Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Okt. 2011 - 1 K 432/11.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, die aus einem anerkannten Dienstunfall resultierende Heilbehandlung des Klägers abzuschließen. Die ebenfalls zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob dem Kläger noch ein Unfallausgleich zu gewähren ist, steht im vorliegenden Verfahren nicht mehr im Streit.
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Der Kläger steht im Polizeidienst des Beklagten. Am 21. Juni 1994 griffen zwei Hunde ein Kind an. Der Kläger musste im dienstlichen Einsatz die Hunde durch vier Schüsse aus seiner Dienstwaffe unschädlich machen, um den Angriff zu beenden.
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Der Kläger begab sich daraufhin am 23. Juni 1994 in ärztliche Behandlung zu dem HNO-Arzt Dr. ... Ausweislich der Unterlagen über die Dienstunfall-Verhandlung stellte dieser ein Knalltrauma linksseitig mit begleitendem Tinnitus fest. Dokumentiert durch ein Audiogramm vom 23. Juni 1994 diagnostizierte bei dem Hörvermögen des Klägers einen Abfall des Innenohrs ab 0,75 kHz mit einer Senke um 45 dB bei 4000 Hz links und einen Abfall des Innenohrs bei 6000 Hz um 20 dB rechts. Der Tinnitus wurde bei 6000 Hz mit 70 dB angegeben („linksseitig“). Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme von Dr. ... vom 11. August 1994 kam es bei dem Kläger unter einer Therapie mit durchblutungsfördernden Infusionen und begleitender oraler Therapie wieder zu einem Anstieg des Gehörs auf den Level der Gegenseite. Ein persistierender Tinnitus wurde damals noch behandelt. Am 29. November 1994 bestätigte die zuständige Amtsärztin – Obermedizinalrätin Dr. ... – das Vorliegen eines Dienstunfalls. Am 21. Februar 1995 erklärte die ärztliche Behandlung des Klägers als am 4. Oktober 1994 beendet. In dem zuvor erstellten Audiogramm finde sich eine leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit linksseitig, insbesondere um 4000 Hz (hoher Frequenzbereich). Der Tinnituston liege bei 6000 Hz um 40 dB. Eine Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung liege nicht vor. Die Amtsärztin Dr. ... stellte daraufhin fest, dass der Dienstunfall abgeschlossen sei.
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Der Kläger erkannte am 29. August 1995 die Feststellungen des Arztes im Rahmen der Dienstunfall-Verhandlung an.
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Mit Bescheid vom 23. Oktober 1995 wurde der Vorfall vom 21. Juni 1994 als Dienstunfall im Sinne des § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) anerkannt. Als Folge des Unfalls wurde eine leichte Innenohrschädigung mit Tinnitus festgestellt.
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Nach dem Abschluss der Heilbehandlung stellte sich der Kläger erstmals wieder am 14. Mai 2003 bei Dr. ... vor. Dieser diagnostizierte bei dem Kläger einen akut auftretenden beidseitigen Hörverlust sowie eine Verstärkung des Tinnitus aurium. Daraufhin erfolgte am 19. Mai 2003 eine stationäre Aufnahme des Klägers zwecks Therapierung seiner Beschwerden.
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Am 23. Mai 2003 bestätigte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie ..., dass bei dem Kläger keine neurologische Störung vorliege. Aktuell liege ein beidseitiger Tinnitus mit beidseitigem Hörverlust vor. Der Kläger habe den seit 1994 in Form eines klingelnden Geräuschs in hoher Frequenz manifestierten Tinnitus anfangs geringer, im Lauf der Zeit jedoch stärker wahrgenommen. Bei einer Routineuntersuchung sei dann ein deutlicher Hörverlust beidseits aufgefallen.
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Dr. ... attestierte dem Kläger am 7. Oktober 2003 eine beidseitige mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit mit beidseitigem Tinnitus. Hinsichtlich des Verlaufs schilderte Dr. ..., dass es nach einem akuten Knalltrauma zu einem Ansinken des Hörvermögens links sowie zu einer Verstärkung des linksseitigen Tinnitus gekommen sei. Zwar sei es zu einer Verbesserung dieses akuten Lärmtraumas gekommen, es bestehe allerdings immer noch eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit mit einem Tinnitus, der zwar inzwischen von dem Kläger sehr gut toleriert werde, jedoch eine beidseitige Versorgung mit einem Hörgerät erforderlich mache.
