Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Nov. 2013 - 9 K 2843/12

published on 28/11/2013 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Nov. 2013 - 9 K 2843/12
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Ziffern 2 und 3 des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 05.10.2012 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt drei Fünftel, der Beklagte zwei Fünftel der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine weitere Beihilfe zu Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen, die seiner Tochter entstanden sind.
Der am 01.02.1965 geborene Kläger ist Richter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten und hinsichtlich der Aufwendungen für seine am 04.01.1993 geborene Tochter mit einem Bemessungssatz von 80 % beihilfeberechtigt. Mit Antrag vom 07.06.2012 begehrte er unter anderem eine Beihilfe zu Aufwendungen seiner Tochter für physiotherapeutische Leistungen in Gesamthöhe von 2.283,-- EUR. Diesen Aufwendungen lagen folgende Behandlungen zugrunde: Mit Rechnung vom 30.11.2011 liquidierte die XXX GmbH einen Betrag in Höhe von 342,-- EUR für zwölf Mal manuelle Therapie; in der zugrunde liegenden ärztlichen Verordnung vom 13.07.2011 war als Diagnose „Schulterinstabilität re.>li. (Arthroskopische hinterer-unterer Kapsel-Shift OP 25.8.10), post-op. funktionelle Parese des M. biceps triceps deltoideus und trapezius re.“ vermerkt. Mit weiterer Rechnung vom 30.11.2011 liquidierte die XXX GmbH einen Betrag in Höhe von 324,-- EUR für zwölf Mal Krankengymnastik; in der zugrunde liegenden ärztlichen Verordnung vom 07.06.2011 war als Diagnose „Schulterinstabilität re.>li. (Arthrosk. hinterer-unterer Kapsel-Shift OP 25.8.10), Funktionelle Parese d. M. biceps triceps deltoideus u. trapezius re.“ vermerkt. Mit Rechnung vom 03.02.2012 liquidierte die XXX GmbH einen Betrag in Höhe von 432,-- EUR für zwölf Mal gerätegestützte Krankengymnastik; in der zugrunde liegenden ärztlichen Verordnung vom 13.07.2011 war als Diagnose „Schultergelenkinstabilität re.>li. (Arthrosk. hinterer-unterer Kapsel-Shift OP 25.8.10), post-op. funktionelle Parese des M. biceps triceps“ vermerkt. Mit Rechnung vom 27.02.2012 liquidierte die XXX GmbH einen Betrag in Höhe von 915,00 EUR für zehn Mal manuelle Therapie, zehn Mal Krankengymnastik im Bewegungsbad in Einzelbehandlung und zehn Mal gerätegestützte Krankengymnastik; die zugrunde liegende ärztliche Verordnung vom 05.12.2011 erstreckt sich auf zehn Mal Krankengymnastik am Gerät, zehn Mal Krankengymnastik und zehn Mal Bewegungsübungen im Bewegungsbad in Einzeltherapie; als Diagnose war „Schultergelenkinstabilität re.>li. (Arthrosk. hinterer-unterer Kapsel-Shift OP 25.8.10)“ vermerkt. Schließlich liquidierte die XXX GmbH mit Rechnung vom 26.03.2012 einen Betrag in Höhe von 270,-- EUR für drei Mal gerätegestützte Krankengymnastik, drei Mal Krankengymnastik und drei Mal Krankengymnastik im Bewegungsbad in Einzelbehandlung; in der zugrunde liegenden ärztlichen Verordnung vom 12.03.2012 war als Diagnose „Schultergelenkinstabilität re.>li. (Arthrosk. post-op. funktionelle Parese des M. biceps triceps deltoideus und trapezius re.“ vermerkt.
Mit Bescheid vom 07.07.2012 gewährte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) dem Kläger zu den genannten Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 1.348,64 EUR und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, dass bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 342,-- EUR für die durchgeführte manuelle Therapie (Rechnung vom 30.11.2011) der beihilfefähige Höchstbetrag für manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen - bei einer Mindestbehandlungsdauer von 30 Minuten - 22,50 EUR betrage. Hinsichtlich der Aufwendungen in Höhe von 324,-- EUR für die durchgeführte Krankengymnastik (Rechnung vom 30.11.2011) betrage der beihilfefähige Höchstbetrag 19,50 EUR. In Bezug auf die geltend gemachten Aufwendungen für die durchgeführte gerätegestützte Krankengymnastik, die durchgeführte Krankengymnastik und die durchgeführte Krankengymnastik im Bewegungsbad in Einzelbehandlung (Rechnungen vom 03.02.2012, 27.02.2012 und 26.03.2012) wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für eine ärztlich verordnete gerätegestützte Krankengymnastik bis zur Höhe von 35,-- EUR je Sitzung beihilfefähig seien; außerdem betrage der beihilfefähige Höchstbetrag bei einer krankengymnastischen Behandlung / Bewegungsübungen im Bewegungsbad 23,60 EUR und bei einer krankengymnastischen Behandlung 19,50 EUR. Des Weiteren seien neben der ärztlich verordneten gerätegestützten Krankengymnastik Heilbehandlungen wie Krankengymnastik, Bewegungsübungen, manuelle Therapie und Massagen nur beihilfefähig, wenn eine gesonderte Diagnosestellung und eine eigenständige ärztliche Verordnung vorlägen. Schließlich wies das Landesamt darauf hin, dass ärztlicherseits am 05.12.2011 keine manuelle Therapie, wie mit Rechnung vom 27.02.2012 abgerechnet, sondern Krankengymnastik verordnet worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15.07.2012 Widerspruch, soweit beantragte Erstattungen abgelehnt wurden, und bat um Prüfung, ob die Besonderheit der Erkrankung seiner Tochter (Lähmung des rechten Arms aus bislang nicht organisch nachvollziehbaren Gründen) verbunden mit der Sondersituation, dass sie 2011/2012 das Abitur habe vorbereiten und absolvieren müssen, eine ausnahmsweise Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten erlaube. Seiner Tochter sei es weder zeit- noch kräftemäßig möglich gewesen, die verschiedenen Therapiemaßnahmen an verschiedenen Orten durchzuführen. Der einzige, auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbare Komplettanbieter sei die XXX GmbH in XXX gewesen, die jedoch nur zu höheren Sätzen abrechne.
