Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Nov. 2017 - B 5 K 16.655

published on 21/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Nov. 2017 - B 5 K 16.655
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am … … geborene Kläger steht als Posthauptschaffner im Dienst der Beklagten und ist als Briefzusteller Niederlassung Brief () eingesetzt. Mit seiner Klage begehrt er, als weitere Folge des Dienstunfalls vom 18. November 2006, die Gesundheitsstörungen an der linken Schulter, die Sensibilisierungsstörungen der linken Hand, die Gefühlsstörungen und Schwäche des linken Armes, die psychischen Beschwerden sowie die daraus resultierende Behandlungsbedürftigkeit anzuerkennen.

I.

Am 25. Januar 2007 zeigte der Kläger bei der Unfallkasse Post und Telekom an, dass er am 18. November 2006 während seines Dienstes beim Ausfahren aus einem Firmengelände mit dem Dienst-Pkw an ein Eisentor geprallt sei, das durch einen Windstoß aufgedrückt worden sei. Dabei habe er sich den linken Arm nach hinten gestaucht. Er legte einen Bericht seiner ihn zunächst behandelnden Ärzte, der Orthopäden Dr.und Dr. vom 8. Januar 2007 vor, die eine Behandlung vom selben Tag bestätigten und als Diagnose einen Verdacht auf SLAP-Läsion der linken Bizepssehne anführten. Am 12. Februar 2007 wurde durch den Radiologen Dr. med. eine MRT-Untersuchung des linken Schultergelenks des Klägers durchgeführt.

Mit Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 21. Februar 2007 wurde das Unfallereignis vom 18. November 2006 als Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anerkannt. Ausdrücklich ausgeschlossen wurde die Anerkennung der ab dem 8. Januar 2007 geklagten Beschwerden des Klägers im Bereich der linken Schulter als Folgen des Dienstunfalls. Hiergegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch erheben und ein Attest der behandelnden Ärzte vom 15. März 2007 vorlegen.

Am 18. April 2007 ließ der Kläger zur weiteren Abklärung bei einer Arthroskopie eine Labrumrefixation der linken Schulter durchführen.

Nach der Einholung einer Stellungnahme des fachärztlichen Beraters der Beklagten, Herrn Dr., zur Frage der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die im Operationsbericht genannten Beschädigungen wies die Unfallkasse Post und Telekom mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2007 den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen ließ der Kläger mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 6. September 2007 Klage erheben (B 5 K 07.861). Das Verwaltungsgericht Bayreuth beauftragte daraufhin durch Beschluss den Facharzt für Orthopädie, Sozialmedizin, physikalische Therapie, Chirotherapie und Sportmedizin im , Herrn Dr. med., mit der Erstellung eines fachorthopädischen Gutachtens zu der Frage, ob die Läsion des oberen ventralen Labrums der linken Schulter des Klägers durch den Dienstunfall vom 18. November 2006 verursacht oder mit verursacht worden ist. Unter dem 18. Juli 2008 legte Dr. med. sein fachorthopädisches Gutachten vor (Blatt 71, Unfallakte I). Er kommt darin zu dem Ergebnis, dass als Verletzung durch den Dienstunfall eine SLAP-Läsion der linken Schulter und als Unfallverletzungsfolge eine leichte Funktionseinschränkung der linken Schulter nach Refixation des Labrum glenoidale festgestellt werden könne. Unfallunabhängig bestünden folgende Gesundheitsstörungen: Beginnende Verschleißerscheinung des Schultergelenkes, Knorpelschädigung in den inferioren Anteilen der Gelenkspfanne, fehlendes Labrum in den anterior-inferioren Anteilen am ventralen Glenoidrand. Der Kläger habe bei seiner Begutachtung eine Minderempfindung in den Fingern 1 bis 3 der linken Hand, sowie ein Taubheitsgefühl im Unterarmbereich links angegeben. Dies habe aber durch fachneurologische Abklärung durch Herrn Dr. nicht bestätigt werden können.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth verpflichtete darauf die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Februar 2009 unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide, als Folge des Dienstunfalls vom 18. November 2006 eine Schädigung des oberen ventralen Labrums der linken Schulter des Klägers im Sinn einer SLAP-Läsion anzuerkennen. Mit Bescheid vom 11. Mai 2011 wurden die Unfallfolgen entsprechend dem Urteil von der Beklagten anerkannt.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (Blatt 180, Unfallakte I) gerichtet an die Unfallkasse Post und Telekom äußerten die Bevollmächtigten des Klägers, dass dieser von einer MdE von 20 ausgehe. Es werde um Mitteilung gebeten, ob diesbezüglich schon eine Prüfung vorgenommen worden sei. Der Kläger legte einen Nachschaubericht des Dr. med. vom 18. Januar 2011 vor. Darin wird beschrieben, dass sich der Kläger wegen schlechter gewordener Beweglichkeit der linken Schulter vorgestellt habe. Er klage auch über Kribbelparästhesien im Bereich der ersten drei Finger links. Eine MRT-Untersuchung sei zu veranlassen. Mit Bericht vom 30. März 2011 (Blatt 185, Unfallakte I) kommt Dr. med. zu dem Ergebnis, dass eine MRT-Untersuchung wegen der Schulterbreite nicht möglich sei. Es lägen noch endgradige Bewegungseinschränkungen vor, der Zustand sei begutachtungswürdig, es sei von einer MdE unter 20 auszugehen. Diese Ansicht wird vom fachärztlichen Berater Dr. mit Stellungnahme vom 18. April 2011 geteilt (Blatt 187, Unfallakte I).

