Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Mai 2013 - 9 K 1070/12

published on 16/05/2013 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Mai 2013 - 9 K 1070/12
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt weitere Beihilfe zu den Anschaffungskosten für zwei Perücken.
Die am …1959 geborene Klägerin steht als Grundschullehrerin im Dienst des beklagten Landes und ist hinsichtlich ihrer Aufwendungen mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Seit 2004 leidet sie unter totalem Haarausfall. Aus diesem Grunde lässt sie sich jährlich zwei in Haarschnitt und Haarfarbe übereinstimmende Kunsthaarperücken anfertigen.
Auf Anträge der Klägerin vom 22.03.2004 und - nach Vorlage eines ärztlichen Attests über die Unverträglichkeit der ersten Perücke - vom 11.10.2004 und 10.08.2005 gewährte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) jeweils Beihilfe zu den Kosten für die Anschaffung einer Perücke. Weitere Beihilfeanträge vom 11.08.2006, 19.02.2007 und 07.01.2008 lehnte das Landesamt unter Verweis auf Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung (BVO) ab, bevor es zuletzt dem Antrag der Klägerin vom 03.07.2009 auf Beihilfe zu den Kosten für zwei am 25.03.2009 angeschaffte Perücken voll entsprach.
Einen Antrag der Klägerin auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten von mehr als zwei Perücken innerhalb von vier Jahren lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 18.08.2010 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen eines Härtefalls nach § 5 Abs. 6 BVO nicht erfüllt seien; insbesondere habe die Klägerin keine geeigneten Nachweise für die behauptete Notwendigkeit der halbjährlichen Beschaffung einer Perücke vorgelegt, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass die ihr hierfür entstehenden Aufwendungen unbedingt notwendig seien. Das hiergegen nach erfolglosem Widerspruch anhängig gemachte Klageverfahren (9 K 1505/11) haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt.
Unter dem 03.01.2012 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 724,36 EUR, die ihr im August 2011 durch die Beschaffung von zwei Kunsthaarperücken entstanden waren. Beigefügt wurde eine Rechnung der Firma ..., ... vom 11.08.2011, die als Positionen auswies: zwei Perücken der Marke „Sandy, Farbe N8“ zu je 331,93 EUR, einen Aufpreis „Sonderbestellungen“ von 25,-- EUR je Perücke sowie Portokosten von 10,50 EUR.
Mit Bescheid vom 01.02.2012 gewährte das Landesamt, soweit es die Beschaffungskosten der Perücken betraf, auf Grundlage eines beihilfefähigen Betrages von 331,93 EUR eine Beihilfe in Höhe von 165,97 EUR. Zur Begründung wurde auf Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung verwiesen sowie angeführt, dass Versandkosten für Arznei- oder Hilfsmittel nicht beihilfefähig seien.
Hiergegen erhob die Klägerin am 09.02.2012 Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass nach Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung innerhalb von vier Jahren zwei Perücken beihilfefähig seien, Beihilfe jedoch nur für eine Perücke gewährt worden sei. Im Übrigen habe sie mit einem Betrag von 356,93 EUR inklusive des Aufpreises von 25,-- EUR je Perücke den Höchstbetrag von 650,-- EUR bei weitem nicht ausgeschöpft, weshalb die Nichterstattung der Portokosten nicht nachvollziehbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2012 wies das Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Da der Klägerin bereits mit Bescheid vom 03.07.2009 und Teilnachgewährung vom 10.08.2009 für am 25.03.2009 in Rechnung gestellte zwei Perücken Beihilfe gewährt worden sei, sei am 11.08.2011 (Rechnungsstellung für weitere zwei Perücken) die in Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung vorgesehene Wartefrist von vier Jahren für weitere beihilfefähige Perücken noch nicht erfüllt gewesen. Der Klägerin hätte daher keine Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen zugestanden. Aufgrund des Verfahrensablaufs verbleibe es jedoch ausnahmsweise zu Gunsten der Klägerin bei der am 01.02.2012 entstandenen Überzahlung in Höhe von 165,97 EUR. Der angefochtene Bescheid verletze die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat am 07.05.2012 