Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2008 – 5 K 253/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt eine Genehmigung nach der Baumschutzverordnung der Beklagten zur Fällung einer etwa 80 Jahre alten Eiche auf ihrem Anwesen A-Straße in A-Stadt. Der Baum steht im rückwärtigen Garten des straßennah mit einem Mehrfamilienhaus bebauten, nach hinten stark ansteigenden Grundstücks. Die Klägerin bewohnt das Erdgeschoss des Hauses; die beiden oberen Etagen sind vermietet.
Ihr Genehmigungsantrag datiert vom April 2007. Zur Begründung gab sie damals an, der ca. 20 m bis 25 m hohe Baum sei im Bereich einer Teilung des Stammes gerissen. Sie befürchte, dass er bei einem Sturm abbrechen könne. Der Baum stehe an einem Hang aus porösem Sandsteinfels, weswegen das Gelände terrassiert und durch kleinere eisenbewehrte Betonstützmauern abgestützt worden sei. In dem Sandstein habe sie zwei neue große Risse festgestellt, die sie auf Einwirkungen des Wurzelwerkes zurückführe. Die an der Treppe zu einer oben liegenden Terrasse befindliche Mauer sei gerissen, weil sie immer weiter abgedrückt werde. Auch die Treppenanlage sei beschädigt. Diese Schäden immer wieder zu beseitigen sei für sie ein ernstes finanzielles Problem, da sie lediglich eine „nicht üppige“ Witwenrente beziehe. Sie fühle sich von dem Baum bedroht.
Mit Bescheid vom 31.8.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. In der Begründung heißt es, der außergewöhnlich große Baum habe sich bei zwei Ortsbesichtigungen als vital erwiesen, in 1 m Höhe einen Stammumfang von 120 cm und sei besonders erhaltenswert. In 2 m Höhe weise der Baum einen Zwiesel mit Rissbildung auf, wobei es sich „Tatsächlich um eine Schwachstelle im Kronenaufbau“ handele. Hier könne er „eventuell auseinander brechen“. Dieser Gefahr könne jedoch durch fachmännischen Einbau einer Kronensicherung wirksam begegnet werden. Ob die Schädigung der Treppe und Rissbildungen an den Mauern durch das Wurzelwachstum verursacht seien, sei „keineswegs erwiesen“. Sie könnten auch durch Bewegungen im Hangbereich, drückendes Wasser und fehlerhafte Bauausführung entstanden sein. Laut Auskunft einer Fachfirma beliefen sich die Kosten für die doppelte Kronensicherung auf ca. 350,- EUR, was um ein Mehrfaches unter den Kosten für eine Fällung liege.
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, der Baum stelle wegen seiner enormen Höhe im Falle eines Abbrechens eine erhebliche Gefährdung sowohl für ihr Haus als auch für dasjenige des Nachbarn dar. Dass die massiven Rissbildungen an der Treppe und der Mauer auf das Wurzelwerk zurückzuführen seien, werde schon dadurch belegt, dass die Schäden nur punktuell im Bereich des Baumes aufgetreten seien. Werde die Fällung nicht durchgeführt, so sei im Laufe der Zeit eine komplette Erneuerung des Mauerwerks erforderlich. Zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen sei sie wirtschaftlich nicht in der Lage. Aufgrund erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen sei sie ferner in der Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt und nicht mehr in der Lage, den Laub- und Eichelfall im Herbst zu beseitigen. Mieteinnahmen würden als Rücklage für anstehende dringende Reparaturen am Haus benötigt.