Mit ärztlicher Unfallmeldung vom 31. Mai 2011 (Blatt 209, Unfallakte I) des praktischen Arztes Herrn gab der Kläger erneut Schmerzen in der Schulter an mit der Diagnose: „Anerkannter BG-Fall vom 18. November 2006, Schulterschmerzen.“

Mit Bescheid vom 18. Mai 2011 (Blatt 193, Unfallakte I) stellte die Unfallkasse Post und Telekom fest, dass ein Unfallausgleich nicht gewährt werde, da eine MdE von mindestens 25% nicht vorliege. Gegen den Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten mit Telefax vom 15. Juni 2011 Widerspruch erheben.

Im Zwischenbericht vom 14. September 2011 (Blatt 202, Unfallakte I) schilderte der behandelnde Arzt Dr. med. , dass der Kläger nächtliche Schmerzen, Beschwerden bei Belastung, Druckschmerzen und Rissgefühl habe. Die ersten drei Finger der linken Hand seien taub, es bestehe ein Kraftverlust beim Schließen der Hand. Der Kläger müsse in der Unfallklinik vorstellig werden. Hinweise für die Entwicklung eines psychischen Gesundheitsschadens bestünden nicht.

Die untersuchenden Ärzte der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik stellten im Schreiben vom 24. Oktober 2011 fest, dass die klinischen Untersuchungen ein unspezifisches Beschwerdebild gezeigt hätten. Um eine gesicherte Diagnose zu treffen, sei eine Arthroskopie durchzuführen.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 begründeten die Bevollmächtigten des Klägers den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Mai 2011. Der Kläger leide unter folgenden Symptomen: eingeschränkte Bewegungsfreiheit des linken Armes, Schmerzen beim Ausbewegen nach oben und nach hinten, Kraftverlust im linken Arm, starkes Rissgefühl im Oberarm bei Belastung, Taubheitsgefühl im Unterarm und psychische Probleme aufgrund der Beeinträchtigungen. Der Kläger habe verschiedene Therapien (Kuraufenthalte und Physiotherapie) ohne Erfolg durchgeführt. Die auf den Dienstunfall zurückzuführenden MdE betrage mindestens 25 v.H. Der Kläger habe massive Beschwerden im gesamten linken Arm und könne diesen bei seinen Tätigkeiten nicht benutzen.

Auf Nachfrage der Unfallkasse Post und Telekom vom 25. Januar 2012 um welche psychischen Beschwerden es sich handele, ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 12. März 2012 ausführen, dass in der Kur die psychischen Probleme zugenommen hätten. Es wurde ein neurologischer Befund vom 9. Februar 2012 (Blatt 132-1, Unfallakte II), ein Schreiben des Dr. med. vom 18. März 2010 (Blatt 132-4, Unfallakte II) sowie ein Kurschlussbericht vom 20. September 2010 vorgelegt.

