Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Feb. 2016 - M 12 K 15.4380
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 12 K 15.4380
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
12. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1334
Hauptpunkte:
Anerkennung von weiteren Dienstunfallfolgen;
Abgrenzung neuer Körperschäden mit eigenständiger Meldefrist von Fortwirkungen der ursprünglich gemeldeten Folgen;
Trigeminusneuralgie
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bezügestelle Dienstunfall Bahnhofstr. 7, 93047 Regensburg
- Beklagter -
wegen Dienstunfall
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2016 am 4. Februar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der am ... geborene Kläger steht als Polizei... im Dienst des Beklagten. Am
Nach dem Mund-Kiefer-Gesichtschirurgischen Befund- und Behandlungsbericht von Prof. Dr. Dr. ... vom ... November 1988 hat der Kläger eine Jochbogenimpressionsfraktur auf beiden Seiten mit Einschränkung der Mundöffnung erlitten. Der Kläger sei deshalb vom 29. März bis 1. April 1988 in stationärer Behandlung gewesen. Am 30. März 1988 sei in Intubationsnarkose eine Reposition beider Jochbögen vorgenommen worden. Bei der Nachuntersuchung am 17. April 1988 habe sich ein normaler Heilungsverlauf mit einwandfreiem Ergebnis gezeigt (Bl. 48 der Behördenakte - BA).
Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom
Mit Attest vom ... Juli 1988 von Dr. med. R. ... wurde beim Kläger eine Mittelgesichtsprellung mit Jochbeinfraktur und eine Commotio cerebri diagnostiziert (Bl. 45 der BA). Laut Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom ... August 1988 erübrige sich eine Erweiterung der festgestellten Dienstunfallfolgen um eine Mittelgesichtsprellung, da der Jochbogen anatomisch aus dem Schläfenbein und dem Jochbein bestehe und das Jochbein Teil des Mittelgesichts sei. Eine Commotio cerebri sei aus der vorliegenden Schilderung des Vorgangs durch den Kläger nicht abzuleiten. Zweifelsfrei stehe durch die Art der Verletzung eine schwere Schädelprellung fest (Bl. 44 der BA).
In der Abschlusserklärung zum Dienstunfall vom ... Oktober 1988 gab der Kläger an, er verspüre noch, besonders wetterabhängig, ziehende Schmerzen in beiden Schläfen, besonders rechts. Die Schmerzen seien während des Dienstes einmal aufgetreten. Die ärztliche Behandlung wegen der Unfallverletzung habe vom 29. März bis 8. Juli 1988 gedauert und sei abgeschlossen (Bl. 51 der BA).
Gegenüber dem ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei bei einer Untersuchung am ... November 1988 gab der Kläger an, seit dem Dienstunfall rezidivierend, ziehend, klopfende Schläfenkopfschmerzen rechts mehr als links zu haben. Insgesamt seien bisher drei heftige Schmerzattacken ohne Erbrechen und ohne Schwindel aufgetreten. Er habe dann Schmerzmittel eingenommen. Bei der Untersuchung am ... November 1988 ergab sich folgender Befund: Kein Druckschmerz, kein Klopfschmerz im Bereich beider Jochbeine, rechts geringe Gefühlsstörungen, die bei grob neurologischer Untersuchung nicht als Hypästhesien verifiziert werden konnten, Kiefergelenke frei beweglich, vermehrtes Krachen beidseits, öffnen und schließen des Mundes unauffällig, Pupillen rund, reagieren prompt, Reflexe seitengleich auslösbar, keine Koordinationsstörungen (Bl. 52 der BA).
Mit Bescheid vom ... Oktober 1990 erkannte das Versorgungsamt München II auf Antrag des Klägers vom ... Januar 1990 als Folge einer Schädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz ab
Mit Schreiben vom ... Februar 2015 beantragte der Kläger - unter Berufung auf einen Änderungsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales (Region ... Versorgungsamt) vom ... Februar 2015, in dem als Gesundheitsstörungen unter anderem „Kopfschmerzsyndrom, Trigeminusneuralgie rechts“ mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 aufgeführt sind - sinngemäß, eine Trigeminusneuralgie als weitere Folge des Dienstunfalls vom 29. März 1988 anzuerkennen (Bl. 61 der BA).