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie auf das tägliche Tragen einer Perücke angewiesen sei. Sie habe sich bisher angesichts der beträchtlichen Mehrkosten für eine Echthaarperücke stets für Kunsthaarperücken entschieden. Bei täglichem Tragen der Perücke stellten sich bereits binnen weniger Wochen Abnutzungserscheinungen ein. Nach einigen Monaten seien die Haare der Perücke trotz regelmäßiger Behandlung stumpf, strohig und nicht mehr in Form, bis nach sechs Monaten für jedermann offenkundig werde, dass es sich nicht um natürliches Haar, sondern eine Perücke handele. Dass Perücken bei täglichem Tragen maximal sechs Monate haltbar seien, bestätige eine Publikation des Vereins Alopecia Areata Deutschland e. V. ..., in der es unter anderem heiße, dass Dauerträgerinnen häufig zwei Synthetikmodelle pro Jahr benötigten. Aufgrund dieser besonderen Situation müsse sich der Beklagte zumindest im Rahmen der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO an den Kosten der von ihr regelmäßig angeschafften Perücken beteiligen. Die Anwendung dieser Vorschrift setze eine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens voraus, die sich dem Widerspruchsbescheid des Beklagten nicht im Ansatz entnehmen lasse. Die Beihilfe sei Ausdruck der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beamten, sich an den diesen entstehenden Krankheitskosten zu beteiligen. Seien beihilfefähige Hilfsmittel sowohl zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit als auch zur Teilhabe am Sozialleben in Würde notwendig, so treffe den Dienstherrn die ganzjährige Verpflichtung zur Fürsorge während der Dauer des gesamten Dienstverhältnisses, nicht hingegen nur zur anteiligen Fürsorge für die Dauer eines Jahres. Letzteres wäre aber der Fall, wenn angesichts der Lebensdauer einer Perücke von sechs Monaten innerhalb von vier Jahren nur zwei Perücken beihilfefähig seien. Die Versagung der Beihilfe trage auch in keiner Weise dem Umstand Rechnung, dass sie den Höchstbetrag von 650,-- EUR je Perücke nicht ausgeschöpft habe. Schließlich entspreche auch das - im Verfahren 9 K 1505/11 vorgebrachte - Argument des Landesamts, ihr sei bei sparsamer Lebensführung die Aufbringung eines monatlichen Betrags in Höhe von 65,-- EUR für den Kauf zusätzlicher Perücken zumutbar, nicht der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
10 
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 196,21 EUR zu gewähren, und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 01.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.04.2012 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt er Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Bescheide.
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Das Gericht hat mit Verfügung vom 21.12.2012 den Beklagten um Darlegung gebeten, was Anlass für die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Anschaffungskosten für Perücken in Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung gewesen sei und wie sich der Beklagte dazu verhalte, dass das nordrhein-westfälische Beihilferecht die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Perücke als beihilfefähig ansehe, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens 12 Monate, bei der gleichzeitigen Nutzung von zwei Perücken mindestens 24 Monate vergangen seien. Das Landesamt hat mit Schreiben vom 04.02.2013 zur ersten Frage mitgeteilt, dass keine näheren Erkenntnisse vorlägen, welche Erwägungen der Verordnungsgeber der Regelung zugrunde gelegt habe; bis 1979 habe die Beihilfeverordnung lediglich einen Höchstbetrag enthalten, 1986 sei zusätzlich der zeitliche Rahmen von vier Jahren aufgenommen worden. Zur zweiten Frage hat das Landesamt auf Abschnitt 2 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 der Bundesbeihilfeverordnung verwiesen, wonach bis zu einem Betrag von 512,-- EUR die Aufwendungen für eine Zweitperücke nur beihilfefähig seien, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden müsse, diejenigen für die erneute Beschaffung einer Perücke nur, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen seien; entsprechende Regelungen fänden sich im Beihilferecht der Länder Bayern, Berlin, Bremen, Hessen und Niedersachsen.
