Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Jan. 2014 - 5 K 11.825

published on 28/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Jan. 2014 - 5 K 11.825
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Unfallfolgen eines Dienstunfallereignisses vom 11.05.1982 sowie die Übernahme von weiteren Dienstunfallfürsorgeleistungen.

Der Kläger ist Polizeihauptmeister bei der Polizeiinspektion ... Bevor der Kläger im Jahr 1993 in den Polizeidienst des Freistaats Bayern wechselte, war er bei der 2. Grenzschutzabteilung T Süd des Bundesgrenzschutzes in R1 beschäftigt. Während dieser Tätigkeit war der Kläger am 11.05.1982 für den Wachdienst eingeteilt. Auf dem Gang zur Streife löste sich aus der Waffe eines Wachkameraden ein Schuss, wodurch der Kläger eine Schussverletzung am rechten Knie erlitt. Wegen der Folgen dieses Dienstunfalls befand sich der Kläger vom 11.05.1982 bis zum 21.05.1982 in stationärer Behandlung des Städtischen Krankenhauses R1. Als Aufnahmebefund gab der behandelnde Arzt einen Einschuss am rechten Knie in Höhe des Epicondylus medialis und einen Ausschuss durch die Patellarsehne an. Die Operation am rechten Kniegelenk des Klägers wurde am 12.05.1982 durchgeführt (Arthrotomie mit Gelenkrevision und Rekonstruktion des medialen Femurcondylus). Dabei wurden freiliegende Knochen- und Knorpelfragmente im Kniegelenk entdeckt, freie Gelenkkörper entfernt, der Knochenschusskanal gespült und Knorpelknochenfragmente unter Verwendung von Fibrin-Kleber eingepasst. Als postoperative Diagnose wurde ein Kniegelenksdurchschuss mit Beteiligung des medialen Femurcondylus und mit osteochondraler Fraktur festgestellt. Der Kläger kam vom 21.05.1982 bis zum 03.06.1982 zur Nachbehandlung in die Orthopädische Uni-Klinik E. und anschließend vom 03.06.1982 bis zum 09.07.1982 zur stationären Behandlung ins Landeskrankenhaus nach C., wo eine krankengymnastische Übungstherapie durchgeführt wurde. Eine schriftliche Unfallmeldung erstellte der Kläger auf einem Formblatt am 05.08.1982. Der vom Kläger gemeldete Unfall vom 11.05.1982 wurde sodann nach einer gutachterlichen Stellungnahme vom 17.09.1982 durch den Abteilungsarzt der Grenzschutzabteilung Süd in R1 mit Bescheid des Grenzschutzkommandos Süd in M. vom 19.10.1982 als Dienstunfall - ohne Bezeichnung einer konkreten Dienstunfallfolge - anerkannt.

Seit dem Wechsel des Klägers vom Bundesgrenzschutz zur Bayerischen Polizei im Jahre 1993 bis zur Antragstellung des Klägers auf Gewährung der streitgegenständlichen Fürsorgeleistungen mit Schreiben vom 13.04.2011 erbrachte der Beklagten keine Fürsorgeleistungen an den Kläger. Stattdessen hat der Kläger wegen diverser Behandlungen an seinem rechten Kniegelenk während des Zeitraums der Jahre 1999 bis 2010 bei seiner Krankenversicherung - der ... - Versicherungsleistungen geltend gemacht. Insbesondere beantragte er bei der ...-Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine am 21.11.2006 am rechten Kniegelenk erfolgte ambulante Arthroskopie, welche durch den behandelnden Arzt Herrn Dr. med. ... durchgeführt wurde.

Mit oben genanntem Schreiben vom 13.04.2011, bei dem Beklagten am 15.04.2011 eingegangen, beantragte der Kläger erstmals - unter Vorlage von Behandlungsrechnungen - bei der Dienstunfallfürsorgestelle (Landesamt für Finanzen - Dienststelle R.), die ihm entstandenen Kosten für Untersuchungen und Behandlungen an seinem rechten Knie zu übernehmen.