Mit Schreiben vom ... März 2015 führte der Kläger weiter aus, er habe nach dem Dienstunfall am
Beigefügt war ein Schreiben von Dr. ... vom ... Oktober 1990, wonach beim Kläger ein Zustand nach beidseitigem Jochbeinbruch und Therapiris sentis Kopfschmerzsyndrom diagnostiziert wurde. Es werde relativ eindeutig angenommen, dass das bestehende Kopfschmerzsyndrom nicht unabhängig von den Folgen des Dienstunfalls zu sehen sei, sondern das Kopfschmerzsyndrom als eine Folge des Dienstunfalls anzusehen sei. Hier müsste eventuell eine entsprechende neurologische Abklärung eingeleitet werden (Bl. 71 der BA).
Dem Schreiben waren ferner drei Arztbriefe von Frau Dr. ..., ...-Institut für Psychiatrie vom ... Februar 2013, vom ... November 2013 und vom ... Januar 2015 beigefügt. Laut Arztbrief vom ... Februar 2013 wurden beim Kläger u. a. chronische Kopfschmerzen beidseits temporal im Bereich des Jochbeins, Verdacht auf posttraumatisch, Verdacht auf symptomatische Trigeminusneuralgie rechtsseitig bzw. beidseits, bei Zustand nach Schädelhirntrauma mit Jochbogenfraktur beidseits 1988 und Verdacht auf Polyneuropathie (grenzwertig) diagnostiziert. Anamnestisch sei beim Kläger am ehesten von einer Trigeminusneuralgie rechts bzw. beidseitig auszugehen. Aus dem Arztbrief vom ... November 2013 geht hervor, dass es anamnestisch seit der Erstvorstellung am ... Februar 2013 zu einer progredienten Verschlechterung der Kopfschmerzen gekommen sei. Seit einem halben bis einem Jahr wache der Kläger durch die Kopfschmerzen auf. Laut Arztbrief vom ... Januar 2015 wurden beim Kläger chronische Kopfschmerzen temporal rechts (beidseits) im Bereich des Jochbeins, Verdacht auf posttraumatisch, Trigeminusneuralgie rechtsseitig (beidseits), symptomatisch, Zustand nach Schädelhirntrauma 1988 im Rahmen eines Dienstunfalls mit Zustand nach Jochbeinfraktur beidseits und Verdacht auf Polyneuropathie (grenzwertig) diagnostiziert. Beim Kläger sei weiterhin von einer posttraumatisch, nach einem Dienstunfall aufgetretenen chronischen Kopf- bzw. Gesichtsschmerzen im Trigeminusgebiet V 1 und V 2 rechts bei Zustand nach Jochbeinfraktur sowie von einer symptomatischen Trigeminusneuralgie mit mittlerweile gehäuften, für Sekunden andauernden Schmerzattacken auszugehen. Die Beschwerden hätten sich deutlich verschlechtert. Eine elektroneurografische Untersuchung habe keinen Hinweis auf eine relevante Schädigung des Nervus trigeminus gezeigt.
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass neben den im Dienstunfallrecht geltenden Beweisgrundsätzen, wonach für den Kausalzusammenhang zwischen Körperschaden und Dienstunfall grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen sei, für die Anerkennung von weiteren Körperschäden zudem Voraussetzung sei, dass diese rechtzeitig gemeldet würden. Gemäß Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG seien Dienstunfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Diese Frist sei eine Ausschlussfrist. Die Versäumung der Meldefrist führe deshalb nicht zu einer Verjährung, sondern zu einem Erlöschen der Unfallfürsorgeansprüche. Nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG werde nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist für die Meldung eines Dienstunfalles Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen seien und gleichzeitig glaubhaft gemacht werde, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung müsse, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Ausschlussfrist beginne mit Eintritt des Unfalls. Auf den Fristbeginn habe es keinen Einfluss, dass der Beamte ein Ereignis nicht als Dienstunfall einstufe. Dies gelte auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt habe oder nicht habe erkennen können. Hiermit ergebe sich vorliegend ein Fristende am 29. März 1998. Der Kläger habe erstmals im Jahr 2015 mitgeteilt, dass bei ihm eine symptomatische Trigeminusneuralgie rechtsseitig (beidseits) diagnostiziert worden sei und diese eine Folge des Dienstunfalls vom 29. März 1988 sei. Bis zu diesem Zeitpunkt fänden sich in der Akte keine Hinweise auf die Feststellung dieser Erkrankung. Im Bescheid des Versorgungsamtes München II sei zwar eine Gefühlsstörung rechte Schläfenregion als Unfallfolge dokumentiert worden. Das Vorliegen einer Trigeminusneuralgie sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt worden. Da es sich bei der Trigeminusneuralgie um einen neu aufgetretenen Körperschaden handele, deren Feststellung und Meldung nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren erfolgt sei, sei der Antrag auf Erweiterung der Dienstunfallfolgen abzulehnen.
