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Die Parteien streiten im wesentlichen darum, in welcher Höhe die beklagte Zusatzversorgungsanstalt bei Bemessung der Betriebsrente des Klägers von seiner Gesamtversorgung (fiktive) Bezüge aus einer befreienden Lebensversicherung in Abzug bringen darf. Der 1938 geborene Kläger war als Diplom-Ingenieur in führender Funktion in der Luft- und Raumfahrtforschung beschäftigt. Im Jahr 1970 wurde er antragsgemäß von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Seither war der Kläger bis zum Renteneintritt ab 01.04.2003 bei der Beklagten pflichtversichert. Zu der von ihm außerdem genommenen befreienden Lebensversicherung zahlte sein Arbeitgeber monatliche Zuschüsse in Höhe des Arbeitgeberanteils, der bei fortbestehender Versicherungspflicht zur BfA zu entrichten gewesen wäre.
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Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte.
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Der Systemwechsel beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 (ATV). Die Tarifregelungen hat die VBL durch eine Neufassung ihrer Satzung (VBLS) rückwirkend zum 01.01.2002 umgesetzt. Die neue Satzung enthält auch Übergangsregelungen für die bereits Rentenberechtigten (§§ 75 - 77 VBLS n.F.) sowie Regelungen zu den Rentenanwartschaften der über den Umstellungsstichtag hinaus bei ihr pflichtversicherten Arbeitnehmer (Rentenanwärter - §§ 78 ff VBLS n.F.). Die Anwartschaften werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen. Dabei wird unterschieden zwischen rentennahen Jahrgängen (die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben und nicht dem Tarifgebiet Ost unterliegen) und den übrigen, so genannten rentenfernen Jahrgängen. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen.
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Der Kläger gehört zu den rentennahen Jahrgängen. Gemäß Mitteilung vom 06.08.2003 erhält er seit 04.2003 von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 754,76 EUR sowie aufgrund einer Anpassung zum 01.07.2003 in Höhe von 762,31 EUR. Im Rahmen der angegriffenen Rentenmitteilung hat die Beklagte die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf 731,36 EUR errechnet und ist dementsprechend von einer Startgutschrift von 182,84 Punkten ausgegangen. Von der Gesamtversorgung wurden neben der gesetzlichen Rente fiktive Leistungen wegen der befreienden Lebensversicherung gemäß § 40 Abs. 2d VBLS a.F. in Abzug gebracht. Der verbleibende Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. war geringer als die Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F..
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Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:
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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2003 eine Rente für Versicherte zu gewähren, bei der im Rahmen der Startgutschriftberechnung die von der Gesamtversorgung abzuziehenden Bezüge nach § 79 VBLS i.V.m. § 40 Abs. 2d a.F. mit einem Betrag anzusetzen sind, der einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit gleichen Einzahlungen entspricht.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2003 eine Rente für Versicherte zu gewähren, bei der im Rahmen der Startgutschriftberechnung die von der Gesamtversorgung abzuziehenden Bezüge aus der befreienden Lebensversicherung aus dem Doppelten der Summe der Beiträge des Arbeitgebers ermittelt und mit dem Faktor 0,75 v.H. oder hilfsweise einem vom Gericht als angemessen festzusetzenden Faktor multipliziert werden.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2003 eine Rente für Versicherte zu gewähren, bei der bei der Berechnung der Startgutschrift eine
gv-Zeit
von 451,5 Monaten zugrunde gelegt und ein Nettoversorgungssatz von 91,75 v.H. festgestellt wird.
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Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen.
