verstoß gegen die Verordnung den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit begründen. Wie dem Verwaltungsgericht erscheint jedoch auch dem Senat der Vorwurf einer besonders schweren Pflichtverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit nicht berechtigt.
30 
Der Kläger, der in der Berufungsverhandlung auf den Senat insgesamt den Eindruck eines gewissenhaften und pflichtbewussten Mannes gemacht hat, hat dort ausgeführt, dass der 22.8.1999 ein sonniger Tag im Spätherbst gewesen und es um 18.00 Uhr noch hell gewesen sei. Auch sei das Dornengestrüpp lange abgelagert und trocken gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es rasch abbrennen werde. Geht man aufgrund dieser unwidersprochen gebliebenen Angaben davon aus, dass der Kläger mit dem Verbrennen noch bei Helligkeit vor Sonnenuntergang begonnen und maßgeblich wohl nur infolge einer unzutreffenden Einschätzung der Dauer des Brennvorgangs in die Zeit nach Sonnenuntergang "hineingeriet", lässt bereits dies den Pflichtverstoß weniger schwerwiegend erscheinen.
31 
Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger mit seinem Feuer jedenfalls den Zeitraum der Dämmerung nicht überschritten hat. Nach der glaubhaften Einlassung des Klägers war das Feuer bereits weitgehend erloschen, als die Feuerwehr erschien. Demnach wurde mit dem brennenden Feuer der Zeitpunkt des Sonnenuntergangs allenfalls um eine halbe Stunde überschritten. Dem entspricht es, dass der Beklagten-Vertreter im Zusammenhang mit seinen Beobachtungen dem Senat gegenüber erklärt hat, die Sonne sei "am Untergehen gewesen" und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt "nicht auch noch ein Feuer entzündet" hätte.
32 
Ausgehend hiervon erscheint mit Blick auf die Tageszeit unter den gegebenen Umständen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt. Während das Entzünden eines Feuers bei Dunkelheit, etwa zur Nachtzeit einen auffälligen Feuerschein hervorruft, in dieser Zeit nicht mit dem gezielten Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien gerechnet werden muss und es sich deshalb aufdrängt, dass ein derartiges Feuer als Schadenfeuer qualifiziert und ein (Fehl-) Alarm ausgelöst werden kann, gilt dies nicht in vergleichbarer Weise für den Zeitraum der Dämmerung. Hier liegt die Möglichkeit, dass ein auch aus der Ferne erkennbares offenes Feuer auf das Verbrennen von landwirtschaftlichen oder Gartenabfällen zurückzuführen ist, nicht derart fern, dass sich dem Verursacher die Gefahr einer Fehlalarmierung bereits aufdrängen muss. Eindrucksvoll belegt wird die Richtigkeit dieser Beurteilung durch die in der Berufungsverhandlung wiedergegebene Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters. Dieser hat aus der von ihm aus etwa 2 bis 2 ½ km Entfernung wahrgenommenen Rauchsäule eine Gefahr nicht hergeleitet, weil "ihm klar gewesen sei, dass es sich um Außenbereich gehandelt habe". Dem gemäß hat er auch von einer Alarmierung abgesehen. Auch der Inhalt der von dem Feuerwehrangehörigen xxx abgesetzten Funkmeldung ("Gartenhausbrand") belegt, dass die Lichtverhältnisse selbst aus der Entfernung jedenfalls noch eine Zuordnung der Feuerstelle zum Außenbereich zuließen.
33 
Dem Kläger ist ferner zugute zu halten, dass er das Feuer im Außenbereich am südlichen Ende des von ihm gepachteten Gartengrundstücks unstreitig in etwa 25 m Entfernung von der Geschirrhütte und ca. 45 m Entfernung von den nächsten Wohngebäuden entfacht hat (vgl. die Niederschrift vom 22.1.2004, S. 2 und 4). In diesem - von jeglicher Bebauung abgesetzten - Bereich war mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle - zumal Ende Oktober - durchaus zu rechnen. Selbst wenn mit dem Feuer der in der bereits genannten Verordnung normierte Mindestabstand zu Gebäuden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5) - geringfügig - unterschritten worden sein sollte, würde auch dies angesichts aller Umstände jedenfalls nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen.
34 
Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters konnte auf die Vernehmung des Zeugen xxx verzichtet werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Bekundungen unter den gegebenen Umständen geeignet gewesen wären, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger zu begründen.
35 
2. Auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet. Insoweit kann ebenfalls Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genommen werden. Rechtliche Einwände hiergegen sind im Berufungsverfahren nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
36 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, also seit 30.8.2000 zustehen. Dass das Begehren des Klägers auch die Zahlung der gesetzlichen Prozesszinsen umfasst, hat dieser auf entsprechenden Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung klargestellt.
37 
Lediglich die Höhe des Zinssatzes war in der tenorierten Weise zu korrigieren. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Da der Basiszinssatz variabel ist - er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB), das Verwaltungsgericht für den Zeitraum ab 1.9.2000 aber einen fixen Zinssatz zugesprochen hat, war der Tenor insoweit neu zu fassen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 – 4 K 2303/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten einer polizeilichen Ingewahrsamnahme.
Am 02.06.2007 fand auf Platz 2 des Wildparkstadions in Karlsruhe eine Regionalligabegegnung zwischen der zweiten Mannschaft des Karlsruher SC und dem SSV Reutlingen statt. Die Reutlinger Fans wurden ab Eintreffen mit der S-Bahn am Durlacher Tor auf ihrem Fußmarsch zum Stadion durch Einsatzkräfte der Polizei begleitet. Gegen 14.00 Uhr wurde die Fangruppe, die auf der Westseite des Adenauerrings entlang des Universitätsgeländes ging, auf Höhe der Fußgängerüberführung Richard-Willstätter-Allee von zum Teil maskierten und vermummten KSC-Fans angegriffen. Dabei wurden eine Rauchbombe gezündet und Flaschen, Steine und Farbeimer gegen die Reutlinger Fans geworfen. Hierbei wurden zwei Polizeibeamte verletzt. Unmittelbar nach der Attacke rannten die Angreifer wieder in das Waldgebiet Richtung Stadion zurück. Von den nachsetzenden Einsatzkräften wurde eine Gruppe von 40 Personen beim Universitätsschwimmbad gestellt und zur Personalienfest-stellung festgehalten. Darunter befand sich auch der Kläger. Da die Polizei nach dem Spiel weitere Angriffe auf die Reutlinger Fans befürchtete, wurde den festgehaltenen Personen zur Verhinderung solcher Störungen der Polizeigewahrsam erklärt mit dem Ziel der Entlassung nach Abreise der Reutlinger Fans. Weil die vorhandenen polizeilichen Transportkapazitäten nicht ausreichten, wurde zum Transport ein Bus der Verkehrsbetriebe Karlsruhe geordert, mit dem die Betroffenen unter Polizeibegleitung zum Zentralgewahrsam des Polizeipräsidiums Karlsruhe in der Moltkestraße gefahren wurden. Nach Abreise der Reutlinger Fans gegen 17.30 Uhr wurden die in Gewahrsam Genommenen sukzessive in Fünfergruppen auf freien Fuß gesetzt.
Das gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 06.02.2008 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In den Gründen hieß es, es bestünden keine Zweifel an einem im Sinne der §§ 125, 125 a StGB tatbestandlichen Verhalten der einzelnen Mitglieder der Karlsruher Gruppe. Auch sprächen in Anbetracht dessen, dass der Kläger sich kurz nach der Tat in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ bewegt habe, gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er bei den Angreifern dabei gewesen sei. Andererseits könne nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass tatsächlich eine zumindest teilweise Durchmischung der angreifenden Gruppe mit an den Angriffen nicht beteiligten Personen stattgefunden habe.
