Verwaltungsgericht Trier Urteil, 31. Juli 2012 - 1 K 124/12.TR
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Folgen eines Dienstunfalls.
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Der am ... 1961 geborene Kläger steht als Forstamtsrat der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Beklagten. Bei einem Dienstunfall am 24. September 1996 zog er sich zwei Insektenstiche zu. In der Folge erkrankte er an Borreliose. Diese wurde mittels einer zehntägigen Infusionstherapie mit Ceftriaxon (Rocephin) therapiert. Die ärztliche Behandlung endete zunächst am 7. November 1996. Laut Attest des behandelnden Arztes, Dr. A., vom 11. Dezember 1996 bestand der Verdacht einer „Borreliose im Stadium II“. Unter der Behandlung mit Rocephin-Infusionen sei das Krankheitsbild schnell abgeklungen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 erkannte der Beklagte den Vorfall „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ als Dienstunfall im Sinne des § 31 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – an.
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Im Rahmen einer Nachuntersuchung am 17. Juni 1997 wurde kein krankhafter Befund mehr erhoben. Laut amtsärztlichem Bericht vom 18. Juni 1997 lag nach durchgeführter Blutuntersuchung ein „Zustand nach Borreliose“ vor. Mit Schreiben vom 22. Juli 1997 erklärte der Beklagte das Dienstunfallverfahren daher für abgeschlossen.
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In den Jahren 2003 und 2006 erlitt der Kläger Unfälle mit der Folge von Knieverletzungen, in deren Folge er außendienstunfähig wurde und sich zur Oberen Wasserbehörde versetzen ließ. Er ist seit dem 28. September 2009 durchgehend dienstunfähig erkrankt.
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Seit einer Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 hegte der Kläger nach eigenen Angaben den Verdacht, unter chronischer Borreliose zu leiden, die er auf das Ereignis von 1996 zurückführt. Nach besagter Veranstaltung ließ er verschiedene Untersuchungen durchführen, die jedoch kein Ergebnis erbrachten. Mit Attest vom 6. Februar 2007 erklärte Dr. A. eine Untersuchung von Knochenhaut und Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger im Rahmen einer anderweit durchgeführten Knieoperation für indiziert, um eine möglicherweise noch bestehende Borreliose zu verifizieren oder auszuschließen.
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Am 12. August 2009 wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und legte dar, dass er davon ausgehe, infolge des Dienstunfallereignisses von 1996 an chronischer Borreliose erkrankt zu sein. Hierauf deuteten fortdauernde Beschwerden im Bereich der Muskulatur und Gelenke hin. Er habe seit 1996 keine weitere Borrelieninfektion mehr erlitten. Infolgedessen seien bereits angefallene Behandlungskosten als dienstunfallbedingt vom Beklagten zu erstatten. Dieser übernahm in der Folge unter Vorbehalt Heilbehandlungskosten in Höhe von 13.279,11 Euro.
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Zur Abklärung der Symptome des Klägers und deren Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 24. September 1996 wurde der Kläger mehrfach – stationär und ambulant - von Ärzten verschiedener Fachrichtungen (Neurologie, Rheumatologie) untersucht. Eine am 10. September 2009 durch Prof. Dr. B., Chefarzt der Neurologie im Krankenhaus ... in ..., durchgeführte Liquoruntersuchung erbrachte keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose. Aufgrund bestimmter Auffälligkeiten sei aber nicht auszuschließen, dass eine Reinfektion seit 1996 stattgefunden habe. Sollte deren vorsorgliche Behandlung nicht zu einer Verbesserung führen, sei an ein Post-Borrelien-Syndrom zu denken. PD Dr. C. und Dr. D. aus der Abteilung für u. a. Rheumatologie und Immunologie schlossen laut Bericht vom 27. Oktober 2009 ebenfalls eine Borreliose nach Reinfekt nicht sicher aus, führten aber zugleich aus, dass ein Borrelientiter oft auch nach Therapie dauerhaft nachweisbar sei. Es erfolgte sodann ein Therapieversuch mittels einer dreiwöchigen Antibiotikabehandlung mit Ceftriaxon.