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Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 17.12.2004 eine neue Rentenberechnung übermittelt, der bei der Berechnung der Startgutschrift zum 31.12.2001 - wie mit dem Hilfsantrag des Klägers Ziffer 3 begehrt - eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 451,5 Monaten und ein Nettoversorgungssatz von 91,75 v.H. zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Gesamtversorgung von 3.238.05 EUR. Hiervon wurden dem Kläger gemäß § 40 Abs. 2 VBLS a.F. i.V.m. § 79 Abs. 2 VBLS n.F. neben Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 191,16 EUR fiktive Bezüge aus der Lebensversicherung in Höhe von 2.473,07 EUR abgezogen. Diese errechneten sich aus dem in der Satzung (§ 40 Abs. 2d VBLS a.F.) geregelten pauschalen Satz von 1,25 % der doppelten Summe der zur Lebensversicherung geleisteten Arbeitgeberzuschüsse. Da der sich gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. ergebende Versorgungsrentenbetrag mit 573,82 EUR niedriger war als die Mindestversorgungsrente nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. mit 731,36 EUR, wurde - wie bereits in der Mitteilung vom 06.08.2003 - dieser Wert als Startgutschrift der Berechnung der Betriebsrente zugrunde gelegt.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger - nunmehr bezogen auf die aktuelle Rentenberechnung vom 17.12.2004 - zuletzt noch seine erstinstanzlichen Anträge zu 1. und 2. weiter; den Hilfsantrag zu 3. hat er in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Er ist der Ansicht, der in § 40 Abs. 2d VBLS a.F. vorgesehene Multiplikationsfaktor von 1,25 % zur Ermittlung der fiktiven Bezüge aus der Lebensversicherung benachteilige den Kläger gleichheitswidrig, treuwidrig, unverhältnismäßig und willkürlich, wobei zugleich die bei der Beklagten eingezahlten Beiträge und Umlagen unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG entwertet würden. Die Beklagte bereichere sich an den Erträgen aus der Lebensversicherung. Durch die überhöhte Anrechnung erspare sie eigene Leistungen. Bei Übertragung des Fortsetzungswertes gemäß § 97a VBLS a.F. vereinnahme sie die Gewinne aus den vom Kläger eingegangenen Risiken ohne Rechtsgrund und beraube ihn der hierdurch erlangten wirtschaftlichen Vorteile. Rechentechnisch stelle die Beklagte den Kläger mit seinen 32 Jahren Beitragszahlungen so, als habe er 53 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung mit Höchstbeträgen an der Beitragsbemessungsgrenze eingezahlt. Die gesetzliche Rente hätte bei gleicher Beitragsdauer lediglich 1.416,71 EUR betragen. Eine Rendite von 1,25 % der Beiträge sei jedenfalls wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verlängerung der durchschnittlichen Lebenszeit eines 65jährigen Mannes (von 11,93 Jahren im Jahr 1967 auf 16,07 Jahre im Jahr 2003) nicht mehr zu erzielen gewesen. Der Verrentungswert der - in einer Kapitalsumme von 410.884,16 EUR ausbezahlten - befreienden Lebensversicherung liege bei monatlich 1.790,19 EUR. Dieser Betrag sei gegenüber dem gemäß § 40 Abs. 2d VBLS a.F. fiktiv angerechneten Betrag von 2.473,07 EUR um 682,88 EUR weniger und entspreche, bezogen auf die Einzahlungen in Höhe von insgesamt 197.845,52 EUR, einem Faktor von nur 0,90 %. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lasse die Beklagte den Faktor von 1,25 % auch nicht gemäß § 40 Abs. 3 VBLS a.F. bei der freiwilligen Weiterversicherung gegen sich gelten; vielmehr sei die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung schon seit Ende des Jahres 1978 abgeschafft worden. Spätestens damit habe die Beklagte gewusst, dass er Faktor von 1,25 % zu einer überhöhten Anrechnung im Verhältnis zu den realen Leistungen führe. Auch der Arbeitgeber des Klägers sei über die Problematik nicht informiert gewesen., Die Regelungen in § 40 Abs. 2d und § 97a VBLS a.F. verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch seien sie tarifvertraglich nicht verankert. Damit werde gegen das grundgesetzliche Demokratieprinzip verstoßen.
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Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berechnung der Versorgungsrente unter Abzug von 1,25 % der doppelten Summe der Arbeitgeberzuschüsse zu der von dem Kläger genommenen befreienden Lebensversicherung gemäß §§ 79 Abs. 2, 78 VBLS n.F. i.V.m. § 40 Abs. 2d VBLS a.F. ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, dem Kläger bei Abzug eines geringeren Betrages für die Bezüge aus der befreienden Lebensversicherung eine höhere Betriebsrente zu zahlen.
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1. Gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F: wird als monatliche Versorgungsrente der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b VBLS a.F. errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. Hat ein Arbeitgeber Zuschüsse zu einer Lebensversicherung des Versorgungsrentenberechtigten bis zum Versicherungsfall bezahlt, so sind gemäß § 40 Abs. 2d VBLS a.F. 1,25 % monatlich der doppelten Summe dieser Beträge, maximal jedoch 1,25 % der insgesamt mit Arbeitgeberbeteiligung geleisteten Beiträge, als „Bezüge“ anzurechnen.
