Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 31. Okt. 2013 - 9 K 2747/11

published on 31/10/2013 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 31. Okt. 2013 - 9 K 2747/11
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt weitere Beihilfe zu Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen.
Die 1955 geborene Klägerin ist Beamtin im Dienste des Beklagten und nach Maßgabe der Beihilfeverordnung (BVO) mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Mit Antrag vom 24.02.2011 begehrte sie eine Beihilfe zu Aufwendungen für in den Zeiträumen vom 10.11.2010 bis 01.12.2010 beziehungsweise 09.11.2010 bis 20.12.2010 vorgenommene physiotherapeutische Behandlungen. Die beigefügten Rechnungen der ZAR Ludwigshafen - Therapiezentrum am St. Marienkrankenhaus vom 22.02.2011, die sich auf insgesamt 1.000,-- EUR beziehungsweise 1.100,-- EUR beliefen, wiesen als Einzelpositionen aus: für den ersten Behandlungszeitraum „Krankengymnastik“ (200,-- EUR), „KG-Gerät“ (350,-- EUR), „Lymphdrainage“ (200,-- EUR) und „Manuelle Therapie“ (250,-- EUR), für den zweiten Behandlungszeitraum „Krankengymnastik“ (400,-- EUR) und „KG-Gerät“ (700,-- EUR). In der dem ersten Behandlungszeitraum zugrunde liegenden ärztlichen Verordnung des Dr. K... vom 28.10.2010 war zu den vorgesehenen Behandlungen („10 x KG am Gerät, 10 x KG, 10 x Lymphdrainage, 10 x Manuelle Therapie“) die einheitliche Diagnose „Knie-TEP re.“ vermerkt. Die den zweiten Behandlungszeitraum betreffenden Verordnungen des Dr. S... vom 03.11.2010 („20 x KG , 20 x Gerätetraining“) enthielten jeweils die Diagnose „Beugedefizit nach K-TEP“.
Mit Bescheid vom 11.03.2011 gewährte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 781,50 EUR und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Als beihilfefähig sah es für den ersten Behandlungszeitraum lediglich die Aufwendungen für die gerätegestützte Krankengymnastik in Höhe von 350,-- EUR und die Lymphdrainage in Höhe von 195,-- EUR an, für den zweiten Behandlungszeitraum die Aufwendungen für die gerätegestützte Krankengymnastik in Höhe von 700,-- EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass neben der ärztlich verordneten gerätegestützten Krankengymnastik krankengymnastische Behandlungen nach den Nummern 4 bis 6, Bewegungsübungen nach Nummer 10, manuelle Therapie nach Nummer 12 und Massagen nach Nummer 18 des Leistungsverzeichnisses für ärztliche verordnete Heilbehandlungen des Bundesministerium des Innern nur dann beihilfefähig seien, wenn eine gesonderte Diagnosestellung und eine eigenständige ärztliche Verordnung vorliege. Die Kürzung bei den für die Lymphdrainage berücksichtigungsfähigen Aufwendungen wurde damit begründet, dass der beihilfefähige Höchstbetrag bei manueller Lymphdrainage nach Dr. Vodder bei einer Teilbehandlung von 30 Minuten 19,50 EUR betrage. Von der sich hiernach ergebenden Beihilfe in Höhe von insgesamt 871,50 EUR wurde eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 90,-- EUR in Abzug gebracht, woraus sich der Auszahlungsbetrag in Höhe von 781,50 EUR ergab.