Mit Schreiben vom 26.09.2012 teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass sich für die Rechnung vom 30.11.2011 über 324,-- EUR (zwölf Mal Krankengymnastik) und für die Rechnung vom 30.11.2011 über 342,-- EUR (zwölf Mal manuelle Therapie) eine Überzahlung an Beihilfe ergeben habe, da neben der am 13.07.2011 ärztlich verordneten gerätegestützten Krankengymnastik Heilbehandlungen wie Krankengymnastik, Bewegungsübungen, manuelle Therapie und Massagen nur beihilfefähig seien, wenn eine gesonderte Diagnosestellung und eine eigenständige ärztliche Verordnung vorlägen. Die Krankengymnastik und die manuelle Therapie seien mit der gleichen Diagnose verordnet und größtenteils am gleichen Tag verabreicht worden, so dass eine Überzahlung in Höhe von 302,40 EUR erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2012 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Ziffer 1). Es hob den Beihilfebescheid vom 07.07.2012 insoweit auf, als zu den beiden Rechnungen der XXX GmbH vom 30.11.2011 in Höhe von 342,-- EUR für zwölf Mal manuelle Therapie und 342,-- EUR für zwölf Mal Krankengymnastik (hier besteht eine offensichtliche Unrichtigkeit: gemeint waren wohl 324,-- EUR) Beihilfe gezahlt wurde, und setzte die beihilfefähigen Beträge zu diesen beiden Rechnungen in Höhe von 67,50 EUR beziehungsweise 58,80 EUR neu fest (Ziffer 2). Die insoweit überzahlte Beihilfe in Höhe von 302,30 EUR wurde zurückgefordert (Ziffer 3). Zur Begründung führte es aus, dass nach dem Leistungsverzeichnis des Bundesministeriums des Innern Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 (krankengymnastische Behandlungen), 10 (Bewegungsübungen), 12 (manuelle Therapie) und 18 (Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile) nicht zusätzlich neben den Leistungen nach Nummer 15 (gerätegestützte Krankengymnastik) beihilfefähig seien, sofern Leistungen nach Nummer 15 und solche nach den Nummern 4 bis 6, 10, 12 und 18 unter Angabe nur einer Diagnose ärztlich verordnet worden seien. Dies gelte auch dann, wenn die Behandlungsarten an verschiedenen Tagen erbracht worden seien. Sämtliche Aufwendungen der Tochter des Klägers seien aufgrund derselben Diagnose verordnet worden. Daher könnten die Aufwendungen für manuelle Therapie und Krankengymnastik an Tagen, an denen auch Krankengymnastik am Gerät verabreicht worden sei, keine Berücksichtigung finden. Für die die Rückforderung auslösenden Gründe verwies das Landesamt auf sein Schreiben vom 26.09.2012 und machte dieses zum Bestandteil seines Widerspruchsbescheids. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des insoweit rechtswidrigen Bescheids vom 07.07.2012 seien gemäß § 48 LVwVfG erfüllt. Die Schlechterstellung im Widerspruchsverfahren habe der Kläger hinzunehmen, da eine solche in dem Umfang möglich sei, in dem die Ausgangsbehörde ihren Verwaltungsakt zurücknehmen oder widerrufen könne. Da der Bescheid auch noch nicht bestandskräftig sei, bestehe zugunsten des Klägers, wenn überhaupt, nur ein sehr eingeschränkter Vertrauensschutz. Zwar stehe dem Landesamt hinsichtlich der Rücknahme ein Ermessen zu. Aber auch unter Berücksichtigung aller Umstände bei der Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, sei der Bescheid zu Recht zurückgenommen worden. Die Rückforderung richte sich nach § 49a LVwVfG. Für den Umfang der Erstattung gälten die §§ 818 ff. BGB. Der Kläger könne sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da ihm bereits im Bescheid vom 07.07.2012 mitgeteilt worden sei, dass bei bestimmten gleichzeitig erbrachten Anwendungen die Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei.
Am 09.11.2012 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst - neben der Aufhebung von Ziffern 2 und 3 des Widerspruchsbescheids - die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 477,76 EUR begehrt hat. Er trägt vor, dass das Landesamt übersehen habe, dass es sich bei der Erkrankung seiner Tochter um keine einheitliche Diagnose handle, was auch aus den vorgelegten Rezepten hervorgehe. Seine Tochter habe als Jugendliche eine übermäßige Flexibilität des Bänderapparats entwickelt, welche in beiden Schultergelenken besonders ausgeprägt sei. Im Jahr 2008 habe sie sich bei einem Sportunfall die rechte Schulter ausgekugelt, was auch zu Verletzungen im Inneren der rechten Schulter geführt habe. Die Bänderschwäche sowie der erlittene Sportunfall führten zunehmend zu heftigen Schmerzen in beiden Schultern, vor allem rechts. Mit zunehmendem Zeitablauf hätten sich die Schulterluxationen rechts derart gehäuft, dass selbst bei alltäglichen Bewegungen, zum Beispiel beim Anziehen, die Schulter „herausspringe“. Konservative Therapieversuche hätten weder eine Verbesserung noch eine Stabilisierung gebracht, weshalb man sich im August 2010 zu einem operativen „dorsalen Kapselshift“ entschlossen habe. Seit dem Eingriff leide die Tochter an einer funktionellen Parese. Sie könne ihren rechten Arm weder beugen noch heben. Mehrere neurologische Untersuchungen hätten ergeben, dass eine Schädigung der Nerven nicht vorliege. In Fällen einer funktionellen Parese sei es dringend geboten, mit allen verfügbaren Methoden der Krankengymnastik die passive Beweglichkeit der gelähmten Extremität zu erhalten und die Wiedergewinnung der aktiven Beweglichkeit anzuregen, da in vielen Fällen die aktive Beweglichkeit nach 6 bis 24 Monaten spontan wieder eintrete. Diese Wahrscheinlichkeit werde durch möglichst vielgestaltige krankengymnastische Anwendungen erhöht. Als weitere Diagnosen bestünden bei seiner Tochter eine Instabilität des Schultergelenks links sowie der Zustand nach der Operation an der rechten Schulter. Auch zur Therapie dieser Diagnosen hätten die in Rede stehenden Anwendungen verordnet werden müssen. Soweit bei der Rechnung vom 27.02.2012 etwas anderes als verordnet abgerechnet worden sei, sei dies auf einen Fehler der XXX GmbH zurückzuführen. Die verordnete Anwendung habe tatsächlich stattgefunden. Die Überschreitung der Höchstsätze im Einzelfall sei darauf zurückzuführen, dass die XXX GmbH die drei verordneten Anwendungen jeweils in einem langen Termin erbracht habe und andere günstigere Anbieter mit gleichem Leistungsspektrum im erreichbaren räumlichen Umfeld nicht vorhanden gewesen seien. Aufgrund der unklaren Genese der Lähmung des rechten Armes seiner Tochter sei ein physiotherapeutisches Intensivprogramm erforderlich gewesen. Außerdem habe ihre besondere Situation im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Therapien eine möglichst zeitlich konzentrierte Anwendung erforderlich gemacht.
Am 26.11.2012 hat der Kläger eine Stellungnahme der XXX GmbH vorgelegt, wonach die Rechnung vom 27.02.2012 fehlerhaft sei, da Krankengymnastik sowohl verordnet gewesen als auch durchgeführt worden sei, des Weiteren eine korrigierte Rechnung vom 14.11.2012 in Höhe von 900,-- EUR für zehn Mal Krankengymnastik, zehn Mal Krankengymnastik im Bewegungsbad in Einzelbehandlung und zehn Mal gerätegestützte Krankengymnastik.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit das Verpflichtungsbegehren einen Betrag in Höhe von 46,80 EUR übersteigt.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 07.06.2012 eine weitere Beihilfe in Höhe von 46,80 EUR zu gewähren, und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 07.07.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.10.2012 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen,
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Ziffern 2 und 3 des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 05.10.2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt Bezug auf die ergangenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass alle Heilbehandlungen aufgrund derselben Diagnose „Schultergelenkinstabilität re.>li. (Arthrosk. Hinterer-unterer Kapsel-Shift OP 25.8.10)“ verordnet worden seien. Des Weiteren überschritten die in Rechnung gestellten Sätze die beihilfefähigen Höchstsätze. Im Widerspruchsverfahren sei festgestellt worden, dass eine Überzahlung erfolgt sei, da an neun Tagen die Beihilfefähigkeit für Krankengymnastik und manuelle Therapie auszuschließen gewesen sei. Es bestehe kein Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen für Krankengymnastik und manuelle Therapie neben Aufwendungen für gerätegestützte Krankengymnastik. Der Beihilfebescheid sei zu Recht teilweise zurückgenommen worden, weil er insoweit rechtswidrig gewesen sei. Aus der geänderten Rechnung vom 14.11.2012 ergebe sich nichts anderes, denn sowohl zu Aufwendungen für manuelle Therapie als auch für Krankengymnastik könne neben der verordneten gerätegestützten Krankengymnastik keine Beihilfe gewährt werden.
