Bundessozialgericht Urteil, 16. März 2010 - B 2 U 8/09 R

published on 16/03/2010 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 16. März 2010 - B 2 U 8/09 R
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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Zahlung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) nach dem Tod seines bei der BG versicherten eingetragenen Lebenspartners.

2

Der Kläger betreibt eine Kunstgalerie in K. Er ist nicht gesetzlich rentenversichert und hat zu seiner Altersvorsorge Rentenfonds erworben.

3

Der Versicherte war während des Medizinstudiums aushilfsweise als Nachtwache in der Universitätsklinik M. beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit zog er sich eine Hepatitis B Infektion zu. Die beklagte BG stellte im Bescheid vom 28.12.1982 bei ihm einen Restzustand nach einer Hepatitis B Infektion in der Remissionsphase als Berufskrankheit (BK) nach Nr 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) fest (MdE unter 10 vH).

4

Ab Mai 2000 musste der Versicherte wegen einer Leberzirrhose stationär behandelt werden. Die Beklagte stellte im Bescheid vom 28.02.2002 als BK-Folgen nun eine fortgeschrittene, rekompensierte hepatitische Leberzirrhose (Child B) mit portaler Hypertension und Splenomegalie und deswegen ab 12.11.1996 ein Recht auf Zahlung von Verletztenrente fest, bis 31.10.2000 nach einer MdE von 50 vH und dann nach einer MdE von 80 vH.

5

Am 14.11.2003 erfuhr die Beklagte vom behandelnden Arzt, der Versicherte sei dekompensiert, der Zustand stelle sich als sehr kritisch dar. Die Hepatitiserkrankung stehe eindeutig im Vordergrund, eine Koinfektion mit HIV sei unter Kontrolle, es müsse in Kürze mit dem Ableben des Versicherten gerechnet werden. Am 24.11.2003 schlossen der Kläger und der Versicherte eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Der Versicherte verstarb am 5.2.2004.

6

Am 4.4.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Hinterbliebenenrente. Diese lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 15.7.2005; Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005).

7

Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 16.10.2006 abgewiesen. Der vom Kläger angesprochene § 63 Abs 1a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), der seit dem 1.1.2005 gelte, sei auf seinen Fall nicht anwendbar. Nicht möglich sei eine Auslegung der §§ 63 ff SGB VII aF in der Weise, dass der verstorbene Lebenspartner als versicherter "Ehegatte" oder der überlebende Lebenspartner als "Witwer" im Sinne des Gesetzes sei. Auch scheide eine analoge Anwendung der Vorschriften auf den eingetragenen Lebenspartner aus.

8

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung durch Urteil vom 17.2.2009 zurückgewiesen. Der eingetragene Lebenspartner eines verstorbenen Versicherten habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß §§ 65 Abs 1 Satz 1 iVm 63 Abs 1a SGB VII in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung, wenn der Lebenspartner - wie der Kläger - vor Inkrafttreten des § 63 Abs 1a SGB VII verstorben sei. Der Ausschluss von Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner vor diesem Zeitpunkt verstoße weder gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) noch gegen Europarecht.

9

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung von §§ 63, 65 SGB VII aF sowie von § 63 Abs 1a SGB VII. Nach dem Ableben des Versicherten habe er ab 5.2.2004 als hinterbliebener Lebenspartner Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der GUV. Die Partnerschaft mit dem Versicherten habe 25 Jahre gedauert. In dieser Zeit habe man gemeinsam gewirtschaftet und als Paar zusammengelebt. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) habe keine Möglichkeit bestanden, eine Lebenspartnerschaft zu begründen. Nach dessen Inkrafttreten habe es zunächst keinen Anlass gegeben, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Bei Eintragung als Lebenspartnerschaft im November 2003 sei weder dem Kläger noch dem Versicherten bewusst gewesen, dass Letzterer bald sterben könne. Die ab 1.1.2005 geltende Rechtslage enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass sie nur für Versicherungsfälle gelte, in denen der Lebenspartner nach Inkrafttreten der Regelung verstorben sei. Eine solche Auslegung der Vorschrift verletze den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu hinterbliebenen Ehepartnern verletze Art 3 Abs 1 GG, sie dürfe verfassungsrechtlich auf gar keinen Fall mit Art 6 Abs 1 GG gerechtfertigt werden, da die eingetragene Lebenspartnerschaft nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Schutz des Art 6 Abs 1 GG einzubeziehen sei.