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2. Bei den Bestimmungen der VBLS handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um Allgemeine Versicherungsbedingungen, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (BGHZ 142, 103, 105 ff). § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2d sowie § 97a VBLS a.F. sind - im Rahmen der Verweisung in §§ 79 Abs. 2, 78 VBLS n.F. - auch nach Inkrafttreten des mit Wirkung ab 01.01.2002 geänderten BGB kontrollfähig. Zwar nimmt § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB durch die Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB aus, die mit einer tarifvertraglichen Regelung übereinstimmen. Die den Satzungsregelungen der Beklagten zugrunde liegenden Tarifvereinbarungen enthalten jedoch keine entsprechende Regelung der Höhe der aus einer befreienden Lebensversicherung anzurechnenden Leistungen (vgl. §§ 8 Abs. 3 und 14 des Versorgungstarifvertrages vom 04.11.1966). Diese hat der Satzungsgeber der Beklagten selbst ausgestaltet. Damit beruht die Regelung auch nicht auf einer Grundentscheidung der beteiligten Tarifpartner, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer allenfalls eingeschränkten Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 384 f; BGH VersR 2004, 319 unter II 1 b aa).
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Die genannten Satzungsvorschriften gehören nicht zu dem nach den §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle nicht unterliegenden Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Vielmehr sind die Klauseln kontrollfähig, da sie zu den Bestimmungen gehören, die das Hauptleistungsversprechen der Beklagten einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. BGHZ 123, 83, 84; BGH VersR 2004, 319 aaO).
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3. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die §§ 40 Abs. 2d und 97a VBLS a.F. - im Rahmen der Verweisung in §§ 79 Abs. 2, 78 VBLS n.F. - für sein Versicherungsverhältnis wirksam. Es bedurfte keiner entsprechenden Regelung im Tarifvertrag. Versicherte in der Situation des Klägers werden durch die Bestimmungen nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Sie sind weder willkürlich noch gleichheitswidrig. Ebenso wenig handelt es sich bei § 40 Abs. 2d VBLS a.F. um eine überraschende oder mehrdeutige Klausel (§ 305c Abs. 1 und 2 BGB).
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a) Entgegen der Auffassung des Klägers konnte die Beklagte die Regelung ohne Verstoß gegen das in Art 20 Abs 2 des Grundgesetzes verankerte Demokratieprinzip in Kraft setzen. Einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag bedurfte es nicht. Zweck der Beklagten ist die Gewährung einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versicherung (vgl. § 2 VBLS a.F. und n.F.). Die Ausgestaltung ihres Leistungsversprechens ist rein privatrechtlicher Natur und keine vom Gesetzgeber delegierte Aufgabe. Folglich sind die erhöhten Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in dem von dem Kläger zitierten Beschluss vom 13.07.2004 (BVerfGE 111, 191) hinsichtlich der Delegierung berufsrechtlicher Aufgaben an öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten als Organe der Selbstverwaltung gestellt hat, auf die angegriffenen Versicherungsbedingungen nicht anwendbar. Ebenso wenig bedurfte es als Rechtsgrundlage (zwingend) einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag. Im Übrigen haben die Tarifpartner in §§ 33 Abs. 2, 32 Abs. 1 des Tarifvertrags Altersversorgung vom 01.03.2002 (ATV) ausdrücklich festgehalten, dass die Startgutschriften der rentennahen Versicherten nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung ermittelt werden. Dies schließt im Falle des Klägers die Anwendung von § 40 Abs. 2d VBLS a.F. ein.
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b) Die Beklagte musste die Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung nicht auf den Betrag einer mit gleichen Beiträgen erzielbaren fiktiven Sozialversicherungsrente beschränken. Zwar trifft es zu, dass die befreiende Lebensversicherung an die Stelle der Grundversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung getreten ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass daraus auch gleich hohe Leistungen für die Versicherten zu erwarten sind. Das ist vielmehr gerade nicht der Fall. Arbeitnehmern in der Situation des Klägers stand schon weitgehend frei, welches der verschiedenen Angebote der verschiedenen Versicherungsgesellschaften sie wählten. Auch die Ausgestaltung der in Betracht kommenden Verträge war nach Voraussetzungen und Leistung unterschiedlich. So konnten Lebensversicherungsverträge mit oder ohne Absicherung des – in der gesetzlichen Rentenversicherung erfassten – Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrisikos abgeschlossen werden. Ebenso war es möglich, die Leistung des Versicherers als monatliche Rentenleistung oder wie im Falle des Klägers als einmalige Auszahlung der Versicherungssumme oder kombiniert auszugestalten (vgl. Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 40 VBLS Anm.6 = B 138 d, e). Bei dieser unterschiedlichen Sachlage musste die Beklagte Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung – ebenso wie solche aus berufsständischen Versorgungen (vgl. Senat, Urteil vom 21.09.2004 – 12 U 211/04 – unter II 4 c ) - nicht im Umfang einer fiktiven Sozialversicherungsrente anrechnen. Vielmehr konnte sie, auch zur Vermeidung einer möglichen Überversorgung, einen anderen Berechnungsmaßstab wählen (vgl. auch BGH VersR 1986, 386 unter I 2 a).
