Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 03. Feb. 2010 - 2 A 407/09

published on 03/02/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 03. Feb. 2010 - 2 A 407/09
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Juni 2009 – 5 K 333/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.214,83 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten, mit denen er zur Erstattung der Kosten für die Sicherung und den Teilabbruch eines ihm gehörenden Gebäudes im Jahre 2006 aufgefordert wurde.

Der selbst in N. wohnhafte Kläger ist Eigentümer der in zentraler Lage des Ortsteils O der Stadt S gelegenen Parzelle Nr. 22 in Flur 13 der Gemarkung O. Darauf befand sich ein altes, in der Vergangenheit landwirtschaftlich benutztes Gebäude (sog. „Quereinhaus“, Anwesen Bstraße 9), dessen Wohnteil giebelständig bis unmittelbar an die Bstraße heranreichte und bis 2006 vermietet war.

In einem Vermerk in der Bauakte des Beklagten vom 3.2.2006 über eine am Vortag durchgeführte Baukontrolle heißt es, dass Dachziegel und Steine aus dem Ortgangbereich des Giebels auf die Straße gefallen seien. Zur Vermeidung weitergehender Gefährdung sei eine Sofortmaßnahme unumgänglich gewesen. Eine vom Beklagten mit der Behebung des Gefahrenzustands betraute Baufirma habe am 3.2.2006 die lose Dachrinne zurückgeschnitten, eine Absturzsicherung an der Traufseite des Daches montiert, die Ziegel im Ortgangbereich befestigt und loses Mauerwerk entfernt. Bei einer Überprüfung habe sich zudem ergeben, dass die Fenstergewände im Bereich des straßenseitigen Giebels nicht mehr mit dem Mauerwerk verbunden gewesen seien und ebenfalls herabzustürzen drohten. Mit Blick darauf sei der Straßenbereich mit einem Bauzaun abgesperrt worden.

Durch Bescheid vom 13.2.2006 forderte der Beklagte vom Kläger unter Schilderung des Sachverhalts die Erstattung der ihm von der Baufirma für diese Sicherungsmaßnahmen in Rechnung gestellten Betrages von 571,- EUR. In der Verfügung heißt es unter anderem, dass der Kläger nicht zu erreichen gewesen sei. Außerdem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgenommene Absperrung des gefährdeten Straßenbereichs nicht zur dauerhaften Gefahrenbeseitigung geeignet sei. Grundsätzlich bedürfe es einer Sanierung der Fenstergewände. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.

In einem weiteren Aktenvermerk über eine Baukontrolle am 3.4.2006 heißt es, der Zustand des straßenseitigen Außengiebels des nicht mehr bewohnten Hauses habe sich dramatisch verschlechtert. Die Sandsteingewände im Giebeldreieck seien nicht mehr mit dem Mauerwerk verbunden. Das oberste Gewände weise inzwischen eine Außenneigung von mindestens 10 cm auf und drohe auf die Straße zu stürzen. Seit der örtlichen Kontrolle im Februar habe sich der Giebel drastisch und deutlich erkennbar stärker nach außen geneigt, was auf eine gefährliche Bewegung des Bauteils schließen lasse. Der im Erdgeschoss entstandene Riss zwischen Giebel und angrenzender Zwischenwand betrage 2 cm. Im Dachgeschoss sei infolge fortschreitender Außenneigung bereits eine Mittelpfette wegen fehlenden Außenlagers auf die Decke gestürzt. Eine zweite liege nur noch wenige Zentimeter auf. Der Giebel sei akut baufällig. Stand- und Verkehrssicherheit seien „absolut nicht mehr gewährleistet“. Es müsse jederzeit, „spätestens in den nächsten Tagen“ mit einem Einsturz gerechnet werden. Zur Abwendung der Gefahr sei anstelle eines „formellen Vorgehens“ die Anwendung unmittelbaren Zwangs notwendig. Bei Einsturz des Gebäudes in den öffentlichen Verkehrsraum drohe Gefahr für Leib und Leben von Passanten. Nach einem Anruf des Bauamtsleiters der Stadt St. Wendel, der darauf verwiesen habe, dass der Giebel „jeden Moment einstürzen“ könne, sei am Morgen des 4.4.2006 erneut eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der vertikale Riss im Giebelmauerwerk noch weiter aufgebrochen sei, so dass ein weiterer Aufschub nicht mehr zu verantworten gewesen sei. Deswegen sei gegen 9 Uhr eine Firma mit der Beseitigung der Giebelwand beauftragt worden. Diese habe am selben Tag gegen 13.30 Uhr mit den Arbeiten begonnen.