Der Stadtrechtsausschuss hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und den Rechtsbehelf durch auf die mündliche Verhandlung am 19.12.2007 ergangenen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Eiche unterliege von der Größe her der Baumschutzverordnung der Beklagten und dem sich daraus ergebenden Verbot der Entfernung. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme. Einer von dem Baum möglicherweise ausgehenden Gefahr könne auf andere Weise begegnet werden. Der in jungen Jahren entstandene Zwiesel sei nach Einschätzung des bei der Ortsbesichtigung anwesenden Leiters der Unterhaltungsabteilung des städtischen Amtes für Grünanlagen „harmlos“. Die beiden Hauptstämme würden durch ihr Dickenwachstum nicht auseinander gedrückt. Ein Auseinanderbrechen sei nicht zu befürchten. Eine Gefahr im Sinne der Ausnahmevorschrift für das Wohnhaus des Nachbarn und für die Terrassenanlage der Klägerin könne nicht bereits angenommen werden, weil generell eine Möglichkeit bestehe, dass auch gesunde Bäume ohne Schwachstellen bei Belastungen durch starke Stürme und extreme Witterungsverhältnisse umstürzen könnten. Eine solche latente Baumwurfgefahr gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Ob von den Wurzeln der Eiche Gefahren für die Stützmauer und die Treppenanlage ausgingen, sei zweifelhaft. Ein Nachweis sei nicht erbracht. Der Hang sei vor Jahren, als der Baum bereits gestanden habe, abgegraben und mit den Mauern abgefangen worden, um den Garten besser nutzen zu können. Demzufolge drücke der Hang mit erheblichem Gewicht gegen die Mauer. Die in solchen Fällen üblichen Dehnungsfugen seien nicht vorhanden. Auch darauf könne die Rissbildung zurückzuführen sein. Wenn man eine (Mit-)Gefährdung durch das Wurzelwerk unterstelle, so rechtfertigte das nicht die Fällung des Baums, da es auch insoweit ein milderes Mittel gebe. Das partielle Ausbessern der Treppe und die Kronensicherung zur Vermeidung des Bruchs des Stammes unter teilweise Verwendung ihrer Mieteinnahmen seien der Klägerin auch zumutbar. Die um den Baum herum errichtete Treppenanlage diene lediglich der Erreichung eines Gartenhäuschens. Wäre diese nicht an der linken Grundstücksseite bei dem Baum errichtet worden, wäre Gefahren durch Wurzelwerk vorgebeugt worden. Ein Befreiungsanspruch nach § 34 SNG bestehe ebenfalls nicht. Eine nicht beabsichtigte Härte im Einzelfall liege nicht vor. Die vorgetragenen Beeinträchtigungen seien naturgegeben, träten bei Bäumen in relativer Nähe zu Wohnbebauung regelmäßig auf, kennzeichneten daher keine atypischen Belastungen und führten nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks.
Die Klägerin hat Klage erhoben und erneut unter Hinweis auf von dem Baum ausgehende Gefahren für Personen und Sachen einen Ausnahme- sowie einen Befreiungsanspruch hinsichtlich der Verbote der Baumschutzsatzung geltend gemacht. Allein wegen der Größe des Baums und wegen des Zwiesels mit Rissbildung gehe die konkrete Gefahr für das Wohnhaus des Nachbarn über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Zwischenzeitlich sei der Baum auch von einem Schädling befallen worden. In ihm fänden sich 7 bis 8 Nester des Eichenprozessionsspinners mit Raupen im 3. Entwicklungsstadium. Die Haare der Raupen lösten allergische Reaktionen aus, die in Einzelfällen stationäre Behandlung erforderten. Da diese Haare eine lange Haltbarkeit hätten, reicherten sie sich über mehrere Jahre in der Umgebung an. Auch die Nachbarn seien gefährdet. Sie selbst habe bereits gesundheitliche Beeinträchtigungen davongetragen. Das Wurzelwerk habe zu Rissbildungen im Betonkörper von Mauer und Treppe geführt. Aus diesen Gründen habe der Eigentumsschutz Vorrang. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass ihr Grundstück zwar „innerhalb von Wohnbebauung“ liege, dass aber in der näheren Umgebung weiterer Baumbestand vorhanden sei. Die Erhaltung stelle für sie angesichts ihrer Einkommensverhältnisse und ihrer gesundheitlichen Situation eine unzumutbare Härte dar. Ihre Mieter hätten Mietkürzungen angekündigt, wenn sie weiter durch die latente Gefahr des Eichenprozessionsspinners im Sommer Garten und Balkon nicht benutzen könnten. Das Entfernen der vorhandenen Nester durch einen Baumpfleger habe sie bereits 773,50 EUR gekostet.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, die Fachliteratur unterscheide nach der auch von Gerichten bei der Bewertung der Verkehrssicherheit von Bäumen anerkannten VTA Methode (visual tree assessment) V-förmige und U-förmige Zwiesel. Hier liege eine U-förmige Ausbildung vor, die „grundsätzlich unbedenklich“ sei. Da andererseits eine „gewisse Rissbildung zu erkennen“ sei, empfehle sich eine Kronensicherung, wodurch die Gefahr eines Auseinanderbrechens nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werde. Der Baum habe bereits zahlreiche Stürme wie Wiebke (1990), Lothar (1999), Kyrill (2007) und Emma (2008) ohne Beschädigungen überstanden. Es handele sich mit Sicherheit um den wichtigsten Baum im näheren und weiteren Wohnumfeld der G. Straße. Durch seine Größe und das besondere Kronenbild stelle er sein signifikantes und prägendes Element im Ortsbild dar. Zudem sei er Lebensraum für viele verschiedene „Arten“ und damit von besonderer Bedeutung für das Ökosystem. Gerade zur Erhaltung solcher „Baumgestalten“ sei die Baumschutzverordnung geschaffen worden. Ein Befall durch den Eichenprozessionsspinner könne die Entfernung des Baumes keinesfalls rechtfertigen. Auswirkungen von Klimaveränderungen wie etwa das Auftreten dieses Nachtfalters seien kein Argument, weitere klimaschädigende Maßnahmen wie das Fällen von Bäumen zu verlangen. Die Rissbildung im Mauerwerk der Treppe könne verschiedene Ursachen haben. Ohnehin erscheine fraglich, ob es sich dabei um mehr als einen „optischen Schaden“ handele, der Bestand und Funktionsfähigkeit beeinträchtige.