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Die Klägerin trägt mit Schreiben vom 26.02.2013 ergänzend vor, dass eine - stichprobenartige - Nachfrage bei drei Krankenkassen (Barmer GEK, Techniker, AOK) ergeben habe, dass diese regelmäßig eine Perücke pro Jahr bis zu einem Betrag von 360,-- EUR, 369,-- EUR beziehungsweise 370,-- EUR erstatteten.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die der Kammer vorliegenden Beihilfeakten des Landesamts (2 Bände) sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 9 K 1505/11 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihr im August 2011 durch die Beschaffung von zwei Kunsthaarperücken entstanden sind. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 01.02.2012 ist, soweit er hierfür eine Beihilfe versagt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Aufwendungen für die aus Anlass einer Krankheit vorgenommene Anschaffung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO nach den Maßgaben der Anlage zur Beihilfeverordnung beihilfefähig. Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung bestimmt, dass bei entstellendem partiellen Haarausfall, bei verunstaltenden Narben oder bei totalem oder sehr weitgehendem Haarausfall Perücken bis zum Höchstbetrag von 650,-- EUR, bei Personen über 15 Jahren höchstens zwei Stück innerhalb von vier Jahren, beihilfefähig sind.
20 
In Anwendung dieser Vorschriften steht der Klägerin ein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den Kosten der von ihr angeschafften Perücken ersichtlich nicht zu. Das Landesamt hatte ihr zuletzt auf Antrag vom 03.07.2009 Beihilfe zu den Kosten für zwei am 25.03.2009 angeschaffte Perücken gewährt, weshalb im Zeitpunkt der Rechnungsstellung für die streitgegenständlichen Perücken (11.08.2011) die in Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung vorgesehene Wartefrist von vier Jahren für die erneute Beihilfefähigkeit von Perücken noch nicht abgelaufen war.
21 
Die Klägerin kann die begehrte Beihilfe auch nicht unter den Gesichtspunkten eines Verstoßes der generellen Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken gegen höherrangiges Recht oder einer verfassungsrechtlich gebotenen Einzelfallkorrektur dieser Begrenzung nach § 5 Abs. 6 BVO beanspruchen.
22 
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung vorgesehene generelle Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
23 
Die verordnungsrechtliche Regelung beruht auf § 78 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 LBG die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss und die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 m.w.N.).
24 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Begrenzungsregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten der Klägerin beachten muss.
25 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen. Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern; nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption ergänzt sie lediglich die Alimentation des Beamten. Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Es muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in vollem Umfang. Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (vgl. zum Ganzen mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O.).
26 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich der Verordnungsgeber mit der Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Perücken im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O. m.w.N.). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn beziehungsweise dem für ihn handelnden Verordnungsgeber auch, die Beihilfefähigkeit der Perücken generell dergestalt zu begrenzen, dass bei Personen über 15 Jahren höchstens zwei Stück innerhalb von vier Jahren beihilfefähig sind. Dieser Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass Perücken, die von betroffenen Beihilfeempfängern für einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft getragen werden müssten, typischerweise eine Haltbarkeit von zwei Jahren aufwiesen. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die dem Verordnungsgeber zustehende Typisierungsbefugnis nicht zu beanstanden.
27 
Die Befugnis zur Typisierung bedeutet, dass Lebenssachverhalte im Hinblick auf wesentliche Gemeinsamkeiten normativ zusammengefasst und dabei Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt oder absehbar sind, generalisierend vernachlässigt werden dürfen. Der Normgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Normgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 04.07.2012 - 2 BvC 1/11 u.a. -, NVwZ 2012, 1167, m.w.N.).
28 
Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung diesen Anforderungen an typisierende Regelungen nicht gerecht wird. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen oder ist sonst erkennbar, dass der Verordnungsgeber gegen das Gebot der realitätsgerechten Typisierung verstoßen haben könnte.
