Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Sept. 2015 - II-6 UF 73/15
Gericht
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.03.2015 - Az. 68 F 364/13 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß Ziffer 2. des Tenors abgeändert und wie folgt neugefasst:
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.
II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden zwischen den beteiligten Ehegatten aufgehoben.
III. Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.625 €
1
I.
2Die am 05.10.1960 geborene Antragsgegnerin und der am 28.07.1955 geborene Antragsteller haben am 07.05.1999 geheiratet. Für beide Beteiligte handelte es sich um die zweite Ehe, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Seit dem 01.10.2012 lebten die Beteiligten getrennt, der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 23.11.2013 zugestellt.
3Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Begehren der Antragsgegnerin auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG.
4Der Antragsteller bezog bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung, nämlich seit dem 01.10.1995, eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit und hat Rentenanwartschaften während der Ehe nur im Umfang von 0,0193 Entgeltpunkten erworben. Derzeit belaufen sich seine Versorgungsbezüge auf rund 2.300 €. Eine Kürzung der Versorgung infolge der ersten Ehescheidung ist bislang noch nicht erfolgt, mit Renteneintritt seiner ersten Ehefrau wird sich seine Versorgung um etwa 450 € monatlich vermindern.
5Die Antragsgegnerin ist gelernte Arzthelferin und in diesem Beruf auch tätig. In der Zeit von 2001 bis zum 10.09.2011 arbeitete sie lediglich in einem Umfang von 28 Wochenstunden, nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag deshalb, weil es dem Antragsteller psychisch sehr schlecht ging und sie mehr Freizeit mit ihm verbringen wollte. Darüber hinaus absolvierte sie während der Ehezeit eine Ausbildung zur Heilpraktikerin und war ab dem Jahre 2009 in diesem Beruf auch selbstständig tätig, wobei sie hieraus Gewinne nicht erzielte.
6Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Hinweis darauf begehrt, dass die Beteiligten eine sogenannte phasenverschobenen Ehe geführt hätten. Zudem sei im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass sie ihre Erwerbstätigkeit während der Ehe reduziert habe und hierdurch nunmehr geringere Versorgungsanwartschaften zur Verfügung habe. Aufgrund ihres Alters könne sie keine wesentlichen Rentenanwartschaften mehr erwerben, wohingegen der Antragsteller hinreichend abgesichert sei. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs würde zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu ihren Lasten führen. Der Antragsteller werde über eine sehr gute Versorgung verfügen, wohingegen sie nur eine Regelaltersrente erhalte, von der noch die Krankenversicherung abzuziehen sei. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs stehe ihr ein angemessener Betrag zur Lebensführung nicht mehr zur Verfügung.
7Der Antragsteller ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Löwenanteil der Lebensführung der Eheleute von seinem Einkommen gedeckt worden sei. Zudem habe er auch die Ausbildung der Antragsgegnerin zur Heilpraktikerin durch sein Einkommen mitfinanziert. Diese sei mit 53 Jahren jung genug, um noch weitere Rentenanwartschaften zu erwerben. Die Antragsgegnerin habe bereits bei Eheschließung gewusst, dass er selbst Rentenanwartschaften nicht mehr erwerben werde, so dass es ihre Aufgabe gewesen sei, für eine ausreichende Altersvorsorge zu sorgen.
8Wegen des Parteivorbringens erster Instanz im Übrigen sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen auf den Beschluss des Amtsgerichts, durch welchen die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchgeführt wurde.
9Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß Ziffer 2. dieses Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs weiter verfolgt.
10Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass ihr bislang lediglich eine Altersversorgung von 784 € zukomme, die sich bei fortlaufender Beschäftigung bis zum Renteneintritt auf rund 1.200 € erhöhen werde, und von der noch die Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen sei, wohingegen der Antragsteller über ein monatliches Einkommen von rund 2.300 € verfüge. Weitere gewinnbringende Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin könne sie nicht erzielen. Zudem sei der Antragsteller, der im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens ein Endvermögen in Höhe von insgesamt fast 77.000 € angegeben habe, hinreichend abgesichert.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.03.2015, Az. 68 F 364/13, den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen.