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c) ür die Beklagte bestand aufgrund der Vielfalt der Lebensversicherungssysteme und möglichen Vertragsgestaltungen sowie der Möglichkeit erheblicher Abweichungen bei der Vertragsdurchführung im Einzelfall (vgl. dazu Gilbert/Hesse/Bischoff aaO) bei Geltung der bisherigen, für den Kläger maßgeblichen Satzung auch ein anzuerkennendes Bedürfnis, die Leistungen aus einer befreiend Lebensversicherung nicht nach den tatsächlichen Bezügen zu bemessen, sondern einheitlich und pauschaliert. Damit konnten erhebliche Unsicherheiten und Risiken für das Gesamtversorgungssystem vermieden werden. Die Beklagte - und damit auch die Gesamtheit der an ihr beteiligten Versicherungsnehmer und der Versicherten - musste diese Risiken, die sich als Folge der freiwilligen Entscheidung des einzelnen Versicherten sowohl im Hinblick auf die Eingehung einer befreienden Lebensversicherung an sich als auch bezüglich der Auswahl des Versicherers ergaben, nicht tragen. Zur Vermeidung war daher eine pauschalierte Bemessung sachgerecht. Sie ermöglicht eine verlässliche Kalkulationsgrundlage für sämtliche Fallgestaltungen einer solchen Grundversorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Zusatzversorgungssystem der Beklagten Ausnahmefälle sind (vgl. Senatsurteil vom 21.09.2004 – 12 U 211/04 – unter II 4 c aa). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die vereinfachte Rentenermittlung darüber hinaus schon deshalb sachangemessen, weil die Altersversorgung durch befreiende Lebensversicherung nur einen Übergangstatbestand darstellt, nachdem inzwischen alle Arbeitnehmer von den beteiligten Arbeitgebern in der Sozialversicherung pflichtversichert sind (BGH VersR 1986, 386 unter I 2 a).
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d) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Festlegung des Anrechnungssatzes von 1,25 % der verdoppelten Summe der Arbeitgeberzuschüsse. Es ist nicht feststellbar, dass dieser Satz damals, wie der Kläger meint, willkürlich festgelegt wurde. Er entspricht, worauf der Kläger im ersten Rechtszug selbst hingewiesen hat, dem Mittelwert der Faktoren, die der Gesetzgeber in § 269 SGB VI für die Bemessung von Leistungen aus der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt hat (1,667 v.H. für Beiträge bis zum 30. Lebensjahr bis hin zu 0,8833 v.H. für Beitragszeiten ab dem 56. Lebensjahr). Eine exakte Gleichbewertung der Lebensversicherungsleistungen mit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung schuldet die Beklagte, wie dargelegt, nicht.
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Auch hat die Beklagte denjenigen Versicherten, denen noch die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung eingeräumt war und die hierfür Beiträge an sie entrichtet haben, eine zusätzliche Versorgungsrente in Höhe desselben Satzes von monatlich 1,25 v.H. der Summe dieser Beiträge versprochen. Dementsprechend kann auch nicht festgestellt werden, dass zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Versicherungspflicht befreit wurde, Leistungen in entsprechendem Wert aus einer Lebensversicherung schlechterdings nicht erwartet werden konnten. Das gilt erst Recht für Verträge, bei denen - wie im Falle des Klägers - das Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrisiko nicht mitversichert war.
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e) Der Kläger kann nicht sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aus dem von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag nunmehr eine Leistung erhält, die – umgerechnet auf eine monatliche Rente – deutlich geringer ist als der sich bei Zugrundelegung des Vomhundertsatzes von 1,25 ergebenden Anrechnungsbetrages. Seine Behauptung, die von ihm tatsächlich bezogene Versicherungsleistung entspreche einem Faktor von 0,9 %, kann insoweit als richtig unterstellt werden. Es mag auch unterstellt werden, dass die langfristige Entwicklung der Renditen vieler Lebensversicherungsverträge, die zu der Zeit abgeschlossen wurden, zu der der Kläger sein Vertragsverhältnis begründet hat, geringere monatlichen Leistungen als dem Vomhundertsatz von 1,25 entsprechende ergeben haben.