Das Verwaltungsgericht hat eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und anschließend die Klage mit Urteil vom 27.8.2008 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausnahme oder Befreiung nach der auf der Grundlage des § 39 Abs. 1 Nr. 1 SNG 2006 erlassenen und nunmehr maßgeblichen Baumschutzsatzung der Beklagten vom April 2008 (vgl. die Satzung über den Schutz der Bäume in der A-Stadt (A. Baumschutzsatzung – BSchS) vom 23.4.2008, Amtsblatt 2008, 717) nicht zu. Die Anforderungen an die Darlegung oder den Nachweis einer von einem Baum ausgehenden Gefahr würden durch das Kriterium der Zumutbarkeit mitbestimmt. In Anbetracht der Prognoseunsicherheiten sowie der Schwierigkeiten und des Aufwands bei der Ermittlung des Zustands eines Baums in Bezug auf seine Standsicherheit und Bruchfestigkeit könne von dem jeweiligen Antragsteller nicht der Nachweis einer akuten Gefahrenlage verlangt werden. Es reiche vielmehr aus, wenn ein Sachverhalt aufgezeigt und festgestellt werde, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Einritt des Schadens hinweise. Eine Gefahr könne nicht aus der zum allgemeinen Lebensrisiko gehörenden abstrakten Baumbruchgefahr hergeleitet werden. Sie resultiere auch nicht allein aus dem Alter eines Baumes. Stieleichen erreichten ein Alter von bis zu 1.300 Jahren, so dass der konkrete Baum grundsätzlich durchaus noch 1.000 Jahre dort stehen könne. Die festgestellten Zwiesel mit Rissbildung begründeten keine Gefahr. Die Beklagte habe unter Hinweis auf die wissenschaftliche Fachliteratur überzeugend dargelegt, dass der Zwiesel harmlos sei und in absehbarer Zeit kein Auseinanderbrechen des Baumes, der bei der Ortsbesichtigung einen vitalen Eindruck hinterlassen habe, erwarten lasse. Von dem Baum gehe auch keine Gefahr für die Treppenanlage aus, die eine Fällung des Baumes rechtfertigte. Zwar seien bei der Ortsbesichtigung Risse in der Treppenanlage im Bereich der Kronentraufe zu erkennen gewesen. Maßgebend sei die von der Natur vorgegebene Hanglage des Grundstücks, die auch ohne den Baum einen massiven Erddruck auf die Treppenanlage bewirke. Um dem Material, hier dem Beton, ausreichende Spielräume zu geben, das aufzufangen, würden normaler Weise Dehnungsfugen angebracht, die hier fehlten. Auch darauf könne die Rissbildung zurückzuführen sein. Eine Schädigung durch die Wurzeln sei dagegen „eher unwahrscheinlich“, weil diese dort wüchsen, wo mit Nahrung zu rechnen sei. Die Treppe sei zudem deutlich später als der Baum errichtet worden, wobei auf dessen Wachstum hätte Rücksicht genommen werden müssen. Darüber hinaus habe die Beklagte das Vorliegen einer Gefahr aufgrund Baumbruchs und durch das Wurzelwerk unterstellt und sei überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass auch dann eine Fällung der Eiche nicht gerechtfertigt sei, da beide Gefahren durch mildere Mittel beseitigt werden könnten. Zum Ausschluss einer unterstellten Baumwurfgefahr könne eine Kürzung der Stämmlinge oder gegebenenfalls eine Kronensicherung vorgenommen werden. Beide Maßnahmen seien der Klägerin zumutbar. Eine Kronensicherung koste 350,- EUR, wobei eine jährliche Kontrolle vorzunehmen sei. Als