Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 11. Oktober 2012 – 52 F 352/08 VA – wird in Ziffer I. berichtigt und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer 111111111 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6,9684 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 000000000, bezogen auf den 30. September 2008, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer 111111111 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,5611 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 000000000, bezogen auf den 30. September 2008, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 000000000, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 13,7964 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer 111111111 bezogen auf den 30. September 2008, übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Versicherungsnummer 222222, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 23,52 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30. September 2008, übertragen.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 11. Oktober 2012 – 52 F 352/08 VA – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.180 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Mai 1936 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die im April 1957 geborene Antragsgegnerin (fortan: Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 4. August 1981 die Ehe geschlossen. Aus dieser ist am 20. November 1982 die Tochter J. hervorgegangen. Der Ehemann ist zudem aus erster Ehe - bei deren Scheidung der Versorgungsausgleich zu seinen Lasten durchgeführt worden war - Vater eines heute fast 50 Jahre alten, zu 100% geistig behinderten Sohnes. Ende September 1991 ist der Ehemann - aus zwischen den Ehegatten streitigen Beweggründen - gegen eine Abfindung von 20.000 DM aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Er hat bis Mai 1996 Entgeltersatzleistungen bezogen, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt worden sind, im Anschluss Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und später Regelaltersrente erhalten. Die Ehefrau ist Regierungsangestellte und in der Ehe - unter Ausnahme eines einjährigen Erziehungsurlaubes - durchgehend erwerbstätig gewesen. Seit 2011 geht sie ihrem Beruf - nach ihrer vom Ehemann bestrittenen Darstellung aus gesundheitlichen Gründen - nur noch in halbschichtigem Umfang nach.
Auf die im Oktober 2008 zugestellten wechselseitigen Anträge hat das Familiengericht die Ehe unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich am 13. Februar 2009 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich hat es ausgesetzt, weil die Ehefrau bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (im Weiteren: RZVK) ein Anrecht aus einer Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes erworben hatte, das vorübergehend nicht hat bewertet werden können, nachdem der Bundesgerichtshof die der zugrundeliegenden Versorgungsordnung entsprechende Satzung im Hinblick auf die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge für unwirksam erklärt hatte.
Das Familiengericht hat das Versorgungsausgleichsverfahren nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 11. Oktober 2012, auf den Bezug genommen wird, hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30. September 2008 als Ehezeitende - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Saarland zu Gunsten der Ehefrau auf deren Konto „bei der DRV Saarland“ ein Anrecht von 6,9684 Entgeltpunkten, zu Lasten des Anrechts des Ehemannes in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der DRV Saarland zu Gunsten der Ehefrau auf deren Konto „bei der DRV Saarland“ ein Anrecht von 0,5611 Entgeltpunkten, zu Lasten des Anrechts der Ehefrau „bei der DRV Saarland“ zu Gunsten des Ehemannes auf dessen Konto bei der DRV Saarland ein Anrecht von 13,7964 Entgeltpunkten und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der RZVK zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 23,52 Versorgungspunkten übertragen hat.
Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr erstinstanzliches Begehren, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, weiter; hilfsweise erstrebt sie einen solchen Ausschluss hinsichtlich der beiderseits nach 1991 erworbenen Anrechte. Außerdem macht sie in formaler Hinsicht geltend, dass die Antragsgegnerin keine Rentenanwartschaft bei der DRV Saarland, sondern nur bei der DRV Bund unterhalte, weshalb die Aussprüche zum Ausgleich der beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung fehlerhaft seien. Ferner habe das Familiengericht hinsichtlich der bei der RZVK zu übertragenden Versorgungspunkte den Zusatz „auf ein zu errichtendes Versorgungskonto“ nicht in den Tenor aufgenommen.
Die DRV Bund hat mit Schreiben vom 2. November 2012 um Überprüfung des Beschlusses nachgesucht und ausgeführt, der Versicherungsträger auf dem Empfangsbekenntnis und auf dem Beschluss stimmten nicht überein.