10

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.2.2009 und des Sozialgerichts Koblenz vom 16.10.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.7.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 5.2.2004 eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

12

Die Lebenspartnerschaft sei der Ehe zwar weitgehend, aber nicht völlig gleichgestellt worden. Der Gesetzgeber müsse beide Institute auch nicht gleich behandeln. Würde - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine Anspruchsberechtigung des Klägers aus verfassungsrechtlichen Gründen bejaht, stehe seinem Anspruch der Einwand der Versorgungspartnerschaft entgegen (§ 65 Abs 4 SGB VII) .

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

14

Das LSG hat die Berufung gegen das die Klagen abweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte hat als der für den Versicherten zuständige Unfallversicherungsträger entschieden. Da dieser Versicherte sich die als BK festgestellte Infektionskrankheit infolge seiner versicherten Beschäftigung als Nachtwache bei der Universitätsklinik M. zugezogen hat, ist die Beklagte der zuständige Träger (§§ 128 Abs 1 Nr 1a, 134 Satz 1 SGB VII) . Die ablehnende Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 15.7.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2005 ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten.

15

Er verfolgt seinen Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenrente mit der Anfechtungs- und der mit ihr zulässig kombinierten Leistungsklage. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, nach welchem Recht der geltend gemachte Anspruch zu prüfen ist, sind der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (stRspr; vgl BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 14 mwN) und das dann geltende Bundesrecht, soweit es für den Streitfall Geltung beansprucht.

16

1. Grundsätzlich ist das vom Kläger geltend gemachte Recht nach § 63 Abs 1a SGB VII zu beurteilen. Danach gelten die Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer nach §§ 63 ff SGB VII auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner. Der zeitliche Geltungsbereich dieser Rechtsnorm erfasst aber den vorliegenden Sachverhalt nicht, denn sie wurde durch Art 5 Abs 35 Nr 1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜAG) vom 15.12.2004 (BGBl I 3396) in das SGB VII eingefügt und zum 1.1.2005 in Kraft gesetzt (Art 7 Abs 1 aaO) . Das Gesetz bezieht Versicherungs- und Leistungsfälle, die vorher eingetreten sind, nicht ein, denn es enthält keine auf einen Zeitpunkt vor seinem Inkrafttreten bezogene Stichtagsregelung und keine Übergangsregelung.

17

Nach Art 82 Abs 1 GG wird ein neues Gesetz erst im Zeitpunkt seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt existent. Das verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetz ist zwar rechtlich existent, übt jedoch noch keine Rechtswirkungen aus. Ihm fehlt die Kraft, Rechtsfolgen zu setzen. Erst das Inkrafttreten gemäß Art 82 Abs 2 Satz 1 und 2 GG führt zur Wirksamkeit der Geltungsanordnung. Es bestimmt den Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs der Vorschriften, dh den Zeitpunkt, ab dem die Rechtsfolgen des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungen von den Behörden und Gerichten anzuwenden sind. Das Inkrafttreten des verkündeten Gesetzes ist somit Teil seiner normativen Regelung, nämlich derjenigen des zeitlichen Geltungsbereichs (s schon BVerfG vom 8.7.1976 - 1 BvL 19/75 ua - BVerfGE 42, 264, 283; BVerfG vom 22.3.1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343, 353; stRspr; W. Meyer, Die Rückwirkung von Bundesgesetzen - ein Problem des Übermaßes?, in Organisation und Verfahren im Sozialen Rechtsstaat, Festschrift für Schnapp zum 70. Geburtstag, 2008, S 153, 170 mwN) .

