Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 06. Sept. 2017 - 5 K 783/16.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2017:0906.5K783.16.00
published on 06/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 06. Sept. 2017 - 5 K 783/16.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme.

2

Am 16. August 2015 gegen 2:21 Uhr kam es wegen einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen zu einem Polizeieinsatz der Polizeiinspektion A-Stadt 2 bei der A-Tankstelle in der A-Straße in A-Stadt am .... Der Kläger, ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika, der zu diesem Zeitpunkt bei den US-Streitkräften in B-Stadt stationiert war, gehörte zu den am Einsatzort von den Polizeibeamten angetroffenen Personen.

3

Gemäß dem Rapporteintrag der Polizeiinspektion A-Stadt 2 vom 16. August 2015 seien beim Eintreffen der Polizeibeamten vor Ort ein Geschädigter mit Namen C mit einer stark blutenden Wunde an der Stirn sowie drei andere Personen angetroffen worden. Weiterhin sei über die gesamte Fläche der Tankstelle Blut festgestellt worden. Verschiedenes Inventar der Tankstelle sei bei der Schlägerei zu Bruch gegangen. Nachdem der Geschädigte sich geweigert habe, in ein deutsches Krankenhaus gebracht zu werden und mehrere Platzverweise erteilt worden seien, sei es zu einer Widerstandshandlung durch den Kläger gekommen. Hierbei sei ein Polizeibeamter durch einen Fingerbiss verletzt worden. Im Anschluss an die Sachverhaltsaufnahme seien alle Personen an die Military Police überstellt worden.

4

In dem zusätzlichen Einsatzbericht von Polizeikommissar L von der Polizeiinspektion A-Stadt 2 vom 19. August 2015 heißt es weiter, sowohl Herr C als auch alle anderen Personen hätten vor Ort die Angaben zu den Gründen der Tat verweigert. Herr C habe lediglich angegeben, dass es sich bei den vor Ort befindlichen Personen um seine Freunde handeln würde, die alle beim amerikanischen Militär in B-Stadt stationiert seien. Auf Grund der Verletzungen des Herrn C sei ein Krankenwagen verständigt worden. Als dieser vor Ort eingetroffen und Herr C durch die Sanitäter erstversorgt worden sei, sei die Stimmung der Beteiligten umgeschlagen, weshalb diese hätten in Gewahrsam genommen werden sollen. Im Rahmen dieser Maßnahme sei es zu einem Widerstandsdelikt des Herrn O gekommen. Daraufhin sei die Militär-Polizei der US-Streitkräfte hinzugezogen und die Personen diesen übergeben worden.

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In einer gesonderten Stellungnahme vom 19. August 2015 führte der an dem Einsatz beteiligte Polizeikommissar P aus, der Kläger habe zunächst versucht, in den Krankenwagen zu gelangen, in welchem die verletzte Person der Körperverletzung (Herr C) behandelt worden sei. Da er dort den Einsatz der Rettungskräfte behindert habe, sei ihm ein Platzverweis in englischer Sprache erteilt worden. Aufgrund dessen, dass sich der Kläger sehr aggressiv und unkooperativ gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten verhalten und sich nicht vom Rettungswagen entfernt habe, sei vorgesehen gewesen, ihn mittels Handschellen zu fixieren und einen Durchsetzungsgewahrsam durchzuführen. Weiterhin habe nicht ausgeschlossen werden können, dass er die eingesetzten Beamten angreifen und verletzen würde.

6

Als gegenüber dem Kläger die Ingewahrsamnahme ausgesprochen worden sei, habe dieser versucht, über die Fahrspuren und Straßenbahngleise auf der A-Straße zu flüchten. Fußläufig sei er von mehreren Polizeibeamten verfolgt worden. Auf der Fahrbahn sei der Kläger durch ihn (Herrn P) festgehalten und zu Boden gebracht worden. Hierbei habe er sich sein linkes Knie und die linke Hüfte geprellt. Gleichzeitig habe ihm der Kläger in den kleinen Finger der rechten Hand gebissen. Den Biss habe er mittels einfacher körperlicher Gewalt gelöst, indem er dem Kläger dreimal gegen den Kiefer geschlagen habe. Daraufhin habe der Kläger den Biss gelöst. Im Anschluss daran sei der Kläger durch weitere Polizeibeamte am Boden fixiert und mittels Handschellen gefesselt worden.

