Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Aug. 2012 - 2 B 178/12

published on 21/08/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Aug. 2012 - 2 B 178/12
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Mai 2012 - 5 L 286/12 – ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wandten sich im Aussetzungsverfahren gegen eine mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit versehene Duldungsanordnung des Antragsgegners.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Parzellen Nrn. 165/6, 165/8, 166/2 und 167 in Flur 42 der Gemarkung A-Stadt. Im rückwärtigen, über eine Zufahrt im Bereich der rechten Grenze erreichbaren Teil befindet sich ihr Wohnhaus (Anwesen A-Straße). Auf der zur Straße hin nördlich vorgelagerten, im Eigentum einer Frau R W stehenden Parzelle Nr. 574/166 befindet sich ein ehemals als Scheune benutztes Gebäude, das an das auf der Parzelle Nr. 165/10 stehende Wohnhaus (Anwesen Nr. 24) angebaut ist. Dieses war mit Blick auf eine mögliche Einsturzgefahr seit März 2010 mehrfach Gegenstand örtlicher Baukontrollen des Antragsgegners.

Mit Schreiben vom 12.3.2010 wies der Antragsgegner die Eigentümerin auf ihre Instandhaltungspflicht und darauf hin, dass bei einem Sturm Ziegel vom Dach der Scheune auf das Grundstück der Antragsteller gefallen seien.

Im Dezember 2011 wandte sich der Antragsteller schriftlich an den Antragsgegner und verwies auf eine erhebliche Verschlechterung des baulichen Zustands des Scheunengebäudes. Es sei zu befürchten, dass die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Giebelecke „vollständig zusammenbreche“. Daraufhin forderte der Antragsgegner Frau W mit Schreiben vom 22.12.2011 unter Hinweis auf eigene Feststellungen vor Ort auf, Abhilfemaßnahmen zu treffen und wies erneut auf die Möglichkeit der Einleitung eines bauaufsichtlichen Verfahrens hin. Bei einer Nachkontrolle Anfang Januar 2012 stellte der Antragsgegner unter anderem eine „starke Rissbildung im Bereich Giebel/Nachbarwand“ sowie ein vollständiges Fehlen der Dachziegel am Ortgang fest.

In einem Schreiben des Antragsgegners vom 13.1.2012 heißt es, der Antragsteller habe nach einem Hinweis auf notwendige Absperrmaßnahmen auf seinem Grundstück im Bereich des Fallschattens der schadhaften Gebäudeteile gebeten, das Ergebnis eines zwischenzeitlich von ihm eingeleiteten zivilgerichtlichen Klageverfahrens gegen Frau W abzuwarten.

Im Rahmen einer erneuten Ortsbesichtigung Anfang Februar 2012 stellte der Antragsgegner unter anderem die wesentliche Verbreiterung eines bereits 2010 vorgefundenen senkrechten Risses im Mauerwerk fest, weswegen es „letztlich zu einem unkontrollierten Umfallen des belasteten rückwärtigen Wandteils“ des altersbedingt nicht über technische Vorkehrungen zur Ableitung auftretender Horizontalkräfte verfügenden Gebäudes kommen könne.(vgl. hierzu im Einzelnen den ausführlichen Aktenvermerk des Antragsgegners vom 9.2.2012 über das Ergebnis der am Vortag durchgeführten Kontrolle vor Ort)

Anfang März 2012 wurde Frau W im Wege eines Versäumnisurteils verpflichtet, durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ein Herabfallen von Ziegeln, Brettern und eines „Kornspeichers“ an der Gebäuderückseite auf das Grundstück der Antragsteller zu verhindern.(vgl. dazu Amtsgericht Ottweiler, Urteil vom 6.3.2012 – 2 C 10/12 (81) –)

Mit Bescheid vom 13.3.2012 forderte der Antragsgegner Frau W unter Hinweis auf seine Feststellungen vor Ort auf, binnen einer Woche einen auf einem beigefügten Katasterauszug rot schraffierten „einsturzgefährdeten Bereich“ des Gebäudes durch Absperrung mittels eines Bau- oder Bretterzaunes abzusichern. Die Verfügung enthält eine mit dem Hinweis auf die „akute Einsturzgefahr der Gebäuderückwand“ und die sich daraus ergebende erhebliche Gefahrensituation begründete Sofortvollzugsanordnung.

