Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2006 - 4 S 101/05

bei uns veröffentlicht am17.11.2006

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit des Arzneimittels Cialis.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger beantragte unter dem 14.04.2004 die Gewährung von Beihilfe unter anderem zu Aufwendungen in Höhe von 144,42 EUR für das Medikament Cialis nach Rezepten vom 29.01.2004, 20.02.2004 und 16.04.2004. Insoweit wurde sein Antrag mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.04.2004 mit dem Hinweis abgelehnt, dass Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet würden, nicht beihilfefähig seien; würden potenzsteigernde Präparate zur Behandlung anderer Krankheiten als der erektilen Dysfunktion verordnet, so müsse dies vom Arzt unter Angabe der Diagnose entsprechend bescheinigt werden. Mit seinem Widerspruch legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 03.03.2004 vor, wonach bei ihm eine Hyperprolaktinämie gegeben sei; es sei daher von einer überwiegend organischen Genese der erektilen Dysfunktion auszugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch zurück.
Auf die hiergegen am 23.09.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten mit Urteil vom 08.12.2004 - 17 K 3752/04 - unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger auf den Antrag vom 14.04.2004 weitere Beihilfe in Höhe von 101,09 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO, wonach unter anderem Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet seien, nicht beihilfefähig seien, unwirksam sei. Der Ausschluss verstoße gegen die für die Gewährung von Beihilfe aufgestellten Grundsätze, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 zum Ausdruck kämen. Danach werde der Wesenskern der Fürsorgepflicht dann berührt, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Voraussetzungen ergäben sich aus der Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, die dort zum Alltäglichen gehöre. Wenn aber die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO keinen Bestand haben könne, gelte wieder die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO, aufgrund derer die Aufwendungen des Klägers beihilfefähig seien.
Gegen dieses ihm am 28.12.2004 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 05.01.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Es macht geltend, der Ausschluss der Beihilfegewährung zu Aufwendungen für Mittel zur Potenzsteigerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verletze die Regelung nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern. Bei der vom Verwaltungsgericht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 zitierten Passage handle es sich nicht um eine tragende Ausführung; in dem zitierten Urteil sei eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht abgelehnt worden. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur existenziellen Bedeutung bzw. zur Notwendigkeit für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens bezögen sich auf die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln oder Ersatzstücken. Jedenfalls der Begriff der „Verrichtungen“ treffe im vorliegenden Fall auch nicht zu; die Voraussetzungen für eine „existenzielle Bedeutung“ lägen ebenso wenig vor. Das Medikament diene (lediglich) dazu, eine normale, aber nicht überlebenswichtige Körperfunktion zeitweise wiederherzustellen. Auch unabhängig von der unzutreffenderweise herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße der Ausschluss potenzsteigernder Mittel nicht gegen den Wesenskern der Fürsorgepflicht. Das erstinstanzliche Urteil setze sich mit der finanziellen Belastung, die mit dem Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Beihilfe einhergehe, nicht auseinander. Es sei nicht ersichtlich, dass die Aufwendungen, um die es hier gehe, den Kläger wirtschaftlich so in Bedrängnis gebracht hätten, dass eine amtsangemessene Lebensführung für ihn und seine Familie nicht mehr gewährleistet wäre. Die Höhe der hier streitigen Aufwendungen zeige eindeutig, dass die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten sei, also keine finanzielle Härte bejaht werden könne. Auch über den speziellen Fall hinausgehend sei nicht ersichtlich, dass eine von den Beihilfeberechtigten nicht mehr zu verkraftende, unzumutbare wirtschaftliche Situation durch den Ausschluss potenzsteigernder Mittel von der Beihilfegewährung eintreten könnte. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht es unzutreffenderweise unterlasse, zu überprüfen, inwieweit es sich bei potenzsteigernden Mitteln um solche handle, die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien, und ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn daher ohnehin ausscheide. Denn potenzsteigernde Mittel unterschieden sich erheblich von anderen Arzneimitteln und würden vielfach den sogenannten „Lifestyle-Produkten“ zugerechnet. Sie würden nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt. Die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs und damit die Anwendung dieser Präparate sei somit nicht abhängig von krankheitsbedingten Gegebenheiten, sondern von nicht objektivierbaren persönlichen Bedürfnissen des Einzelnen. Ein Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich, insbesondere liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vor.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass seine Bezüge bei weitem nicht ausreichten, um die Eigenbelastungen abzudecken. Er habe eine vierköpfige Familie zu versorgen, beide Kinder seien noch in Ausbildung. Seit Jahren sei es nicht möglich, Rücklagen zu bilden und in Urlaub zu fahren. Die Eigenbelastung mit den Kosten für das Medikament Cialis würde eine angemessene allgemeine Lebenshaltung deutlich einschränken.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für das Arzneimittel Cialis zu gewähren. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Cialis ist nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
11 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125) - Beihilfeverordnung - BVO - sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel. Nach Satz 2 sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie für Mittel, die zur Empfängnisverhütung oder Potenzsteigerung verordnet sind.
12 
Zu den letztgenannten Mitteln zählt das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Cialis“. „Cialis“ enthält den Wirkstoff Tadalafil und wird ausweislich des Beipackzettels zur Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion angewendet. In den Anwendungshinweisen heißt es: „Cialis gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die „Phosphodiesterase 5 Inhibitoren“ genannt werden. Nach einer sexuellen Stimulierung hilft Cialis, die Blutgefäße in Ihrem Penis zu entspannen, wodurch ein Blutstrom in Ihren Penis ermöglicht wird. Das Ergebnis ist eine verbesserte Erektion. Cialis wird Ihnen nicht helfen, wenn Sie nicht unter einer erektilen Dysfunktion leiden. Es ist wichtig zu beachten, dass Cialis ohne eine sexuelle Stimulation nicht wirkt.“ Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei Cialis um ein Mittel zur Potenzsteigerung handelt, das dem Kläger auch zu diesem Zweck verordnet worden ist. Einen anderen Anwendungsbereich hat er selbst nicht benannt.
13 
Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
14 
Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO beruht auf § 101 Satz 2 LBG und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LVerf) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach Satz 3 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.02.1995 - 4 S 642/94 -, IÖD 1995, 128, und Senatsurteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
15 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Ausschlussregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten des Klägers beachten muss.
16 
Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nicht dazu zählt jedoch das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat. Es könnte daher geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89, m.w.N., und Beschluss vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225).
17 
Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, BVerfGE 8, 1; st. Rspr.) ist er lediglich insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat. Was der Dienstherr dem Beamten danach im Einzelnen schuldet, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweils zu regelnden Sachbereich bestimmen. Insoweit gilt für den dem Normgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Maßstab grundsätzlich nichts anderes als für die die Fürsorgepflicht berücksichtigende Einzelfallentscheidung des Dienstherrn. Demgemäß hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.).
18 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (BVerwG, Urteile vom 11.06.1964, BVerwGE 19, 10, 12, und vom 07.10.1965, BVerwGE 22, 160, 164 f.). Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981, BVerfGE 58, 68, 76; BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1). Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 10.08.1971, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35, und vom 20.10.1976, BVerwGE 51, 193, 199 f.). Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1976, a.a.O., und vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, 219 f.; Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345, 347 f.). Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, BVerfGE 79, 223, 234 f.; BVerwG, Urteile vom 21.03.1979, BVerwGE 57, 336, 338, und vom 12.06.1985, BVerwGE 71, 342, 346 f.). Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten.
19 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.). Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345). Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. Urteil vom 18.06.1980, und Entscheidung vom 25.06.1987, jeweils a.a.O.). Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).
20 
Ausgehend hiervon hat sich der Normgeber mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1980, BVerwGE 60, 88; Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 104, 24). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Verordnungsgeber insbesondere, Mittel zur Potenzsteigerung generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen und mit der Erwägung dem Privatbereich zuzuordnen, dass dadurch die in Einzelfällen problematische Offenlegung des jeweiligen Krankheitsbildes nur noch erforderlich sei, wenn das Mittel zu einem anderen Zweck verordnet worden sei (so die amtliche Begründung, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Einleitung, Anm. 6). Diese Erwägungen sind mit Blick auf die vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die schwierige Unterscheidung zwischen medizinisch notwendigen und anderen Fällen, gegebenenfalls einhergehend mit amtsärztlichen Begutachtungen, entfalle. Zudem werde mit zunehmendem Alter auch eine medizinische Ursache durch den natürlichen Alterungsprozess überlagert, ohne dass der Zeitpunkt exakt fixiert werden könne. Dies würde bei den Betroffenen regelmäßig wieder Begutachtungen erforderlich machen, die sich mutmaßlich erheblich belastend für die psychische Situation der Betroffenen auswirken dürften. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, BSGE 94, 302). Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richtet. Auch dies ist ein Gesichtspunkt, der bei sonstigen Arzneimitteln regelmäßig keine - jedenfalls keine entscheidende - Rolle spielt. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ist danach sachlich begründet.