Den mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ... Oktober 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Dienstunfall vom 29. März 1988 unzweifelhaft als solcher gemeldet worden sei. Mit Bescheid vom 10. Mai 1988 sei als Dienstunfallfolge Jochbogenfraktur beidseits anerkannt worden. Der Beklagte führe zutreffend aus, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass auch die Meldung eines weiteren Körperschadens von den Ausschlussfristen des Beamtenversorgungsgesetzes erfasst werde. Vorliegend verhalte es sich aber so, dass mit Bescheid des Versorgungsamtes München II vom ... Oktober 1990 als Schädigungsfolge beim Kläger Gefühlsstörungen rechte Schläfenregion nach Jochbeinbrüchen im Sinne der Entstehung ab 1. Januar 1990 anerkannt worden seien. Der Bescheid sei dem Beklagten am 11. Oktober 1990 zugegangen. Im Attest von Dr. ... vom ... Juli 1988 sei angegeben, dass der Kläger noch zu dieser Zeit an ziehenden Schmerzen, besonders wetterabhängig in beiden Schläfen, besonders rechts, leide. In der polizeiärztlichen Stellungnahme vom ... August 1988 werde hierzu festgehalten, dass durch die Art der Verletzung zweifelsfrei eine schwere Schädelprellung feststehe, eine formale Dienstunfallfolgenerweiterung nach Ansicht des Polizeiarztes aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht angezeigt sei. Da der Jochbogen anatomisch aus dem Schläfenbein und Jochbein bestehe, das Jochbein Teil des Mittelgesichts sei, erübrige sich seines Erachtens seine explizite Dienstunfallerweiterung auf Mittelgesichtsprellung. Im polizeiärztlichen Abschlussgutachten vom ... November 1988 werde unterem anderem aufgeführt: Seit Dienstunfall rezidivierend, ziehend, klopfende Schläfenkopfschmerzen rechts mehr als links. Bisher dreimalige heftige Schmerzattacke ohne Erbrechen und ohne Schwindel, so dass Schmerzmedikamente eingenommen werden mussten. Nach Aktenlage verhalte es sich daher so, dass bereits innerhalb der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG zu Tage getreten sei, dass es durch den Unfall zu einer Nervenschädigung beim Kläger gekommen sei. Diese sei auch in ausreichendem Maße gemeldet worden. Die Vorlage des Bescheides des Versorgungsamtes München II vom ... Oktober 1990 sowie das ärztliche Attest des Dr. ... und die polizeiärztlichen Feststellungen seien für eine Meldung dieser Unfallfolge ausreichend. Bei der nunmehr diagnostizierten Trigeminusneuralgie handele es sich daher nur um eine Verschlimmerung der bereits zeitnah zum Unfall aufgetretenen und auch gemeldeten Nervenschädigung des Klägers. Diese Verschlimmerung werde aber durch die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG nicht erfasst. Zweck der Meldefristen sei es sicherzustellen, dass die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich des Unfallgeschehens und des Kausalzusammenhangs zu einem Körperschaden alsbald durchgeführt werden können. Diese Schwierigkeiten träten aber dann nicht auf, wenn wie hier der Unfall bereits innerhalb der Frist zu einer Nervenschädigung geführt habe, auch wenn der Dienstherr trotz entsprechender Kenntnis pflichtwidrig eine entsprechende Bescheidung über die Anerkennung einer Nervenschädigung nicht vorgenommen habe. Ob innerhalb des Zehnjahreszeitraums die konkrete Diagnose einer Trigeminusneuralgie gestellt worden sei, sei nach hiesiger Ansicht für die Einhaltung der Frist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG unerheblich. Der Kläger leide auch an einer Trigeminusneuralgie beidseits. Wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallberichts hierfür seien die bei dem streitgegenständlichen Unfall vom Kläger erlittenen Faustschläge und die hierdurch verursachten Gesichts- und Nervenschädigungen.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte eine Trigeminusneuralgie beidseits als weitere Folge des Dienstunfalls am
Zweitens scheitere der Anspruch des Klägers an der Versäumung der Ausschlussfristen des § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG seien Unfälle, aus den Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls beim Dienstvorgesetzten des Verletzen Beamten zu melden. Das Ereignis datiere vom 29. März 1988. Die zweijährige Frist habe daher am 29. März 1990 geendet. Dass der Kläger innerhalb dieser Frist den Unfall gemeldet habe, sei unstreitig. Die Ausschlussfrist gelte jedoch nicht nur für die erstmalige Meldung des Unfalls und der damit im Zusammenhang stehenden Körperschäden, sondern auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachten Körperschäden und Folgeschäden (Nr. 47.1.1 BayVV-Versorgung). Innerhalb der Ausschlussfrist könnten neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden (Jochbogenfraktur beiderseits) weitere Körperschäden geltend gemacht werden. In seiner Abschlusserklärung vom ... Oktober 1988 habe der Kläger als Beschwerden, die er auf den Dienstunfall am 29. März 1988 zurückführe, angegeben: Ziehende Schmerzen, besonders wetterabhängig, in beiden Schläfen, besonders rechts. Diese Schmerzen seien während des Dienstes bis jetzt einmal aufgetreten. Die ärztliche Behandlung sei am 8. Juli 1988 abgeschlossen gewesen. Solche Schmerzen habe der Kläger auch gegenüber dem ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei bei der Untersuchung am ... November 1988 angegeben. Sie seien bisher insgesamt dreimal aufgetreten. Ein Druckschmerz und ein Klopfschmerz habe nicht ausgelöst werden können. Die vom Kläger angegebenen rechtsseitigen Gefühlsstörungen habe der ärztliche Dienst nicht als Hypästhesien verifizieren können. Von der symptomatischen Trigeminusneuralgie sei jedenfalls nicht die Rede gewesen. Der Bescheid des Versorgungsamts München II vom ... Oktober 1990, in dem Gefühlsstörungen rechte Schläfenregion nach Jochbeinbrüchen als Folge einer Schädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz anerkannt worden seien, die Anerkennung von gelegentlichen rechtsseitigen Schläfenkopfschmerzen wegen Wetterfühligkeit abgelehnt worden sei, liege außerhalb der zweijährigen Frist. Im Hinblick auf die Entscheidung hinsichtlich der Kopfschmerzen habe keine Veranlassung für den Beklagten bestanden, weitere Ermittlungen anzustellen. Nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist könne zwar noch Unfallfürsorge gewährt werden, aber nur unter den in § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtVG genannten Voraussetzungen. Erste Voraussetzung sei, dass seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen seien. Innerhalb der zehnjährigen Frist habe der Kläger eine Trigeminusneuralgie nicht dem Dienstvorgesetzten oder der für seinen Wohnort zuständigen Unteren Verwaltungsbehörde gemeldet. Daher sei der Kläger insoweit mit Unfallfürsorgeansprüchen ausgeschlossen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass die Kopfschmerzen im Jahr 2009 schleichend wieder begonnen hätten. Vor ca. zwei Jahren sei er deswegen beim Polizeiarzt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung einer Trigeminusneuralgie als weitere Dienstunfallfolge noch kann er diesbezüglich Unfallfürsorgeansprüche geltend machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2015 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen gemäß Art. 45 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) Unfallfürsorge gewährt. Ein Dienstunfall ist dabei nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (Nr. 46 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht der Bayerischen Staatsregierung - BayVV-Versorgung
Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, müssen sowohl nach dem Bundes- als auch nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls dem Dienstvorgesetzten schriftlich gemeldet werden. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist wird gem. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden.
Der Dienstunfall als solcher wurde durch den Kläger unstreitig rechtzeitig gemeldet. Aufgrund dieser Meldung wurde das Unfallgeschehen mit Bescheid der Bezirksfinanzdirektion München als Vorgängerin des Landesamtes für Finanzen vom 10. Mai 1988 auch als Dienstunfall anerkannt. Der anerkannte Dienstunfall des Klägers steht dabei einem Dienstunfall im Sinne des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes gleich (Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der mit Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG inhaltlich übereinstimmenden Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sind Leistungen der Unfallfürsorge aber ausgeschlossen, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris Rn. 18). Von der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG sind daher nicht nur solche Fälle erfasst, bei denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er innerhalb der letzten zehn Jahre nicht als (Dienst-) Unfall gemeldet hat. Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 BeamtVG tritt vielmehr auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist, aber von dem tatsächlichen Bemerken des Körperschadens bzw. seiner Bemerkbarkeit ausgehend mehr als zehn Jahre zurückliegt (VG München, U. v. 29.12.2009 - M 21 K 08.1617 - juris Rn. 39; VG München, U. v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500). Denn nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfrist einen weiteren Körperschaden anzeigt, so dass als Folge auch eine solche Meldung von der Ausschlussfrist erfasst wird (BVerwG, U. v. 28.2.2002 a. a. O.; VG Berlin, U. v. 13.10.2009 a. a. O.). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als auch die Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls. Dabei hat es auf den Fristbeginn keinen Einfluss, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, U. v. 28.2.2002 a. a. O.; VG Augsburg, U. v. 17.1.2013 - Au 2 K 12.116 - juris Rn. 28; VG Bayreuth, U. v. 28.1.2014 - B 5 K 11.825 - juris).
