Teilzeitbeschäftigung
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Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, § 2 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Auch ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer ist teilzeitbeschäftigt. Die Teilzeitbeschäftigung kann unterschiedlich ausgestaltet sein. So ist die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit aber auch die Beschäftigung an nur einigen Tagen in der Woche möglich. Eine Schlechterstellung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist unzulässig, es sei denn die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Das gilt auch für die Vergütung. D.h., dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer steht Arbeitsentgelt in dem Umfang zu, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Ein Großteil der Teilzeitbeschäftigten sind Frauen, so dass bei ungleicher Behandlung auch immer das Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung zu beachten ist.
Ansprüche auf Verringerung und Verlängerung der Arbeitszeit ergeben sich direkt aus §§ 8 und 9 TzBfG.
Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate andauert und der Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Will der Arbeitgeber einen Teilzeitwunsch ablehnen, muss er betriebliche Gründe darlegen.
Darüber hinaus haben zum Eltern, in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer, entsprechend § 15 BEEG einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit. d.h. in der Zeit, in der sie ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Nur wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, darf der Arbeitgeber den Teilzeitwusch ablehnen.
Mit Einführung der sogenannte Brückenteilzeit im Januar 2019 haben Arbeitnehmer mitunter das Recht, nach der Teilzeit wieder auf Vollzeit zu wechseln.
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Rechtsanwalt
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