Mit Zwischenbericht vom 5. März 2012 (Blatt 134-1, Unfallakte II) empfahl Dr. med. eine nochmalige Vorstellung in der Unfallklinik in . Er stellte fest, dass es keine Hinweise auf die Entwicklung eines psychischen Gesundheitsschadens gebe.

Zudem wurden ärztliche Stellungnahmen der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik vom 6. März 2012 (Blatt 140-1), vom 24. April 2012 (Blatt 145-1, Unfallakte II) und vom 26. April 2012 (Blatt 146-1 und 150-1, Unfallakte II) vorgelegt. Der Kläger beklage zunehmende Schmerzbeschwerden in der linken Schulter, Kraftverlust im linken Arm, so dass ihm zeitweise Pakete aus dem Arm fielen, sowie ein Taubheitsgefühl im linken Arm und der linken Hand. Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich keine eindeutigen Pathologika ergeben, eine peripher nervale Funktionsstörung könne nicht eindeutig abgegrenzt werden.

Hierauf ließ die Beklagte durch den fachärztlichen Berater Dr. anfragen, ob die im MRT-Befund vom 24. April 2012 festgestellten Veränderungen als Folgen des Dienstunfalls bewertet werden müssten. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 13. August 2012 (Blatt 156-1, Unfallakte II) zu dem Ergebnis, dass die in der MRT-Untersuchung festgestellten einliegenden Fadenanker Folge der Labrumrefixation (Unfallfolge laut Gerichtsentscheidung) sei. Bei den übrigen festgestellten Veränderungen handele es sich um unspezifische Befunde ohne näher mögliche Zuordnung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2012 (Blatt 161-1, Unfallakte II) wies die Unfallkasse Post und Telekom den Widerspruch des Klägers zurück. Hiergegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 (Blatt 188, Unfallakte II) wies abermals darauf hin, dass die in der MRT-Untersuchung festgestellten Veränderungen unfallunabhängig seien.

Die gegen den Bescheid vom 18. Mai 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 6. November 2012 gerichtete Klage B 5 K 12.974 nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. November 2014 zurück. Er habe bislang noch keinen Antrag hinsichtlich der psychischen Folgen des Dienstunfalls bei seinem Dienstherrn gestellt.

II.

In einem Bearbeitungsvermerk der Unfallkasse Post und Telekom vom 1. Dezember 2014 (Blatt 194, Unfallakte II) ist festgehalten, dass der Kläger einen Antrag auf Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend mache. Er werde sich bei dem D-Arzt vorstellen und veranlassen, dass ein aktueller Befundbericht vorgelegt werde.

Vorgelegt wurden folgende ärztliche Stellungnahmen:

– neurologischer Befundbericht Dr. vom 9.2.2012 (Blatt 191-5, Unfallakte II);

– Schreiben des Dr. vom 30. Dezember 2014 (Blatt 198, Unfallakte II);

– neurologischer Befundbericht des Dr. med. vom 14. Januar 2015 (Blatt 199, Unfallakte II);

– Befundbericht der Radiologiepraxis vom 2. Februar 2015 (Blatt 213-3, Unfallakte II) und vom 5. Februar 2015 (Blatt 202-1 – Rückseite, Unfallakte II).

Die Beklagte ließ zur Feststellung der Unfallfolgen ein weiteres fachärztliches Gutachten durch den Chefarzt der Unfallchirurgischen Klinik (Klinikum ) Dr. med. anfertigen. In seinem Gutachten vom 19. März 2015 (Blatt 220-1, Unfallakte II) kommt Dr. med. zu dem Ergebnis, dass als Unfallfolge nur der Z.n. Labrumstabilisierung an der linken Schulter bei SLAP-Läsion anerkannt werden müsse. Diese sei 3 Monate nach dem Unfallereignis folgenlos verheilt (während dieser Zeit habe eine MdE von 10% vorgelegen). Ein Gesundheitserstschaden bzgl. der Nervenversorgung des linken Armes oder der Muskulatur sei nicht bewiesen. Die jetzige Funktionseinschränkung könne daher nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Zu der Erkrankung könne eine chronische Schmerzstörung geführt haben. Da zwischen der Operation und dem jetzigen Zeitpunkt zwischendurch eine gute Schulterfunktion ohne Bewegungseinschränkung bestanden habe, könne die Schmerzstörung nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das angeschuldigte Unfallereignis zurückgeführt werden.