Das Familiengericht hat den Beteiligten mitgeteilt, dass nach § 42 FamFG aufgrund der Rechtsmitteleinlegung die Entscheidung über eine Berichtigung dem Beschwerdegericht zufalle, und sodann dem Senat die Akten vorgelegt.
Der Ehemann bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Die RZVK und die DRV Saarland haben von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen; letztere hat allerdings bestätigt, dass das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund geführt werde.
II.
Zutreffend hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG die seit dem 1. September 2009 geltenden Vorschriften zugrunde gelegt. Diese sind auch für die Rechtsmittelinstanz maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 -, juris m.w.N.).
Der Senat berichtigt - unabhängig von der erhobenen Beschwerde - die Entscheidungsformel des Familiengerichts.
Zwar hat das Familiengericht im Zeitpunkt seiner Vorlageverfügung vom 17. Dezember 2012 rechtsirrig - ohne Bezug auf eine Belegstelle - angenommen, dass die Berichtigungsentscheidung aufgrund der Rechtsmitteleinlegung dem Senat vorbehalten sei, obwohl nach allgemeiner Meinung das Ausgangsgericht auch dann für die Berichtigungsentscheidung zuständig bleibt (siehe auch den Wortlaut von § 42 Abs. 1 FamFG: „jederzeit vom Gericht“), wenn das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Letzteres führt lediglich zu einer ergänzenden Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts (vgl. nur BGHZ 106, 373; 133, 184), und auch dies erst mit Eingang des Rechtsmittels dort und nicht schon im Zeitpunkt der Vorlageverfügung des Erstrichters.
Dessen unbeschadet macht der Senat von der ihm zwischenzeitlich eröffneten und seitdem verfahrensökonomischen Berichtigungsmöglichkeit Gebrauch, weil das Versicherungskonto der Ehefrau unstreitig und aktenersichtlich nicht bei der DRV Saarland, sondern bei der DRV Bund geführt wird und es sich bei der abweichenden Tenorierung des angegangenen Erkenntnisses insoweit um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 FamFG handelt.
Soweit die Ehefrau außerdem bezüglich der bei der RZVK zugunsten des Ehemannes zu übertragenden Versorgungspunkte das Fehlen des Zusatzes „auf ein zu errichtendes Versorgungskonto“ beanstandet, ist eine Berichtigung hingegen nicht veranlasst, da es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handelt, zumal die nähere Vollziehung des angeordneten Wertausgleichs dem Versorgungsträger vorbehalten ist.
Die Beschwerde der Ehefrau, mit der die gesamte Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zur Überprüfung des Senats gestellt ist, ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel ein Erfolg versagt. Der angefochtene Beschluss hält dem Beschwerdeangriff der Ehefrau, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei wegen § 27 VersAusglG auszuschließen, stand.
Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Weil § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit erfordert, sind strengere Maßstäbe als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB anzulegen. Eine grobe Unbilligkeit kann daher nur dann angenommen werden, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche. Hierbei ist auch und gerade dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Gedanken, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist, Rechnung zu tragen. Deshalb sollen die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung grundsätzlich aufgeteilt werden. Der mit der Anwendung der Härtefallregelung verbundene nachträgliche Eingriff in einen während der Ehe erzielten, abgeschlossenen Vermögenserwerb gebietet außerdem eine Beschränkung auf besonders grobe Verstöße. Weil mit § 27 VersAusglG eine Änderung des materiellen Gehalts der im bisherigen Recht zum Versorgungsausgleich in § 1587 c BGB geregelten Härteklauseln nicht verbunden ist, ermöglicht es die Formulierung in § 27 VersAusglG, auf die bisherige Rechtsprechung zu den in §§ 1587 c, 1587 h BGB a.F., § 3 a Abs. 6 VAHRG a.F. ausdrücklich geregelten Härtefällen und den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. Da § 27 VersAusglG eine anspruchsbegrenzende Norm ist, trägt der Ehegatte, der sich gegen die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs wendet, für die tatsächlichen Voraussetzungen der Norm die Darlegungs- und Feststellungslast. Die so feststellbaren Umstände müssen die sichere Erwartung rechtfertigen, dass sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken wird (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 -, juris; BGH FamRZ 2013, 106; 2012, 845; 2011, 877; Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 2013 - 6 UF 378/12 -, vom 1. Oktober 2012 - 6 UF 68/12 -, FamFR 2012, 539, und vom 27. Juli 2011 - 6 UF 80/11 -, juris; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2013 - 9 UF 71/12 - und vom 1. Juni 2011 - 9 UF 90/10 -, FamRZ 2012, 449, jeweils m.w.N.; BT-Drucks. 16/10144 S. 68).
