Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Aug. 2008 - 1 A 237/08

published on 14/08/2008 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Aug. 2008 - 1 A 237/08
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 15. April 2008 ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1070/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.336,96 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung von Witwengeld gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ein Anspruch auf Witwengeld nicht zustehe, und unter auszugsweiser Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Norm (BVerwG, Urteil vom 03.03.2000 - 2 B 6/00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1) ausgeführt, dass § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 3 und 6 GG vereinbar sei. Dem ist zuzustimmen.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.06.2008 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Denn es zeigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf.

Die Klägerin stützt ihren Zulassungsantrag maßgeblich darauf, dass sich ihr Fall entscheidend von der Konstellation unterscheide, die der im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2000 zugrunde lag, da sie bereits seit 1979 mit ihrem späteren Ehemann (Eheschließung 03.12.1999) in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt und diesen seit Mai 2003 bis zu seinem Tode am 09.04.2007 vollumfänglich gepflegt und versorgt habe. Auf eine solche Fallgestaltung sei § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nicht zugeschnitten. Jedenfalls dürfe die Vorschrift bei verfassungskonformer Auslegung auf eine solche Konstellation keine Anwendung finden. Dem kann nicht gefolgt werden.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG etwa auch dann Anwendung findet, wenn ein Beamter, dessen Ehe geschieden ist, nach seinem Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung seines 65. Lebensjahres seine frühere Ehefrau wieder heiratet. Nach seinem Tod steht seiner Witwe ungeachtet der Ehejahre während seiner aktiven Dienstzeit ein durch die erneute Eheschließung begründeter Anspruch auf Witwengeld nicht zu (BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.56 -, BVerwGE 38, 346, zu der Vorgängervorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 BBG (a.F.)) . Die Anwendung des besagten Ausschlusstatbestandes auf die erneute Eheschließung mit der früheren Ehefrau entspricht - so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.07.1964 - II C 88.62 -, Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 3) - dem Sinn und Zweck der Norm. Die (Vorgänger-)Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG (a.F.) enthalte weder die Vermutung einer „Versorgungsehe“ noch - wie Nr. 1 der Norm - die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, eine solche Vermutung zu widerlegen. Gerade das letztere zeige, dass Nr. 2 nicht - wie Nr. 1 - auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer „Versorgungsehe“ abstelle. Die Vorschrift diene vielmehr einem anderen Zweck; sie solle nämlich verhindern, dass die Versorgungslast, die der Dienstherr für seine aktiven Beamten und deren Angehörige übernimmt, unangemessen dadurch erhöht werde, dass der schon im Ruhestand befindliche Beamte durch eine nach Beendigung des aktiven Dienstes vorgenommene Eheschließung einen späteren Anspruch auf Witwengeld für die sogenannte „nachgeheiratete Witwe“ begründet. Eine solche zusätzliche Versorgungslast könnte sonst, besonders bei einer jungen „nachgeheirateten“ Witwe, recht erheblich sein und das Maß der dem Beamten aufgrund seines Dienstverhältnisses billigerweise zustehenden Versorgung überschreiten. Sie solle deshalb ausgeschlossen oder doch - wenn man die in § 125 Abs. 1 BBG vorgesehene Möglichkeit eines Unterhaltsbeitrages mit einbeziehe - in engen Grenzen gehalten werden ohne Prüfung der Frage, ob die Ehe allein oder überwiegend zum Zweck der Versorgung geschlossen worden ist oder nicht. Diese Frage stelle sich bei der Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG (a.F.) gar nicht.

Gemessen hieran ist für die Anwendung der heute maßgeblichen inhaltsgleichen (Folge-)Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG fallbezogen nicht entscheidend, dass die Klägerin das Vorliegen von Gründen behauptet, die der Annahme einer Versorgungsehe entgegenstünden und in diesem Zusammenhang ausführt, schon vor der Eheschließung jahrelang in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann gelebt zu haben. Vielmehr ist - wie ausgeführt - höchstrichterlich sowohl geklärt, dass der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nach seinem Sinn und Zweck auch greift, wenn die nach Maßgabe dieser Vorschrift geschlossene Ehe nicht aus versorgungstaktischen Gründen eingegangen worden ist, als auch anerkannt, dass die Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist. (Vgl. zur Problematik auch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.09.2006 - 1 Q 24/06 -, NVwZ-RR 2007, 118)

Letzterem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Besonderheit der langen eheähnlichen Gemeinschaft es vor dem Hintergrund der gewandelten gesellschaftlichen Einstellung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Blick auf Art. 3 GG geboten erscheinen lasse, sie so zu behandeln, als ob ihre Ehe bereits während der aktiven Dienstzeit ihres verstorbenen Partners geschlossen worden wäre. Hinreichender Grund für die Ungleichbehandlung ist das Nichtbestehen einer Ehe während der aktiven Dienstzeit des verstorbenen Beamten, während der er seine Versorgungsansprüche mit dem Status „ledig“ oder „geschieden“ erworben hat. Der Zeitpunkt der Eheschließung ist für die Frage der Entstehung eines Versorgungsanspruchs des Ehepartners ein sachgerechter, praktikabler und rechtlich unbedenklicher Anknüpfungspunkt, zumal allein die Lebenspartner es in der Hand haben, diesen Zeitpunkt auszuwählen. Eine anspruchsbegründende Mitberücksichtigung einer vorehelichen Lebensgemeinschaft hätte zur Folge, dass deren notwendige Mindestdauer und die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis gesetzlich - mit allen hieraus folgenden Abgrenzungsschwierigkeiten - fixiert werden müssten. Zudem würde der Dienstherr im jeweiligen Einzelfall mit dem Problem der Überprüfbarkeit der diesbezüglichen Angaben der Beamtenwitwe konfrontiert.

Art. 3 GG gebietet vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich weitgehenden gesellschaftlichen Anerkennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht, dem Gesetzgeber hinsichtlich dieses Lebensbereiches eine vollumfängliche rechtliche Gleichstellung abzuverlangen.

Der Zulassungsantrag ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. dort Ziffer 10.4).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 19/09/2006 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 34/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahren
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published on 18/09/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
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Annotations

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.