Mit einer Ausnahme wurden auch gegen die übrigen in Gewahrsam genommenen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet, die in vier Fällen zu einer Anklageerhebung, in allen anderen Fällen ebenfalls zu einer Einstellung führten. Die vier Angeklagten wurden alle vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freigesprochen.
Mit Gebührenbescheid vom 23.07.2007 zog das Polizeipräsidium Karlsruhe den Kläger zu einer Gebühr in Höhe von 93,-- EUR heran (Transport mit dem Polizeifahrzeug: 48,-- EUR; Unterbringung im Polizeigewahrsam: 45,-- EUR). Auch gegen die übrigen 39 in Gewahrsam genommenen Personen ergingen entsprechende Gebührenbescheide.
Am 30.07.2007 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, die Zahlungsaufforderung sei für ihn völlig unverständlich und nicht hinnehmbar. Sie seien grundlos und unschuldig abgeführt worden. Der Transport habe nicht in einem Polizeifahrzeug, sondern in einem für die Reutlinger Fans bereitgestellten Linienbus stattgefunden. Der Einsatz von nur ca. zehn Beamten im Bus habe einen Personalaufwand von 240,-- EUR verursacht, was durch 41 Businsassen dividiert 6,-- EUR pro Person ergebe. Schließlich habe es sich um keinen Polizeigewahrsam gehandelt, vielmehr seien sie lediglich in eine Garage verfrachtet worden.
Mit Schreiben vom 29.09.2008 teilte das Polizeipräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass der Gebührenbescheid vom 23.07.2007 auf die Gebühr für die Unterbringung im Polizeigewahrsam, mithin auf 45,-- EUR, reduziert werde.
Den im Übrigen aufrecht erhaltenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landespolizeidirektion - mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2009 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die polizeiliche Ingewahrsamnahme durch den Polizeivollzugsdienst hätten vorgelegen. Die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen stelle eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die eingesetzten Beamten hätten davon ausgehen müssen, dass es während oder nach dem Fußballspiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Gästefans und weiteren Auseinandersetzungen kommen könnte. Die Ingewahr-samnahme habe der Verhinderung weiterer erheblicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gedient und sei unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers die einzige angemessene Maßnahme gewesen. Die Höhe der Gebühren entspreche den rechtlichen Vorgaben.
Am 11.09.2009 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Von der Ingewahrsamnahme seien auch Personen betroffen gewesen, die - wie er - in keinster Weise an den unschönen Vorfällen im Vorfeld des Fußballspiels beteiligt gewesen seien. Er sei an den Auseinandersetzungen weder aktiv beteiligt gewesen noch habe er diese unterstützt. Er habe damit weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört noch Straftaten begangen. Eine entsprechende Gefahr sei von ihm nicht ausgegangen. Der Beklagte habe seine gegenteilige Behauptung weder dargelegt noch bewiesen. Die bloße Tatsache, dass er sich als Fußballfan auf dem Weg zu einem Fußballspiel befunden habe, in dessen Vorfeld es in der Nähe zu Ausschreitungen gekommen sei, rechtfertige die Ingewahrsamnahme nicht. Deshalb sei auch der Gebührenbescheid aufzuheben.
10 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat ausgeführt, dass gegen den Kläger nach wie vor der Verdacht des Landfriedensbruchs bestehe. Dies ergebe sich auch aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 06.02.2008. Bei der Beurteilung, ob eine unmittelbar bevorstehende Gefahr die Ingewahrsamnahme gerechtfertigt habe, sei eine gruppenbezogene Betrachtung angestellt worden.
11 
Mit Urteil vom 13.01.2010 - 4 K 2303/09 - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam dürften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme keinen rechtlichen Bedenken begegne. Sie sei von § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG gedeckt. Da für die inzident zu überprüfende Inge-wahrsamnahme die ex ante-Sicht der Polizei maßgeblich sei und der Kläger aus dieser Sicht zur Gruppe der Störer gehört habe, könne hinsichtlich der Heranziehung zu den Kosten nichts anderes gelten.
12 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 04.11.2010 - 1 S 604/10 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren im Wesentlichen vor: Nach den tatsächlichen Feststellungen könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass er als sog. Anscheinsstörer anzusehen sei. Ob er als solcher zu Kosten herangezogen werden dürfe, sei aus der ex post-Perspektive zu beantworten. Entscheidend sei, wie sich die Gefahrenlage und ihre Verursachung bei rückwirkender Betrachtung darstellten. Danach erweise sich der Gebührenbescheid als rechtswidrig, weil weder konkret dargelegt noch bewiesen worden sei, dass von dem Kläger eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 - 4 K 2303/09 - zu ändern und den Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. August 2009 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Der Kläger sei nicht lediglich Anscheinsstörer, sondern Mitglied einer Gruppe gewesen, von der eine Störung ausgegangen sei. Zudem könne auch der Anscheinsstörer zu Polizeikosten herangezogen werden, wenn er in zurechenbarer Weise den Anschein der Gefahr veranlasst habe. Dies sei hier der Fall.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - 150 Js 1317/08 - vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und reicht vorliegend für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, weil der Kläger damit hinreichend deutlich macht, weshalb er die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122> und Urt. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541).
II.
20 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der vom Kläger erhobenen Gebühr in Höhe von 45,-- EUR sind die §§ 1, 3 - 7 LGebG i.V.m. Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium vom 26.09.2006 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 10.10.2008 (GBl. S. 402). Die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam durften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme aus der maßgeblichen ex ante-Sicht rechtmäßig war (1.) und er zumindest den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat, so dass er auf der Sekundärebene für die Kosten haftet (2.), die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind (3.).
22 
1. a) Erledigt sich - wie hier - die Ingewahrsamnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so gebietet es die Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsurteile vom 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - VBlBW 1986, 299 und vom 02.03.1989 -1 S 1952/88 - VBlBW 1989, 299). Da sich vorliegend die Ingewahrsamnahme des Klägers am 02.06.2007 gegen 14.30 Uhr mit seiner Entlassung zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr am selben Tage erledigt hatte und keine amtsrichterliche Entscheidung über den Gewahrsam nach § 28 Abs. 3 PolG getroffen worden war, ist dessen Rechtmäßigkeit somit eine in diesem Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Kostenpflicht des Klägers (vgl. zur Inzidentprüfungskompetenz: Senatsurteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 - ESVGH 54, 212 = VBlBW 2004, 376).