Durch Bescheid vom 22.6.2006 forderte der Beklagte den Kläger unter Schilderung des Sachverhalts sowie unter Verweis auf die Dringlichkeit zur Erstattung der Kosten für diese Maßnahme in Höhe von insgesamt 1.442,48 EUR auf. Hier heißt es weiter, im Zuge der Arbeiten habe sich ergeben, dass ein auf den Giebel und den angrenzenden Dachbereich beschränkter Abbruch nicht durchführbar gewesen sei, weil auch bei anderen Gebäudeteilen wie den Geschossdecken und den Außenmauern keine Standsicherheit mehr gewährleistet gewesen sei. Daher sei letztlich der Abbruch des gesamten früheren Wohnteils des Hauses bis zum Ökonomieteil erforderlich gewesen.

Auch dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen im Wege des Verwaltungszwangs hätten nicht vorgelegen. Eine Verschlechterung des baulichen Zustands habe es nicht gegeben. Er sei – anders als der damalige Mieter – nicht über die beabsichtigte Vorgehensweise informiert worden und hätte erst nach dessen Auszug tätig werden und den Abriss dann „in eigener Regie kostenlos“ durchführen können.

Die Widersprüche wurden im November 2006 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger neben den geforderten Erstattungsbeträgen Gemeinkostenzuschläge in Höhe von 57,10 EUR beziehungsweise 144,25 EUR zu zahlen habe. (vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA 6418-65/06 –)

Zur Begründung seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kläger ausgeführt, für die Geltendmachung der Ersatzvornahmekosten durch Leistungsbescheid fehle bereits die rechtsstaatlich erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Die von der gegenüber dem Beklagten nicht weisungsbefugten Widerspruchsbehörde vorgenommene Verböserung ( reformatio in peius ) sei in der konkreten Verfahrenskonstellation ebenfalls nicht zulässig gewesen. In der Sache hätten auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Verwaltungszwangs ohne vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts nicht vorgelegen. Die Notwendigkeit sofortigen Tätigwerdens werde bestritten. Einsturzgefahr habe nicht bestanden. Das Vorgehen sei auch im Ablauf in sich widersprüchlich und unverhältnismäßig gewesen. Eine Absperrung mit anschließender Aufforderung an ihn, den Eigentümer, wäre ausreichend gewesen. Der Beklagte habe auch keine Begutachtung zur Gefahrerforschung, sondern die unmittelbare Beseitigung veranlasst und damit vollendete Tatsachen geschaffen, ohne ihn vorher zumindest anzuhören oder zu benachrichtigen. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, Mobiliar oder Wertgegenstände aus dem Anwesen zu entfernen. Demgegenüber sei dem Mieter hierfür eine Frist von 14 Tagen eingeräumt worden. Schon das spreche gegen eine akute Einsturzgefahr. Das Gebäude habe in keinem Fall abgerissen werden müssen, sondern hätte saniert werden können.

Im Juni 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, der Beklagte sei berechtigt, die Kosten der im Wege des sofortigen Vollzugs durchgeführten Ersatzvornahmen, deren Rechtmäßigkeit keinen Zweifeln unterliege, durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt. Im Februar 2006 hätten die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen an dem Gebäude vorgelegen, um der damals festgestellten konkreten Gefährdung vorzubeugen. Dies verdeutlichten der Aktenvermerk über den Zustand der Anlage und die bei der Kontrolle vor Ort gefertigten Fotoaufnahmen. Dieses Vorgehen sei aus Sicht des Klägers sogar deutlich günstiger als eine alternativ denkbare großräumigere Sperrung des Straßenbereichs, die ohnehin nur ein Provisorium gewesen wäre. Entsprechendes gelte für die Abbruchmaßnahme Anfang April 2006. Insbesondere nach den bei der Bauakte befindlichen Lichtbildern sei unschwer zu erkennen, dass sich der straßenseitige Giebel des Hauses damals in einem Zustand der Auflösung befunden habe, akut einsturzgefährdet gewesen sei und daher eine Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer in dem Bereich dargestellt habe. Eine vorherige Durchführung von Maßnahmen zur „Gefahrerforschung“ sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht angezeigt gewesen. Der Zustand des Gebäudes sei erkennbar so schlecht gewesen, dass jede weitere Verzögerung eine gesteigerte Gefährdung mit sich gebracht hätte. Ein weiteres Zuwarten auch nur für einen Tag, um dem Kläger eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, sei nicht möglich gewesen. Für den Leiter des städtischen Bauamtes und den Sachbearbeiter beim Beklagten sei die akute Einsturzgefahr aufgrund des Tauwetters und einer massiven Verschlechterung des Zustands des Giebels auch erst zu diesem Zeitpunkt erkennbar geworden. Die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nicht zu beanstanden. Die von der Widerspruchsbehörde vorgenommene Verböserung unterliege keinen rechtlichen Bedenken und sei in der Sache gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.6.2009 – 5 K 333/07 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung der beiden Leistungsbescheide des Beklagten vom 13.2.2006 und vom 22.6.2006 abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das befristete Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Der Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.)