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Der den Kläger behandelnde Arzt, Privatdozent (PD) Dr. E., Facharzt für Innere Medizin und Mitglied der Deutschen Borreliose Gesellschaft e. V., diagnostizierte in seinem Befundbericht vom 3. Dezember 2009 beim Kläger eine chronische Lyme-Borreliose und chronische Lyme-Neuroborreliose, verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996. Zur Begründung seiner Diagnose nannte Dr. E. die Ergebnisse der serologischen Untersuchungen, die jeweils Borreliennachweise erbracht hätten, ferner im September 2009 festgestellte Marklagerläsionen, erhöhte antinukleäre Antikörper, die Nuklidanreicherung in großen und kleinen Gelenken laut Skelettszintigramm vom Oktober 2009, ein von ihm aktuell festgestelltes Erythema migrans im Bereich des linken Ellenbogens sowie Schwächen und Myoklonien im Oberschenkel- und Pectoralbereich.
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Das vom Beklagten in Auftrag gegebene fachorthopädischen Gutachten des Prof. Dr. F. vom 13. Januar 2010 hatte zum Ergebnis, dass beim Kläger u. a. ein „Zustand nach Borrelieninfektion 1996 ohne klinischen und serologischen Nachweis einer chronischen Borreliose oder Neuroborreliose“ vorliegt. Dem Gutachten lagen die übersandten Unterlagen sowie mitgebrachte Röntgen- und MRT-Fremdaufnahmen zugrunde. Außerdem führte der Gutachter am 5. November 2009 eine eigene ambulante klinische und röntgenologische Untersuchung des Klägers durch. Zur Begründung seines Ergebnisses führte der Gutachter aus, dass derzeit kein Anhalt für eine chronische Borrelioseerkrankung des Klägers bestehe. Eine floride Neuroborreliose sei aufgrund der Lumbalpunktion ausgeschlossen. Ferner habe die serologische Untersuchung vom 8. September 2009 zwar Anhaltspunkte für Infektionen mit Borrelia burgdorferi ergeben. Erhöhte IgG- und IgM-Werte seien jedoch auch nach erfolgreicher Therapie oft über lange Zeit nachweisbar und somit nicht beweisend für eine akute Erkrankung. Auch die gutachterliche Untersuchung habe keine Hinweise für das Vorliegen einer rheumatischen oder borrelienbedingten Gelenkstörung erbracht.
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Demgemäß kamen auch die Amtsärzte Frau Dr. G. am 6. Oktober 2009 und Herr H. am 21. Juni 2010 in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass eine chronische Borreliose oder Neuroborreliose weder klinisch noch serologisch habe nachgewiesen werden können.
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PD Dr. E. hingegen bekräftigte in seinem Befundbericht vom 22. November 2010 die Diagnose der chronischen Lyme-Borreliose und chronischen Lyme-Neuroborreliose. Der Kläger leide nach wie vor unter erheblichem Fatigue, Gelenkschmerzen, anhaltendem Kopfschmerz tagsüber, gelegentlich auch nachts, starker Schweißneigung, Nachtschweiße sowie einer Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Die Krankheit sei verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996. Die ursprünglich zehntägige Behandlung mit Rocephin sei zu kurz gewesen, um die Chronifizierung der Lyme-Borreliose zu verhindern. Grundsätzlich sei die Diagnose einer chronischen Lyme-Borreliose oft problematisch, da es keinen sog. positiven Marker dafür gebe. Nur einige Phänomene könnten eine chronische Lyme-Borreliose belegen: Spezifische Hautveränderungen, Erregernachweise, Zunahme der Antikörper im Blut, bis zu einem gewissen Grad ein positiver Lymphozytentransformationstest. Der Kläger weise alle diese Phänomene auf. Er, der Gutachter, habe im November 2009 beim Kläger zwei benachbarte sekundäre Erytheme (Erythema migrans/Wanderröte) festgestellt. Die Hautmanifestation eines Erythema migrans sei für die Lyme-Borreliose beweisend, so dass jedenfalls für diesen Zeitpunkt das Vorliegen der Krankheit feststehe. Ferner sei bei der ebenfalls durch ihn durchgeführten Untersuchung im Dezember 2009 der Lymphozytentransformationstest hoch signifikant pathologisch gewesen. Dies spreche in hohem Maße für eine persistierende Infektion. Gleiches gelte für den serologischen Befund, dessen Persistieren über einen Zeitraum von fast fünfzehn Jahren ein Hinweis für eine chronische Infektion sei. Auch seien alle sonstigen möglichen Ursachen für die Beschwerden des Klägers differentialdiagnostisch ausgeschlossen worden. Bei der chronischen Lyme-Borreliose sei häufig die Zahl der antinukleären Antikörper erhöht, andere spezifische Antikörper jedoch, wie hier, stets negativ. Nur in 30% der Fälle sei bei der chronischen Lyme-Borreliose das Nervensystem betroffen. Soweit die Ärzte im Krankenhaus ... von einer Reinfektion sprächen, sei eine solche durch nichts zu belegen.