Mit Bescheid vom 07.07.2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 13.04.2011 auf Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgeleistungen ab. Voraussetzung für die Anerkennung von Folgeschäden eines Dienstunfalls sei, dass diese Folgeschäden rechtzeitig angemeldet würden. Sowohl gemäß Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG als auch gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG des Bundes seien nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Leistungen aus der Unfallfürsorge ausgeschlossen, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein „weiterer Körperschaden“ aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet werde. Sinn und Zweck der Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG sei es, die sich durch Zeitablauf ergebenden Beweisschwierigkeiten zu beseitigen. Solche ergäben sich insbesondere daraus, dass unfallbedingte Körperschäden vielfach durch dienstunfallfremde Abnutzungs- und Alterungserscheinungen oder Verletzungen überlagert würden. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei dem „weiteren Körperschaden“ um einen gänzlich neuen Körperschaden handele oder um einen Folgeschaden am gleichen Körperteil oder einem in engem funktionellen Zusammenhang stehenden Körperteil. Der den Kläger behandelnde Arzt Herr Dr. med. ..., bei dem sich der Kläger seit Anfang 2003 in regelmäßiger ambulanter, fachärztlicher Behandlung befinde, habe über Jahre hinweg keinen Zusammenhang mit dem Dienstunfall aus dem Jahr 1982 hergestellt.

Der Klägerbevollmächtigte legte mit Telefax vom 29.07.2011 gegen den Bescheid vom 07.07.2011 Widerspruch ein, welcher mit Schreiben vom 18.10.2011 begründet wurde. Es sei unschädlich gewesen, die streitgegenständlichen Unfallfolgen dem Beklagten gegenüber erst nach Ablauf von zehn Jahren mit Schreiben vom 13.04.2011 gemeldet zu haben. Zu melden sei nämlich von Gesetzes wegen nicht die Unfallfolge bzw. der Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen, sondern das Unfallereignis als solches. Eine andere Rechtsauffassung sei auch widersinnig, denn sonst wären Dienstunfallfürsorgeleistungen auf einen Zeitraum von zehn Jahren begrenzt. Gerade bei erheblich verzögert auftretenden Spätschäden wie Arthrose wäre dem jeweiligen Beamten und so auch dem Kläger ein Dienstunfallschutz für derartige Folgen abgeschnitten. Außerdem sei der Unfall von 1982 damals fristgerecht gemeldet worden. Aufgrund von neuerlichen Kniebeschwerden habe sich der Kläger am 11.02.2011 erneut in die Behandlung des Herrn Dr. med. ... begeben. Dabei habe dieser erklärt, dass angesichts der akuten Schmerzen das Krankheitsbild außergewöhnlich sei und auf eine schwere Verletzung hindeute. Der Kläger habe nun Herrn Dr. med. ... erstmals mit dem Dienstunfall aus dem Jahre 1982 konfrontiert. Erst daraufhin sei eine MRT-Untersuchung am 07.03.2011 durchgeführt worden, woraufhin überhaupt erst ein Bezug zu dem Dienstunfall gezogen werden konnte. In der Vergangenheit sei Herr Dr. med. ... immer von einem „eventuell vorzeitigen Verschleiß“ ausgegangen, weil auch Probleme am linken Knie aufgetreten seien. Mit seiner fachärztlicher Bescheinigung vom 24.03.2011 und vom 06.10.2011 habe er eine fortgeschrittene mediale Gonarthrose rechts diagnostiziert und festgestellt, dass nach zwischenzeitlicher Kenntnis über den vorausgegangenen Dienstunfall von 1982 die aktuellen Schäden am rechten Kniegelenk des Klägers (vorzeitige Abnutzungsschäden) als Spät- bzw. Unfallfolge des Dienstunfalls vom 05.11.1982 einzustufen seien. Auch ein ärztliches Attest von Herrn Dr. ... des Orthopädie Centrums E. vom 05.09.2011 bestätige, dass ein Zusammenhang zwischen der Verletzung von 1982 und der voranschreitenden Knorpelschädigung/Arthrose im rechten Kniegelenk zu sehen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2011, dem Klägerbevollmächtigten zugegangen am 14.11.2011, wurde der Widerspruch vom 29.07.2011 gegen den Bescheid vom 07.07.2011 zurückgewiesen. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2002 - 2 C 5/01 - würden Folgen eines Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, keinen Anspruch auf Dienstunfallfürsorge begründen, wenn der Beamte sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden sei, dem Dienstherrn gemeldet habe. Da die weiteren Beschwerden am rechten Knie des Klägers dem Beklagten erstmals mit Schreiben vom 13.04.2011 angezeigt wurden, sei die zehnjährige Ausschlussfrist gem. Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG nicht gewahrt worden.

Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 08.12.2011, bei Gericht eingegangen am 09.12.2011, beantragt der Kläger zuletzt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 07.07.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2011 verpflichtet, dem Kläger Heilverfahrenskosten in Höhe von 1.483,30 EUR zu gewähren sowie eine posttraumatisch mediale Gonarthrose am rechten Kniegelenk als weitere Folge des Dienstunfalls vom 11.05.1982 anzuerkennen.

Nach einer Stellungnahme des behandelnden Arztes Herrn Dr. med. ... vom 06.10.2011 sei es im Jahre 1982 unstreitig zu einer Schussverletzung am rechten Kniegelenk mit Schädigung der Gelenkfläche an der inneren Oberschenkelrolle gekommen. In dieser Stellungnahme sei weiter ausgeführt worden, dass unfallbedingte Schädigungen einer Gelenkfläche als persistierende Dauerschäden einzustufen seien, da eine Regenerationsfähigkeit des offenen Knorpelgewebes einer Gelenkoberfläche nicht gegeben sei. Neben den unmittelbaren Schädigungen der Gelenkfläche durch den Unfall seien auch im weiteren Verlauf auftretende vorzeitige Abnutzungsschädigungen im unmittelbaren Umfeld der unfallbedingten Knorpelzerstörung als Unfallfolge einzustufen. Zusammenfassend sei festgestellt worden, dass das aktuelle Krankheitsgeschehen der innerliegenden Arthrose am rechten Kniegelenk Folge der Schussverletzung von 1982 sei.

Nach Meinung von Herrn Dr. med. ... sei in der seinerzeitigen Durchschussverletzung am Knie bereits der jetzige Arthroseschaden des Klägers mit angelegt gewesen. Die degenerativen Veränderungen am rechten Kniegelenk seien also keine neue Unfallfolge, sondern es handele sich hierbei um die bereits anerkannte Unfallfolge der Schussverletzung am rechten Knie.

Zur Rechtfertigung des Klageantrags verweist der Kläger auf die medizinischen Unterlagen des Herr Dr. med. ... vom 24.03.2011 und vom 12.05.2011 sowie auf das ärztliche Attest von Herrn Dr. ... vom 05.09.2011, wonach eine voranschreitende mediale Gonarthrose als Dienstunfallfolge anzuerkennen sei.

Eine Ausweitung etwaiger Meldefristen auf Unfallfolgen oder sogar Unfallfürsorgeleistungen finde im Gesetz keine Stütze. Sowohl in § 45 BeamtVG als auch in Art. 47 BayBeamtVG wäre ausdrücklich nur eine Meldepflicht für Unfälle benannt worden. Angesichts dieser eindeutigen Regelungen des Gesetzgebers verbiete sich eine einschränkende Auslegung zulasten der Beamten. Für eine derart einschränkende Auslegung bestehe auch kein Bedürfnis, weil die Beweislast für die kausale Verursachung der später eingetretenen Unfallfolgen beim Beamten liege.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2012 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Unfallfürsorge noch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte weitere Körperschäden als Folge eines Dienstunfalls vom 11.05.1982 anerkennt, da die zehnjährige Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG am 11.05.1992 geendet habe und der Kläger innerhalb dieser Frist keine weiteren Unfallfolgen gemeldet habe.

Der Kläger berücksichtige - wie bereits im Widerspruchsbescheid angemerkt - nicht die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 5/01), wonach die zehnjährige Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG nicht nur Sachverhalte erfasse, in denen innerhalb der Ausschlussfrist der Unfall überhaupt nicht gemeldet worden sei, sondern auch Sachverhalte, in denen nach Ablauf der Ausschlussfrist ein - weiterer - Körperschaden gemeldet werde, wobei es unbeachtlich sei, ob der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit dem Dienstunfall nicht erkannt habe und auch nicht hätte erkennen können. Seine Rechtsprechung würde das Bundesverwaltungsgericht mit dem Telos der Ausschlussfrist begründen, der darin bestünde, Auseinandersetzungen über den Ursachenzusammenhang eines Körperschadens zu vermeiden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28.01.2014 verwiesen.