29 
Die Klägerin selbst hat lediglich vorgetragen, dass die von ihr verwendete Perücke „Sandy, Farbe N8“ äußerstenfalls sechs Monate getragen werden könne, bevor für jedermann offenkundig werde, dass es sich um eine Perücke handele, und ausgehend hiervon verallgemeinernd behauptet, dass bei täglichem Tragen sämtliche Perücken eine maximale Haltbarkeitsdauer von sechs Monaten aufwiesen. Einen Beleg für diese Behauptung, der der Kammer Anlass zu Zweifeln und gegebenenfalls weiteren Ermittlungen hätte geben können, ist sie indes schuldig geblieben. Die von ihr in Bezug genommene Aussage des Vereins Alopecia Areata Deutschland e. V. ... erweist sich insoweit als unergiebig, da sie sich zum einen lediglich auf Kunsthaarperücken und damit nur einen Ausschnitt der gehandelten Perücken bezieht, zum anderen das darin verwendete, nicht weiter ausgeführte Wort „häufig“ für die Annahme, jede Perücke sei maximal sechs Monate haltbar, nichts hergibt. Darüber hinaus hat die Klägerin zur Substantiierung ihres Sachvortrags nichts vorgebracht. Insbesondere hat sie weder die Auskunft eines Perückenherstellers vorgelegt noch - trotz Ankündigung im behördlichen Verfahren - irgendeinen Zeugen benannt, der ihre Behauptung bestätigen könnte.
30 
Die Kammer vermag auch sonst nicht zu erkennen, dass die Einschätzung des Ver-ordnungsgebers, Perücken, die von betroffenen Beihilfeempfängern dauerhaft getragen werden müssten, wiesen typischerweise eine Haltbarkeit von zwei Jahren auf, fehlerhaft sein könnte. Dass der nordrhein-westfälische Beihilfegesetzgeber diese Einschätzung offenbar nicht teilt und von einer einjährigen Tragedauer von Perücken ausgeht, ist für sich genommen angesichts dessen, dass der Bund und die weit überwiegende Zahl der Länder in ihrem Beihilferecht eine dem baden-württembergischen Recht entsprechende Regelung vorsehen, nicht aussagekräftig. Die vom Landesamt im für erledigt erklärten Klageverfahren (9 K 1505/11) eingeholten Auskünfte von Perückenherstellern geben dafür, dass der Verordnungsgeber für die Typisierung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung einen atypischen Fall als Leitbild gewählt hätte, ebenfalls nichts her. Danach seien Perücken nach Aussage zweier Perückenhersteller grundsätzlich bis zu zwei Jahren haltbar, wobei die Haltbarkeit maßgeblich von der Pflege der Perücke abhänge, während ein dritter Perückenhersteller erklärt habe, dass Kunsthaarperücken grundsätzlich eine optische Lebensdauer von sechs bis zwölf Monaten, Echthaarperücken hingegen von bis zu 18 Monaten aufwiesen.
31 
Bei dieser Sachlage besteht für weitere Sachaufklärung, insbesondere für die Einholung eines Sachverständigengutachtens - gewissermaßen ins Blaue hinein - kein Anlass. Wenngleich nicht auszuschließen ist, dass durch die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken in § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auch Fallkonstellationen erfasst werden, in denen die angenommene zweijährige Tragedauer einer Perücke dem Tragebedarf von betroffenen Beihilfeempfängern nicht gerecht wird, durfte sich der Verordnungsgeber von der Einschätzung leiten lassen, dass es sich hierbei um zahlenmäßig nicht in Gewicht fallende Einzelfälle handelt. Dies gilt umso mehr, als die Härteregelung des § 5 Abs. 6 BVO dem Rechtsanwender - dem Landesamt und gegebenenfalls den Gerichten - gestattet, in atypischen Fällen von der Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung abzuweichen.
32 
Auch eine generelle Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag die Kammer nicht festzustellen. Allenfalls ihrer Art oder Höhe nach unzumutbare Belastungen beziehungsweise erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O. m.w.N.). Dies trifft für die mit der Anschaffung einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung nicht beihilfefähigen Perücke verbundenen Belastungen und Aufwendungen nicht zu. Zum einen dient die Perücke weder der Heilung des Haarausfalls, noch ist sie ein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existentielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 2 C 1/01 -, NJW 2002, 2045). Zum anderen ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Anschaffung einer von der Beihilfefähigkeit ausgenommenen Perücke eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980 - 6 C 19/79 -, DÖV 1981, 101) bewirken könnte.