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Zur weiteren Beurteilung des Krankheitsbilds erstellten alsdann im Auftrag des Beklagten Prof. Dr. I., Prof. Dr. J. und Dr. K., Universitätsmedizin L., mit Datum vom 5. Mai 2011 ein internistisches Fachgutachten. Darin führten die Gutachter unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Dr. E. aus, dass nach Auswertung der übersandten ärztlichen Unterlagen und eigener Untersuchung des Klägers am 23. Februar 2011 kein sicherer Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dessen Dienstunfall vom 24. September 1996 und der von ihm geltend gemachten chronischen Borreliose bzw. Neuborreliose vorliege. Eine Borreliose sei zwar nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen, es bestehe aber auch kein hinreichender Verdacht für ihr Vorliegen. Das Dilemma der Diagnosefindung liege darin, dass es keinen klassischen Verlauf einer Borreliose gebe, die Diagnosestellung aber nichtsdestotrotz nach klinischen Gesichtspunkten erfolgen müsse. Eine sichere Diagnose sei anhand serologischer Parameter nicht zu stellen. Die vorhandenen Antikörper könnten gleichermaßen auf eine ausgeheilte wie auf eine fortbestehende Infektion hinweisen. Entgegen den Ausführungen des PD Dr. E. weise der Kläger auch andere spezifische Antikörper als antinukleäre, nämlich sog. Anti-Doppelstrang-DNA-Antikörper auf. Darüber hinaus habe ein eindeutiger klinischer Beweis für eine Borreliose-Infektion nicht gefunden werden können. Die wechselnden Gelenkbeschwerden könnten zahlreiche andere Ursachen haben, insbesondere auf die Arthrose des Klägers zurückzuführen sein. Auch für die unspezifische neurologische Symptomatik bestünden mehrere Differentialdiagnosen. Ein sekundäres Erythema migrans trete im Stadium II einer Borreliose auf, also spätestens sechs Monate nach der Infektion, so dass die von PD Dr. E. beschriebene Hauteffloreszenz keinesfalls mit dem Dienstunfall von 1996 in Verbindung gebracht werden könne. Die ursprüngliche Behandlung mit Ceftriaxon für zehn Tage sei zwar nicht vollständig leitliniengerecht erfolgt, werde jedoch trotzdem für ausreichend und wirksam erachtet. Auch die neuerliche Behandlung mit Ceftriaxon im Jahr 2009, welches als Mittel der Wahl bei Neuroborreliose empfohlen werde, habe zu keiner Besserung geführt.
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Dem Kläger wurde daraufhin mit Schreiben vom 16. Juni 2011 zur beabsichtigten Ablehnung der Gewährung von Unfallfürsorge Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon machte er mit Schreiben vom 2. Juli 2011 Gebrauch. Entgegen der Einschätzung der Gutachter leide er an einer Vielzahl von Symptomen, die eher oder ausschließlich der Borreliose zuzuordnen seien. Das negative Ergebnis der Liquorpunktion schließe die Borreliose nicht sicher aus. Die Borrelienserologie und der Lymphozytentransformationstest seien durch die Gutachter ebenso wenig gewürdigt worden wie die in den Jahren 2005 und 2007 bei ihm festgestellten Entzündungen im Bereich der Handgelenke und des linken Kniegelenks sowie die seit dem massiven Krankheitsschub 2009 vorliegenden Beschwerden, welche auch kardiologische Probleme umfassten. Viele dieser Beschwerde seien durch die Antibiose gelindert worden. Nach Absetzen der Antibiotika sei erneut ein schwerer Krankheitsschub erfolgt. Wenn die Gutachter unterstellten, dass die Krankheit durch eine dreiwöchige Ceftriaxon-Behandlung geheilt werden könne, ignorierten sie deren chronischen Charakter. Erytheme träten nicht nur im Stadium II einer Borreliose-Infektion auf, sondern auch bei einer chronischen Erkrankung. Die Behauptung der Gutachter, die ursprüngliche Borreliose-Behandlung sei ausreichend gewesen, sei falsch. Vielmehr deute schon der damalige Verlauf auf eine Chronifizierung hin.