Die sich aus den §§ 77 Abs. 1 und Abs. 6 SVwVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 VwVGKostO ergebende grundsätzliche Befugnis des Beklagten zur Geltendmachung der im Zuge der Ausführung von Ersatzvornahmen durch Dritte – hier die von ihm beauftragten Baufirmen – entstandenen Auslagen durch Verwaltungsakt wird vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.9.1992 – 2 R 42/91 –, BRS 54 Nr. 214 = AS 24, 209, dort speziell zur weitergehenden Befugnis hinsichtlich der „Einziehung“ der vorläufig veranschlagten Kosten nach §§ 19 Abs. 4, 21 SVwVG, ebenso bereits Beschluss vom 2.2.1981 – 2 R 52/80 –)

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ferner hinsichtlich beider im Wege der Ersatzvornahme veranlassten baupolizeilichen Maßnahmen zu Recht die Voraussetzungen für einen sofortigen Vollzug auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 SVwVG bejaht. Beide Anordnungen fallen in den Bereich der gesetzlichen Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde, zu deren „vornehmsten Aufgaben“ seit jeher die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 geforderten Standsicherheit von Gebäuden und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe sich aus einer im Einzelfall fehlenden Stabilität mit entsprechendem Gefährdungspotential für Leib und Leben von Personen gehört. (vgl. etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VIII Rn 122, VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.1.1989 – 2 F 67/88 –) Ob hinsichtlich der Regelungsbefugnis der Bauaufsicht speziell beim Erlass von Beseitigungsanordnungen auch in diesen Fällen auf die Generalklausel des § 57 Abs. 2 LBO 2004 zurückzugreifen ist, oder ob auch insoweit § 82 Abs. 1 LBO 2004 einschlägig ist, spielt im Ergebnis keine Rolle. (vgl. etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX Rn 82, dazu auch Bitz, „Die gemeindliche Beseitigungsanordnung nach § 82a LBO 2008 für im Verfall begriffene Gebäude“, SKZ 2009, 262, 263)

Auch die Notwendigkeit der beiden Maßnahmen jeweils zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr (§ 18 Abs. 2 SVwVG) für Passanten in der direkt vor dem Giebel verlaufenden Bstraße und für sich auf dem seitlich angrenzenden Nachbaranwesen (Parzelle Nr. 23) aufhaltende Personen unterliegt mit Blick auf den eine ausführliche, auch bildliche Dokumentation des baulichen Zustands des Hauses im Februar beziehungsweise im April des Jahres 2006 „plastisch“ wiedergebenden Inhalt der Bauakten keinen durchgreifenden Bedenken. Das hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil detailliert und zutreffend dargelegt, wobei die in Aktenvermerken des Baukontrolleurs wiedergegebenen Beschreibungen und Feststellungen zum äußerst desolaten Zustand der Anlage von dem Kläger, der lediglich weiterhin pauschal behauptet, es habe keine akute Einsturzgefahr bestanden, nicht substantiiert bestritten werden.