21 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.10.2003 (BVerwGE 119, 168) ausgeführt hat, dass die Aufwendungen für die Beschaffung des Medikaments „Viagra“ (das ebenfalls der Behandlung der erektilen Dysfunktion dient) beihilfefähig sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung dargelegt, dass ein nach der Beihilfeverordnung gegebener Rechtsanspruch auf Beihilfe nicht durch Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen werden könne. Darum aber geht es im vorliegenden Fall nicht, in dem der Ausschluss in der Beihilfeverordnung selbst vorgesehen ist (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.02.2003 - 3 B 00.3631 -, Juris).
22 
Auch eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag der Senat nicht festzustellen. Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990, a.a.O., und vom 16.09.1992, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 308).
23 
Unzumutbare Belastungen bzw. unausweichliche Aufwendungen in einem wertenden Sinne können bei der Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohender Krankheiten entstehen. Der Behandlung einer solchen Krankheit dient Cialis ungeachtet des Umstands nicht, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion, bei der es angewandt wird, um eine Krankheit im Sinne des § 6 BVO handelt, nämlich um einen regelwidrigen, von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, NVwZ-RR 2005, 490).
24 
Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten nicht ausgegangen werden. Dabei ist auch der oben angesprochene Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass diese sich nicht nach einer ärztlich für einen bestimmten Behandlungszeitraum vorgegebenen Dosierungsanweisung, sondern nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten, da Cialis jeweils nur im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt wird. Jedenfalls ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Beschaffung des Medikaments eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O.) bewirken könnte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für Cialis aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dem Kläger verbleibt im Übrigen ein Aufwand, der nicht höher ist als der, welcher auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
25 
Eine andere Bewertung ist auch mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (a.a.O.) nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Perücke berühre nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht, und diese sei auch kein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Ausführungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden; der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es hier nicht um ein Hilfsmittel oder Ersatzstück für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. § 15 SGB XI), insbesondere in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, geht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, verwiesen hat, die dort zum Alltäglichen gehöre, vermag der Senat den vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlüssen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers nicht zu folgen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsen regelmäßig keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG, Urteil vom 12.02.2003, BVerfGE 107, 205; Senatsbeschluss vom 12.10.2006 - 4 S 2548/05 -). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 195; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art 2 II, RdNr. 76). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich jedoch nur geboten, eine der Sicherung des Existenzminimums korrespondierende medizinische Grundversorgung für alle Bürger bereitzuhalten. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen (vgl. Schulze-Fielitz, a.a.O., RdNr. 96, m.w.N.). Im Übrigen folgen aus der Schutzpflicht des Staates beim Beamten jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche als aus der Fürsorgepflicht. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verweist.
26 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, Juris) vermag der Senat danach nicht festzustellen.
27 
Ist danach der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestandes eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, Juris; Fröder/Hellstern/Beckmann/Keufer, a.a.O., § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ob der Beklagte sich in einem solchen Fall mit Erfolg auf die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BVO berufen kann, wonach die Härtefallregelung nicht eingreift bei Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, bedarf keiner Entscheidung; denn für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall bestehen auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 17. November 2006
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 101,09 EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
10 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für das Arzneimittel Cialis zu gewähren. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Cialis ist nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
11 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125) - Beihilfeverordnung - BVO - sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel. Nach Satz 2 sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie für Mittel, die zur Empfängnisverhütung oder Potenzsteigerung verordnet sind.
12 
Zu den letztgenannten Mitteln zählt das dem Kläger verordnete Arzneimittel „Cialis“. „Cialis“ enthält den Wirkstoff Tadalafil und wird ausweislich des Beipackzettels zur Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion angewendet. In den Anwendungshinweisen heißt es: „Cialis gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die „Phosphodiesterase 5 Inhibitoren“ genannt werden. Nach einer sexuellen Stimulierung hilft Cialis, die Blutgefäße in Ihrem Penis zu entspannen, wodurch ein Blutstrom in Ihren Penis ermöglicht wird. Das Ergebnis ist eine verbesserte Erektion. Cialis wird Ihnen nicht helfen, wenn Sie nicht unter einer erektilen Dysfunktion leiden. Es ist wichtig zu beachten, dass Cialis ohne eine sexuelle Stimulation nicht wirkt.“ Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei Cialis um ein Mittel zur Potenzsteigerung handelt, das dem Kläger auch zu diesem Zweck verordnet worden ist. Einen anderen Anwendungsbereich hat er selbst nicht benannt.
13 
Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
14 
Die verordnungsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO beruht auf § 101 Satz 2 LBG und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LVerf) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach Satz 3 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.02.1995 - 4 S 642/94 -, IÖD 1995, 128, und Senatsurteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
15 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Ausschlussregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten des Klägers beachten muss.
16 
Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehören das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nicht dazu zählt jedoch das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat. Es könnte daher geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89, m.w.N., und Beschluss vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225).
17 
Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren. Bei der Ausfüllung des ihm hierbei zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, BVerfGE 8, 1; st. Rspr.) ist er lediglich insoweit gebunden, als die beabsichtigte Regelung dem wohlverstandenen Interesse des Beamten gebührend Rechnung zu tragen hat. Was der Dienstherr dem Beamten danach im Einzelnen schuldet, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweils zu regelnden Sachbereich bestimmen. Insoweit gilt für den dem Normgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Maßstab grundsätzlich nichts anderes als für die die Fürsorgepflicht berücksichtigende Einzelfallentscheidung des Dienstherrn. Demgemäß hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.).
18 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (BVerwG, Urteile vom 11.06.1964, BVerwGE 19, 10, 12, und vom 07.10.1965, BVerwGE 22, 160, 164 f.). Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981, BVerfGE 58, 68, 76; BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1). Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (BVerwG, Urteile vom 10.08.1971, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35, und vom 20.10.1976, BVerwGE 51, 193, 199 f.). Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1976, a.a.O., und vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, 219 f.; Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345, 347 f.). Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, BVerfGE 79, 223, 234 f.; BVerwG, Urteile vom 21.03.1979, BVerwGE 57, 336, 338, und vom 12.06.1985, BVerwGE 71, 342, 346 f.). Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten.
19 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 und vom 07.11.2002, jeweils a.a.O.). Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O., und Beschluss vom 26.07.1984, Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV 1972/1975 Nr. 5); ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DÖD 2004, 82; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.06.1987, BVerwGE 77, 345). Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden (vgl. Urteil vom 18.06.1980, und Entscheidung vom 25.06.1987, jeweils a.a.O.). Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein müssten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, NVwZ-RR 2004, 546).
20 
Ausgehend hiervon hat sich der Normgeber mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1980, BVerwGE 60, 88; Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 104, 24). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Verordnungsgeber insbesondere, Mittel zur Potenzsteigerung generell von der Beihilfefähigkeit auszuschließen und mit der Erwägung dem Privatbereich zuzuordnen, dass dadurch die in Einzelfällen problematische Offenlegung des jeweiligen Krankheitsbildes nur noch erforderlich sei, wenn das Mittel zu einem anderen Zweck verordnet worden sei (so die amtliche Begründung, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Einleitung, Anm. 6). Diese Erwägungen sind mit Blick auf die vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die schwierige Unterscheidung zwischen medizinisch notwendigen und anderen Fällen, gegebenenfalls einhergehend mit amtsärztlichen Begutachtungen, entfalle. Zudem werde mit zunehmendem Alter auch eine medizinische Ursache durch den natürlichen Alterungsprozess überlagert, ohne dass der Zeitpunkt exakt fixiert werden könne. Dies würde bei den Betroffenen regelmäßig wieder Begutachtungen erforderlich machen, die sich mutmaßlich erheblich belastend für die psychische Situation der Betroffenen auswirken dürften. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10.05.2005, BSGE 94, 302). Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richtet. Auch dies ist ein Gesichtspunkt, der bei sonstigen Arzneimitteln regelmäßig keine - jedenfalls keine entscheidende - Rolle spielt. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ist danach sachlich begründet.
21 
Eine andere Bewertung gebietet nicht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.10.2003 (BVerwGE 119, 168) ausgeführt hat, dass die Aufwendungen für die Beschaffung des Medikaments „Viagra“ (das ebenfalls der Behandlung der erektilen Dysfunktion dient) beihilfefähig sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung dargelegt, dass ein nach der Beihilfeverordnung gegebener Rechtsanspruch auf Beihilfe nicht durch Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen werden könne. Darum aber geht es im vorliegenden Fall nicht, in dem der Ausschluss in der Beihilfeverordnung selbst vorgesehen ist (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.02.2003 - 3 B 00.3631 -, Juris).
22 
Auch eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag der Senat nicht festzustellen. Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990, a.a.O., und vom 16.09.1992, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, BVerwGE 112, 308).
23 
Unzumutbare Belastungen bzw. unausweichliche Aufwendungen in einem wertenden Sinne können bei der Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohender Krankheiten entstehen. Der Behandlung einer solchen Krankheit dient Cialis ungeachtet des Umstands nicht, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion, bei der es angewandt wird, um eine Krankheit im Sinne des § 6 BVO handelt, nämlich um einen regelwidrigen, von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, NVwZ-RR 2005, 490).