Die Unfallkasse, Post und Telekom forderte hinsichtlich der psychischen Erkrankung folgende ärztliche Unterlagen an:

– die neurologischen Befunde des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr.  vom 9.2.2012, vom 14.01.2015, vom 13.11.2013 und vom 11.3.2010 (Blatt 228-1 ff. Unfallakte II);

– den Bericht über eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in den Reha-Kliniken vom 17. Dezember 2013 (Blatt 236-2 Unfallakte II) und

– den psychologischen Befundbericht des psychologischen Dienstes vom 10. Dezember 2013 (Blatt 240-1, Unfallakte II).

Die Unfallkasse Post und Telekom ließ ein weiteres Gutachten aus neurologischer Sicht in Auftrag geben. Der OA Dr. (Neurologie) des erstattete am 2. November 2015 ein Gutachten (Blatt 251-1, Unfallakte II). Es sei festzustellen, dass auf neurologischem Gebiet kein pathologischer Befund vorliege, welcher mit dem Unfallereignis und einer dabei möglicherweise erlittenen Schädigung eines Plexus oder einer Nervenwurzel zu bringen wäre. Auf psychiatrischem Gebiet sei von der Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Die depressive Symptomatik sei als Anpassungsstörung einzuordnen. Es handele sich um ein unfallunabhängiges Geschehen. Verantwortlich seien in der Persönlichkeit verankerte Faktoren in Wechselwirkung mit äußeren Belastungsfaktoren.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 (Blatt 254-1, Unfallakte II) stellte die Unfallkasse Post und Telekom fest, dass die Gesundheitsstörungen an der linken Schulter, die Sensibilitätsstörungen der linken Hand, die Gefühlsstörungen und Schwäche des linken Arms sowie die psychischen Beschwerden und die daraus resultierende Behandlungsbedürftigkeit nicht als Folgen des Dienstunfalls anerkannt werden.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 Widerspruch, welchen er durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. Mai 2016 begründen ließ. Als Folgen des Dienstunfalls seien anzuerkennen: eine Gesundheitsstörung der linken Schulter, Sensibilisierungsstörungen der linken Hand, Gefühlsstörung und Schwäche des linken Arms und psychische Beschwerden. Der ursächliche Zusammenhang sei durch die ärztliche Bescheinigung von Dr. med. und Dr. med. vom 18. September 2007 bestätigt worden. Auch das Gutachten von Dr. med. zeige, dass die unfallbedingte Verletzung der linken Schulter mit operierter SLAP-Läsion nicht folgenlos ausgeheilt sei. Dr. med. komme in seinem radiologischen Gutachten vom 18. März 2015 (Blatt 53 der Gerichtsakte) zu dem Ergebnis, dass eine posttraumatische Veränderung der linken Schulter festzustellen sei. Dies spreche dafür, dass die Verletzung der linken Schulter nicht ausgeheilt sei, die Funktionseinschränkungen hätten tatsächlich eher zugenommen. Das Unfallereignis vom 18. November 2006 sei ursächlich für die somatoforme Störung des Klägers.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2016 (Blatt 280-1, Unfallakte II) wies die BG Verkehr den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und Funktionseinschränkungen und dem Unfallereignis nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne.

III.

Mit Schreiben vom 23. September 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Kläger Klage erheben und mit Schreiben vom 8. November 2016 beantragen,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2016 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, als weitere Folge des Dienstunfalls vom 18. November 2006 die Gesundheitsstörungen an der linken Schulter sowie die Sensibilisierungsstörungen der linken Hand sowie die Gefühlsstörungen und Schwäche des linken Arms sowie die psychischen Beschwerden sowie die daraus resultierende Behandlungsbedürftigkeit anzuerkennen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen die Widerspruchsbegründung wiederholt. Es werde eine medizinische Begutachtung angeregt.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 beantragte die Beklagte, Klageabweisung.

Zur Begründung wird auf die Gutachten von Dr. vom 19. März 2015 und Dr.  vom 2. November 2015 Bezug genommen.

