Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
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22/09/2009 09:48

Das sog. unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist gesetzlich in § 142 StGB geregelt und wird auch als Unfall- oder Fahrerflucht bezeichnet. Strafbar macht sich grundsätzlich, wer sich vorsätzlich von einem Unfallort entfernt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die eigenen Personalien festgestellt werden können. Bei einem Verstoß ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

originally published: 22/09/2009 09:48, updated: 24/03/2024 12:36
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Das sog. unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist gesetzlich in § 142 StGB geregelt und wird auch als Unfall- oder Fahrerflucht bezeichnet. Strafbar macht sich grundsätzlich, wer sich vorsätzlich von einem Unfallort entfernt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die eigenen Personalien festgestellt werden können. Bei einem Verstoß ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.

Vorliegen eines Unfalls
Ein Unfall ist nach der allgemeinen Definition ein sog. plötzliches Ereignis, das unmittelbar mit den im Straßenverkehr einhergehenden typischen Gefahren in Zusammenhang steht und einen nicht ganz belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Ein solcher Unfall im Straßenverkehr kann sowohl bei einem Zusammenstoß von zwei Kfz, als auch bei Unfällen zwischen Fahrradfahrern oder sogar Fußgängern vorliegen. Es findet insofern keine Beschränkung auf Kraftfahrzeuge statt, da zum Straßenverkehr ebenso öffentliche Wege und Plätze zählen. Wesentlich ist, dass sich der Unfall aufgrund der typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen, ereignet. Einschränkend wird schließlich berücksichtigt, ob der (Sach-)Schaden als unerheblich einzustufen ist, d.h. zwischen 30 bis 50 € liegt.

Die Person des „Unfallbeteiligten“
Wann jemand Unfallbeteiligter ist, ist gesetzlich geregelt. So heißt es in § 142 Abs. 5, dass Unfallbeteiligter jeder ist, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Es ist insofern irrelevant, ob der- oder diejenige den Unfall tatsächlich herbeigeführt hat – maßgeblich ist allein, ob jemand den Unfall verursacht haben könnte.

Pflichten des Unfallbeteiligten aus § 142 Abs. 1 StGB
Neben dem Absichern des Unfallortes und ggf. der Verständigung der Polizei gibt es gesetzliche Pflichten, denen der Unfallbeteiligte nachkommen muss. So ist sicherzustellen, dass die Feststellung zur eigenen Person bzw. des eigenen Fahrzeugs und der Art seiner Unfallbeteiligung ermöglicht wird. Alternativ hat man eine Pflicht, am Unfallort zu warten, sofern niemand zur Feststellung der Personalien anzutreffen ist. Hier gibt es keine verbindliche Zeitangabe, so kann es bei kleineren Unfällen ein Zeitraum von 15 Minuten grundsätzlich ausreichend sein, während es bei größeren Schäden auch zumutbar sein kann, mehrere Stunden zu waren. Sofern die Wartepflicht eingehalten wurde, hat der Unfallbeteiligte im Anschluss dafür Sorge zu tragen, dass seine Feststellung unverzüglich nachträglich ermöglicht wird – und zwar etwa durch Information einer Polizeidienststelle oder durch den Versuch, den Geschädigten erneut direkt zu kontaktieren (vgl. Abs. 3).

Fall der bereits erfolgten Fahrerflucht
Personen, die sich ohne Berechtigung direkt unerlaubt vom Unfallort entfernen, wird gesetzlich in § 142 Abs. 4 StGB die Möglichkeit eröffnet, ihre Feststellung innerhalb von 24 Stunden nachträglich zu ermöglichen. In diesem Fall kann die Strafe gemildert oder sogar vollständig von einer solchen abgesehen werden. Dabei muss es sich jedoch um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs handeln, etwa bei einem Zusammenstoß mit einem parkenden Auto, und der dabei eingetretene Sachschaden muss geringwertiger Natur sein.

 

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