24 
Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten nicht ausgegangen werden. Dabei ist auch der oben angesprochene Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass diese sich nicht nach einer ärztlich für einen bestimmten Behandlungszeitraum vorgegebenen Dosierungsanweisung, sondern nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten, da Cialis jeweils nur im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr angewandt wird. Jedenfalls ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Beschaffung des Medikaments eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, a.a.O.) bewirken könnte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob die für Cialis aufzubringenden Mittel 1% des Jahresnettoeinkommens übersteigen können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.). Dem Kläger verbleibt im Übrigen ein Aufwand, der nicht höher ist als der, welcher auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005, a.a.O.).
25 
Eine andere Bewertung ist auch mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (a.a.O.) nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Perücke berühre nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht, und diese sei auch kein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Ausführungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden; der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es hier nicht um ein Hilfsmittel oder Ersatzstück für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. § 15 SGB XI), insbesondere in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, geht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, verwiesen hat, die dort zum Alltäglichen gehöre, vermag der Senat den vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlüssen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers nicht zu folgen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsen regelmäßig keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG, Urteil vom 12.02.2003, BVerfGE 107, 205; Senatsbeschluss vom 12.10.2006 - 4 S 2548/05 -). Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 195; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art 2 II, RdNr. 76). Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich jedoch nur geboten, eine der Sicherung des Existenzminimums korrespondierende medizinische Grundversorgung für alle Bürger bereitzuhalten. Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen (vgl. Schulze-Fielitz, a.a.O., RdNr. 96, m.w.N.). Im Übrigen folgen aus der Schutzpflicht des Staates beim Beamten jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche als aus der Fürsorgepflicht. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verweist.
26 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, Juris) vermag der Senat danach nicht festzustellen.
27 
Ist danach der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestandes eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, Juris; Fröder/Hellstern/Beckmann/Keufer, a.a.O., § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ob der Beklagte sich in einem solchen Fall mit Erfolg auf die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BVO berufen kann, wonach die Härtefallregelung nicht eingreift bei Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, bedarf keiner Entscheidung; denn für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall bestehen auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 17. November 2006
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 101,09 EUR festgesetzt.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2006 - 4 S 101/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2006 - 4 S 101/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2006 - 4 S 101/05 zitiert 15 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument


(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments er

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2006 - 4 S 101/05 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Mai 2013 - 9 K 1070/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt weitere Beihilfe zu den Anschaffungskosten für zwei Perücken.2 Die am …1959 geborene Klägerin steht als Grundschullehrerin im Dienst de

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Mai 2013 - 6 K 1483/12

bei uns veröffentlicht am 02.05.2013

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 2.6.2102 und sein Widerspruchsbescheid vom 5.7.2012 werden aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 2070,85 EUR zu gewähren.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Beruf

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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf den Antrag vom 14.04.2004 weitere Beihilfe in Höhe von 101,09 EUR zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.04.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1952 geborene Kläger ist beihilfeberechtigter Beamter des Beklagten mit einem Bemessungssatz für Beihilfe von 70%.
Am 14.04.2004 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Beihilfe unter anderem für Aufwendungen von 144,42 EUR für das Medikament Cialis nach Rezepten vom 29.01.2004, 20.02.2004 und 16.04.2004. Dabei handelt es sich um ein Medikament zur Potenzsteigerung.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.04.2004 insoweit ab. Zur Begründung führte es aus, Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet würden, seien nicht beihilfefähig.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er legte eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach bei ihm eine Hyperprolaktinämie bestehe und von einer überwiegend organischen Genese der erektilen Dysfunktion auszugehen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog es sich darauf, dass nach dem Wortlaut der Beihilfeverordnung Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet würden, ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen seien. Der Grund für die erektile Dysfunktion sei unerheblich.
Am 23.09.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich darauf, der Leistungsausschluss in der Beihilfeverordnung sei nicht gerechtfertigt. Bei ihm erfolge die Behandlung wegen der Krankheit.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens,
den Beklagten zu verpflichten, ihm auf den Antrag vom 14.04.2004 weitere Beihilfe in Höhe von 101,09 EUR zu gewähren, und den Bescheid des LBV vom 27.04.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er beruft sich zusätzlich darauf, nach den vorliegenden obergerichtlichen Entscheidungen sei nur der Ausschluss von Beihilfe für Aufwendungen für Potenz steigernde Mittel durch Verwaltungsvorschrift nicht zulässig. Das normative Programm der baden-württembergi-schen Beihilfeverordnung schließe aber selbst die Beihilfe für Potenz steigernde Mittel aus.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachte Beihilfe.
15 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen u. a. für von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel. Diese Voraussetzungen liegen - unstreitig - vor. Insbesondere stellt die erektile Dysfunktion schon selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, NJW 2004, 1339).
16 
Allerdings bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO, dass u. a. Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, nicht beihilfefähig sind. Diese Ausnahmevorschrift ist unwirksam.
17 
Dieser Regelung steht allerdings nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2003 (a.a.O.) entgegen. Denn dieses Urteil bezieht sich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung auf eine beihilferechtliche Regelung, wie sie im vorliegenden Falle nicht gegeben ist. Bei der beihilferechtlichen Regelung, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht zu Grunde lag, war nämlich der Ausschluss von Beilhilfe für Potenz steigernde Mittel nicht in der Beihilfeverordnung selbst, sondern in einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift geregelt. Im vorliegenden Falle enthält die baden-württembergische Beihilfeverordnung den Ausschluss jedoch selbst.
18 
Der Ausschluss verstößt aber gegen die für die Gewährung von Beihilfe aufgestellten Grundsätze, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (NJW 2002, 2045) zum Ausdruck kommen. Dort wird zwar ausgeführt, für die Regelung der Beihilfe im Einzelnen stehe dem Normgeber oder Dienstherrn ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen könne und die Fürsorgepflicht fordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Geburts- Krankheits-, Pflege- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen. Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich aber, dass der Wesenskern der Fürsorgepflicht dann berührt wird, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus der Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, die dort zum Alltäglichen gehört.
19 
Wenn aber die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO insoweit keinen Bestand haben kann, gilt wieder die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 BVO, auf Grund derer die Aufwendungen des Klägers beihilfefähig sind.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachte Beihilfe.
15 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen u. a. für von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel. Diese Voraussetzungen liegen - unstreitig - vor. Insbesondere stellt die erektile Dysfunktion schon selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, NJW 2004, 1339).
16 
Allerdings bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO, dass u. a. Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, nicht beihilfefähig sind. Diese Ausnahmevorschrift ist unwirksam.
17 
Dieser Regelung steht allerdings nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2003 (a.a.O.) entgegen. Denn dieses Urteil bezieht sich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung auf eine beihilferechtliche Regelung, wie sie im vorliegenden Falle nicht gegeben ist. Bei der beihilferechtlichen Regelung, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht zu Grunde lag, war nämlich der Ausschluss von Beilhilfe für Potenz steigernde Mittel nicht in der Beihilfeverordnung selbst, sondern in einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift geregelt. Im vorliegenden Falle enthält die baden-württembergische Beihilfeverordnung den Ausschluss jedoch selbst.
18 
Der Ausschluss verstößt aber gegen die für die Gewährung von Beihilfe aufgestellten Grundsätze, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (NJW 2002, 2045) zum Ausdruck kommen. Dort wird zwar ausgeführt, für die Regelung der Beihilfe im Einzelnen stehe dem Normgeber oder Dienstherrn ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen könne und die Fürsorgepflicht fordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Geburts- Krankheits-, Pflege- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen. Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich aber, dass der Wesenskern der Fürsorgepflicht dann berührt wird, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus der Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, die dort zum Alltäglichen gehört.