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In Ansehung dieses Schreibens und weiterer vom Kläger vorgelegter Stellungnahmen und Befundberichte blieben die Gutachter Prof. Dr. I., Prof. Dr. J. und Dr. K. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. November 2011 bei ihrer Einschätzung. Beim Kläger liege ein unklares Krankheitsbild vor, das bisher keiner sicheren Diagnose habe zugeordnet werden können. Das Fehlen einer sicheren Diagnose erlaube aber nicht den Umkehrschluss, dass dann eine chronische Borreliose vorliege. Nach den Angaben des Max von Pettenkofer Instituts als Referenzzentrum für Borreliose sei der Lymphozytentransformationstest kein mögliches Diagnosekriterium. Die Marklageläsionen, von denen PD Dr. E. berichtet habe, seien nur durch diesen und nicht durch den befundenen Radiologen festgestellt worden. Ein Anhalt für eine Myokarditis bestehe nicht.
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Auf Grundlage des Gutachtenergebnisses lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 die Gewährung von weiteren Dienstunfallfürsorgeleistungen ab. Das Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis von 1996 und dem geltend gemachten Körperschaden stehe vorliegend nicht, wie erforderlich, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Die im Wege der Vorauszahlung bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 13.279,11 Euro forderte er unter Fristsetzung zum 30. Januar 2012 zurück. Weitere Aufwendungen in Höhe von 10.134,37 Euro, die zur Feststellung der Unfallfolgen angefallen waren, übernahm der Beklagte auf Grundlage von §§ 33 Beamtenversorgungsgesetz i. V. m. 3 Abs. 3 Heilverfahrensordnung.
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Hiergegen legte der Kläger am 17. Dezember 2011 Widerspruch ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 wies der Beklagte, die Begründung des Ausgangsbescheids wiederholend und vertiefend, den Widerspruch zurück. Ergänzend legte er dar, dass in Ermangelung einer sicheren Diagnose nicht mit hinreichender und erst recht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass es beim Kläger infolge des Dienstunfalls von 1996 zu einer Chronifizierung der damaligen Borrelioseerkrankung gekommen sei. Daher seien die bereits geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt und mithin gem. §§ 52 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenversorgungsgesetz i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückzufordern.
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Der Kläger hat am 10. Februar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass im Gegensatz zur Borrelioseübertragung durch Zecken bei der Übertragung durch Insekten Borrelien schneller und vermutlich in größerer Anzahl übertragen würden. Da er am Tag des Dienstunfalls zwei Insektenstiche mit nachfolgenden Erythemen erlitten habe, sei also von einer „doppelten Dosis“ der Infektion auszugehen. Bereits zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sei ihm laut Arztbrief des Dr. A. eine Borreliose im Stadium II, übergehend zu Stadium III, bescheinigt worden. Ferner werde in der Fachliteratur der Verdacht diskutiert, dass eine parallel zur Ausgangsinfektion erfolgende Tollwutschutzimpfung, wie sie bei ihm vorgenommen worden sei, deutlich krankheitsverstärkend wirke und – ebenso wie die zu kurze Ausgangstherapie – die Chronifizierungswahrscheinlichkeit erhöhe. Die Gutachterin Dr. K. sei von vornherein auf die Diagnose einer Lupus-Erkrankung festgelegt gewesen und habe die beim ihm aufgetretenen Erytheme nicht hinreichend gewürdigt. Das von Dr. E. festgestellte und dokumentierte sekundäre Erythem habe sie sogar schlicht geleugnet. Auch eine Vielzahl weiterer Symptome, insbesondere solcher, die sich unter Antibiose verbessert hätten, seien von der Gutachterin ignoriert worden. Die von Dr. E. festgestellten Marklagerläsionen negiere die Gutachterin ebenso wie das Krankheitsbild der chronischen Borreliose selbst, wenn sie davon ausgehe, dieses könne in jedem Stadium der Erkrankung durch die Gabe von 21 Infusionen Ceftriaxon geheilt werden. Eine Vielzahl von Krankheitssymptomen, die sich unter Antibiose verbessert hätten, würden im Gutachten ignoriert. Das Gutachten lasse insgesamt gutachterliche Sorgfalt und Objektivität vermissen. Es widerspreche ferner den Befunden und Diagnosen fast aller im Verfahren beteiligten Ärzte.