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Auf Anforderung des Gesundheitsamts Neustadt/Wstr. erstellte der Facharzt für HNO-Heilkunde und Allergologie, Dr. ..., ein Gutachten. Darin führte er u.a. aus, dass bei dem Kläger eine Schallempfindungsschwerhörigkeit sowie ein Tinnitus aurium chronicum beidseitig vorliege. Bei dem Kläger sei infolge des Schusswaffengebrauchs eine Schwerhörigkeit aufgetreten, die zunächst linksbetont gewesen sei, am Tag danach bei dem Kläger jedoch das Gefühl erweckt habe, beidseits schlecht zu hören. Ebenfalls habe der Kläger dann ein Ohrgeräusch, zunächst auch mit Linksbetonung, später auch beidseitig wahrgenommen. Nach Abschluss der Behandlung im Oktober 1994 habe der Kläger sich nicht mehr in HNO-Behandlung befunden. Allerdings habe dieser in den Folgejahren stetig eine Verschlechterung des Gehörs beiderseits und auch eine Lautstärkezunahme seines Tinnitus bemerkt. Da man ihm aber ärztlicherseits gesagt habe, dass die Behandlung abgeschlossen sei und er mit dem nach der Therapie erreichten Zustand leben müsse, habe er keinen weiteren HNO-Arzt aufgesucht. Trotz der im Jahr 2003 durchgeführten Behandlung habe der Kläger keine Verbesserung seines Hörvermögens festgestellt. Dr. ... ging in seiner Stellungnahme davon aus, dass der Kläger bei dem Gebrauch seiner Schusswaffe ein beidseitiges akustisches Trauma erlitten habe. Dieses habe sich in einer linksbetonten Hörminderung mit beiderseitigem, ebenfalls linksbetonten Tinnitus geäußert. Eine Beschwerdenormalisierung sei nicht erreicht worden. Es sei von einem prozentualen Hörverlust rechts von 30 v.H. und links von 40 v.H. auszugehen. Die beidseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit und der beidseitige Tinnitus seien dem Dienstunfall zuzurechnen. Die von dem Kläger geschilderte Wiederverschlechterung des Gehörs und die Lautstärkenzunahme des Tinnitus seien glaubhaft und wissenschaftlich erklärbar. Bei einem Knalltrauma komme es zu Mikroläsionen der Haarzellen des Innenohres. Diese Läsionen könnten rein funktionell aber auch morphologisch sein. Für eine nicht rein funktionelle Läsion spräche die Tatsache, dass durch die seinerzeitige Akutbehandlung keine restitutio integrum habe erreicht werden können. Anhand histologischer Untersuchungen habe man wissenschaftlich nachweisen können, dass die morphologischen Mikroläsionen mit Mikronarbenbildung ausheilen, wobei die Mikronarbenbildung im Lauf von Monaten oder Jahren alle Folgen einer sichtbaren Narbenbildung nach sich zögen. Allerdings seien Mikroläsionen in freien nervalen Strukturen mit Blick auf eventuelle Narbenbildung nicht apparativ usw. zu lindern, da man am lebenden Menschen diese Veränderungen nicht direkt nachweisen und gezielt therapeutisch angehen könne. In diesen Fällen könne man bei Lebenden nur durch eine Leistungsabnahme der betroffenen Struktur auf negative Auswirkungen ursprünglich entstandener Mikronarben schließen. Bei dem Kläger müsse man unter Würdigung der anamnestischen Angaben von einer solchen Situation ausgehen. Folgerichtig müsse damit auch angenommen werden, dass der im Mai 2003 diagnostizierte Hörsturz kein Hörsturz gewesen sei.
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In der Folgezeit erstattete der Beklagte dem Kläger die im Zusammenhang mit seiner Schwerhörigkeit angefallenen Heilbehandlungskosten und gewährte diesem mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 einen Unfallausgleich bis auf weiteres.
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Zur Dokumentation der Verschlechterung des Hörvermögens des Klägers befinden sich neben den Audiodiagrammen vom 23. September 1994 (kurz nach dem Dienstunfall) und vom 11. August 1994 (zeitnah zur Beendigung der Behandlung) eine Vielzahl weiterer Audiogramme, die im Zusammenhang mit der Heilbehandlung des Klägers sowie den in der Akte dokumentierten ärztlichen Stellungnahmen und Untersuchungen erstellt wurden.
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Mit Bescheiden vom 31. März, 29. April, 23. September und 7. Dezember 2010 gewährte der Beklagte dem Kläger unter Vorbehalt – hier streitige – Heilbehandlungskosten in Höhe von 309,26 €.
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Am 18. Mai 2010 erstellte der Direktor der HNO-Klinik L., Professor Dr. med. ... auf Veranlassung des Gesundheitsamts Kaiserslautern ein ärztliches Gutachten zur Feststellung der Folgen des Dienstunfalls vom 21. Juni 1994. In diesem Gutachten führte Prof. Dr. ... u.a. aus, dass die Frage der Progredienz nach einem Knall- oder Explosionstrauma noch nicht abschließend wissenschaftlich geklärt sei. Allgemeiner Kenntnisstand sei aber, dass es nach einem Explosionstrauma selten und nach einem Knalltrauma noch viel seltener zu einer Progredienz der Hörstörungen komme. Dies stelle den derzeitigen Stand der Wissenschaft dar. Nach Feldmann seien für eine Progredienz diverse Anforderungen zu prüfen. Wende man diese auf den vorliegenden Fall an, sei eine Progredienz im Ergebnis zu verneinen. Diese setze einen initialen Hörverlust von größer als 80 dB voraus. Ein solcher habe beim Kläger rechts sicher nicht und links unter Berücksichtigung des Audiogramms vom 23. Juni 1994 wohl auch nicht vorgelegen. Die nachfolgende Therapie habe zudem zur Ausbildung eines symmetrischen Hörvermögens geführt, welches sich auch tonaudiometrisch als Normalhörigkeit dargestellt habe. Der damals behandelnde HNO-Arzt habe zudem lediglich ein Knalltrauma links mit Tinnitus dokumentiert. Die Verschlechterung des Hörvermögens ab dem Jahr 2003 spreche ebenfalls gegen eine Progredienz, zumal Brückensymptome in Gestalt des Tinnitus nur linksseitig vorlägen. Es bestehe zudem ein nahezu symmetrisches Hörvermögen. Selbst in den damals am stärksten betroffenen Frequenzen 4 und 6 kHz sei der Unterschied zwischen links und rechts marginal. Die Hörstörung überschreite zudem das altersbedingte Maß. Zusammengefasst sprächen weder der initiale Hörverlust, die zeitliche Entwicklung der Hörstörung, die Widersprüche in der Dokumentation noch die Ausprägung der Hörstörung zum jetzigen Zeitpunkt dafür, dass der durch das Knalltrauma erlittene Hörschaden eine Progredienz erfahren habe. Die Einschätzung von Dr. ... stelle eine Außenseitermeinung dar, der nicht gefolgt werde. Den Schaden, den der Dienstunfall hinterlassen habe, habe Dr. ... am 11. August 1994 dokumentiert. Damals habe ein symmetrisches Hörvermögen mit Hochtoninnenohrschaden, welcher sich tonaudiometrisch als Normalhörigkeit darstelle, und ein wenig belastender Tinnitus vorgelegen. Die Verschlechterung des Hörvermögens seit dem 11. August 1994 sei unfallunabhängig. Nach 1994 habe kein Behandlungsbedarf mehr wegen der Folgen des Dienstunfalles bestanden.