19 
Wenn aber die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO insoweit keinen Bestand haben kann, gilt wieder die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 BVO, auf Grund derer die Aufwendungen des Klägers beihilfefähig sind.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2003 - 17 K 1792/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Richter im Dienst des Beklagten. Er leidet an progredienter androgenetischer Alopezie (erblich bedingtem Haarausfall). Er begehrt Beihilfe für das ihm ärztlich verordnete Mittel „Propecia“, das dem Haarausfall entgegenwirken soll. Mit Bescheid vom 26.09.2002 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Antrag ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, „Propecia“ sei kein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts und gehöre zu den kosmetischen Mitteln. Der Kläger hat daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens macht der Senat sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen und nimmt auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130b Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.08.2003 stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 299,25 EUR entsprechend den ärztlichen Verordnungen zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf die begehrte Beihilfe, da die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme beihilfefähiger Aufwendungen erfüllt seien. Nach dem vorliegenden ärztlichen Attest leide der Kläger an einer progredienten androgenetischen Alopezie. Dabei handele es sich um eine Krankheit im Sinne von § 6 Abs. 1 BVO, weil dem beihilferechtlichen Krankheitsbegriff entsprechend ein Körperzustand gegeben sei, der von der Norm, nämlich einem ungehinderten Haarwachstum, abweiche. Ein damit sich anbahnender weitgehender Verlust der Kopfhaare könne als ein das Wohlbefinden einschränkender Zustand angesehen werden, wie sich auch aus der teilweisen Erstattungsfähigkeit von Perücken oder Toupets nach Nr. 2.1. der Anlage zur Beihilfeverordnung ergebe. Das ärztlich verordnete Mittel „Propecia“ sei auch kein kosmetisches Mittel, sondern ein Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO, da es nach der Fachinformation und den vom Kläger vorgelegten Beipackzetteln dazu bestimmt sei, seine Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung im menschlichen Körper zu erzielen; die wegen der Hemmung des Haarausfalls ebenfalls bewirkte Verbesserung des Aussehens stehe der Eigenschaft als Arzneimittel nicht entgegen. Das Mittel „Propecia“ sei schließlich nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarf zu ersetzen, so dass § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO der Beihilfefähigkeit der dadurch hervorgerufenen Aufwendungen nicht entgegenstehe.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt der Beklagte,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2003 - 17 K 1792/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Androgenetische Alopezie sei keine Krankheit im Sinne des Beihilferechts, da sie keinen Körperzustand darstelle, der außerhalb der Bandbreite des „Normalen“ als regelwidrig bezeichnet werden könne. Dies folge sowohl daraus, dass etwa die Hälfte aller Männer davon betroffen sei, als auch daraus, dass durch Alopezie weder die körperliche Leistungsfähigkeit noch die psychische Gesundheit beeinträchtigt würden. Die Behandlung der Alopezie habe daher rein ästhetische Bedeutung und erfülle, wovon auch die Fachleute ausgingen, nicht die Kriterien einer medizinisch indizierten Heilbehandlung. Bei den entstandenen Aufwendungen handele es sich vielmehr um Kosten der Lebenshaltung. Das Mittel „Propecia“ sei deshalb geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Unabhängig von der Frage, ob eine Krankheit vorliege, handele es sich auch nicht um notwendige Aufwendungen im Sinne des Beihilferechts, da der Kläger allein sein äußeres Erscheinungsbild subjektiv als nachteilig empfinde.
Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten. Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend.
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet.
10 
Nach den im Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung maßgeblichen Vorschriften der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung vom 29.10.2001 (GBl. S. 622) - Beihilfeverordnung - BVO a.F. - sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO a.F.).
11 
Danach sind die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für das Mittel „Propecia“ nicht beihilfefähig. Dies folgt bereits daraus, dass die progrediente androgenetische Alopezie, zu deren Behandlung dem Kläger dieses Mittel ärztlich verordnet worden ist, keine Krankheit im Sinne des Beihilferechts ist.
12 
Da die Beihilfevorschriften den Begriff der „Krankheit“ nicht ausdrücklich regeln, ist es sachgerecht, insoweit sinngemäß den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff heranzuziehen, wie er in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, BVerwGE 65, 87 ff. = ZBR 1982, 157; Urteil des Senats vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, DÖD 1980, 229; Beschluss des Senats vom 15.07.2002 - 4 S 1031/02 -). Danach ist unter Krankheit auch im beihilferechtlichen Sinne ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht, d.h. außerhalb der Bandbreite des Normalen liegt, oder bei welchem die Körperfunktionen außerhalb der Bandbreite des Normalen regelwidrig sind. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 19.10.1979, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 15.07.2002 - 4 S 1031/02 -; BSG, Urteil vom 20.10.1972, BSGE 35, 10, 12).
13 
Danach lag bei dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum der Behandlung mit dem Mittel „Propecia“ kein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand vor, der ärztlicher Behandlung bedurfte oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Denn die androgenetische Alopezie hatte bei ihm einen Körperzustand zur Folge, der von der durch das Leitbild einer gesunden männlichen Person geprägten Norm nicht wesentlich abwich. Dem Kläger war nämlich trotz des fortschreitenden Verlustes seiner Kopfhaare die Ausübung der sonstigen körperlichen und geistigen Funktionen weiterhin möglich. Auch wenn der erblich bedingte allmähliche Verlust des Haupthaares die Ausübung der körperlichen Funktion der Neubildung und des Wachstums der Haare des Klägers beeinträchtigte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.07.2002, SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 45), kann dieser Umstand allein die Annahme einer Krankheit des Klägers nicht rechtfertigen. Denn die androgenetische Alopezie liegt, da sie unstreitig bei einem Großteil aller Männer auftritt und deshalb weit verbreitet ist, bei der wertenden Betrachtung, wie sie der maßgebliche funktionelle Krankheitsbegriff erfordert, noch innerhalb der Bandbreite des Normalen, d.h. die insoweit zu bejahende Regelwidrigkeit einer körperlichen Funktion hält sich innerhalb dieser Bandbreite. Solange der in diesem Sinne „normale“ und deshalb als solcher nicht krankhafte Haarausfall bei einem Mann nicht ursächlich zu weiteren krankhaften Folgestörungen führt, wird seiner Eigenart nach Überzeugung des erkennenden Senats dadurch angemessen Rechnung getragen, dass man ihn als genetisch bedingte, auf besonderen Erbanlagen beruhende geschlechtstypische Erscheinung ansieht (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.09.1994, DÖD 1995, 118).
14 
Hinzu kommt, dass der Haarausfall des Klägers im maßgeblichen Zeitraum bei der gebotenen wertenden Betrachtung keiner ärztlichen Behandlung bedurfte und keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten, wie es bereits im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren deutlich wurde, gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der Kläger von seinem behandelnden Arzt Dr. S. wiederholt das Mittel „Propecia“ verordnet bekam, rechtfertigt für sich genommen die Annahme einer Behandlungsbedürftigkeit nicht. Denn die dadurch bezweckte Hemmung des Haarausfalls sollte nach Lage der Akten allein dem Ziel dienen, das äußere Erscheinungsbild des Klägers und damit das dadurch hervorgerufene ästhetische Empfinden eines Betrachters zu verbessern. Sinn und Zweck der Beihilfegewährung ist aber nicht die Beseitigung ästhetischer Einbußen, sondern die Heilung oder Linderung einer Krankheit. Arbeitsunfähigkeit als Folge des Haarausfalls hat der Kläger ohnehin nicht geltend gemacht.
15 
Der Senat verkennt nicht, dass androgenetische Alopezie, auch wenn sie selbst nicht als Krankheit im Sinne des Beihilferechts anzusehen ist, bei einer entsprechenden individuellen Befindlichkeit zu einer Gefahr für die psychische Gesundheit des Betroffenen und damit zu einer krankhaften Folgeerscheinung anderer, nämlich psychischer Art führen könnte (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.09.1994, a.a.O.). Insoweit könnte bereits das Mittel „Propecia“, weil es möglicherweise dem Haarausfall als der Ursache eines derartigen psychischen Leidens entgegenwirken würde, die Funktion eines Arzneimittels haben. Voraussetzung einer Beihilfegewährung wäre dann freilich, dass die therapeutische Maßnahme im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, um von dem Beamten oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des psychischen Gesundheitszustandes abzuwenden oder einer schon eingetretenen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit zu begegnen (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.1975, BSGE 39, 167). Nach Lage der Akten, insbesondere auch dem Vorbringen des Klägers im behördlichen und gerichtlichen Verfahren, gibt es für eine derartige psychische Folgeerkrankung oder eine dahingehende Gefahr im maßgeblichem Zeitabschnitt keine Anhaltspunkte, denen der Senat nachzugehen hätte. Ein psychischer Leidensdruck, der so erheblich wäre, dass ihm Krankheitswert einschließlich der Behandlungsbedürftigkeit zuerkannt werden müsste, ist aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers oder aus sonstigen Umständen nämlich nicht ersichtlich. Eine bloße Beeinträchtigung des Wohlbefindens als Folge des Haarausfalls, die bereits daraus deutlich wird, dass der Kläger sich einer Behandlung mit dem Präparat „Propecia“ unterzogen hat, reicht für die Annahme einer psychischen Folgeerkrankung nicht aus. Denn eine derartige Beeinträchtigung müsste so erheblich gewesen sein, dass sie über die Herabsetzung des Wohlbefindens hinaus einen psychischen Leidensdruck verursacht hätte, der behandlungsbedürftig gewesen wäre. Dies hätte entsprechende Anhaltspunkte erfordert, dass eine Beeinträchtigung über die bloße Störung des Wohlbefindens hinaus einen psychischen Leidensdruck in der Art einer gesundheitlichen Belastung ausgelöst hätte (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.1975, a.a.O.). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Seine Ausführungen geben keine Veranlassung anzunehmen, im maßgeblichen Zeitraum sei er wegen des Haarausfalls psychisch so belastet gewesen, dass sein Zustand das Ausmaß einer Krankheit erreicht habe.
16 
Sollte im Beihilferecht das Erfordernis ärztlicher Maßnahmen und damit die Behandlungsbedürftigkeit eines über die Bandbreite des Normalen hinausgehenden regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustands nicht als zum Begriff der „Krankheit“ gehörend angenommen werden, weil insoweit im Zusammenhang mit der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. eine eigenständige verordnungsrechtliche Regelung, nach der die Aufwendungen „notwendig“ und „angemessen“ sein müssen, getroffen worden ist (vgl. das Urteil des Senats vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, a.a.O.), würde sich im Ergebnis nichts ändern. Denn bei dieser Annahme wären die durch das Mittel „Propecia“ verursachten Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift nicht notwendig gewesen, weil der Kläger, wie vorstehend ausgeführt, auch ohne sie zur Ausübung der wesentlichen psycho-physischen Funktionen in der Lage war.
