Onlinekommentar zu § 201 StGB
Rechtsgut
Das zu schützende Rechtsgut aller Tatbestandsalternativen des § 201 StGB ist das nichtöffentlich gesprochene Wort.[1] Dieses Recht wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet.[2] § 201 StGB dient mithin dem Schutz der Privatspähe[3] sowie der Entfaltung der Persönlichkeit.[4]
Gesprochenes Wort
§ 201 StGB schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort.[5] Zu Worten gehören gesprochene Äußerungen von Gedanken, nicht jedoch Gesang oder andere Laute wie das Gähnen, Schreien, Lachen, Stöhnen oder Seuftzen.[6] Auch das reine Vortragen von Gedichten zählt nicht zu gesprochenen Äußerungen.[7] Der Gedankliche Inhalt ist unerheblich.[8] Ebenso spielt die Geheimhaltungsbedürftigkeit beziehungsweise die Vertraulichkeit des Inhalts keine Rolle.[9] Aus diesem Grund ist auch die vom Gesetzgeber gewählte Überschrift „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ missverständlich.[10] Es werden nämlich sowohl private als auch berufliche, dienstliche und geschäftliche Äußerungen mit in den Schutzbereich einbezogen.[11] Wichtig ist, dass es sich um die Äußerung einer Person und nicht beispielsweise, die einer Computeranlage, handelt.[12]
Nichtöffentlich
Die Frage, wann ein Wort als nichtöffentlich angesehen wird, hat der Gesetzgeber Rechtsprechung und Rechtslehre überlassen.[13] Das Wort ist nichtöffentlich, wenn der Sprecher es an einen nach Zahl und Individualität bestimmten oder durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen Kreis von Personen richtet und es für andere, außerhalb dieses Kreises stehende Personen nicht bestimmt und für diese auch nicht mithörbar ist.[14] Einzelne Personen, die anwesend sind und die von dem Sprecher nicht bemerkt werden, lassen die Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes nicht entfallen.[15] Äußerungen, die der Sprecher bewusst in die Öffentlichkeit trägt und Äußerungen, die in der Öffentlichkeit getätigt werden, genießen keinen Schutz durch § 201 StGB.[16] In diesem Fall ist es unerheblich, ob eine dritte Person überhaupt zugehört hat oder die Worte des Sprechers wahrgenommen hat.[17] Hierzu zählen Durchsagen im Supermarkt, am Bahnhof und Flughäfen Äußerungen in Filmen, Serien und Nachrichten sowie Äußerungen im Rundfunk.[18]
Rundfunkinterviews sind im Übrigen immer öffentlich, unabhängig davon, ob sie im Anschluss gesendet werden.[19]
Im Gegensatz dazu sind polizeiliche Beschuldigtenvernehmungen immer nichtöffentlich.[20] Daran ändert auch eine spätere Reproduktion in einer öffentlichen Hauptverhandlung nichts.[21] Öffentliche Gerichtsverhandlungen sind nicht durch § 201 StGB geschützt, die unbefugte Aufnahme von in dieser Verhandlung stattfindenden Gesprächen fällt jedoch in den Schutzbereich von zivilrechtlichen Vorschriften, sofern die Aufnahme dieser Gespräche das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen tangiert.[22] Worte, die in einer nichtöffentlichen Gerichtsverhandlungen gesprochen werden sind im Gegensatz dazu immer nichtöffentlich und deshalb durch § 201 StGB geschützt.[23] Das gilt unabhängig von der Möglichkeit der Presse an dieser Gerichtsverhandlung teilzunehmen.[24]