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Die einschlägige Beihilfeakte liegt der Kammer vor. Für weitere Einzelheiten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in objektiver Klagehäufung nach § 44 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist begründet, soweit der Kläger die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 05.10.2012 begehrt (2.). Im Übrigen ist sie unbegründet (1.).
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1. Nachdem der Kläger - auf entsprechenden rechtlichen Hinweis - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er zu den beiden Rechnungen vom 30.11.2011 und zu der Rechnung vom 27.02.2012 keine weitere Beihilfe begehre, und er zu der Rechnung vom 26.03.2012 keine weitere Beihilfe begehre, soweit der geltend gemachte Rechnungsbetrag die beihilfefähigen Höchstsätze für die durchgeführten Heilbehandlungen überschreite, hat die Kammer im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens nur noch darüber zu entscheiden, ob ihm auf seinen Antrag vom 07.06.2012 für die am 12.03.2012 verordnete Krankengymnastik eine weitere Beihilfe in Höhe von 46,80 EUR zu gewähren ist, was 80 % des dreifachen beihilfefähigen Höchstbetrags für krankengymnastische Behandlungen (19,50 EUR) entspricht. Mit diesem Begehren ist die Klage unbegründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für diese Heilbehandlung nicht zusteht. Der Bescheid des Landesamts vom 07.07.2012 ist, soweit er hierfür eine Beihilfe versagt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Landesamt hat die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die der Tochter des Klägers am 12.03.2012 verordnete Krankengymnastik zu Recht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Beihilfeverordnung (BVO) in Verbindung mit Nummer 1.4.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung in Verbindung mit der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der hier maßgeblichen Fassung vom 13.02.2009 (BGBl. I 2009, S. 326, 354) verneint, weil diese Heilbehandlung neben einer gerätegestützten Krankengymnastik verordnet und nicht aufgrund einer gesonderten Diagnosestellung erbracht wurde (a.). Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Krankengymnastik, die aufgrund derselben Diagnose neben einer gerätegestützten Krankengymnastik verordnet wurde, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (b.).
21 
a. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung beihilfefähig. Nummer 1.4.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung wiederum verweist hinsichtlich der Voraussetzungen, Beschränkungen und Höchstbeträge für Heilbehandlungen auf Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung. Diese trägt in der hier maßgeblichen Fassung den Titel „Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel“, setzt unter II. für Krankengymnastik und Bewegungsübungen sowie unter III. für Massagen Höchstbeträge fest und beinhaltet die bei der laufenden Nummer 15 angebrachte Fußnote 12. Nach dieser sind Leistungen der Nummern 4 bis 6 (krankengymnastische Behandlungen), 10 (Bewegungsübungen), 12 (manuelle Therapie) und 18 (Massagen) des Verzeichnisses neben der gerätegestützten Krankengymnastik nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
22 
Nach diesen Voraussetzungen steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe nicht zu. Das Landesamt hat zu der Rechnung vom 26.03.2012 zu Recht lediglich eine Beihilfe zu der gerätegestützten Krankengymnastik und zu der Krankengymnastik im Bewegungsbad in Einzelbehandlung gewährt. Dabei hat das Landesamt die abgerechneten Leistungen dem Leistungsverzeichnis in der hier maßgeblichen Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung zutreffend folgendermaßen zugeordnet: gerätegestützte Krankengymnastik entsprechend Nummer 15, krankengymnastische Behandlung entsprechend Nummer 4 und krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung entsprechend Nummer 11 Buchst. a. Nach dem eindeutigen Normtext der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung, zu dem auch die bei der laufenden Nummer 15 angebrachte Fußnote 12 zählt, ist die Gewährung von Beihilfe zu der krankengymnastischen Behandlung (Nr. 4) neben der verordneten gerätegestützten Krankengymnastik (Nr. 15) ausgeschlossen.
23 
Die Kammer legt die Fußnote 12 dahingehend aus, dass es für jede der genannten Heilbehandlungen einer eigenständigen ärztlichen Verordnung und einer speziellen Diagnose bedarf, und dass beides im Zeitpunkt der Vornahme der Heilbehandlung vorliegen muss. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung, wonach die Leistungen „aufgrund“ gesonderter Diagnosestellung und eigenständiger ärztlicher Verordnung erbracht werden müssen, die jeweilige Diagnose, die ärztliche Verordnung und die Heilbehandlung also kausal miteinander verknüpft werden. Auch eine am Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung führt zwingend zu diesem Normverständnis. Der Physiotherapeut kann Behandlungsmaßnahmen nur so durchführen, wie es ihm vom behandelnden Arzt im Wege der Verordnung vorgegeben wird. Um zu gewährleisten, dass eine Heilbehandlung fachgerecht durchgeführt und das anzustrebende Behandlungsergebnis möglichst effektiv erreicht wird, muss ihm deshalb das Behandlungsziel im Behandlungszeitpunkt bekannt sein. Dies setzt voraus, dass die ihm vorzulegende ärztliche Verordnung nicht nur die Behandlungsmaßnahme, sondern auch die zugehörige Diagnose erkennen lässt. Werden neben der gerätegestützten Krankengymnastik ähnliche Therapieleistungen verordnet, die jedoch eine unterschiedliche Zielrichtung haben sollen, hat der behandelnde Arzt dies durch eine vor Behandlungsbeginn für jede Heilbehandlung gesondert gestellte Diagnose deutlich zu machen (Urteil der erkennenden Kammer vom 31.10.2013 - 9 K 2747/11 -, Juris; ebenso VG Aachen, Urt. v. 05.03.2009 - 7 K 1948/08 -, Juris).
24 
Im vorliegenden Fall liegen der ärztlichen Verordnung vom 12.03.2012 zwei Diagnose zugrunde: zum einen die Schultergelenkinstabilität rechts und links, zum andern die postoperative funktionelle Parese. Aus der Verordnung folgt jedoch nicht, dass jeweils eine der verordneten Heilbehandlungen (gerätegestützte Krankengymnastik, Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad in Einzeltherapie) ausschließlich der Behandlung jeweils einer dieser Diagnosen zugeordnet wird. Sie weist in den ersten drei Zeilen die Verordnung der drei Heilbehandlungen auf, in den weiteren drei Zeilen werden die genannten Diagnosen aufgeführt. Eine spezifische Verbindung von Heilbehandlung und jeweiliger Diagnose kann der Verordnung gerade nicht entnommen werden.