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Daraufhin nahm die Amtsärztin Dr. med. ... des Gesundheitsamts Kaiserslautern am 8. Juni 2010 zu diversen Fragen des Beklagten Stellung und führte aus, dass ein Behandlungsbedarf nach 1994 im Falle des Klägers nicht mehr vorgelegen habe. Die ärztliche Behandlung habe inzwischen abgeschlossen werden können. Als Körperschaden sei ein Hochtoninnenohrschaden zurückgeblieben.
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Am 4. August 2010 nahm Dr. ... zu dem Gutachten von Prof. Dr. ... Stellung, wonach akzeptierter Kenntnisstand sei, dass es nach Knalltraumen selten zur Progredienz der Hörstörung komme. Der Gutachter könne allerdings nicht beweisen, dass dies beim Kläger nicht der Fall gewesen sei. Im Sinne von „im Zweifel für den Geschädigten“ sei hier anzunehmen, dass es nach dem Knalltrauma zu einer Progression des Gesamthörverlustes gekommen sei.
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Im Rahmen des durch Schreiben vom 4. August 2010 eingeleiteten Anhörungsverfahrens erklärte der Kläger, dass er Prof. Dr. ... erklärt habe, dass der Tinnitus von 1994 bis 2003 kaum Probleme gemacht habe, ihn aber inzwischen erheblich beeinträchtige. Der Tinnitus sei unmittelbar nach dem Dienstunfall auch beidseitig behandelt worden. Die Tatsache, dass er zwischen 1994 und 2003 keinen Arzt aufgesucht habe, liege darin begründet, dass ihm nach Beendigung der Behandlung 1994 gesagt worden sei, dass eine weitere Behandlungsmöglichkeit nicht bestehe. Der Hörverlust sei schleichend eingetreten. Es habe kein Ereignis gegeben, das sich nach dem Dienstunfall nachteilig auf sein Hörvermögen hätte auswirken können. Auch eine familiäre Vorbelastung bestehe nicht.
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Der Beklagte hielt dem entgegen, dass der Kläger die materielle Beweislast tragen müsse, falls die Kausalität zwischen dem Dienstunfall und dem Körperschaden nicht geklärt werden könne. Bei Abschluss der Behandlung durch Dr. ... sei noch eine leichte linksseitige Innenohrschwerhörigkeit um 4 kHz, der Tinnituston bei 6 kHz um 40 dB festgestellt worden. Ein initialer Hörverlust über 80 dB sei durch die Tonaudiogramme vom 23. Juni 1994 und vom 11. August 1994 genauso wenig wie eine Verschlechterung des Hörvermögens zwischen 1994 und 2003 dokumentiert worden.
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Am 29. Dezember 2010 nahm Dr. ... erneut Stellung und führte aus, dass der Kläger am Tag nach dem Unfall nicht angegeben habe, dass das rechte Ohr beeinträchtigt sei. Die Adaption des schleichenden Verlustes des Hörvermögens zwischen 1994 und 2003 sei aber nicht ungewöhnlich. Die 2003 festgestellte Hörschädigung sei von ihm als weitere chronische Schädigung ausgehend von dem Dienstunfall angesehen worden.
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Auf Bitte der zuständigen ADD Koblenz nahm Prof. Dr. ... am 6. Februar 2011 nochmals zu dem Vorgang und zu den Äußerungen von Dr. ... und Dr. ... Stellung. Unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren gutachterlichen Stellungnahme führte Prof. Dr. ... u.a. aus, dass die Angaben des Klägers zu den Folgen des Dienstunfalles im Widerspruch zur Dokumentation in der Akte stünden. Dr. ... und Obermedizinalrätin Dr. ... hätten damals lediglich eine Hörminderung mit Tinnitus links bescheinigt. Nach Abschluss der Behandlung 1994 habe sich bei dem Kläger ein prozentualer Hörverlust von 0 % beidseits ergeben. Die Anforderungen an eine solche Progredienz nach Feldmann seien nicht erfüllt. Nochmals wolle er darauf verweisen, dass nach der Akte nur ein Knalltrauma links mit Tinnitus dokumentiert worden sei, obwohl gemäß dem Tonaudiogramm rechts das Hörvermögen ebenfalls nicht normal gewesen sei. Es bestehe nun aber ein nahezu symmetrisches Hörvermögen. In den am stärksten geschädigten Frequenzen sei der Unterschied links/rechts marginal. Die Tiefenfrequenzen, die 1994 nicht geschädigt worden seien, zeigten beidseits deutlich ausgeprägte Beeinträchtigungen. Dass das Hörvermögen inzwischen auf beiden Ohren nahezu symmetrisch sei, spreche eindeutig gegen eine durch das Knalltrauma verursachte Hörstörung links. Das Ausmaß des initialen Hörverlusts, die Widersprüche in der Dokumentation, fehlende Brückensymptome rechts und die nahezu symmetrische Ausprägung der Hörstörung im Jahr 2010 sprächen gegen eine Progredienz nach einem Knalltrauma. Die Verschlechterung des Hörvermögens könne nur als degenerativ anlagebedingt angesehen werden. Die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ komme hier nicht in Betracht. Die Dres. ... und ... berücksichtigten nicht hinreichend, dass das rechte Ohr gar keine progrediente Hörstörung habe entwickeln können. Der Tinnitus rechts habe nach dem Knalltrauma nicht bestanden und sei neu entstanden. Eine ärztliche Behandlung oder eine Nachuntersuchung des Dienstunfalls sei nicht notwendig.
