Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Feb. 2010 - 2 A 390/09

published on 16/02/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Feb. 2010 - 2 A 390/09
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. April 2009 – 5 K 700/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Wohnanwesens E-Straße in A-Stadt (Parzelle Nr. 766/8 in der Gemarkung R). Eine linksseitig an das Wohnhaus angebaute Garage reicht bis auf die Grenze zum Nachbargrundstück (Parzellen Nr. 766/6 und Nr. 765/7). Dieses gehört zu dem über den Ostring angefahrenen Betriebsgrundstück der Beigeladenen zu 1), das auch rückseitig an das Grundstück der Kläger grenzt. Dort (Parzelle Nr. 766/10) befindet sich eine Werkshalle, in der Zuschnitt- und Montagearbeiten im Rahmen des Holzbaubetriebs (Dachbinderwerk) der Beigeladenen zu 1) ausgeführt werden.

Im Juni 1980 erteilte die Beklagte (vgl. den Bauschein vom 3.6.1980 – 00183/80 –) dem Beigeladenen zu 2), dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen zu 1) und deren Geschäftsführer, eine Baugenehmigung zum Neubau einer eingeschossigen Halle auf den Parzellen Nr. 765/7 und 766/6, die im Grenzbereich mit einem Flachdach versehen werden sollte. Die genehmigten Bauvorlagen tragen die Unterschrift des Klägers. Nach dem Ergänzungsplan sollte dieses Gebäude ebenfalls grenzständig errichtet und teilweise an die Garage der Kläger angebaut werden. Insoweit wurde eine Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen erteilt. Nach beigefügten Auflagen sollte die Halle von angrenzenden Gebäuden zur Vermeidung von Körperschallübertragungen durch Fugen ohne Schallbrücken getrennt werden. Das Vorhaben ist ausgeführt.

Seit 2001 sind vor Zivilgerichten in Saarbrücken Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen dem Beigeladenen zu 2) und den Klägern anhängig, in deren Rahmen sich unter anderem die Kläger gegen Einwirkungen durch den Holzbaubetrieb in Form von Lärm und Rauch auf ihr Grundstück wenden. Dieser Rechtsstreit ist gegenwärtig in der Berufungsinstanz beim Saarländischen Oberlandesgericht (Az. 5 U 469/08-75) anhängig.

Im Februar 2003 ordnete der Beklagte die Beseitigung eines nicht genehmigten Wintergartens auf der Grenzgarage der Kläger (vgl. zu einem durch einen ÖBVI festgestellten geringfügigen Überbau das im Rahmen des Zivilrechtsstreits im Auftrag des Landgerichts Saarbrücken (16 O 98/01) gefertigte Gutachten zur Grenzbestimmung vom 27.11.2002, Blatt 19 der Bauakte (Ablichtung)) unter Hinweis auf dessen nicht den Brandschutzerfordernissen genügende Ausführung an. Dagegen gerichtete Rechtsbehelfe der Kläger blieben erfolglos. (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.6.2006 – 5 K 95/05 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.12.2007 – 2 Q 36/06 –)

Im März 2003 beantragten die Kläger beim Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen zu 1), um von der Halle an der gemeinsamen Grenze ausgehende Brandgefahren abzuwehren, um von dem Betrieb herrührende unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch Betriebsgeräusche und eine Gefährdung durch Abrieb und Staub des asbesthaltigen Eternitdachs der Halle auszuschließen, sowie, um Beeinträchtigungen durch „ätzend riechenden Qualm und Rauch“ infolge eines Verbrennens von Industrieabfällen abzustellen.

Nachdem die Kläger im Januar 2005 eine Entscheidung angemahnt hatten, teilte der Beklagten ihnen mit Schreiben vom 21.1.2005 mit, dass es sich bei der Halle um ein bauordnungsrechtlich auf der Grundlage geltender Vorschriften genehmigtes Gebäude handele. Nach einer Auskunft des Landesamts für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA) vom April 2003 lägen seit längerem keine Beschwerden gegen den Betrieb der Beigeladenen zu 1) mehr vor. Eine Überprüfung auf eine frühere Beschwerde im Jahr 1994 hin habe keine Überschreitung der maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte ergeben. Die Eindeckung des Hallendachs mit Wellasbestzement sei Gegenstand der Genehmigung und damals auch üblich gewesen. Im Normalfall entstehe dabei kein Abrieb, der zu einer Gesundheitsgefährdung führen könne. Die zeitlich letzte Beschwerde eines Anwohners wegen Geruchsbelästigung datiere aus dem Jahr 1988. Die Beklagte verwies ferner auf den anhängigen Zivilrechtsstreit, behielt sich seine Entscheidung vor und kündigte an, dass diese nicht vor Abschluss des damals im Zusammenhang mit dem Wintergarten noch anhängigen Widerspruchsverfahrens getroffen werde.