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Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Satzungsregelung. Ebenso wenig ergibt sich daraus der vom Kläger ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf eine Vertragsanpassung. Vielmehr hat sich mit der eingetretenen Entwicklung ein Risiko verwirklicht, das die Betroffenen mit ihrer Entscheidung, die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Eingehung einer befreienden Lebensversicherung zu erwirken, eigenverantwortlich eingegangen sind und das sie folglich auch selbst zu tragen haben (vgl. BGH VersR 1987, 724 unter II 2 b). Der Kläger war zu dieser Entscheidung nicht gezwungen. Er kann nachträglich nicht einwenden, er stünde nun tatsächlich schlechter, als wenn er eine privatrechtliche Grundabsicherung – ohne Versicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos - nicht gewählt hätte und in der gesetzlichen Rentenversicherung verblieben wäre. Das darin liegende Risiko ist er um der möglichen Vorteile willen eingegangen. Ebenso wenig wie die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente nunmehr einen gegenüber dem Anrechnungsbetrag nach § 40 Abs. 2d VBLS a.F. erhöhten Betrag abziehen dürfte, wenn der Kläger aus der Lebensversicherung eine wesentlich höhere monatliche Rente erhalten würde, kann dieser nunmehr eine Absenkung des Anrechnungsbetrages zu seinen Gunsten verlangen. Aus demselben Grunde ist der Beklagten auch eine ihr günstige Vertragsanpassung in denjenigen Fällen verwehrt, in denen sie für Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 40 Abs. 3 VBLS a.F. eine zusätzliche Versorgungsrente in Höhe von monatlich 1,25 % der Summe dieser Beiträge leisten muss.
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Ein Versprechen, die Altersbezüge der Versicherten generell auf die Gesamtversorgung aufzustocken, hat die Beklagte in § 40 VBLS a.F. ersichtlich gerade nicht abgegeben. Vielmehr gewährt sie insoweit lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung (BGH VersR 2003, 720 unter 2). Letztendlich hat die Beklagte bereits im Jahre 1973 mit § 97a VBLS eine Regelung geschaffen, wonach die Versicherten in der Situation des Klägers es selbst in der Hand haben, etwaigen Nachteilen durch die Anrechnung nach § 40 Abs. 2d VBLS a.F. durch Abtretung ihrer Leistungsansprüche aus der Lebensversicherung an die Beklagte binnen Jahresfrist seit dem erstmaligen Bezug der Versorgungsrente zu entgehen. Soweit der Kläger dagegen vorbringt, die Beklagte vereinnahme ohne Rechtsgrund die Gewinne aus den von ihm eingegangenen Risiken und beraube ihn der hierdurch erlangten wirtschaftlichen Vorteile, wird übersehen, dass es dem betroffenen Versicherten frei steht, die Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung zu behalten und von § 97a VBLS a.F. keinen Gebrauch zu machen. Auch insoweit kann von einer willkürlichen, einseitig die Beklagte bevorzugenden Regelung keine Rede sein.
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f) Der Kläger kann auch aus Gründen des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) keine höhere Rente verlangen. Satzungsgemäß war ihm eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente von vornherein nur im Rahmen der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2d VBLS eingeräumt. Soweit sich bei ihm das Risiko einer geringeren Gesamtversorgung realisiert hat, wurde ihm daher keine bessere Rechtsposition entzogen, auf deren Bestand er hätte vertrauen dürfen (Senatsurteil vom 21.09.2004 unter II 4 c bb). Hinsichtlich der Leistungen aus der Lebensversicherung ist die Eigentumsgarantie nicht berührt, da der Kläger diese ungekürzt erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 – 2 C 4/03).
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g) Damit führt § 40 Abs. 2d VBLS a.F. auch nicht zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten in der Situation des Klägers gegenüber den in der Sozialversicherung verbliebenen Versicherten. Dass auch eine andere als die gewählte Regelung, die den Gegebenheiten ebenfalls oder sogar besser Rechnung tragen würde, denkbar war, vermag einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nicht zu begründen. Denn zu prüfen ist insoweit nur, ob der Satzungsgeber - bei Ausschöpfung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraumes - gegen das Willkürverbot verstoßen hat (vgl. BGH VersR 1986, 386 unter III).