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Mit Bescheid vom 23. Februar 2011 erklärte der Beklagte die Heilbehandlung des Klägers nach dem Dienstunfall vom 21. Juni 1994 für abgeschlossen und forderte vorläufig erstattete Heilbehandlungskosten in Höhe von 309,26 € zurück. Anhand der eingeholten Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass im Falle des Klägers kein initialer Hörverlust von größer als 80 dB eingetreten sei. Eine kontinuierliche Verschlechterung des Hörvermögens zwischen 1994 und 2003 sei nicht dokumentiert. Gleiches gelte für eine Hörschädigung rechts im Zuge des Dienstunfalls. Rechts bestehe im Übrigen auch kein Brückensymptom. Das nahezu symmetrische aktuelle Hörvermögen des Klägers spreche gegen eine Progredienz, die sich auf der durch das Knalltrauma stärker betroffenen Seite auch aktuell dort hätte zeigen müssen. Die Hörsymmetrie spreche laut Prof. Dr. ... vielmehr für die gleiche Ursache des aktuellen Hörschadens, nicht aber für eine Kausalität des Knalltraumas. Die Gegenargumente der Dres. ... und ... seien nicht stichhaltig. Deren Abstellen auf die Darstellung des Klägers ohne eine Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Ursachen entsprechend dem Dienstunfallrecht genüge nicht, um das Gutachten von Prof. Dr. ... zu erschüttern.
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Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben und vorgetragen, dass die Prämisse des Gutachters Prof. Dr. ... – ein initialer Hörverlust von mehr als 80 dB – nicht unumstritten sei. Daher hätte die konkrete weitere Ursache für den derzeitigen Hörverlust festgestellt werden müssen. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund anderer Umstände eine Hörschädigung erlitten habe. Nachdem in zwei Bescheiden die Ursächlichkeit der Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei, obliege es dem Beklagten, die gegenläufigen Gründe zu beweisen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Prof. Dr. ... habe überzeugend begründet, dass ein Kausalzusammenhang der bei dem Kläger bestehenden Hörschädigung und des Tinnitus zu dem Dienstunfallereignis nicht gegeben sei. Die frühere Anerkennung als Dienstunfall führe nicht zur Umkehr der Beweislast zu Lasten des Beklagten.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (26. April 2011) hat der Kläger am 9. Mai 2011 Klage erhoben.
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Er trägt vor, dass das Gutachten von Prof. Dr. ... auf einer unzutreffenden Annahme beruhe. Vielmehr sei mit Dr. ... davon auszugehen, dass die Wahrnehmung der Folgen des Knalltraumas zeitlich verzögert erfolgt sei und nicht nur ein linksseitiges Knalltrauma vorgelegen habe. Dies sei bei vier Pistolenschüssen auch unwahrscheinlich. Die Anwendung der Drei-Frequenz-Tabelle von Röser durch Prof. Dr. ... zur Beurteilung der Lärmschwerhörigkeit sei in den Frequenzbereichen 1, 2 und 3 kHz möglich und sinnvoll. Bei knallbedingten Lärmschäden, die in der Hauptsache den Frequenzbereich 4 bis 6 kHz beträfen, sei diese Tabelle aber weniger geeignet. Feldmann werde zudem von Prof. Dr. ... unzutreffend zitiert. Feldmann fordere keinen initialen Hörverlust von 80 dB, sondern um 80 dB und mehr. Prof. Dr. ... gehe daher von falschen Werten aus. Er – der Kläger – habe zudem gegenüber Dr. ... bereits im Mai 2004 erklärt, dass nach Abschluss der Behandlung 1994 eine Zunahme der Schwerhörigkeit kontinuierlich erfolgt sei. Auch sei die Progredienz auf der linken Seite um ca. 10 dB höher als auf der rechten Seite.
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Der Kläger beantragt,
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Ziffer 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 23. Februar 2011 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 21. April 2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verweist auf die Ausführungen in dessen Bescheid und Widerspruchsbescheid.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der vorliegenden Klage bleibt der Erfolg versagt, denn der angefochtene Bescheid vom 23. Februar 2011 in seinem noch streitgegenständlichen Umfang sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. April 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die aus dem Dienstunfallereignis vom 21. Juni 1994 resultierende Heilbehandlung abgeschlossen ist.
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Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen nicht. Insbesondere ist die Anerkennung eines Dienstunfalls durch den Dienstherrn schriftlich vorzunehmen (§ 31 BeamtVG; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 2 C 66.03 –, juris). Dementsprechend ist der Abschluss der aus dem Dienstunfallereignis resultierenden Heilbehandlung als actus contrarius ebenfalls schriftlich festzustellen.
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In materieller Hinsicht hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, eine Kausalität zwischen dem Dienstunfallereignis und der fortgeschrittenen Hörbeeinträchtigung des Klägers bestehe nicht.