Durch Bescheid vom 25.7.2006 lehnte die Beklagte das Einschreitensbegehren der Kläger ab. In der Begründung wurden die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid vom Juni 1980, die Ausführung nach den damals einschlägigen brandschutztechnischen Bestimmungen, die seinerzeitige Üblichkeit einer Dachabdeckung mit Wellasbestzement, die normalerweise keinen Abrieb verursache, und die erwähnte Stellungnahme des LGVA angeführt. Mit Blick auf ein von den Klägern im Mai 2005 vorgelegtes, im Zivilrechtsstreit eingeholtes Gutachten habe die Immissionsschutzbehörde (nunmehr Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, LUA) mitgeteilt, dass die darin enthaltenen Feststellungen nicht auf tatsächlichen Lärmemissionen des Betriebs der Beigeladenen zu 1), sondern lediglich auf für die Planung neuer Anlagen entwickelten Anhaltswerten nach der VDI-Richtlinie 2571 zur Schallabstrahlung von Industriebauten basierten und weitere Schallschutzmaßnahmen nicht rechtfertigten. 1998 sei in dem Betrieb eine Schallpegelmessung zur Ermittlung der Lärmbelastung der Arbeitnehmer durchgeführt worden, bei der kein Lärmbereich ermittelt worden sei. Erkenntnisse über eine zwischenzeitliche Erhöhung des Lärmpotentials lägen nicht vor. Der Tagesimmissionsrichtwert von 60 dB(A) werde nicht annähernd erreicht. Da eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen nicht erkennbar sei, sei bei pflichtgemäßer Ermessensausübung ein bauaufsichtliches Einschreiten derzeit nicht erforderlich.

Zur Begründung der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 10.4.2007 –172/2006–) dagegen erhobenen Klage, mit der sie ihr Einschreitensbegehren weiter verfolgt haben, haben die Kläger geltend gemacht, die Klägerin habe der Grenzbebauung im Jahre 1980 nicht zugestimmt. Zudem sei der damals vorgesehene Schallschutz, der Grundlage der Zustimmung des Klägers gewesen sei, nie ausgeführt worden. Von Messungen im Jahre 1998 sei ihnen nichts bekannt. Vom Betrieb der Beigeladenen zu 1) gingen Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbare Belästigungen aus. Die Gefährdung beruhe auf einem Übertrag von Asbeststaub auf ihr Anwesen und Belästigungen durch Lärm und Gerüche. Der Lärm überschreite den geltenden Grenzwert für Mischgebiete. Darüber führten auch andere Nachbarn Beschwerde. Das zivilgerichtlich eingeholte Lärmgutachten des Prof. Dr. P basiere auf den tatsächlichen Emissionen des Betriebs und berücksichtige zudem noch nicht die Hammerschläge und das besonders störende Poltern beim Transportieren und bei der Montage der Dachbalken in der Industriehalle, die unmittelbar mit ihrem Gebäude verbunden sei. Eine zur Reduzierung der beim Verbrennen von Betriebsabfällen entstehenden Feinstaub- und Rauchimmissionen eingerichtete neue Feuerungsanlage sei baurechtlich nicht abgenommen. Brandschutztechnisch sei mit 2,90 m der Grenzabstand des Satteldachaufbaus nicht eingehalten. Das Dach entspreche nicht der vorgeschriebenen Feuerwiderstandsklasse (F 90 A). Es handele sich um eine latente Gefährdung, so dass sich die Beigeladene zu 1) nicht auf Bestandsschutz berufen könne. Die Beklagte sei verpflichtet, tätig zu werden.

Die Beklagte hat erklärt, für ein Einschreiten sehe sie nach wie vor keine Grundlage. Das im Dreimeterabstand zur Grenze der Kläger befindliche Flachdach der Halle sei mit Kies abgedeckt. Das sich anschließende Satteldach sei – wie das frühere Dach der mit dem Wintergarten versehenen und das vorhandene Dach einer weiteren Garage der Kläger im Hof – mit Welleternit gedeckt. Eine vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vorgenommene Überprüfung habe keine Beschädigung oder sonstige mechanische Bearbeitung des funktionsfähigen Daches erbracht, so dass von einer sehr geringen Freisetzung von Asbestfasern auszugehen sei, von der keine Gesundheitsgefährdung ausgehe. Das Gutachten des Prof. Dr. P sei nicht aussagekräftig, zumal die darin angestellte Prognoserechnung zu Unrecht auf einen nicht vergleichbaren Schreinereibetrieb abstelle. Erforderlich sei eine Messung und Bewertung auf der Grundlage der TA-Lärm. Ein ebenfalls in dem Zivilrechtsstreit eingeholtes Gutachten der Dipl.Umw. B von 2006 habe keinen Nachweis der Belästigung von Anwohnern durch Rauch aus der in der Halle betriebenen Feuerungsanlage erbracht. Nach Aussage des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters würden nur unbehandelte Holzreste verbrannt. Bei feuerbeständiger Ausführung der verbleibenden Reststärke des oberen Mauerabschlusses im Bereich des Flachdaches sei von einer für die der Gebäudeklasse 3 zuzurechnende Halle erforderlichen feuerbeständigen Abschlusswand auszugehen.