Grundstückseigentümerin treffe sie ohnehin die Verkehrssicherungspflicht, so dass die Entwicklung des Baums bereits deshalb zu beobachten sei. Die Kosten könnten aus den Mieteinnahmen gedeckt werden. Die Treppenanlage diene nicht etwa als Hauptzugang zum Wohnhaus, sei um den vorhandenen Baum herum errichtet worden und führe lediglich zu einer Terrasse mit Gartenhäuschen. Eine Ausführung an der rechten Grundstücksseite ohne Beeinträchtigung durch Wurzelwerk sei damals möglich gewesen, aber nicht gewählt worden. Der Klägerin sei es daher zuzumuten, die Treppe partiell auszubessern. Das Vorhandensein von Gespinsten (Nestern) des Eichenprozessionsspinners könne ohnehin nur eine mittelbare Gefährdung begründen. Die Gefahr, dass sich Tiere, etwa Zecken, und andere Pflanzen, von denen Gesundheitsgefährdungen ausgingen, in Bäumen niederlassen, stelle eine zum allgemeinen Lebensrisiko gehörende latente Gefahr dar. Auch die Gefahr allergischer Reaktionen aufgrund von Hautkontakt mit den Haaren der Raupen sei eine von vielen allgemeinen von der Natur ausgehenden Gefahren. So könne zu hoch dosierter Tee aus der Eichenrinde bei empfindlichen Menschen zu Magenbeschwerden führen. Eicheln seien ungenießbar. Der Staub von Eichenholz sei krebserregend. Eicheln und Eichenlaub wirkten giftig auf Pferde, Rinder und Kühe. Bei letzteren trete nach 3 bis 5 Tagen durch den hohen Gerbstoffgehalt die so genannte mit Fressunlust, apathischem Verhalten, starkem Durst, Verstopfung, blutigem Durchfall, Mattheit und Taumeln einhergehende „Eichelkrankheit“ auf. Gleichwohl sei bisher niemand auf die Idee gekommen, die Eiche als Gefahr im Verständnis der Baumschutzverordnung einzuschätzen. Die Annahme eines solch weiten Gefahrenbegriffs hätte zur Folge, dass in bewohnten Gebieten nicht nur keine Eiche, sondern insgesamt keine Pflanze und kein Tier mehr geduldet werden dürfte. Es gebe auch Personen, die allergisch auf Pferdehaare reagierten, was zu Atemnot und Erstickungsanfällen führen könne. Gleichwohl halte es niemand für geboten, die Pferdehaltung in der Umgebung von Wohnbebauung, zum Beispiel auf einer Wiese am Ortsrand oder im Dorfgebiet, zu untersagen. Der Umstand, dass die Klägerin oder Nachbarn möglicherweise „Allergiker“ seien, stelle keinen besonderen Umstand in diesem Sinne dar. Da so viele Bundesbürger unter Allergien litten, träte, wolle man dem hier Rechnung tragen, die naturschutzrechtlich unerwünschte Folge ein, dass eine Anspruch darauf bestünde, alle Pflanzen und Tiere zu beseitigen, die Allergien auslösen könnten. Die Eiche der Klägerin sei auch nur eine von mehreren in der näheren Umgebung. Die Befreiungsvoraussetzungen seien ebenfalls nicht gegeben. Belastungen durch Baumabfälle seien naturgegebene Beeinträchtigungen, die regelmäßig aufträten und dem Eigentum von vorneherein innewohnten. Die individuellen Einkommensverhältnisse der Klägerin begründeten keine „nicht beabsichtigte“ Härte.
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.8.2008 – 5 K 253/08 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung zur Entfernung einer Eiche im Garten ihres Grundstücks A-Straße in A-Stadt abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.
A.