18

Der Kläger hat nach § 63 Abs 1a iVm §§ 65, 66 SGB VII kein Recht auf eine Hinterbliebenenrente, denn der zu beurteilende Lebenssachverhalt wird von der Vorschrift zeitlich nicht erfasst. Nach den og Maßstäben beanspruchen die durch das LPartÜAG in Kraft gesetzten materiellen Regelungen keine Gültigkeit für Sachverhalte, die sich vor seinem Inkrafttreten verwirklicht haben, denn das LPartÜAG ist ohne Übergangsregelung in Kraft getreten (zur entsprechenden Problematik im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung: BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 14/05 R). Unter Geltung des § 63 Abs 1a SGB VII, also ab 1.1.2005 hat aber zwischen dem Versicherten und dem Kläger keine Lebenspartnerschaft mehr bestanden, da sie mit dem Tod des Versicherten im Februar 2004 beendet war, sodass der Kläger ab dem 1.1.2005 nicht Hinterbliebener des Versicherten geworden ist. Ein Recht auf eine Hinterbliebenenrente konnte schon deshalb nach Maßgabe des § 63 Abs 1a SGB VII nicht entstehen (hM; vgl Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Stand April 2008, K § 63 RdNr 21a; Burchardt in Becker ua, SGB VII-Kommentar, Stand März 2007, § 63 RdNr 38a; Ricke in Kasseler Komm § 63 SGB VII RdNr 3a; Holtstraeter in Kreikebohm/Spellbrink/Water-mann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 63 SGB VII RdNr 15).

19

2. Soweit der Kläger meint, er habe schon nach der bis 31.12.2004 geltenden Fassung der §§ 63 ff SGB VII ein Recht auf Hinterbliebenenrente aus der GUV erlangt, trifft dies nicht zu.

20

Nach § 63 Abs 1 SGB VII idF bis 31.12.2004 haben Hinterbliebene ua (Nr 3) Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben (§ 65 Abs 1 Satz 1 SGB VII).

21

Der Kläger ist als eingetragener Lebenspartner nicht "Witwer" eines verstorbenen "Ehegatten" iS des § 65 Abs 1 SGB VII. Die Begriffe Witwer und Ehegatte in der genannten Vorschrift beziehen sich ausschließlich auf die Ehe. Die hier fraglichen Regelungen sind als solche mit dem SGB VII am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie sollen nach dem Willen des Gesetzesgebers dem zuvor geltenden Recht, hier § 590 Abs 1 Reichsversicherungsordnung, entsprechen (vgl BT-Drucks 13/2204 S 91) . Da dem Gesetzgeber des SGB VII und - erst recht - dem der Vorgängernormen zwar die gesellschaftliche Lebensform der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft bekannt war, er aber das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch nicht geschaffen hatte, sind die Bedeutungen dieser Ausdrücke nach dem allgemeinen und damaligen wie heutigen gesetzlichen Sprachverständnis zu verstehen. Danach ist ein Witwer oder eine Witwe nur, wer im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten mit diesem in einer rechtsgültigen Ehe gelebt hat, die nur zwischen Frau und Mann geschlossen werden und bestehen kann.

22

Die bis 1.1.2005 geltenden Bestimmungen sind nicht analog auf die eingetragene Lebenspartnerschaft anzuwenden. Es fehlt schon an einer planwidrigen Lücke im früheren Gesetz. Denn der Deutsche Bundestag hatte in Kenntnis der gesellschaftlichen Wirklichkeit nichtehelicher, auch gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften die Rechte auf Hinterbliebenenrenten gezielt nur für Witwen und Witwer, frühere Ehegatten, Waisen und Verwandte aufsteigender Linie ausgestaltet. Eine planwidrige Lücke im Gesetz hat sich auch nicht später dadurch ergeben, dass er 2001 das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft schuf, um geänderte Auffassungen in der Gesellschaft zu berücksichtigen (vgl BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 19/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 23 RdNr 17) . Vielmehr hat der Gesetzgeber, der gerade das neue Rechtsinstitut geschaffen hatte, keinen sachlichen Grund gesehen, die Rechtsstellung eingetragener Lebenspartner sofort auch im Blick auf Hinterbliebenenrenten aus den Zweigen der Sozialversicherung denjenigen von Ehegatten und bestimmten Verwandten anzugleichen.