25 
Die Verordnung vom 12.03.2012 ist auch einer Auslegung dahingehend, dass - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - die gerätegestützte Krankengymnastik zur Behandlung der funktionellen Parese rechts und die Krankengymnastik zur Behandlung der Schultergelenkinstabilität rechts und links verordnet wurden, nicht zugänglich. Eine ärztliche Verordnung, in welcher mehrere Heilbehandlungen verordnet werden und in welcher mehrere Diagnosen vermerkt sind, kann dann dahingehend ausgelegt werden, dass jeweils eine der Heilbehandlungen zur Behandlung speziell einer der vermerkten Diagnosen verordnet wurde, wenn sich eine solche Zuordnung für einen objektiven Dritten aus der Verordnung selbst oder aus einer mit der Verordnung hinreichend verbundenen schriftlichen Erklärung des verordnenden Arztes ergibt. Bereits aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO folgt, dass Aufwendungen für Heilbehandlungen nur dann beihilfefähig sind, wenn diese schriftlich begründet verordnet wurden. Außerdem muss die Beihilfestelle aus den gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO vorzulegenden Belegen, zu denen die schriftliche Verordnung der Heilbehandlung zählt, erkennen können, welche Heilbehandlung der Therapie welcher Erkrankung dient, um den Beihilfeanspruch prüfen zu können. Diesen gesetzlichen Anforderungen widerspricht es zwar nicht, dass die Zuordnung von Heilbehandlung und Diagnose auch durch eine Erklärung des verordnenden Arztes hergestellt werden kann, die außerhalb der Verordnung liegt. Diese muss dann allerdings schriftlich fixiert und mit der Verordnung dergestalt verbunden sein, dass der Therapeut vor Behandlungsbeginn von der ärztlichen Verordnung und der ergänzenden Erklärung Kenntnis erlangt.
26 
Die Verordnung vom 12.03.2012 bietet keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für eine Zuordnung der Heilbehandlungen zu den vermerkten Diagnosen. Gegen eine solche Zuordnung spricht ein Vergleich mit der ärztlichen Verordnung vom 13.07.2011, in welcher der Tochter des Klägers zwölf Mal manuelle Therapie verordnet wurde und als Diagnosen sowohl die Schulterinstabilität rechts und links als auch die funktionelle Parese rechts vermerkt waren. Aus dieser Verordnung ist deutlich erkennbar, dass der verordnende Arzt die manuelle Therapie zur Behandlung beider Diagnosen verordnet hat. Die Kammer vermag daher der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die manuelle Therapie und die Krankengymnastik seien ausschließlich zur Behandlung der Überflexibilität der Bänder (und der daraus folgenden Schultergelenkinstabilität rechts und links) verordnet worden, nicht zu folgen. Unter Berücksichtigung dieser vorangegangenen Verordnung geht die Kammer davon aus, dass auch die in der Verordnung vom 12.03.2012 aufgeführten Heilbehandlungen jeweils zur Behandlung beider Diagnosen verordnet wurden.
27 
Für das vorliegende Verfahren kommt es nicht darauf an, ob vor Beginn der Behandlung - wie vom Kläger geltend gemacht - zwischen dem verordnenden Arzt und dem Therapeuten eine Absprache dahingehend stattgefunden hat, dass die gerätegestützte Krankengymnastik zur Behandlung der funktionellen Parese rechts und die Krankengymnastik zur Behandlung der Schultergelenkinstabilität rechts und links verordnet wurden. Die Berücksichtigung einer mündlichen Absprache widerspräche dem bereits dargestellten Schriftlichkeitserfordernis. Sie ist aufgrund des Belegerfordernisses in § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO nicht geeignet, einen Beihilfeanspruch zu begründen. Außerdem wäre sie für die Beihilfestelle nur schwer überprüfbar und böte Raum für ein kollusives Zusammenwirken von Patient, verordnendem Arzt und behandelndem Therapeut. Eine weitere Sachaufklärung ist daher nicht geboten.
28 
b. Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO in Verbindung mit Nummer 1.4.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung durch Verweis auf die Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vorgenommene Beschränkung der Beihilfefähigkeit von bestimmten neben der gerätegestützten Krankengymnastik verordneten Heilbehandlungen ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Diese pauschalierende Regelung verfolgt frei von Rechtsfehlern den Zweck, die Angemessenheit der im Einzelfall angefallenen Vergütungsansprüche festzustellen.
29 
Nach § 8 LRiStaG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 LBG besteht unter anderem für Richter ein gesetzlicher Beihilfeanspruch. Durch die Beihilfegewährung erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Richtern in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Das Nähere ist nach § 8 LRiStaG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 1 LBG vom Finanz- und Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, wobei die gesetzlichen Vorgaben in § 78 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LBG zu beachten sind. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 LBG die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergeben sich außer aus den genannten Vorgaben in § 78 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LBG aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies schließt, wie sich bereits aus § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Halbsatz 2 LBG ergibt, die Verneinung oder Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen ein, sofern die einschränkenden Regelungen weder die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzen noch gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Der Charakter der Beihilfe als einer lediglich ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn dabei einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise der speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Härten und Nachteile, die sich hieraus im Einzelfall ergeben, müssen von den Beihilfeberechtigten grundsätzlich hingenommen werden (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 m.w.Nw.).
30 
Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von bestimmten neben der gerätegestützten Krankengymnastik verordneten Heilbehandlungen hält sich im Rahmen des dem Ver-ordnungsgeber eingeräumten Spielraums.
31 
Die bei der laufenden Nummer 15 angebrachte Fußnote 12 der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung in der hier maßgeblichen Fassung zielt erkennbar darauf ab, die Doppelabrechnung derselben Leistung oder eine Zuvielbehandlung zu verhindern (Kammerurteil vom 31.10.2013, a.a.O.). Der Verordnungsgeber geht bei einer bestimmten Häufung verschiedener Leistungen zur Behandlung bezüglich einer Diagnose typisierend von einer Zuvielbehandlung aus. Die Regelung in Fußnote 12 verfolgt damit den legitimen Zweck, die Beihilfefähigkeit von Behandlungen, die ähnliche Heilbehandlungen kombinieren, einzuschränken. Es liegt zudem auf der Hand, dass sich verschiedene Formen der Krankengymnastik, Bewegungsübungen und Massagen ähneln und teilweise überschneiden können, weshalb es nicht als willkürlich oder sonst fehlerhaft erscheint, dass der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit mehrerer solcher Heilbehandlungen, die nebeneinander erbracht werden, pauschalierend an das zusätzliche Erfordernis einer vor Behandlungsbeginn gestellten gesonderten Diagnose für jede Heilbehandlung knüpft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2013 - 6 K 535/12 -).
32 
Eine generelle Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag die Kammer nicht festzustellen. Allenfalls ihrer Art oder Höhe nach unzumutbare Belastungen beziehungsweise erhebliche Aufwendungen, die für den Richter unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O. m.w.Nw.). Dies trifft auf die in Rede stehenden Aufwendungen ersichtlich nicht zu. Zum einen werden die Kosten aller in Fußnote 12 genannten Leistungen bei Vorliegen einer gesonderten Diagnose und eigenständigen ärztlichen Verordnung für jede Leistung vor Behandlungsbeginn vom Dienstherrn übernommen, weshalb die Gefahr, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Richters und seiner Familie gefährdet wird, nicht besteht. Zum anderen erreichen die wegen der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Höchstbetragsregelungen vom Richter selbst zu tragenden Aufwendungen regelmäßig kein Ausmaß, das eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung mit sich bringen könnte.
