Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Sept. 2015 - 13 K 6864/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Gewährung von Witwergeld.
3Der Kläger ging am 00.00.2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit dem am 00.00.1935 geborenen und am 00.00.2013 verstorbenen Herrn G. E. -S. (im Folgenden: Lebenspartner) ein. Sein Lebenspartner stand bis zu seiner Zurruhesetzung zum 1. März 1983 im Dienst der Beklagten.
4Mit Bescheid vom 3. September 2013 wurde dem Kläger ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gewährt (Bl. 257 des Verwaltungsvorgangs). Die Zahlung von Witwengeld sei nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ausgeschlossen, da der Lebenspartner des Klägers im Zeitpunkt der Eingehung der Lebenspartnerschaft bereits das 65. Lebensjahr vollendet gehabt habe und zur Ruhe gesetzt worden sei. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
5Unter dem 12. November 2013 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers an, dass er dessen rechtliche Interessen vertrete und beantragte zur Begründung des Widerspruchs des Klägers vom 24. September 2013 Akteneinsicht (Bl. 306 des Verwaltungsvorgangs). Die Beklagte wies mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 darauf hin, dass kein Widerspruch des Klägers eingegangen sei (Bl. 317 des Verwaltungsvorgangs). Der Bescheid vom 3. September 2013 sei rechtskräftig.
6Der Kläger legte gegen das Schreiben vom 2. Dezember 2013 Widerspruch ein (Bl. 319 des Verwaltungsvorgangs). Unter dem 27. Januar 2014 begründete der Kläger seinen Widerspruch dahingehend, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zahlung des Witwergeldes zu erfüllen (Bl. 323 des Verwaltunsgvorgangs). Er habe mit seinem Lebenspartner seit 1974 in Partnerschaft zusammengelebt. Die Eheschließung sei erst im Jahr 2002 erfolgt, weil es vorher an einer gesetzlichen Möglichkeit der Eheschließung gefehlt habe. Wäre die Eheschließung schon vorher gesetzlich möglich gewesen, hätten sie schon früher die Ehe geschlossen.
7Im Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 wies die Beklagte den Kläger erneut darauf hin, dass der Bescheid vom 3. September 2013 mangels Widerspruchs bestandskräftig sei (Bl. 327 des Verwaltungsvorgangs). Es sei noch über die Möglichkeit einer Rücknahme des Bescheides nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu entscheiden.
8Mit Bescheid vom 5. September 2014 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 3. September 2013 ab, da dieser nicht rechtswidrig sei (Bl. 334 des Verwaltungsvorgangs). Anknüpfungspunkt für rechtliche Folgen könnten nur vollzogene Tatbestände sein. Subjektive oder objektive Hindernisse für den Vollzug des rechtsgestaltenden Aktes seien Teil der Lebenswirklichkeit und verhinderten den erforderlichen Eintritt gesetzlich normierter, also tatbestandlicher Voraussetzungen für die begehrte Leistungsgewährung. Daraus könne aber keine hypothetische Betrachtung erfolgen, mit der im Ergebnis der notwendige normative Akt der Gesetzgebung zur besoldungswirksamen Berücksichtigung eingetragener Lebenspartnerschaften umgangen würde.
9Unter dem 12. September 2014 legte der Kläger Widerspruch ein (Bl. 336 des Verwaltungsvorgangs). Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbingen aus dem Schreiben vom 27. Januar 2014.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Bl. 338 des Verwaltungsvorgangs).
11Der Kläger hat am 20. Oktober 2014 Klage erhoben.
12Zur Begründung ergänzt er sein bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass er und sein Lebenspartner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes für zehn Monate auf N. gewesen seien. Unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland sei die Lebenspartnerschaft eingegangen worden.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2014 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag des Klägers, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2013 Witwergeld zu bewilligen, neu zu bescheiden.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass der klare Wortlaut des § 19 Absatz 1 Nr. 2 BeamtVG den Anspruch des Klägers auf Witwergeld ausschließe. Insbesondere sei der Gesetzgeber nicht zu einer früheren Ermöglichung der Verpartnerung verpflichtet gewesen. Auch sei unklar, ob der Kläger und sein Lebenspartner bereits früher die Lebenspartnerschaft eingegangen wären, da sie sich erst ein knappes Jahr nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetztes verpartnert hätten.
18Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr die Sache mit Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2015 übertragen worden ist (Bl. 29 der Gerichtsakte).
21Die Klage ist unbegründet.
22Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung von Witwergeld unter Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 3. September 2013.
23Entscheidet sich die Behörde wie vorliegend, das Verfahren nach § 51 Absatz 5 VwVfG wiederaufzugreifen (1. Stufe), steht die neue Sachentscheidung regelmäßig im Ermessen der Behörde (2. Stufe). Auf dieser zweiten Stufe ist die Behörde nicht auf die in § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG und § 49 Absatz 1 VwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll.
24Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, BVerwGE 135, 121-137 = juris, Rn. 25; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Nomos Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 51 Rn. 22 f.
25Die Beklagte hat nach einer erneuten Überprüfung der Sach- und Rechtslage ihren Bescheid vom 3. September 2013 im Wege eines Zweitbescheides bestätigt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Witwergeld.
26Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Witwergeld ist § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG. § 1a Nr. 6 BeamtVG bestimmt, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich – wie § 19 BeamtVG – auf den Witwer beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung auf Lebenspartnerschaften zu übertragen,
27vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13.
28Gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten Witwergeld. Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor. Allerdings gilt dies gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nicht, wenn die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung bzw. Verpartnerung die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG bereits erreicht hatte. Hiernach steht dem Kläger kein Anspruch auf Witwergeld zu. Denn der Kläger hat die Lebenspartnerschaft mit seinem Lebenspartner erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand und nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geschlossen.
29§ 19 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG ist vorliegend auch nicht im Wege der sog. teleologischen Reduktion eingeschränkt dahingehend auszulegen, dass die Norm aufgrund der fehlenden gesetzlichen Möglichkeit zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft zu einem früheren Zeitpunkt keine Anwendung findet. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Rechtsprechung. Dementsprechend kann es geboten sein, Vorschriften des einfachen Rechts teleologisch zu reduzieren, um den Vorgaben des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Rechnung zu tragen. Der Aufgabe und Befugnis zur schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung sind mit Rücksicht auf die Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt. Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Eine Rechtsfortbildung praeter legem bedarf außerdem sorgfältiger Begründung. Umgekehrt bedarf es, wenn ein Gericht von einer Rechtsfortbildung abgesehen hat, gewichtiger Gründe für die Annahme, dass es dadurch die ihm nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) zugewiesene Aufgabe verkannt haben sollte.
30Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 1170/14 –, juris, Rn. 51; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 14 B 04.2997 –, juris, Rn. 16 m.w.N.
31Gemessen daran vermag das Gericht keine Anhaltspunkte zu erkennen, die zwingend gegen eine uneingeschränkte Anwendung des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG für Lebenspartnerschaften sprächen, die erst nach dem in der Vorschrift genannten Zeitpunkt geschlossen wurden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger und sein Lebenspartner mangels gesetzlicher Grundlage daran gehindert gewesen sind, die Lebenspartnerschaft einzugehen, noch bevor der Lebenspartner die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG erreicht hatte und zur Ruhe gesetzt worden ist. Der Lebenspartner des Klägers ist seit dem 1. März 1983 Ruhestandsbeamter und erreichte am 00.00.2000 sein 65. Lebensjahr. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) ist demgegenüber erst zum 1. August 2001 in Kraft getreten. Indes vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die teleologische Reduktion des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG bei Lebenspartnern, die an einer früheren Eingehung der Lebenspartnerschaft gehindert gewesen sind, dem Willen des Gesetzgebers entspricht und vom Sinn und Zweck der Norm gedeckt wäre. Insbesondere vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass insoweit eine planwidrige Regelungslücke besteht. Im Einzelnen:
32Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) ist das BeamtVG durch § 1a ergänzt worden. Danach gelten Vorschriften des BeamtVG, die sich auf die Eheschließung oder Heirat, das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe, die Auflösung oder Scheidung einer Ehe, auf den Ehegatten, den geschiedenen oder früheren Ehegatten, die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für vergleichbare Sachverhalte im Zusammenhang mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend. Anders als an anderer Stelle (siehe § 86 Absatz 2 BeamtVG) hat der Gesetzgeber keine Übergangsregelung geschaffen, die einen Fall wie den vorliegenden berücksichtigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber versehentlich eine solche Übergangsregelung nicht getroffen hat. Im Gegenteil: Dass der Gesetzgeber sich mit der Frage beschäftigt hat, inwieweit die Regelungen des BeamtVG rückwirkend auf eingetragene Lebenspartnerschaften Anwendung finden, zeigt Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften. Danach tritt das Gesetz vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft.