Das in einer größeren Versammlung (zB.: Aktionärsveranstaltungen, Betriebsversammlungen, Verkaufsveranstaltung etc.) gesagte, kann ebenfalls nichtöffentlich sein. Voraussetzung ist, dass die Teilnehmer Mitglieder eines durch gemeinsame Merkmale verbundenen Kreises sind, die Veranstaltung mithin individuell begrenzt wurde und nicht für alle offen steht.[25] Insofern ist auch die Zahl der Zuhörer unerheblich.[26] Entscheidend ist zudem, dass die geschlossene Veranstaltung auch als solche gekennzeichnet wird.[27] Das kann zum Beispiel durch schriftliche Hinweise am Eingang oder durch ausdrückliche Erklärungen während der Veranstaltung erfolgen.[28] Eine Einlasskontrolle kann sich zu diesem Zweck als hilfreich herausstellen, ist jedoch für das Vorliegen einer nichtöffentlichen Versammlung nicht zwingend erforderlich.[29]
Gesprochene Worte in Gotteshäusern wie Kirchen und Moscheen sind grundsätzlich öffentlich, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass nur ein begrenzter, in sich abgeschlossener Kreis von Teilnehmern anwesend sein wird.[30]
Während Polizeikontrollen können ebenfalls nichtöffentliche Gespräche stattfinden. Eine faktische Öffentlichkeit, bei der Dritte mithören können, lässt jedoch auch die Nichtöffentlichkeit dieser Gespräche entfallen.[31]
Faktische Öffentlichkeit
Äußerungen und Gespräche, die zwar nicht an die Öffentlichkeit gerichtet sind, die jedoch in der Öffentlichkeit erfolgen und deshalb von anderen ohne großen Aufwand mithörbar sind, begründen eine faktische Öffentlichkeit und lassen die Nichtöffentlichkeit dieser Gespräche entfallen.[32] Dazu gehören insbesondere laute Gespräche auf Straßen, in Zügen, in Bussen, in Gaststätten sowie in allgemein zugänglichen Gebäuden und Räumen.[33]
Tathandlung nach Abs. 1 Nr. 1 (Aufnahme auf einen Tonträger)
Gesprochene Worte werden iSv. § 201 Abs. 1 Nr. 1 aufgenommen, wenn sie auf einen Tonträger so fixiert werden, dass eine akustische Wiedergabe jederzeit möglich ist.[34] Tonträger ist jede Vorrichtung die zur wiederholten Wiederhabe von Tonfolgen geeignet ist.[35] Zu Tonträgern gehören mechanisch bearbeitete Sachen wie Wanzen und Schallplatten, elektromagnetisch veränderte Materialien wie Tonband, Kassette, Videoband und Tonaufzeichnung sowie diverse andere Speichermedien wie Festplatte, CD-ROM, Optische Speicher sowie diverse Speicherchips.[36] Zudem stellen auch elektronische Geräte wie Smartphones Tonträger dar.[37] Bei einer misslungenen Aufnahme ist eine Strafbarkeit wegen Versuchs nach § 201 Abs. 4 StGB denkbar.[38]
§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort nur, wenn die Aufnahme im Zeitpunkt des Sprechens erzeugt wird.[39] Es ist nicht notwendig, dass die Aufnahme „heimlich“ angefertigt wird.[40] Die Kopie sowie der weitere Umgang mit einer bereits angefertigten Tonträgeraufnahme ist nicht durch Abs. 1 Nr. 1 geschützt, sondern unterfällt Abs. 1 Nr. 2.
Für eine Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es unerheblich, ob der Sprechende Kenntnis von der Aufnahme hat.[41] Die Kenntnis des Sprechers ist jedoch für die Rechtfertigung der Aufnahme von Bedeutung.[42]
Tathandlung nach Abs. 1 Nr. 2 (Gebrauchen oder Zugänglichmachen)
Gem. § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist es verboten eine nach Nr. 1 hergestellte Aufnahme zu gebrauchen oder zugänglich zu machen. Für die Strafbarkeit dieser Handlungen ist es unerheblich, ob der Täter oder ein Dritter sie ausführt.[43]
