Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Juli 2010 - 2 A 105/10

published on 27/07/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Juli 2010 - 2 A 105/10
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2010 – 5 K 325/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des an der Hstraße in A-Stadt gelegenen, mit einem Gartenhaus bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 451/1 in Flur 2 der Gemarkung S. Er verlangte in der Vergangenheit unter verschiedenen Gesichtspunkten ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten des Beklagten gegenüber den Beigeladenen. Diese sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten linksseitigen Nachbargrundstücks (Parzellen Nrn. 448, 449, 550/1 und 397/65). Die vom Januar 2006 datierende Baugenehmigung (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 23.1.2006 – 00689-05-05 –) für dieses Wohngebäude mit Doppelgarage hatte der Kläger erfolglos angefochten. (vgl. insoweit VG des Saarlandes, Urteil vom 14.3.2007 – 5 K 82/06 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2007 – 2 A 189/07)

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger beim Verwaltungsgericht beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen aufzugeben, zum einen innerhalb des „Bauwichs“ von 3 m entlang der Grenze zu seinem Grundstück verlegte Wärmekabel (Erdkollektoren) zu entfernen und zum anderen eine hinter der Garage der Beigeladenen zur Grenze seines Grundstücks erfolgte Aufschüttung von über 1 m zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortseinsicht durch Urteil vom 24.2.2010 abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, die Klage sei wegen Fehlens des insoweit erforderlichen Verwaltungsantrags bereits unzulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens sei zwingende Voraussetzung der Verpflichtungsklage. Ein solches habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe vom Beklagten vielmehr eine „Vielzahl von Überprüfungen“ verlangt. Darin könne nicht zugleich das Verlangen nach Einschreiten im Wege eines Erlasses bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen erblickt werden. Unterstelle man gleichwohl rein hypothetisch die Zulässigkeit der Klage, so wäre diese unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen bezüglich der verlegten Erdwärmekabel beziehungsweise hinsichtlich der Aufschüttung zu. Beide Maßnahmen verletzten keine nachbarschützenden Bestimmungen, insbesondere weder die Vorschriften über die Abstandsflächen noch das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Ob die Baumaßnahmen verfahrensfrei seien oder einer Genehmigung bedürften, sei für die Rechtsstellung des Klägers als Nachbarn unerheblich. Die Abstandsflächenbestimmungen erfassten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt unterirdisch verlegte Kabel. Eine zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttung habe der Nachbar hinzunehmen, wenn das Neigungsverhältnis 1 zu 1,5 nicht übersteige. Dass dies hier der Fall sei, habe die Ortsbesichtigung ergeben. Sollte aufgrund der Aufschüttung verstärkt Niederschlagswasser auf sein Grundstück gelangen, so stelle das ein zivilrechtliches Problem dar. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei ebenfalls nicht festzustellen. Im Rahmen der insoweit gebotenen Bewertung der wechselseitigen Interessen könne der Nachbar nicht verlangen, dass der Bauherr sein Grundstück nicht im Rahmen des Zulässigen baulich nutze, um in der Vergangenheit für ihn – den Nachbarn – bestehende Vorteile, wie zum Beispiel den Ausblick in die freie Landschaft oder eine größere Anzahl verfügbarer Stellplätze auf der Straße, zu erhalten. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch einen Entzug von Erdwärme im Grenzbereich halte die Kammer für völlig abwegig.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.2.2010 – 5 K 325/09 – kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Vortrag begründet nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.)

Insoweit mag dahinstehen, ob der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – entsprechend seinen Behauptungen im Zulassungsverfahren – ein Einschreiten hinsichtlich der Erdwärmekabel und der Geländeaufschüttung bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegenüber dem Beklagten verlangt hat.

Die Einwände des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags begründen keine Zweifel, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil (zusätzlich) Ansprüche seinerseits auf ein entsprechendes bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden jedenfalls zu Recht verneint hat. Die insoweit notwendige Feststellung einer Verletzung seinem Schutz dienender materieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften lässt sich auch auf dieser Grundlage nicht treffen.

Hinsichtlich der Geländeanschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die von dem Kläger behauptete Nichteinhaltung der Neigungsvorgabe in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004. Das vom Kläger in dem Zusammenhang vorgelegte Foto ist sicher nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der Hinweis in der Antragsbegründung, dass mit dem Bild der „Umfang“ der Aufschüttungen dokumentiert werden solle, lässt im Übrigen nicht einmal zwingend den Schluss zu, dass der Kläger damit überhaupt auf das Neigungsverhältnis der Böschung zielt.