Hieran gemessen begehrt die Ehefrau vergebens einen völligen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Zwar macht sie im Ausgangspunkt zutreffend geltend, die Ehegatten hätten eine sog. „phasenverschobene Ehe“ geführt. Denn der Ehemann, der knapp 21 Jahre älter als die Ehefrau ist, hat ausweislich seines Versicherungsverlaufs nur bis einschließlich Mai 1996 Rentenanwartschaften erworben, während die Ehefrau auch nach Trennung und Scheidung weiter versicherungspflichtig erwerbstätig ist.
Indessen rechtfertigt eine phasenverschobene Ehe allein nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, müssen zu diesem Aspekt weitere Umstände hinzutreten, die im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zur groben Unbilligkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 -, juris; BGH FamRZ 2007, 1084 und 1964; 2004, 1181; siehe auch OLG Zweibrücken OLGR 2007, 744 m.w.N.). Solche - zusätzlichen - Umstände sind hier jedenfalls nicht in einem den auch nur teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigenden Ausmaß gegeben.
Eine lange Trennungsdauer, die - gerade bei phasenverschobenen Ehen - den (Teil-)Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen kann (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 -, juris; BGH FamRZ 2013, 106; 2007, 1964; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. März 2008 - 9 UF 123/07 -), liegt hier nicht vor und wird von der Ehefrau auch nicht geltend gemacht, zumal diese in ihrer persönlichen Anhörung im Scheidungsverfahren am 13. Februar 2009 selbst vorgetragen hat, dass sie von einem Getrenntleben der Ehegatten erst seit Anfang 2008 ausgehe. Dann aber ist das Trennungsjahr gerade verstrichen gewesen, als die Scheidung der Ehe der Ehegatten rechtskräftig geworden war.
Soweit die Ehefrau mit ihrem Sachvortrag offensichtlich darauf abhebt, dass der Ehemann bereits während der Ehezeit nicht in ausreichendem Maße zum Familienunterhalt beigetragen habe, dringt dies nicht durch.
Ein Verstoß gegen die Unterhaltspflicht kann nur dann zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen, wenn er "gröblich", das heißt in besonderem Maße rücksichtslos ist. Eine gröbliche Unterhaltsverletzung erfordert danach ein Fehlverhalten von besonderem objektivem Gewicht und subjektiv erhöhter Vorwerfbarkeit. Über die Nichterfüllung der bestehenden Unterhaltspflicht hinaus müssen weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2009 - 6 UF 26/09 -, FamRZ 2010, 1808). Hierfür genügt nicht, dass die Unterhaltsbeiträge des einen Ehegatten hinter denen des anderen zurückbleiben. Vielmehr ist erforderlich, dass über die ausbleibende Leistung des geschuldeten Unterhaltsbeitrags hinausreichend weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten des Ausgleichsberechtigten ein besonderes Gewicht verleihen. Dies kann dann anzunehmen sein, wenn der Ausgleichspflichtige durch das Ausbleiben der Beiträge des Ausgleichsberechtigten zum Familienunterhalt in ernste Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist. Kann der Ausgleichspflichtige die Familie bereits aufgrund seiner eigenen Tätigkeit letztlich vor existenziellen Schwierigkeiten selbst bewahren, kann das Verhalten des Ausgleichsberechtigten nur dann als eine schwerwiegende Pflichtverletzung qualifiziert werden, wenn dieser sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat(vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 16. Januar 2013 - 6 UF 415/12 -; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2013 - 9 UF 71/12 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 6 UF 32/12 -, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 311, jeweils m.w.N.).