Das Gebrauchen oder Zugänglichmachen muss sich auf ein nichtöffentlich gesprochenes Wort beziehen, das zuvor aufgenommen oder abgehört wurde.[44]
Gebrauchen
Jegliche Ausnutzung der technischen Möglichkeiten eines Tonträgers ist Gebrauchen eines Tonträgers iSv. § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB.[45] Hierzu zählt die akustische Reproduktion des Wortes durch Abspielen, die Verbesserung der Tonqualität, die Vervielfachung durch Erstellung von Kopien und vieles mehr.[46] Es ist nicht erforderlich, dass die kopierende Person selbst Kenntnis von dem Inhalt des Tonträgers erlangt[47] oder, dass sie die Aufnahmen für sich selbst behält.[48] Der Zweck des Gebrauchens ist mithin unerheblich. Für den Fall, dass die kopierende Person die Aufnahme an Dritte weitergibt, macht sich auch der Empfänger strafbar, wenn er die Tonaufnahme abspielt. Insofern ist nicht der Gebrauch des Originaltonträgers, sondern der Gebrauch der Tonaufnahme entscheidend.[49]
Zugänglichmachen
Wird einem Dritten durch die Übergabe, der Gebrauch oder die bloße Kenntnisnahme der Tonaufnahme ermöglicht, so spricht man von Zugänglichmachen der Tonaufnahme. Eine Zugänglichmachung kann auch durch die Überlassung des Aufzeichnungsmediums erfolgen.[50] Es muss die Aufnahme selbst zugänglich gemacht werden.[51] Eine mündliche oder schriftliche Überlieferung des Inhalts des Tonträgers fällt nicht in den Schutzbereich von § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB.[52] Für das Vorliegen eines Zugänglichmachen ist es nicht erforderlich, dass der Täter Kenntnis vom Inhalt der Tonaufnahme erlangt.[53]
Tathandlung nach Abs. 2 S. 1 Nr. 1 (Abhören mit einem Abhörgerät)
Schutzgegenstand dieser Tatbestandsalternative ist ebenfalls das nichtöffentlich gesprochene Wort. Personen sollen davor geschützt werden, dass Dritte ihre Gespräche mit einem Abhörgerät abhören.[54]
Das Abhören ist im Gegensatz zur reinen Sinnenwahrnehmung, ein gezieltes und insbesondere willensgesteuertes Verhalten.[55] Zufälliges Mithören erfüllt nicht den Tatbestand des § 201 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB.[56] Ein entsprechendes Unterlassungsdelikt kommt indes nur in Betracht, wenn die zufällig mithörende Person für das Abhörgerät verantwortlich ist oder dieses – wenn auch versehentlich – angeschaltet lässt.[57] Das Abhören setzt weder das Verstehen noch die tatsächliche Kenntnisnahme des Abhörenden voraus.[58] Entscheidend ist vielmehr die Aufzeichnung der nichtöffentlich gesprochenen Worte.[59]
Abhörgerät
Als Abhörgeräte werden alle Vorrichtungen genannt mit denen das gesprochene Wort über dessen gewöhnlichen Klangbereich hinaus, durch Verstärkung oder Übertragung unmittelbar wahrnehmbar gemacht wird.[60] Lauschen an einer Wand ist kein abhören iSv. Abs. 2 Nr. 1. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass Zweittelefone sowie sonstige Mithöreinrichtungen an Telefonen keine Abhörgeräte darstellen.[61] Mikrophone, Richtmikrophone, an die Wand gehaltene Stethoskope, drahtlose Mikrosender sowie Vorrichtungen zum Anzapfen von Telekommunikationsanlage sind hingegen Abhörgeräte iSv. Abs. 2 Nr.1. [62]
Weiterhin macht sich nur derjenige strafbar, für den die Kenntnis der Worte nicht bestimmt war. Hier wird „Kenntnis“ mit „Kenntnisnahme durch Hören“ gleichgesetzt. Die Entscheidung, wer Kenntnis von den gesprochenen Worten erlangen darf, trifft der Sprecher.