Gleiches gilt im Ergebnis für den nunmehrigen Vortrag des Klägers, dass es nicht „angehen“ könne, dass das Verwaltungsgericht „nur auf einen augenscheinlichen Eindruck hin unterstellt“ habe, dass das in der Vorschrift festgelegte maximale Neigungsverhältnis von 1 zu 1,5 zur Nachbargrenze hin eingehalten worden sei. Die Behauptung, dass das Neigungsverhältnis vom Verwaltungsgericht „nicht überprüft“ worden sei, ist nach dem Inhalt der Gerichtsakte jedenfalls nachweislich unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat im Januar 2010 eigens eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und dabei ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift (vgl. das Protokoll über den Ortstermin am 27.1.2010, Blätter 58/59 der Gerichtsakte) ausdrücklich festgestellt, dass die zur Grenze des Klägers hin befindlichen Teile der beiden Geländeterrassierungen im rückwärtigen Teil des Grundstücks der Beigeladenen „augenscheinlich im Verhältnis 1:1,5 geneigt abfallen“. Sinnvoll kann das nur dahin interpretiert werden, dass das entsprechende, vom Landesgesetzgeber seit der Reform der Landesbauordnung im Jahre 2004 ausdrücklich für zulässig erklärte maximale Neigungsverhältnis eingehalten beziehungsweise nicht überschritten worden ist. Ist das vor Ort aber – mit den Worten des Verwaltungsgerichts – „augenscheinlich“ ohne weiteres zu erkennen, so bedarf es auch unter dem Gesichtspunkt der Amtsermittlungspflicht keiner besonderen Vermessungen oder gar zusätzlicher kostenträchtiger gutachterlicher Feststellungen. Dass der Kläger nach dem Protokoll an dieser Ortseinsicht trotz rechtzeitiger Ladung nicht teilgenommen hat, rechtfertigt sicher keine andere Betrachtung. Die Niederschrift über die Ortsbesichtigung wurde dem Kläger nach Aktenlage auch mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24.2.2010 übermittelt. In dem kurz vor der Sitzung per Telefax eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 23.2.2010 wurde die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Neigungsverhältnis der Böschung nicht einmal inhaltlich in Frage gestellt. Vielmehr hat der Kläger damals unter Verweis auf eine Länge der Aufschüttung von angeblich ca. 30 m gebäudegleiche Wirkungen (§ 7 Abs. 7 LBO 2004) eingewandt, mit Blick auf die flächenmäßige Ausdehnung von angeblich mehr als 36 qm die für die Nachbarrechtsposition unerhebliche Frage des Vorliegens der verfahrensrechtlichen Anforderungen für eine Verfahrensfreistellung (§ 61 Abs. 1 Nr. 11 h) LBO 2004) thematisiert und die in anderem Zusammenhang – bei Geländestützmauern im Grenzbereich (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LBO 2004) (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.2.2009 – 2 A 17/08 –, SKZ 2009, 241, Leitsatz Nr. 35) – bedeutsame Frage einer „künstlichen“ Veränderung des Geländes aufgeworfen. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts lässt sich ebenfalls nicht ansatzweise entnehmen, dass die Richtigkeit der örtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Neigungsverhältnis in Abrede gestellt oder dass gar ein förmlicher Beweisantrag zur (weiteren) Aufklärung dieser Tatsachenfrage gestellt worden wäre. Von daher muss es – vorsichtig ausgedrückt – schon etwas merkwürdig anmuten, wenn der Kläger nunmehr ergänzend zu seiner ganz pauschalen Behauptung, dass die Aufschüttung innerhalb des Grenzabstands von 3 m „ersichtlich höher als 2m“ sei, darauf verweist, er habe erstinstanzlich dafür „Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten“.

Allein dieser Hinweis rechtfertigt sicher weder die Annahme, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, noch die Feststellung, dass die Ermittlung des Sachverhalts in diesem Punkte fehlerhaft gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung – wie hier – rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2009, 223, Leitsatz Nr. 6, und vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, SKZ 2009, 224, Leitsatz Nr. 8) Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes Beschlüsse vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 – und vom 16.2.2010 – 2 A 390/09 –) Im konkreten Fall bestand aus Sicht des Verwaltungsgerichts keinerlei nachvollziehbare Veranlassung, die Richtigkeit seiner Feststellung zur Nichtüberschreitung des in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 zugelassenen Neigungsverhältnisses von 1 zu 1,5 für die Böschung von Aufschüttungen im Grenzbereich ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Diese spezielle gesetzliche Vorgabe lässt es im Übrigen nicht zu, bei Beachtung dieser Maßvorgabe gebäudegleiche Wirkungen einer Aufschüttung im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 und unter Verweis hierauf weitergehende Abstandserfordernisse anzunehmen. Das entspricht auch dem eindeutigen Willen des Landesgesetzgebers, der die „Liberalisierung“ des Abstandserfordernisses in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 in Reaktion auf die Rechtsprechung des Senats normiert hat, wonach – bis dahin – größere selbständige Geländeanschüttungen mit gebäudegleichen Wirkungen (damals § 6 Abs. 8 LBO 1996) (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 25/92 –, BRS 55 Nr. 113) die vollen Abstandsflächen bezogen auf den Böschungsfuß einhalten mussten. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 57)