23 
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
24 
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden polizeilichen Maßnahme bestimmt sich allein nach der Gefahrenlage, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Später eingetretene Umstände können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die von den Polizeibeamten am 02.06.2007 gegenüber dem Kläger erklärte Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung am Maßstab der ex ante-Prognose stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen, wie sie von den Karlsruher SC-Anhängern gegenüber den Reutlinger Fans drohte, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Polizei in fehlerfreier Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative getroffene Annahme, es könne während und nach dem Spiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Reutlinger Fans und weiteren Auseinandersetzungen kommen.
25 
d) Der Kläger wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26 m.w.N.).
26 
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird die Störereigenschaft des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass er im Nachhinein behauptet, in keiner Weise an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Nach den polizeilichen Feststellungen (vgl. Vermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 04.06.2007, AS 33 der Ermittlungsakten der StA KA und Schlussvermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 27.12.2007, AS 89 der Ermittlungsakten) gingen die vor Ort befindlichen Polizeikräfte davon aus, dass die Personengruppe, die den Angriff auf die Reutlinger Fans durchführte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit personell identisch mit der Personengruppe war, die beim Universitätsschwimmbad festgehalten und deren Mitgliedern der Gewahrsam erklärt wurde. Andere Personen wie Spaziergänger oder ähnliche hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht an der Örtlichkeit befunden. Unter diesen Umständen durften die Polizeibeamten aus ihrer damaligen Sicht zu Recht davon ausgehen, dass der bei der festgesetzten Gruppe befindliche Kläger zu den Angreifern gehörte. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist angesichts der gebotenen ex ante-Betrachtung ohne Bedeutung. Durch seine Anwesenheit in der fraglichen Personengruppe und durch sein Auftreten, welches dem der übrigen in Gewahrsam genommenen KSC-Anhänger entsprach und nicht den Schluss zuließ, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten, hat der Kläger jedenfalls in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein.
27 
e) Aus der ex ante-Perspektive erweist sich die zur Gefahrenabwehr zweifellos geeignete Ingewahrsamnahme des Klägers in Form des Beseitigungs- bzw. Präventivgewahrsams auch als erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht existierten. Ein Platzverweis nach §§ 1, 3 PolG (jetzt § 27 a PolG), welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges nach §§ 49 Abs. 2, 50 PolG hätte durchgesetzt werden müssen, wäre bei der Gefahr, dass 40 Karlsruher Fans auf mindestens ebenso viele Reutlinger Fans treffen, jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen wie die Ingewahrsamnahme. Denn mit den üblicherweise bei einem Fußballspiel vorhandenen Polizeikräften dürfte es kaum möglich sein, derartige Platzverweise auch wirklich zu vollziehen und die Fans getrennt zu halten. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des diesen Grundsatz konkretisierenden § 5 PolG vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht.
28 
Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen deren rechtliche Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Auch die Aufrechterhaltung des Gewahrsams steht also unter dem Vorbehalt, dass auf andere Weise der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu begegnen ist. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde. Daran gemessen begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams bis zum Abzug der Reutlinger Fans keinen rechtlichen Bedenken, weil über die gesamte Zeitdauer ein milderes Mittel nicht ernsthaft in Betracht kam.
29 
f) Angesichts des Ausmaßes der bereits eingetretenen und weiterhin zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit war die Ingewahrsamnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
30 
g) Der Gewahrsam des Klägers war schließlich nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.
31 
Nimmt die Polizei eine Person nach § 28 Abs. 1 PolG in Gewahrsam, hat sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die Ingewahrsamnahme nach § 28 PolG ist eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 GG, so dass besondere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten sind. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 363 m.w.N.). Auch die nachträglich einzuholende Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht sich auf „den Gewahrsam“, d.h. auf seine Zulässigkeit und seine Fortdauer. Die Mitwirkung des Richters geht nach der Funktion des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 GG über die bloße Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung hinaus; der Richter soll nicht allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Exekutive über die Freiheitsentziehung prüfen, sondern selbst diese Entscheidung treffen (vgl. Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 37 m.w.N.). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Gewahrsams nicht erfüllt, so erklärt der Richter in seiner Entscheidung den Gewahrsam für unzulässig (Belz/Mußmann, PolG für BW, 7. Aufl., § 28 Rn. 22). Das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 <249> m.w.N.; Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 596).
32 
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird indes allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist. Dies gilt auch für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - a.a.O., juris Rn. 47 m.w.N.).
33 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher 40 im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FrhEntzG; jetzt § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können. Angesichts der Gewahr-samsdauer von drei bis dreieinhalb Stunden, der Anzahl der in Gewahrsam genommenen Personen und des Umstands, dass - da es sich um einen Samstagnachmittag handelte - lediglich ein Bereitschaftsrichter erreichbar gewesen wäre, war die Polizei nicht gehalten, eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen.
34 
2. Der Kläger, der - wie ausgeführt - zumindest Anscheinsstörer war, hat den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht, so dass er auch auf der Sekundärebene für die Kosten haftet.
35 