Der Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist)
1. Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aufgrund der nunmehr – erstmals – erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der aktuellen Baumschutzsatzung (BSchS) der Beklagten aus dem Jahre 2008. (vgl. hierzu die Satzung über den Schutz der Bäume in der A.-Stadt (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 23.4.2008, Amtsblatt 2008, 717) In der Sache rügt die Klägerin eine Nichtbeachtung der in § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG (2006) in Bezug genommenen Anforderungen des § 20 Abs. 2 SNG, wonach die Grenzen der „Schutzgebiete zu beschreiben und in Karten darzustellen“ (Nr. 1) und „Schutzgegenstand und Schutzzweck zu bezeichnen“ sind (Nr. 2).
Der mit der Norm verfolgte Schutzzweck einer „Pflege und Erhaltung des Baumbestands“ wird in § 2 BSchS beschrieben. Der Zweck einer Baumschutzsatzung ist insoweit hinreichend benannt und erfordert keine besondere Rechtfertigung der Unterschutzstellung für bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder gar einzelner Bäume. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.12.1988 – 4 C 19.86 –, NVwZ 1989, 555) Der Schutzgegenstand ergibt sich aus dem § 1 Abs. 2 BSchS, der die Größenkriterien für die geschützten Bäume festlegt, insoweit eine eindeutige Abgrenzung ermöglicht und die hier zur Rede stehende Stieleiche im Garten der Klägerin unzweifelhaft – und von dieser auch nie bestritten – erfasst.
Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es im speziellen Fall keiner Beifügung einer grafischen Darstellung oder Karte zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs, wie dies bei Schutzgebietsverordnungen für Natur- und Landschaftsschutzgebiete, National- und Naturparks (§§ 16 bis 19 SNG) vorgeschrieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt ausführlich mit der Frage einer hinreichenden (räumlichen) Bestimmtheit kommunaler Baumschutzsatzungen unter bundesrechtlichen Aspekten befasst. Es hat entschieden, dass es mit Blick auf die von der üblichen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisung abweichende besondere Situation ausreicht, wenn der Normgeber auf Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (hier: § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a BSchS) und im Geltungsbereich der Bebauungspläne (hier: § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. b BSchS) Bezug nimmt, und dass der Umstand, dass sich der damit beschriebene räumliche Geltungsbereich „dynamisch“ mit der tatsächlichen Veränderung des Bebauungszusammenhangs und mit dem Bestand der Bebauungspläne „automatisch mit verändert“, nicht die Annahme inhaltlicher Unbestimmtheit rechtfertigt. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 – 4 C 2.94 –, BRS 56 Nr. 233, Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 1. Auflage 2003, § 29 Rn 16, 17)
Aus dem saarländischen Landesrecht ergibt sich insoweit auch bei Berücksichtigung der grundsätzlichen Befugnis des Landesgesetzgebers, für die Bestimmung des Geltungsbereichs untergesetzlicher Normen über das Bundesrecht und die Mindeststandards des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG), die eine willkürliche Handhabung durch Behörden und Gerichte ausschließen sollen, hinausgehende Anforderungen zu stellen, nichts anderes. Fragen der Bestimmtheit einer Norm lassen sich kaum abstrakt, sondern nur einzelfallbezogen je nach den berührten Interessen und Belangen entscheiden. (vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 29.12.1988 – 4 C 19.86 –, NVwZ 1989, 555) Dem ist auch bei der Auslegung diesen Erfordernissen dienender Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen. Auch § 20 Abs. 2 Nr. 1 SNG soll die hinreichende inhaltliche (räumliche) Bestimmtheit der Norm gewährleisten. Der § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG gebietet indes lediglich eine „sinngemäße Anwendung“ dieser Vorschrift. Auch in diesem Zusammenhang sind die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Besonderheiten des Regelungsgegenstands in den Blick zu nehmen. Im Grunde wird durch Baumschutzsatzungen vorliegender Art das gesamte Gemeindegebiet in dem Sinne erfasst, dass Außenbereichsflächen zum potentiellen Anwendungsbereich gehören und dass sich diese Zugehörigkeit aktualisiert, wenn, sobald und solange diese Flächen in die in § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a bis d BSchS durch Verweis auf städtebauliche Satzungen oder die nicht beplante Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) beschriebenen Teilräume einbezogen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 – 4 C 2.94 –, BRS 56 Nr. 233) Von daher konsequent verweist die hier einschlägige Baumschutzsatzung (2008) hinsichtlich des Geltungsbereichs auf das „Gebiet der A-Stadt“. Vor dem Hintergrund ist bei der „sinngemäßen“ Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SNG auch aus Sicht der Normadressaten anders als bei den Schutzgebietsverordnungen, für die § 20 SNG in erster Linie gilt, kein Grund ersichtlich, der die zusätzliche Veröffentlichung einer Karte mit dem Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bestimmtheitsaspekten sinnvoll oder gar geboten erscheinen lassen könnte. Wollte man das anders sehen, müsste nach dem zuvor Gesagten mit ganz erheblichem Verwaltungsaufwand ein umfangreiches Kartenwerk erstellt und im Hinblick auf die geschilderte zulässige „Dynamik“ ständig aktuell ergänzt oder angepasst werden, ohne dass damit ein nennenswerter Gewinn an zusätzlicher Bestimmtheit verbunden wäre. Dass dies dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht, kann nicht unterstellt werden.