Auf Nachfrage des Gerichts ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 29. Mai 2017 mitteilen, dass der Kläger Ende 2014 mündlich an den Dienstherrn herangetreten sei, um einen Antrag auf Verschlechterung der Unfallfolgen zu stellen. Er habe dort die Auskunft erhalten, dass er sich an die Berufsgenossenschaft wenden müsse, da diese für den Antrag zuständig sei. Der Kläger habe sich daher am 1. Dezember 2014 an diese gewandt, was sich auch aus dem Aktenvermerk (vom 1. Dezember 2014, Blatt 194, Unfallakte II) ergebe. Aus diesem Grund sei von der Berufsgenossenschaft auch die Erstellung der beiden Gutachten veranlasst worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Zudem wird hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift vom 21. November 2017 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre schriftlich gestellten Anträge.

Gründe

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 4. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der BG Verkehr vom 24. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden als Dienstunfallfolgen. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung der in seinem Klageantrag aufgeführten Gesundheitsstörungen als Folge des Vorfalls vom 18. November 2006 hat, ist, weil es sich bei der Klage um eine Verpflichtungsklage handelt, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die Vorschriften über die Unfallfürsorge, d.h. §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).

1. Der Beamte hat Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, nach § 45 Abs. 1 BeamtVG innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei seinem Dienstvorgesetzten zu melden. Hier wurde der Unfall zwar innerhalb der zwei Jahresfrist gemeldet (Dienstunfallanzeige vom 25. Januar 2007). Die geltend gemachten Beschwerden sind aber erst später entstanden. In diesem Fall deckt die damalige Meldung des Dienstunfalls (25. Januar 2007) die später eingetretenen Unfallfolgen nicht ab (VG Augsburg, U.v. 11.02.2016 – Au 2 K 15.1646 – juris Rn. 59 unter Berufung auf BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 2 C 5.01 – DÖV 2002, 254; U.v. 21.9.2000 – 2 C 22.99 – NVwZ 2001, 328). Es hätte somit einer erneuten Meldung der Unfallfolgen bedurft. Diese Meldung erfolgte außerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG.

a) Da ein Dienstunfall nach der Begriffsdefinition des § 31 Abs. 1 BeamtVG einen Körperschaden voraussetzt, muss der Dienstunfallmeldung entnommen werden können, welche Art von Körperschaden ein bestimmtes dienstliches Ereignis verursacht hat. Die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG wird daher stets nur für den gemeldeten Schaden einschließlich erkennbar damit zusammenhängender Folgeschäden gewahrt (VG Augsburg, U.v. 27.11.2003 – Au 2 K 02.341 – juris; VG Neustadt, U.v. 25.10.2011 – 1 K 432/11.NW – juris). Nicht umfasst sind hingegen weitere Erkrankungen, die später auftreten und sich als eigenständiger Körperschaden im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG darstellen (BayVGH, U.v. 16.07.2008 – 14 B 05.2548 – juris; VG München, U.v. 19.07.2005 – M 12 K 04.1140 – juris). Dies folgt zum einen aus § 45 Abs. 2 BeamtVG, der die Meldefrist auf zehn Jahre nicht nur für die Fälle erhöht, in denen der Beamte das Dienstunfallgeschehen erstmals nach mehr als zwei Jahren meldet, sondern auch, soweit rechtzeitig eine Dienstunfallmeldung erstattet wurde, aber ein weiterer Körperschaden erst nach Ablauf der in Abs. 1 normierten Frist angezeigt wird, wenn mit seinem Auftreten ursprünglich nicht gerechnet werden konnte (BVerwG, U.v. 28.02.2002 – 2 C 5/01 – DÖD 2002, 254).