Hiergegen erhob die Klägerin am 20.03.2011 Widerspruch. Zur Begründung legte sie von den behandelnden Ärzten neu ausgestellte Rezepte vor, aus denen sich ihrer Auffassung nach die Notwendigkeit der parallelen Verordnung von Krankengymnastik, Gerätegymnastik, Lymphdrainage und manueller Therapie ergebe. In den vier auf den 28.10.2010 datierten Verordnungen des Dr. K... war nunmehr vermerkt: „KG x 10, D: Knie TEP rechts“, „Manuelle Therapie x 10, D: Gelenkfunktionsstörung re. Knie“, „KG am Gerät x 10, D: Kraftdefizit re. Knie“ sowie „Lymphdrainage x 10, D: Lymphstau re. US postoperativ“. Die beiden auf den 03.11.2010 datierten Verordnungen des Dr. S... enthielten nunmehr für die Behandlung „20 x Gerätetraining“ die Diagnose „Beugedefizit nach K-TEP“ und für die Behandlung „20 x KG“ die Angaben „Z. n. Implantation einer medialen Schlittenprothese links, Z. n. valgisierender Tibiakopf-Umstellungsosteotomie rechts, Z. n. Implantation einer Oberflächenersatzprothese rechtes Kniegelenk“.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 wies das Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVO in Verbindung mit Nummer 1.4.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung als beihilferechtliche Höchstbeträge für Heilbehandlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO die vom Bundesministerium des Innern in der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009 (BBhV) genannten Voraussetzungen, Beschränkungen und Höchstbeträge (Leistungsverzeichnis) gälten. In Fußnote 12 dieses Leistungsverzeichnisses heiße es, dass neben der ärztlich verordneten gerätegestützten Krankengymnastik Heilbehandlungen wie Krankengymnastik, Bewegungsübungen, manuelle Therapie und Massagen nur beihilfefähig seien, wenn eine gesonderte Diagnosestellung und eine eigenständige ärztliche Verordnung vorliege. Auch aus den im Widerspruchsverfahren nachgereichten ärztlichen Verordnungen seien keine gesonderten Diagnosestellungen für die Krankengymnastik sowie manuelle Therapie zu ersehen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass bei den Verordnungen des Dr. S... vom 03.11.2010 die Notwendigkeit der von ihm angeordneten Heilbehandlungen im Hinblick auf die wenige Tage zuvor erfolgte Verordnung des Dr. K... berücksichtigt worden sei. Den Abrechnungen des ZAR Ludwigshafen sei zu entnehmen, dass zum Teil im täglichen Wechsel der verschiedenen Verordnungen behandelt und abgerechnet worden sei. Schließlich werde davon ausgegangen, dass sich die erfolgte Behandlung wegen der ursprünglich ausgestellten Verordnung des Dr. S... auf das rechte Knie bezogen habe, weshalb die jetzige Erweiterung auf das linke Knie nicht anerkannt werden könne.
Am 11.10.2011 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Aus den im Widerspruchsverfahren zulässigerweise nachgereichten Verordnungen ergebe sich, dass die nicht als beihilfefähig anerkannten Heilbehandlungen aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht worden seien. Die Beschränkung des beihilfefähigen Höchstbetrages für Lymphdrainage auf 19,50 EUR pro Behandlung sei nicht sachgerecht. Schließlich sei der Abzug der sogenannten Kostendämpfungspauschale rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.07.2007 - 6 A 3535/06 -, DÖD 2007, 230) habe hierzu entschieden, dass der Beamte treuwidrig gezwungen werde, zur Deckung eines Teils seines krankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs auf Bestandteile der Besoldung zuzugreifen, die ihm für seinen nichtkrankheitsbedingten Bedarf zur Verfügung gestellt würden. Im Übrigen dürften nach § 49 Abs. 5 Nr. 5 BBhV bei Heilmitteln keine zusätzlichen Einbehalte verlangt werden, wenn bereits vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
ihr auf ihren Antrag vom 24.02.2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 688,50 EUR zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2011 zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 11.03.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung weist er auf die in den Bescheiden enthaltenen Ausführungen. Ergänzend macht er geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 24/02 -, DÖD 2004, 82) die Einführung einer Kostendämpfungspauschale weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße noch unter den Gesichtspunkten der Fürsorgepflicht und des Alimentationsprinzips Bedenken unterliege, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 09.05.1995 - 4 S 667/93 -, NVw-Z-RR 1996, 586) die Rechtsgültigkeit der baden-württembergischen Kostendämpfungspauschale bestätigt habe, und dass das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 u. a. -, NVwZ 2008, 66) die Verfassungsbeschwerden gegen die niedersächsische Kostendämpfungspauschale mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen habe.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die der Kammer vorliegende Beihilfeakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den mit Antrag vom 24.02.2011 geltend gemachten Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 11.03.2011 ist, soweit er hierfür eine Beihilfe versagt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die der Klägerin von Dr. K... verordnete „10 x KG“ und „10 x Manuelle Therapie“ beziehungsweise von Dr. S... verordnete „20 x KG“ hat das Landesamt zu Recht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO in Verbindung mit Nummer 1.4.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung verneint, da diese Leistungen nicht aufgrund gesonderter Diagnosestellung erbracht worden sind. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Landesamt die Aufwendungen für die Lymphdrainage lediglich in Höhe von 195,-- EUR als beihilfefähig angesehen hat.