2. Ergeben sich insoweit im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so gilt nichts anderes, soweit die Klägerin neuerlich das „Vorliegen einer Gefahr … aufgrund Standfestigkeit“ einwendet, wobei sich diese Einwände im Wesentlichen auf eine aus Sicht der Klägerin vorliegende unzureichende Sachverhaltsermittlung und damit einen vermeintlichen Verfahrensfehler beziehen (dazu unter 2.b.).
a. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil im Zusammenhang mit dem von der Klägerin reklamierten Ausnahmetatbestand in § 5 Abs. 1 lit. c BSchS eine Reihe überzeugender Gründe dargelegt, warum aus seiner Sicht die seitens der Klägerin im gesamten Verlaufe des Verfahrens geltend gemachte Baumsturz- beziehungsweise Baumbruchgefahr über das insoweit bestehende allgemeine Lebensrisiko hinaus auch unter Berücksichtigung der Nachweis- und Darlegungsschwierigkeiten des Betroffenen – hier der Klägerin – im konkreten Fall nicht angenommen werden könne. Die etwa 80 Jahre alte Stieleiche, die gemessen an der allgemeinen Lebenserwartung der Art bis zu 1.300 Jahre durchaus noch als „junger Baum“ bezeichnet werden kann, wurde von Mitarbeitern des zuständigen Umweltamts der Beklagten vor Erlass des Ablehnungsbescheids vom 31.8.2007 zweimal vor Ort überprüft und auch von der Widerspruchsbehörde am 11.12.2007 im Rahmen einer Ortsbesichtigung in Augenschein genommen. Bei diesem Termin, den auch die Klägerin in Begleitung ihrer Prozessbevollmächtigten wahrgenommen hat, wurde der Leiter der Unterhaltungsabteilung des Amtes für Grünanlagen und Forsten hinzugezogen. Dieser erklärte, von dem Baum gehe keine Gefahr aus, er sei standsicher und insbesondere der Zwiesel sei „kein gefährlicher Zwiesel“, da es sich um einen „U-Zwiesel“ handele. Auf diese fachkundige Einlassung hat der Stadtrechtsausschuss anschließend in seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen und die Gefahr eines Auseinanderbrechens des Baums an dieser Stelle verneint. (vgl. hierzu die Ausführungen auf Seiten 5 und 6 des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2007) Gleiches gilt für das Verwaltungsgericht, das ebenfalls den Baum in Augenschein genommen und sich insoweit einen eigenen Eindruck verschafft hat. Zur Bestätigung dieser Befunde lässt sich durchaus auf das Fehlen jeglicher Beschädigung des Baums auch bei den schweren Stürmen vergangener Jahre verweisen.
