Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2004 - 17 K 3752/04

bei uns veröffentlicht am08.12.2004

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf den Antrag vom 14.04.2004 weitere Beihilfe in Höhe von 101,09 EUR zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.04.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1952 geborene Kläger ist beihilfeberechtigter Beamter des Beklagten mit einem Bemessungssatz für Beihilfe von 70%.
Am 14.04.2004 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Beihilfe unter anderem für Aufwendungen von 144,42 EUR für das Medikament Cialis nach Rezepten vom 29.01.2004, 20.02.2004 und 16.04.2004. Dabei handelt es sich um ein Medikament zur Potenzsteigerung.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.04.2004 insoweit ab. Zur Begründung führte es aus, Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet würden, seien nicht beihilfefähig.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er legte eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach bei ihm eine Hyperprolaktinämie bestehe und von einer überwiegend organischen Genese der erektilen Dysfunktion auszugehen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog es sich darauf, dass nach dem Wortlaut der Beihilfeverordnung Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet würden, ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen seien. Der Grund für die erektile Dysfunktion sei unerheblich.
Am 23.09.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich darauf, der Leistungsausschluss in der Beihilfeverordnung sei nicht gerechtfertigt. Bei ihm erfolge die Behandlung wegen der Krankheit.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens,
den Beklagten zu verpflichten, ihm auf den Antrag vom 14.04.2004 weitere Beihilfe in Höhe von 101,09 EUR zu gewähren, und den Bescheid des LBV vom 27.04.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er beruft sich zusätzlich darauf, nach den vorliegenden obergerichtlichen Entscheidungen sei nur der Ausschluss von Beihilfe für Aufwendungen für Potenz steigernde Mittel durch Verwaltungsvorschrift nicht zulässig. Das normative Programm der baden-württembergi-schen Beihilfeverordnung schließe aber selbst die Beihilfe für Potenz steigernde Mittel aus.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachte Beihilfe.
15 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen u. a. für von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel. Diese Voraussetzungen liegen - unstreitig - vor. Insbesondere stellt die erektile Dysfunktion schon selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, NJW 2004, 1339).
16 
Allerdings bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO, dass u. a. Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, nicht beihilfefähig sind. Diese Ausnahmevorschrift ist unwirksam.
17 
Dieser Regelung steht allerdings nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2003 (a.a.O.) entgegen. Denn dieses Urteil bezieht sich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung auf eine beihilferechtliche Regelung, wie sie im vorliegenden Falle nicht gegeben ist. Bei der beihilferechtlichen Regelung, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht zu Grunde lag, war nämlich der Ausschluss von Beilhilfe für Potenz steigernde Mittel nicht in der Beihilfeverordnung selbst, sondern in einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift geregelt. Im vorliegenden Falle enthält die baden-württembergische Beihilfeverordnung den Ausschluss jedoch selbst.
18 
Der Ausschluss verstößt aber gegen die für die Gewährung von Beihilfe aufgestellten Grundsätze, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (NJW 2002, 2045) zum Ausdruck kommen. Dort wird zwar ausgeführt, für die Regelung der Beihilfe im Einzelnen stehe dem Normgeber oder Dienstherrn ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen könne und die Fürsorgepflicht fordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Geburts- Krankheits-, Pflege- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen. Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich aber, dass der Wesenskern der Fürsorgepflicht dann berührt wird, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus der Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, die dort zum Alltäglichen gehört.
19 
Wenn aber die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO insoweit keinen Bestand haben kann, gilt wieder die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 BVO, auf Grund derer die Aufwendungen des Klägers beihilfefähig sind.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachte Beihilfe.
15 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen u. a. für von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel. Diese Voraussetzungen liegen - unstreitig - vor. Insbesondere stellt die erektile Dysfunktion schon selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, NJW 2004, 1339).
16 
Allerdings bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO, dass u. a. Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, nicht beihilfefähig sind. Diese Ausnahmevorschrift ist unwirksam.
17 
Dieser Regelung steht allerdings nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2003 (a.a.O.) entgegen. Denn dieses Urteil bezieht sich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung auf eine beihilferechtliche Regelung, wie sie im vorliegenden Falle nicht gegeben ist. Bei der beihilferechtlichen Regelung, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht zu Grunde lag, war nämlich der Ausschluss von Beilhilfe für Potenz steigernde Mittel nicht in der Beihilfeverordnung selbst, sondern in einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift geregelt. Im vorliegenden Falle enthält die baden-württembergische Beihilfeverordnung den Ausschluss jedoch selbst.
18 
Der Ausschluss verstößt aber gegen die für die Gewährung von Beihilfe aufgestellten Grundsätze, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (NJW 2002, 2045) zum Ausdruck kommen. Dort wird zwar ausgeführt, für die Regelung der Beihilfe im Einzelnen stehe dem Normgeber oder Dienstherrn ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen könne und die Fürsorgepflicht fordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Geburts- Krankheits-, Pflege- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen. Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich aber, dass der Wesenskern der Fürsorgepflicht dann berührt wird, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus der Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, die dort zum Alltäglichen gehört.
19 
Wenn aber die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO insoweit keinen Bestand haben kann, gilt wieder die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 BVO, auf Grund derer die Aufwendungen des Klägers beihilfefähig sind.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2004 - 17 K 3752/04

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2004 - 17 K 3752/04 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2006 - 4 S 101/05

bei uns veröffentlicht am 17.11.2006

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.