15 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung beihilfefähig. Nummer 1.4.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung wiederum verweist hinsichtlich der Voraussetzungen, Beschränkungen und Höchstbeträge für Heilbehandlungen auf Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung. Diese trägt in der hier maßgeblichen Fassung vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326, 354) den Titel „Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel“, setzt unter II. für Krankengymnastik und Bewegungsübungen sowie unter III. für Massagen Höchstbeträge fest und beinhaltet die bei der laufenden Nummer 15 angebrachte Fußnote 12. Danach sind Leistungen der Nummern 4 bis 6 (krankengymnastische Behandlungen), 10 (Bewegungsübungen), 12 (manuelle Therapie) und 18 (Massagen) des Verzeichnisses neben der gerätegestützten Krankengymnastik nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden. Für die manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder wird in der laufenden Nummer 19 Buchst. a („Teilbehandlung, 30 Minuten“) ein beihilfefähiger Höchstbetrag von 19,50 EUR festgesetzt.
16 
In Anwendung dieser Vorschriften steht der Klägerin ein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die ihr verordneten Heilbehandlungen nicht zu. Wie das Landesamt zu Recht angenommen hat, kann sie lediglich Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 545,-- EUR für „10 x KG am Gerät“ (350,-- EUR) und „10 x Lymphdrainage“ (195,-- EUR) beziehungsweise von 700,-- EUR für „20 x Gerätetraining“ beanspruchen. Der Beklagte hat die Aufwendungen dem Leistungsverzeichnis in Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung zutreffend folgendermaßen zugeordnet: krankengymnastische Behandlung entsprechend Nummer 4, manuelle Therapie entsprechend Nummer 12, gerätegestützte Krankengymnastik entsprechend Nummer 15 und manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder entsprechend Nummer 19 Buchst. a. Nach dem eindeutigen Normtext der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung, zu dem auch die bei der laufenden Nummer 15 angebrachte Fußnote 12 zählt, ist die Gewährung von Beihilfe zu den krankengymnastischen Behandlungen (Nr. 4) und zu manueller Therapie (Nr. 12) neben der jeweils verordneten gerätegestützten Krankengymnastik (Nr. 15) ausgeschlossen.
17 
Die Kammer versteht die Fußnote 12 dergestalt, dass es für jede der genannten Heilbehandlungen einer eigenständigen ärztlichen Verordnung und einer speziellen Diagnose bedarf, und dass beides im Zeitpunkt der Vornahme der Heilbehandlung vorliegen muss. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung, wonach die Leistungen „aufgrund“ gesonderter Diagnosestellung und eigenständiger ärztlicher Verordnung erbracht werden müssen, die jeweilige Diagnose, ärztliche Verordnung und Heilbehandlung also kausal miteinander verknüpft werden. Auch eine am Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung führt zwingend auf dieses Normverständnis. Der Physiotherapeut kann Behandlungsmaßnahmen nur so durchführen, wie es ihm vom behandelnden Arzt im Wege der Verordnung vorgegeben wird. Um zu gewährleisten, dass eine Heilbehandlung fachgerecht durchgeführt und das anzustrebende Behandlungsergebnis möglichst effektiv erreicht wird, muss ihm deshalb das Behandlungsziel im Behandlungszeitpunkt bekannt sein. Dies setzt voraus, dass die ihm vorzulegende ärztliche Verordnung nicht nur die Behandlungsmaßnahme, sondern auch die zugehörige Diagnose erkennen lässt. Werden neben der gerätegestützten Krankengymnastik ähnliche Therapieleistungen verordnet, die jedoch eine unterschiedliche Zielrichtung haben sollen, hat der behandelnde Arzt dies durch eine vor Behandlungsbeginn für jede Heilbehandlung gesondert gestellte Diagnose deutlich zu machen (ebenso VG Aachen, Urteil vom 05.03.2009 - 7 K 1948/08 -, juris Rn. 33).