b. Die in dem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kann vor diesem Hintergrund ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung im Verständnis des § 86 VwGO im Berufungszulassungsverfahren kann generell und insbesondere auch in diesem Zusammenhang nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.5.2007 – 2 Q 41/06 –, SKZ 2008, 19 Leitsatz Nr. 5, vom 9.1.2006 – 2 Q 31/06 -, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -, SKZ 2005, 66, Leitsatz Nr. 2, vom 27.2.2002 – 1 Q 16/02 -, SKZ 2002, 287, Leitsatz Nr. 4, und vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 153, Leitsatz Nr. 2, und vom 18.1.2005 – 2 Q 1/05 -, SKZ 2005, 286, Leitsatz Nr. 2, zuletzt vom 26.3.2009 – 2 A 471/08 –, entspr. zu sog. „Beweisanregungen“ in einer mündlichen Verhandlung) Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 27.8.2008 wurde die Sache mit der Klägerin in Anwesenheit ihrer Prozessbevollmächtigten erörtert, ohne dass diese Veranlassung gesehen hätte, eine weitere Sachverhaltsermittlung anzuregen oder gar zum Gegenstand eines förmlichen Beweisantrages zu machen. Dies gilt im Übrigen auch für nun von der Klägerin erneut – wie im Genehmigungsantrag vom 26.4.2007 – als Anlass für weitere Ermittlungen behauptete Risse im Sandsteinfels des Hanges hinter ihrem Haus. Vor diesem Hintergrund musste es sich dem Verwaltungsgericht auch nicht geradezu „aufdrängen“, hier in eine weitere Sachverhaltsermittlung durch Einschaltung von Gutachtern hinsichtlich des Baumes und/oder seines Untergrundes einzutreten. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass derartige Expertisen zu einem nicht unerheblichen Kostenaufwand erstellt werden, den letztendlich der im Prozess Unterliegende zu tragen hat. Von daher gewinnt die Frage der Stellung entsprechender Beweisanträge besondere Bedeutung. Zumindest aber durfte die Klägerin deswegen in der Sitzung am 27.8.2008, an deren Ende das Verwaltungsgericht sein Urteil verkündete, nicht davon ausgehen, dass das Gericht ohne vorherigen (deutlichen) Hinweis Gutachten zu den genannten Beweisthemen einholen würde. Der Verfahrensablauf bis dahin bot auch – wie gesagt – hierfür keinen zwingenden Anlass. Wenn in dieser Situation kein Beweisantrag gestellt wird, ist für die Rüge unzureichender gerichtlicher Sachaufklärung im Zulassungsverfahren sicher kein Raum.
c. Die erstrebte Zulassung des Rechtsmittels unter dem Aspekt der Gefahr des Baumbruchs (Zwiesel) scheidet ferner bereits deswegen aus, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht nur die entsprechende Gefahr verneint hat, sondern zusätzlich entschieden hat, dass für den Fall der insoweit ausdrücklich unterstellten Instabilität der in jungen Jahren des Baumes aufgetretenen Spaltung des Stammes wegen anderweitiger Abhilfemöglichkeit in Form von zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ebenfalls kein Anspruch auf Beseitigung bestünde. Hiermit setzt sich die Klägerin, abgesehen von den nicht durchgreifenden individuellen Einwänden gegen eine wirtschaftliche Zumutbarkeit (dazu unter 4.), nicht auseinander. Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss der Zulassungsantragsteller sich mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen, wenn durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in ihrem Ergebnis geltend gemacht werden sollen. (vgl. entsprechend zuletzt für die Begründung einer Berufung OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2008 – 1 A 453/07 –, SKZ 2009, 75 Leitsatz Nr. 6) Insoweit muss hinsichtlich jedes tragenden Begründungsteils ein Zulassungsgrund gegeben sein. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.11.2007 – 1 A 397/07 –, SKZ 2008, 73 Leitsatz Nr. 5) Schon das ist hier nicht der Fall.
3. Hinsichtlich der von der Klägerin weiter geltend gemachten Gefährdungen von Treppenanlage und Stützmauern durch Wurzelwerk des Baumes gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend und zwar sowohl was den vermeintlichen Aufklärungsmangel betrifft als auch hinsichtlich der Alternativbetrachtung mit unterstelltem Einfluss des Wurzelwerks des Baumes auf diese baulichen Anlagen. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar auf den Hangdruck und konstruktive Defizite bei Herstellung sowie auf die ursprüngliche Möglichkeit einer Ausführung der Treppenanlage außerhalb des Einwirkungsbereichs des Wurzelwerks des Baumes hingewiesen und nachträglichen Reparaturaufwand in einer Gesamtbewertung auch als zumutbare bauliche Unterhaltungsmaßnahme hinsichtlich des Grundstücks bewertet.