Zur Abgrenzung neuer Körperschäden mit eigenständiger Meldefrist von Fortwirkungen der ursprünglich gemeldeten Folgen wird u. a. darauf abgestellt, ob die ursprünglichen und die später geltend gemachten Folgen eines Unfalls einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (VG Berlin, U.v. 13.10.2009 – 28 A 333.05 – juris) oder ob zwischen der Ausgangserkrankung und dem späteren Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem andere Ereignisse den betreffenden Köperschaden ausgelöst haben können (VG München, U.v. 5.06.2009 – M 21 K 07.4500 – juris). Weitere geeignete Abgrenzungskriterien sind die Gleichartigkeit oder Unterschiedlichkeit der Symptome, Dauer und Umfang der Behandlungsbedürftigkeit sowie die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter späterer Folgen. Dabei ist eine natürliche Betrachtungsweise geboten (VG Trier, U.v. 31. 07.2012 – 1 K 124/12.TR – juris Rn. 32).

aa) Hinsichtlich der geklagten Beschwerden der weiteren Gesundheitsstörung an der linken Schulter, der Sensibilisierungsstörungen der linken Hand, der Gefühlsstörungen und Schwäche des linken Arms ist festzustellen, dass der Kläger im Juli 2007 angegeben hatte, noch unter leichten Schmerzen nachts beim Liegen auf der Schulter zu leiden, er aber tagsüber beschwerdefrei sei. Die Beweglichkeit wurde als frei aktiv festgestellt und die periphere Sensibilität als intakt beschrieben (Schreiben der Orthopädisch-Unfallchirurgischen Praxisklinik vom 2. Juli 2007 – Blatt 36, Unfallakte I). Dieses Ergebnis wurde durch eine weitere Untersuchung am 13. September 2007 verifiziert (Schreiben vom 13. September 2007 – Blatt 47, Unfallakte I). Das Unfallgeschehen wurde auf Grund des Gutachtens des Dr.  vom 18. Juli 2008 als SLAP-Läsion der linken Schulter*gesehen. Weitere Gesundheitsschäden bezüglich der linken Schulter waren zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar. Es ist daher davon auszugehen, dass weitere nach der Begutachtung aufgetretene Gesundheitsstörungen der linken Schulter einer unterschiedlichen Betrachtung bedürfen und als eigener Körperschaden zu bewerten sind, weshalb sie durch eine neue Meldung anzuzeigen waren. Dies ergibt sich zudem daraus, dass schon Dr. im Gutachten vom 18. Juli 2008 festgestellt hatte, dass unfallunabhängig bereits Gesundheitsstörungen an der linken Schulter vorgelegen haben (wie Verschleißerscheinungen des Schultergelenks, Knorpelschäden im unteren Anteil der Gelenkpfanne und ein fehlendes Labrum). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Körperschäden in Zusammenhang mit der linken Schulter automatisch als ein Körperschaden aufzufassen sind, da durch die in der Person des Klägers vorhandene Veranlagung (ohne Zusammenhang zum Unfallgeschehen) bereits 2008 weitere Gesundheitsschäden an der linken Schulter in Zukunft zu erwarten waren.

bb) Hinsichtlich der geklagten psychischen Folgen ergibt sich schon nach natürlicher Betrachtungsweise im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Symptome, dass diese einer gesonderten Meldung bedurft hätten.

b) Da die Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Dienstunfalls für diese Gesundheitsschäden abgelaufen ist (§ 45 Abs. 1 BeamtVG), hätte die Meldung innerhalb von drei Monaten, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte, erfolgen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte (BayVGH, B.v.12.01.2009 – 3 ZB 08.776 – juris Rn. 5).

Vorliegend hatte der Kläger mit der Möglichkeit weiterer Gesundheitsschäden hinsichtlich der Schulter zumindest ab seiner Vorstellung bei Dr. med am 17. Januar 2011 rechnen können, eventuell könnte man hierfür sogar auf einen früheren Zeitpunkt abstellen, da der Kläger sich wegen zunehmender Beschwerden bereits im März 2010 bei Dr. med. vorgestellt hatte (vgl. dessen Schreiben vom 18. März 2010 – Blatt 132-4 der Unfallakte I). Stellt man aber zugunsten des Klägers erst auf den 17. Januar 2011 ab, so wäre die drei-Monatsfrist mit Ablauf des 18. April 2011 (da der 17. April 2011 ein Sonntag war) abgelaufen. Eine erneute Unfallmeldung ging bei der Unfallkasse Post und Telekom aber erst am 3. Juni 2011 ein (ärztliche Unfallmeldung vom 31. Mai 2011 des praktischen Arztes , Blatt 209 Unfallakte I) und somit nach Ablauf der drei-Monatsfrist.