18 
Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für „10 x KG“ (200,-- EUR) und „10 x Manuelle Therapie“ (250,-- EUR) sowie „20 x KG“ (400,-- EUR) nicht erfüllt. Denn die zu den Behandlungszeitpunkten vorliegenden Verordnungen des Dr. K... vom 28.10.2010 und des Dr. S... vom 03.11.2010 enthielten bezüglich dieser jeweils neben der gerätegestützten Krankengymnastik verordneten Therapieleistungen unstreitig jeweils nur die einheitlichen Diagnosen „Knie-TEP re.“ beziehungsweise „Beugedefizit nach K-TEP“. Eine nachträgliche Korrektur seitens der behandelnden Ärzte durch Neuausstellung der Verordnungen oder sonstige Nachholung der bislang fehlenden gesonderten Diagnosestellung kommt auf Grundlage des dargestellten Normverständnisses nach Durchführung der verordneten Behandlungsmaßnahmen nicht (mehr) in Betracht (ebenso VG Aachen, Urteil vom 05.03.2009, a.a.O.). Die im Widerspruchsverfahren vorgelegten neu ausgestellten Verordnungen sind daher ungeachtet dessen, ob sich aus ihnen für jede der verordneten Leistungen eine gesonderte Diagnosestellung ergibt, von vornherein unbeachtlich. Die auf die Vernehmung der behandelnden Ärzte sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisanträge des Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren - wie aus der Niederschrift ersichtlich - wegen rechtlicher Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen.
19 
Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO in Verbindung mit Nummer 1.4.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung durch Verweis auf die Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung vorgenommene Beschränkung der Beihilfefähigkeit von bestimmten neben der gerätegestützten Krankengymnastik verordneten Therapieleistungen ist ebenso wie die Höchstbetragsregelung für die manuelle Lymphdrainage mit höherrangigem Recht vereinbar. Beide pauschalierenden Regelungen verfolgen frei von Rechtsfehlern den Zweck, die Angemessenheit der im Einzelfall angefallenen Vergütungsansprüche festzustellen.
20 
Nach § 78 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) besteht unter anderem für Beamte ein gesetzlicher Beihilfeanspruch. Durch die Beihilfegewährung erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Das Nähere ist nach § 78 Abs. 2 Satz 1 LBG vom Finanz- und Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, wobei die gesetzlichen Vorgaben in § 78 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LBG zu beachten sind. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 LBG die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergeben sich außer den genannten Vorgaben in § 78 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LBG aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies schließt, wie sich schon aus § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Halbsatz 2 LBG ergibt, die Verneinung oder Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen ein, sofern die einschränkenden Regelungen weder die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzen noch gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Der Charakter der Beihilfe als einer lediglich ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn dabei einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise der speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Härten und Nachteile, die sich hieraus im Einzelfall ergeben, müssen von den Beihilfeberechtigten grundsätzlich hingenommen werden (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 m.w.N.).
21 
Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von bestimmten neben der gerätegestützten Krankengymnastik verordneten Therapieleistungen und die getroffene Höchstbe-tragsregelung für die manuelle Lymphdrainage halten sich im Rahmen des dem Ver-ordnungsgeber eingeräumten Spielraums.