Gründe

1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen, noch kann er Unfallfürsorgeansprüche geltend machen. Der Ablehnungsbescheid vom 07.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch aus Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG), eine posttraumatisch mediale Gonarthrose an seinem rechten Kniegelenk als weitere Folge des Dienstunfalls vom 11.05.1982 anzuerkennen.

aa) Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage muss das Gericht grundsätzlich darauf abstellen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung ein Rechtsanspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts besteht (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 217). Da der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 28.01.2014 nicht mehr beim Bundesgrenzschutz - jetzt Bundespolizei - tätig war, sondern als Polizeihauptmeister bei der Polizeiinspektion ... im Polizeidienst des Freistaats Bayern stand, richten sich seine Ansprüche nach dem BayBeamtVG.

bb) Wird ein Beamter oder eine Beamtin durch einen Dienstunfall verletzt, wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Rechtliche Grundlage für die Anerkennung bestimmter Verletzungsfolgen ist Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG VG Berlin, U.v. 13.10.2009 - 28 A 333.05 - juris Rn. 23). Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, müssen sowohl nach dem Bundes- als auch nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls dem Dienstvorgesetzten schriftlich gemeldet werden. Ein derartiger Dienstunfall liegt mit der Schussverletzung am rechten Knie des Klägers vom 11.05.1982 vor. Dieser Dienstunfall wurde durch den Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 05.08.1982 auch rechtzeitig gegenüber seinem damaligen Dienstvorgesetzten gemeldet. Aufgrund dieser Meldung wurde das Unfallgeschehen mit Bescheid des Grenzschutzkommandos Süd in München vom 19.10.19982 auch als Dienstunfall anerkannt. Der anerkannte Dienstunfall des Klägers steht dabei einem Dienstunfall im Sinne des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes gleich (Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG).

cc) Ungeachtet der fristgerechten Unfallmeldung gelten für Unfallfürsorgeansprüchen und Leistungen der Unfallfürsorge weitere zeitliche Begrenzungen. Im Hinblick auf die Meldung weiterer Dienstunfallfolgen vom 13.04.2011 ist Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG von entscheidender Bedeutung, da dies die zu diesem Zeitpunkt für den Kläger geltende Norm gewesen ist. Danach wird nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge - und damit auch die Anerkennung eines Geschehens als Dienstunfall bzw. die Anerkennung weiterer Unfallfolgen (vgl. VG Berlin, U.v. 13.10.2009 a. a. O. juris Rn. 23) - nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb seines oder ihres Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der mit Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG inhaltlich übereinstimmenden Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris Rn. 18). Von der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG sind daher nicht nur solche Fälle erfasst, bei denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er innerhalb der letzten zehn Jahre nicht als (Dienst-)Unfall gemeldet hat. Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 BeamtVG tritt vielmehr auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist, aber von dem tatsächlichen Bemerken des Körperschadens bzw. seiner Bemerkbarkeit ausgehend mehr als zehn Jahre zurückliegt (VG München, U.v. 29.12.2009 - M 21 K 08.1617 - juris Rn. 39; VG München, U.v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500). Denn nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfrist einen weiteren Körperschaden anzeigt, so dass als Folge auch eine solche Meldung von der Ausschlussfrist erfasst wird (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a. a. O.; VG Berlin, U.v. 13.10.2009 a. a. O.). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als auch die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls. Dabei hat es auf den Fristbeginn keinen Einfluss, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a. a. O.; VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 - Au 2 K 12.116 - juris Rn. 28).

Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen das Gericht folgt, auf den vorliegenden Fall ist ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer posttraumatisch medialen Gonarthrose am rechten Kniegelenk aufgrund des Dienstunfalls vom 11.05.1982 ausgeschlossen. Die zehnjährige Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG begann gem. §§ 186, 187 Abs. 1 BGB am 12.05.1982 zu laufen und ist daher nach § 188 Abs. 2 Halbs. 1 BGB am Montag, den 11.05.1992 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keine weiteren Unfallfolgen geltend gemacht bzw. gemeldet. Erst mit seinem schriftlichen Antrag vom 13.04.2011 hat der Kläger dem Beklagten weitere Unfallfolgen aus dem Dienstunfall vom 11.05.1982 angezeigt, was jedoch eindeutig zu spät erfolgte. Dass der Kläger bzw. dessen behandelnder Arzt Dr. med. ... einen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem Arthroseschaden des Klägers erst aufgrund der orthopädischen Behandlung am 11.02.2011 bzw. aufgrund der am 07.03.2011 durchgeführten MRT-Untersuchung hergestellt haben, hat auf die Auschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG keinen Einfluss, so dass der Fristbeginn nicht gehindert oder der Fristlauf gehemmt worden ist.

Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung, dass in Art. 47 BayBeamtVG nur eine Meldepflicht für den Dienstunfall als solchen benannt worden sei und deshalb eine Ausweitung etwaiger Meldefristen auf Unfallfolgen im Gesetz keine Stütze finde, erscheint dem Gericht nicht überzeugend. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG knüpft an die Meldepflicht des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG an und erweitert diese unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Dabei beschränkt sich der Worlaut des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG - im Gegensatz zu Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG - nicht nur explizit auf die Meldung eines Dienstunfalls, sondern die Meldepflicht des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG ist offener formuliert und dadurch weiter gefasst worden, so dass vom Wortlaut des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG sehr wohl eine Ausweitung der Meldepflicht auf weitere Unfallfolgen gedeckt ist. Soweit der Kläger darüber hinaus die Ansicht vertritt, dass es nicht einsehbar sei, dass ein Beamter Unfallfürsorge erhalte, wenn er kurz vor Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist eine Arthrose melde, wohingegen ein Beamter, bei dem diese Arthrose erst nach zehn Jahren auftrete, davon völlig abgeschnitten sei, so ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass dieses „Allesoder-Nichts-Prinzip“ einer jeden Fristenregelung immanent ist und gerade hierin der Sinn und Zweck einer Frist besteht.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine weitere Dienstunfallfolgenmeldung entbehrlich gewesen sei, weil in der Schussverletzung am rechten Knie der jetzige Arthroseschaden des Klägers bereits angelegt gewesen sei und deshalb die degenerative Veränderung am Kiegelenk keine neue Unfallfolge darstelle, sondern es sich hierbei um die bereits anerkannte Unfallfolge der Schussverletzung handele. Dieser Annahme steht die mehr als vierzehnjährige behandlungsfreie Zeit zwischen dem 11.03.1985 und dem 21.12.1999 entgegen, in der der Kläger auch seinen Dienst verrichtet hat. Er wurde wegen seiner Schussverletzung letztmals am 11.03.1985 durch das Städtische Krankenhaus R1 ambulant untersucht bzw. behandelt (Bl. 93 der Akte). Der Beiakte (Bl. 57 - 59) lässt sich weiterhin entnehmen, dass dem Kläger erstmals wieder am 21.12.1999 von seinem Orthopäden Dr. med. ... aufgrund der Diagnose „Patellar-Syndrom bds.“ eine mehrmalige Elektrotherapie verschrieben wurde. Die Anwendung dieser Therapie begann noch am selben Tag in der Praxis für physikalische Therapie von Herrn W. ... in ... Das Gericht vermag angesichts dieses Geschehensablaufs eine Identität zwischen der Schussverletzung am rechten Knie und den nunmehr an beiden Kniegelenken vorhandenen Arthroseschäden des Klägers nicht zu erkennen. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass der jetzige Arthroseschaden einen anderen bzw. einen weiteren Körperschaden darstellt, der in Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer selbstständigen Meldung innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG bedurfte. Diese Auschlussfrist wird nur für den gemeldeten Schaden einschließlich erkennbar damit zusammenhängender Folgeschäden gewahrt (vgl. VG Augsburg, U.v. 27.11.2003 - Au 2 K 02.341). Nicht umfasst sind hingegen weitere Erkrankungen, die später auftreten und sich als eigenständiger Körperschaden darstellen (BayVGH, U.v. 16.7.2008 - 14 B 05.2548; VG München, U.v. 19.7.2005 - M 12 K 04.1140). Der selbstständige Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG, wonach durch die rechtzeitige Unfallmeldung vermieden werden soll, dass notwendige Ermittlungen hinsichtlich des Unfallgeschehens und des Kausalzusammenhangs erst nach vielen Jahren und unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten festgestellt werden müssen (BayVGH, U.v. 16.7.2008 a. a. O.). Zur Abgrenzung neuer Körperschäden mit eigenständiger Meldefrist von Fortwirkungen der ursprünglich gemeldeten Folgen wird u. a. darauf abgestellt, ob die ursprünglichen und die später geltend gemachten Folgen eines Unfalls einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen oder ob zwischen der Ausgangserkrankung und dem späteren Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem andere Ereignisse den betreffenden Körperschaden ausgelöst haben können. Außerdem kann die Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der Symptome herangezogen werden. Dabei ist eine natürliche Betrachtungsweise geboten (VG Trier, U.v. 31.7.2012 - 1 K 124/12.TR).