Eine solche Sachlage vermag der Senat bereits in Ansehung der auskömmlichen Einkünfte beider Ehegatten nicht ansatzweise zu erkennen. Hinzu kommt, dass dem Ehemann das Ausscheiden aus dem Betrieb im Jahr 1991 ausweislich seines Versicherungsverlaufs entgeltersatzrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht worden ist, für ihn seit August 1950 bis Mai 1996 - und damit fast 46 Jahre lang - Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet worden sind und ihm ab Juni 1996 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bewilligt worden ist. Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, in welchem Umfang die Arbeitsaufgabe des Ehemannes krankheitsbedingt erfolgt war, er seit seiner Erwerbslosigkeit die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen und aus eigenen Geldmitteln zum Familienunterhalt beigetragen hat.
In Anbetracht der dargestellten Erwägungen - unter Einbeziehung des von der Ehefrau hervorgehobenen Aspekts der erstehelichen „Versorgungsausgleichshypothek“ des Ehemannes - kann auch nicht festgestellt werden, dass der Ehemann während des ehelichen Zusammenlebens eine unzureichende Altersvorsorge aus illoyalen und grob leichtfertig herbeigeführten Gründen in Kauf genommen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. September 2012 - 6 UF 68/12 -, FamFR 2012, 539; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. April 2012 - 9 UF 29/08 -, juris m.w.N.), zumal § 1587 c Nr. 2 BGB a.F. im Ausgangspunkt zumindest die Erwartung der Scheidung als Motiv vorausgesetzt hat.
Unter den gegebenen Umständen kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch unter dem Gesichtspunkt eines sonstigen groben Fehlverhaltens nicht in Betracht. Ein solches kann dann von Bedeutung sein, wenn es wegen der Auswirkungen auf den loyalen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt, sich über einen lang andauernden Zeitraum erstreckt hat oder aber einen einzigen, allerdings außergewöhnlich schwer wiegenden Vorfall betrifft (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2013 - 6 UF 419/12 - m.w.N.). Der - teilweise vom Ehemann bestrittene - Vortrag der Ehefrau, sie habe neben ihrer Vollzeitbeschäftigung das gemeinsame Kind alleine erzogen und die Mutter sowie den volljährigen behinderten Sohn des Ehemannes aus erster Ehe gepflegt, während der Ehemann selbst mutwillig seine Arbeitsstelle aufgegeben und die Abfindung von 20.000 DM unnötig für ein neues Kraftfahrzeug ausgegeben habe und nur noch seinen Hobbies nachgegangen sei, ist nicht ausreichend, um die Annahme einer groben Unbilligkeit zu tragen. Denn die Ausgestaltung der Ehe, an der die Ehefrau nach eigenen Angaben im Scheidungstermin vom 19. Februar 2009 noch bis Ende 2007 festgehalten haben will, ist grundsätzlich den Ehegatten überlassen (§§ 1353, 1356 BGB). Die Ehefrau ist zu den ins Feld geführten besonderen Leistungen nicht verpflichtet gewesen. Wollte man den Ausschluss des Versorgungsausgleichs hierauf stützen, würden im Ergebnis freiwillige, im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen monetär aufgewogen. Dies wäre zur dargestellten Zielrichtung des Versorgungsausgleichs gegensätzlich und entspräche grundsätzlich - so auch hier - nicht der Billigkeit, abgesehen davon, dass nach § 1587 c Nr. 1 Hs. 2 BGB a.F. Umstände nicht allein deshalb zu berücksichtigen gewesen sind, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs führt vorliegend auch nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten der ausgleichspflichtigen Ehefrau.
Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt. Kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten und würde der Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten, ist der Ausgleich herabzusetzen oder zu verweigern. Die Gefährdung des angemessenen Bedarfs des Ausgleichspflichtigen und gegebenenfalls weiterer mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangiger Unterhaltsberechtigter allein genügt allerdings ebenso wenig wie die Fähigkeit des Ausgleichsberechtigten, seinen angemessenen Unterhalt für die Zukunft bestreiten zu können; erforderlich ist vielmehr eine Kombination beider Umstände. Insbesondere begründet allein der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige auf die Rente angewiesen ist, noch keine grobe Unbilligkeit. Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommen vielmehr erst dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist; unterhalb dieser Schwelle ist die Ausgleichspflicht grundsätzlich von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage unabhängig. Das gilt sogar dann, wenn der Verpflichtete in Folge des Ausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe verstärkt bedarf. Selbstbehaltsgrenzen wie beim Unterhalt bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2007, 363, 366 und 627; 2006, 323; Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 2013 - 6 UF 378/12 -, vom 1. Oktober 2012 - 6 UF 68/12 -, FamFR 2012, 539, und vom 27. Juli 2011 - 6 UF 80/11 -, juris; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. Juni 2011 - 9 UF 90/10 -, FamRZ 2012, 449, jeweils m.w.N.).
Hieran gemessen wird nach den derzeit absehbaren Entwicklungen zwischen den Ehegatten keine imparitätische Versorgungslage entstehen.
Auf der Grundlage der nicht angegangenen und rechtsbedenkenfreien Auskünfte der Versorgungsträger hat die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs zwar zur Folge, dass der Ehemann auf das Ehezeitende bezogen über eine nicht unwesentlich höhere Versorgung als die Ehefrau verfügt haben wird. Bereits auf diesen Zeitpunkt bezogen werden der Ehefrau bei vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs indessen Anwartschaften verblieben sein, die ihren damals maßgeblichen notwendigen Selbstbehalt überschritten haben werden. Selbst wenn die - vom Ehemann bekämpfte - Darstellung der Ehefrau zuträfe, sie könne seit 2011 krankheitsbedingt bis zu ihrer Altersverrentung nur noch halbtags tätig sein, wird sie aller Voraussicht nach in den seit Ehezeitende bis dorthin verbleibenden rund 13 ½ Jahren ihre Altersversorgung derart aufgestockt haben können, dass ihr angemessener Unterhalt im Alter gewahrt sein wird. Dabei nimmt der Senat in den Blick, dass die im öffentlichen Dienst und damit arbeitsplatzsicher beschäftigte Ehefrau ausweislich ihres Versicherungsverlaufs schon seit 1999 - in Vollzeit - deutlich mehr als einen Entgeltpunkt jährlich in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, so dass bei einer Halbtagsbeschäftigung der Hinzuerwerb von Entgeltpunkten einen halben solchen übersteigen wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau auch in der Zusatzversorgung weitere Anwartschaften erlangen wird.
Der Umstand, dass die Anwartschaften der Ehefrau für die Dauer eines Jahres auf der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beruhen, steht dem hälftigen Ausgleich nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2013 - 6 UF 378/12 -; vgl. BGH FamRZ 2007, 1966 zu § 1587 c BGB a.F.).
Nachdem ansonsten gegen die Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu den beiderseitigen Anrechten der Ehegatten Beanstandungen weder erhoben worden noch ersichtlich sind, bewendet es - nach Maßgabe der berichtigten Beschlussformel - bei dem angefochtenen Erkenntnis.
Der Senat sieht von einer mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz ab, da hiervon bei den gegebenen Umständen weder weitergehende entscheidungserhebliche (§ 26 FamFG) Erkenntnisse noch eine Einigung der Beteiligten zu erwarten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Bei den gegebenen Umständen besteht kein Anlass, die Ehefrau von den Kosten ihres Rechtsmittels zu entlasten. Dabei hat der Senat auch gewichtet, dass es allein wegen der von der Ehefrau erstrebten Berichtigung der Entscheidungsformel des Familiengerichts hier offensichtlich keines Rechtsmittels bedurft hätte.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Fall 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben, die die Ehegatten im Scheidungstermin vom 13. Februar 2009 zu ihren Einkommensverhältnisses gemacht hatten.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).