Die Beigeladenen sind der Klage entgegen getreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im April 2009 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, den Klägern stehe der geltend gemachte Einschreitensanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Die von ihnen behaupteten Störungen resultierten aus dem Vorhandensein und der Nutzung der im Jahre 1980 mit Zustimmung des Klägers bestandskräftig grenzständig zugelassenen baulichen Anlage. Baugenehmigung und Befreiung hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften und damit das unmittelbare Nebeneinander von Werkshalle und Wohngrundstück seien so erst möglich geworden. An bestandsgeschützte Anlagen könnten nachträgliche bauaufsichtliche Anforderungen nur gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von Lebens- oder Gesundheitsgefahren oder von unzumutbaren Belästigungen erforderlich sei. In diesen Fällen lägen die notwendigen Maßnahmen im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Der Beklagte habe die von den Klägern an ihn herangetragenen Störungen unter Einschaltung der Fachbehörde einer Prüfung zugeführt und anschließend sein Ermessen dahin ausgeübt, dass er vorerst nicht einschreite, es sei denn, es ergäben sich im zivilgerichtlichen Verfahren weiter gehende Erkenntnisse. Diese Vorgehensweise sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1980 habe zur Folge, dass die durch ihre Ausnutzung auftretenden Beeinträchtigungen hinzunehmen seien. Da seit der Genehmigung bis auf eine Ausnahme beim Beklagten keine Beschwerden über den Betrieb der Beigeladenen eingegangen seien und das Einschreitensverlangen der Kläger erst im Zusammenhang mit einem Nachbarstreit um deren Wintergarten aufgeflammt sei, sei die zurückhaltende Beurteilung des Beklagten hinsichtlich seines Handlungsbedarfs nachvollziehbar. Das Gutachten des Prof. Dr. P gebe nichts Zwingendes zugunsten einer erheblichen nachträglichen Veränderung der aus dem Arbeitslärm in der Werkshalle resultierenden Immissionen her. Auch Brandgefahren und eine mögliche Asbestbelastung hätten sich seit Erteilung der Genehmigung nicht verändert. Nach den bei einer Ortsbesichtigung in dem Rechtsstreit um den Wintergarten gewonnenen Erkenntnissen befinde sich auf dem Dach im Grenzbereich eine Kiesabdeckung, die einen Abtrag von Asbest schwerlich erwarten lasse. Bei der geltend gemachten Rauchbelästigung gehe es lediglich um den Werkstattofen, der im Winter zum Beheizen der Halle benutzt werde. Der vorhandene Ofen sei im Jahr 2007 neu installiert und vom Schornsteinfeger abgenommen worden.

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.4.2009 – 5 K 700/07 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen zu 1) abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das befristete Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Dabei unterliegt – worauf die Beigeladenen in der Beschwerdeerwiderung unter Bezugnahme auf die dem angegriffenen Urteil beigegebene Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen haben – bereits die Zulässigkeit des Zulassungsbegehrens mit Blick auf das insoweit geltende Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hinsichtlich der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe grundsätzlichen Bedenken. Die Antragsbegründung vom 13.7.2009 lässt inhaltlich-terminologisch keinen Bezug zu diesen Zulassungsvoraussetzungen erkennen. Vielmehr verweisen die Kläger eingangs ihrer Ausführungen zu durch den Fall aus ihrer Sicht aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragestellungen lediglich darauf, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer „Überprüfung“ bedürfe. Es gehört indes anerkanntermaßen nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Zulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein – wie hier – in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 –, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 7, und vom 20.3.2008 – 2 A 33/08 –, SKZ 2008, 203, Leitsatz Nr. 5) Der daher nachvollziehbare Einwand der Beigeladenen hinsichtlich einer diesbezüglichen „Unschlüssigkeit“ des Antrags soll hier indes nicht vertieft werden.

Sofern man die Darlegungen der Kläger dahingehend interpretiert, begründet der Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), (vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N., und vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –) mit der das Verwaltungsgericht einen subjektiven Anspruch der Kläger auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen den Holzbaubetrieb der Beigeladenen zu 1) im Umfang des Klageantrags verneint und die hierauf zielende Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abgewiesen hat.

