Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11

published on 18/07/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11
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Landgericht Karlsruhe, 6 O 2/07, 14/12/2007
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 8/08, 03/07/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 62/11
vom
18. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 18. Juli 2012

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2008 gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Streitwert: 6.897,55 €

Gründe:

1
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).
2
I. Der am 10. Juli 2008 verstorbene frühere Kläger, dessen Witwe und Alleinerbin (im Folgenden: Klägerin) den Rechtsstreit fortsetzt, hat von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt Betriebsrentennachzahlungen für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Januar 2007 gefordert.
3
Er war am 7. Januar 1942 geboren und nach seiner Ausbildung zum Arzt im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit 1. Juli 1970 war er bei der Ärzteversorgung Niedersachsen, nicht hingegen in der gesetzlichen Rentenversicherung, versichert. Seine Zusatzversicherung bei der Beklagten bestand seit dem 1. Januar 1973. Nachdem der Kläger kurz nach Vollendung seines 64. Lebensjahres aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden war, erhielt er seit dem 1. April 2006 von der Ärzteversorgung Niedersachsen eine Altersrente. Die Beklagte zahlte ihm erst seit dem 1. Februar 2007, dem Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres, ei- ne monatliche Betriebsrente von zunächst 684,96 €.
4
Einen vorangegangenen Antrag des Klägers, ihm bereits parallel zur Altersrente seit dem 1. April 2006 auch die monatliche Betriebsrente zu zahlen, hatte die Beklagte unter Berufung auf § 45 ihrer Satzung (VBLS) abgelehnt, weil der Kläger die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Monaten) seinerzeit noch nicht erreicht habe und erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente erfülle.
5
§ 45 VBLS lautet: "Für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche- rung nicht erfüllen, gelten die §§ 24 bis 44 entsprechend. Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 33 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen."
6
In dem hiervon unter anderem in Bezug genommenen § 33 VBLS heißt es: "1Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. 2Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuwei- sen. …"
7
Der Kläger, der einen zeitgleichen Beginn seiner Betriebsrente mit der Altersrente aus der berufsständischen Versorgung angestrebt hat, hat die vorgenannte Satzungsregelung aus mehreren Gründen rechtlich beanstandet:
8
Ziehe man als Voraussetzung für die Rentenzahlung die Wartezeitregelungen der gesetzlichen Rentenversicherung heran, seien konsequenterweise auch die dort möglichen Anrechnungszeiten - namentlich drei Jahre für seine Hochschulausbildung - zu berücksichtigen. Die Anknüpfung sei aber ohnehin verfehlt, da beide Versicherungssysteme nicht vergleichbar seien. Stattdessen müsse der Beginn der Betriebsrente an seiner konkreten Altersversorgung ausgerichtet werden. In der Ärzteversorgung Niedersachsen sei er mehr als 35 Jahre lang versichert gewesen und habe die dort geforderte Wartezeit selbst ohne Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten erreicht. Die von der Beklagten nach § 45 VBLS geforderte Wartezeit in der Zusatzversicherung sei hingegen von Akademikern, insbesondere Ärzten praktisch nicht zu erfüllen. Mithin erleide diese Gruppe durch ihre Berufswahl Nachteile, die einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellten. Auch Frauen gegenüber sei der Kläger ohne sachlichen Grund benachteiligt worden, da diese geringere Wartezeiten erfüllen müssten.
9
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Rechtsschutzbegehren weiter.
10
II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der frühere Kläger habe die von § 45 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 33 VBLS und § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorausgesetzte Wartezeit von 420 Monaten (entspricht 35 Jahren) im Zusatzversorgungssystem der Beklagten nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Betriebsrentenzahlungen bereits ab April 2006 sei deshalb nicht begründet.
11
Die genannten Satzungsbestimmungen hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. Diese beschränke sich mit Rücksicht darauf, dass mit den in den §§ 5 und 14 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (ATV) vereinbarten Regelungen eine maßgebende Grundentscheidung der Tarifpartner zugrunde liege, auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Satzungsbestimmungen mit dem Gleichheitssatz, grundgesetzlichen Wertentscheidungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
12
Die Wartezeitregelung, die sich hier lediglich in der Übergangszeit zwischen einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand und dem Erreichen der Regelaltersgrenze auswirke, greife nicht in den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich ein. Die Tarifpartner hätten den ihnen eröffneten Gestaltungsspielraum in zulässiger Weise ausgeschöpft, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes oder die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nicht vorliege. Mit der von §§ 14 Abs. 1 Satz 3 ATV, 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS vorausgesetzten Berücksichtigung der Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversicherung sei bewusst davon abgesehen worden, für die Erfüllung der Wartezeit auf die Voraussetzungen eines anderen Regelwerkes der Altersvorsorge abzustellen. Das diene nicht nur in zulässiger Weise der Verwaltungsvereinfachung, sondern schaffe auch Rechtssicherheit und führe zu einer Gleichbehandlung aller bei der Beklagten, nicht jedoch in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten.