17 
Der Einordnung der androgenetischen Alopezie als einer lediglich geschlechtstypischen Erscheinung steht schließlich nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht den dauerhaften totalen Verlust des Haupthaares bei einer Frau als eine krankheitsbedingte „Behinderung“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX angesehen hat, weil eine Frau in einem derartigen Zustand in ihrer „körperlichen Funktion“ beeinträchtigt sei. Das Bundessozialgericht hat diese Einschätzung allerdings nicht nur darauf gestützt, dass bei der damaligen Klägerin eine Einbuße der körperlichen Funktion „Neubildung und Wachstum der Haare“ eingetreten sei, sondern auch darauf, dass die darin liegende Krankheit bei Frauen eine entstellende Wirkung habe, die zwar nicht zum Verlust oder zur Störung einer motorischen oder geistigen Funktion führe, es einer Frau aber erschwere oder gar unmöglich machte, sich frei und unbefangen unter den Mitmenschen zu bewegen, weil eine kahlköpfige Frau naturgemäß ständig alle Blicke auf sich ziehe und zum Objekt der Neugier werde (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2002, a.a.O.). Diese Sach- und Rechtslage ist mit derjenigen einer androgenetischen Alopezie bei einer männlichen Person nicht vergleichbar. Denn bereits die genetischen Ursachen des Haarausfalles bei einem Mann unterscheiden sich wesentlich von den Ursachen des totalen Haarverlusts bei einer Frau, weil bei einem Mann mit androgenetisch bedingtem Haarausfall die Kopfhaut verkleinerte Haarfollikel und erhöhte Mengen an Dihydrotestosteron (DHT) enthält (vgl. die Sachinformation Propecia-Finasterid Nr. 5.1, AS 31 der VG-Akten). Deshalb kommt ein genetisch bedingter, auf besonderen Erbanlagen beruhender totaler Verlust des Haupthaares bei Männern deutlich häufiger vor als bei Frauen, die davon nur selten betroffen sind. Die körperlich bedingte Kahlköpfigkeit ist bei einer Frau deshalb keine geschlechtstypische Erscheinung, sondern liegt, anders als bei einem Mann, als regelwidriger körperlicher Zustand außerhalb der Bandbreite des Normalen, so dass die Annahme einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nach den vorstehenden Maßstäben berechtigt erscheint. Hinzu kommt, dass das Bundessozialgericht der bloßen Kahlköpfigkeit bei Frauen auch eine entstellende Wirkung mit nachteiligen gesellschaftlichen Folgen beimisst, wovon bei Männern nach Auffassung des Senats generell nicht die Rede sein kann.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet.
10 
Nach den im Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung maßgeblichen Vorschriften der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung vom 29.10.2001 (GBl. S. 622) - Beihilfeverordnung - BVO a.F. - sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO a.F.).
11 
Danach sind die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für das Mittel „Propecia“ nicht beihilfefähig. Dies folgt bereits daraus, dass die progrediente androgenetische Alopezie, zu deren Behandlung dem Kläger dieses Mittel ärztlich verordnet worden ist, keine Krankheit im Sinne des Beihilferechts ist.
12 
Da die Beihilfevorschriften den Begriff der „Krankheit“ nicht ausdrücklich regeln, ist es sachgerecht, insoweit sinngemäß den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff heranzuziehen, wie er in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, BVerwGE 65, 87 ff. = ZBR 1982, 157; Urteil des Senats vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, DÖD 1980, 229; Beschluss des Senats vom 15.07.2002 - 4 S 1031/02 -). Danach ist unter Krankheit auch im beihilferechtlichen Sinne ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht, d.h. außerhalb der Bandbreite des Normalen liegt, oder bei welchem die Körperfunktionen außerhalb der Bandbreite des Normalen regelwidrig sind. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 19.10.1979, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 15.07.2002 - 4 S 1031/02 -; BSG, Urteil vom 20.10.1972, BSGE 35, 10, 12).
13 
Danach lag bei dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum der Behandlung mit dem Mittel „Propecia“ kein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand vor, der ärztlicher Behandlung bedurfte oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Denn die androgenetische Alopezie hatte bei ihm einen Körperzustand zur Folge, der von der durch das Leitbild einer gesunden männlichen Person geprägten Norm nicht wesentlich abwich. Dem Kläger war nämlich trotz des fortschreitenden Verlustes seiner Kopfhaare die Ausübung der sonstigen körperlichen und geistigen Funktionen weiterhin möglich. Auch wenn der erblich bedingte allmähliche Verlust des Haupthaares die Ausübung der körperlichen Funktion der Neubildung und des Wachstums der Haare des Klägers beeinträchtigte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.07.2002, SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 45), kann dieser Umstand allein die Annahme einer Krankheit des Klägers nicht rechtfertigen. Denn die androgenetische Alopezie liegt, da sie unstreitig bei einem Großteil aller Männer auftritt und deshalb weit verbreitet ist, bei der wertenden Betrachtung, wie sie der maßgebliche funktionelle Krankheitsbegriff erfordert, noch innerhalb der Bandbreite des Normalen, d.h. die insoweit zu bejahende Regelwidrigkeit einer körperlichen Funktion hält sich innerhalb dieser Bandbreite. Solange der in diesem Sinne „normale“ und deshalb als solcher nicht krankhafte Haarausfall bei einem Mann nicht ursächlich zu weiteren krankhaften Folgestörungen führt, wird seiner Eigenart nach Überzeugung des erkennenden Senats dadurch angemessen Rechnung getragen, dass man ihn als genetisch bedingte, auf besonderen Erbanlagen beruhende geschlechtstypische Erscheinung ansieht (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.09.1994, DÖD 1995, 118).
14 
Hinzu kommt, dass der Haarausfall des Klägers im maßgeblichen Zeitraum bei der gebotenen wertenden Betrachtung keiner ärztlichen Behandlung bedurfte und keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten, wie es bereits im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren deutlich wurde, gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der Kläger von seinem behandelnden Arzt Dr. S. wiederholt das Mittel „Propecia“ verordnet bekam, rechtfertigt für sich genommen die Annahme einer Behandlungsbedürftigkeit nicht. Denn die dadurch bezweckte Hemmung des Haarausfalls sollte nach Lage der Akten allein dem Ziel dienen, das äußere Erscheinungsbild des Klägers und damit das dadurch hervorgerufene ästhetische Empfinden eines Betrachters zu verbessern. Sinn und Zweck der Beihilfegewährung ist aber nicht die Beseitigung ästhetischer Einbußen, sondern die Heilung oder Linderung einer Krankheit. Arbeitsunfähigkeit als Folge des Haarausfalls hat der Kläger ohnehin nicht geltend gemacht.
15 
Der Senat verkennt nicht, dass androgenetische Alopezie, auch wenn sie selbst nicht als Krankheit im Sinne des Beihilferechts anzusehen ist, bei einer entsprechenden individuellen Befindlichkeit zu einer Gefahr für die psychische Gesundheit des Betroffenen und damit zu einer krankhaften Folgeerscheinung anderer, nämlich psychischer Art führen könnte (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.09.1994, a.a.O.). Insoweit könnte bereits das Mittel „Propecia“, weil es möglicherweise dem Haarausfall als der Ursache eines derartigen psychischen Leidens entgegenwirken würde, die Funktion eines Arzneimittels haben. Voraussetzung einer Beihilfegewährung wäre dann freilich, dass die therapeutische Maßnahme im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, um von dem Beamten oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des psychischen Gesundheitszustandes abzuwenden oder einer schon eingetretenen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit zu begegnen (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.1975, BSGE 39, 167). Nach Lage der Akten, insbesondere auch dem Vorbringen des Klägers im behördlichen und gerichtlichen Verfahren, gibt es für eine derartige psychische Folgeerkrankung oder eine dahingehende Gefahr im maßgeblichem Zeitabschnitt keine Anhaltspunkte, denen der Senat nachzugehen hätte. Ein psychischer Leidensdruck, der so erheblich wäre, dass ihm Krankheitswert einschließlich der Behandlungsbedürftigkeit zuerkannt werden müsste, ist aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers oder aus sonstigen Umständen nämlich nicht ersichtlich. Eine bloße Beeinträchtigung des Wohlbefindens als Folge des Haarausfalls, die bereits daraus deutlich wird, dass der Kläger sich einer Behandlung mit dem Präparat „Propecia“ unterzogen hat, reicht für die Annahme einer psychischen Folgeerkrankung nicht aus. Denn eine derartige Beeinträchtigung müsste so erheblich gewesen sein, dass sie über die Herabsetzung des Wohlbefindens hinaus einen psychischen Leidensdruck verursacht hätte, der behandlungsbedürftig gewesen wäre. Dies hätte entsprechende Anhaltspunkte erfordert, dass eine Beeinträchtigung über die bloße Störung des Wohlbefindens hinaus einen psychischen Leidensdruck in der Art einer gesundheitlichen Belastung ausgelöst hätte (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.1975, a.a.O.). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Seine Ausführungen geben keine Veranlassung anzunehmen, im maßgeblichen Zeitraum sei er wegen des Haarausfalls psychisch so belastet gewesen, dass sein Zustand das Ausmaß einer Krankheit erreicht habe.