Dies gilt zunächst, soweit die Kläger darauf verweisen, dass die Klägerin die der Baugenehmigung für die Betriebserweiterung im Jahre 1980 zugrunde liegenden Bauvorlagen – anders als der klägerische Ehemann – nicht unterzeichnet hatte. Zwar trifft es zu, dass der darin zu erblickende Verzicht auf materielle nachbarliche Abwehrrechte bei mehreren Miteigentümern ungeachtet im Einzelfall bestehender familiärer Beziehungen, insbesondere auch bei Ehegatten, entgegen der damaligen Verwaltungspraxis der Beklagten nur den jeweils Verzichtenden bindet. (vgl. hierzu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 61 ff, 67) Ebenso sicher lässt sich allerdings feststellen, dass die dem Beigeladenen zu 2) erteilte Bauerlaubnis gegenüber der Klägerin nach über 20 Jahren und dem in Form der Betriebsplanung und –führung in dem (erweiterten) Holzbaubetrieb betätigten Vertrauen auf dessen Hinnahme durch sie zumindest nach den Grundsätzen der Verwirkung bereits der formellen Rechtsbehelfsbefugnis „unanfechtbar“ geworden und in diesem Sinne auch ihr gegenüber mit Blick auf die Bestandskraft dieses Verwaltungsakts – materiell – verbindlich geworden ist. (vgl. hierzu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 73 ff) Nichts anderes hätte im Ergebnis zu gelten, sofern aufgrund der von der Genehmigung abweichenden Ausführung des Vorhabens insgesamt von einem nicht genehmigten Baubestand auszugehen wäre. In diesem Fall wären nachbarliche Abwehrrechte der Klägerin als verwirkt anzusehen, da das Institut der Verwirkung auch in Bezug auf materielle Rechtspositionen gegenüber einem nicht genehmigten Bauwerk Anwendung findet und seine Voraussetzungen – wie dargelegt – vorliegend erfüllt sind.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund darauf hingewiesen, dass jeder Nachbaranspruch auf Einschreiten durch die Bauaufsichtsbehörde – hier die Beklagte – in dieser Situation das Vorliegen der qualifizierten tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für ein (nachträgliches) Tätigwerden gegenüber bestandsgeschützten baulichen Anlagen (§ 57 Abs. 3 LBO 2004), also eine Erforderlichkeit zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder von unzumutbaren Belästigungen, und zudem eine Reduzierung des der Behörde zusätzlich eingeräumten Entschließungsermessens auf Null zugunsten des betroffenen Nachbarn voraussetzt. Inwieweit der Baugenehmigung in dem Zusammenhang unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten (§ 22 BImSchG) in objektiv-rechtlicher Hinsicht lediglich eingeschränkte Wirkungen beigemessen werden können, (vgl. entsprechend zu einer heutigen Umweltstandards nicht mehr genügenden, aber bauaufsichtlich genehmigten Hausentwässerung OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.10.1994 – 1 R 28/92 –, SKZ 1995, 110, Leitsatz Nr. …) bedarf aus Anlass des vorliegenden Nachbarstreits keiner Vertiefung. Nach der Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, dass jedenfalls sowohl materielle nachbarliche Verzichtserklärungen als auch die Verwirkung von Nachbarrechten selbst bei Gefahren für Leib und Leben des Verzichtenden wirksam sind, weil sie in erster Linie die Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks betreffen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.1990 – 2 R 397/87 –, SKZ 1991, 111, Leitsatz Nr. 13, Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 65 ) Ein subjektiver Anspruch der Kläger auf Einschreiten durch die Beklagte auf dieser Grundlage lässt sich auch auf der Grundlage ihres Vorbringens im Zulassungsverfahren nicht bejahen.