Tathandlung nach Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (öffentliches Mitteilen)
Verboten ist das öffentliche Mitteilen des nach Abs. 1 Nr. 1 aufgenommenen oder nach Abs. 2 Nr. 1 abgehörten nichtöffentlich gesprochenen Wortes einer anderen Person. Verboten ist die Wiedergabe des Wortlauts oder des wesentlichen Inhalts.[63]
Öffentlich
Das Aufgenommene oder Abgehörte wird öffentlich mitgeteilt, wenn es für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten oder für einen nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen Kreis von Personen, zugänglich gemacht wird.[64] Eine Veröffentlichung wird nicht gefordert.[65] Öffentlich mitteilen ist sowohl mündlich als auch schriftlich oder im Wege des Internets möglich und strafbar.[66] Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Mitteilung in einer geschlossenen Pressekonferenz nichtöffentlich ist.[67]
Der Wortlaut des nichtöffentlich gesprochenen Wortes wird wiedergegeben, wenn eine, die wesentlichen Teile umfassende wortgetreue Wiedergabe des Inhalts erfolgt.[68] In anderen Worten, wenn eine volle Übereinstimmung mit dem gesprochenen Wort anzunehmen ist.[69] Eine vollständige Wiedergabe der nichtöffentlich gesprochenen Worte ist nicht erforderlich.[70] Die Mitteilung des Zeitpunkts der Äußerung wird ebenfalls nicht gefordert.[71]
Sind die veröffentlichten Informationen dazu geeignet, von der entsprechenden Äußerung ein in seinen Grundzügen zutreffendes Vorstellungsbild zu vermitteln, so wurde das nichtöffentliche Wort seinem „wesentlichen Inhalt nach“ mitgeteilt.[72]
Bagatellklausel des Abs. 2 S. 2
Die Bagatellklausel ist eine Tatbestandseinschränkung. Danach ist das öffentliche Mitteilen nur strafbewährt, wenn es geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.[73] Berechtigte Interessen können sowohl materielle und ideelle als auch private und öffentliche sein, sofern es sich um Interessen handelt, die das Recht als schutzwürdig ansieht.[74] Die Eignung nur Beeinträchtigung ist ausreichend.[75] Es wird weder eine tatsächliche Interessenverletzung gefordert, noch die konkrete Gefahr ihres Eintritts.[76]
Die Bagatellklausel soll bereits den Tatbestand des Abs. 2 S. 1 Nr. 2 auf strafwürdige Fälle beschränken.[77] Sie gilt nur für Abs. 2 und nicht für Abs. 1 des § 201 StGB.[78]
Subjektiver Tatbestand
Gefordert wird mindestens ein bedingter Vorsatz. Bei Abs. 1 Nr. 2 muss sich der Vorsatz auch darauf beziehen, dass die Aufnahme unbefugt erstellt wurde.[79] Ein Irrtum über die Befugnis lässt den Vorsatz entfallen, wenn er sich auf solche Tatsachen bezieht, aus denen sich eine Befugnis ergeben würde.[80]
Rechtfertigungsgrund, Abs. 2 S. 3
Der Rechtfertigungsgrund nach Abs. 2 S. 3 bezieht sich auf überragende öffentliche Interessen.[81] Dieser Rechtfertigungsgrund wird aus Art. 5 Abs. 1 GG abgeleitet und gilt nur für Tathandlungen gem. Abs. 2 S. 1 Nr. 2.[82] Liegt ein Konflikt zwischen den Verfassungsgütern der Eigensphäre (Art 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG) und der Meinungs- und Pressefreiheit (Art 5 GG) vor, wird eine Wertabwägung gefordert.[83] Die Aufdeckung schwerwiegender Missstände (zB.: Begehung von Katalogstraftaten, schwere Verstöße gegen § 34 AWG) begründet ein überragendes öffentliches Interesse.[84]
Rechtfertigungsgründe
Die Tathandlungen aus Abs. 1 und 2 müssen „unbefugt“ erfolgen.[85] Mit dem Zusatz des Wortes „unbefugt“ wird deutlich, dass neben der Einwilligung auch allgemeine Rechtfertigungs-sowie Entschuldigungsgründe und andere Gesetze dazu führen können, dass das Handeln gerechtfertigt ist.[86] Nach der herrschenden Meinung handelt unbefugt, wer die Tathandlung ohne Rechtfertigungsgrund begeht.[87] Nach der Gegenansicht hat dieses Merkmal eine doppelfunktionelle Bedeutung: Die Einschränkung des Tatbestands beim Aufnehmen und Abhören sofern das Einverständnis des Sprechers vorliegt sowie die Bezeichnung des allgemeinen Deliktsmerkmals der Rechtswidrigkeit.[88] Ausgehend von dem Wissen, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Fassung des im § 183 StGB-E 62 (das Vorbild für 201 StGB) vorgeschlagenen Wortlauts „ohne dessen Einwilligung“ entschieden hat und stattdessen das Wort „unbefugt“ wählte, muss davon ausgegangen werden, dass ein Handeln ohne Wissen des Betroffenen gerade nicht gefordert wird.[89] Die Kenntnis des Sprechers über die Aufnahme bzw. das Abhören seiner Worte muss daher auf der Rechtswidrigkeitsebene thematisiert werden.[90] Gegen die Mindermeinung spricht außerdem, dass die tatbestandsausschließende Wirkung der Einwilligung grundsätzlich nicht geboten ist, da sie den Tatbestand „überfüllt“ und dadurch zur Schwächung der Appellfunktion beiträgt.[91]
Einwilligung
Der Sprecher kann regelmäßig nur in die Aufnahme iSv Abs. 1 Nr. 1 einwilligen. Sofern der Sprecher in das Abhören einwilligt, ist nämlich sein Wort auch für die Kenntnis des Abhörenden bestimmt.[92] Bei mehreren Gesprächsteilnehmern muss jeder die Einwilligung für sich erteilen.[93]