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Die Dienstunfallanerkennung setzt im Ausgangspunkt den mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erbrachten Nachweis voraus, dass der Dienstunfall eine wesentliche Teilursache des Körperschadens darstellt (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2011 – 2 E 7/10 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Mai 1998 – 12 A 629/96 –, juris). Die Beweis- (Feststellungs-)last liegt hinsichtlich des Kausal- und Zurechnungszusammenhangs beim Beamten (BVerwG, Urteil vom 15. September 1994, 2 C 24/92 = NVwZ 1996, 183; VGH Bayern, Urteil vom 12. November 2009 – 3 B 05.933 –, juris). Es gelten dabei die allgemeinen Beweisgrundsätze, wonach ausgeschlossen sein muss, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat; im Falle eines „non liquet“ trägt der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55.09, juris). Ob bei der Prüfung des Abschlusses der Heilbehandlung oder im Falle der Rücknahme von Unfallausgleich der Nachweis der Behörde genügt, dass bei Erlass des Dienstunfallanerkennungsbescheids dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren (so VGH Bayern, Urteil vom 12. November 2009, a.a.O.) bzw. inzwischen nicht mehr vorliegen, oder ob der Dienstherr seinerseits nun beweisen muss, dass ein Kausalzusammenhang nicht (mehr) besteht, lässt das erkennende Gericht – wie auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 4. April 2011, a.a.O.) - offen. Die daran anknüpfenden Beweislastfragen können dahinstehen, weil hier kein „non liquet“ vorliegt. Vielmehr hat der Beklagte den Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Dienstunfallverfahrens erfüllt sind.
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Zunächst weist die Kammer darauf hin, dass es dem Kläger gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG nicht verwehrt ist, sich auch Jahre später auf eine Verschlechterung seines Hörvermögens infolge des Dienstunfalles zu berufen. Denn der Kläger ist seiner Pflicht zur Meldung des Dienstunfalls gegenüber dem Beklagten innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG nachgekommen. Mit dieser Meldung sind auch spätere Weiterungen der Dienstunfallfolgen, also Folgeschäden und Progredienzen erfasst. Denn Umstände, die zu einer Leistungserweiterung im Rahmen der Unfallfürsorge führen, werden von der vorausgegangenen Dienstunfallmeldung mit erfasst (vgl. ebenso Ploog/Wiedow, § 45 BeamtVG Rn. 8).
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Die fehlende Kausalität zwischen dem Dienstunfallereignis und den bestehenden massiven Hörbeeinträchtigungen des Klägers ist jedoch durch das Gutachten von Prof. Dr. ... vom 18. Mai 2010 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 26. Januar 2011 nachgewiesen. Das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme hat der Beklagte in seinem Bescheid und Widerspruchsbescheid zutreffend gewürdigt.
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Danach ist davon auszugehen, dass – wie im Gutachten ausgeführt -, bis heute nicht verbindlich geklärt ist, ob es eine Progredienz nach einem Knalltrauma überhaupt gibt. Prof. Dr. ... weist unter Beifügung von Literaturauszügen darauf hin, dass früher in der Literatur eine Verschlechterung nach einem Knalltrauma immer auf andere Ursachen zurückgeführt worden sei. Heute entspreche es allgemein akzeptiertem Kenntnisstand, dass es nach Explosionstraumen selten und nach Knalltraumen noch viel seltener zu einer Progredienz der Hörstörung komme. Nach Feldmann (Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes, 6. Auflage 2006) könne allerdings dann nach einem Knalltrauma eine Progredienz eintreten, wenn diverse Anforderungen erfüllt seien. Hieran mangele es jedoch. So sei ein initialer Hörverlust des Klägers infolge des Knalltraumas ausweislich der Audiogramme 1994 weder rechts noch links belegt. Der Gutachter führt weiterhin aus, dass als zusätzliches Kriterium eine schlüssige Dokumentation hinsichtlich des Dienstunfalls, der medizinischen Entwicklung bzw. Heilbehandlung und den Angaben des Klägers von wesentlicher Bedeutung für die Annahme einer Progredienz sei. Die Dokumentation mit dem Inhalt eines stark links betonten beidseitigen Knalltraumas stehe jedoch im Widerspruch zur Darstellung des Klägers, sofort auf eine beidseitige Beeinträchtigung hingewiesen zu haben. Gleiches gelte für den nur einseitig dokumentierten und manifestierten Tinnitus. In diesem Zusammenhang führt Prof. Dr. ... weiter aus, dass zwar nach den Audiogrammen aus dem Jahr 1994 von einem stark links betonten, beidseitigen Knalltrauma ausgegangen werde. Zudem zeige das Audiogramm rechts ein nicht normales Hörvermögen. Dennoch habe der damals behandelnde Arzt, Dr. ..., dies nicht als Folge des Knalltraumas angesehen. Die Gründe hierfür seien unklar. Möglicherweise habe Dr. ... in Anbetracht der damaligen Angaben des Klägers (Hörstörung links) die rechte Seite als vorbestehenden Schaden gewertet. Die Dokumentation des Dienstunfalls und dessen Folgen einerseits und die Schilderung des Klägers andererseits stünden jedenfalls in Widerspruch.