22 
Die bei der laufenden Nummer 15 angebrachte Fußnote 12 der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung zielt erkennbar darauf ab, die Doppelabrechnung derselben Leistung oder eine Zuvielbehandlung zu verhindern (ebenso VG Aachen, Urteil vom 05.03.2009, a.a.O.). Der Verordnungsgeber geht bei einer bestimmten Häufung verschiedener Leistungen zur Behandlung bezüglich einer Diagnose typisierend von einer Zuvielbehandlung aus. Die Regelung in Fußnote 12 verfolgt damit den legitimen Zweck, die Beihilfefähigkeit von Behandlungen, die ähnliche Therapieleistungen kombinieren, einzuschränken. Es liegt zudem auf der Hand, dass sich verschiedene Formen der Krankengymnastik, Bewegungsübungen und Massagen ähneln und teilweise überschneiden können, weshalb es nicht als willkürlich oder sonst fehlerhaft erscheint, dass der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit mehrerer solcher Leistungen, die nebeneinander erbracht werden, pauschalierend an das zusätzliche Erfordernis einer vor Behandlungsbeginn gestellten gesonderten Diagnose für jede Leistung knüpft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2013 - 6 K 535/12 -).
23 
Die in der laufenden Nummer 19 Buchst. a vorgesehene Höchstbetragsregelung für die manuelle Lymphdrainage wiederum trägt dem Umstand Rechnung, dass eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Gebührenordnung für die selbständig tätigen Angehörigen der Heilhilfsberufe nicht besteht. Es fehlt deshalb an einem Maßstab, die Angemessenheit der im Einzelfall angefallenen Vergütungsansprüche zweifelsfrei festzustellen. Dem wird durch das in Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung enthaltene Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen abgeholfen. Dieses Leistungsverzeichnis ist mit dem Zentralverband der Krankengymnasten abgestimmt und bietet die Gewähr einer zwar pauschalen, aber nach der Maßgabe von Durchschnittswerten ausreichend an den tatsächlichen Verhältnissen orientierten Regelung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.1994 - 4 S 2106/93 -, IÖD 1995, 72).
24 
Eine generelle Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Allenfalls ihrer Art oder Höhe nach unzumutbare Belastungen beziehungsweise erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O. m.w.N.). Dies trifft auf die in Rede stehenden Aufwendungen ersichtlich nicht zu. Zum einen werden die Kosten aller in Fußnote 12 genannten Leistungen bei Vorliegen einer gesonderten Diagnose und eigenständigen ärztlichen Verordnung für jede Leistung vor Behandlungsbeginn vom Dienstherrn übernommen, weshalb die Gefahr, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet wird, nicht besteht. Zum anderen erreichen die wegen der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Höchstbetragsregelungen vom Beamten selbst zu tragenden Aufwendungen regelmäßig - so auch hier - kein Ausmaß, das eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung mit sich bringen könnte.
25 
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landesamt vom errechneten Beihilfeanspruch der Klägerin eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 90,-- EUR in Abzug gebracht hat. Die Kürzung der Beihilfe beruht auf § 15 Abs. 1 BVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66). Danach wird die Beihilfe vor Anwendung von § 15 Abs. 2 bis 4 BVO um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind; der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind. Für die Klägerin war nach § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO - wie geschehen - ein Betrag von 90,-- EUR anzusetzen. Die Einführung der nach Besoldungsstufen abgestuften Kostendämpfungspauschale verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt dem Gesetzesvorbehalt, obwohl es sich um Ver-ordnungsrecht handelt; denn der Landtag hat § 15 BVO im Rahmen von Artikelgesetzen durch formelles Gesetz erlassen und geändert und damit für den Inhalt der Vorschrift die volle Verantwortung übernommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2013 - 2 S 887/13 -, VBlBW 2013, 427 [zu § 6a BVO]). Im Übrigen macht sich die Kammer vollumfänglich die zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ergangenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20.03.2008 (- 2 C 49/07 -, NVwZ 2008, 1129) zu eigen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
28 
BESCHLUSS
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 688,50 EUR festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den mit Antrag vom 24.02.2011 geltend gemachten Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 11.03.2011 ist, soweit er hierfür eine Beihilfe versagt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die der Klägerin von Dr. K... verordnete „10 x KG“ und „10 x Manuelle Therapie“ beziehungsweise von Dr. S... verordnete „20 x KG“ hat das Landesamt zu Recht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO in Verbindung mit Nummer 1.4.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung verneint, da diese Leistungen nicht aufgrund gesonderter Diagnosestellung erbracht worden sind. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Landesamt die Aufwendungen für die Lymphdrainage lediglich in Höhe von 195,-- EUR als beihilfefähig angesehen hat.