16 
Sollte im Beihilferecht das Erfordernis ärztlicher Maßnahmen und damit die Behandlungsbedürftigkeit eines über die Bandbreite des Normalen hinausgehenden regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustands nicht als zum Begriff der „Krankheit“ gehörend angenommen werden, weil insoweit im Zusammenhang mit der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. eine eigenständige verordnungsrechtliche Regelung, nach der die Aufwendungen „notwendig“ und „angemessen“ sein müssen, getroffen worden ist (vgl. das Urteil des Senats vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, a.a.O.), würde sich im Ergebnis nichts ändern. Denn bei dieser Annahme wären die durch das Mittel „Propecia“ verursachten Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift nicht notwendig gewesen, weil der Kläger, wie vorstehend ausgeführt, auch ohne sie zur Ausübung der wesentlichen psycho-physischen Funktionen in der Lage war.
17 
Der Einordnung der androgenetischen Alopezie als einer lediglich geschlechtstypischen Erscheinung steht schließlich nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht den dauerhaften totalen Verlust des Haupthaares bei einer Frau als eine krankheitsbedingte „Behinderung“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX angesehen hat, weil eine Frau in einem derartigen Zustand in ihrer „körperlichen Funktion“ beeinträchtigt sei. Das Bundessozialgericht hat diese Einschätzung allerdings nicht nur darauf gestützt, dass bei der damaligen Klägerin eine Einbuße der körperlichen Funktion „Neubildung und Wachstum der Haare“ eingetreten sei, sondern auch darauf, dass die darin liegende Krankheit bei Frauen eine entstellende Wirkung habe, die zwar nicht zum Verlust oder zur Störung einer motorischen oder geistigen Funktion führe, es einer Frau aber erschwere oder gar unmöglich machte, sich frei und unbefangen unter den Mitmenschen zu bewegen, weil eine kahlköpfige Frau naturgemäß ständig alle Blicke auf sich ziehe und zum Objekt der Neugier werde (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2002, a.a.O.). Diese Sach- und Rechtslage ist mit derjenigen einer androgenetischen Alopezie bei einer männlichen Person nicht vergleichbar. Denn bereits die genetischen Ursachen des Haarausfalles bei einem Mann unterscheiden sich wesentlich von den Ursachen des totalen Haarverlusts bei einer Frau, weil bei einem Mann mit androgenetisch bedingtem Haarausfall die Kopfhaut verkleinerte Haarfollikel und erhöhte Mengen an Dihydrotestosteron (DHT) enthält (vgl. die Sachinformation Propecia-Finasterid Nr. 5.1, AS 31 der VG-Akten). Deshalb kommt ein genetisch bedingter, auf besonderen Erbanlagen beruhender totaler Verlust des Haupthaares bei Männern deutlich häufiger vor als bei Frauen, die davon nur selten betroffen sind. Die körperlich bedingte Kahlköpfigkeit ist bei einer Frau deshalb keine geschlechtstypische Erscheinung, sondern liegt, anders als bei einem Mann, als regelwidriger körperlicher Zustand außerhalb der Bandbreite des Normalen, so dass die Annahme einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nach den vorstehenden Maßstäben berechtigt erscheint. Hinzu kommt, dass das Bundessozialgericht der bloßen Kahlköpfigkeit bei Frauen auch eine entstellende Wirkung mit nachteiligen gesellschaftlichen Folgen beimisst, wovon bei Männern nach Auffassung des Senats generell nicht die Rede sein kann.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
20 
Rechtsmittelbelehrung
21 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
22 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
23 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
24 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
25 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
26 
Beschluss vom 10. März 2005
27 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a.F. auf 299,25 EUR festgesetzt.
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2003 - 17 K 1792/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Richter im Dienst des Beklagten. Er leidet an progredienter androgenetischer Alopezie (erblich bedingtem Haarausfall). Er begehrt Beihilfe für das ihm ärztlich verordnete Mittel „Propecia“, das dem Haarausfall entgegenwirken soll. Mit Bescheid vom 26.09.2002 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Antrag ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, „Propecia“ sei kein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts und gehöre zu den kosmetischen Mitteln. Der Kläger hat daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens macht der Senat sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen und nimmt auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130b Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.08.2003 stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 299,25 EUR entsprechend den ärztlichen Verordnungen zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf die begehrte Beihilfe, da die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme beihilfefähiger Aufwendungen erfüllt seien. Nach dem vorliegenden ärztlichen Attest leide der Kläger an einer progredienten androgenetischen Alopezie. Dabei handele es sich um eine Krankheit im Sinne von § 6 Abs. 1 BVO, weil dem beihilferechtlichen Krankheitsbegriff entsprechend ein Körperzustand gegeben sei, der von der Norm, nämlich einem ungehinderten Haarwachstum, abweiche. Ein damit sich anbahnender weitgehender Verlust der Kopfhaare könne als ein das Wohlbefinden einschränkender Zustand angesehen werden, wie sich auch aus der teilweisen Erstattungsfähigkeit von Perücken oder Toupets nach Nr. 2.1. der Anlage zur Beihilfeverordnung ergebe. Das ärztlich verordnete Mittel „Propecia“ sei auch kein kosmetisches Mittel, sondern ein Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO, da es nach der Fachinformation und den vom Kläger vorgelegten Beipackzetteln dazu bestimmt sei, seine Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung im menschlichen Körper zu erzielen; die wegen der Hemmung des Haarausfalls ebenfalls bewirkte Verbesserung des Aussehens stehe der Eigenschaft als Arzneimittel nicht entgegen. Das Mittel „Propecia“ sei schließlich nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarf zu ersetzen, so dass § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO der Beihilfefähigkeit der dadurch hervorgerufenen Aufwendungen nicht entgegenstehe.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt der Beklagte,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2003 - 17 K 1792/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Androgenetische Alopezie sei keine Krankheit im Sinne des Beihilferechts, da sie keinen Körperzustand darstelle, der außerhalb der Bandbreite des „Normalen“ als regelwidrig bezeichnet werden könne. Dies folge sowohl daraus, dass etwa die Hälfte aller Männer davon betroffen sei, als auch daraus, dass durch Alopezie weder die körperliche Leistungsfähigkeit noch die psychische Gesundheit beeinträchtigt würden. Die Behandlung der Alopezie habe daher rein ästhetische Bedeutung und erfülle, wovon auch die Fachleute ausgingen, nicht die Kriterien einer medizinisch indizierten Heilbehandlung. Bei den entstandenen Aufwendungen handele es sich vielmehr um Kosten der Lebenshaltung. Das Mittel „Propecia“ sei deshalb geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Unabhängig von der Frage, ob eine Krankheit vorliege, handele es sich auch nicht um notwendige Aufwendungen im Sinne des Beihilferechts, da der Kläger allein sein äußeres Erscheinungsbild subjektiv als nachteilig empfinde.
Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten. Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend.
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet.
10 
Nach den im Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung maßgeblichen Vorschriften der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung vom 29.10.2001 (GBl. S. 622) - Beihilfeverordnung - BVO a.F. - sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO a.F.).
11 
Danach sind die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für das Mittel „Propecia“ nicht beihilfefähig. Dies folgt bereits daraus, dass die progrediente androgenetische Alopezie, zu deren Behandlung dem Kläger dieses Mittel ärztlich verordnet worden ist, keine Krankheit im Sinne des Beihilferechts ist.
12 
Da die Beihilfevorschriften den Begriff der „Krankheit“ nicht ausdrücklich regeln, ist es sachgerecht, insoweit sinngemäß den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff heranzuziehen, wie er in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, BVerwGE 65, 87 ff. = ZBR 1982, 157; Urteil des Senats vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, DÖD 1980, 229; Beschluss des Senats vom 15.07.2002 - 4 S 1031/02 -). Danach ist unter Krankheit auch im beihilferechtlichen Sinne ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht, d.h. außerhalb der Bandbreite des Normalen liegt, oder bei welchem die Körperfunktionen außerhalb der Bandbreite des Normalen regelwidrig sind. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 19.10.1979, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 15.07.2002 - 4 S 1031/02 -; BSG, Urteil vom 20.10.1972, BSGE 35, 10, 12).