Da sich wesentliche Teile des von dieser Sicherungsanordnung betroffenen Bereichs auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller befinden, erging ihnen gegenüber unter demselben Datum eine auf die Absperrmaßnahme bezogene Duldungsanordnung, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde. Darin ist ausgeführt, die von den Antragstellern im Vorfeld geltend gemachte erhebliche Beeinträchtigung, nicht mehr in ihre Garage gelangen zu können, müsse hingenommen werden, um den Erfolg der Absperrmaßnahme sicherzustellen.

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs und des insoweit Ende März 2012 beim Verwaltungsgericht gestellten Aussetzungsbegehrens machten die Antragsteller geltend, dass „gegebenenfalls auch mit Zwangsmaßnahmen“ mit entsprechenden Anordnungen gegen die Nachbarin vorzugehen sei, um diese entweder zum Abriss des baufälligen Giebels oder zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen „wie im Zivilverfahren beantragt“ zu veranlassen. Es könne nicht angehen, dass sie infolge rechtswidrigen Verhaltens der Grundstücksnachbarin erhebliche Behinderungen bei der Nutzung ihres Grundstücks hinnehmen müssten, deren Ende nicht abzusehen sei, weil der Antragsgegner keine Maßnahmen gegenüber der Schadensverursacherin getroffen habe.

Der Antragsgegner hat im Aussetzungsverfahren darauf verwiesen, dass die Absperrung aus Sicherheitsgründen erfolgen müsse, bis die Nachbarin die von den Antragstellern im Rahmen des Zivilverfahrens durch Versäumnisurteil „erwirkten Sicherungsmaßnahmen“ habe durchführen lassen. Deren Ehemann habe inzwischen erklärt, dass er die bauliche Anlage abbrechen lassen werde. Bis dahin seien die Belange der Gefahrenabwehr gegenüber den privaten Interessen der Antragsteller vorrangig.

Nachdem die Antragsteller auf einen von Frau W gegen das Versäumnisurteil erhobenen Einspruch, mit dem die Baufälligkeit des Gebäudes bestritten wurde, hingewiesen hatten, kündigte der Antragsteller den Erlass einer Abrissverfügung für die „einsturzgefährdeten Bauteile“ an.

Daraufhin hat das Verwaltungsgericht im Mai 2012 den Aussetzungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, es sei davon auszugehen, dass deren Widerspruch gegen die Duldungsanordnung keine Aussicht auf Erfolg habe. Eine solche sei zulässig, wenn der Ausgangsverwaltungsakt, dessen Befolgung oder Durchsetzung sie ermöglichen solle, rechtmäßig und die Begründung der Pflicht zur Duldung des seinem Adressaten auferlegten Verhaltens erforderlich sei, um der geforderten Handlung entgegenstehende Hindernisse in Form privatrechtlicher Einwirkungsbefugnisse des auf Duldung in Anspruch Genommenen auszuräumen. Die gegenüber der Nachbarin ergangene Anordnung hinsichtlich der notwendigen Absperrungen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aus den bei den Verwaltungsunterlagen befindlichen Fotos und aus Vermerken des Antragsgegners ergebe sich der schlechte bauliche Zustand der Scheune, der sich in den letzten beiden Jahren zunehmend verschlechtert habe, so dass Einsturzgefahr bestehe. Die sachgerechte Sicherung der Gefahrenstelle erfordere die Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller. Die dazu ergangene Duldungsverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig, obwohl sie nicht für die Gefahr verantwortlich seien. Im Falle eines Einsturzes des Gebäudes erfasse der Einwirkungsbereich vor allem das Grundstück der Antragsteller. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der sich aus der Absperrung ergebenden eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks bestünden, wenn sich der Antragsgegner nur auf den Erlass der bauaufsichtlichen Verfügung vom 13.3.2012 beschränkt hätte und keine weiteren Maßnahmen gegen Frau W ergreifen würde, um die Gefahrenstelle dauerhaft zu beseitigen und dementsprechend die Antragsteller gezwungen würden, die Sicherungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück auf unabsehbare Zeit zu dulden. Daher habe sich der Antragsgegner vorliegend nicht darauf zurückziehen dürfen, die Durchsetzung der Beseitigung der Gefahrenquelle den Antragstellern im Wege des zivilgerichtlichen Verfahrens zu überlassen und dessen Ausgang abzuwarten. Der Antragsgegner habe aber im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens „seine Meinung geändert“ und erklärt, nun selbst gegenüber der Nachbarin eine Abrissverfügung zu erlassen. Hinsichtlich der „Verhältnismäßigkeit des Abwartens mit dem Erlass einer Beseitigungsanordnung“ sei zu beachten, dass die Antragsteller selbst „wohl“ zunächst gebeten hätten, mit dem Erlass einer solchen Verfügung wegen des anhängigen Zivilrechtsstreits zu warten. Da nach dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil eine zivilrechtliche Klärung indes auf absehbare Zeit nicht erfolgen werde, sei ein umgehendes Handeln zur Beseitigung der Gefahrenquelle angezeigt. Das werde durch den angekündigten Erlass einer Abrissverfügung bezüglich der einsturzgefährdeten Bauteile erreicht. Der Antragsgegner sei gehalten, diese Ankündigung umgehend umzusetzen.