13
Die beanstandeten Satzungsbestimmungen führten nicht zu einer Benachteiligung von Akademikern. Auch sie seien in der Lage, die geforderte 35-jährige Wartezeit in der Zusatzversorgung der Beklagten zu erreichen. Die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 133 ff.) zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG angestellten Erwägungen seien auf die Wartezeitregelung nicht übertragbar.
14
Es liege schließlich auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des früheren Klägers gegenüber weiblichen Versicherten vor. Dass Frauen älterer Jahrgänge gemäß § 237a SGB VI eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung bereits mit Vollendung des 60. Lebens- jahres nach einer Wartezeit von lediglich 15 Jahren beziehen konnten und können, sei von sachlichen Gründen getragen.
15
III. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand, wobei die für die Entscheidungen bedeutsamen grundsätzlichen Fragen bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt und deshalb die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht erfüllt sind.
16
1. Das Berufungsgericht hat die §§ 45 Abs. 1 und 33 Satz 1 und 2 VBLS zutreffend mit dem Ergebnis ausgelegt, dass dem früheren Kläger eine Betriebsrente zum 1. April 2006 noch nicht zustand.
17
a) Das Betriebsrentensystem der Beklagten soll den Versicherten eine zusätzliche Rente neben der gesetzlichen Altersversorgung gewähren. § 33 Satz 1 VBLS bestimmt für den Regelfall, dass der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung am Ersten des Monats eintritt, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente oder wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht, was durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen ist.
18
b) Der frühere Kläger gehörte allerdings zu einer Gruppe von Versicherten , die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, so dass deren Rentenbescheid nicht zur Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles gemacht werden kann. Stattdessen bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 VBLS für diese Versicherten, dass die Satzungsbestimmungen der §§ 24 bis 44 VBLS entsprechend anzuwenden sind und - soweit diese ihrerseits auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug nehmen - auch diese gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung finden. Mithin ist in entsprechender Anwendung des unter anderem von § 45 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Bezug genommenen § 33 Satz 1 VBLS fiktiv zu prüfen, ob diese Versicherten unter Zugrundelegung ihrer Erwerbsbiographie Anspruch auf eine gesetzliche Rente hätten. Daraus ergibt sich, dass - soweit § 33 Satz 1 VBLS den Eintritt des Versicherungsfalles an den Anspruch auf gesetzliche Rente knüpft - die weiteren Voraussetzungen dafür den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) über die gesetzliche Rentenversicherung zu entnehmen sind.
19
c) Im Falle des früheren Klägers wäre insoweit § 236 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zu beachten gewesen , der vor dem 1. Januar 1948 geborenen Versicherten eine Altersrente gewährte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hatten. Während bei gesetzlich Versicherten die Einzelheiten in Bezug auf diese Wartezeit den §§ 50 ff. SGB VI zu entnehmen wären, bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS abweichend hiervon, dass bei nicht gesetzlich Versicherten anstelle einer (fiktiven) Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung allein die (tatsächlich) in der Zusatzversorgung der Beklagten zurückgelegte Wartezeit in den Blick zu nehmen ist. Da letztere beim früheren Kläger unstreitig weniger als 35 Jahre betragen hatte, waren die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für einen Anspruch auf gesetzliche Rente nicht erfüllt und ein Versicherungsfall gem. § 33 Abs. 1 VBLS nicht eingetreten.
20
Dagegen erinnert die Revision nichts.
21
2. Sie beanstandet vielmehr, die in § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS getroffene Wartezeitenregelung halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
22
a) Den Maßstab, anhand dessen die Satzungsbestimmung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht anhand der vom Senat im Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff. unter Rn. 28-38) dargelegten Grundsätze zutreffend bestimmt. Da ein Vergleich der sinn- und auch weitgehend wortgleichen §§ 33 Satz 1 und 2, 45 Abs. 1 VBLS mit den §§ 5 und 14 ATV ergibt, dass den Satzungsbestimmungen eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liegt, sind diese Satzungsbestimmungen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen und erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle lediglich auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO; vom16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 384 f.; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836) und ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 33; vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02, VersR 2005, 1228 unter II 1 b). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02, BGHZ 155, 132, 137, 140; vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02, VersR 2003, 719 unter 3). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 35; BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883).