Bei der Kontrolle am 2.2.2006 lagen bereits von dem Gebäude herabgestürzte Ziegel und Steine im öffentlichen Verkehrsraum der Brückenstraße. Dass hier ein im Verständnis des § 18 Abs. 2 SVwVG ganz gesteigerter Handlungsbedarf gegeben war, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Die von der beauftragten Baufirma ausgeführten Sicherungsmaßnahmen, konkret das Zurückschneiden der losen Dachrinne, das Anbringen der traufseitigen Absturzsicherung gegen ein weiteres Herabfallen von Teilen der deutlich erkennbar schadhaften Dachbedeckung, die Befestigung loser Ziegel im Bereich des Ortgangs und die Entfernung losen Mauerwerks der Giebelwand sowie die Absicherung des Gehwegs durch einen Bauzaun waren vom Umfang her das Mindeste, um der akuten Gefährdung von Gesundheit und Leben von Passanten und Nachbarn zu begegnen, stellten aber sicher keine dauerhafte Lösung dar. Genau das und der sich daraus sowie insbesondere aus der bei der Maßnahme festgestellten Ablösung der Fenstergewände vom Giebelmauerwerk für den unterhaltungspflichtigen Eigentümer mit Blick auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 ergebende dringende Handlungs- und Sanierungsbedarf wurde dem offenbar seit längerem bei der Gebäudeunterhaltung säumigen Kläger in dem Bescheid vom 13.2.2006 vom Beklagten mitgeteilt. In dieser Situation hätte es nicht nur nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG keiner Anhörung vor einer Anordnung bedurft; auch die gesteigerten Anforderungen für ein Tätigwerden zur sofortigen Gefahrenabwehr ohne vorherigen Verwaltungsakt an den für den Zustand des Gebäudes verantwortlichen Eigentümer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SPolG) nach § 18 Abs. 2 SVwVG lagen hier vor.

Entsprechendes gilt – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat – für den zwei Monate später ebenfalls auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 SVwVG veranlassten Abbruch des Hauses. Insofern ist übrigens weder dem Akteninhalt noch dem Sachvortrag des Klägers im Zulassungsverfahren zu entnehmen, dass der Kläger in der Zwischenzeit seinerseits Anstalten getroffen hätte, um den sich aus dem baulichen Zustand des Hauses ergebenden Gefahrenzustand zu beheben. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass der Zustand des Gebäudes den Beklagten „bereits in den 90-iger Jahren des letzten Jahrhunderts … beschäftigt“ habe, so belegt der insoweit in Bezug genommene Verwaltungsvorgang eigentlich nur, dass bereits der damalige Eigentümer N A. vor fast 20 Jahren aus Gründen der Gefahrenabwehr wiederholt förmlich und unter Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit dazu angehalten werden musste, seiner Unterhaltungspflicht (damals §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 LBO 1988) nachzukommen, weil gelöste Gebäudeteile auf den Bürgersteig zu stürzen drohten, (vgl. die Anordnungen des Beklagten vom 23.5.1991, vom 2.11.1992 und vom 20.5.1994) und schon damals mehrfach aufgefordert wurde, den baulichen Zustand insbesondere des Dachstuhls überprüfen zu lassen. (vgl. die Schreiben des Beklagten vom 24.8., 15.9., 26.10. und vom 10.12.1993)

Das Verwaltungsgericht hat in Würdigung der Fakten, insbesondere unter Berücksichtigung der den desolaten Zustand des Gebäudes offenbarenden Fotos und der Einlassungen der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass danach im Zeitpunkt des Abbruchs von einer akuten Einsturzgefahr des Gebäudes in Richtung auf den öffentlichen Verkehrsraum auszugehen war. Nach den am Vortag getroffenen Feststellungen hatten sich die Sandsteingewände im Giebeldreieck vom Mauerwerk gelöst und sich bereits zur Straße hin geneigt, das heißt in Bewegung gesetzt. In dieser Situation war ein schnelles Handeln unabdingbar. Die zuständigen Mitarbeiter des Beklagten hätten sich im Falle des Nichteinschreitens und eines Einsturzes mit absehbaren Schadensfolgen strafrechtlich relevanten Vorwürfen ausgesetzt. Von daher ist ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei einem solchen Schadensbild, insbesondere nachdem der Leiter des Bauamts der Stadt St. Wendel am frühen Morgen des 4.4.2006 nochmals auf die „dramatische Verschlechterung der Situation“ hingewiesen hatte und nachdem bei einer dadurch veranlassten erneuten Besichtigung nochmals eine Vergrößerung der vertikalen Risse im Mauerwerk festgestellt worden war, der Beklagte ein sofortiges Tätigwerden auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 SVwVG als notwendig angesehen hat.