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Diese Ausführungen des Gutachters sind zutreffend. Ausgangspunkt seiner Feststellung eines Knalltraumas und Tinnitus links ist das Audiogramm vom 23. Juni 1994. Dies belegt, dass das Hörvermögen des Klägers links bis zur Frequenz von 1 kHz fast identisch mit demjenigen rechts war, dann aber ab 2 kHz signifikant im Vergleich zu rechts abfiel. Das Audiogramm zeigt hingegen für rechts keinen so drastischen Abfall des Hörpegels im Hochtonbereich, wenngleich auch dort eine weniger stark ausgebildete Senke abgebildet ist. Bei der medizinischen Bewertung der Kausalität geht der Gutachter auch von einem zutreffenden Sachverhalt hinsichtlich der Dokumentation der Dienstunfallfolgen aus. Zwar beruht die ausdrückliche Feststellung der Linksseitigkeit der Hörschädigung infolge des Dienstunfalls nur auf der Dienstunfallverhandlung und dort auf der Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. ... sowie der Amtsärztin Dr. ... Hingegen wird im Dienstunfallanerkennungsbescheid lediglich eine leichte Innenohrschädigung mit Tinnitus ohne Angabe der betroffenen Körperseite festgestellt. Aus dem Umstand, dass der Anerkennungsbescheid auf der Dienstunfallverhandlung und den dort getroffenen Feststellungen ohne weitere medizinische Aufklärung aufbaut, kann aber nur gefolgert werden, dass die Anerkennung des Dienstunfalls und die daraus resultierende Übernahme der aus dem Dienstunfall entstehenden Kosten auf diese Schädigung beschränkt war. Damit kann auch die Feststellung des Dienstunfallanerkennungsbescheids nur als Beleg für eine linksseitige Beeinträchtigung herangezogen werden. Hierfür spricht auch die textliche Darstellung von Dr. ... im Rahmen der Dienstunfallverhandlung. Dort hat er ausgeführt, dass es unter seiner Therapie zu einem Anstieg des Gehörs (hier kann nur die linke Körperseite gemeint sein) auf den Level der Gegenseite gekommen sei. Zudem hat Dr. ... im Rahmen des Abschlusses der Dienstunfallverhandlung ausgeführt, dass eine leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit linksseitig verblieben sei. Er hat im Übrigen noch am 7. Oktober 2003 ausgeführt, dass es nach einem akuten Knalltrauma bei dem Kläger zu einem Absinken des Hörvermögens links sowie zu einer Verstärkung des Tinnitus links gekommen sei. Von einer beiderseitigen unfallbedingten Schädigung ist dort nicht die Rede. Dies gilt umso mehr, als Dr. ... im Rahmen seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2010 erklärt hatte, dass der Kläger am Unfalltag rechts keine Beschwerden geschildert habe. Nur hinsichtlich der 2003 festgestellten Hörschäden führte Dr. ... eine beidseitige Innenohrschwerhörigkeit mit Tinnitus an. Damit ist die Annahme des Gutachters Prof. Dr. ... bestätigt, dass die bisherige Dokumentation der Dienstunfallfolgen und die Darstellung des Klägers, wonach er von vornherein beidseitige Beschwerden angegeben habe, nicht übereinstimmen.
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Hinsichtlich des von Feldmann formulierten Erfordernis einer kontinuierlichen Verschlechterung des Hörvermögens oder des Vorliegens von Brückensymptomen hat Prof. Dr. ... widerspruchsfrei dargestellt, dass der Kläger eine solche zwar behaupte. Demgegenüber habe aber der 2003 behandelnde Arzt Dr. ... ihm damals eine beidseits akute Hörstörung attestiert, was der Kläger wiederum verneint habe. Eine kontinuierliche zeitliche Entwicklung der Verschlechterung sei also nirgends belegt. Von ihr, so Prof. Dr. ... weiter, könne nicht ausgegangen werden, zumal der Kläger nach Abschluss der Therapie am 4. Oktober 1994 bis 2003 nicht in der Behandlung eines HNO-Arztes gewesen sei. Weiter führt Prof. Dr. ... zu diesem Punkt aus, dass nach Abschluss der Heilbehandlung ausweislich des Audiogramms vom 11. August 1994 tonaudiometrisch Normalhörigkeit erreicht worden sei.
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Das in diesem Kontext bewertete Audiogramm vom 11. August 1994 zeigt nach Abschluss der Heilbehandlung bis zur Frequenz von 1,5 kHz links sogar ein geringfügig besseres Hörvermögen als rechts, wobei der Hörpegel beidseitig im Wesentlichen gleich verläuft. Danach erfolgt bis 3 kHz eine moderate und bei dieser Frequenz eine zunehmende Verschlechterung links im Vergleich zu rechts. Aus diesem Audiogramm leitet der Gutachter schlüssig ab, dass der inzwischen eingetretene Hörverlust der Annahme eines vom Kläger behaupteten schleichenden Hörverlustes ohne eine entsprechende Dokumentation entgegen stehe. Dies gelte – so Prof. Dr. ... weiter – auch deshalb, weil die 1994 nicht betroffenen Tiefenfrequenzen beidseits geschädigt seien. Diese Einschätzung des Gutachters trifft ebenfalls zu. Inzwischen fällt das Hörvermögen des Klägers bereits in den relativen Tieftonlagen beidseits deutlich ab. Diese Hörbeeinträchtigung korrespondiert nicht mit den zeitnah erstellten Audiogrammen im Jahr 1994. Gleiches gilt für den nunmehr festgestellten beidseitigen Tinnitus. Hieraus folgert der Gutachter, dass auch das weitere Erfordernis eines Brückensymptoms nicht erfüllt sei, weil rechts ein Tinnitus infolge des Dienstunfalls nicht dokumentiert worden sei. Auch liege keine Progredienz der am stärksten betroffenen linken Seite vor. Vielmehr sei nunmehr ein weitgehendes symmetrisches – schlechtes – Hörvermögen des Klägers festzustellen, was gegen die Annahme der Progredienz spreche.
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Zusammenfassend kommt Prof. Dr. ... zu dem schlüssig erarbeiteten, durch die verfügbaren Audiogramme und die einschlägige Literatur belegten Ergebnis, dass weder der initiale Hörverlust, die zeitliche Entwicklung der Hörstörung, die Widersprüche in der Dokumentation, noch die Ausprägung der Hörstörung zum jetzigen Zeitpunkt dafür sprächen, dass der durch das Knalltrauma erlittene Hörschaden eine Progredienz erfahren habe. Die nach dem 11. August 1994 eingetretenen Hörschäden seien unfallunabhängig. Bei dieser Einschätzung geht Prof. Dr. ... - wie bereits dargelegt - von einem zutreffenden Sachverhalt aus und berücksichtigt die vorausgegangenen ärztlichen Stellungnahmen, Therapiemaßnahmen, Dokumentationen sowie Aufzeichnungen. Seine Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. An seiner Kompetenz bestehen keine vernünftigen Zweifel. Die Schwerhörigkeit des Klägers, wie sie sich nach den aktuellen Audiogrammen darstellt, kann daher nicht dem Dienstunfall angelastet werden. Die nach Abschluss der Heilbehandlung 1994 noch vorhandene leichte Innenohrschädigung mit Tinnitus hat damit einen eigengesetzlichen Verlauf genommen.