7

Dem Kläger war am 16. August 2015 um 5.21 Uhr eine Blutprobe entnommen worden, die einen Blutalkoholwert von 1,34 Promille ergeben hatte.

8

Im Dezember 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Frankenthal das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und gab es an die US-Behörden ab.

9

In dem anschließenden Zivilgerichtsverfahren, in dem sowohl Polizeikommissar P von dem Kläger als auch der Kläger von Polizeikommissar P Schmerzensgeld wegen des genannten Vorfalls verlangten, wies das Landgericht Frankenthal Klage und Widerklage mit Urteil vom 24. Mai 2017 – 3 O 409/16 – nach Durchführung einer Beweisaufnahme ab.

10

Zuvor hatte der Kläger, der inzwischen in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückgekehrt ist, am 13. September 2016 Klage zum erkennenden Gericht erhoben. Er führt aus, er sei am 16. August 2015 auf einer privaten Feier in A-Stadt gewesen. Sein Freund C sei an der neben der Feierstelle gelegenen A- Tankstelle von mehreren Dunkelhäutigen attackiert worden. Die Kassiererin der Tankstelle habe die Rettungskräfte alarmiert. Kurz vor Eintreffen der Einsatzkräfte seien die Dunkelhäutigen in unterschiedliche Richtungen davongelaufen. Freunde hätten ihn über die erfolgten Verletzungen von Herrn C informiert. Er sei zur Tankstelle gegangen und habe seinen Freund blutend im Rettungswagen liegen sehen. Er sei einige Zeit am Rettungswagen geblieben. Die Blutung habe gefühlte 15 Minuten lang nicht gestillt werden können. Er habe dann gefragt, ob Lebensgefahr bestehe. Die medizinische Helferin habe ihm geantwortet. In diesem Moment seien die Polizeibeamten auf den Kläger zugetreten. Ein uniformierter Polizeibeamter habe ihn mit den Worten „Sie stehen unter Arrest“ begrüßt. Sodann hätten ihn die Polizeibeamten zu Boden geschlagen. Gemeinschaftlich hätten sie ihn erheblich verletzt. Er habe die Provokationen und Gewalttätigkeiten der Polizeibeamten über sich ergehen lassen. Die Handlung sei mit der Kamera seines Mobiltelefons aufgenommen worden.

11

Der Polizeibeamte P habe ihm dreimal gegen den Kiefer geschlagen. Polizeikommissar L habe mit dem rechten Arm gegen das Schulterblatt des Klägers geschlagen, anschließend sei sein Gesicht nach unten auf den Asphalt gedrückt worden. Daraus resultierten Schürfwunden an der Stirn und der Wange. Er sei von den Polizeibeamten gemeinschaftlich gefesselt worden. Er habe versucht zu fliehen, sei aber von den Polizeibeamten eingeholt worden, die ihm weitere Verletzungen zugefügt hätten. Sodann sei er fixiert worden. Seine Freunde hätten dies gesehen. Anschließend sei die amerikanische Militärpolizei gekommen und habe ihn vor weiteren Gewalttätigkeiten der Polizeibeamten bewahrt. Auf dem Polizeirevier habe man ihm dann widerrechtlich eine Blutprobe abgenommen.

12

Das Vorgehen der Polizei gegen ihn sei rechtswidrig gewesen. Wer einem verletzten, blutenden Freund am Rettungswagen Beistand leiste, tue Gutes. Dies habe kein Polizeibeamter zu pervertieren. Keiner habe in dieses Freundschaftsverhältnis einzugreifen.

13

Er habe ein erhebliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme, da zum einen der Polizeibeamte P gegen ihn vorgehe und zum anderen der Beklagte zivilrechtliche Forderungen gegen ihn erhebe. Auch habe er wegen des Vorfalls dienstrechtliche Schwierigkeiten gehabt.