33 
2. Der Kläger hat mit seinem Anfechtungsbegehren Erfolg. Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids des Landesamts vom 05.10.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin der Bescheid vom 07.07.2012 in dem Umfang aufgehoben wird, als zu den beiden Rechnungen vom 30.11.2011 eine Beihilfe gewährt wurde (a.). Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids, in welcher ein überzahlter Betrag in Höhe von 302,30 EUR zurückgefordert wird, ist damit ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO), da die entsprechende Zahlung nicht rechtsgrundlos erfolgt ist (b.).
34 
a. Die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids verfügten Teilrücknahme des Bescheids vom 07.07.2012 beurteilt sich nach § 48 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wobei für einen begünstigenden Verwaltungsakt die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 gelten.
35 
Zwar ist der Bescheid vom 07.07.2012 insoweit rechtswidrig, als dem Kläger zu den beiden Rechnungen vom 30.11.2011 eine Beihilfe gewährt wurde. Mit diesen beiden Rechnungen wurden zwölf Mal manuelle Therapie, verordnet am 13.07.2011, und zwölf Mal Krankengymnastik, verordnet am 07.06.2011, abgerechnet. In beiden Verordnungen wird als Diagnose die Schulterinstabilität rechts und links und die funktionelle Parese rechts angeführt. Die Heilbehandlungen wurden zwischen dem 13.07.2011 und dem 28.11.2011 durchgeführt. Mit Rechnung vom 03.02.2012 wurden für denselben Behandlungszeitraum Leistungen für eine gerätegestützte Krankengymnastik abgerechnet, welche ebenfalls am 13.07.2011 unter Angabe derselben Diagnosen verordnet wurde. Nach den bereits dargelegten Grundsätzen sind die Aufwendungen für die manuelle Therapie und die Krankengymnastik gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO in Verbindung mit Nummer 1.4.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung in Verbindung mit der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung in der hier maßgeblichen Fassung bereits dem Grunde nach nicht beihilfefähig, weil die manuelle Therapie und die Krankengymnastik aufgrund derselben Diagnose erbracht wurden wie die gerätegestützte Krankengymnastik.
36 
Die Teilrücknahme des Bescheids vom 07.07.2012 in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2012 ist jedoch rechtswidrig, weil der Kläger auf den Bestand dieses Bescheids vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Kläger hat eine irreversible Vermögensdisposition im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG getroffen, indem er beziehungsweise seine Tochter die jeweiligen Behandlungsverträge mit dem behandelnden Therapeuten abgeschlossen hat.
37 
Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Unter einer Vermögensdisposition im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten zu verstehen, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, das heißt jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zugrundeliegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsakts als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2013 - 2 S 2314/12 -, Juris m.w.Nw.). Dispositionen in diesem Sinne sind insbesondere auch eingegangene vertragliche Verpflichtungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 48, Rn. 109). Dabei kann eine schutzwürdige Vermögensdisposition unter Umständen auch schon dann vorliegen, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die zukünftige Bewilligung einer Leistung im Vorgriff Verpflichtungen eingeht, die nicht mehr rückgängig zu machen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2013 - 2 S 2314/12 -, a.a.O. m.w.Nw.). Im Falle einer vertraglichen Verpflichtung ist es unmöglich, sie rückgängig zu machen, wenn sie nicht mehr aufgehoben oder gekündigt werden kann (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 110).
38 
Wenn ein Beihilfeberechtigter einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt beziehungsweise mit einem Therapeuten abschließt, er die fehlende Beihilfefähigkeit der dadurch entstehenden Aufwendungen nicht kennt und seine Unkenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, trifft er im Regelfall eine schutzwürdige Vermögensdisposition im genannten Sinne. Er handelt dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig im Vertrauen darauf, die dadurch entstehenden Aufwendungen im Nachhinein von der Beihilfestelle ersetzt zu bekommen. Die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags verbundene Vermögensdisposition ist auch nicht mehr rückgängig zu machen, selbst wenn die Beihilfestelle die Erstattung der Aufwendungen im Nachhinein ablehnt. Dieser besonderen Interessenlage ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sich ein Bewilligungsbescheid im Nachhinein als rechtswidrig erweist und sich die Frage stellt, ob er zurückgenommen werden kann. Denn der Betroffene hat nach Rücknahme der Bewilligung weder die Möglichkeit, den Abschluss des Behandlungsvertrags mit Wirkung für die Vergangenheit rückgängig zu machen, noch kann er Zahlungen, die er auf der Grundlage eines wirksamen Behandlungsvertrags an den Arzt oder Therapeuten geleistet hat, von diesem zurückfordern. Dies gebietet es, im Falle der Gutgläubigkeit des Betroffenen von einer schutzwürdigen Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG auszugehen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2013 - 2 S 2314/12 -, a.a.O.).
39 
Der Kläger hatte keine Kenntnis von der fehlenden Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen, und seine Unkenntnis beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne eines Kennenmüssens muss sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut wie auch nach dem Zweck der Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründen, genügt dagegen nicht. Die Unkenntnis ist grob fahrlässig, wenn der Betroffene im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen konnte und musste, dass der Verwaltungsakt „nicht richtig“ sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2013 - 2 S 2314/12 -, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 122). Der Kläger hätte die teilweise Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 07.07.2012 nicht deswegen kennen müssen, weil - wie der Beklagte geltend macht - dieser einen Hinweis enthält, dass neben der ärztlich verordneten gerätegestützten Krankengymnastik Heilbehandlungen wie Krankengymnastik und manuelle Therapie nur beihilfefähig sind, wenn eine eigenständige ärztliche Diagnosestellung und eine eigenständige ärztliche Verordnung vorliegen. Denn das Landesamt selbst hat es versäumt, aus diesem (richtigen) Hinweis die entsprechenden Rechtsfolgen zu ziehen und eine Beihilfegewährung zu versagen. Zum anderen ist für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar, wann der Tatbestand einer "gesonderten Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung" erfüllt ist. Dem Kläger kann daher grob fahrlässige Unkenntnis nicht vorgeworfen werden.
40 
Entgegen der Auffassung des Landesamts ist dem Kläger auch nicht deswegen Vertrauensschutz zu versagen, weil der Bescheid vom 07.07.2012 nicht bestandskräftig geworden sei. Der Kläger hat den Widerspruch vom 15.07.2012 nur soweit erhoben, als eine Beihilfe zu den mit Antrag vom 07.06.2012 geltend gemachten Aufwendungen seiner Tochter abgelehnt wurde. Aus der beschränkten Anfechtung des Bescheids vom 07.07.2012 folgt, dass sein gewährender Teil nach Ablauf der Widerspruchsfrist und damit vor Erlass des Widerspruchsbescheids am 05.10.2012 bestandskräftig geworden ist. Somit kann vorliegend offen bleiben, ob der Adressat eines Verwaltungsakts sich tatsächlich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, wenn er selbst durch Einlegung eines Rechtsbehelfs den Eintritt der Bestandskraft verhindert.
41 
b. Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2012 ist ebenfalls aufzuheben, weil der Bescheid vom 07.07.2012 nach Aufhebung der Rücknahmeentscheidung weiterhin wirksam ist und den Rechtsgrund für die gewährte Beihilfe bildet.
42 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.