33 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Einwand der Klägerin, dass sie als Grundschullehrerin in besonderem Maße auf das permanente Tragen einer Perücke angewiesen sei, da ihr nicht zugemutet werden könne, vollständig kahl oder vom einen auf den anderen Tag mit einem Kopftuch vor ihre Klasse zu treten. Zwar kann die Klägerin aufgrund dieser beruflichen Situation im Vergleich zu anderen Beamtengruppen, denen es unter Umständen leichter fällt, auf das tägliche Tragen einer Perücke zu verzichten, benachteiligt sein. Eine den Gleichheitsgrundsatz verletzende, weil unter keinem sachlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigende und deshalb willkürliche Ungleichbehandlung liegt aber dennoch nicht vor. Denn für den Bereich der Beihilfe ist anerkannt, dass der Dienstherr durch generalisierende Regelungen den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen darf, und dass der Beamte um der Praktikabilität einer Regelung willen im Einzelfall gewisse Benachteiligungen in Kauf zu nehmen hat, sofern die Beihilfeempfänger nur generell gleich behandelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560). Dass eine Regelung, die bei der Frage der Beihilfefähigkeit einer Perücke neben medizinischen Kriterien und gesundheitsspezifischen Erwägungen zusätzlich auf eine besondere berufliche Anschaffungsnotwendigkeit abstellen würde, völlig unpraktikabel wäre, liegt auf der Hand (ebenso OVG des Saarlands, Urteil vom 21.09.1994 - 1 R 70/91 -, DÖD 1995, 118).
34 
Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, juris Rn. 21) liegt nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht vor. Dass das nordrhein-westfälische Beihilferecht eine großzügigere Begrenzungsregelung für die Beihilfefähigkeit von Perücken als das baden-württembergische Beihilferecht vorsieht, ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz unerheblich; denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720).
35 
Ist danach die generelle Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend von den in der Beihilfeverordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden; eine zeitlich oder nach Anzahl begrenzte Beihilfefähigkeit darf nach § 5 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 BVO mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde um höchstens dieselbe Dauer verlängert oder um höchstens dieselbe Anzahl erhöht werden; Voraussetzung ist nach § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO außerdem, dass die fraglichen Aufwendungen unbedingt notwendig sind und 10 % des laufenden in § 2 Abs. 2 BVO genannten Bruttomonatsbezugs, mindestens 360,-- EUR, übersteigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, so dass die Klägerin die von ihr begehrte Beihilfe auch nicht nach § 5 Abs. 6 BVO beanspruchen kann.
36 
Die Kammer lässt dahinstehen, ob die Anwendung der Härtefallregelung bereits nach § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO ausgeschlossen ist, weil der Preis einer Perücke inklusive des Aufpreises lediglich 356,93 EUR beträgt, oder ob die Mindestgrenze von 360,-- EUR gleichwohl überschritten ist, weil auch die hälftigen Portokosten von 5,25 EUR als Aufwendungen in Rechnung zu stellen sind. Denn jedenfalls liegt bei Anlegung eines strengen Maßstabs kein besonderer Härtefall im Sinne der Vorschrift vor. Hierunter ist eine Fallgestaltung zu verstehen, die von dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Regelfall so erheblich abweicht, dass sich zumindest die völlige Versagung von Beihilfe nicht mehr als die von der Beihilfeverordnung gewollte Rechtsfolge darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, juris Rn. 24). Dafür, dass bei der Klägerin eine derartige atypische Fallgestaltung gegeben sein könnte, etwa weil sie wegen gesundheitlicher Unverträglichkeit daran gehindert wäre, auf andere, langlebigere Perückenmodelle zuzugreifen, lässt sich ihrem Vorbringen nichts entnehmen und bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte.