23

3. Weder die Inkrafttretensregelung des LPArtÜAG (a) noch die bis 31.12.2004 geltende Rechtslage nach §§ 63 Abs 1, 65 Abs 1 Satz 1 SGB VII (b) verletzen den Kläger in seinem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG.

24

Art 3 Abs 1 GG , der hier nicht als Willkürverbot, aber auch nicht als Gebot strikt formaler Gleichheit anzuwenden ist, gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber den Gleichheitssatz, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl BVerfG vom 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96 - BVerfGE 100, 104, Juris RdNr 69) .

25

a) Unabhängig davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er greife die Inkrafttretensregelung des Art 7 Abs 1 LPartÜAG nicht als gleichheitswidrig an, ergibt die Prüfung, dass sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

26

Der Gesetzgeber hat zum 1.8.2001 das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft geschaffen. Durch das LPartÜAG hat er zum 1.1.2005 die Rechtsverhältnisse der eingetragenen Lebenspartnerschaft in verschiedenen Bereichen - ua auch in dem Recht der GUV - an die Rechte und Pflichten von Ehegatten angeglichen. Diese Art der Umsetzung in mehreren gesetzgeberischen Schritten führt zu einer Ungleichbehandlung von Lebenspartnern im Hinterbliebenenrecht des SGB VII, je nachdem ob der Partner vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 1.1.2005 oder seither gestorben ist.

27

Dies verletzt Art 3 Abs 1 GG nicht. Mit jedem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes verbindet sich eine Stichtagswirkung mit der Unterscheidung von altem, nur noch für die in der Vergangenheit liegenden Sachverhalte maßgeblichen Recht und den Personen und Sachverhalten, die ab dem Inkrafttreten vom neuen Recht erfasst werden. Ohnehin darf der Bundesgesetzgeber zur Neuregelung von Rechtsbeziehungen Stichtage einführen, obwohl ein jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl BVerfG vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7; stRspr). Dies gilt auch bei der Bestimmung des Stichtages des Inkrafttretens des Gesetzes nach Art 82 Abs 2 Satz 1 GG. Dabei kommt ihm ein Gestaltungsfreiraum zu, den er aber sachgerecht nutzen muss (vgl BVerfG vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 - BVerfGE 87, 1, 47 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Ihm steht eine angemessene Zeit zu, in der er Erfahrungen sammeln (vgl BVerfG vom 10.5.1972 - 1 BvR 286/65 - BVerfGE 33, 171, 239 = SozR Nr 12 zu Art 12 GG) , die Akzeptanz des neuen Rechtsinstituts prüfen und nach praktikablen Lösungen für die Einbeziehung in die Sozialleistungssysteme suchen kann (vgl BVerfG vom 11.10.1977 - 1 BvL 8/74 - BVerfGE 46, 55, 66 = SozR 4100 § 149 Nr 1) .