43 
4. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
44 
B E S C H L U S S
45 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 12.11.2012 gemäß § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 780,06 EUR festgesetzt.
46 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
18 
Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in objektiver Klagehäufung nach § 44 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist begründet, soweit der Kläger die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 05.10.2012 begehrt (2.). Im Übrigen ist sie unbegründet (1.).
19 
1. Nachdem der Kläger - auf entsprechenden rechtlichen Hinweis - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er zu den beiden Rechnungen vom 30.11.2011 und zu der Rechnung vom 27.02.2012 keine weitere Beihilfe begehre, und er zu der Rechnung vom 26.03.2012 keine weitere Beihilfe begehre, soweit der geltend gemachte Rechnungsbetrag die beihilfefähigen Höchstsätze für die durchgeführten Heilbehandlungen überschreite, hat die Kammer im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens nur noch darüber zu entscheiden, ob ihm auf seinen Antrag vom 07.06.2012 für die am 12.03.2012 verordnete Krankengymnastik eine weitere Beihilfe in Höhe von 46,80 EUR zu gewähren ist, was 80 % des dreifachen beihilfefähigen Höchstbetrags für krankengymnastische Behandlungen (19,50 EUR) entspricht. Mit diesem Begehren ist die Klage unbegründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für diese Heilbehandlung nicht zusteht. Der Bescheid des Landesamts vom 07.07.2012 ist, soweit er hierfür eine Beihilfe versagt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
Das Landesamt hat die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die der Tochter des Klägers am 12.03.2012 verordnete Krankengymnastik zu Recht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Beihilfeverordnung (BVO) in Verbindung mit Nummer 1.4.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung in Verbindung mit der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der hier maßgeblichen Fassung vom 13.02.2009 (BGBl. I 2009, S. 326, 354) verneint, weil diese Heilbehandlung neben einer gerätegestützten Krankengymnastik verordnet und nicht aufgrund einer gesonderten Diagnosestellung erbracht wurde (a.). Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Krankengymnastik, die aufgrund derselben Diagnose neben einer gerätegestützten Krankengymnastik verordnet wurde, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (b.).
21 
a. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung beihilfefähig. Nummer 1.4.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung wiederum verweist hinsichtlich der Voraussetzungen, Beschränkungen und Höchstbeträge für Heilbehandlungen auf Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung. Diese trägt in der hier maßgeblichen Fassung den Titel „Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel“, setzt unter II. für Krankengymnastik und Bewegungsübungen sowie unter III. für Massagen Höchstbeträge fest und beinhaltet die bei der laufenden Nummer 15 angebrachte Fußnote 12. Nach dieser sind Leistungen der Nummern 4 bis 6 (krankengymnastische Behandlungen), 10 (Bewegungsübungen), 12 (manuelle Therapie) und 18 (Massagen) des Verzeichnisses neben der gerätegestützten Krankengymnastik nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
22 
Nach diesen Voraussetzungen steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe nicht zu. Das Landesamt hat zu der Rechnung vom 26.03.2012 zu Recht lediglich eine Beihilfe zu der gerätegestützten Krankengymnastik und zu der Krankengymnastik im Bewegungsbad in Einzelbehandlung gewährt. Dabei hat das Landesamt die abgerechneten Leistungen dem Leistungsverzeichnis in der hier maßgeblichen Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung zutreffend folgendermaßen zugeordnet: gerätegestützte Krankengymnastik entsprechend Nummer 15, krankengymnastische Behandlung entsprechend Nummer 4 und krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung entsprechend Nummer 11 Buchst. a. Nach dem eindeutigen Normtext der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung, zu dem auch die bei der laufenden Nummer 15 angebrachte Fußnote 12 zählt, ist die Gewährung von Beihilfe zu der krankengymnastischen Behandlung (Nr. 4) neben der verordneten gerätegestützten Krankengymnastik (Nr. 15) ausgeschlossen.
23 
Die Kammer legt die Fußnote 12 dahingehend aus, dass es für jede der genannten Heilbehandlungen einer eigenständigen ärztlichen Verordnung und einer speziellen Diagnose bedarf, und dass beides im Zeitpunkt der Vornahme der Heilbehandlung vorliegen muss. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung, wonach die Leistungen „aufgrund“ gesonderter Diagnosestellung und eigenständiger ärztlicher Verordnung erbracht werden müssen, die jeweilige Diagnose, die ärztliche Verordnung und die Heilbehandlung also kausal miteinander verknüpft werden. Auch eine am Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung führt zwingend zu diesem Normverständnis. Der Physiotherapeut kann Behandlungsmaßnahmen nur so durchführen, wie es ihm vom behandelnden Arzt im Wege der Verordnung vorgegeben wird. Um zu gewährleisten, dass eine Heilbehandlung fachgerecht durchgeführt und das anzustrebende Behandlungsergebnis möglichst effektiv erreicht wird, muss ihm deshalb das Behandlungsziel im Behandlungszeitpunkt bekannt sein. Dies setzt voraus, dass die ihm vorzulegende ärztliche Verordnung nicht nur die Behandlungsmaßnahme, sondern auch die zugehörige Diagnose erkennen lässt. Werden neben der gerätegestützten Krankengymnastik ähnliche Therapieleistungen verordnet, die jedoch eine unterschiedliche Zielrichtung haben sollen, hat der behandelnde Arzt dies durch eine vor Behandlungsbeginn für jede Heilbehandlung gesondert gestellte Diagnose deutlich zu machen (Urteil der erkennenden Kammer vom 31.10.2013 - 9 K 2747/11 -, Juris; ebenso VG Aachen, Urt. v. 05.03.2009 - 7 K 1948/08 -, Juris).
24 
Im vorliegenden Fall liegen der ärztlichen Verordnung vom 12.03.2012 zwei Diagnose zugrunde: zum einen die Schultergelenkinstabilität rechts und links, zum andern die postoperative funktionelle Parese. Aus der Verordnung folgt jedoch nicht, dass jeweils eine der verordneten Heilbehandlungen (gerätegestützte Krankengymnastik, Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad in Einzeltherapie) ausschließlich der Behandlung jeweils einer dieser Diagnosen zugeordnet wird. Sie weist in den ersten drei Zeilen die Verordnung der drei Heilbehandlungen auf, in den weiteren drei Zeilen werden die genannten Diagnosen aufgeführt. Eine spezifische Verbindung von Heilbehandlung und jeweiliger Diagnose kann der Verordnung gerade nicht entnommen werden.