A. Das unterliegt keinen Zweifeln, soweit die Kläger auf aus ihrer Sicht nicht eingehaltene Brandschutzvorschriften hinsichtlich von Wänden und Dächern von Gebäuden (heute §§ 30, 32 LBO 2004 i.V.m. dem die Anforderungen konkretisierenden Anhang zur Landesbauordnung) hinweisen und pauschal geltend machen, dass der „an die Garage angebaute Bereich der Industriehalle mit F 90 – Verkleidung zu versehen“ sei und dass sich die Beklagte darum „nicht kümmere“. Zu diesen Fragen hat das Landgericht im Rahmen des zwischen den Beteiligten geführten Zivilrechtsstreits ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Kläger zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht haben. (vgl. das in Anlage 2 zum Schriftsatz der Kläger vom 12.3.2008 zu den Akten gereichte Gutachten des Dipl.Ing. H vom 10.1.2008, Umschlag Blatt 117 in Band 1 der Gerichtsakte) Dieses kommt eindeutig zu dem Ergebnis, dass die auf der gemeinsamen Grenze ausgeführte Wand in 24 cm starkem Kalksteinmauerwerk den an das Bauwerk zu stellenden brandschutzrechtlichen Anforderungen nach der Landesbauordnung 1974/80 an eine Brandwand und insoweit auch den Vorgaben der Baugenehmigung entspricht und dass das Flachdach im Grenzbereich und der dieses überragende, dem Grundstück der Kläger zugewandte obere Wandabschluss der Werkshalle (Achse A) aufgrund seines brandschutztechnisch ausreichenden seitlichen Grenzabstands keinen besonderen (gesetzlichen) Anforderungen an den Brandschutz unterliegt.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass in den Bauvorlagen zum Bauschein aus dem Jahre 1980 (vgl. dazu den Schnitt (Achse A) und die Grundrisszeichnung in den genehmigten Bauvorlagen, Blatt 131 der Bauakte 00183/80) über die gesetzlichen Brandschutzerfordernisse hinaus durch Grüneinträge (zu deren Bedeutung etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 35) weiter gehende Anforderungen an die Ausgestaltung des Flachdachs und an den von der gemeinsamen Grenze abgesetzten oberen Abschluss der Wand der Werkshalle gestellt wurden, denen bisher ersichtlich baulich nicht Rechnung getragen wurde. Diese „Auflagen“ gehen zurück auf entsprechende Forderungen des Klägers in seiner im November 1979 im Rahmen einer Bauvoranfrage des Beigeladenen zu 2) erklärten Nachbarzustimmung hinsichtlich der Grenzbebauung. (vgl. die von der Beklagten als Ablichtung aus der Bauakte im Zulassungsverfahren vorgelegte Erklärung vom 5.11.1979, Blatt 271 der Gerichtsakte, die unter Ziffer 4. im Vorbescheid des Beklagten vom 18.3.1980 – 00074/80 – ausdrücklich für verbindlich erklärt worden sind) Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Nachbar in solchen Fällen gegen die als Adressat der Verzichtserklärung anzusehende Bauaufsichtsbehörde auch einen Anspruch auf Beachtung solcher „Auflagen“ hat, (vgl. zur fehlenden Befugnis der Bauaufsichtsbehörden zum Erlass sog. Baugebote auch bei der Durchsetzung verbindlicher nachbarlicher Vorbehalte im Genehmigungsverfahren, die Gegenstand der behördlichen Zulassungsentscheidung geworden sind OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 16/93 –, BRS 56 Nr. 192, wonach insoweit regelmäßig die Anordnung der Beseitigung entsprechend nicht genehmigungskonform ausgeführter Anlagen in Betracht kommt) ergibt sich für das vorliegende Verfahren nichts anderes. Die Beigeladenen weisen in dem Zusammenhang im Ergebnis zu Recht darauf hin, dass diese Fragen bereits in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom September 2008 „rechtskräftig erledigt und entschieden“ seien. (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 9.9.2008 – 16 O 98/01 –, Blätter 183 ff. in Band 1 der Gerichtsakten) Hierin wurde der Beigeladene zu 2) – und dortige Kläger – auf die Widerklage der Kläger (dort: Beklagte) hin unter ausdrücklicher Inbezugnahme der vorerwähnten, insoweit als privatvertragliche Vereinbarung gewerteten Zustimmungserklärung des Klägers zu dem Bauvorhaben vom November 1979 verurteilt, die mit Holz verschalte Seitenwand der Werkshalle und das Flachdach von der Unter- und von der Dachoberseite mit Bauteilen beziehungsweise Baustoffen der Feuerwiderstandsklasse F-90 zu versehen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beigeladene zu 2) kein Rechtsmittel gegen das Urteil ergriffen hat. Ist aber – wie hier – der ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangende Nachbar im Besitz eines inhaltlich die zur Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung von ihm für geboten erachteten Anordnung abdeckenden vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels und kann er sich daher selbst „zu seinem Recht verhelfen“, so kommt bereits deswegen kein Anspruch auf (zusätzliches) Tätigwerden der Bauaufsicht (mehr) in Betracht. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die aus Sicht des Nachbarn einfachere und vor allem „kostengünstigere“ Vollstreckung einer behördlichen Anordnung im Vergleich zur Durchsetzung des Zivilurteils, bei der der private Vollstreckungsgläubiger zumindest in Vorlage treten muss. Auf die vom Beigeladenen zu 2) in dem Zusammenhang erklärte Erfüllungsbereitschaft seinerseits kommt es ebenso wenig an wie auf die Fragen, ob die Beklagte mit Blick auf ihren gesetzlichen Auftrag (§ 57 Abs. 2 LBO 2004) objektiv-rechtlich gehalten wäre, durch entsprechende bauaufsichtsbehördliche Anordnungen für Abhilfe zu sorgen (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.8.1994 – 2 R 19/93 –, n.v.) und ob auch in dem Zusammenhang die Grundsätze über die Verwirkung materieller nachbarlicher Abwehrrechte (inzwischen) einen Anspruch auf Tätigwerden ausschließen.