15 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung beihilfefähig. Nummer 1.4.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung wiederum verweist hinsichtlich der Voraussetzungen, Beschränkungen und Höchstbeträge für Heilbehandlungen auf Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung. Diese trägt in der hier maßgeblichen Fassung vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326, 354) den Titel „Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel“, setzt unter II. für Krankengymnastik und Bewegungsübungen sowie unter III. für Massagen Höchstbeträge fest und beinhaltet die bei der laufenden Nummer 15 angebrachte Fußnote 12. Danach sind Leistungen der Nummern 4 bis 6 (krankengymnastische Behandlungen), 10 (Bewegungsübungen), 12 (manuelle Therapie) und 18 (Massagen) des Verzeichnisses neben der gerätegestützten Krankengymnastik nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden. Für die manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder wird in der laufenden Nummer 19 Buchst. a („Teilbehandlung, 30 Minuten“) ein beihilfefähiger Höchstbetrag von 19,50 EUR festgesetzt.
16 
In Anwendung dieser Vorschriften steht der Klägerin ein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die ihr verordneten Heilbehandlungen nicht zu. Wie das Landesamt zu Recht angenommen hat, kann sie lediglich Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 545,-- EUR für „10 x KG am Gerät“ (350,-- EUR) und „10 x Lymphdrainage“ (195,-- EUR) beziehungsweise von 700,-- EUR für „20 x Gerätetraining“ beanspruchen. Der Beklagte hat die Aufwendungen dem Leistungsverzeichnis in Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung zutreffend folgendermaßen zugeordnet: krankengymnastische Behandlung entsprechend Nummer 4, manuelle Therapie entsprechend Nummer 12, gerätegestützte Krankengymnastik entsprechend Nummer 15 und manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder entsprechend Nummer 19 Buchst. a. Nach dem eindeutigen Normtext der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung, zu dem auch die bei der laufenden Nummer 15 angebrachte Fußnote 12 zählt, ist die Gewährung von Beihilfe zu den krankengymnastischen Behandlungen (Nr. 4) und zu manueller Therapie (Nr. 12) neben der jeweils verordneten gerätegestützten Krankengymnastik (Nr. 15) ausgeschlossen.
17 
Die Kammer versteht die Fußnote 12 dergestalt, dass es für jede der genannten Heilbehandlungen einer eigenständigen ärztlichen Verordnung und einer speziellen Diagnose bedarf, und dass beides im Zeitpunkt der Vornahme der Heilbehandlung vorliegen muss. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung, wonach die Leistungen „aufgrund“ gesonderter Diagnosestellung und eigenständiger ärztlicher Verordnung erbracht werden müssen, die jeweilige Diagnose, ärztliche Verordnung und Heilbehandlung also kausal miteinander verknüpft werden. Auch eine am Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung führt zwingend auf dieses Normverständnis. Der Physiotherapeut kann Behandlungsmaßnahmen nur so durchführen, wie es ihm vom behandelnden Arzt im Wege der Verordnung vorgegeben wird. Um zu gewährleisten, dass eine Heilbehandlung fachgerecht durchgeführt und das anzustrebende Behandlungsergebnis möglichst effektiv erreicht wird, muss ihm deshalb das Behandlungsziel im Behandlungszeitpunkt bekannt sein. Dies setzt voraus, dass die ihm vorzulegende ärztliche Verordnung nicht nur die Behandlungsmaßnahme, sondern auch die zugehörige Diagnose erkennen lässt. Werden neben der gerätegestützten Krankengymnastik ähnliche Therapieleistungen verordnet, die jedoch eine unterschiedliche Zielrichtung haben sollen, hat der behandelnde Arzt dies durch eine vor Behandlungsbeginn für jede Heilbehandlung gesondert gestellte Diagnose deutlich zu machen (ebenso VG Aachen, Urteil vom 05.03.2009 - 7 K 1948/08 -, juris Rn. 33).