13Der Antragsteller beantragt,
14die Beschwerde zurückzuweisen.
15Er ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe bereits den ihr obliegenden Beweis dafür nicht geführt, dass sie nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr über einen angemessenen Unterhalt verfüge, da sie zu ihrer konkreten Rentenentwicklung bei kontinuierlicher Arbeit bis zum Ausscheiden aus dem Berufsleben keine Angaben gemacht habe. Zudem komme eine Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung die erforderliche Prognosesicherheit bestehe, was das Familiengericht zutreffend verneint habe. Zudem sei im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass er während der gemeinsamen Ehezeit zu weiten Teilen mit seiner Rente den Lebensunterhalt der Eheleute sichergestellt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass seine Versorgung um ca. 450 € monatlich gekürzt werde, wenn seine geschiedene Frau aus erster Ehe in Rente gehe.
16II.
17Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg.
18Anders als das Amtsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorliegen.
19Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich dann (teilweise) nicht statt, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalles grob unbillig wäre, wobei es besondere Gründe geben muss, die es rechtfertigen, eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften nicht zuzubilligen, weil dies dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (BGH FamRZ 2013, 1200; 2009, 303; Dörr in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 27 VersAusglG Randnr. 15; Holzwarth in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage, § 27 Randnr. 13 jeweils m.w.N.). Demgemäß kommt eine Herabsetzung oder gar ein Entfallen der Ausgleichspflicht nicht schon bei jeder einfachen Verletzung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs in Betracht, sondern nur bei besonders grobem Ungleichgewicht. Bei dieser Entscheidung sind strengere Maßstäbe als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben anzulegen, da eine Teilhabe an Vermögenswerten in Frage steht, die die Ehegatten in der zurückliegenden Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet haben. Denn Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist es, die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte bei Scheidung der Ehe - der gemeinsamen Lebensführung und dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung entsprechend - unter Außerachtlassung der formalen Zuordnung der Anrechte auf beide Ehegatten zu verteilen. Demgemäß kommt ein Ausschluss oder eine Herabsetzung nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht (BGH FamRZ 2013, 1200; 2009, 205 und 303; NJW-RR 2004, 1231;Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Randnr. 850 m.w.N.). Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben und die feststellbaren Umstände müssen die sichere Erwartung rechtfertigen, dass sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken wird (BGH FamRZ 2013, 103, 690 und 1200; 2012, 845; 2011, 877; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.03.2013, 6 UF 44/13 m.w.N.;)
20Solche Umstände, die die Anwendung des § 27 VersAusglG rechtfertigen, können etwa im Fall einer - hier vorliegenden - sogenannten phasenverschobenen Ehe anzunehmen sein. Allerdings begründet der Umstand, dass ein Ehegatte aufgrund seines höheren Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit in der Ehezeit keine oder nur geringe Versorgungsanwartschaften erworben hat, für sich allein noch keine grobe Unbilligkeit, vielmehr bedarf es weiterer Umstände, die eine Inanspruchnahme des Verpflichteten als grob unbillig erscheinen lassen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.03.2013, 6 UF 44/13; OLG Hamm FamRZ 2004,885; Palandt-Brudermüller, BGB, § 27 Rn. 30; Dörr in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 27 VersAusglG, Rn. 26). Insbesondere kann der Durchführung des Versorgungsausgleichs die zu erwartende Versorgungssituation der beiden Ehegatten entgegenstehen. Für eine Anwendung des §§ 27 VersAusglG reicht zwar alleine der Umstand, dass die Ausgleichsberechtigung des einen Ehegatten maßgebend auf dem Umstand beruht, dass er aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnte, und der andere Ehegatte in dieser Situation in höherem Maße die Lasten und Aufgaben übernommen hat, für sich genommen nicht aus. Besitzt allerdings der Ausgleichsberechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine ausreichende und angemessene Alterssicherung, kann das Ziel des Versorgungsausgleichs, für beide Ehegatten nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem bedürftigen Teil zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen, auch ohne seine Durchführung als erreicht angesehen werden. Eine grobe Unbilligkeit kann allerdings nur in Fällen des wirtschaftlichen Ungleichgewichts angenommen werden, also dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits klar absehbar ist, dass der Ausgleichsberechtigte bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente erzielen wird oder wenn der Ausgleichspflichtige auf die von ihm während der Ehe erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist, während der Ausgleichsberechtigte hinreichend gesichert ist (BGH FamRZ 2013, 1200; 2009, 303; 2007, 1084; OLG Hamm FamRZ 2004, 885; OLG Köln FamRZ 1988, 849; OLG Celle FamRZ 1981, 1083; 2006, 1459; AG Wuppertal FamRZ 2005, 39; Dörr in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 26, Holzwarth in: Johannsen/Henrich a.a.O.,§ 27 VersAusglG Rn. 25).