Hinsichtlich der geklagten psychischen Beschwerden gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2014 (B 5 K 12.974) an, diesbezüglich noch keinen Antrag bei seinem Dienstherrn eingereicht zu haben. Selbst wenn man in dem telefonisch gestellten Antrag vom 1. Dezember 2014 (Bearbeitervermerk Blatt 194, Unfallakte II) zu Gunsten des Klägers einen solchen Antrag sehen wollte, wäre auch dieser außerhalb der Drei-Monatsfrist gestellt. Mit der Möglichkeit etwaiger psychischer Folgen konnte der Kläger jedenfalls ab deren ausdrücklicher erster Benennung in der Widerspruchsbegründung vom 29. November 2011 (Blatt 128-1- Unfallakte I) rechnen. Die Meldung erfolgte drei Jahre später und somit eindeutig außerhalb der Drei-Monatsfrist.

Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.5.2002 – 1 A 6168.96 – juris Rn. 20 ff.). Darüber hinaus muss sich der Kläger eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2009 – 3 ZB 09.657 – juris Rn 10).

2. Ein Anspruch auf Anerkennung weiterer Gesundheitsfolgen besteht zudem deswegen nicht, da die vom Kläger mit Klageantrag vom 23. September 2016 geklagten Gesundheitsstörungen nicht ursächlich auf den Dienstunfall vom 18. November 2006 zurückzuführen sind.

a) Maßgeblich ist insoweit die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache. Dabei sind ursächlich bzw. mitursächlich für den eingetretenen Schaden nur solche kausalen Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Demnach ist auch der Fall der Mitursächlichkeit anerkannt, sofern die mehreren Ursachen in besonderer Beziehung zum Erfolg stehen und annähernd gleichwertig sind. Wesentlich ist die Ursache, die den Schadenseintritt maßgebend geprägt hat; andere Ursachen treten demgegenüber zurück. Sind mehrere Ursachen gegeben, ist jedoch keine dieser Ursachen den anderen gegenüber von überragender Bedeutung, sondern sind diese Ursachen einander annähernd gleichwertig, gilt die durch den Dienst gesetzte Ursache als alleinige (wesentliche) Ursache. Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (st.Rspr. seit BVerwG, U.v. 18.1.1967 - VI C 96.65 - ZBR 1967, 219 f.; U.v. 20.4.1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332/339 f.; so auch: BayVGH, B.v. vom 31.1.2008 - 14 B 04.73 - Rn. 20 f.).

Nicht ursächlich im Sinne des Gesetzes sind demnach die sog. Gelegenheitsursachen, d.h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, B.v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13). Dabei müssen alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Folgen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist (st.Rspr. vgl. nur: BayVGH, B.v. 31.1.2008 - 14 B 04.73 - Rn. 20 f.; BVerwG, U.v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181; BVerwG, U.v. 21.10.1964 - VI C 132.61 - Buchholz 232.1 § 135 BBG Nr. 22).

b) Gemessen daran liegen hier die genannten Anforderungen für die Anerkennung der im Klageantrag aufgeführten Gesundheitsstörungen als Folgen des Dienstunfalls vom 18. November 2006 nicht vor. Es fehlt nämlich die notwendige Kausalität zwischen dem Ereignis und den gesundheitlichen Beschwerden. Auch eine wesentliche Verschlimmerung möglicherweise bereits vorbestehender Leiden ist nicht kausal auf dieses Geschehnis zurückzuführen.

aa) Das steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten des Dr. med. vom 19. März 2015 (Blatt 220-1, Unfallakte II) und des Dr. med. vom 2. November 2015 (Blatt 251-1, Unfallakte II). Die Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens war darüber hinaus nicht veranlasst. Wurde bereits im behördlichen Verfahren durch die Beklagte ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, so liegt die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO). Eine Veranlassung hierzu ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die bereits vorliegende Begutachtung auch für den nicht Sachkundigen erkennbare grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (VG Ansbach, U.v. 12.03.2014 – AN 11 K 13.01618 – juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf BVerwG, ZBR 1980, 180 ff. m.w.N.; VGH München, U.v. 7.12.1994 – 3 B 94400 – 3 B 94403 – juris).