18 
Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für „10 x KG“ (200,-- EUR) und „10 x Manuelle Therapie“ (250,-- EUR) sowie „20 x KG“ (400,-- EUR) nicht erfüllt. Denn die zu den Behandlungszeitpunkten vorliegenden Verordnungen des Dr. K... vom 28.10.2010 und des Dr. S... vom 03.11.2010 enthielten bezüglich dieser jeweils neben der gerätegestützten Krankengymnastik verordneten Therapieleistungen unstreitig jeweils nur die einheitlichen Diagnosen „Knie-TEP re.“ beziehungsweise „Beugedefizit nach K-TEP“. Eine nachträgliche Korrektur seitens der behandelnden Ärzte durch Neuausstellung der Verordnungen oder sonstige Nachholung der bislang fehlenden gesonderten Diagnosestellung kommt auf Grundlage des dargestellten Normverständnisses nach Durchführung der verordneten Behandlungsmaßnahmen nicht (mehr) in Betracht (ebenso VG Aachen, Urteil vom 05.03.2009, a.a.O.). Die im Widerspruchsverfahren vorgelegten neu ausgestellten Verordnungen sind daher ungeachtet dessen, ob sich aus ihnen für jede der verordneten Leistungen eine gesonderte Diagnosestellung ergibt, von vornherein unbeachtlich. Die auf die Vernehmung der behandelnden Ärzte sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisanträge des Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren - wie aus der Niederschrift ersichtlich - wegen rechtlicher Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen.
19 
Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO in Verbindung mit Nummer 1.4.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung durch Verweis auf die Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung vorgenommene Beschränkung der Beihilfefähigkeit von bestimmten neben der gerätegestützten Krankengymnastik verordneten Therapieleistungen ist ebenso wie die Höchstbetragsregelung für die manuelle Lymphdrainage mit höherrangigem Recht vereinbar. Beide pauschalierenden Regelungen verfolgen frei von Rechtsfehlern den Zweck, die Angemessenheit der im Einzelfall angefallenen Vergütungsansprüche festzustellen.
20 
Nach § 78 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) besteht unter anderem für Beamte ein gesetzlicher Beihilfeanspruch. Durch die Beihilfegewährung erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Das Nähere ist nach § 78 Abs. 2 Satz 1 LBG vom Finanz- und Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, wobei die gesetzlichen Vorgaben in § 78 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LBG zu beachten sind. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 LBG die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergeben sich außer den genannten Vorgaben in § 78 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LBG aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies schließt, wie sich schon aus § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Halbsatz 2 LBG ergibt, die Verneinung oder Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen ein, sofern die einschränkenden Regelungen weder die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzen noch gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Der Charakter der Beihilfe als einer lediglich ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn dabei einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise der speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Härten und Nachteile, die sich hieraus im Einzelfall ergeben, müssen von den Beihilfeberechtigten grundsätzlich hingenommen werden (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 m.w.N.).
21 
Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von bestimmten neben der gerätegestützten Krankengymnastik verordneten Therapieleistungen und die getroffene Höchstbe-tragsregelung für die manuelle Lymphdrainage halten sich im Rahmen des dem Ver-ordnungsgeber eingeräumten Spielraums.