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Darüber hinaus habe er, der Kläger, mit seinem Schreiben vom 12. August 2009 gegenüber dem Beklagten die Krankheiten „Chronische Lyme-Borreliose“ und „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ auch als Berufskrankheiten im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG geltend gemacht. Er sei als Förster ständig der Gefahr einer Reinfektion ausgesetzt gewesen und habe pro Jahr etwa 15 bis 55 Zeckenstiche erlitten. Die Ausschlussfrist des § 45 BeamtVG beginne bei Erkrankungen im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem bei dem Beamten die Erkrankung sicher diagnostizierbar sei. Er, der Kläger, habe seinen Verdacht einer chronischen Borreliose-Erkrankung erst seit Anfang 2007 begründen können, denn erst nach dem Attest der Dres. A. und M... vom 6. Februar 2007 sei dem Verdacht einer Borreliose-Erkrankung nachgegangen worden. Ferner sei erstmals im Schreiben des PD Dr. C... und des Dr. D... vom Krankenhaus ... in ... vom 27. Oktober 2009 eine Borreliose nach Reinfekt nicht sicher ausgeschlossen worden.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, eine chronische Borreliose-Erkrankung infolge der Infektion im Jahr 1996 als Dienstunfallfolge anzuerkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf den Bescheid vom 5. Dezember 2011 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Ordner), eine Heftung Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 18. April 2012 und die Gerichtsakte 1 L 125/12.TR verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Weigerung des Beklagten, eine chronische Borreliose-Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls des Klägers vom 24. September 1996 anzuerkennen und diesbezüglich Unfallfürsorge zu leisten, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) sind nicht erfüllt. Danach wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt. Ein Fürsorgeansprüche auslösender Dienstunfall setzt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG voraus, dass ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, einen Körperschaden verursacht hat. Zwischen dem Unfallereignis und dem geltend gemachten Körperschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen, damit dieser als Unfallfolge anzuerkennen ist. Ist ein Beamter nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt und erkrankt er an einer solchen Krankheit, so gilt dies nach § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
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Vorliegend ist zwischen den Beteiligten bereits streitig, ob der Kläger überhaupt an dem von ihm geltend gemachten Krankheitsbild einer chronischen Borreliose leidet. Das Risiko der Unaufklärbarkeit dieser Frage, d. h. die materielle Beweislast dafür liegt beim Kläger, unabhängig davon, ob er die Krankheit als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG oder als Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG geltend macht (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2011, BeamtVG § 31 Rn. 225 f.). Der den Kläger behandelnde Arzt PD Dr. E. hat in seinen zwei Befundberichten vom 3. Dezember 2009 und 22. November 2010 eine chronische Lyme-Borreliose und eine chronische Lyme-Neuroborreliose diagnostiziert und schließt andere Krankheiten aus. Sämtliche mit der Frage befassten Gutachter kamen hingegen zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht unter der genannten Krankheit leidet oder ihr Vorliegen zwar möglich, aber nicht sicher festzustellen ist.
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Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob das Krankheitsbild des Klägers einer chronischen Borreliose entspricht. Denn jedenfalls hat er, wie die erkennende Kammer bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 19. März 2012 – 1 L 125/12.TR -) ausgeführt hat, die in § 45 BeamtVG normierten Meldefristen nicht eingehalten. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist wird gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG muss die Meldung, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Fristbeginn ist dabei immer der Zeitpunkt des Unfallereignisses (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: April 2004, BeamtVG § 45 Rn. 18). Ferner ist die in § 45 Abs. 2 BeamtVG normierte Zehnjahresfrist eine absolute Ausschlussfrist, nach deren Ablauf ein Unfall oder einzelne Unfallfolgen nicht mehr als Dienstunfall anerkannt werden können (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 -, DÖD 2002, 254; VG München, Urteil vom Urteil vom 29. Dezember 2009 - M 21 K 08.1617 –, juris; VG Trier, Urteil vom 7. Juni 2011 – 1 K 1501/01.TR -).