33Auch der Sinn und Zweck des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG steht einer teleologischen Reduktion entgegen. § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ist Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes, dass im Ruhestand nach Erreichung der Altersgrenze nicht neue Rechte zu Lasten des Dienstherrn entstehen sollen. Die Versorgungslast des Dienstherrn soll nicht dadurch unangemessen erhöht werden, dass der Beamte durch eine Eheschließung nach Beendigung des aktiven Dienstes einen Anspruch auf Witwengeld für die sog. nachgeheiratete Witwe bzw. den nachgeheirateten Witwer begründet. Eine solche zusätzliche Versorgungslast könnte sonst, besonders bei einer jungen „nachgeheirateten“ Witwe bzw. einem jungen „nachgeheirateten“ Witwer recht erheblich sein und das Maß der dem Beamten aufgrund seines Dienstverhältnisses billigerweise zustehenden Versorgung überschreiten. Sie soll deshalb ausgeschlossen oder doch – wenn man die in § 22 Absatz 1 BeamtVG vorgesehene Möglichkeit eines Unterhaltsbeitrages mit einbezieht – in engen Grenzen gehalten werden ohne Prüfung der Frage, ob die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft allein oder überwiegend zum Zweck der Versorgung geschlossen worden ist oder nicht.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 – VI C 57.66 –, BVerwGE 38, 346-358 = juris, Rn. 50; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14. August 2008 – 1 A 237/08 –, juris, Rn. 5 m.w.N.; Kazmeier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: 103. AL Januar 2013, § 19, Rn. 66; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtVG, Stand: 46. AL März 2012, § 19, Rn. 53 und 70 m.w.N.
35Fände § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG im vorliegenden Fall keine Anwendung, würden entgegen der gesetzgeberischen Intention nach Beendigung des Beamtenverhältnisses und nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze neue Versorgungsansprüche begründet. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist insoweit auch nicht von Bedeutung, dass der Kläger und sein Lebenspartner bereits seit 1974 in Partnerschaft zusammengelebt haben. Denn auf die Dauer des Zusammenlebens in einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft kommt es im Rahmen von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nicht an. Anders als bei § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG fehlt es an einer Regelung, die die Anwendung des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ausnahmsweise ausschließt, beispielsweise bei einem eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Zusammenleben vor der Zurruhesetzung und dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Lebenspartnerschaft bei einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage schon zu einem früheren Zeitpunkt eingegangen worden wäre.
36Einer solchen Ausnahmevorschrift stünde zudem die Schwierigkeit entgegen festzustellen, ob die Partnerschaft einer Ehe oder Lebenspartnerschaft gleichzusetzen ist bzw. ob in Fällen wie dem vorliegenden, die Lebenspartnerschaft tatsächlich auch schon vor der Zurruhesetzung und dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze eingegangen worden wäre. Denn diese Umstände sind anders als die Eingehung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht ohne Weiteres objektiv feststellbar und gehen daher mit einer erheblichen rechtlichen Unsicherheit einher. Auch wenn es daher nicht darauf ankommt, ob der Kläger und sein Lebenspartner die Lebenspartnerschaft schon früher begründet hätten, wenn sie die gesetzliche Möglichkeit dazu gehabt hätten, weist das Gericht darauf hin, dass es den Vortrag des Klägers insoweit für glaubhaft erachtet. In diesem Zusammenhang weist das Gericht zudem darauf hin, dass auch einem gleichgeschlechtlichen Paar ein gewisser Planungs- und Organisationszeitraum zuzugestehen sein wird und dem Kläger daher nicht vorgeworfen werden kann, dass er und sein Lebenspartner nicht unmittelbar nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
37Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht die in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG enthaltene Möglichkeit zur Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe auf § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG entsprechend anzuwenden. Denn ausweislich des vorstehend genannten Sinn und Zwecks der Norm schließt § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG den Anspruch auf Zahlung von Witwergeld anders als § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht aus, um einen Missbrauch auszuschließen. Dementsprechend besteht auch in den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen.