Für die Erstattungsfähigkeit von Polizeikosten ist - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die ex post-Sicht maßgeblich. Kann bei der gebotenen ex post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 - juris und vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - ESVGH 54, 153 = VBlBW 2004, 218; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - DVBl 1990, 1047; BayVGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 - DÖV 1996, 82; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 915 m.w.N.; Sailer in Lisken/Denninger, a.a.O., M 50 f.; Finger, DVBl 2007, 798<800>). Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hielt sich im Vorfeld des Regionalligaspiels zwischen dem Karlsruher SC II und dem SSV Reutlingen am 02.06.2007 kurz nach dem Angriff von KSC-Fans auf anreisende Reutlinger Fans in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ auf. Er protestierte nicht gegen die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen und vermittelte auch im Übrigen nicht den Eindruck, dass er lediglich als Unbeteiligter in die fragliche Gruppe geraten sei. Von einem tatsächlich Unbeteiligten in der Situation des Klägers wäre zu erwarten gewesen, dass er verbal deutlich zum Ausdruck bringt, mit der Gruppe der gewalttätigen Fans nichts zu tun zu haben. Es wird indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich gegen die Personenfeststellung und die Ingewahrsamnahme verwahrt oder auf andere Weise eine Distanz zu den übrigen Angehörigen der festgesetzten Gruppe zum Ausdruck gebracht hätte. Dies wäre ihm in der konkreten Situation jedoch zumutbar gewesen. Auch seine Einlassung im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsschreiben vom 25.07.2007, Bl. 10 der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) enthält keinerlei individuelles Vorbringen, welches den Schluss zulassen könnte, der Kläger sei Unbeteiligter. Die durchweg im Plural gehaltenen Formulierungen in diesem Schreiben („… wurden wir grundlos und unschuldig abgeführt“; „Es ist nicht das erste Mal, dass unschuldige Menschen verschämterweise zur Kasse gebeten werden“) deuten im Gegenteil darauf hin, dass der Kläger sich als Angehöriger der festgesetzten Gruppe, die sich nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum weit überwiegenden Teil aus Störern zusammensetzte, verstand. Damit hat er auch aus der ex post-Perspektive zumindest den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht. Es hat sich nicht etwa im Nachhinein herausgestellt, dass der Kläger Nichtstörer war; vielmehr lässt sich lediglich seine Störereigenschaft nicht mit Sicherheit nachweisen.
36 
3. Was die Höhe der Polizeikosten anbelangt, hat der Kläger zuletzt keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Der Senat sieht keinen Anlass, die Gebühr von 45,-- EUR für den etwa drei Stunden dauernden Gewahrsam zu beanstanden. Die Festsetzung beruht auf Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium, wonach für den Aufenthalt in einer Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr in dieser Höhe festzusetzen ist. Die vom Kläger angegriffene Widerspruchsgebühr von 24,-- EUR, die sich im unteren Bereich des in Nr. 7.1 des Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Gebührenrahmens (20 EUR - 5.000 EUR) bewegt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 17. März 2011
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 69,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
I.
19 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und reicht vorliegend für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, weil der Kläger damit hinreichend deutlich macht, weshalb er die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122> und Urt. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541).
II.
20 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der vom Kläger erhobenen Gebühr in Höhe von 45,-- EUR sind die §§ 1, 3 - 7 LGebG i.V.m. Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium vom 26.09.2006 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 10.10.2008 (GBl. S. 402). Die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam durften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme aus der maßgeblichen ex ante-Sicht rechtmäßig war (1.) und er zumindest den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat, so dass er auf der Sekundärebene für die Kosten haftet (2.), die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind (3.).
22 
1. a) Erledigt sich - wie hier - die Ingewahrsamnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so gebietet es die Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsurteile vom 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - VBlBW 1986, 299 und vom 02.03.1989 -1 S 1952/88 - VBlBW 1989, 299). Da sich vorliegend die Ingewahrsamnahme des Klägers am 02.06.2007 gegen 14.30 Uhr mit seiner Entlassung zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr am selben Tage erledigt hatte und keine amtsrichterliche Entscheidung über den Gewahrsam nach § 28 Abs. 3 PolG getroffen worden war, ist dessen Rechtmäßigkeit somit eine in diesem Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Kostenpflicht des Klägers (vgl. zur Inzidentprüfungskompetenz: Senatsurteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 - ESVGH 54, 212 = VBlBW 2004, 376).
23 
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
24 
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden polizeilichen Maßnahme bestimmt sich allein nach der Gefahrenlage, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Später eingetretene Umstände können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die von den Polizeibeamten am 02.06.2007 gegenüber dem Kläger erklärte Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung am Maßstab der ex ante-Prognose stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen, wie sie von den Karlsruher SC-Anhängern gegenüber den Reutlinger Fans drohte, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Polizei in fehlerfreier Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative getroffene Annahme, es könne während und nach dem Spiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Reutlinger Fans und weiteren Auseinandersetzungen kommen.
25 
d) Der Kläger wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26 m.w.N.).
26 
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird die Störereigenschaft des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass er im Nachhinein behauptet, in keiner Weise an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Nach den polizeilichen Feststellungen (vgl. Vermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 04.06.2007, AS 33 der Ermittlungsakten der StA KA und Schlussvermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 27.12.2007, AS 89 der Ermittlungsakten) gingen die vor Ort befindlichen Polizeikräfte davon aus, dass die Personengruppe, die den Angriff auf die Reutlinger Fans durchführte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit personell identisch mit der Personengruppe war, die beim Universitätsschwimmbad festgehalten und deren Mitgliedern der Gewahrsam erklärt wurde. Andere Personen wie Spaziergänger oder ähnliche hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht an der Örtlichkeit befunden. Unter diesen Umständen durften die Polizeibeamten aus ihrer damaligen Sicht zu Recht davon ausgehen, dass der bei der festgesetzten Gruppe befindliche Kläger zu den Angreifern gehörte. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist angesichts der gebotenen ex ante-Betrachtung ohne Bedeutung. Durch seine Anwesenheit in der fraglichen Personengruppe und durch sein Auftreten, welches dem der übrigen in Gewahrsam genommenen KSC-Anhänger entsprach und nicht den Schluss zuließ, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten, hat der Kläger jedenfalls in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein.
27 