Gesetzliche Erlaubnis
Eine gesetzliche Erlaubnis ist ein möglicher Rechtfertigungsgrund.[94] Insbesondere staatliche Eingriffe bedürfen grundsätzlich einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.[95]
Notwehr und Nothilfe
Die Aufnahme der Stimme des Erpressers ist durch Notwehr gerechtfertigt.[96] Insbesondere bei Fällen des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme ist die Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes gerechtfertigt.[97]
Qualifikationstatbestand für Amtsträger, Abs. 3
§ 201 Abs. 3 StGB ist ein Qualifikationstatbestand.[98] Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen, die die Vertraulichkeit des Wortes verletzen, erfüllen den qualifizierenden Tatbestand des § 201 Abs. 3 StGB und können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.[99] Dabei ist ausreichend, dass diese Personen dienstliche Möglichkeiten nutzen, um gegen § 201 Abs. 3 zu verstoßen.[100] Die Begehung stellt – anders als in Fällen des Abs. 1 und Abs 2 – ein Offizialdelikt dar, welches nicht ausschließlich auf Antrag verfolgt wird.[101]
Versuch, Abs. 4
Der Versuch aller Tatbestandsalternativen ist nach abs. 4 strafbar.
Einziehung, Abs. 5
Abs. 5 lässt die Einziehung über § 74 Abs. 1 hinaus zu.[102] Zu diesem Zweck müssen die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2, 3 oder die des § 74a erfüllt sein.
[1] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 2.
[2] vgl. BVerfGE 34 238, NJW 92, 815, 03, 3621, BGH 14 358, 31 299; Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 2.
[3] Heuchemer in BeckOK-StGB, 54. Edition, Stand 1.8.2022, § 201, Rn. 1.
[4] BVerfGE 34, 238 (246); Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 2.
[5] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 2; Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 2; Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 2.
[6] Heuchemer in BeckOK-StGB, 54. Edition, Stand 1.8.2022, § 201, Rn. 3; Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 2; Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 5.
[7] BGH NJW 1979, 1513; Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 2.
[8] Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 6.
[9] Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 2.
[10] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 1.
[11] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 3.
[12] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 3.
[13] Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 8.
[14] OLG Frankfurt NJW 1977, 1547; Heuchemer in BeckOK-StGB, 54. Edition, Stand 1.8.2022, § 201, Rn. 4; Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 6; Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 2; Morr/Haake in JR 15, 789; Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 8.
[15] Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 2.
[16] Heuchemer in BeckOK-StGB, 54. Edition, Stand 1.8.2022, § 201, Rn. 4.
[17] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 14; Schmitz, JA 1995, 118.
[18] Heuchemer in BeckOK-StGB, 54. Edition, Stand 1.8.2022, § 201, Rn. 4.
[19] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 7.
[20] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 7.
[21] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 7.
[22] OLG Köln 1.3.1978 – 2 U 133/77; Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 16.
[23] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 16.
[24] Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 9.
[25] OLG Brandenburg, NJW-RR 2007, 1641; Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 7.
[26] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 15.
[27] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 15.
[28] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 15.
[29] Vgl. Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 15; a.A. OLG Nürnberg 24.10.1994 – Ws 936/94; Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 2; Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 9.
[30] Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 9.
[31] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 17a.
[32] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 18; Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 9.
[33] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 18; Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 9.
[34] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 20; Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 9; Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 10.
[35] Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 3.
[36] Vgl.: Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 20
[37] Vgl.: Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 20; Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 10.
[38] Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 10.