38Auch begegnet die Anwendung des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG im vorliegenden Fall keinen verfassungsrechtlichen und/oder europarechtlichen Bedenken.
39Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Artikels 3 Absatz 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vor. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
40BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 –, BVerfGE 133, 377-443 = juris, Rn. 76 m.w.N.
41Daran gemessen stellt es keine Ungleichbehandlung dar, wenn § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ebenso wie bei Verheirateten das Witwengeld ausschließt, wenn die Lebenspartnerschaft erst nach Versetzung in den Ruhestand und Erreichen der Regelaltersgrenze eingegangen worden ist. Dies ist vielmehr die Konsequenz daraus, dass Partner eingetragener Lebenspartnerschaften mit Verheirateten gleich behandelt werden sollen. Denn auch heterosexuelle Paare sind vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen, selbst wenn sie seit vielen Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
42Zur fehlenden Ungleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften durch § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14. August 2008 – 1 A 237/08 –, juris, Rn. 7.
43Das Gericht verkennt zwar nicht, dass gleichgeschlechtliche Paare anders als nichtgleichgeschlechtliche Paare bis zum Inkrafttreten des LPartG daran gehindert gewesen sind, die Lebenspartnerschaft einzugehen. Allerdings haben sich erst durch die gesetzliche Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft die jeweils durch eine Ehe und die Lebenspartnerschaft begründeten rechtlichen Bindungen und die gegenseitigen Einstandspflichten weitgehend angeglichen. Offene Verfassungsfragen zur Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft können frühestens mit Schaffung des Lebenspartnerschaftsgesetzes entstanden sein. Die Ungleichbehandlung von Ehegatten einerseits und zusammenlebenden homosexuellen Paaren andererseits hinsichtlich der Nichtgewährung von Witwengeld vor der Einführung des LPartG ist daher rechtlich nicht zu beanstanden gewesen.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 –, BVerfGE 133, 377-443 = juris, Rn. 151; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. Juni 2014 – III R 14/05 –, BFHE 246, 178, BStBl II 2014, 829 = juris, Rn. 15 m.w.N.; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. März 2010 – B 2 U 8/09 R –, SozR 4-2700 § 63 Nr. 5 = juris, Rn. 32 m.w.N.
45Auch aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) kann der Kläger, jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum vor der Gesetzesänderung im Jahre 2001, keine Rechtsposition herleiten. Die Richtlinie bezweckt zwar die Förderung der Gleichbehandlung und Bekämpfung von Diskriminierung, beinhaltet jedoch keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, ein der Ehe gleichwertiges Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Paare einzuführen, weshalb der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt nicht so gestellt werden kann, als habe er eine Lebenspartnerschaft bereits früher geschlossen. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 1a BeamtVG eine Benachteiligung wegen der sexuellen Identität beseitigt und damit die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, wenn auch verspätet – nach Artikel 18 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie sollte die Umsetzung spätestens zum 2. Dezember 2003 erfolgen –, umgesetzt.
46Die Berufung wird gemäß §§ 124a Absatz 1 Satz 1, 124 Absatz 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Frage, ob entgegen des Wortlauts des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ein Anspruch auf Zahlung von Witwergeld besteht, wenn der Witwer bzw. die Witwe mangels gesetzlicher Grundlage daran gehindert gewesen ist, mit seinem verstorbenen Lebenspartner bzw. ihrer verstorbenen Lebenspartnerin die Lebenspartnerschaft einzugehen, noch bevor der Beamte bzw. die Beamtin die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG erreicht hatte und zur Ruhe gesetzt worden ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
49Beschluss:
50Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
51Gründe:
52Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Absatz 1 GKG.
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(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:
- 1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft, - 2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft, - 3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, - 4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner, - 5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und - 6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1952 | |||
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni-Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1952 | |||
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni-Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluss von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.
(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.
(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
- 1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder - 2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:
- 1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft, - 2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft, - 3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, - 4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner, - 5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und - 6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1952 | |||
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni-Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.