14

Der Vorfall habe seine Menschenwürde und mithin seine Psyche attackiert. Die Bilder des Vorfalls gingen ihm nicht aus dem Kopf. Er erinnere sich immer wieder an die Schmerzen. Es seien derbe Entwürdigungen gewesen. Dass es die Justiz, insbesondere die Staatsanwaltschaft, bis heute nicht zu einem rechtsstaatlichen Verfahren gebracht habe, erlege ihm einen Rechtfertigungsdruck auf. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der korrekten juristischen Aufarbeitung.

15

Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Polizeieinsatz am 16. August 2015 gegen ihn, den Kläger, auf dem Gelände der A-Tankstelle in A-Stadt, A-Straße, rechtswidrig war.

17

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Er führt aus, entgegen der Ansicht des Klägers bestehe kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, insbesondere nicht aufgrund des durch Herrn Polizeikommissar P betriebenen Zivilverfahrens gegen den Kläger. Das von der Rechtsprechung anerkannte Präjudizinteresse im Rahmen von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog sei lediglich in den Fällen anzunehmen, in welchen die Erledigung des Verwaltungsaktes erst nach Klagerhebung eingetreten sei. Im Fall des Klägers liege jedoch die umgekehrte Situation vor. Dieser habe erst Klage erhoben, nachdem sich der Verwaltungsakt erledigt gehabt habe. Zudem sei es nicht der Kläger, der einen zivilrechtlichen Anspruch vor Gericht verfolge, sondern vielmehr der durch den Kläger geschädigte Polizeibeamte.

20

Soweit der Kläger behaupte, dass ein „berechtigtes Interesse an der korrekten juristischen Aufarbeitung“ bestehe, und er psychisch unter dem vor einem Jahr zurückliegenden Ausspruch der Polizeibeamten leide, sei in diesem Vortrag kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu erkennen.

21

In Fällen der vorliegenden Art, in denen sich der Verwaltungsakt typischerweise erledige, könne grundsätzlich ein Interesse an einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorliegen, soweit durch den Verwaltungsakt in Grundrechte eingegriffen werde und durch die Erledigung ein rechtsfreier Raum eröffnet würde, der mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 20 GG nicht zu vereinbaren wäre. Im konkreten Fall des Klägers werde jedoch das polizeiliche Handeln in zwei weiteren Verfahren überprüft. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung sei zuständigkeitshalber an die US-Justizverbindungsstelle abgegeben worden. Dort werde über die Strafbarkeit der Widerstandshandlung des Klägers sowie Körperverletzung und inzident auch über das polizeiliche Handeln befunden.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die beigezogene Akte des Landgerichts Frankenthal in der Sache 3 O …/16 und die beigezogene Strafakte ….. Js ……../15 verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist zulässig (I.), in der Sache aber unbegründet (II.).

24

I. Die Klage ist zulässig.

25

1. Die Klage, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des durch Beamte der Polizeiinspektion A-Stadt 2 vorgenommenen Polizeieinsatzes am 16. August 2015 gegen den Kläger auf dem Gelände der A-Tankstelle in A-Stadt am ..., A-Straße, gerichtet ist, ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft.

26

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen, in denen sich – wie hier – der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, entsprechende Anwendung (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. März 2014 – 7 A 10993/13 –, LKRZ 2014, 363).

27

Vorliegend erfüllen nicht nur der Platzverweis und die angeordnete Ingewahrsamnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 – 1 S 2513/10 –, VBlBW 2011, 350), sondern auch das polizeiliche Verhalten mittels Anwendung körperlichen Zwangs die Merkmale eines Verwaltungsakts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. März 2014 – 7 A 10993/13 –, LKRZ 2014, 363).

28

2. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klage erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall vom 16. August 2015 eingereicht worden ist. Hat sich ein Verwaltungsakt vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, so ist eine Klage, die auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit gerichtet ist, nicht an die Fristen der §§ 74 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO gebunden (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7/98 –, NVwZ 2000, 63).

29

3. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

30

Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und ergibt sich nach der Rechtsprechung insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie unter bestimmten Bedingungen auch aus der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27/15 –, NVwZ-RR 2017, 381). Dies ist vorliegend der Fall.