Angesichts dieser eindeutigen Faktenlage kommt den im Wesentlichen formellen Einwänden des Klägers im Zulassungsantrag keine entscheidende Bedeutung zu. Er verweist mehrfach auf den Umstand, dass sein damaliger Mieter 14 Tage vor dem Abbruch vom Beklagten aufgefordert worden sei, seine Gegenstände aus dem Haus zu entfernen. Insoweit könnte man allenfalls die Frage aufwerfen, ob nicht bereits ein früheres Tätigwerden des Beklagten geboten gewesen wäre. Selbst wenn jedoch unterstellt wird, dass der Beklagte insoweit zu lange zugewartet hätte, so hätte ein entsprechendes Versäumnis seinerseits sicher keine Verpflichtung zu (noch) weiterer Hinnahme der Gefährdungslage auch nach den am 3.4. und 4.4.2006 getroffenen Feststellungen zur jedenfalls in dem Zeitpunkt gegebenen akuten Einsturzgefahr des Hauses begründen können. Aus dem Umstand einer entsprechenden Aufforderung an den Mieter zwei Wochen vor dem Abriss, die das Verwaltungsgericht bei der Zurückweisung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung am 3.6.2009 unterstellt hat, lässt sich jedenfalls sicher nicht darauf schließen, dass das Gebäude zwei Wochen oder auch nur einen Tag später noch gestanden und nicht auf die Straße zu eingestürzt wäre. Das wollte und musste der Beklagte mit seinem Einschreiten verhindern und allein auf die Sachlage in diesem Zeitpunkt kam es (dann) an. Selbst wenn mithin, wie vom Verwaltungsgericht unterstellt, die Behörde schon zwei Wochen vor dem Abriss eine Beseitigung des Gebäudes ins Auge gefasst haben sollte, so änderte das nichts daran, dass am 3. beziehungsweise 4.4.2006 eine beschleunigte Entwicklung hin zu einer akuten Gefährdung von Leben, Gesundheit und Sachgütern eingetreten ist, der unverzüglich begegnet werden musste.

Wenn der Kläger dem Beklagten vorwirft, dieser habe „sehenden Auges“ gewartet, bis das Gebäude einsturzgefährdet gewesen sei, muss er sich daran erinnern lassen, dass die Sicherung der Standsicherheit von Gebäuden, jedenfalls wenn deren Verlust mit Gefahren für Personen einhergeht, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 nicht primär der Bauaufsichtsbehörde, sondern zunächst dem Eigentümer – hier dem Kläger – obliegt. Dass er seit längerem, spätestens seit dem Bescheid vom 13.2.2006, um die Gefahrenlage wusste, kann von ihm nicht ernsthaft bestritten werden.

Der im Schriftsatz des Klägers vom 6.11.2009 enthaltene Verweis auf die Vorgehensweise einer Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Erlass und der Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung für ein Gebäude in Mecklenburg-Vorpommern rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers. Dem von ihm beigefügten Zeitungsartikel lässt sich lediglich entnehmen, dass es sich dabei um ein „verwahrlostes“ Gebäude handelte, das als „Schandfleck“ angesehen wurde. Hinweise auf eine dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare akute Gefährdungssituation oder auch nur auf einen entsprechenden Standort des Hauses in zentralörtlicher Lage direkt an einer öffentlichen Verkehrsfläche sind dem Artikel nicht zu entnehmen; gerade hierauf kommt es indes für die rechtliche Beurteilung des Vorgehens des Beklagten entscheidend an.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger, der die aus seiner Sicht vermeintlich kostengünstigere Variante eines Abrisses „in eigener Regie“ in den Raum stellt, hier im Ergebnis mit Kosten in einem Umfang belastet wird, die im Vergleich zu anderen bekannten Fällen sehr gering erscheinen. (vgl. dazu etwa auch Bitz, „Die gemeindliche Beseitigungsanordnung nach § 82a LBO 2008 für im Verfall begriffene Gebäude“, SKZ 2009, 262 ff.) Der Abbruch von Gebäuden in reiner Selbst- und Nachbarschaftshilfe ist im Übrigen nach § 53 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004 (ausdrücklich) nicht vorgesehen und war hier, da das Gebäude bis unmittelbar an den öffentlichen Verkehrsraum reichte, auch fachgerecht nur durch ein Fachunternehmen zu bewerkstelligen.

Die Zulässigkeit der durch die Widerspruchsbehörde vorgenommenen Verböserung ( reformatio in peius ) hinsichtlich der zu den reinen Ersatzvornahmekosten addierten Verwaltungskostenzuschläge (§§ 77 Abs. 6, 78 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SVwVG, 1 Abs. 2 VwVGKostO) wird im Zulassungsantrag nicht thematisiert und ist daher hier nicht weiter zu hinterfragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.