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen das Gericht folgt, auf den vorliegenden Fall ist ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer Trigeminusneuralgie aufgrund des Dienstunfalls vom 29. März 1988 ausgeschlossen. Die zehnjährige Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG begann gem. §§ 186, 187 Abs. 1 BGB am 30. März 1988 zu laufen und ist daher nach § 188 Abs. 2 Hs 1 i. V. m. § 193 BGB am Montag, den 30. März 1998 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keine Trigeminusneuralgie als weitere Unfallfolge geltend gemacht bzw. gemeldet. Dies geschah erst mit Schreiben vom ... Februar 2015.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine weitere Meldung entbehrlich gewesen sei, weil bereits innerhalb der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG zu Tage getreten sei, dass es durch den Unfall zu einer Nervenschädigung beim Kläger gekommen sei, die in ausreichendem Maße gemeldet worden sei, und es sich bei der nunmehr diagnostizierten Trigeminusneuralgie lediglich um eine Verschlimmerung der bereits zeitnah zum Unfall aufgetretenen und auch gemeldeten Nervenschädigung des Klägers handele.
Richtig ist, dass im Attest von Dr. ... vom ... Juli 1988 angegeben wurde, dass der Kläger noch zu dieser Zeit an ziehenden Schmerzen, besonders wetterabhängig in beiden Schläfen, besonders rechts, leide. Gleiches hat der Kläger bei seiner Abschlusserklärung zum Dienstunfall vom ... Oktober 1988 angegeben. Im polizeiärztlichen Abschlussgutachten vom ... November 1988 wird unterem anderem aufgeführt, dass der Kläger seit dem Dienstunfall rezidivierend, ziehend, klopfende Schläfenkopfschmerzen rechts mehr als links habe und es bisher drei Mal zu einer heftigen Schmerzattacke ohne Erbrechen und ohne Schwindel gekommen sei, so dass Schmerzmedikamente (Thomapirin oder Gelonida) eingenommen werden mussten. Von den Kopfschmerzen hat der Beklagte daher innerhalb der Zweijahresfrist Kenntnis erlangt.
Von einer Nervenschädigung war hingegen nie die Rede. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, nachdem im Schreiben des ...-Instituts vom ... Januar 2015 ausgeführt ist, dass eine elektroneurographische Untersuchung keinen Hinweis auf eine relevante Schädigung des Nervus trigeminus gezeigt hat.
Der Bescheid des Versorgungsamtes München II vom ... Oktober 1990 wiederum, mit dem Gefühlsstörungen in der rechten Schläfenregion nach Jochbeinbrüchen anerkannt wurden, ist dem Landesamt für Finanzen erst nach Ablauf der Zweijahresfrist zugegangen, ohne dass diesbezüglich glaubhaft gemacht wurde, dass mit der Möglichkeit dieses Körperschadens nicht habe gerechnet werden können oder dass der Kläger durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert war, diese Unfallfolge zu melden.
Zur Abgrenzung neuer Körperschäden mit eigenständiger Meldefrist von Fortwirkungen der ursprünglich gemeldeten Folgen wird u. a. darauf abgestellt, ob die ursprünglichen und die später geltend gemachten Folgen eines Unfalls einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (VG Berlin, U. v. 13.10.2009 - 28 A 333.05 - juris) oder ob zwischen der Ausgangserkrankung und dem späteren Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem andere Ereignisse den betreffenden Köperschaden ausgelöst haben können (VG München, U. v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500 - juris). Weitere geeignete Abgrenzungskriterien sind die Gleichartigkeit oder Unterschiedlichkeit der Symptome, Dauer und Umfang der Behandlungsbedürftigkeit sowie die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter späterer Folgen. Dabei ist eine natürliche Betrachtungsweise geboten (VG München, U. v. 5.6.2009 - a. a. O.; VG Trier, U. v. 31.7.2012 - 1 K 124/12.TR - juris Rn. 32).
Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger vorliegend geltend gemachte Trigeminusneuralgie als eigenständiger, neuer Körperschaden anzusehen, für dessen Geltendmachung die Meldefristen zu beachten waren. Hierfür spricht bereits die langjährige behandlungsfreie Zeit. Der Kläger hat angegeben, dass er nach dem Dienstunfall am 29. März 1988 noch einige Jahre Schmerzen im rechten Gesichtsbereich gehabt habe, die sich dann aber gebessert hätten. Erst seit 2009 hätten die Schmerzen im rechten Gesichtsbereich wieder begonnen und im Laufe der Zeit an Intensität zugenommen. Angesichts des nahezu 28 Jahre zurückliegenden Dienstunfalls ergibt sich daraus eine erhebliche behandlungs- und beschwerdefreie Zeitspanne. In dieser langen Zeit kann eine Trigeminusneuralgie auch durch andere Ereignisse ausgelöst worden sein.
Mit dem Auftreten einer Trigeminusneuralgie war bei den vom Kläger innerhalb der Ausschlussfrist angegebenen Unfallfolgen zudem in keiner Weise von vorneherein zu rechnen. An einer Trigeminusneuralgie erkranken, wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt (vgl. z. B. Techniker Krankenkasse: https://www.tk.de/tk/krankheiten-a-z/krankheiten-t/trigeminusneuralgie/31122), von 100.000 Menschen jährlich sechs Frauen und drei Männer neu, was für Männer einer Wahrscheinlichkeit von 0,003% entspricht. Bei vielen werden die Beschwerden durch ein kleines Blutgefäß verursacht, das auf den Trigeminusnerv drückt und so die Schmerzen auslöst (klassische Trigeminusneuralgie). Eine symptomatische Trigeminusneuralgie ist sehr selten. Ihr liegen andere Erkrankungen wie z. B. Gehirntumoren, Multiple Sklerose, entzündlichen Erkrankungen wie Gürtelrose, Durchblutungsstörungen oder frühere Kopfverletzungen zugrunde. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich aus den Verletzungen, die der Kläger erlitten hat, oder aus den von ihm nach dem Dienstunfall geklagten Kopfschmerzen bzw. Gefühlsstörungen nach Jahren eine Trigeminusneuralgie entwickelt, ist daher bei natürlicher Betrachtung als äußerst gering anzusehen. Dies gilt umso mehr, als nach den Feststellungen des ...-Instituts kein Hinweis auf eine relevante Schädigung des Trigeminusnervs gegeben ist.
Schließlich unterscheidet sich auch die Behandlung der vom Kläger damals noch geklagten Kopfschmerzen wesentlich von der Therapie einer Trigeminusneuralgie. Der Kläger hat bei der polizeiärztlichen Untersuchung am ... November 1988 angegeben, bei den dreimaligen Schmerzattacken Schmerzmittel (Thomapirin oder Gelonida) eingenommen zu haben. Bei einer Trigeminusneuralgie sprechen die Schmerzen auf die üblichen Schmerzmittel aber kaum an, so dass anderweitige Mittel, die auch bei Epilepsie zum Einsatz kommen, gegeben werden. Zudem können Medikamente zur Vorbeugung vor erneuten Schmerzattacken gegeben werden. Ein derartiges Medikament (Gabapentin) ist dem Kläger vom ...-Institut im Jahr 2013 und erneut im Jahr 2015 auch verordnet worden. Unter bestimmten Umständen können die Beschwerden auch operativ beseitigt werden (vgl. zum Ganzen z. B. Techniker Krankenkasse a.a.O).
Da nach alledem zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass von einer auch nur teilweisen Identität der Krankheitsbilder bei natürlicher Betrachtungsweise nicht ausgegangen werden kann, hätte der Kläger die (mögliche) Unfallfolge einer Trigeminusneuralgie innerhalb der Ausschlussfristen dem Dienstherrn anzeigen müssen, was jedoch nicht geschehen ist (s.o.).
Aus den o.g. Gründen ergibt sich auch, dass der Kläger bzgl. einer Trigeminusneuralgie keinen Anspruch aus Art. 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 50 ff. BayBeamtVG auf Leistungen der Unfallfürsorge hat. Auch dieser Anspruch scheitert an der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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Annotations
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.