13 
Danach lag bei dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum der Behandlung mit dem Mittel „Propecia“ kein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand vor, der ärztlicher Behandlung bedurfte oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Denn die androgenetische Alopezie hatte bei ihm einen Körperzustand zur Folge, der von der durch das Leitbild einer gesunden männlichen Person geprägten Norm nicht wesentlich abwich. Dem Kläger war nämlich trotz des fortschreitenden Verlustes seiner Kopfhaare die Ausübung der sonstigen körperlichen und geistigen Funktionen weiterhin möglich. Auch wenn der erblich bedingte allmähliche Verlust des Haupthaares die Ausübung der körperlichen Funktion der Neubildung und des Wachstums der Haare des Klägers beeinträchtigte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.07.2002, SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 45), kann dieser Umstand allein die Annahme einer Krankheit des Klägers nicht rechtfertigen. Denn die androgenetische Alopezie liegt, da sie unstreitig bei einem Großteil aller Männer auftritt und deshalb weit verbreitet ist, bei der wertenden Betrachtung, wie sie der maßgebliche funktionelle Krankheitsbegriff erfordert, noch innerhalb der Bandbreite des Normalen, d.h. die insoweit zu bejahende Regelwidrigkeit einer körperlichen Funktion hält sich innerhalb dieser Bandbreite. Solange der in diesem Sinne „normale“ und deshalb als solcher nicht krankhafte Haarausfall bei einem Mann nicht ursächlich zu weiteren krankhaften Folgestörungen führt, wird seiner Eigenart nach Überzeugung des erkennenden Senats dadurch angemessen Rechnung getragen, dass man ihn als genetisch bedingte, auf besonderen Erbanlagen beruhende geschlechtstypische Erscheinung ansieht (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.09.1994, DÖD 1995, 118).
14 
Hinzu kommt, dass der Haarausfall des Klägers im maßgeblichen Zeitraum bei der gebotenen wertenden Betrachtung keiner ärztlichen Behandlung bedurfte und keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten, wie es bereits im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren deutlich wurde, gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der Kläger von seinem behandelnden Arzt Dr. S. wiederholt das Mittel „Propecia“ verordnet bekam, rechtfertigt für sich genommen die Annahme einer Behandlungsbedürftigkeit nicht. Denn die dadurch bezweckte Hemmung des Haarausfalls sollte nach Lage der Akten allein dem Ziel dienen, das äußere Erscheinungsbild des Klägers und damit das dadurch hervorgerufene ästhetische Empfinden eines Betrachters zu verbessern. Sinn und Zweck der Beihilfegewährung ist aber nicht die Beseitigung ästhetischer Einbußen, sondern die Heilung oder Linderung einer Krankheit. Arbeitsunfähigkeit als Folge des Haarausfalls hat der Kläger ohnehin nicht geltend gemacht.
15 
Der Senat verkennt nicht, dass androgenetische Alopezie, auch wenn sie selbst nicht als Krankheit im Sinne des Beihilferechts anzusehen ist, bei einer entsprechenden individuellen Befindlichkeit zu einer Gefahr für die psychische Gesundheit des Betroffenen und damit zu einer krankhaften Folgeerscheinung anderer, nämlich psychischer Art führen könnte (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.09.1994, a.a.O.). Insoweit könnte bereits das Mittel „Propecia“, weil es möglicherweise dem Haarausfall als der Ursache eines derartigen psychischen Leidens entgegenwirken würde, die Funktion eines Arzneimittels haben. Voraussetzung einer Beihilfegewährung wäre dann freilich, dass die therapeutische Maßnahme im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, um von dem Beamten oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des psychischen Gesundheitszustandes abzuwenden oder einer schon eingetretenen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit zu begegnen (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.1975, BSGE 39, 167). Nach Lage der Akten, insbesondere auch dem Vorbringen des Klägers im behördlichen und gerichtlichen Verfahren, gibt es für eine derartige psychische Folgeerkrankung oder eine dahingehende Gefahr im maßgeblichem Zeitabschnitt keine Anhaltspunkte, denen der Senat nachzugehen hätte. Ein psychischer Leidensdruck, der so erheblich wäre, dass ihm Krankheitswert einschließlich der Behandlungsbedürftigkeit zuerkannt werden müsste, ist aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers oder aus sonstigen Umständen nämlich nicht ersichtlich. Eine bloße Beeinträchtigung des Wohlbefindens als Folge des Haarausfalls, die bereits daraus deutlich wird, dass der Kläger sich einer Behandlung mit dem Präparat „Propecia“ unterzogen hat, reicht für die Annahme einer psychischen Folgeerkrankung nicht aus. Denn eine derartige Beeinträchtigung müsste so erheblich gewesen sein, dass sie über die Herabsetzung des Wohlbefindens hinaus einen psychischen Leidensdruck verursacht hätte, der behandlungsbedürftig gewesen wäre. Dies hätte entsprechende Anhaltspunkte erfordert, dass eine Beeinträchtigung über die bloße Störung des Wohlbefindens hinaus einen psychischen Leidensdruck in der Art einer gesundheitlichen Belastung ausgelöst hätte (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.1975, a.a.O.). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Seine Ausführungen geben keine Veranlassung anzunehmen, im maßgeblichen Zeitraum sei er wegen des Haarausfalls psychisch so belastet gewesen, dass sein Zustand das Ausmaß einer Krankheit erreicht habe.
16 
Sollte im Beihilferecht das Erfordernis ärztlicher Maßnahmen und damit die Behandlungsbedürftigkeit eines über die Bandbreite des Normalen hinausgehenden regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustands nicht als zum Begriff der „Krankheit“ gehörend angenommen werden, weil insoweit im Zusammenhang mit der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. eine eigenständige verordnungsrechtliche Regelung, nach der die Aufwendungen „notwendig“ und „angemessen“ sein müssen, getroffen worden ist (vgl. das Urteil des Senats vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, a.a.O.), würde sich im Ergebnis nichts ändern. Denn bei dieser Annahme wären die durch das Mittel „Propecia“ verursachten Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift nicht notwendig gewesen, weil der Kläger, wie vorstehend ausgeführt, auch ohne sie zur Ausübung der wesentlichen psycho-physischen Funktionen in der Lage war.
17 
Der Einordnung der androgenetischen Alopezie als einer lediglich geschlechtstypischen Erscheinung steht schließlich nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht den dauerhaften totalen Verlust des Haupthaares bei einer Frau als eine krankheitsbedingte „Behinderung“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX angesehen hat, weil eine Frau in einem derartigen Zustand in ihrer „körperlichen Funktion“ beeinträchtigt sei. Das Bundessozialgericht hat diese Einschätzung allerdings nicht nur darauf gestützt, dass bei der damaligen Klägerin eine Einbuße der körperlichen Funktion „Neubildung und Wachstum der Haare“ eingetreten sei, sondern auch darauf, dass die darin liegende Krankheit bei Frauen eine entstellende Wirkung habe, die zwar nicht zum Verlust oder zur Störung einer motorischen oder geistigen Funktion führe, es einer Frau aber erschwere oder gar unmöglich machte, sich frei und unbefangen unter den Mitmenschen zu bewegen, weil eine kahlköpfige Frau naturgemäß ständig alle Blicke auf sich ziehe und zum Objekt der Neugier werde (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2002, a.a.O.). Diese Sach- und Rechtslage ist mit derjenigen einer androgenetischen Alopezie bei einer männlichen Person nicht vergleichbar. Denn bereits die genetischen Ursachen des Haarausfalles bei einem Mann unterscheiden sich wesentlich von den Ursachen des totalen Haarverlusts bei einer Frau, weil bei einem Mann mit androgenetisch bedingtem Haarausfall die Kopfhaut verkleinerte Haarfollikel und erhöhte Mengen an Dihydrotestosteron (DHT) enthält (vgl. die Sachinformation Propecia-Finasterid Nr. 5.1, AS 31 der VG-Akten). Deshalb kommt ein genetisch bedingter, auf besonderen Erbanlagen beruhender totaler Verlust des Haupthaares bei Männern deutlich häufiger vor als bei Frauen, die davon nur selten betroffen sind. Die körperlich bedingte Kahlköpfigkeit ist bei einer Frau deshalb keine geschlechtstypische Erscheinung, sondern liegt, anders als bei einem Mann, als regelwidriger körperlicher Zustand außerhalb der Bandbreite des Normalen, so dass die Annahme einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nach den vorstehenden Maßstäben berechtigt erscheint. Hinzu kommt, dass das Bundessozialgericht der bloßen Kahlköpfigkeit bei Frauen auch eine entstellende Wirkung mit nachteiligen gesellschaftlichen Folgen beimisst, wovon bei Männern nach Auffassung des Senats generell nicht die Rede sein kann.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet.
10 
Nach den im Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung maßgeblichen Vorschriften der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung vom 29.10.2001 (GBl. S. 622) - Beihilfeverordnung - BVO a.F. - sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO a.F.).
11 
Danach sind die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für das Mittel „Propecia“ nicht beihilfefähig. Dies folgt bereits daraus, dass die progrediente androgenetische Alopezie, zu deren Behandlung dem Kläger dieses Mittel ärztlich verordnet worden ist, keine Krankheit im Sinne des Beihilferechts ist.
12 
Da die Beihilfevorschriften den Begriff der „Krankheit“ nicht ausdrücklich regeln, ist es sachgerecht, insoweit sinngemäß den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff heranzuziehen, wie er in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, BVerwGE 65, 87 ff. = ZBR 1982, 157; Urteil des Senats vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, DÖD 1980, 229; Beschluss des Senats vom 15.07.2002 - 4 S 1031/02 -). Danach ist unter Krankheit auch im beihilferechtlichen Sinne ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht, d.h. außerhalb der Bandbreite des Normalen liegt, oder bei welchem die Körperfunktionen außerhalb der Bandbreite des Normalen regelwidrig sind. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 19.10.1979, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 15.07.2002 - 4 S 1031/02 -; BSG, Urteil vom 20.10.1972, BSGE 35, 10, 12).