31

3.1. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse lässt sich allerdings nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Bedeutung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, NVwZ 2013, 1481). Demgemäß besteht kein berechtigtes Feststellungsinteresse bei nur vager Möglichkeit einer Wiederholung oder bei Ungewissheit, ob künftig gleiche tatsächliche Verhältnisse vorliegen werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. März 2014 – 7 A 11202/13.OVG –, juris).

32

Eine konkrete Wiederholungsgefahr scheidet hier bereits deshalb aus, weil der Kläger inzwischen in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückgekehrt ist und es damit nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass er künftig wieder in eine Lage geraten wird, die hinsichtlich der maßgebliche Umstände dem vorliegenden Fall im Wesentlichen entspricht.

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3.2. Der Kläger kann sein Feststellungsinteresse auch nicht daraus herleiten, dass der an dem Einsatz beteiligte Polizeikommissar P vor dem Landgericht Frankenthal gegen ihn, den Kläger, sowie er im Wege der Widerklage gegen Herrn P zivilrechtliche Forderungen erhoben haben. Dies gilt ebenso für den Fall, dass der Kläger noch beabsichtigen sollte, einen Schadensersatzanspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz wegen Amtspflichtverletzung der Beamten anlässlich des Polizeieinsatzes am 16. August 2015 geltend zu machen. In beiden Fällen handelt es sich um Ansprüche, die in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen. Beruft sich ein Kläger im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage darauf, diese diene der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses oder sonstiger Ersatzansprüche, so ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur gegeben, wenn sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt nicht bereits vor der Klageerhebung erledigt hat (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30/87 –, NJW 1989, 2486; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2009 – 10 A 10805/08 –, DVBl 2009, 659). Für diesen Fall ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Partei, die – auch im Sinne des Primärrechtsschutzes (vgl. § 839 Abs. 3 Bürgerliches GesetzbuchBGB –) – gezwungen war, vor dem Verwaltungsgericht zu klagen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern, nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14/96 –, NVwZ 1998, 1295). Diese Konstellation ist hier ersichtlich nicht gegeben, da die verschiedenen Maßnahmen der Polizeibeamten anlässlich des Polizeieinsatzes am 16. August 2015 sich unmittelbar danach erledigt hatten.

34

3.3. Die Kammer hat ferner erhebliche Zweifel, ob ein berechtigtes Feststellungsinteresse hier unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung des Klägers gegeben ist.

35

Ein Rehabilitierungsinteresse begründet ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene den erledigten Verwaltungsakt als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 – 2 A 5/98 –, NVwZ 2000, 574). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (s. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, NVwZ 2013, 1481; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. März 2014 – 7 A 10993/13 –, LKRZ 2014, 363).

36

Eine diskriminierende bzw. stigmatisierende Wirkung kann sich nicht nur aus der Art des Verwaltungsaktes, seiner Begründung und den Umständen seines Erlasses ergeben, sondern auch aus der Art und Weise seines Vollzugs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 113 Rn. 143). Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit von Grundverwaltungsakt und Vollstreckungsmaßnahmen rechtlich getrennt zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 – I C 49.64 –, BVerwGE 26, 161). Der Vollzug eines Verwaltungsaktes kann gleichwohl Bedeutung für die Beurteilung der Frage von dessen Außenwirkung und des dadurch eingetretenen Ansehensverlusts haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, NVwZ 2013, 1481).

37

Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Danach kommt es hier auf den Schluss der mündlichen Verhandlung am 6. September 2017 an.

38

Die Kammer hat erhebliche Bedenken, bei objektiver Betrachtung ein berechtigtes Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung des Klägers zu begründen. Der Vorfall liegt über zwei Jahre zurück. Anhaltspunkte, dass von den angegriffenen Maßnahmen der Polizeibeamten noch eine in der Gegenwart andauernde Stigmatisierung des Klägers ausgehen könnte, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist inzwischen in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückgekehrt. Zwar hat er behauptet, er habe wegen des Vorfalls dienstrechtliche Schwierigkeiten gehabt. Dies hat er aber nicht einmal ansatzweise näher präzisiert. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal hat das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung – StPO – eingestellt und an die US-Behörden abgegeben. Dass die US-Behörden wegen dieses Vorfalls in der Folgezeit strafrechtlich gegen ihn Ermittlungen aufgenommen hätten, hat der Kläger nicht behauptet.

