Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung
Articles

AOL Articles by other authors

28/09/2017 17:40

Teilzeit - Brückenteilzeit - TzBfG - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner 10117 Berlin Mitte

Teilzeitbeschäftigung

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Teilzeitbeschäftigung

originally published: 28/09/2017 17:40, updated: 28/09/2017 17:40
Author’s summary

Teilzeit - Brückenteilzeit - TzBfG - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner 10117 Berlin Mitte

 

 

 

Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, § 2 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Auch ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer ist teilzeitbeschäftigt. Die Teilzeitbeschäftigung kann unterschiedlich ausgestaltet sein. So ist die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit aber auch die Beschäftigung an nur einigen Tagen in der Woche möglich. Eine Schlechterstellung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist unzulässig, es sei denn die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Das gilt auch für die Vergütung. D.h., dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer steht Arbeitsentgelt in dem Umfang zu, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Ein Großteil der Teilzeitbeschäftigten sind Frauen, so dass bei ungleicher Behandlung auch immer das Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung zu beachten ist.

Ansprüche auf Verringerung und Verlängerung der Arbeitszeit ergeben sich direkt aus §§ 8 und 9 TzBfG.

Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate andauert und der Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Will der Arbeitgeber einen Teilzeitwunsch ablehnen, muss er betriebliche Gründe darlegen.

Darüber hinaus haben zum Eltern, in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer, entsprechend § 15 BEEG einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit. d.h. in der Zeit, in der sie ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Nur wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, darf der Arbeitgeber den Teilzeitwusch ablehnen.

Mit Einführung der sogenannte Brückenteilzeit im Januar 2019 haben Arbeitnehmer mitunter das Recht, nach der Teilzeit wieder auf Vollzeit zu wechseln.

 

{{count_recursive}} Artikel relevant zu diesem Rechtsgebiet

moreResultsText

{{count_recursive}} Artikel relevant zu diesem Rechtsgebiet

22/08/2011 18:52

Die Bundesagentur für Arbeit kann sich als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung nicht auf den Sachgrund der sog. haushaltsrechtlichen Befristung berufen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
30/10/2011 19:02

Landesarbeitsgericht hat selbst zu prüfen, ob die Befristung des Arbeitsvertrags gegen weitere Unwirksamkeitsgründe verstößt-BAG vom 04.05.11-Az:7 AZR 252/10
20/04/2010 11:30

Allein die Angabe des Arbeitgebers, die Stelle einer Führungskraft sei nur in Vollzeit zu besetzen, ist keine ausreichende Darlegung dringender betrieblicher Gründe, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit entgegenstehen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
02/04/2015 11:06

Sachlicher Grund - Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG  - betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung vorübergehend - Projektbefristung - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin Mitte