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Da ein Dienstunfall nach der Begriffsdefinition des § 31 Abs. 1 BeamtVG einen Körperschaden voraussetzt, muss der Dienstunfallmeldung entnommen werden können, welche Art von Körperschaden ein bestimmtes dienstliches Ereignis verursacht hat. Die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG wird daher stets nur für den gemeldeten Schaden einschließlich erkennbar damit zusammenhängender Folgeschäden und Progredienzen gewahrt (VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2003 - Au 2 K 02.341 -, juris; VG Neustadt, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 K 432/11.NW -, juris). Nicht umfasst sind hingegen weitere Erkrankungen, die später auftreten und sich als eigenständiger Körperschaden im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG darstellen (OVG RP, Beschluss vom 5. Juni 2012 . 2 B 10389/12.OVG -; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – 14 B 05.2548 -, juris; VG München, Urteil vom 19. Juli 2005 – M 12 K 04.1140 -, juris). Dies folgt zum einen aus § 45 Abs. 2 BeamtVG, der die Meldefrist auf zehn Jahre nicht nur für die Fälle erhöht, in denen der Beamte das Dienstunfallgeschehen erstmals nach mehr als zwei Jahren meldet, sondern auch, soweit rechtzeitig eine Dienstunfallmeldung erstattet wurde, aber ein weiterer Körperschaden erst nach Ablauf der in Abs. 1 normierten Frist angezeigt wird, wenn mit seinem Auftreten ursprünglich nicht gerechnet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5/01 -, DÖD 2002, 254). Der selbständige Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich zum anderen auch aus dem Sinn und Zweck des § 45 BeamtVG, wonach durch die rechtzeitige Unfallmeldung vermieden werden soll, dass notwendige Ermittlungen hinsichtlich des Unfallgeschehens und des Kausalzusammenhangs erst nach vielen Jahren und unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten festgestellt werden müssen (BayVGH, a. a. O.). Nach Ablauf von zehn Jahren sollen, so der Wille des Gesetzgebers, Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf eines Unfalls und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (BVerwG, a. a. O.).
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Zur Abgrenzung neuer Körperschäden mit eigenständiger Meldefrist von Fortwirkungen der ursprünglich gemeldeten Folgen wird u. a. darauf abgestellt, ob die ursprünglichen und die später geltend gemachten Folgen eines Unfalls einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (VG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2009 - 28 A 333.05 -, juris) oder ob zwischen der Ausgangserkrankung und dem späteren Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem andere Ereignisse den betreffenden Köperschaden ausgelöst haben können (VG München, Urteil vom 5. Juni 2009 – M 21 K 07.4500 -, juris). Weitere geeignete Abgrenzungskriterien sind die Gleichartigkeit oder Unterschiedlichkeit der Symptome, Dauer und Umfang der Behandlungsbedürftigkeit sowie die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter späterer Folgen. Dabei ist eine natürliche Betrachtungsweise geboten (VG München, Urteil vom 5. Juni 2009 - M 21 K 07.4500 -, juris).
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Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger vorliegend geltend gemachte chronische Borreliose als eigenständiger, neuer Körperschaden anzusehen, für dessen Geltendmachung die Meldefristen des § 45 BeamtVG zu beachten waren. Die – rechtzeitige – Erstmeldung des Dienstunfalls vom 24. September 1996 sowie dessen darauffolgende Anerkennung durch den Beklagten als „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 bezogen sich erkennbar nur auf die unmittelbar nach dem Ereignis aufgetretenen und behandelten Symptome und Beschwerden. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung vom 17. Juni 1997 konnte ein krankhafter Befund nicht mehr erhoben werden, so dass der Beklagte das Dienstunfallverfahren mit Schreiben vom 22. Juli 1997 für abgeschlossen erklärte. Für die Annahme eines neuen meldepflichtigen Körperschadens spricht hier auch der Umstand, dass eine Neuroborreliose in etwa 95 Prozent der Fälle nach adäquater antibiotischer Behandlung folgenlos abheilt und die Zahl chronischer Verläufe bei unter 5 Prozent liegt (Deutsches Ärzteblatt 2009, 72 und 75). Mit einer Chronifizierung ist folglich nicht von vornherein zu rechnen. Sie stellt vielmehr einen neuen Umstand dar, der auch angesichts möglicher Reinfektionen mit Borreliose (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 1144), die ihrerseits zur Chronifizierung führen können, eine Abklärung des Ursachenzusammenhangs mit der Ersterkrankung bzw. dem Dienstunfallereignis erforderlich machen. Eine Reinfektion in dem langen Zeitraum zwischen 1996 und 2009, als der Antragsteller dem Antragsgegner seinen Verdacht einer chronischen Borreliose erstmals mitteilte, ist hier auch nicht unwahrscheinlich, da der Antragsteller noch bis 2006 weiter als Forstbeamter im Außendienst tätig war. Er trägt selbst vor, pro Jahr zwischen 15 und 55 Zeckenbisse festgestellt zu haben. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger vorträgt, nach 1996 nicht noch einmal neu an Borreliose erkrankt zu sein. Denn die Symptome einer chronischen Borreliose können sich auch primär ohne ein vom Betroffenen wahrgenommenes Frühstadium entwickeln (Deutsche Borreliose-Gesellschaft, Diagnostik und Therapie der Lyme-Borreliose, Leitlinien, abrufbar unter www.borreliose-gesellschaft.de/Texte/Leitlinien.pdf). Ferner sind die Symptome sowie die Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten der Borreliose in ihren verschiedenen möglichen Stadien höchst unterschiedlich. So ist das Frühstadium (oder auch Stadium I und II), das etwa bis zu sechs Monate nach Infektionsbeginn andauert, gekennzeichnet von unspezifischen grippeartigen Allgemeinsymptomen und häufig einem Erythema migrans (Wanderröte) sowie einem Borrelien-Lymphozytom, während im Spätstadium (Stadium III) eine Vielzahl möglicher Krankheitsmanifestationen in Betracht kommt. Häufig treten die Symptome Fatigue (Erschöpfung, chronisches Krankheitsgefühl), Encephalopathie (Hirnleistungsstörungen), Muskel- und Skelettbeschwerden, neurologische Symptome, Magen-Darm-Beschwerden, urogenitale Symptome, Augensymptome, Hautsymptome und Herzerkrankungen auf. Typische Hautmanifestation im Spätstadium ist die Acrodermatitis chronica atrophicans. Wegen dieser unspezifischen Beschwerden ist die Diagnose einer chronischen Borreliose ungleich schwerer als die einer Ausgangsinfektion. Die Behandlung erfolgt zwar stets mittels Antibiose, allerdings sind die Erfolgschancen einer solchen Behandlung im Frühstadium ungleich höher als später (zum Ganzen Deutsche Borreliose-Gesellschaft, a. a. O.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 562 und 1144).
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Da nach alledem zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass von einer auch nur teilweisen Identität der Krankheitsbilder bei natürlicher Betrachtungsweise nicht ausgegangen werden kann, war der Kläger nach § 45 BeamtVG gehalten, den Dienstunfall mit den Unfallfolgen „chronische Lyme-Borreliose“ und „chronische Lyme-Neuroborreliose“ innerhalb der Ausschlussfristen dem Dienstherrn anzuzeigen. Dies hat er versäumt. Er machte Unfallfürsorgeansprüche wegen chronischer Borreliose gegenüber dem Antragsgegner erst mit Schreiben vom 12. August 2009 geltend. Zu diesem Zeitpunkt war nicht nur die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch die absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren nach § 45 Abs. 2 BeamtVG abgelaufen. Überdies wäre vorliegend auch innerhalb der Zehnjahresfrist den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG nicht genügt, da der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten Meldung erstattet hat, nachdem er mit der Möglichkeit neuer, einen Anspruch auf Unfallfürsorge auslösender Unfallfolgen rechnete. Nach seinen eigenen Angaben hegte er nämlich bereits seit einer Vortragsveranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 die Vermutung, an chronischer Borreliose zu leiden.
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Eine Möglichkeit der Behörde, aus Billigkeitsgründen Nachsicht oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, besteht nicht, wenn die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG abgelaufen sind (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, BeamtVG § 45 Rn. 7).
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Dessen ungeachtet, bleibt der Klage aber, soweit auf den Dienstunfall aus dem Jahr 1996 als Ursache für die heutigen Beschwerden abgestellt wird, auch aus weiteren Gründen der Erfolg versagt. Denn selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Kläger an einer chronischen Borreliose leidet und diese Krankheit gegenüber der Ausgangserkrankung einer Borreliose in den Stadien I und II keine neue Folge des Dienstunfalls, sondern eine Spätfolge der ursprünglichen Erkrankung darstellt, hat der Kläger jedenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Borrelioseinfektion von 1996 wesentliche Ursache seiner aktuellen Beschwerden ist (zu den im Dienstunfallrecht geltenden Beweisgrundsätzen siehe BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17/81 –, NJW 1982, 1893). Er trägt selbst vor, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reinfektion angesichts von 15 bis 55 Zeckenstichen pro Jahr während seiner bis 2006 andauernden Außendiensttätigkeit sehr hoch war, so dass es neben dem von ihm selbst vermuteten Kausalverlauf ebenso gut denkbar ist, dass er sich, wie oben bereits ausgeführt, nach dem Ausheilen seiner ersten Borrelioseerkrankung erneut mit Borrelien infiziert hat. Eine Reinfektion mit Borrelien ist jederzeit und stets aufs Neue möglich. Darüber hinaus wird nur die Hälfte der Zeckenstiche von den Betroffenen bemerkt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 1144). Ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Borreliose-Infektion, die sich einmal im Ausgangsstadium manifestiert hat, typischerweise Ursache einer Jahre später auftretenden chronischen Borreliose ist, existiert nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Symptome der chronischen Borreliose auch als primäres Krankheitsbild ohne erkennbares Frühstadium auftreten können. Die Annahme eines solchen, als typisch angesehenen Geschehensablaufs wäre vorliegend außerdem bereits dadurch erschüttert, dass der Kläger durch seine berufliche Tätigkeit in hohem Maße der Gefahr von Borrelieninfektionen ausgesetzt war, was vorliegend eher einen atypischen Ablauf nahelegt. Für eine Reinfektion spricht im Übrigen auch, dass PD Dr. E. beim Kläger im November 2009 zwei sog. Wanderröten (Erytheme) festgestellt hat. Solche Erytheme treten, so die Gutachter Prof. Dr. I., Prof. Dr. J. und Dr. K. typischerweise im Stadium II einer Borreliose-Erkrankung, also spätestens sechs Monate nach der Infektion auf. Der Kläger bestreitet dies zwar, jedoch ohne seine Ansicht medizinisch oder argumentativ zu untermauern.