Unter dem 4.7.2012 forderte der Antragsgegner die Grundstückseigentümerin auf, die „baufälligen und einsturzgefährdeten Teile des Gebäudes Hstraße 24 … so abzubrechen, dass eine weitere Gefährdung durch den verbleibenden Restbestand des Bauwerks ausgeschlossen ist“. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt.

II.

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VwGO analog) einzustellen. Gleichzeitig ist die erstinstanzliche Entscheidung klar stellend für wirkungslos zu erklären (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog) und nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO nach bisherigem Sach- und Streitstand über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Dabei ist davon auszugehen, dass nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen keine ergänzende Sachverhaltsermittlung und auch keine weitere Klärung durch das betreffende Verfahren gegebenenfalls aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen mehr geboten ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 66, vom 29.12.2004 – 1 U 3/04 und 1 U 4/04 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 67, vom 31.5.2006 – 2 Q 3/06 –, SKZ 2006, 227, Leitsatz Nr. 82, vom 24.5.2007 – 2 R 6/07 und 2 R 7/07 –, vom 15.1.2008 – 2 A 15/07 –, SKZ 2008, 231 Leitsatz Nr. 68, und vom 21.12.2011 – 2 B 353/11 –, SKZ 2012, 100, Leitsatz Nr. 56) Dies gilt insbesondere für die auf der Grundlage einer Bewertung der gegenseitigen Interessen der Verfahrensbeteiligten zu entscheidenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Vorliegend entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten den Antragstellern und dem Antragsgegner anteilig aufzuerlegen. Für die überwiegende Beteiligung des Antragsgegners an den Kosten – zu drei Vierteln – spricht, dass, wie bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeführt wurde, der dem bezogen auf die Gefahrenlage „unbeteiligten“ Nachbarn in solchen Fällen über die sofort vollziehbare Anordnung zur Duldung von Absperrvorrichtungen zur Sicherung der Gefahrenstelle auferlegte Verzicht auf die Nutzung der betroffenen Teile seines Grundstücks unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten in der Regel nur gerechtfertigt ist, wenn gleichzeitig durch eine vollziehbare Anordnung (§§ 57 Abs. 2, 82 Abs. 1 LBO 2004), hier gegenüber Frau W als – im polizeirechtlichen Verständnis – Störerin (§§ 4, 5 SPolG), eine zeitnahe Vornahme der die Gefahren für Leib und Leben ausschließenden Abbrucharbeiten notwendigenfalls im Wege des Verwaltungszwangs sichergestellt wird. Das ist hier zunächst nicht geschehen. Vielmehr hat der Antragsgegner der ihren Unterhaltungspflichten nach § 3 LBO 2004 offenbar nicht nachkommenden Nachbarin Anfang März 2012 lediglich die Durchführung von Absperrmaßnahmen im Wesentlichen auf dem Grundstück der Antragsteller aufgegeben und diese zur Hinnahme der Maßnahme verpflichtet. Eine durchsetzbare Beseitigungsanordnung zur zeitnahen Ausräumung des durch eine Baufälligkeit des früheren Scheunengebäudes hervorgerufenen Gefahrenzustands ist hingegen erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens Anfang Juli 2012 ergangen. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls richtig ausgeführt hat, darf eine Bauaufsichtsbehörde, zu deren „vornehmsten Aufgaben“ wegen der dabei im Raum stehenden erheblichen Gefährdungen von Leben und Gesundheit auch „unbeteiligter“ Dritter die Überwachung der Standsicherheit (§§ 13, 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004) von Gebäuden gehört,(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2010 – 2 B 407/09 –, SKZ 2010, 131, Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VIII Rn 122 unter Hinweis auf VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.1.1989 – 2 F 67/88 –, zu den in der Praxis auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten im Verhältnis zu § 82a LBO 2008 etwa Bitz, Die gemeindliche Beseitigungsanordnung nach § 82a LBO 2008 für im Verfall begriffene Gebäude, SKZ 2009, 262, und ergänzend dazu: Die Problematik leer stehender und verfallender Gebäude in Ortslagen, SKZ 2010, 129) den betroffenen Grundstücksnachbarn bei festgestellter unzureichender Standsicherheit beziehungsweise bei akuter Einsturzgefahr eines Gebäudes grundsätzlich auch nicht auf die zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den säumigen Unterhaltungspflichtigen verweisen und diesem damit faktisch die Lösung des Problems „auferlegen“. Das sich aus solchen Gefahrensituationen ergebende Problem lässt sich daher auch nicht unter fiskalischen Aspekten im Hinblick auf die mit der Durchführung einer gegebenenfalls notwendigen Ersatzvornahme verbundenen Kosten gewissermaßen „privatisieren“. Ob das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund angesichts der von ihm erkannten Pflicht zu einem „umgehenden Handeln des Antragsgegners zur endgültigen Beseitigung der Gefahrenquelle“ allein einen – damals nur angekündigten, letztlich erst zwei Monate später erfolgten – Erlass der „Abrissverfügung bezüglich der einsturzgefährdeten Bauteile“ zutreffend zum Anlass genommen hat, eine Verhältnismäßigkeit der Duldungsanordnung vom März 2012 anzunehmen und deswegen im Ergebnis das Aussetzungsbegehren der Antragsteller zu Recht zurückgewiesen hat, erscheint daher zumindest sehr zweifelhaft.