37 
Eine Anwendung der Härtefallregelung kommt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O.) in Betracht. Dass infolge der generellen Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken in ihrem konkreten Fall eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftreten würde, ist von der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
39 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
40 
Beschluss vom 04.06.2013
41 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 196,21 EUR festgesetzt.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihr im August 2011 durch die Beschaffung von zwei Kunsthaarperücken entstanden sind. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 01.02.2012 ist, soweit er hierfür eine Beihilfe versagt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Aufwendungen für die aus Anlass einer Krankheit vorgenommene Anschaffung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO nach den Maßgaben der Anlage zur Beihilfeverordnung beihilfefähig. Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung bestimmt, dass bei entstellendem partiellen Haarausfall, bei verunstaltenden Narben oder bei totalem oder sehr weitgehendem Haarausfall Perücken bis zum Höchstbetrag von 650,-- EUR, bei Personen über 15 Jahren höchstens zwei Stück innerhalb von vier Jahren, beihilfefähig sind.
20 
In Anwendung dieser Vorschriften steht der Klägerin ein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den Kosten der von ihr angeschafften Perücken ersichtlich nicht zu. Das Landesamt hatte ihr zuletzt auf Antrag vom 03.07.2009 Beihilfe zu den Kosten für zwei am 25.03.2009 angeschaffte Perücken gewährt, weshalb im Zeitpunkt der Rechnungsstellung für die streitgegenständlichen Perücken (11.08.2011) die in Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung vorgesehene Wartefrist von vier Jahren für die erneute Beihilfefähigkeit von Perücken noch nicht abgelaufen war.
21 
Die Klägerin kann die begehrte Beihilfe auch nicht unter den Gesichtspunkten eines Verstoßes der generellen Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken gegen höherrangiges Recht oder einer verfassungsrechtlich gebotenen Einzelfallkorrektur dieser Begrenzung nach § 5 Abs. 6 BVO beanspruchen.
22 
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung vorgesehene generelle Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
23 
Die verordnungsrechtliche Regelung beruht auf § 78 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und ist in Einklang mit Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LBG erfolgt. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 LBG die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss und die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 m.w.N.).
24 
Von der danach eingeräumten Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffene Begrenzungsregelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere nicht gegen die gesetzliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die der Beklagte zugunsten der Klägerin beachten muss.
25 
Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen. Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern; nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption ergänzt sie lediglich die Alimentation des Beamten. Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Es muss gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in vollem Umfang. Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (vgl. zum Ganzen mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O.).
26 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich der Verordnungsgeber mit der Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Perücken im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O. m.w.N.). Dieser Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn beziehungsweise dem für ihn handelnden Verordnungsgeber auch, die Beihilfefähigkeit der Perücken generell dergestalt zu begrenzen, dass bei Personen über 15 Jahren höchstens zwei Stück innerhalb von vier Jahren beihilfefähig sind. Dieser Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass Perücken, die von betroffenen Beihilfeempfängern für einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft getragen werden müssten, typischerweise eine Haltbarkeit von zwei Jahren aufwiesen. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die dem Verordnungsgeber zustehende Typisierungsbefugnis nicht zu beanstanden.
27 
Die Befugnis zur Typisierung bedeutet, dass Lebenssachverhalte im Hinblick auf wesentliche Gemeinsamkeiten normativ zusammengefasst und dabei Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt oder absehbar sind, generalisierend vernachlässigt werden dürfen. Der Normgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Normgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 04.07.2012 - 2 BvC 1/11 u.a. -, NVwZ 2012, 1167, m.w.N.).
28 
Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung diesen Anforderungen an typisierende Regelungen nicht gerecht wird. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen oder ist sonst erkennbar, dass der Verordnungsgeber gegen das Gebot der realitätsgerechten Typisierung verstoßen haben könnte.
29 
Die Klägerin selbst hat lediglich vorgetragen, dass die von ihr verwendete Perücke „Sandy, Farbe N8“ äußerstenfalls sechs Monate getragen werden könne, bevor für jedermann offenkundig werde, dass es sich um eine Perücke handele, und ausgehend hiervon verallgemeinernd behauptet, dass bei täglichem Tragen sämtliche Perücken eine maximale Haltbarkeitsdauer von sechs Monaten aufwiesen. Einen Beleg für diese Behauptung, der der Kammer Anlass zu Zweifeln und gegebenenfalls weiteren Ermittlungen hätte geben können, ist sie indes schuldig geblieben. Die von ihr in Bezug genommene Aussage des Vereins Alopecia Areata Deutschland e. V. ... erweist sich insoweit als unergiebig, da sie sich zum einen lediglich auf Kunsthaarperücken und damit nur einen Ausschnitt der gehandelten Perücken bezieht, zum anderen das darin verwendete, nicht weiter ausgeführte Wort „häufig“ für die Annahme, jede Perücke sei maximal sechs Monate haltbar, nichts hergibt. Darüber hinaus hat die Klägerin zur Substantiierung ihres Sachvortrags nichts vorgebracht. Insbesondere hat sie weder die Auskunft eines Perückenherstellers vorgelegt noch - trotz Ankündigung im behördlichen Verfahren - irgendeinen Zeugen benannt, der ihre Behauptung bestätigen könnte.