Vor diesem Hintergrund ist der vom Kläger geltend gemachte Arthroseschaden als eigenständiger, neuer Körperschaden i. S. d. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG anzusehen. Darauf deutet insbesondere der mehr als vierzehnjährige behandlungsfreie Zeitraum nach der abgeschlossenen Behandlung der Schussverletzung am rechten Knie hin. Während dieser langen behandlungsfreien Zeit hat der Kläger seinen körperlich stark fordernden Dienst ausgeübt und dabei auch regelmäßig Dienstsport getrieben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass er neben dem vorgeschriebenen Dienstsport auch in seiner Freizeit gelegentlich Sport betreibe (Radfahren, Schwimmen, gelegentlich Laufen). Diese Gesamtumstände lassen bei natürlicher Betrachtungsweise darauf schließen, dass es sich bei dem Arthroseschaden des Klägers um eine eigenständige Abnutzungs- und Verschleißerscheinung der Kniegelenke handelt, die durch diverse körperliche und sportliche Aktivitäten des Klägers sowohl im Freizeitbereich als auch während der Dienstzeit ausgelöst sein können.

Die Meldung dieses weiteren und eigenständigen Arthroseschadens am 13.04.2011 wahrte die Auschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG also unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt. Eine Möglichkeit der Behörde, aus Billigkeitsgründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, besteht nicht, wenn die Auschlussfrist abgelaufen ist (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2011, BeamtVG, § 45 Rn. 7).

dd) Im Übrigen bleibt der Klage, soweit auf den Dienstunfall vom 11.05.1982 als Ursache für die heutigen Beschwerden abgestellt wird, auch aus einem weiteren Grund der Erfolg versagt. Denn der Kläger hat nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Schussverletzung aus dem Jahr 1982 wesentliche Ursache seines aktuellen Arthroseschadens ist (zu den im Dienstunfallrecht geltenden Beweisgrundsätzen siehe BVerwG, U.v. 22.10.1981 - 2 C 17/81 - NJW 1982, 1893). Der nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG erforderliche qualifizierte Kausalitätsnachweis wurde seitens des Klägers durch die vorgelegten Parteigutachten nicht erbracht. In seinen fachärztlichen Bescheinigungen vom 24.03.2011, 12.05.2011 und vom 06.10.2011 hat Herr Dr. med. ... zwar die aktuellen Schädigungen am rechten Kniegelenk des Klägers als Spät- bzw. Unfallfolge des Dienstunfalls vom 11.05.1982 eingestuft. Er räumt aber in seiner Stellungnahme vom 06.10.2011 zugleich ein, dass hinsichtlich der Beurteilung der degenerativen Innenmeniskusläsion am rechten Kniegelenk eine Unterscheidung zwischen unfallbedingter Verursachung und „normalem Alterungsprozess“ nicht sicher zu differenzieren ist. Auch Herr Dr. ... vom Orthopädie Centrum E. hat unter dem 05.09.2011 lediglich einen Zusammenhang zwischen der Verletzung aus dem Jahr 1982 und der voranschreitenden Arthrose im rechten Kniegelenk gesehen. Damit ist aber nicht nachgewiesen, dass die Schussverletzung vom 11.05.1982 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die wesentliche Ursache für die heutigen Arthrosebeschwerden des Klägers ist.

b) Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich zugleich, dass der Kläger auch keinen Anspruch aus Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 50 Abs. 1 BayBeamtVG auf Ersatz seiner Heilbehandlungskosten hat. Denn auch dieser Anspruch scheitert daran, dass die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG nicht gewahrt wurde und überdies nicht nachgewiesen ist, dass die Schussverletzung vom 11.05.1982 wesentliche Ursache für die aktuellen Beschwerden des Klägers ist.

2. Bleibt die Klage somit in vollem Umfang ohne Erfolg, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer sogenannten Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der geringen, allenfalls vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache jemals eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO bestehen nicht.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 31/07/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.