Zusammenfassend ergeben sich also keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen vom Verwaltungsgericht damit zutreffend verneinten Einschreitensanspruch unter dem Aspekt unzureichenden Brandschutzes. Die im Wesentlichen auf einer Wiedergabe von Vorschriften der aktuellen Fassung der Landesbauordnung (2004) beruhenden pauschalen Ausführungen in dem im Rahmen des Zulassungsverfahrens von den Klägern vorgelegten „Bericht“ des TÜV Saarland e.V. „über die Prüfung einer Feuerüberschlagsgefahr“, der – knapp – auf eine „Sichtprüfung“ vom Anwesen der Kläger aus verweist, rechtfertigen sicher keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass der in dem „Bericht“ angegebene allgemeine Beurteilungsgegenstand des Betriebs insgesamt den im Verfahren allein streitgegenständlichen baulichen Bereich zur A-Straße hin überschreitet.

B. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht das Vorliegen der Anforderungen des § 57 Abs. 3 LBO 2004 für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten mit Blick auf von ihnen ersichtlich erstmals mehr als 20 Jahre nach der Erweiterung des Betriebs im Zusammenhang mit einem Streit um eine vom Beigeladenen zu 2) verlangte Einstellung der Mitbenutzung des sich im Grenzbereich auf seinem Grundstück anschließenden Flachdachs geltend gemachte Lärmbeeinträchtigungen verneint. Weder Akteninhalt noch Vorbringen im Zulassungsverfahren bieten durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass durch den Betrieb der Beigeladenen zu 1) über das von den Klägern bereits nach den einschlägigen umweltrechtlichen Vorgaben hinzunehmende Maß hinausgehende Immissionen hervorgerufen werden, geschweige denn, dass diese das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung oder einer „unzumutbaren Belästigung“ im Verständnis des § 57 Abs. 3 LBO 2004 erreichen. Mit dem von den Klägern im Zulassungsverfahren erneut angeführten Gutachten P (vgl. das Gutachten von Prof. Dr. Ing. P vom 7.5.2005, Blätter 22 ff. in Band 1 der Gerichtsakte) hat sich bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend auseinandergesetzt. Dabei handelt es sich lediglich um eine Prognosebetrachtung aufbauend auf den bei einer Betriebsbesichtigung festgestellten Maschinen, aus der sich aus Sicht der von der Beklagten eingeschalteten Fachbehörde für Immissionsschutz kein Handlungsbedarf ergibt. Dem Gutachten sind nicht einmal durchgreifende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die durch den tatsächlich vorhandenen Betrieb hervorgerufenen Immissionen auf dem Wohnanwesen der Kläger erheblich störend sind oder den für Mischgebiete nach der TA-Lärm maßgeblichen Tagesrichtwert von 60 dB(A) erreichen. Was die Kläger aufgrund der Genehmigung für den Betrieb aus dem Jahre 1980 letztlich an Lärmbelastung hinzunehmen haben, bedarf daher keiner Vertiefung. Eine erhebliche Lärmbelästigung der Kläger konnte auch bei mehreren Schallpegelmessungen durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) nicht festgestellt werden. Dabei hat sogar eine als worst case scenario durchgeführte (gesteuerte) und letztlich bezogen auf die tatsächlichen Betriebsabläufe und den vorhandenen Mitarbeiterbestand unrealistische Messung im Mai 2009, bei der alle in dem Betrieb vorhandenen Maschinen gleichzeitig zum Einsatz gebracht wurden, lediglich einen Beurteilungspegel von 59 dB(A) ergeben. Das LUA hat darüber hinaus am 5. und am 25.6.2009 zwei Lärmmessungen auf dem Anwesen der Kläger durchgeführt, die nur diesen – nicht aber den Beigeladenen – angekündigt worden waren. Dabei wurde der erwähnte Tagesrichtwert für Mischgebiete bei weitem nicht erreicht, sondern mit 46 dB(A) beziehungsweise 51 dB(A) sogar jeweils deutlich unterschritten. Von daher steht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 LBO 2004 unter dem Gesichtspunkt betriebsbedingter Geräuschimmissionen nicht in Rede.