39

3.4. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse liegt aber jedenfalls im Hinblick auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff vor.

40

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG – verbürgte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2510; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 7 B 1/16 –, juris).

41

Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz – wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 – 4 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 104 Abs. 2 und 3 (Freiheitsentziehung) – vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 1999 – 2 BvR 804/97 –, NJW 1999, 3773 zur Freiheitsentziehung zur Durchsetzung eines Platzverweises). Tiefgreifende Grundrechtseingriffe wurden in der Rechtsprechung weiterhin bejaht bei Eingriffen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 – I C 49.64 –, BVerwGE 26, 161).

42

Hiervon ausgehend kann sich der Kläger auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Hinblick auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff berufen. Kurzfristig sich erledigende polizeiliche Maßnahmen – Platzverweis, angeordnete Festnahme und Anwendung unmittelbaren Zwangs – liegen vor. Während des Polizeieinsatzes am 16. August 2015 konnte der Kläger auch keinen Rechtsschutz gegen die getroffenen Maßnahmen erreichen. Nach seiner Darstellung wurde der Kläger bei dem Tumult nach dem Platzverweis von Polizeivollzugsbeamten geschlagen. Er hat vorgetragen, die Beamten hätten ihn ohne hinreichenden Grund mit Gewalt misshandelt. Sollte dies wirklich zutreffen, so wäre er durch eine obrigkeitliche Maßnahme in seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG sowie seines Rechts auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG verletzt worden. Diese geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sind nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.

43

II. Die Klage ist aber unbegründet. Die gegen den Kläger ergriffenen polizeilichen Maßnahmen waren rechtmäßig.

44

1. Der von Beamten der Polizeiinspektion A-Stadt 2 an der A-Tankstelle in der A-Straße in A-Stadt am ... in der Nacht des 16. August 2015 ausgesprochene Platzverweis findet seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person zeitlich befristet von einem Ort verweisen oder ihr zeitlich befristet das Betreten eines Ortes verbieten. Die Maßnahme kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindern.

45

Die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Platzverweises lagen vor.

46

1.1. In formeller Hinsicht konnte der Platzverweis gegenüber dem Kläger gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – mündlich ergehen.

47

Ein mündlicher Verwaltungsakt geht zu, wenn der Betroffene die Erklärung vernommen und als solche verstanden hat. Sprachunkenntnis und Sprachschwierigkeiten des Betroffenen – bei dem Kläger handelt es sich um einen amerikanischen Staatsbürger, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist – können durch Verwendung einer Fremdsprache beseitigt werden (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 96). Dies ist hier erfolgt, da die Polizeibeamten den Platzverweis in englischer Sprache ausgesprochen haben („Go“).

48

1.2. Selbst wenn der im Bekanntgabezeitpunkt alkoholisierte Kläger die Anordnung des Platzverweises nicht vollständig erfasst haben sollte, bestehen keine Zweifel am Wirksamwerden der Grundverfügung ihm gegenüber gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 1 VwVfG. Nach der Rechtsprechung reicht es zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts aus, dass die Behörde seinen Inhalt willentlich dem Adressaten zur Kenntnis bringt. Zur Kenntniserlangung bedarf es lediglich der Handlungsfähigkeit des Empfängers gemäß § 12 VwVfG, die mit seiner Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht einhergeht (vgl. dazu im Einzelnen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2009 – 5 E 967/09 –, juris).

49

Danach war der mündlich ausgesprochene Verwaltungsakt wirksam geworden, weil die Polizeibeamten nach den für sie erkennbaren Umständen davon ausgingen, der Kläger habe seinen Ausführungen folgen können.

50

1.3. Die Polizeibeamten der Polizeiinspektion A-Stadt 2 waren auch sachlich (§ 13 Abs. 1 POG) und örtlich (§ 78, 77 Abs. 2 POG i.V.m. der Landesverordnung über die Dienstbezirke und die Gliederung der Polizeipräsidien sowie die sachliche Zuständigkeit des Wasserschutzpolizeiamtes – PolPrV –) zuständig, dem Kläger einen Platzverweis zu erteilen.