28

Der Deutsche Bundestag hat durch die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes auf den 1.1.2005 die Grenzen des ihm zukommenden Gestaltungsfreiraums nicht verletzt. Er war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, das Inkrafttreten der Einführung von Rechten auf Hinterbliebenenrenten aus der ohne Staatsbeteiligung beitragsfinanzierten gewerblichen gesetzlichen Unfallversicherung "rückwirkend" auf den Zeitpunkt der Schaffung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu verlegen. Denn der Deutsche Bundestag hat einen weiten Gestaltungsspielraum, der insbesondere auch die Beurteilung der Frage umfasst, ob es auch für die davon Belasteten sachlich vertretbar und verhältnismäßig ist, eine bestimmte Angleichung an die für Ehegatten gültigen Rechtsvorschriften zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, oder in welchen zeitlichen und sachlichen Stufen dies geschehen soll. Dies gilt gerade dann, wenn er seiner Ansicht nach gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen über einander ausschließende Lebensformen, von denen eine nach Art 6 Abs 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates steht, unter Beachtung des Vorrangs des GG durch sachlich begründete Angleichungen von Rechtspositionen Rechtsgeltung verschaffen will. Der Gesetzgeber hat sich nach einer angemessenen Erfahrungsphase zum 1.1.2005 entschieden, das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne einer weitgehenden Angleichung an die Ehe weiterzuentwickeln. Das überschreitet die Grenzen seines Freiraums durch das sachlich Gebotene und Angemessene nicht.

29

(b) Auch die bis 31.12.2004 geltende Rechtslage hat den Gleichheitssatz nicht zu Lasten des Klägers verletzt.

30

Zwar hat der Gesetzgeber bis zum 31.12.2004 die eingetragene Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Rechte der Hinterbliebenen in der GUV nicht mit der Ehe und Verwandten gleichbehandelt, denn die erstgenannte Personengruppe gehörte nicht zu dem nach §§ 63 Abs 1, 65 Abs 1 Satz 1, 66 Abs 1 SGB VII anspruchsberechtigten Personenkreis. Jedenfalls für eine Übergangszeit nach Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist es nicht gleichheitswidrig, die eingetragene Lebenspartnerschaft und die Ehe, zwei Institute, die auch familienrechtlich unterschiedlich ausgestaltet waren und sind, im Bereich des Sozialrechts zunächst weiter unterschiedlich zu behandeln und erst nach einer Übergangsphase eine Angleichung vorzunehmen (vgl oben a).

31

Für die Zeit bis 31.12.2004 sieht sich der Senat zudem gemäß § 31 Abs 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) an einer anderen Entscheidung gehindert. Das BVerfG hat mit Urteil vom 17.7.2002 (1 BvF 1/01 ua = BVerfGE 105, 313) in dem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ( § 13 Nr 6 BVerfGG iVm Art 93 Abs 1 Nr 2 GG ) festgestellt, dass das LPartG vom 16.2.2001 idF des Gesetzes vom 11.12.2001 mit dem GG vereinbar ist. In einem derartigen Verfahren prüft das BVerfG die Gültigkeit des ganzen Gesetzes und jeder einzelnen seiner Bestimmungen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch soweit sie von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden sind (BVerfG vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 41) . Somit bedeutet der Ausspruch im Urteil vom 17.7.2002 (aaO) , dass das Gesetz mit dem GG, und zwar auch mit dessen Art 3 Abs 1, vereinbar ist, und dass seine Regelungen, auch wenn sie nicht im Einzelnen in den Entscheidungsgründen benannt werden, im Einklang mit dem GG stehen (vgl BVerfG vom 17.7.2002 - 1 BvF 1/01 ua = BVerfGE 105, 313; zur Rechtslage vor dem 1.1.2005 auch BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 14/05 R - Recht der gesetzlichen Rentenversicherung; BVerwG vom 26.1.2006 - 2 C 43/04 - BVerwGE 125, 79, 82 - zum Beamtenbesoldungsrecht; BFH vom 30.11.2004 - VIII R 61/04 - juris RdNr 22 f - zur Unterscheidung von Ehe und Lebenspartnerschaft) .