Ein Einschreitensanspruch ergibt sich insoweit auch nicht aufgrund des – unstreitig – hinter baulichen Anforderungen der Genehmigung aus dem Jahre 1980 zurückbleibenden Zustands der Werkshalle der Beigeladenen zu 1). Nach den genehmigten Bauvorlagen (vgl. dazu den Schnitt in den Bauvorlagen, Blatt 131 der Bauakte 00183/80) sollte unter dem mit Wellasbestzement eingedeckten Satteldach der Halle auf der gesamten Breite in Höhe des oberen Abschlusses der Seitenwände eine „Schallisolierung“ eingebaut werden. Diese ist nach den bei dem bereits erwähnten Gutachten zu Brandschutzfragen befindlichen, 2007 gefertigten Fotoaufnahmen (vgl. das in Anlage 2 zum Schriftsatz der Kläger vom 12.3.2008 zu den Akten gereichte Gutachten des Dipl.Ing. H vom 10.1.2008, Umschlag Blatt 117 in Band 1 der Gerichtsakte, Seite 16) vom Inneren der Halle nicht vorhanden. (so ausdrücklich auch das Gutachten von Prof. Dr. Ing. P vom 7.5.2005, Blätter 22 ff. in Band 1 der Gerichtsakte, Seite 2 unter Bezugnahme auf die Fotos in Anlagen 3, 6 und 7) Den Klägern ist zuzugestehen, dass die öffentlich-rechtliche Wirkung der nachbarlichen Verzichtserklärung gegenüber der Genehmigungsbehörde in diesen Fällen ein genehmigungsabweichend ausgeführtes Vorhaben insgesamt nicht erfasst, (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 – 2 Q 20/98 –, SKZ 1999, 122, Leitsatz Nr. 60, allgemein: Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 62) so dass dem Nachbarn mit Blick auf eine Nichteinhaltung seinem Schutz dienender Vorschriften, hier zumindest die seinerzeitigen Grenzabstandsbestimmungen in § 7 LBO 1974/80, nach Bauausführung ein Anspruch der Beseitigung des Gebäudes (§ 104 Abs. 1 Satz 1 LBO 1974/80) – vorbehaltlich einer nachträglichen Herstellung des genehmigten Zustands durch den Bauherrn – zuzubilligen war. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 16/93 –, BRS 56 Nr. 192) Die Beklagte wäre nach dem vorausgegangenen Vorbescheidsverfahren und den die Forderungen des Klägers seinerzeit umsetzenden genehmigten Bauzeichnungen ohnehin in besonderer Weise gehalten gewesen, eine genehmigungskonforme Herstellung des Gebäudes zu überwachen und gegebenenfalls sicherzustellen (§§ 82, 105 LBO 1974/80). Des ungeachtet hat der Kläger, der dem Bau auf der gemeinsamen Grenze grundsätzlich zugestimmt hatte, heute knapp 20 Jahre nach der Bauausführung keine bessere Rechtsposition (mehr) als die Klägerin, die seinerzeit von vorneherein nicht wirksam auf ihre Nachbarrechte verzichtet hatte. Wie materielle Abwehrrechte sind auch Ansprüche auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel der Beseitigung aufgrund einer Nichteinhaltung von „Bedingungen“ für die Nachbarzustimmung im Rahmen der Bauausführung vom Verzichtenden zeitnah geltend zu machen und unterliegen ansonsten einer Verwirkung. Vorliegend spricht alles dafür, dass neben dem Zeitablauf auch die diesbezüglichen Anforderungen nach dem so genannten Umstandsmoment erfüllt sind. (zu deren Bedeutung etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 86) Nach Aktenlage sind die Kläger erst im März 2003 unmittelbar nach dem Erlass der Beseitigungsanordnung für den Wintergarten auf ihrer Garage unter dem 17.2.2003, mit dem Begehren auf „Beseitigung und Einstellung“ von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1) ausgehender „Störungen“ an den Beklagten herangetreten. (vgl. das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12.3.2003, Blatt 2 der Bauakte) Nach dem Gesagten bedarf es schließlich auch keiner Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob und wie sich der Begriff der „Schallisolierung“, der für sich genommen kein Schutzniveau definiert, technisch hier überhaupt konkretisieren lässt.

Daher sind die Kläger beide aus heutiger Sicht allenfalls auf die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zu verweisen. Dass der insoweit geltende Tagesrichtwert für Mischgebiete (§ 6 BauNVO 1990) von 60 dB(A) nach Nr. 6.1c der TA-Lärm erreicht oder gar überschritten würde, ist – wie ausgeführt – nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht festzustellen. Auch insoweit bestehen daher im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der einen Anspruch der Kläger auf Einschreiten verneinenden erstinstanzlichen Entscheidung. Entsprechendes gilt für die hinsichtlich ihrer Einhaltung zwischen den privaten Beteiligten indes umstrittene Genehmigungsauflage, wonach im Bereich des damals bereits grenzständig vorhandenen Garagengebäudes kein „bündiger“ Anbau erfolgen sollte, sondern zur Vermeidung von Körperschallübertragungen eine Fuge einzurichten war.

Inwieweit sich auf privatrechtlicher Grundlage – ähnlich wie beim Brandschutz in dem landgerichtlichen Urteil vom September 2008 entschieden – ein Anspruch der Kläger auf entsprechende Nachrüstung des Daches der Werkshalle der Beigeladenen zu 1) ergibt, ist von den Zivilgerichten in dem insoweit vor dem Saarländischen Oberlandesgericht anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden und hier nicht zu vertiefen.