51

1.4. Auch die materiellen Anforderungen des § 13 Abs. 1 POG sind erfüllt.

52

Da der Platzverweis ausschließlich der Gefahrenabwehr dient, ist im Rückschluss aus § 9 POG eine im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich. Eine Gefahr ist gegeben, wenn eine Sachlage besteht, die aus der objektiven ex-ante-Sicht der Behörde bei verständiger Würdigung in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an einem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit führen wird (vgl. Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 4. Auflage 2011, § 9 Rn. 17 m.w.N.). Die Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes hängen dabei von der Größe des Schadens und der Wertigkeit des zu schützenden Rechtsgutes ab. Je bedeutender und höherrangiger das bedrohte Rechtsgut ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 – 6 C 12/11 –, NJW 2012, 2676). Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bedarf es einer Prognose auf der Basis der zum Zeitpunkt der polizeilichen Entscheidung (ex ante) erkennbaren Umstände.

53

Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist u.a. die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Die Polizei ist dazu berufen, den ordnungsmäßigen Betrieb der staatlichen Einrichtungen vor Störungen von außen zu sichern, unabhängig davon, ob diese einen Straftatbestand oder Bußgeldtatbestand erfüllen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 1997 – 5 B 2601/96 –, NJW 1997, 1596). Stören oder behindern Dritte eine polizeiliche Maßnahme, stellt dies eine konkrete Gefahr für das Funktionieren einer staatlichen Einrichtung und damit für die öffentliche Sicherheit dar (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. März 2014 – 7 A 10993/13 –, LKRZ 2014, 363 m.w.N.). Dabei beurteilt sich die Frage, ob eine präventiv-polizeiliche Maßnahme erforderlich ist, nach den Verhältnissen und dem Erkenntnisstand zurzeit ihres Erlasses (sog. ex-ante-Betrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1975 - 1 C 35.70 -, juris, Rn. 32 = BVerwGE 49, 36).

54

Hiervon ausgehend durften die Beamten der Polizeiinspektion A-Stadt 2 in der Nacht des 16. August 2015 gegenüber dem Kläger einen Platzverweis aussprechen.

55

Aus den Feststellungen des Landgerichts Frankenthal in seinem Urteil vom 24. Mai 2017 – 3 O …/16 – sowie in dem Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 15. März 2017, in der sowohl der Kläger zu dem Sachverhalt am 16. August 2015 informatorisch angehört als auch insgesamt sechs Zeugen vernommen wurden, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger, bei dem später ein Alkoholpegel von 1,34 Promille festgestellt wurde, in der besagten Nacht die Rettungskräfte, die nach ihrem Eintreffen auf dem Tankstellengelände den verletzten C dem Rettungswagen ärztlich versorgten, aggressiv störte.

56

Die Kammer darf von diesen Feststellungen ausgehen, da der Kläger Besonderheiten nicht vorgetragen hat und gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des Landgerichts Frankenthal in dem geführten Zivilprozess nicht ersichtlich sind (vgl. für den Strafprozess BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 –, GewArch 1997, 242; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 19 CS 06.2210 –, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 12 ME 142/16 –, juris zur Bindung an Strafurteile bei der Entziehung der Fahrerlaubnis).

57

Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 behauptet hat, der Kläger sei berechtigt gewesen, seinen Freund im Rettungswagen aufzusuchen, sei aber rechtswidriger Weise daran von den Rettungskräften und Polizeibeamten gehindert worden, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die Rettungskräfte waren zu der Tankstelle in der A-Straße in A-Stadt am ... gerufen worden, weil es dort nach einem Zwischenfall einen Verletzten – Herrn C – gegeben hatte. Gemäß § 22 Abs. 6 Rettungsdienstgesetz – RettDG – in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. Seite 254) gilt für die im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notärzte die Regelungen des durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2010 (GVBl. Seite 567) geänderten § 25 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes – LBKG – entsprechend. Danach veranlasst der Einsatzleiter nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 LBKG). Der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden, und kann insbesondere das Betreten des Einsatzgebiets oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen und das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist (§ 25 Abs. 1 Satz 4 LBKG). Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des ersten Teiles des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 25 Abs. 1 Satz 5 LBKG).