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Die gutachterliche Einschätzung von Prof. Dr. ... entspricht auch dem Inhalt der von ihm zum Gutachten beigefügten Literaturauszüge sowie vergleichbaren ärztlichen Stellungnahmen in anderen Fällen. So hat sich der VGH Bayern (Urteil vom 12. November 2009, a. a. O.) auf zwei Stellungnahmen gestützt, wonach ein Knalltrauma sich grundsätzlich nicht verschlechtere. Wenn überhaupt, dann sei eine solche Verschlechterung nur bei einer Initialbelastung von mindestens 80 dB denkbar. Hörschäden im mittleren und tiefen Frequenzbereich seien gerade nicht charakteristisch für einen Lärmschaden. Diese Einschätzung machen auch der VGH Bayern mit Beschluss vom 30. Juli 2009 (Az.: 3 ZB 08.2926) sowie das VG München (Urteil vom 8. Mai 2011 – M 5 K 10.3387 –, juris) zum Gegenstand ihrer Entscheidungen. Insbesondere das Verwaltungsgericht München (a. a. 0.) führt in seinem Urteil aus, dass auf einen Knall niemals eine Schädigung im mittleren oder niedrigen Frequenzbereich eintrete. Vielmehr schädige der Knall den Frequenzbereich ab 4 kHz und aufwärts.
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In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen folgt das Gericht nicht der Stellungnahme von Dr. ... vom 20. Mai 2004. Dr. ... geht darin von einer Kausalität des Dienstunfalls und der festgestellten Hörbeeinträchtigung des Klägers aus. Letztlich aber unterstellt Dr. ... lediglich die Möglichkeit einer Progredienz aufgrund der Sachverhaltsdarstellung des Klägers. Eine tragfähige Analyse der früheren Audiogramme, eine inhaltlich belastbare Auseinandersetzung mit der verfügbaren wissenschaftlichen Literatur sowie ein Abgleich der dokumentierten Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit seiner Hörschädigung erfolgt jedoch nicht. Insbesondere setzt sich Dr. ... nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Kläger ausweislich der Dokumentation des Dienstunfalls und der ursprünglichen Einlassung seines behandelnden Arztes Dr. ... gerade keine beidseitigen Hörbeschwerden angegeben hatte. Anlass zur intensiven Befassung mit diesem Aspekt hätte aus Sicht von Dr. ... umso mehr bestanden, als dessen medizinische Einschätzung im Wesentlichen auf der Darstellung des Klägers beruht. Dabei muss weiter beachtet werden, dass der Kläger selbst im Rahmen der Dienstunfallverhandlung die Richtigkeit der vorstehenden ärztlichen Stellungnahmen – die gerade keine beidseitige Innenohrschwerhörigkeit und keinen Tinnitus dokumentierten - bestätigte. Weiter führt Dr. ... in seinem Gutachten aus, dass die unfallbedingte Beeinträchtigung des Hörvermögens durch Mikronarbenbildung im Zuge von Mikroläsionen als Ursache zu bedenken sei. Zugleich führt Dr. ... allerdings aus, dass Mikroläsionen in feinen nervalen Strukturen – wie hier – und infolge dessen eintretende Veränderungen am lebenden Menschen nicht direkt nachzuweisen und nicht gezielt therapeutisch angegangen werden könnten. Objektivierbare Anhaltspunkte für die von Dr. ... bejahte Ursächlichkeit liegen damit nicht vor. Vielmehr führt Dr. ... folgerichtig aus, dass man bei der Bewertung der klägerischen Situation dessen anamnestische Angaben würdigen müsse. Dementsprechend müsse damit angenommen werden, dass zum einen der von Dr. ... diagnostizierte Hörsturz im Mai 2003 kein Hörsturz gewesen und die diagnostizierte Hörverschlechterung Folge einer unfallabhängig rasch ablaufenden Innenohrdegeneration sei. Damit unterstellt das Gutachten von Dr. ... allerdings einen Geschehensablauf, der von den anamneserelevanten Schilderungen des Klägers seit Juni 1994 abweicht, für den keinerlei Dokumentation vorhanden ist und der im Widerspruch zu früheren Angaben hinsichtlich des Beschwerdebildes des Klägers durch Dr. ... steht. Anders als das Gutachten von Prof. Dr. ..., das anhand wissenschaftlich objektivierbarer Kriterien sowie anhand der Analyse der Audiogramme und der Dokumentation des Dienstunfalls sowie der nachfolgenden Heilbehandlung erstellt wurde, entzieht sich das Gutachten von Dr. ... letztlich nach dem derzeitigen medizinischen Erkenntnisstand einer Objektivierbarkeit. Denn eine Ursächlichkeit der von Dr. ... erwogenen Mikroläsionen mit der Folge von Narbenbildung in feinen nervalen Strukturen für die Hörschäden des Klägers lassen sich nach Dr. ... am lebenden Menschen nicht nachweisen. Das damit in letzter Konsequenz vorrangig von den Angaben des Klägers auf die Schadensursächlichkeit schließende Gutachten von Dr. ... ist damit nicht tragfähig.