C. Die Richtigkeit der Klageabweisung unterliegt auch keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zum Einschreiten wegen von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1) ausgehender Rauchgasimmissionen verlangen. Beurteilungsgegenstand ist insoweit allein der vorhandene, im Jahre 2007 eingebaute neue Werkstattofen. Anhaltspunkte für das Vorliegen unzumutbarer Belästigungen oder gar Gesundheitsbeeinträchtigungen durch auf das Anwesen einwirkende Rauchentwicklung und damit Abwehransprüche auf der Grundlage von §§ 41 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 liegen nicht vor. (vgl. dazu im Zusammenhang mit Gasfeuerungsanlagen OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 –, SKZ 2009, 121, Leitsatz Nr. 29, zu § 14 FeuVO) Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die (neue) Anlage vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger im Mai 2007 abgenommen wurde. Danach ist von einer sicheren Benutzbarkeit der Anlage auszugehen, wobei Gegenstand dieser Beurteilung nicht die Frage unzumutbarer Belästigungen war. (vgl. dazu das Schreiben des Bezirksschornsteinfegers G vom 27.6.2007 (Eingang) an den Beklagten, in dem Herr G ausführte, diese Frage nicht beurteilen zu können, weil er sich während des Betriebs „nicht in der Nähe aufhalte“) Das Landgericht ist unter Würdigung einer amtlichen Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters sowie zusätzlich eines nach dem Umbau eigens eingeholten Sachverständigengutachtens vom Vorliegen allenfalls unwesentlicher Beeinträchtigungen (§§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB) ausgegangen. Die Gutachterin (vgl. das Gutachten von Dipl. Umw. B vom 21.1.2008 Hülle Blatt 116 in Band 1 der Gerichtsakten) ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die der 1. BImSchV über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zu entnehmenden Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Die inhaltlichen Einwendungen der Kläger gegen dieses Gutachten rechtfertigen nicht bereits den Schluss auf eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des § 57 Abs. 3 LBO 2004. Soweit die Kläger technisch-baubezogen argumentieren, ist auf die erwähnte Abnahme der Anlage hinzuweisen. Der Beklagte hat weiter vorgetragen, dass mehrere „kurzfristig durchgeführte Ortsbesichtigungen“ keine Hinweise auf eine Verbrennung anderer Stoffe als ungehandeltes Holz ergeben haben. Auch eine im August 2007 auf Veranlassung des Beklagten vorgenommene unangekündigte Kontrolle des Heizofens durch das LUA, dem übrigens nach einem Schreiben vom August 2009 (vgl. das Schreiben des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 25.8.2009, Blatt 150 der Bauakten) keine Nachbarbeschwerden vorliegen, gab keinen Anlass zu Beanstandungen. Auch insoweit ist es daher ohne weiteres nachzuvollziehen, wenn der Beklagte vorbehaltlich der Erlangung eine abweichende Neubeurteilung rechtfertigender weiterer Erkenntnisse gegenwärtig ein Einschreiten gegen die Beigeladene zu 2) auch unter diesem Aspekt unter Verweis auf das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 57 Abs. 3 LBO 2004 ablehnt.

D. Die von den Klägern im bisherigen Verlauf des Verfahrens behauptete Gesundheitsgefährdung durch Asbestabrieb ist – ungeachtet des uneingeschränkt formulierten Zulassungsantrags – nicht Gegenstand der Antragsbegründung vom 13.7.2009. Ausführungen dazu verbieten sich bereits aufgrund des für das Zulassungsverfahren geltenden Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach ihrer Klagebegründung vom 22.5.2007 befindet sich im Übrigen auf dem Grundstück der Kläger selbst ein mit Eternit gedecktes Garagengebäude.

E. Soweit die Kläger in der Begründung ihres Zulassungsantrags unter verschiedenen Gesichtspunkten auf eine aus ihrer Sicht vorliegende Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht verweisen, könnte auch das die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht begründen, wenn man diese – trotz er eingangs beschriebenen grundsätzlichen Bedenken – als Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO interpretieren wollte. Das Verwaltungsgericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort – wie hier die Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.4.2009 – keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2009, 223, Leitsatz Nr. 6, und vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, SKZ 2009, 224, Leitsatz Nr. 8) Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen, (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –) hier insbesondere für den Hinweis auf erstinstanzlich „benannte“ Zeugen zu Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft beziehungsweise von Mietern der Kläger.

F. Der am Ende der Antragsbegründungsschrift vom 13.7.2009 zu findende Verweis auf eine durch nervenärztliches Attest belegte „ausgeprägte Lärm- und Rauchempfindlichkeit“ der Klägerin im Zusammenhang mit einer „depressiven Symptomatik, ausgelöst durch die nachbarlichen Störungen“ gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass es im Rahmen eines baurechtlichen Nachbarstreits, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Lärm- und Geruchsimmissionen nicht auf besondere Befindlichkeiten des individuellen (konkreten) Nachbarn ankommen kann.

G. Da das Vorbringen der Kläger auch bei entsprechender Interpretation keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO ist gerechtfertigt, weil die Beigeladenen zu 1) und 2) eigene Anträge gestellt und damit Kostenrisiken übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 03/02/2010 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Juni 2009 – 5 K 333/07 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger
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published on 21/08/2012 00:00

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published on 27/07/2010 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2010 – 5 K 325/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kl
published on 17/06/2010 00:00

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.