Ehescheidung
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Ehescheidung
Ehescheidung
Die Ehe wird geschieden, wenn sie zerrüttet ist. Das ist der Fall, wenn die Ehepartner ein Jahr getrennt leben und beide mit der Ehescheidung einverstanden sind. Nur in Ausnahmefällen kann die Ehescheidung früher erfolgen. Dann muss die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, unzumutbar sein. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Stimmt der andere Ehepartner zu und gibt keine weitere Erklärung ab, kann es dies auch ohne Anwalt geschehen. Das bedeutet allerdings nicht, wie es der Volksmund gerne ausdrückt, dass beide sich einen Anwalt genommen haben. Vielmehr lässt sich in der Regel nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten lässt, der andere allerdings nicht. Dies kann zwar in Ausnahmefällen sinnvoll sein, oftmals bedeutet es jedoch „Sparen am falschen Ende".
Die Scheidung setzt voraus, dass die Ehepartner tatsächlich mindestens ein Jahr lang voneinander getrennt leben. Dies kann in Ausnahmefällen auch in der gemeinsamen Wohnung und/oder im gemeinsamen Haus geschehen. Voraussetzung ist die „Trennung von Tisch und Bett", was bedeutet, dass man vollständig getrennte Wege geht und keinerlei wechselseitige Versorgungsleistungen mehr erbringt (beispielsweise darf nicht die Wäsche des anderen gewaschen oder für diesen eingekauft bzw. gekocht werden).
In der Mehrzahl der Fälle, es sei denn, dass die Ehe nur von kurzer Dauer war, stellen sich mit der Ehescheidung eine Vielzahl von weiteren Fragen:
Wie wird das Vermögen auseinandergesetzt?
Erhalte ich Unterhalt oder muss ich zahlen?
Was ist mit meiner Altersversorgung?
Was ist mit den Kindern?
Für die Beratung und Unterstützung bei Klärung dieser Fragen sollten Sie einen kompetenten Rechtsanwalt kontaktieren.
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