23
b) Nach diesen Maßstäben ist - wie das Berufungsurteil ohne Rechtsfehler dargelegt hat - die Wartezeitregelung der §§ 33 und 45 VBLS rechtlich nicht zu beanstanden.
24
aa) Das Berufungsgericht hat eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG zu Recht verneint.
25
Das Grundrecht schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 41; BAGE 101, 186, 194 f.). Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles , die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt werden. Welche Versicherungsleistungen dem Versicherten letztlich zustehen , hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr jeweils zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 42).
26
Danach kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger eine in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fallende Rechtsposition eingeräumt worden wäre, kraft derer er eine Betriebsrente schon zum 1. April 2006 hätte beanspruchen können. Es kommt hinzu, dass die Wartezeitregelung für den früheren Kläger nicht zu einer dauerhaften Versagung der in Aussicht gestellten Betriebsrente geführt, sondern sich nur auf den hier in Streit befindlichen Übergangszeitraum ausgewirkt hat. Damit hat die Wartezeitregelung auch nicht zu einer Entwertung der für den Kläger eingezahlten Umlagen geführt. Ein bestimmter Leistungsbeginn wird vom Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht umfasst (Senatsurteile vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02, VersR 2005, 210 unter 2 c; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter II 1 d a.E. m.w.N.).
27
bb) Ebenso wenig verletzt die Wartezeitregelung für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte die sich aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Berufswahl, sondern bewegt sich innerhalb des den Tarifvertragsparteien eröffneten Gestaltungsspielraums.
28
(1) Das Zusatzversorgungssystem der Beklagten zielt im Kern darauf ab, den versicherten Angestellten des öffentlichen Dienstes neben ihrer Altersgrundversorgung, die in der Regel durch die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wird, eine zusätzliche Betriebsrente zu gewähren , um damit eine - wenn auch von zahlreichen Einzelheiten näher bestimmte (vgl. zur früheren Satzungslage Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 57/02, VersR 2003, 720 unter 2) - in ihrer Tendenz an die Beamtenversorgung angenäherte Altersversorgung zu erreichen. Durch die Koppelung des Versicherungsfalles an den Anspruch auf gesetzliche Rente und den entsprechenden Rentenbescheid in § 33 Satz 1 und 2 VBLS wird im Regelfall ein zeitlicher Gleichlauf beider Renten erreicht und zugleich eine eigene Prüfung der Voraussetzungen für den gesetzlichen Rentenanspruch durch die Beklagte entbehrlich.
29
Bei Versicherten wie dem früheren Kläger, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern bei einem anderen Versicherungsträger , etwa einer berufsständischen Versicherung oder über eine befreiende Lebensversicherung versichert sind (so genannte Nichtsozialrentnern ), kann für die Grundversorgung nicht auf einen entsprechenden Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegriffen werden.
30
(2) Anders als die Revision meint, besteht weder für die Tarifvertragsparteien noch für die - ihren Vorgaben folgende - Beklagte eine im Verfassungsrecht gründende Verpflichtung, bei Nichtsozialrentnern den Versicherungsfall der Zusatzversorgung an die Leistungsvoraussetzungen der jeweiligen Grundversorgung zu koppeln. Das ergibt sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien die Leistungsvoraussetzungen des von ihnen vereinbarten Zusatzversorgungssystems autonom bestimmen können , soweit sie dabei die Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz , ferner die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit oder europarechtliche Vorgaben nicht verletzen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 115). Darin, dass sie in § 14 ATV, auf welchem § 45 VBLS beruht, bewusst darauf verzichtet haben, auf die Leistungsvoraussetzungen anderer Grundversorgungsträger in gleicher Weise zurückzugreifen, wie dies in den §§ 5 Abs. 1 ATV, 33 Satz 1 und 2 VBLS bei Sozialrentnern geschieht, liegt weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch eine unangemessene oder unverhältnismäßige Benachteiligung der nicht gesetzlich Versicherten. Vielmehr sprechen - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - dafür gewichtige sachliche

Gründe.