Eine subjektive Rechtsverletzung durch die Geländeanschüttung lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers offensichtlich auch nicht mit Blick auf das von ihm behauptete verstärkte Abfließen von Oberflächen- und Niederschlagswasser auf sein Grundstück bejahen. Die von dem Kläger in dem Zusammenhang angesprochenen „Bestimmungen des SNRG“ können den geltend gemachten Einschreitensanspruch gegenüber dem Beklagten als Untere Bauaufsichtsbehörde von vorneherein nicht begründen. Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG) handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 46) Entgegen der in der Begründung des Zulassungsantrags ganz pauschal und ohne nähere gesetzliche Zuordnung vertretenen Ansicht lässt sich dieses aus der dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegenden und auch für die Rechtswegfrage bedeutsamen Trennung von Privat- und öffentlichem Recht ableitbare Ergebnis auch nicht dadurch „umgehen“, dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geschlossen werden könnte oder gar müsste.

Da sich das Antragsvorbringen insoweit in diesen Hinweisen erschöpft, sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass sich in eng begrenzten Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Ableitung oder Führung von Abwässern, auch oberflächig abfließenden Niederschlagswässern, öffentlich-rechtliche Abwehransprüche des Nachbarn – freilich inhaltlich begrenzt auf einen Ausschluss dieser Auswirkungen – aus dem § 14 Satz 1 LBO 2004 ergeben können. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 124) Eine entsprechend qualifizierte Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers kann allerdings – sicher – nicht allein aus dem Vorhandensein einer Geländeanschüttung mit der durch § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 vom Gesetzgeber zugelassenen Geländeneigung im Böschungsbereich hergeleitet werden. Für das Vorliegen ganz besonderer Auswirkungen der Anschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen fehlen im konkreten Fall – insbesondere auch im Sachvortrag des Klägers im Zulassungsverfahren – jegliche Anhaltspunkte.

Soweit der Kläger weiterhin die Ansicht vertritt, dass bei der unterirdischen Verlegung von „Erdkabeln“ im Bereich vor der Garage der Beigeladenen „innerhalb des Bauwichs“ ein Abstand von 3 m zur Grenze seines Grundstücks einzuhalten gewesen wäre, um einen „Entzug von Wärme“ im Erdreich seines Grundstücks zu verhindern, ist ebenfalls keine Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften dargelegt. Solche werden mit dem Zulassungsantrag nicht benannt. Von daher lassen sich auch unter diesem Gesichtpunkt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht bejahen. Die Vorschriften über die vom Kläger angesprochenen „Bauwiche“ wurden im Saarland bereits im Jahre 1988 durch die Bestimmungen über die Abstandsflächen ersetzt. Die heute maßgebliche Grundregel in § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 macht schon vom Wortlaut her ohne Zweifel deutlich, dass sich das insoweit mit Blick auf die Baugrundstücksbezogenheit des Freihaltegebots in § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 ergebende Abstandserfordernis zu Nachbargrenzen primär nur Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile betrifft und zudem von vorneherein nicht für unterirdische Anlagen beziehungsweise Anlagenteile, etwa die hier in der Erde verlegten Kabel, gilt. Spezielle, insoweit weitergehende Anforderungen stellende Rechtsvorschriften, die dem Kläger wegen eines nachbarschützenden Gehalts den reklamierten Einschreitensanspruch gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde vermitteln könnten, werden von ihm nicht angeführt und sind – wie schon vom Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt – auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen hiervon ist nichts dafür dargetan, dass durch das Vorhandensein von Erdwärmekabeln auf dem Nachbargrundstück in Grenznähe überhaupt ein merklicher oder spürbarer Nachteil für den Fall zu verzeichnen wäre, dass der Kläger sich entschließen sollte, die auf seinem Grundstück anfallende Erdwärme unmittelbar vor Ort durch eine eigene gleichartige Anlage zu nutzen.

Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO war nicht veranlasst; die Beigeladenen haben im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 16/02/2010 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. April 2009 – 5 K 700/07 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
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published on 03/02/2015 00:00

Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 23.10.2014, welche die Errichtung einer 2 m hohen Einfriedungsmauer an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller gestattet. 2 Am 26.0
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.