32

Ein anderes Ergebnis lässt sich schließlich nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 7.7.2009 (1 BvR 1164/07 - JZ 2010, 37 mit kritischer Anm von Hillgruber, aaO, 41) herleiten . Das BVerfG hat für einen nach Inkrafttreten des LPartÜAG liegenden Fall entschieden, dass nach der Angleichung der Ansprüche von Ehe- und Lebenspartnern in verschiedenen Rechtsbereichen eine Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartner im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist. Die Entscheidung entfaltet zwar ebenfalls Bindungswirkung (§ 31 Abs 1 BVerfGG), allerdings nur für die zur Prüfung gestellte Zeit ab 1.1.2005 und in Bezug auf die für verfassungswidrig erklärten Normen, also das Tarifrecht der Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst. Dass eine Angleichung der Rechte von Lebenspartnerschaften an diejenigen von Eheleuten - entgegen den oben zitierten Entscheidungen - schon vor dem 1.1.2005 geboten gewesen sein könnte, ergibt sich aus der Entscheidung nicht (vgl auch BVerfG vom 20.9.2007 - 2 BvR 855/06 - NJW 2008, 209) .

33

Mangels Verletzung von Verfassungsrecht ist auch eine verfassungskonforme Auslegung nicht angezeigt. Die hier streitigen Regelungen verstoßen auch nicht gegen Europäisches Recht (vgl BSG vom 29.1.2004 - B 4 RA 29/03 R - BSGE 92, 113, 138, RdNr 109 f = SozR 4-2600 § 46 Nr 1 RdNr 109 f; vgl auch EuGH vom 1.4.2008 - C-267/06 - juris RdNr 42).

34

Da ein Recht auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, war der von der Beklagten erhobene Einwand der Versorgungspartnerschaft (§§ 65 Abs 4, 63 Abs 1a SGB VII) nicht zu prüfen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.

(2) Die Rente beträgt

1.
zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
2.
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
3.
40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
a)
solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,
b)
wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
c)
solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.

(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

(4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(7) (weggefallen)

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.

(2) Die Rente beträgt

1.
zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
2.
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
3.
40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
a)
solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,
b)
wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
c)
solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.

(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

(4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(7) (weggefallen)

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.

(2) Die Rente beträgt

1.
zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
2.
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
3.
40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
a)
solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,
b)
wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
c)
solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.

(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

(4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(7) (weggefallen)

(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig

1.
für die Unternehmen des Landes,
1a.
für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land
a)
bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereint oder
b)
bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereint,
2.
für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen, sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden,
2a.
für Kinder während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden,
3.
für Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
4.
für Studierende an privaten Hochschulen,
5.
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlaßt worden ist,
6.
für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
7.
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind,
8.
für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind,
9.
für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden,
10.
für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt,
11.
für Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.

(2) Die Rente beträgt

1.
zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
2.
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
3.
40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
a)
solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,
b)
wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
c)
solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.

(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

(4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(7) (weggefallen)

(1) Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, erhalten auf Antrag eine Rente entsprechend § 65, wenn die Versicherten ihnen während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder den früheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand; § 65 Abs. 2 Nr. 1 findet keine Anwendung. Beruhte der Unterhaltsanspruch auf § 1572, 1573, 1575 oder 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird die Rente gezahlt, solange der frühere Ehegatte ohne den Versicherungsfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre.

(2) Sind mehrere Berechtigte nach Absatz 1 oder nach Absatz 1 und § 65 vorhanden, erhält jeder von ihnen den Teil der für ihn nach § 65 Abs. 2 zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Verletzten entspricht; anschließend ist § 65 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Renten nach Absatz 1 und § 65 sind gemäß Absatz 2 zu mindern, wenn nach Feststellung der Rente einem weiteren früheren Ehegatten Rente zu zahlen ist.

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.

(2) Die Rente beträgt

1.
zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
2.
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
3.
40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
a)
solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,
b)
wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
c)
solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.

(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

(4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(7) (weggefallen)

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet

1.
über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2.
über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
2a.
über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
3a.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
4.
über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5.
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
7.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9.
über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
10.
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
11a.
über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
12.
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13.
wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14.
bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.

(2) Die Rente beträgt

1.
zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
2.
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
3.
40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
a)
solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,
b)
wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
c)
solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.

(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

(4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(7) (weggefallen)

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.