31
(3) Versicherten der Beklagten stehen und standen anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise auch andere Möglichkeiten der Grundversorgung offen, insbesondere - wie im Falle des früheren Klägers - verschiedene berufsständische Versorgungen aber auch Versorgungen aus befreienden Lebensversicherungen (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Februar 1986 - IVa ZR 139/84, VersR 1986, 386 unter I 2).
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(4) Zutreffend haben die Vorinstanzen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Anrechnung fiktiver Bezüge aus anderen Versorgungssystemen nach § 40 Abs. 2 c und d VBLS a.F. (OLG Karlsruhe, Urteile vom 21. September 2006 - 12 U 431/04, juris Rn. 23; vom 21. September 2004 - 12 U 211/04, VersR 2005, 256 unter 4 c aa) angenommen, dass sich die in den §§ 14 ATV und 45 VBLS getroffene Regelung angesichts der Vielfalt anderweitiger Grundversorgungen , der damit für die Beklagte schwer zu überschauenden fremden Regelwerke und Vertragsgestaltungen sowie der aus den unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen jener Grundversorgungen herrührenden Unwägbarkeiten für die Kalkulation und auch die Gleichbehandlung ihrer Versicherungsnehmer als zulässige Typisierung erweist. Sie soll verhindern , dass die Beklagte bei der Leistungsprüfung Versicherungsbedingungen anderweitiger Versorgungssysteme heranziehen und deren Leistungsvoraussetzungen mit Blick auf die Kompatibilität zu ihrem eigenen Zusatzversorgungssystem bewerten muss, um so Ungleichbehandlungen der einzelnen Versicherten bei der jeweiligen Wartezeit zu vermeiden.
33
Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass dadurch - wie im Falle des früheren Klägers - der zeitliche Gleichlauf von Grundversorgung und Zusatzrente nicht immer gewährleistet wird, lässt die ge- troffene Regelung angesichts der dargelegten Sachgründe weder als willkürlich noch als unverhältnismäßig erscheinen.
34
(5) Verfassungsrechtliche Vorgaben zwingen die Tarifparteien und die Beklagte auch nicht dazu, den Versicherungsfall der Zusatzversorgung bei nicht gesetzlich Versicherten allein von einer fiktiven Rentenberechnung nach den Regeln für die gesetzliche Rentenberechnung abhängig zu machen.
35
Auch insoweit sprechen für die in den §§ 5, 12 ATV, 45 Abs. 1 und 33 Satz 1 und 2 VBLS getroffene, abweichende Regelung hinreichende sachliche Gründe, die keinen Raum für die Annahme von Willkür lassen. Die Beklagte wäre im Rahmen einer selbständigen fiktiven Rentenberechnung zur Ermittlung der Wartezeit unter anderem gezwungen, von den Versicherten jeweils Nachweise nicht nur über Beitragszeiten, sondern auch über mögliche Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI), sonstige beitragsfreie Zeiten (Zurechnungs- und Anrechnungszeiten gemäß §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 1 Nr. 2, 58 SGB VI) und weitere Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI) einzuholen und nach Maßgabe der §§ 50 ff. SGB VI zu bewerten. Damit wäre ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand mit entsprechenden Mehrkosten verbunden, den die Tarifpartner ersichtlich vermeiden wollten. Das bewegt sich innerhalb des ihnen zuzugestehenden Gestaltungsspielraums.
36
(6) Die Revision wendet ein, die Beklagte habe im Rahmen der dem früheren Kläger nach Umstellung ihres Systems auf das Punktemodell erteilten Startgutschrift bei der dafür erforderlichen Zusatzrentenberechnung die von der Gesamtversorgung in Abzug zu bringende fiktive gesetzliche Rente ohne weiteres ermittelt, was in Widerspruch zu dem von der Beklagten behaupteten unzumutbaren Verwaltungsmehraufwand stehe und für eine willkürliche Satzungsregelung spreche.
37
Damit kann die Revision indessen keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass es sich bei der Startgutschriftenermittlung aus Anlass der Systemumstellung der Beklagten um einen zwar verwaltungstechnisch aufwändigen, zeitlich und dem Umfange nach aber begrenzten Vorgang handelt, waren bei der Startgutschriftenermittlung nicht die tatsächlichen Versicherungszeiten des früheren Klägers bei der Ärzteversorgung Niedersachsen zu ermitteln, sondern lediglich die Arbeitgeberzuschüsse.
38
Dem Schreiben der Beklagten über die Berechnung der Startgutschrift und den dazugehörigen Anlagen ist zu entnehmen, dass nur bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Umlagemonate des früheren Klägers bei der Beklagten zugrunde gelegt worden sind. Demgegenüber ist die von der so genannten Vollleistung (vgl. zur Startgutschriftenermittlung Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 69 ff.) in Abzug zu bringende voraussichtliche Grundversorgung nicht auf der Grundlage der bei der Ärzteversorgung Niedersachsen zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt worden. Dies hat seinen Grund in der in § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS a.F. - ebenfalls aufgrund einer zulässigen Pauschalierung - getroffenen Regelung, nach der zur Ermittlung des Betrages , um den die abzuziehenden Beträge hinter der Gesamtversorgung zurückbleiben, auf monatlich 1,25% der doppelten Arbeitgeberbeträge zu einer berufsständischen Vorsorgeeinrichtung abgestellt wird. Es kommt insoweit mithin allein auf die Feststellung der tatsächlich gezahlten Arbeitgeberbeiträge an. Auch das sollte die Beklagte davon entlasten, die Regelwerke anderer Versorgungseinrichtungen bei ihrer Rentenberechnung anzuwenden.