Dabei mag es Fälle geben, in denen die Bauaufsichtsbehörde aufgrund einer ausdrücklich und unter Vorlage beispielsweise entsprechender Pläne und bereits erteilter Aufträge auch nach dem bisherigen Verhalten glaubhaft erklärten Bereitschaft zur kurzfristigen Ausräumung einer Gefährdung von Personen infolge der Einsturzgefahr seines Gebäudes ausnahmsweise berechtigt ist, kurzfristig von einer hoheitlichen Inanspruchnahme eines erkennbar „erfüllungsbereiten“ Pflichtigen zur Beseitigung der nicht mehr standsicheren baulichen Anlage beziehungsweise zur Behebung des Gefahrenzustands abzusehen. Diese Voraussetzungen lagen hier aber ersichtlich nicht vor. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Bauakten wurde die Eigentümerin des Nachbargrundstücks nach einer örtlichen Baukontrolle erstmals bereits im März 2010, also über zwei Jahre vor dem späteren Erlass der baupolizeilichen Verfügung im Juli 2012, schriftlich auf Beschädigungen im Dachbereich der Scheune, hierdurch drohende „Schäden an Sachen und Personen“ und auf die mögliche Einleitung eines bauaufsichtlichen Verfahrens hingewiesen und unter Verweis auf ihre Bauunterhaltungspflicht gebeten, für Abhilfe zu sorgen. Nach Aktenlage blieb dieses Schreiben ohne Reaktion, was dann zu der durch Fotos vom November 2011 seitens des Antragsgegners dokumentierten Verschärfung der Gefährdungssituation führte. Gleiches gilt im Ergebnis für die anschließende neuerliche schriftliche Bitte um Abhilfe durch den Antragsgegner im Dezember 2011, die dieser nun als Beleg für sein Tätigwerden anführt. Auch die dort nochmals beigefügte Ankündigung eines „bauaufsichtlichen Verfahrens“ hat die bauunterhaltungspflichtige Nachbarin allerdings nicht zum Tätigwerden veranlasst. Ergebnis war die im Februar 2012 vom Antragsgegner vor Ort festgestellte konkrete Gefahr eines „unkontrollierten Umfallens“ des Gebäudes. Obwohl bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Bereitschaft zur Verhinderung des Einsturzes der Anlage bei der Eigentümerin erkennbar geworden war, ordnete der Antragsgegner im März 2012 lediglich die Sicherungsmaßnahme (Absperrung) an und verpflichtete die Antragsteller zur Duldung, um den Erfolg dieser Maßnahme sicherzustellen. Der hier streitgegenständlichen Anordnung vom 13.3.2012 lässt sich weder eine zeitliche Grenze für die Duldungspflicht noch ein Hinweis auf eine Fristvorgabe für die Nachbarin zur Behebung des Gefahrenzustands entnehmen. In dieser Situation ist nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der Antragsgegner sich veranlasst sah, von einer gleichzeitigen ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme der Nachbarin abzusehen, um so gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach fruchtlosem Ablauf einer aus Sicht der Antragsteller verhältnismäßigen Befolgungsfrist die mit dem drohenden Einsturz der Anlage verbundenen Gefahren im Wege der Ersatzvornahme selbst zeitnah ausräumen zu können. Erst danach hat sich ausweislich eines Aktenvermerks vom 22.3.2012 der Ehemann der Nachbarin telefonisch bei dem Antragsgegner gemeldet und seine Absicht erklärt, die ehemalige Scheune abbrechen zu lassen. Wie die weiteren Abläufe bis zum Juli 2012 zeigen, handelte es sich dabei offensichtlich um einen – nach den vorherigen Abläufen unschwer erkennbaren – Versuch, weiter „auf Zeit zu spielen“. Bezeichnenderweise wurde in dem fast gleichzeitig erhobenen Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 6.3.2012 – 2 C 10/12 (81) – die Baufälligkeit beziehungsweise eine mangelnde Standsicherheit der „alten Scheune“ generell in Abrede gestellt und zwar insbesondere mit dem Argument, dass im Falle des Vorliegens einer Gefährdungssituation der Antragsgegner „mit Sicherheit Sofortmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung … angeordnet hätte“.