30 
Die Kammer vermag auch sonst nicht zu erkennen, dass die Einschätzung des Ver-ordnungsgebers, Perücken, die von betroffenen Beihilfeempfängern dauerhaft getragen werden müssten, wiesen typischerweise eine Haltbarkeit von zwei Jahren auf, fehlerhaft sein könnte. Dass der nordrhein-westfälische Beihilfegesetzgeber diese Einschätzung offenbar nicht teilt und von einer einjährigen Tragedauer von Perücken ausgeht, ist für sich genommen angesichts dessen, dass der Bund und die weit überwiegende Zahl der Länder in ihrem Beihilferecht eine dem baden-württembergischen Recht entsprechende Regelung vorsehen, nicht aussagekräftig. Die vom Landesamt im für erledigt erklärten Klageverfahren (9 K 1505/11) eingeholten Auskünfte von Perückenherstellern geben dafür, dass der Verordnungsgeber für die Typisierung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung einen atypischen Fall als Leitbild gewählt hätte, ebenfalls nichts her. Danach seien Perücken nach Aussage zweier Perückenhersteller grundsätzlich bis zu zwei Jahren haltbar, wobei die Haltbarkeit maßgeblich von der Pflege der Perücke abhänge, während ein dritter Perückenhersteller erklärt habe, dass Kunsthaarperücken grundsätzlich eine optische Lebensdauer von sechs bis zwölf Monaten, Echthaarperücken hingegen von bis zu 18 Monaten aufwiesen.
31 
Bei dieser Sachlage besteht für weitere Sachaufklärung, insbesondere für die Einholung eines Sachverständigengutachtens - gewissermaßen ins Blaue hinein - kein Anlass. Wenngleich nicht auszuschließen ist, dass durch die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken in § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auch Fallkonstellationen erfasst werden, in denen die angenommene zweijährige Tragedauer einer Perücke dem Tragebedarf von betroffenen Beihilfeempfängern nicht gerecht wird, durfte sich der Verordnungsgeber von der Einschätzung leiten lassen, dass es sich hierbei um zahlenmäßig nicht in Gewicht fallende Einzelfälle handelt. Dies gilt umso mehr, als die Härteregelung des § 5 Abs. 6 BVO dem Rechtsanwender - dem Landesamt und gegebenenfalls den Gerichten - gestattet, in atypischen Fällen von der Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung abzuweichen.
32 
Auch eine generelle Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag die Kammer nicht festzustellen. Allenfalls ihrer Art oder Höhe nach unzumutbare Belastungen beziehungsweise erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O. m.w.N.). Dies trifft für die mit der Anschaffung einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nummer 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung nicht beihilfefähigen Perücke verbundenen Belastungen und Aufwendungen nicht zu. Zum einen dient die Perücke weder der Heilung des Haarausfalls, noch ist sie ein Hilfsmittel oder Ersatzstück, das existentielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 2 C 1/01 -, NJW 2002, 2045). Zum anderen ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nichts dafür erkennbar, dass die Anschaffung einer von der Beihilfefähigkeit ausgenommenen Perücke eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980 - 6 C 19/79 -, DÖV 1981, 101) bewirken könnte.