39
cc) § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS hat den früheren Kläger nicht als Arzt oder Akademiker mit Blick auf die für seine Berufswahl erforderliche Studienzeit oder aus sonstigen sachwidrigen Erwägungen gegenüber anderen Versicherten unangemessen benachteiligt. Der Vorwurf der Revision, die Klausel verletze die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG, trifft auch insoweit nicht zu.
40
(1) Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, auf den vorliegenden Fall die Grundsätze zu übertragen, die der Senat im Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff. Rn. 128 ff.) zur Frage der Ungleichbehandlung einzelner Berufsgruppen bei der Startgutschriftenberechnung nach den §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV infolge des in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG festgelegten Prozentsatzes von 2,25% pro Versicherungsjahr aufgestellt hat. Wie im Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO) im Einzelnen dargelegt und im Berufungsurteil zutreffend wiedergegeben ist, ging es dort darum, dass der genannte Prozentsatz von 2,25% pro Jahr im Zusammenspiel mit dem Abstellen auf Pflichtversicherungsjahre anstelle der gesamtversorgungsfähigen Zeit bei der Startgutschrift rechnerisch dazu führte, dass Versicherte erst nach 44,44 Pflichtversicherungsjahren den Höchstversorgungssatz erreichen konnten, was für diejenigen, die vor Eintritt in den öffentlichen Dienst eine lange Ausbildung durchlaufen haben, nicht zu erreichen ist.
41
(2) Diese Bedenken bestehen bei der hier in Rede stehenden Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS nicht. Zum einen betrifft die genannte Klausel nicht die Höhe der Rentenleistung, sondern lediglich den Leistungsbeginn im Falle einer vorzeitigen Verrentung, zum anderen lässt sich der bei der Übergangsregelung und Startgutschriftenberechnung vom Senat beanstandete strukturelle Mangel entgegen der Auffassung der Revision hier nicht in gleicher Weise feststellen. Anders als die dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde gelegte Dienstzeit von 44,44 Jahren ist die von § 45 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 33 VBLS und § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorausgesetzte Wartezeit von lediglich 35 Jahren bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres auch für Versicherte erreichbar, deren Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst erst nach einer längeren Ausbildung, etwa einem akademischen Studium oder einer sonstigen Berufsausbildung, begonnen hat. Das belegt gerade auch der Fall des früheren Klägers, welcher bei der Ärzteversorgung Niedersachsen die dort ebenfalls geforderte Wartezeit von 35 Jahren auch ohne Berücksichtigung seiner Studienzeiten bereits bis zum Zeitpunkt seiner vorzeitigen Verrentung hatte erreichen können. Dass er bei der Beklagten kürzer versichert war, ist allein durch seine individuelleErwerbsund Versicherungsbiographie, nicht hingegen durch strukturelle Mängel der Satzungsregelungen der Beklagten bedingt.
42
dd) Schließlich ist der frühere Kläger als männlicher Versicherter auch nicht weiblichen Versicherten gegenüber unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG benachteiligt worden.
43
Wie die Revisionserwiderung zutreffend dargelegt hat, begünstigt § 237a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Die Vorschrift ist an die Stelle der §§ 25 Abs. 3 AnVG und § 1248 Abs. 3 RVO getreten. Das vorzeitige Altersruhegeld für weibliche Versicherte ab vollendetem 60. Lebensjahr war durch das Angestelltenversicherungs -Neuregelungsgesetz (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I, 88) geschaffen worden. Ihm lag die Annahme des Gesetzge- bers zugrunde, "daß die versicherte Frau einen Doppelberuf als Arbeitnehmer und Hausfrau erfüllt hat, der eine frühzeitige Abnutzung der Kräfte und damit frühzeitige Berufsunfähigkeit hervorruft" (BT-Drucks. 