21Eben hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Auf Seiten des Antragstellers steht bereits fest, dass dieser auch unter Berücksichtigung der Abschläge wegen des Versorgungsausgleichs zu Gunsten seiner ersten Ehefrau über Versorgungsbezüge von rund 1.850 € verfügen wird.
22Demgegenüber hat die derzeit 55 Jahre alte Antragsgegnerin bislang lediglich Anrechte erworben, die sich gemäß dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 23.07.2014 zu diesem Zeitpunkt auf eine Regelaltersrente von 793,36 € belaufen. Zwar ergibt sich aus diesem Bescheid gleichermaßen eine fiktive Rente von 1.126,63 € bei Erreichen des Renteneintrittsalters für den Fall, dass Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre weiterhin gezahlt werden und der Senat übersieht auch nicht, dass die Antragsgegnerin bis einschließlich August 2011 nicht in Vollzeit gearbeitet hat, so dass diese Berechnung nicht uneingeschränkt Geltung hat, vielmehr mit etwas höheren Rentenbezügen der Antragsgegnerin aufgrund ihrer nunmehrigen Vollzeittätigkeit zu rechnen ist. Insgesamt wird sich die zu erwartende Altersrente aber auch dann nicht auf mehr als 1.200 € belaufen, zumal auch auf Seiten der Antragsgegnerin 0,7943 Entgeltpunkte wegen des Versorgungsausgleichs aus erster Ehe abzuziehen sind. Damit steht im Rahmen der vorzunehmenden Prognose fest, dass die Antragsgegnerin bereits ohne die Durchführung des Versorgungsausgleichs keinesfalls über Renteneinkünfte oberhalb des angemessenen Bedarfs verfügen wird. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs, die allein in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Übertragung von rund 160 € führen würde, hätte daher zur Folge, dass dem Antragsteller mit mehr als 2.000 € etwa eine doppelt so hohe Versorgung zur Verfügung stünde wie der Antragsgegnerin.
23Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass die Renteneinkünfte der Antragsgegnerin unter anderem auch deshalb gemindert sind, weil sie während des ehelichen Zusammenlebens nicht in Vollzeit tätig war, sondern sich dem Antragsteller gewidmet hat, wäre es grob unbillig, die Renteneinkünfte der Antragsgegnerin durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs noch weiter zu schmälern, obwohl der Antragsteller auch ohne die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Sicherheit über eine Rente verfügen wird, mit der er seinen angemessenen Lebensbedarf decken kann. Dies gilt umso mehr, als die beiderseitige Versorgungsdifferenz allein darauf beruht, dass der Antragsteller infolge der „phasenverschobenen“ Ehe während der Versorgungszeit keine Anwartschaften mehr erwirtschaftet hat.
24III.
25Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 und 3 FamFG. die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
26Die Voraussetzungen gemäß § 70 FamFG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.