22 
Die bei der laufenden Nummer 15 angebrachte Fußnote 12 der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung zielt erkennbar darauf ab, die Doppelabrechnung derselben Leistung oder eine Zuvielbehandlung zu verhindern (ebenso VG Aachen, Urteil vom 05.03.2009, a.a.O.). Der Verordnungsgeber geht bei einer bestimmten Häufung verschiedener Leistungen zur Behandlung bezüglich einer Diagnose typisierend von einer Zuvielbehandlung aus. Die Regelung in Fußnote 12 verfolgt damit den legitimen Zweck, die Beihilfefähigkeit von Behandlungen, die ähnliche Therapieleistungen kombinieren, einzuschränken. Es liegt zudem auf der Hand, dass sich verschiedene Formen der Krankengymnastik, Bewegungsübungen und Massagen ähneln und teilweise überschneiden können, weshalb es nicht als willkürlich oder sonst fehlerhaft erscheint, dass der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit mehrerer solcher Leistungen, die nebeneinander erbracht werden, pauschalierend an das zusätzliche Erfordernis einer vor Behandlungsbeginn gestellten gesonderten Diagnose für jede Leistung knüpft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2013 - 6 K 535/12 -).
23 
Die in der laufenden Nummer 19 Buchst. a vorgesehene Höchstbetragsregelung für die manuelle Lymphdrainage wiederum trägt dem Umstand Rechnung, dass eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Gebührenordnung für die selbständig tätigen Angehörigen der Heilhilfsberufe nicht besteht. Es fehlt deshalb an einem Maßstab, die Angemessenheit der im Einzelfall angefallenen Vergütungsansprüche zweifelsfrei festzustellen. Dem wird durch das in Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung enthaltene Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen abgeholfen. Dieses Leistungsverzeichnis ist mit dem Zentralverband der Krankengymnasten abgestimmt und bietet die Gewähr einer zwar pauschalen, aber nach der Maßgabe von Durchschnittswerten ausreichend an den tatsächlichen Verhältnissen orientierten Regelung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.1994 - 4 S 2106/93 -, IÖD 1995, 72).
24 
Eine generelle Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Allenfalls ihrer Art oder Höhe nach unzumutbare Belastungen beziehungsweise erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O. m.w.N.). Dies trifft auf die in Rede stehenden Aufwendungen ersichtlich nicht zu. Zum einen werden die Kosten aller in Fußnote 12 genannten Leistungen bei Vorliegen einer gesonderten Diagnose und eigenständigen ärztlichen Verordnung für jede Leistung vor Behandlungsbeginn vom Dienstherrn übernommen, weshalb die Gefahr, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet wird, nicht besteht. Zum anderen erreichen die wegen der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Höchstbetragsregelungen vom Beamten selbst zu tragenden Aufwendungen regelmäßig - so auch hier - kein Ausmaß, das eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung mit sich bringen könnte.
25 
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landesamt vom errechneten Beihilfeanspruch der Klägerin eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 90,-- EUR in Abzug gebracht hat. Die Kürzung der Beihilfe beruht auf § 15 Abs. 1 BVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66). Danach wird die Beihilfe vor Anwendung von § 15 Abs. 2 bis 4 BVO um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind; der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind. Für die Klägerin war nach § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO - wie geschehen - ein Betrag von 90,-- EUR anzusetzen. Die Einführung der nach Besoldungsstufen abgestuften Kostendämpfungspauschale verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt dem Gesetzesvorbehalt, obwohl es sich um Ver-ordnungsrecht handelt; denn der Landtag hat § 15 BVO im Rahmen von Artikelgesetzen durch formelles Gesetz erlassen und geändert und damit für den Inhalt der Vorschrift die volle Verantwortung übernommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2013 - 2 S 887/13 -, VBlBW 2013, 427 [zu § 6a BVO]). Im Übrigen macht sich die Kammer vollumfänglich die zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ergangenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20.03.2008 (- 2 C 49/07 -, NVwZ 2008, 1129) zu eigen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
28 
BESCHLUSS
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 688,50 EUR festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 17/11/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 28/11/2013 00:00

Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Ziffern 2 und 3 des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 05.10.2012 werden aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage a
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Annotations

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

1.
Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,
2.
Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,
3.
Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,
4.
Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
5.
Soziotherapie je Kalendertag.
Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

1.
vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
2.
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

1.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,
2.
Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
3.
ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
4.
Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,
5.
Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
a)
die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder
b)
deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,
6.
Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,
7.
Harn- und Blutteststreifen,
8.
Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,
9.
Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.