2/3080, S. 10). § 25 Abs. 3 AnVG sollte mithin dem nach Einschätzung des Gesetzgebers stärkeren Kräfteverbrauch Rechnung tragen, dem die Frauen unterlegen waren, die zumeist neben ihren häuslichen Verpflichtungen lange Jahre und noch im vorgerückten Alter einer Berufstätigkeit nachgegangen waren (vgl. BSGE 53, 107, 109; 46, 214, 216 m.w.N.). Die Regelung zielte im Ergebnis darauf ab, den begünstigten Frauen zu gestatten, sich einige Jahre früher als ein vergleichbarer männlicher Versicherter aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen und in der Form der Altersrente die Früchte ihrer Lebensarbeit in Anspruch zu nehmen (vgl. BSGE 53, 107, 109). Dabei wollte der Gesetzgeber insbesondere auch dem Umstand Rechnung tragen, dass nach seiner Beobachtung in der betroffenen Altersgruppe vielfach die typischen Unterbrechungen der Erwerbsbiographie infolge von Schwangerschaften und Kindererziehungszeiten die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren und damit eine Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes verhinderten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21. April 1988 - 4/11a RA 12/87, juris Rn. 13). Der Gesetzgeber bezweckte nach allem einen sozialen Ausgleich. Mit dem - auch durch eine deutlich verkürzte Wartezeit gewährleisteten - geringeren Renteneintrittsalter sollte faktischen Nachteilen Rechnung getragen werden, die Frauen der begünstigten Altersgruppe im gesetzlichen Rentenversicherungssystem typischerweise infolge objektiver biologischer oder funktionaler (arbeitsteiliger) Unterschiede hinzunehmen hatten.
44
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 25 Abs. 3 AnVG mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar war (BVerfGE 74, 163 ff.). Den Entscheidungsgründen (vgl. BVerfGE aaO S. 181) kann entnommen werden, dass das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei Frauen der begünstigten Altersgruppe für die im Vergleich zu männlichen Versicherten unterschiedlichen und günstigeren Regelungen über die Gewährung von Altersruhegeld - dazu gehört auch die gemäß § 25 Abs. 7 Satz 2 AnVG und § 1248 Abs. 7 Satz 2 RVO auf lediglich 15 Jahre festgesetzte Wartezeit - aus den vorgenannten Erwägungen hinreichende sachliche Gründe gefunden hat, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG ausschließen (aaO S. 178 ff.).
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2007 - 6 O 2/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.07.2008- 12 U 8/08 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
published on 01/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 100/02 Verkündet am: 1. Juni 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ Richtlin
published on 10/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 391/02 Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VBLS §§ 75 f
published on 14/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 56/03 Verkündet am: 14. Januar 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein
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published on 09/09/2015 00:00

Tenor 1.   Die Klage wird abgewiesen. 2.   Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3.   Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund
published on 28/02/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollst
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Annotations

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet,
3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.

(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-April106010600
Mai116011600

Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet,
3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.

(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-April106010600
Mai116011600

Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.