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h) § 40 Abs. 2d VBLS a.F. enthält auch keine so ungewöhnliche Bestimmung, dass ein Versicherter in der Situation des Klägers mit ihr nicht zu rechnen brauchte (vgl. im heutigen Recht § 305c Abs. 1 BGB). Dass die Entscheidung für eine befreiende Lebensversicherung als andere Grundabsicherung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung je nach zukünftiger Entwicklung zu erheblichen Leistungsabweichungen im Versorgungsfall führen konnte, lag für jeden an einer solchen Alternative Interessierten auf der Hand. Deshalb sowie wegen der dargelegten Vielfalt der Lebensversicherungssysteme und der sich daraus ergebenden Unsicherheiten und Risiken für das Gesamtversorgungssystem konnte es auch nicht überraschen, dass die Beklagte eine pauschalierte Anrechung auf die Gesamtversorgung vorsah.
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i) § 40 Abs. 2d VBLS a.F. ist auch nicht mehrdeutig (vgl. § 305c Abs. 2 BGB) oder nicht hinreichend klar und verständlich (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Anrechnungsbetrag ist mit 1,25 % monatlich der doppelten Summe der Arbeitgeberzuschüsse exakt festgelegt. Der Beklagten ist auch nicht vorzuwerfen, dass ein Versicherter vor seiner Entscheidung, eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zu beantragen, nicht ausdrücklich - in der Satzung selbst oder gesondert - darauf hingewiesen wurde, dass im Versorgungsfall die Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung hinter den sich nach § 40 Abs. 2d VBLS a.F. anzurechnenden Beträgen zurückbleiben konnten und auch die Gefahr bestand, im Versorgungsfall über eine tatsächlich geringere Gesamtversorgung zu verfügen als ein Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung, obwohl dessen Rente bei gleichen Beiträgen niedriger sein würde als die Rente aus der Lebensversicherung. Es oblag jedem Versicherten selbst, sich rechtzeitig über die möglichen Auswirkungen und Risiken der pauschalierten Anrechnungsregelung zu informieren. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der großen Bedeutung dieser Frage für die eigene Altersversorgung. Dass der pauschale Anrechnungssatz angesichts der ungewissen Entwicklung über mehrere Jahre oder Jahrzehnte hinweg unter normalen Umständen nicht dem Umfang der tatsächlichen Leistungen aus einer Lebensversicherung entsprechen konnte und ein Versicherter daher nicht nur die Chance auf eine wesentlich günstigere Entwicklung hatte, sondern auch das Risiko einer erheblichen Verschlechterung einging, war ohne Weiteres erkennbar. Der Kläger selbst hat sich nach den von ihm vorgelegten Angaben vor seiner damaligen Entscheidung, aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst zu wechseln, mit der Frage der Altersversorgung maßgeblich befasst. Soweit er sich trotz der von ihm erkannten Bedeutung allgemein mit dem Hinweis auf „die Vorteile“ der VBL-Versorgung begnügt und es darüber hinaus unterlassen hat, sich genauer über die möglichen individuellen Auswirkungen einschließlich etwaiger Risiken zu unterrichten, kann er hierfür nachträglich nicht die Beklagte verantwortlich machen.
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j) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass - entgegen dem persönlichen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung - die Ansprüche aus der Zusatzversorgung aufgrund der angegriffenen Anrechnungsregelung im Extremfall nicht auf „Null“ sinken können. Der Versicherte erhält in jedem Falle die Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. in Form einer Versicherungsrente gemäß §§ 44, 44a VBLS a.F..
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1. b die dem Kläger erteilte Startgutschrift den Wert seiner Anwartschaft überhaupt verbindlich festgelegt hat oder ihn möglicherweise aus anderen Gründen als der beanstandeten Anrechnung gemäß § 40 Abs. 2d VBLS a.F. benachteiligt, bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger sein Klagbegehren auf dieses Berechnungselement beschränkt hat (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B II 3; BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.). Ebenso wenig brauchte der Senat sich mit der gemäß § 78 Abs. 3 VBLS n.F. für Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift vorgesehenen Ausschlussfrist zu befassen, da die Beklagte sich hierauf nicht berufen hat.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Regelung, die grundsätzlich auslaufendes Recht betrifft, noch in einer Vielzahl von Fällen eine Rolle spielen wird und daher eine höchstrichterliche Entscheidung auch für die Zukunft richtungweisend sein kann (vgl. BGH NJW 2003, 1943 unter II 1 c m.w.N.; BGH VersR 2004, 55 unter II 1 a).
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