[39] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 12.
[40] Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 3.
[41] OLG Thüringen, NStZ 1995, 502; Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 10.
[42] Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 10.
[43] Heuchemer in BeckOK-StGB, 54. Edition, Stand 1.8.2022, § 201, Rn. 7.
[44] Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 6.
[45] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 17; Heuchemer in BeckOK-StGB, 54. Edition, Stand 1.8.2022, § 201, Rn. 7.
[46] Vgl. BT-Drs. 8/2545, 9; Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 17.
[47] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 17; Schmitz JA 95, 119; aA.
[48] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 17; Heuchemer in BeckOK-StGB, 54. Edition, Stand 1.8.2022, § 201, Rn. 7.
[49] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 17.
[50] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 27.
[51] Vgl. Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 14.
[52] BGH 19.12.1978 – VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120 (123); Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 14.
[53] Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 14.
[54] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 28; Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 18.
[55] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 31.
[56] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 31; Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 20.
[57] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 31.
[58] Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 16.
[59] Vgl. Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 16.
[60] Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 6.
[61] BGHSt 39, 335; OLG Hamm StV 1988, 375; aA. Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 19; Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 17.
[62] Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 17.
[63] Heuchemer in BeckOK-StGB, 54. Edition, Stand 1.8.2022, § 201, Rn. 14.
[64] OLG Stuttgart, Urt. v. 08.12.2003 - 4 Ss 469/03; Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 7.
[65] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 26.
[66] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 26.
[67] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 36; aA Többens GA 1983, 97, 100.
[68] Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 7.
[69] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 25.
[70] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 36; so aber: Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 25.
[71] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 36.
[72] Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 7.
[73] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 27.
[74] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 27.
[75] Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 8.
[76] Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 8.
[77] BT-Dr 11/7414, S. 4.
[78] OLG Thüringen, Urt. v. 24.04.1995 - 1 Ss 184/94.
[79] Heuchemer in BeckOK-StGB, 54. Edition, Stand 1.8.2022, § 201, Rn. 16; Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 16.
[80] Heuchemer in BeckOK-StGB, 54. Edition, Stand 1.8.2022, § 201, Rn. 16.
[81] BT-Drucks. 11/7414, S. 4.
[82] BT-Drs. 11/7414, S. 5f.; Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 36.
[83] BT-Drucks. 11/7414, S. 5; Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 15; Vgl. auch zu grundlegenden Interessenabwägung bei Kollision von Verfassungsrechten: BVerfGE 66, 116; BGHZ 73, 120.
[84] Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 15.
[85] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 29.
[86] BT-Drucks. 7/550, S. 236; Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 22.
[87] Evers in ZRP 1970, 147 (148); Kramer NJW 1990, 1760 (1761); Eisele JA 2005, 252.
[88] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 40; Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 29.
[89] Heuchemer in BeckOK-StGB, 54. Edition, Stand 1.8.2022, § 201, Rn. 6.
[90] Heuchemer in BeckOK-StGB, 54. Edition, Stand 1.8.2022, § 201, Rn. 6.
[91] Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 25.
[92] Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 25.
[93] Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 25.
[94] Heuchemer in BeckOK-StGB, 54. Edition, Stand 1.8.2022, § 201, Rn. 17.
[95] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 45.
[96] BVerfG NJW 2002, 3623; BGHSt 34, 51; OLG Düsseldorf NJW 1966, 214; Gropp StV 1989, 222; Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 25.
[97] Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 25; beachte spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für Amtsträger, die einen Rückgriff auf § 34 StGB ausschließen: Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 29.
[98] Kühl in Lackner/Kühl-StGB, 29. Auflage 2018, § 201, Rn. 17.
[99] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 57.
[100] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 56.
[101] Graf in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 201, Rn. 57.
[102] Heuchemer in BeckOK-StGB, 54. Edition, Stand 1.8.2022, § 201, Rn. 21.
[103] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 13.
[104] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 13.
[105] Eisele in Schönke/Schröder-StGB, 30. Auflage 2019, § 201, Rn. 17; Walter/Kargl in NK-StGB, 5 Auflage 2017, § 201, Rn. 14.
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
- 1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder - 2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
- 1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder - 2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
- 1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder - 2.
nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
- 1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder - 2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
- 1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder - 2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Tenor
Gründe
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Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.