25 
Die Verordnung vom 12.03.2012 ist auch einer Auslegung dahingehend, dass - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - die gerätegestützte Krankengymnastik zur Behandlung der funktionellen Parese rechts und die Krankengymnastik zur Behandlung der Schultergelenkinstabilität rechts und links verordnet wurden, nicht zugänglich. Eine ärztliche Verordnung, in welcher mehrere Heilbehandlungen verordnet werden und in welcher mehrere Diagnosen vermerkt sind, kann dann dahingehend ausgelegt werden, dass jeweils eine der Heilbehandlungen zur Behandlung speziell einer der vermerkten Diagnosen verordnet wurde, wenn sich eine solche Zuordnung für einen objektiven Dritten aus der Verordnung selbst oder aus einer mit der Verordnung hinreichend verbundenen schriftlichen Erklärung des verordnenden Arztes ergibt. Bereits aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO folgt, dass Aufwendungen für Heilbehandlungen nur dann beihilfefähig sind, wenn diese schriftlich begründet verordnet wurden. Außerdem muss die Beihilfestelle aus den gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO vorzulegenden Belegen, zu denen die schriftliche Verordnung der Heilbehandlung zählt, erkennen können, welche Heilbehandlung der Therapie welcher Erkrankung dient, um den Beihilfeanspruch prüfen zu können. Diesen gesetzlichen Anforderungen widerspricht es zwar nicht, dass die Zuordnung von Heilbehandlung und Diagnose auch durch eine Erklärung des verordnenden Arztes hergestellt werden kann, die außerhalb der Verordnung liegt. Diese muss dann allerdings schriftlich fixiert und mit der Verordnung dergestalt verbunden sein, dass der Therapeut vor Behandlungsbeginn von der ärztlichen Verordnung und der ergänzenden Erklärung Kenntnis erlangt.
26 
Die Verordnung vom 12.03.2012 bietet keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für eine Zuordnung der Heilbehandlungen zu den vermerkten Diagnosen. Gegen eine solche Zuordnung spricht ein Vergleich mit der ärztlichen Verordnung vom 13.07.2011, in welcher der Tochter des Klägers zwölf Mal manuelle Therapie verordnet wurde und als Diagnosen sowohl die Schulterinstabilität rechts und links als auch die funktionelle Parese rechts vermerkt waren. Aus dieser Verordnung ist deutlich erkennbar, dass der verordnende Arzt die manuelle Therapie zur Behandlung beider Diagnosen verordnet hat. Die Kammer vermag daher der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die manuelle Therapie und die Krankengymnastik seien ausschließlich zur Behandlung der Überflexibilität der Bänder (und der daraus folgenden Schultergelenkinstabilität rechts und links) verordnet worden, nicht zu folgen. Unter Berücksichtigung dieser vorangegangenen Verordnung geht die Kammer davon aus, dass auch die in der Verordnung vom 12.03.2012 aufgeführten Heilbehandlungen jeweils zur Behandlung beider Diagnosen verordnet wurden.
27 
Für das vorliegende Verfahren kommt es nicht darauf an, ob vor Beginn der Behandlung - wie vom Kläger geltend gemacht - zwischen dem verordnenden Arzt und dem Therapeuten eine Absprache dahingehend stattgefunden hat, dass die gerätegestützte Krankengymnastik zur Behandlung der funktionellen Parese rechts und die Krankengymnastik zur Behandlung der Schultergelenkinstabilität rechts und links verordnet wurden. Die Berücksichtigung einer mündlichen Absprache widerspräche dem bereits dargestellten Schriftlichkeitserfordernis. Sie ist aufgrund des Belegerfordernisses in § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO nicht geeignet, einen Beihilfeanspruch zu begründen. Außerdem wäre sie für die Beihilfestelle nur schwer überprüfbar und böte Raum für ein kollusives Zusammenwirken von Patient, verordnendem Arzt und behandelndem Therapeut. Eine weitere Sachaufklärung ist daher nicht geboten.
28 
b. Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO in Verbindung mit Nummer 1.4.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung durch Verweis auf die Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vorgenommene Beschränkung der Beihilfefähigkeit von bestimmten neben der gerätegestützten Krankengymnastik verordneten Heilbehandlungen ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Diese pauschalierende Regelung verfolgt frei von Rechtsfehlern den Zweck, die Angemessenheit der im Einzelfall angefallenen Vergütungsansprüche festzustellen.
29 
Nach § 8 LRiStaG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 LBG besteht unter anderem für Richter ein gesetzlicher Beihilfeanspruch. Durch die Beihilfegewährung erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Richtern in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Das Nähere ist nach § 8 LRiStaG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 1 LBG vom Finanz- und Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, wobei die gesetzlichen Vorgaben in § 78 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LBG zu beachten sind. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG ist in der Beihilfeverordnung insbesondere zu bestimmen, welche Aufwendungen beihilfefähig sind; nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG ist ferner zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemessen ist, wobei sie nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 LBG die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken soll. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergeben sich außer aus den genannten Vorgaben in § 78 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LBG aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies schließt, wie sich bereits aus § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Halbsatz 2 LBG ergibt, die Verneinung oder Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen ein, sofern die einschränkenden Regelungen weder die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzen noch gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Der Charakter der Beihilfe als einer lediglich ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn dabei einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise der speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Härten und Nachteile, die sich hieraus im Einzelfall ergeben, müssen von den Beihilfeberechtigten grundsätzlich hingenommen werden (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 m.w.Nw.).
30 
Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von bestimmten neben der gerätegestützten Krankengymnastik verordneten Heilbehandlungen hält sich im Rahmen des dem Ver-ordnungsgeber eingeräumten Spielraums.
31 
Die bei der laufenden Nummer 15 angebrachte Fußnote 12 der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung in der hier maßgeblichen Fassung zielt erkennbar darauf ab, die Doppelabrechnung derselben Leistung oder eine Zuvielbehandlung zu verhindern (Kammerurteil vom 31.10.2013, a.a.O.). Der Verordnungsgeber geht bei einer bestimmten Häufung verschiedener Leistungen zur Behandlung bezüglich einer Diagnose typisierend von einer Zuvielbehandlung aus. Die Regelung in Fußnote 12 verfolgt damit den legitimen Zweck, die Beihilfefähigkeit von Behandlungen, die ähnliche Heilbehandlungen kombinieren, einzuschränken. Es liegt zudem auf der Hand, dass sich verschiedene Formen der Krankengymnastik, Bewegungsübungen und Massagen ähneln und teilweise überschneiden können, weshalb es nicht als willkürlich oder sonst fehlerhaft erscheint, dass der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit mehrerer solcher Heilbehandlungen, die nebeneinander erbracht werden, pauschalierend an das zusätzliche Erfordernis einer vor Behandlungsbeginn gestellten gesonderten Diagnose für jede Heilbehandlung knüpft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2013 - 6 K 535/12 -).
32 
Eine generelle Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vermag die Kammer nicht festzustellen. Allenfalls ihrer Art oder Höhe nach unzumutbare Belastungen beziehungsweise erhebliche Aufwendungen, die für den Richter unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006, a.a.O. m.w.Nw.). Dies trifft auf die in Rede stehenden Aufwendungen ersichtlich nicht zu. Zum einen werden die Kosten aller in Fußnote 12 genannten Leistungen bei Vorliegen einer gesonderten Diagnose und eigenständigen ärztlichen Verordnung für jede Leistung vor Behandlungsbeginn vom Dienstherrn übernommen, weshalb die Gefahr, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Richters und seiner Familie gefährdet wird, nicht besteht. Zum anderen erreichen die wegen der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Höchstbetragsregelungen vom Richter selbst zu tragenden Aufwendungen regelmäßig kein Ausmaß, das eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung mit sich bringen könnte.
33 
2. Der Kläger hat mit seinem Anfechtungsbegehren Erfolg. Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids des Landesamts vom 05.10.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin der Bescheid vom 07.07.2012 in dem Umfang aufgehoben wird, als zu den beiden Rechnungen vom 30.11.2011 eine Beihilfe gewährt wurde (a.). Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids, in welcher ein überzahlter Betrag in Höhe von 302,30 EUR zurückgefordert wird, ist damit ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO), da die entsprechende Zahlung nicht rechtsgrundlos erfolgt ist (b.).