- 37
Den Nachweis der Kausalität muss der Kläger zwar insoweit nicht führen, als es sich bei der Borreliose um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG handelt. Sie fällt als sog. Zoonose, d. h. vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit, nach Ziffer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. S. 2623) unter die von § 31 Abs. 3 BeamtVG erfassten Berufskrankheiten. Da der Kläger auch während seiner Tätigkeit im Forst der Gefahr der Erkrankung an Borreliose in erhöhtem Maße ausgesetzt war, wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Erkrankung vermutet (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 26. März 2007 – 7 A 356/06 -, ZBR 2008, 177). Jedoch sind auch in diesem Fall die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu beachten. Soweit es sich bei einer Berufskrankheit, wie hier, um eine Infektionskrankheit handelt, ist für den Lauf der Frist der Infektionszeitpunkt maßgeblich (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2011, BeamtVG § 45 Rn. 7b). Wann der Beamte die Krankheit erstmals bemerkt, ist hingegen nicht entscheidend (VG Braunschweig, a. a. O.).
- 38
Vorliegend kann der Kläger sich eine weitere Borrelioseinfektion, jedenfalls dienstlich, spätestens im Jahr 2006 zugezogen haben. Nach seinen Angaben war er nämlich nach einem schweren Unfall im Jahr 2006 außendienstunfähig und ließ sich aus dem Forst zur Oberen Wasserbehörde versetzen. Mithin wäre die Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG spätestens Ende 2008 abgelaufen. Die Berufung auf § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wäre dem Kläger insoweit verwehrt, als er weder geltend machen kann, dass mit dem Auftreten einer Borreliose-Erkrankung nicht habe gerechnet werden können, noch dass er durch außerhalb seines Willens liegende Umstände daran gehindert wurde, den Unfall zu melden. Mit dem Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG hat der Beamte dann zu rechnen, wenn er das schadensstiftende Ereignis erkennt und die Möglichkeit eines Schadenseintritts absehbar, also hinreichend wahrscheinlich ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2011, BeamtVG § 45 Rn. 10b). Die Gefahr, sich im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit eine Borrelioseinfektion zuzuziehen, war dem Kläger angesichts der Vielzahl erlittener Zeckenstiche bekannt. Nach seinen eigenen Angaben rechnete er auch seit einer Vortragsveranstaltung im Jahr 2005 damit, unter chronischer Borreliose zu leiden. Dass die daraufhin durch ihn veranlassten Untersuchungen diesen Verdacht zunächst nicht bestätigten, vermag hieran nichts zu ändern, sondern zeigt vielmehr auf, in welch hohem Maß er selbst vom Vorliegen der Krankheit überzeugt war. Selbst wenn dem Kläger darin gefolgt würde, dass er seinen Verdacht erst aufgrund des Attests der Dres. A. und M... vom 6. Februar 2007 habe begründen können, wäre die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG im Zeitpunkt der Meldung des Dienstunfalls am 12. August 2009 weit überschritten gewesen.
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Bleibt die Klage nach alldem ohne Erfolg, hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Die Berufung wird gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil der Frage des Fristenlaufs im Fall der Chronifizierung einer Borreliose-Erkrankung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Zulassung steht die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieser Frage vorliegend nicht entgegen. Denn soweit das Urteil auf alternativ tragende Begründungen gestützt wird, genügt das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in Bezug auf einen der tragenden Gründe (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 5).
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.