4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründet auch nicht der neuerliche Vortrag der Klägerin zu Gesundheitsgefahren aufgrund eines befürchteten erneuten Befalls des Baumes durch den Eichenprozessionsspinner. Dabei mag dahinstehen, ob die von dem Verwaltungsgericht „angestrengten Vergleiche“ in jeder Hinsicht tragfähig sind beziehungsweise inwieweit es sich dabei – wie die Klägerin meint – um „verschiedenartige Fallkonstellationen“ handelt. Keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt jedenfalls, dass es bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Fällens schutzwürdiger Bäume auf der Grundlage der Baumschutzsatzung (§ 5 Abs. 1 und 2 BSchG) nicht auf die individuelle gesundheitliche Disposition des Betroffenen, hier die geltend gemachten Allergien, ankommen kann. Dies ist ein allgemein anerkannter Grundsatz beispielsweise im Umweltschutzrecht, etwa im Zusammenhang mit der Abwehrbarkeit von Immissionen, insbesondere Lärm, oder auch im Baunachbarrecht bei der Güterabwägung im Rahmen des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme. Das gilt jedenfalls, soweit anderweitige Erfolg versprechende Abwehrmöglichkeiten, hier Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Von einer die Erhaltungsmöglichkeit ausschließenden „Erkrankung“ des Baumes (§ 5 Abs. 1 lit. d BSchS) kann insoweit auch keine Rede sein. Ob sich die Situation mit den als gefährlich erkannten Härchen der Raupen des Eichenprozessionsspinners, für die in der Antragsbegründung ein windbeeinflusster Verbreitungsraum von 200 m angeführt wird, im Übrigen angesichts des von der Klägerin angesprochenen Vorhandenseins anderer Eichen in der unmittelbaren Umgebung wesentlich verbessern würde, erscheint ohnehin zweifelhaft. Das zeigt, dass der Grundgedanke des Verwaltungsgerichts mit den angeführten Beispielen durchaus nachvollziehbar ist. Wollte man diesen Anliegen Rechnung tragen, stünden wegen der potentiellen Auswirkungen eines möglichen Schädlingsbefalls und damit wegen eines so gesehen lediglich mittelbaren Risikos eine Vielzahl von dem Schutz der Satzung unterfallenden Bäumen letztlich „zur Disposition“. Das ist sicher nicht das Anliegen des Naturschutzgesetzgebers und der Beklagten, die in der Satzung auch bei der Fassung der Ausnahmetatbestände einen erkennbar schutzobjektbezogenen Ansatz gewählt hat. Vor dem Hintergrund geht der auch in dem Zusammenhang erhobene Vorwurf der unterlassenen gutachterlichen Abklärung ins Leere. Die Fakten sind bekannt. Das Verwaltungsgericht hat in der rechtlichen Wertung nachvollziehbar ihre Relevanz für den gelten gemachten Ausnahmeanspruch verneint.
5. Im Grundsatz nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zu ihrer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Befreiungsvoraussetzungen (§§ 5 Abs. 2 BSchS, 50 Abs. 1 SNG 2006). Die Gegenüberstellung von Einkünften und Kosten für Maßnahmen an dem Baum zeigt sicher nachvollziehbare Schwierigkeiten der Klägerin auf, die durch ihren angegriffenen Gesundheitszustand und die dadurch verursachte eingeschränkte Mobilität verschärft werden. Die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 SNG tatbestandlich vorausgesetzte, „nicht beabsichtigte“ Härte im Falle einer Beachtung des baumschutzrechtlichen Fällverbots können diese Umstände indes nicht begründen. Eine entsprechende Härte setzt eine vom Normgeber nicht bedachte atypische Fallkonstellation voraus. Die individuelle Vermögenssituation des jeweiligen Eigentümers hingegen soll nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht ausschlaggebend für das Schicksal eines schutzwürdigen Baumes sein. Ob das für objektiv „ruinöse“, insbesondere die Nutzbarkeit eines Grundstücks in der Ortslage ausschließende Auswirkungen gilt oder ob insoweit Fragen des Eigentumsentschädigungsrechts aufgeworfen sind, bedarf hier keiner Vertiefung. Dem Anliegen, ein Grundstück in der Ortslage in baurechtlich zulässiger Weise zu bebauen, räumt bereits § 5 Abs. 1 lit. b BSchS Vorrang ein.
B.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht „besondere“ Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
C.
Auf das Nichtvorliegen des abschließend geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wurde bereits eingegangen (vgl. oben A.2.b.).
Da das Vorbringen der Klägerin keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.