Die vorgenannten Gutachten, welche auf einer umfassenden Würdigung ärztlicher Atteste und Befundberichte des Klägers basieren, sind in sich stimmig, überzeugend und werfen keine Zweifelsfragen auf, die durch die Einschaltung weiterer Gutachter geklärt werden müssten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsgutachten der Ärzte handelt. Dies wird vom Kläger ohne weitere Substantiierung nur behauptet. Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben sich nach Aktenlage nicht. Bei den Gutachtern handelt es sich zudem nicht um Ärzte, die im Bereich der Beklagten etwa als Beamte tätig sind, sondern um unabhängige Ärzte.

bb) Aus den Gutachten ergibt sich in einer Gesamtschau folgendes Bild:

Aus unfallchirurgischer Sicht liegt als Unfallfolge der Z.n. Labrumstabilisierung an der linken Schulter bei SLAP-Läsion vor. Es gibt keinen Hinweis auf eine neurogene Schädigung der linksseitigen Muskulatur. Ohne eine eindeutige primäre Schädigung der Nervenversorgung des linken Arms können Ausfallerscheinungen am linken Arm (Schwäche, Bewegungseinschränkung) nicht als Unfallfolge nachgewiesen werden. Die Verletzung des linken Schultergelenks war mit operierter SLAP-Läsion 3 Monate nach dem Unfallereignis folgenlos verheilt. Da die Beweglichkeit der Schulter frei war und Sensibilitätsstörungen am linken Arm nicht beschrieben waren und sich diese erst viel später entwickelt haben, können die Veränderungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Auch die Sensibilitätsstörungen der Finger der linken Hand sind nicht auf den Dienstunfall zurückzuführen.

Auf neurologischem Gebiet liegt kein pathologischer Befund vor, welcher mit dem Unfallereignis und einer dabei möglicherweise erlittenen Schädigung eines Plexus oder einer Nervenwurzel zu bringen wäre. Auf psychiatrischem Gebiet ist von der Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Die depressive Symptomatik ist als Anpassungsstörung einzuordnen. Es handelt sich um ein unfallunabhängiges Geschehen. Verantwortlich sind in der Persönlichkeit des Klägers verankerte Faktoren in Wechselwirkung mit äußeren Belastungsfaktoren.

Die Gutachter gehen widerspruchsfrei davon aus, dass sich zwischen dem Geschehnis vom 18. November 2006 und den bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen kein hinreichend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang herstellen lässt. Somit war das Geschehen nicht geeignet, die vom Kläger geklagten Beschwerden allein bzw. wesentlich zu verursachen.

cc) Durchgreifende Argumente, die geeignet sein könnten, diese gutachterlichen Feststellungen zu erschüttern, sind nicht zu erkennen. Soweit in der Widerspruchsbegründung ausgeführt wird, dass das radiologische Gutachten vom 18. März 2015 des Dr. med. zu einem anderen Ergebnis komme, ist auszuführen, dass diese Untersuchung in das Gutachten einbezogen wurde (Röntgenuntersuchung vom 4.3.2015 – Seite 10 des Gutachtens des Dr. med. ). Weshalb die Röntgenuntersuchung falsch einbezogen worden sein soll, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Zudem ergab die Untersuchung gerade auch eine degenerative posttraumatische Veränderung der linken Schulter und bekräftigt daher eher das Ergebnis des Gutachtens. Hinsichtlich der vorgetragenen Bescheinigung des Dr. vom 18. September 2007 und des Gutachtens des Dr. ist davon auszugehen, dass diese Ergebnisse durch die Anerkennung der Schädigung des oberen ventralen Labrums der linken Schulter im Sinne einer SLAP-Läsion mit Bescheid vom 11. Mai 2011 überholt sind. Auch Dr. erkannte schon im Gutachten vom 18. Juli 2008, dass unfallunabhängig beim Kläger bereits Gesundheitsstörungen an der linken Schulter vorgelegen haben (wie Verschleißerscheinungen des Schultergelenks, Knorpelschäden im unteren Anteil der Gelenkpfanne und ein fehlendes Labrum). Das Gutachten des Dr. bestätigt das Gutachten des Dr. med. eher als es zu entkräften.

II.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

III.

Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 11/02/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1961 geb
published on 31/07/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
published on 25/10/2011 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, die aus
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Annotations

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.