33 
Nach alledem ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit ist nicht willkürlich, sondern im Rahmen des weiten Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers sachlich begründet erfolgt. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Einwand der Klägerin, dass sie als Grundschullehrerin in besonderem Maße auf das permanente Tragen einer Perücke angewiesen sei, da ihr nicht zugemutet werden könne, vollständig kahl oder vom einen auf den anderen Tag mit einem Kopftuch vor ihre Klasse zu treten. Zwar kann die Klägerin aufgrund dieser beruflichen Situation im Vergleich zu anderen Beamtengruppen, denen es unter Umständen leichter fällt, auf das tägliche Tragen einer Perücke zu verzichten, benachteiligt sein. Eine den Gleichheitsgrundsatz verletzende, weil unter keinem sachlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigende und deshalb willkürliche Ungleichbehandlung liegt aber dennoch nicht vor. Denn für den Bereich der Beihilfe ist anerkannt, dass der Dienstherr durch generalisierende Regelungen den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen darf, und dass der Beamte um der Praktikabilität einer Regelung willen im Einzelfall gewisse Benachteiligungen in Kauf zu nehmen hat, sofern die Beihilfeempfänger nur generell gleich behandelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560). Dass eine Regelung, die bei der Frage der Beihilfefähigkeit einer Perücke neben medizinischen Kriterien und gesundheitsspezifischen Erwägungen zusätzlich auf eine besondere berufliche Anschaffungsnotwendigkeit abstellen würde, völlig unpraktikabel wäre, liegt auf der Hand (ebenso OVG des Saarlands, Urteil vom 21.09.1994 - 1 R 70/91 -, DÖD 1995, 118).
34 
Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Differenzierungsge- und Übermaßverbot (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 - 2 A 11755/01 -, juris Rn. 21) liegt nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht vor. Dass das nordrhein-westfälische Beihilferecht eine großzügigere Begrenzungsregelung für die Beihilfefähigkeit von Perücken als das baden-württembergische Beihilferecht vorsieht, ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz unerheblich; denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720).
35 
Ist danach die generelle Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken rechtlich nicht zu beanstanden, so ist für eine gleichwohl im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Korrektur die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabes in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend von den in der Beihilfeverordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden; eine zeitlich oder nach Anzahl begrenzte Beihilfefähigkeit darf nach § 5 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 BVO mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde um höchstens dieselbe Dauer verlängert oder um höchstens dieselbe Anzahl erhöht werden; Voraussetzung ist nach § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO außerdem, dass die fraglichen Aufwendungen unbedingt notwendig sind und 10 % des laufenden in § 2 Abs. 2 BVO genannten Bruttomonatsbezugs, mindestens 360,-- EUR, übersteigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, so dass die Klägerin die von ihr begehrte Beihilfe auch nicht nach § 5 Abs. 6 BVO beanspruchen kann.
36 
Die Kammer lässt dahinstehen, ob die Anwendung der Härtefallregelung bereits nach § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO ausgeschlossen ist, weil der Preis einer Perücke inklusive des Aufpreises lediglich 356,93 EUR beträgt, oder ob die Mindestgrenze von 360,-- EUR gleichwohl überschritten ist, weil auch die hälftigen Portokosten von 5,25 EUR als Aufwendungen in Rechnung zu stellen sind. Denn jedenfalls liegt bei Anlegung eines strengen Maßstabs kein besonderer Härtefall im Sinne der Vorschrift vor. Hierunter ist eine Fallgestaltung zu verstehen, die von dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Regelfall so erheblich abweicht, dass sich zumindest die völlige Versagung von Beihilfe nicht mehr als die von der Beihilfeverordnung gewollte Rechtsfolge darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.1990 - 4 S 3324/88 -, juris Rn. 24). Dafür, dass bei der Klägerin eine derartige atypische Fallgestaltung gegeben sein könnte, etwa weil sie wegen gesundheitlicher Unverträglichkeit daran gehindert wäre, auf andere, langlebigere Perückenmodelle zuzugreifen, lässt sich ihrem Vorbringen nichts entnehmen und bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte.
37 
Eine Anwendung der Härtefallregelung kommt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht im Einzelfall (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O.) in Betracht. Dass infolge der generellen Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Perücken in ihrem konkreten Fall eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftreten würde, ist von der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
39 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
40 
Beschluss vom 04.06.2013
41 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 196,21 EUR festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 17/11/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision
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published on 14/02/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollst
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.