e) Aus der ex ante-Perspektive erweist sich die zur Gefahrenabwehr zweifellos geeignete Ingewahrsamnahme des Klägers in Form des Beseitigungs- bzw. Präventivgewahrsams auch als erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht existierten. Ein Platzverweis nach §§ 1, 3 PolG (jetzt § 27 a PolG), welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges nach §§ 49 Abs. 2, 50 PolG hätte durchgesetzt werden müssen, wäre bei der Gefahr, dass 40 Karlsruher Fans auf mindestens ebenso viele Reutlinger Fans treffen, jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen wie die Ingewahrsamnahme. Denn mit den üblicherweise bei einem Fußballspiel vorhandenen Polizeikräften dürfte es kaum möglich sein, derartige Platzverweise auch wirklich zu vollziehen und die Fans getrennt zu halten. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des diesen Grundsatz konkretisierenden § 5 PolG vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht.
28 
Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen deren rechtliche Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Auch die Aufrechterhaltung des Gewahrsams steht also unter dem Vorbehalt, dass auf andere Weise der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu begegnen ist. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde. Daran gemessen begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams bis zum Abzug der Reutlinger Fans keinen rechtlichen Bedenken, weil über die gesamte Zeitdauer ein milderes Mittel nicht ernsthaft in Betracht kam.
29 
f) Angesichts des Ausmaßes der bereits eingetretenen und weiterhin zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit war die Ingewahrsamnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
30 
g) Der Gewahrsam des Klägers war schließlich nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.
31 
Nimmt die Polizei eine Person nach § 28 Abs. 1 PolG in Gewahrsam, hat sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die Ingewahrsamnahme nach § 28 PolG ist eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 GG, so dass besondere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten sind. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 363 m.w.N.). Auch die nachträglich einzuholende Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht sich auf „den Gewahrsam“, d.h. auf seine Zulässigkeit und seine Fortdauer. Die Mitwirkung des Richters geht nach der Funktion des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 GG über die bloße Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung hinaus; der Richter soll nicht allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Exekutive über die Freiheitsentziehung prüfen, sondern selbst diese Entscheidung treffen (vgl. Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 37 m.w.N.). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Gewahrsams nicht erfüllt, so erklärt der Richter in seiner Entscheidung den Gewahrsam für unzulässig (Belz/Mußmann, PolG für BW, 7. Aufl., § 28 Rn. 22). Das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 <249> m.w.N.; Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 596).
32 
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird indes allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist. Dies gilt auch für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - a.a.O., juris Rn. 47 m.w.N.).
33 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher 40 im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FrhEntzG; jetzt § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können. Angesichts der Gewahr-samsdauer von drei bis dreieinhalb Stunden, der Anzahl der in Gewahrsam genommenen Personen und des Umstands, dass - da es sich um einen Samstagnachmittag handelte - lediglich ein Bereitschaftsrichter erreichbar gewesen wäre, war die Polizei nicht gehalten, eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen.
34 
2. Der Kläger, der - wie ausgeführt - zumindest Anscheinsstörer war, hat den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht, so dass er auch auf der Sekundärebene für die Kosten haftet.
35 
Für die Erstattungsfähigkeit von Polizeikosten ist - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die ex post-Sicht maßgeblich. Kann bei der gebotenen ex post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 - juris und vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - ESVGH 54, 153 = VBlBW 2004, 218; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - DVBl 1990, 1047; BayVGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 - DÖV 1996, 82; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 915 m.w.N.; Sailer in Lisken/Denninger, a.a.O., M 50 f.; Finger, DVBl 2007, 798<800>). Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hielt sich im Vorfeld des Regionalligaspiels zwischen dem Karlsruher SC II und dem SSV Reutlingen am 02.06.2007 kurz nach dem Angriff von KSC-Fans auf anreisende Reutlinger Fans in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ auf. Er protestierte nicht gegen die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen und vermittelte auch im Übrigen nicht den Eindruck, dass er lediglich als Unbeteiligter in die fragliche Gruppe geraten sei. Von einem tatsächlich Unbeteiligten in der Situation des Klägers wäre zu erwarten gewesen, dass er verbal deutlich zum Ausdruck bringt, mit der Gruppe der gewalttätigen Fans nichts zu tun zu haben. Es wird indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich gegen die Personenfeststellung und die Ingewahrsamnahme verwahrt oder auf andere Weise eine Distanz zu den übrigen Angehörigen der festgesetzten Gruppe zum Ausdruck gebracht hätte. Dies wäre ihm in der konkreten Situation jedoch zumutbar gewesen. Auch seine Einlassung im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsschreiben vom 25.07.2007, Bl. 10 der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) enthält keinerlei individuelles Vorbringen, welches den Schluss zulassen könnte, der Kläger sei Unbeteiligter. Die durchweg im Plural gehaltenen Formulierungen in diesem Schreiben („… wurden wir grundlos und unschuldig abgeführt“; „Es ist nicht das erste Mal, dass unschuldige Menschen verschämterweise zur Kasse gebeten werden“) deuten im Gegenteil darauf hin, dass der Kläger sich als Angehöriger der festgesetzten Gruppe, die sich nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum weit überwiegenden Teil aus Störern zusammensetzte, verstand. Damit hat er auch aus der ex post-Perspektive zumindest den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht. Es hat sich nicht etwa im Nachhinein herausgestellt, dass der Kläger Nichtstörer war; vielmehr lässt sich lediglich seine Störereigenschaft nicht mit Sicherheit nachweisen.
36 
3. Was die Höhe der Polizeikosten anbelangt, hat der Kläger zuletzt keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Der Senat sieht keinen Anlass, die Gebühr von 45,-- EUR für den etwa drei Stunden dauernden Gewahrsam zu beanstanden. Die Festsetzung beruht auf Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium, wonach für den Aufenthalt in einer Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr in dieser Höhe festzusetzen ist. Die vom Kläger angegriffene Widerspruchsgebühr von 24,-- EUR, die sich im unteren Bereich des in Nr. 7.1 des Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Gebührenrahmens (20 EUR - 5.000 EUR) bewegt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 17. März 2011
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 69,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.269,55 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen zwei Leistungsbescheide des Beklagten, mit denen sie zum Kostenersatz für Feuerwehreinsätze herangezogen worden ist.