34 
a. Die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids verfügten Teilrücknahme des Bescheids vom 07.07.2012 beurteilt sich nach § 48 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wobei für einen begünstigenden Verwaltungsakt die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 gelten.
35 
Zwar ist der Bescheid vom 07.07.2012 insoweit rechtswidrig, als dem Kläger zu den beiden Rechnungen vom 30.11.2011 eine Beihilfe gewährt wurde. Mit diesen beiden Rechnungen wurden zwölf Mal manuelle Therapie, verordnet am 13.07.2011, und zwölf Mal Krankengymnastik, verordnet am 07.06.2011, abgerechnet. In beiden Verordnungen wird als Diagnose die Schulterinstabilität rechts und links und die funktionelle Parese rechts angeführt. Die Heilbehandlungen wurden zwischen dem 13.07.2011 und dem 28.11.2011 durchgeführt. Mit Rechnung vom 03.02.2012 wurden für denselben Behandlungszeitraum Leistungen für eine gerätegestützte Krankengymnastik abgerechnet, welche ebenfalls am 13.07.2011 unter Angabe derselben Diagnosen verordnet wurde. Nach den bereits dargelegten Grundsätzen sind die Aufwendungen für die manuelle Therapie und die Krankengymnastik gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO in Verbindung mit Nummer 1.4.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung in Verbindung mit der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung in der hier maßgeblichen Fassung bereits dem Grunde nach nicht beihilfefähig, weil die manuelle Therapie und die Krankengymnastik aufgrund derselben Diagnose erbracht wurden wie die gerätegestützte Krankengymnastik.
36 
Die Teilrücknahme des Bescheids vom 07.07.2012 in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2012 ist jedoch rechtswidrig, weil der Kläger auf den Bestand dieses Bescheids vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Kläger hat eine irreversible Vermögensdisposition im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG getroffen, indem er beziehungsweise seine Tochter die jeweiligen Behandlungsverträge mit dem behandelnden Therapeuten abgeschlossen hat.
37 
Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Unter einer Vermögensdisposition im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten zu verstehen, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, das heißt jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zugrundeliegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsakts als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2013 - 2 S 2314/12 -, Juris m.w.Nw.). Dispositionen in diesem Sinne sind insbesondere auch eingegangene vertragliche Verpflichtungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 48, Rn. 109). Dabei kann eine schutzwürdige Vermögensdisposition unter Umständen auch schon dann vorliegen, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die zukünftige Bewilligung einer Leistung im Vorgriff Verpflichtungen eingeht, die nicht mehr rückgängig zu machen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2013 - 2 S 2314/12 -, a.a.O. m.w.Nw.). Im Falle einer vertraglichen Verpflichtung ist es unmöglich, sie rückgängig zu machen, wenn sie nicht mehr aufgehoben oder gekündigt werden kann (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 110).
38 
Wenn ein Beihilfeberechtigter einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt beziehungsweise mit einem Therapeuten abschließt, er die fehlende Beihilfefähigkeit der dadurch entstehenden Aufwendungen nicht kennt und seine Unkenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, trifft er im Regelfall eine schutzwürdige Vermögensdisposition im genannten Sinne. Er handelt dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig im Vertrauen darauf, die dadurch entstehenden Aufwendungen im Nachhinein von der Beihilfestelle ersetzt zu bekommen. Die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags verbundene Vermögensdisposition ist auch nicht mehr rückgängig zu machen, selbst wenn die Beihilfestelle die Erstattung der Aufwendungen im Nachhinein ablehnt. Dieser besonderen Interessenlage ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sich ein Bewilligungsbescheid im Nachhinein als rechtswidrig erweist und sich die Frage stellt, ob er zurückgenommen werden kann. Denn der Betroffene hat nach Rücknahme der Bewilligung weder die Möglichkeit, den Abschluss des Behandlungsvertrags mit Wirkung für die Vergangenheit rückgängig zu machen, noch kann er Zahlungen, die er auf der Grundlage eines wirksamen Behandlungsvertrags an den Arzt oder Therapeuten geleistet hat, von diesem zurückfordern. Dies gebietet es, im Falle der Gutgläubigkeit des Betroffenen von einer schutzwürdigen Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG auszugehen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2013 - 2 S 2314/12 -, a.a.O.).
39 
Der Kläger hatte keine Kenntnis von der fehlenden Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen, und seine Unkenntnis beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne eines Kennenmüssens muss sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut wie auch nach dem Zweck der Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründen, genügt dagegen nicht. Die Unkenntnis ist grob fahrlässig, wenn der Betroffene im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen konnte und musste, dass der Verwaltungsakt „nicht richtig“ sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2013 - 2 S 2314/12 -, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 122). Der Kläger hätte die teilweise Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 07.07.2012 nicht deswegen kennen müssen, weil - wie der Beklagte geltend macht - dieser einen Hinweis enthält, dass neben der ärztlich verordneten gerätegestützten Krankengymnastik Heilbehandlungen wie Krankengymnastik und manuelle Therapie nur beihilfefähig sind, wenn eine eigenständige ärztliche Diagnosestellung und eine eigenständige ärztliche Verordnung vorliegen. Denn das Landesamt selbst hat es versäumt, aus diesem (richtigen) Hinweis die entsprechenden Rechtsfolgen zu ziehen und eine Beihilfegewährung zu versagen. Zum anderen ist für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar, wann der Tatbestand einer "gesonderten Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung" erfüllt ist. Dem Kläger kann daher grob fahrlässige Unkenntnis nicht vorgeworfen werden.
40 
Entgegen der Auffassung des Landesamts ist dem Kläger auch nicht deswegen Vertrauensschutz zu versagen, weil der Bescheid vom 07.07.2012 nicht bestandskräftig geworden sei. Der Kläger hat den Widerspruch vom 15.07.2012 nur soweit erhoben, als eine Beihilfe zu den mit Antrag vom 07.06.2012 geltend gemachten Aufwendungen seiner Tochter abgelehnt wurde. Aus der beschränkten Anfechtung des Bescheids vom 07.07.2012 folgt, dass sein gewährender Teil nach Ablauf der Widerspruchsfrist und damit vor Erlass des Widerspruchsbescheids am 05.10.2012 bestandskräftig geworden ist. Somit kann vorliegend offen bleiben, ob der Adressat eines Verwaltungsakts sich tatsächlich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, wenn er selbst durch Einlegung eines Rechtsbehelfs den Eintritt der Bestandskraft verhindert.
41 
b. Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2012 ist ebenfalls aufzuheben, weil der Bescheid vom 07.07.2012 nach Aufhebung der Rücknahmeentscheidung weiterhin wirksam ist und den Rechtsgrund für die gewährte Beihilfe bildet.
42 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.
43 
4. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
44 
B E S C H L U S S
45 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 12.11.2012 gemäß § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 780,06 EUR festgesetzt.
46 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 31/10/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt weitere Beihilfe zu Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen.2 Die 1955 geborene Klägerin ist Beamtin im Dienste des Beklagte
published on 16/05/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. August 2012 - 3 K 81/12 - geändert.Die Bescheide der Beklagten vom 5.7.2011 und vom 27.10.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 8.12.2011 werden aufgehobe
published on 17/11/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.