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Auch der von Dr. ... angewandte Grundsatz „im Zweifel für den Geschädigten“ ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. ... in Zweifel zu ziehen. Diese Einschätzung beruht vielmehr auf einer Fehlinterpretation dienstunfallrechtlicher Kausalitätserfordernisse. Die Einschätzung von Dr. ... gründet im Wesentlichen auf einer rechtlich nicht vertretbaren Unterstellung der Kausalität bei einer nicht weiter tragfähig begründeten Möglichkeit einer Progredienz. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den von Prof. Dr. ... ausgebreiteten Aspekten erfolgte hingegen nicht. Zudem hat Dr. ... am 29. Dezember 2010 selbst bestätigt, dass der Kläger ihm gegenüber ursprünglich keine beidseitigen Beschwerden angegeben hatte. Er berichtete zudem am 7. Oktober 2003, dass es nach einem akuten Knalltrauma zu einem Ansinken des Hörvermögens links sowie zu einer Verstärkung des linksseitigen Tinnitus gekommen sei, was gegen eine schleichende Verschlechterung spricht, wie sie der Kläger nunmehr schildert. Auch Dr. ... erwähnt diesen Bruch in der dokumentierten Darstellung des Klägers, auf der die Stellungnahme von Dr. ... im Wesentlichen aufbaut. Denn Dr. ... erkennt insoweit, dass eine akute Hörstörung im Jahr 2003 mit dem vom Kläger geschilderten chronisch verlaufenden Krankheitsbild schwerlich in Einklang gebracht werden kann.
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Eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie ... ist insoweit entbehrlich, als dieser primär zur Abklärung neurologischer Störungen eingeschaltet worden war und keine neuen Aufschlüsse bezüglich der Frage einer Progredienz beisteuerte.
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Die von dem Kläger geäußerte Kritik an dem Gutachten von Prof. Dr. ..., wonach dieser unzutreffend davon ausgegangen sei, für die Annahme einer Progredienz sei ein initialer Hörverlust größer als 80 dB erforderlich, schränkt den Gehalt des Gutachtens nicht ein. Zwar trifft zu, dass Prof. Dr. ... in seinem Gutachten einen initialen Hörverlust größer als 80 dB gefordert hat, obwohl in dem von ihm herangezogenen Schrifttum (Feldmann, a. a. O.) auf Seite 164 ausgeführt wird, dass am ehesten mit einer Progredienz zu rechnen sei, wenn die primäre Schädigung erheblich gewesen sei und Hörverluste von mehr als 80 dB erreicht worden seien, während wenig später als Voraussetzung einer Progredienz eine primäre Schädigung mit Hörverlusten um 80 dB und mehr formuliert wird. Wenngleich das Gutachten von Prof. Dr. ... in diesem Punkt begrifflich nicht vollständig deckungsgleich mit dem von ihm zugrunde gelegten fachwissenschaftlichen Beitrag von Feldmann sein kann, weil dieser begrifflich nicht völlig trennscharf einerseits mehr als 80 dB, dann aber „um 80 dB und mehr“ fordert, so ändert dies nichts an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen. Denn in der von dem Gutachter herangezogenen Textpassage kommt nirgends zum Ausdruck, dass auch ein initialer Hörverlust um 70 dB genüge. Ausweislich der Tonaudiogramme aus dem Jahr 1994 erreicht der initiale Hörverlust des Klägers links bei einer Frequenz von 6 kHz etwas mehr als 70 dB und rechts bei derselben Frequenz eine Minderung um etwas mehr als 60 dB, wo hingegen beim Sprachschallpegel die Werte deutlich besser waren. Die von Feldmann formulierte Anforderung des initialen Hörverlusts wird in beiden Bereichen somit nicht erfüllt. Die Heranziehung der Dreifrequenztabelle nach Rösner durch Prof. Dr. ... betrifft lediglich die Qualifizierung des nach der Heilbehandlung des Klägers erreichten Hörvermögens als tonaudiometrisch „normal“. Für die Frage der Progredienz anhand der von Feldmann aufgestellten Kriterien hat die Bewertung des nach der Behandlung erzielten Hörvermögens – nicht zu verwechseln mit der Auswertung der festgestellten Hörpegel – keine Relevanz.
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Die im Verwaltungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat damit ein eindeutiges, schlüssiges Ergebnis erzielt. Die dort eingeholten Gutachten und Stellungnahmen genügen für eine eigene Überzeugungsbildung der Kammer im Rahmen des Urkundsbeweises (vgl. auch: VGH Bayern, Beschluss vom 30. September 2009 – 3 ZB 07.2055 – und Beschluss vom 30. Juli 2009 – 3 ZB 08.2926 –, jeweils juris). Da das Gutachten von Prof. Dr. ... unter Heranziehung seiner ergänzenden Stellungnahme objektiv geeignet ist, die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, bedurfte es auch keiner weiteren Beweisaufnahme durch das Gericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 – 2 B 81/97 –, juris).
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Die Rückforderung der gezahlten Kosten der Heilbehandlung beruht hier auf den §§ 36 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz, 52 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG; 812, 820 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Zahlungen erfolgten im vorliegenden Fall jeweils nur vorläufig bis zur endgültigen Klärung durch den Beklagten. Hierauf sowie auf die Möglichkeit der Rückforderung wurde in dem jeweiligen Bewilligungsbescheid hingewiesen. Damit besteht eine entsprechende Rückzahlungspflicht des Klägers.
- 50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 51
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 52
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Mangels genügender Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung einer weiteren Heilfürsorge kommt der Regelstreitwert in Ansatz. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgeforderte Betrag von 309,26 € wirtschaftlich von dem mit dem Regelstreitwert erfassten Punkt 1 des angefochtenen Bescheides umfasst ist.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.