58

Somit wären bereits die Rettungskräfte berechtigt gewesen, gegenüber dem Kläger einen Platzverweis zu erteilen. Jedenfalls war der (offensichtlich mehrmals) gegenüber dem Kläger ausgesprochene Platzverweis durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion A-Stadt 2 rechtmäßig, da der alkoholisierte Kläger ganz offenkundig die eingesetzten Rettungskräfte bei ihrer Arbeit störte. Dass der Kläger vorgibt, er habe nur seinem Freund beistehen wollen, dies dürfe kein Polizeibeamter „pervertieren“, ist vor diesem Hintergrund haltlos.

59

2. Die Anordnung der Ingewahrsamnahme ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

60

Rechtsgrundlage für die Ingewahrsamnahme ist die Vorschrift des § 14 Abs. 1 POG. Danach kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, 2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern, 3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach § 13 durchzusetzen, oder 4. das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung nach den §§ 229 und 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig wäre.

61

2.1. In formeller Hinsicht kann zunächst auf die Ausführungen zu 1.1. und 1.2. verwiesen werden. Die Anordnung der Ingewahrsamnahme erfolgte in englischer Sprache („You are under arrest“ (s. Blatt 4 des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Landgerichts Frankenthal vom 15. März 2017) und konnte somit vom Kläger verstanden werden.

62

Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 POG bedurfte es nicht, weil anzunehmen war, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen würde (§ 15 Abs. 1 Satz 2 POG).

63

2.2. Materiell waren zumindest die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 POG gegeben.

64

2.2.1. Es lag ein polizeilicher Gewahrsam im Sinne des § 14 Abs. 1 POG vor. Gewahrsam bedeutet, dass die Polizei einer Person ihre Freiheit entzieht, sie in Verwahrung nimmt und sie daran hindert, sich zu entfernen (VG München, Urteil vom 12. Oktober 2016 – M 7 K 14.2128 –, juris). Die Freiheitsentziehung ist abzugrenzen von der Freiheitsbeschränkung, bei der die Bewegungsfreiheit des Betroffenen vorübergehend eingeschränkt ist. Ab wann eine Freiheitsentziehung gemäß Art. 104 Abs. 2 GG (und nicht bloß eine Freiheitsbeschränkung) und damit ein Gewahrsam nach Polizeirecht vorliegt, richtet sich nach der Intensität des Eingriffs (sogenannter materieller Gewahrsamsbegriff). Eine Freiheitsentziehung setzt mindestens voraus, dass die – tatsächlich und rechtlich an sich gegebene – körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 2 BvR 2292/00 –, BVerfGE 105, 239). Danach lag hier ein Gewahrsam vor, denn der Kläger wurde am 16. August 2015 zwischen 2 und 3 Uhr durch Polizeibeamte auf dem Gelände der Tankstelle in der A-Straße in A-Stadt am ... am Boden fixiert und mittels Handschellen gefesselt und bis kurz vor 6 Uhr, als er den US-Streitkräften auf der Dienststelle übergeben wurde, festgehalten. Bei dieser Zeitdauer hatte der Eingriff in die Freiheitsrechte eine solche Intensität erreicht, dass eine Freiheitsentziehung gegeben war (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Januar 2017 – 3 K 141/16 –, juris unter Bezugnahme auf Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2015, § 26 Rn. 29: ab einer Stunde).

65

2.2.2. Die Ingewahrsamnahme des Klägers war im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Anordnung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 5 A 1045/09 –, juris) zur Durchsetzung des zuvor angeordneten Platzverweises erforderlich. Die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden polizeilichen Maßnahme bestimmt sich allein nach der Gefahrenlage, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 – 1 S 2513/10 –, VBlBW 2011, 350). Später eingetretene Umstände können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.