13 
Danach lag bei dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum der Behandlung mit dem Mittel „Propecia“ kein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand vor, der ärztlicher Behandlung bedurfte oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Denn die androgenetische Alopezie hatte bei ihm einen Körperzustand zur Folge, der von der durch das Leitbild einer gesunden männlichen Person geprägten Norm nicht wesentlich abwich. Dem Kläger war nämlich trotz des fortschreitenden Verlustes seiner Kopfhaare die Ausübung der sonstigen körperlichen und geistigen Funktionen weiterhin möglich. Auch wenn der erblich bedingte allmähliche Verlust des Haupthaares die Ausübung der körperlichen Funktion der Neubildung und des Wachstums der Haare des Klägers beeinträchtigte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.07.2002, SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 45), kann dieser Umstand allein die Annahme einer Krankheit des Klägers nicht rechtfertigen. Denn die androgenetische Alopezie liegt, da sie unstreitig bei einem Großteil aller Männer auftritt und deshalb weit verbreitet ist, bei der wertenden Betrachtung, wie sie der maßgebliche funktionelle Krankheitsbegriff erfordert, noch innerhalb der Bandbreite des Normalen, d.h. die insoweit zu bejahende Regelwidrigkeit einer körperlichen Funktion hält sich innerhalb dieser Bandbreite. Solange der in diesem Sinne „normale“ und deshalb als solcher nicht krankhafte Haarausfall bei einem Mann nicht ursächlich zu weiteren krankhaften Folgestörungen führt, wird seiner Eigenart nach Überzeugung des erkennenden Senats dadurch angemessen Rechnung getragen, dass man ihn als genetisch bedingte, auf besonderen Erbanlagen beruhende geschlechtstypische Erscheinung ansieht (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.09.1994, DÖD 1995, 118).
14 
Hinzu kommt, dass der Haarausfall des Klägers im maßgeblichen Zeitraum bei der gebotenen wertenden Betrachtung keiner ärztlichen Behandlung bedurfte und keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten, wie es bereits im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren deutlich wurde, gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der Kläger von seinem behandelnden Arzt Dr. S. wiederholt das Mittel „Propecia“ verordnet bekam, rechtfertigt für sich genommen die Annahme einer Behandlungsbedürftigkeit nicht. Denn die dadurch bezweckte Hemmung des Haarausfalls sollte nach Lage der Akten allein dem Ziel dienen, das äußere Erscheinungsbild des Klägers und damit das dadurch hervorgerufene ästhetische Empfinden eines Betrachters zu verbessern. Sinn und Zweck der Beihilfegewährung ist aber nicht die Beseitigung ästhetischer Einbußen, sondern die Heilung oder Linderung einer Krankheit. Arbeitsunfähigkeit als Folge des Haarausfalls hat der Kläger ohnehin nicht geltend gemacht.
15 
Der Senat verkennt nicht, dass androgenetische Alopezie, auch wenn sie selbst nicht als Krankheit im Sinne des Beihilferechts anzusehen ist, bei einer entsprechenden individuellen Befindlichkeit zu einer Gefahr für die psychische Gesundheit des Betroffenen und damit zu einer krankhaften Folgeerscheinung anderer, nämlich psychischer Art führen könnte (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.09.1994, a.a.O.). Insoweit könnte bereits das Mittel „Propecia“, weil es möglicherweise dem Haarausfall als der Ursache eines derartigen psychischen Leidens entgegenwirken würde, die Funktion eines Arzneimittels haben. Voraussetzung einer Beihilfegewährung wäre dann freilich, dass die therapeutische Maßnahme im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, um von dem Beamten oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des psychischen Gesundheitszustandes abzuwenden oder einer schon eingetretenen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit zu begegnen (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.1975, BSGE 39, 167). Nach Lage der Akten, insbesondere auch dem Vorbringen des Klägers im behördlichen und gerichtlichen Verfahren, gibt es für eine derartige psychische Folgeerkrankung oder eine dahingehende Gefahr im maßgeblichem Zeitabschnitt keine Anhaltspunkte, denen der Senat nachzugehen hätte. Ein psychischer Leidensdruck, der so erheblich wäre, dass ihm Krankheitswert einschließlich der Behandlungsbedürftigkeit zuerkannt werden müsste, ist aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers oder aus sonstigen Umständen nämlich nicht ersichtlich. Eine bloße Beeinträchtigung des Wohlbefindens als Folge des Haarausfalls, die bereits daraus deutlich wird, dass der Kläger sich einer Behandlung mit dem Präparat „Propecia“ unterzogen hat, reicht für die Annahme einer psychischen Folgeerkrankung nicht aus. Denn eine derartige Beeinträchtigung müsste so erheblich gewesen sein, dass sie über die Herabsetzung des Wohlbefindens hinaus einen psychischen Leidensdruck verursacht hätte, der behandlungsbedürftig gewesen wäre. Dies hätte entsprechende Anhaltspunkte erfordert, dass eine Beeinträchtigung über die bloße Störung des Wohlbefindens hinaus einen psychischen Leidensdruck in der Art einer gesundheitlichen Belastung ausgelöst hätte (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.1975, a.a.O.). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Seine Ausführungen geben keine Veranlassung anzunehmen, im maßgeblichen Zeitraum sei er wegen des Haarausfalls psychisch so belastet gewesen, dass sein Zustand das Ausmaß einer Krankheit erreicht habe.
16 
Sollte im Beihilferecht das Erfordernis ärztlicher Maßnahmen und damit die Behandlungsbedürftigkeit eines über die Bandbreite des Normalen hinausgehenden regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustands nicht als zum Begriff der „Krankheit“ gehörend angenommen werden, weil insoweit im Zusammenhang mit der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. eine eigenständige verordnungsrechtliche Regelung, nach der die Aufwendungen „notwendig“ und „angemessen“ sein müssen, getroffen worden ist (vgl. das Urteil des Senats vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, a.a.O.), würde sich im Ergebnis nichts ändern. Denn bei dieser Annahme wären die durch das Mittel „Propecia“ verursachten Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift nicht notwendig gewesen, weil der Kläger, wie vorstehend ausgeführt, auch ohne sie zur Ausübung der wesentlichen psycho-physischen Funktionen in der Lage war.
17 
Der Einordnung der androgenetischen Alopezie als einer lediglich geschlechtstypischen Erscheinung steht schließlich nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht den dauerhaften totalen Verlust des Haupthaares bei einer Frau als eine krankheitsbedingte „Behinderung“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX angesehen hat, weil eine Frau in einem derartigen Zustand in ihrer „körperlichen Funktion“ beeinträchtigt sei. Das Bundessozialgericht hat diese Einschätzung allerdings nicht nur darauf gestützt, dass bei der damaligen Klägerin eine Einbuße der körperlichen Funktion „Neubildung und Wachstum der Haare“ eingetreten sei, sondern auch darauf, dass die darin liegende Krankheit bei Frauen eine entstellende Wirkung habe, die zwar nicht zum Verlust oder zur Störung einer motorischen oder geistigen Funktion führe, es einer Frau aber erschwere oder gar unmöglich machte, sich frei und unbefangen unter den Mitmenschen zu bewegen, weil eine kahlköpfige Frau naturgemäß ständig alle Blicke auf sich ziehe und zum Objekt der Neugier werde (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2002, a.a.O.). Diese Sach- und Rechtslage ist mit derjenigen einer androgenetischen Alopezie bei einer männlichen Person nicht vergleichbar. Denn bereits die genetischen Ursachen des Haarausfalles bei einem Mann unterscheiden sich wesentlich von den Ursachen des totalen Haarverlusts bei einer Frau, weil bei einem Mann mit androgenetisch bedingtem Haarausfall die Kopfhaut verkleinerte Haarfollikel und erhöhte Mengen an Dihydrotestosteron (DHT) enthält (vgl. die Sachinformation Propecia-Finasterid Nr. 5.1, AS 31 der VG-Akten). Deshalb kommt ein genetisch bedingter, auf besonderen Erbanlagen beruhender totaler Verlust des Haupthaares bei Männern deutlich häufiger vor als bei Frauen, die davon nur selten betroffen sind. Die körperlich bedingte Kahlköpfigkeit ist bei einer Frau deshalb keine geschlechtstypische Erscheinung, sondern liegt, anders als bei einem Mann, als regelwidriger körperlicher Zustand außerhalb der Bandbreite des Normalen, so dass die Annahme einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nach den vorstehenden Maßstäben berechtigt erscheint. Hinzu kommt, dass das Bundessozialgericht der bloßen Kahlköpfigkeit bei Frauen auch eine entstellende Wirkung mit nachteiligen gesellschaftlichen Folgen beimisst, wovon bei Männern nach Auffassung des Senats generell nicht die Rede sein kann.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
20 
Rechtsmittelbelehrung
21 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
22 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
23 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
24 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
25 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
26 
Beschluss vom 10. März 2005
27 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a.F. auf 299,25 EUR festgesetzt.
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.