In beiden Fällen hatte ein Baggerfahrer der Klägerin bei Bauarbeiten eine Gasleitung beschädigt, so dass die Freiwillige Feuerwehr des Beklagten alarmiert worden war. Die dazu erstellten Abrechnungsbögen, die den angegriffenen Bescheiden beigefügt waren, enthalten jeweils die Feststellung, die Feuerwehr habe die Schadensstelle abgesperrt und den Brandschutz übernommen bzw. sichergestellt.

Gegen die Kostenbescheide erhob die Klägerin jeweils Anfechtungsklage mit der Begründung, beim Eintreffen der Feuerwehr seien die schadhaften Leitungen in beiden Fällen bereits von Bediensteten der Klägerin auf provisorische Weise abgedichtet gewesen und ein Monteur des zuständigen Versorgungsunternehmens ... sei mit den endgültigen Reparaturarbeiten beschäftigt gewesen. Die Freiwillige Feuerwehr habe daraufhin keine weiteren Maßnahmen ergriffen, so dass über das kostenfreie Ausrücken hinaus noch kein Einsatz stattgefunden habe.

Mit Urteil vom 3. August 2015 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage ab. Die Voraussetzungen eines Einsatzes hätten vorgelegen, da der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr jeweils bestätigt habe, mit seinen Kräften die Schadensstelle abgesichert und den Brandschutz übernommen zu haben. Insoweit könnten die Einwendungen der Klägerin, die Feuerwehr habe nur herumgestanden, nicht durchgreifen. Auch in diesem Punkt erscheine dem Gericht eine Beweiserhebung, die letztlich aus der Ladung der Einsatzkräfte als Zeugen bestanden hätte, mangels konkreter Anträge und weiterer konkreter Angaben nicht veranlasst.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich Klägerin gegen dieses Urteil. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin allein geltenden gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