Obwohl die Antragsteller im Anschluss an den Erlass der Beseitigungsanordnung und die darin enthaltene Fristvorgabe für die Nachbarin als Pflichtige vom Antragsgegner vorgenommene zeitliche Konkretisierung das Verfahren für erledigt erklärt haben, erscheint auch ihre – freilich untergeordnete – Beteiligung an den Verfahrenskosten zu einem Viertel im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO angemessen, weil sie nach eigenem Bekunden gegenüber dem Antragsgegner auch auf dem Zivilrechtsweg versucht haben, ihre Rechte gegenüber der Eigentümerin des Nachbargrundstücks durchzusetzen. Ausweislich des insoweit nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorbringens des Antragsgegners haben sie im Januar 2012 gebeten, „abzuwarten, was von Gerichtsseite veranlasst“ werde, und waren im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück beziehungsweise deren Duldung durch sie im Besitz eines nach Maßgabe des § 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärten und am Tag vor Erlass der Sicherungs- und Duldungsanordnung zugestellten Titels in Form des im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO) erlassenen Versäumnisurteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 6.3.2012.(vgl. zu einem ungeachtet der objektiven Pflicht zum Tätigwerden in Ausnahmefällen in Betracht kommenden Ausschluss subjektiver Einschreitensansprüche der Nachbarn bei Vorliegen eines von ihnen erstrittenen vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels gegen den Bauunterhaltungspflichtigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.2.2010 – 2 A 390/09 –, SKZ 2010, 210, Leitsatz Nr. 14, Beschluss vom 10.8.1994 – 2 R 19/93 –, n.v., zu den für den Ausschluss des Nachbaranspruchs geltenden Anforderungen an die Durchsetzbarkeit des Titels Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, SKZ 2010, 213, Leitsatz Nr. 20) Spätestens nach dem bereits erwähnten Einspruch der Nachbarin und dortigen Beklagten gegen dieses Urteil bereits Ende März 2012(vgl. den Schriftsatz vom 27.3.2012 – 2 C 10/12 (81) –) durfte der Antragsgegner die Antragsteller ungeachtet der Frage der vollstreckungsrechtlichen Wirkungen dieses Rechtsbehelfs(vgl. dazu etwa Czub in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Auflage 2012, Rn 2 zu § 342) indes nicht mehr auf eine im Sinne der vorerwähnten Senatsrechtsprechung dadurch eröffnete Möglichkeit, sich durch Vollstreckung des zivilrechtlichen Titels „selbst zum Recht zu verhelfen“, verweisen. Dass die Antragsteller diesen Zusammenhang offenbar rechtlich anders bewerteten, indem sie wiederholt unter Hinweis auf das zivilrechtliche Urteil auf eine sich nunmehr ergebende Erforderlichkeit der Einleitung von bauaufsichtsbehördlichen Maßnahmen gegen die Nachbarin verwiesen, gebietet insoweit keine abweichende Beurteilung. Aus Anlass des Vorbringens des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ist allerdings klarzustellen, dass seine sich aus § 57 Abs. 2 LBO 2004 ergebende objektive Pflicht zu wirksamer Gefahrenabwehr durch diese subjektiv-nachbarrechtlichen Betrachtungen offensichtlich zu keinem Zeitpunkt berührt wurde.

Insgesamt erscheint es daher im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO angemessen, die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel den Antragstellern und (überwiegend) zu drei Vierteln dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2 und Abs. 3, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 12.500,- EUR festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten das Verfahr
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.