66

Die von den Polizeibeamten am 16. August 2015 gegenüber dem Kläger erklärte Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung am Maßstab der ex ante-Prognose stand. Der Kläger war nach den Feststellungen des Landgerichts Frankenthal sowohl von den Rettungskräften als auch von den Polizeibeamten zunächst höflich aufgefordert worden, sich von dem Rettungswagen und dessen unmittelbarer Umgebung zu entfernen. Dies hatte jedoch keinen Erfolg, so dass die Polizeibeamten mehrfach einen förmlichen Platzverweis gegenüber dem Kläger aussprachen, dem dieser jedoch nicht Folge leistete, weil er der unzutreffenden Auffassung war, ein Zugangsrecht zu seinem Freund im Rettungswagen zu haben. Um nicht länger die Rettungskräfte bei ihrer Arbeit stören zu können, war die Ingewahrsamnahme des Klägers zur Durchsetzung des Platzverweises unerlässlich.

67

Ob im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger in der Nacht des 16. August 2015 auch stark alkoholisiert war, daneben auch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 POG als Rechtsgrundlage in Betracht kam (vgl. Roos/Lenz, a.a.O., § 14 Rn. 9), bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

68

3. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion A-Stadt 2 findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 57, 58 POG. Gemäß § 57 Abs. 1 POG gelten die §§ 2 bis 6 Abs. 1 und die §§ 10, 14 bis 16, 61 bis 67 und 83 bis 85 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –, wenn die Polizei einen Verwaltungsakt vollstreckt, mit dem eine Handlung, eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird. Ist die Polizei nach diesem Gesetz, dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 58 bis 66 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 57 Abs. 2 POG). Die Ausführung unmittelbaren Zwanges erfolgt durch Polizeibeamte (§ 57 Abs. 3 POG).

69

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwaltungszwang nach den genannten Vorschriften waren hier gegeben.

70

Der ausgesprochene Platzverweis sowie die angeordnete Ingewahrsamnahme waren gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar und konnten nach § 2 Nr. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 3 LVwVG, § 58 POG mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

71

Die Polizeibeamten haben unmittelbaren Zwang in Form von körperlicher Gewalt gegen den Kläger angewendet (vgl. § 58 Abs. 2 POG), indem sie diesen, als er sich der Festnahme entziehen wollte, festhielten und, nachdem der Kläger anlässlich der Festnahme den Polizeikommissar P in den Finger gebissen hatte, schlugen, am Boden fixierten und ihm Handschellen anlegten (s. dazu die Feststellungen des Landgerichts Frankenthal im Verfahren 3 O …/16).

72

Diese Maßnahmen waren rechtmäßig, insbesondere auch verhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist aus der ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten zu beurteilen. Ein anderes geeignetes, den Kläger weniger belastendes Zwangsmittel stand nicht zur Verfügung. Wie die an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten in der Sitzung des Landgerichts Frankenthal vom 15. März 2017 übereinstimmend ausgesagt haben, war der Kläger von den am 16. August 2015 auf dem Tankstellengelände anwesenden Personen besonders aggressiv und uneinsichtig, weshalb zunächst ein Platzverweis und anschließend die Anordnung der Ingewahrsamnahme ausgesprochen wurde. Weil der Kläger sich der Ingewahrsamnahme widersetzte, durften ihn die Polizeibeamten unter Anwendung unmittelbaren Zwangs festsetzen.

73

Der Umstand, dass der Kläger nach dem Beißvorfall mehrmals von Polizeibeamten geschlagen, auf dem Boden fixiert und gefesselt wurde, war ersichtlich darauf zurück zu führen, dass der Kläger seinerseits mit Gewalt sich der Festnahme entziehen wollte (s. dazu die Feststellungen des Landgerichts Frankenthal im Verfahren 3 O …/16).

74

Es bedurfte auch keiner vorherigen Androhung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 POG vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Zum einen ließen die Umstände eine Androhung nicht zu (§ 61 Abs. 1 Satz 2 POG), zumal der Kläger stark alkoholisiert und uneinsichtig war. Zum anderen war die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig (§ 61 Abs. 1 Satz 2 POG).

75

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

76

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

77

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/10/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu je ¼ zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicher
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Tenor Es wird festgestellt, dass die am 8.7.2017 gegen 17:00 Uhr verfügte und am 9.7.2017 um 17:50 Uhr beendete Ingewahrsamnahme des Klägers rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.
juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.