a) Die Klägerin trägt zur Begründung des Zulassungsantrags vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Urteilsfindung entscheidungserheblichen Sachvortrag und Beweisangebote der Klägerin übergangen. Die Behauptung, die Feuerwehr habe die Schadensstelle abgesperrt und den Brandschutz übernommen, sei in der Klagebegründung unter Darlegung des tatsächlichen Sachverhalts und Zeugenbeweisantritt bestritten worden. Angesichts dessen hätte das Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung nicht unterlassen dürfen. Es wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, dass kein „Einsatz“ im streitentscheidenden Sinne stattgefunden habe. Eine Brandbekämpfung habe es nicht gegeben, weil kein Brand ausgebrochen sei. Verkehrsumleitungsmaßnahmen seien nicht ergriffen worden und wären zudem vorrangig Sache der Polizei gewesen. Löschmittel seien nicht vorgehalten, eine Löschwasserversorgung nicht aufgebaut worden. Die Außerbetriebnahme oder Sperrung der Gasleitung sei Sache des Versorgungsunternehmens. Die Sicherung der Einsatzstelle sei Bestandteil des Ausrückens und diene (noch) nicht der unmittelbaren Brandbekämpfung oder Hilfeleistung.

b) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis in Frage zu stellen.

Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt der klägerischen Argumentation, wonach das bloße Eintreffen oder Verweilen der Feuerwehr am (möglichen) Einsatzort noch keinen kostenrechtlich relevanten „Einsatz“ darstellt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 2012 (Az. 4 BV 11.2549, BayVBl 2013, 149) näher ausgeführt hat, unterscheidet die Kostengrundnorm des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG zwischen dem „Ausrücken“ und den „Einsätzen“ der Feuerwehr, wobei für ein bloßes Ausrücken nur in den Falschalarmierungsfällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG Kostenersatz gefordert werden kann. Der Zeitpunkt, an dem ein zunächst kostenfreies „Ausrücken“ in einen „Einsatz“ im kostenrechtlichen Sinne umschlägt, liegt im Beginn des unmittelbar der Brandbekämpfung oder Hilfeleistung dienenden Personal- und Geräteeinsatzes, nicht dagegen schon in der Ankunft am (mutmaßlichen) Brandobjekt und auch nicht in einer vor Ort durchgeführten Erkundung der Lage zum Zweck der Gefahrerforschung (BayVGH a. a. O., m. w. N.).

Diese Grundsätze, die anlässlich eines von einer Brandmeldeanlage ausgelösten Fehlalarms entwickelt wurden, dürfen allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass selbst in den Fällen einer objektiv (fort-)bestehenden Gefahrenlage von einem „Einsatz“ erst bei aktivem Eingreifen der Feuerwehrleute gesprochen werden dürfte. Ein unmittelbar der technischen Hilfeleistung (Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG) dienender Personaleinsatz kann vielmehr schon dann vorliegen, wenn aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der Feuerwehr die vorsorgliche Anwesenheit von Einsatzkräften erforderlich erscheint, weil eine gefahrenträchtige Situation noch nicht endgültig bereinigt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwar die eigentliche Gefahrbehebung bereits durch andere Sicherheitsbehörden oder durch private Fachkräfte erfolgt, während dieses Vorgangs aber mit technischen Fehlschlägen oder mit Störungen von außen gerechnet werden muss, die ein sofortiges Eingreifen der Feuerwehr verlangen. Bei einer solchen latenten Gefahrenlage, die sich durch unvorhersehbare Ereignisse jederzeit aktualisieren kann, stellt auch die passive Präsenz von Feuerwehreinsatzkräften schon einen Einsatz dar, der eine Kostenforderung gegenüber dem Gefahrverursacher begründen kann.

Hiernach musste das Verwaltungsgericht in den vorliegenden Fällen vom Einsatzcharakter des Handelns der Feuerwehr ausgehen, ohne dass es dazu einer weiteren Sachaufklärung bedurfte. Denn nach dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Beteiligten waren die durch Baggerarbeiten entstandenen Schäden an den Gasleitungen beim Eintreffen der Feuerwehr noch nicht wieder behoben; vielmehr hatten - nach provisorischen Schutzmaßnahmen seitens der Bauarbeiter - die eigentlichen Reparaturarbeiten durch Fachkräfte des Gasversorgungsunternehmens gerade erst begonnen. Während dieser Phase bestand noch ein gegenüber dem Normalzustand deutlich erhöhtes Risiko des Gasaustritts mit der daraus resultierenden Explosions- und Brandgefahr. Bereits dies rechtfertigte die weitere Beobachtung des Geschehens durch die anwesenden Feuerwehrleute unabhängig davon, ob darüber hinaus weitere sichtbare Maßnahmen etwa in Gestalt von Absperrungen vorgenommen wurden. Schon das bloße Verfügbarhalten der Einsatzkräfte und der Löschfahrzeuge in unmittelbarer Nähe der abzudichtenden Leitungsstücke trug unter den gegebenen Umständen zur Absicherung des Gefahrbereichs bei und stellte insoweit einen Personal- und Geräteeinsatz im technischen Hilfsdienst dar, auch wenn - wie die Klägerin vorträgt - noch keine konkreten Vorbereitungen für einen möglichen Löscheinsatz getroffen worden sein sollten. Angesichts des mit Gasunfällen generell verbundenen hohen Schadenspotentials war der Einsatzleiter in beiden Fällen auch nicht verpflichtet, noch vor dem endgültigen Abschluss der Reparaturmaßnahmen Teile der ausgerückten Mannschaften oder einzelne Fahrzeuge von den Geschehensorten abzuziehen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.

(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.

(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.

(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

(5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.

(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Das Befahren der bundeseigenen Talsperren und Speicherbecken ist nur zulässig, soweit es durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 2 gestattet wird. Das Befahren der Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten und Nationalparken nach den §§ 23 und 24 des Bundesnaturschutzgesetzes kann durch Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlässt, geregelt, eingeschränkt oder untersagt werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist.

Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf

1.
das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,
2.
das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.