Landgericht Karlsruhe Urteil, 02. Okt. 2009 - 6 O 215/08

published on 02/10/2009 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 02. Okt. 2009 - 6 O 215/08
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentennahe Person und die darauf beruhende Rentenmitteilung; auch beanstandet er die Berücksichtigung seiner Bezüge aus einer berufsständischen Versorgung.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
Die Übergangsregelung der VBLS für die rentennahen Versicherten lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - auszugsweise wie folgt:
" § 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung
        
(1) 1 Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…).
        
(2) 1 Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses - ohne Berücksichtigung einer Erhöhung zum 1. Januar 2002 - aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt. (…)
§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001
schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
        
(1) (…)
        
(2) 1 Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2 Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden. 3 Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des § 98 Abs. 5 d.S.a.F. erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 98 Abs. 5 Satz 2 d.S.a.F. abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem 31. Dezember 1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt. (…)
        
(4) 1 Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend (…). 5 Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2.
        
(5) 1 Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechnende Bezug nach der bisherigen Regelung berücksichtigt; (…)
        
(7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68."
Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.).
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung der Bezüge des Klägers aus einer berufsständischen Versorgung, sowie die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift.
Der Kläger ist 1944 geboren und gehört damit zu den sog. rentennahen Jahrgängen. Er war bis zum Stichtag des 31. Dezember 2001 als Beschäftigter im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert und hatte insgesamt 274 Umlagemonate erreicht (AH 33). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 18 Monate (AH 33).
10 
Der Kläger ist promovierter Mediziner, Internist, Rheumatologe und derzeit leitender Arzt der Klinik W. in Altersteilzeit. Er verfügt über Versorgungsansprüche aus der „Bayerischen Ärzteversorgung in Verwaltung der Bayerischen Versorgungskammer“. Eine Rentenauskunft dieser Ärzteversorgung weist mit Datum 13. Januar 2007 zum 31. Dezember 2006 eine Gesamteinzahlung von EUR 245.145,11 aus (AH 3), woraus sich zum 01. Januar 2007 eine Ruhegeldanwartschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung in Höhe von EUR 22.705,30 jährlich bzw. - mit Versorgungsausgleich - ein Betrag von EUR 1.892,11 monatlich errechnet (AH. 3). Bei einer Verrentung zum 65. Lebensjahr steht dem Kläger aus der Ärzteversorgung - ohne Versorgungsausgleich - mindestens ein Betrag von EUR 2.523.81 zur Verfügung (AH. 5, AS 53).
11 
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 28. Januar 2004 die Rentenanwartschaft des Klägers - als einer rentennahen Person - zum 31. Dezember 2001 auf 732,76 EUR errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 183,19 Versorgungspunkten erteilt (AH 23, 33 ff). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 39).
12 
Bei der Ermittlung der Startgutschrift wurde aus der berufsständischen Ärzteversorgung als Teil der anzurechnenden Bezüge ein fiktiver Betrag in Höhe von EUR 2.785,30 berücksichtigt (AH. 41, 43). Die anzurechnenden Bezüge ermittelte die Beklagte gemäß § 40 Abs. 2 c der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder alter Fassung (im Folgenden: VBLS a.F.) mit 1,25 % aus der doppelten Summe des Zuschusses des Arbeitgebers bzw. des Arbeitgeberanteils zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (AH 43).
13 
Der Kläger macht geltend:
14 
Die Berechnung der anzurechnenden Bezüge aus der berufsständischen Ärzteversorgung nach § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. verstoße gegen Art. 3 GG. Auch sei er über die Grundsätze von Treu und Glauben unzumutbar benachteiligt. Es müsse der tatsächliche Zahlbetrag aus der Ärzteversorgung berücksichtigt werden.
15 
Auch könne die Neufassung der Satzung der Beklagten keine Geltung beanspruchen. Sie verstoße gegen den grundgesetzlich garantierten Eigentums-, Vertrauensschutz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Kläger erleide hierdurch massive Nachteile.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
1. festzustellen, dass bei der Berechnung der Anwartschaften des Klägers zum 31.12.2001 die auf die Gesamtversorgung anzurechnende Rente aus der berufsständischen Versorgung des Klägers bei der Bayerischen Ärzteversorgung nicht nach den Regelungen der §§ 78 Aba. 1, 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS (VBL Satzung) neuer Fassung in Verbindung mit § 40 Abs. 2 c VBLS alter Fassung zu berechnen, sondern nach der mittels einer Rentenauskunft der Bayerischen Ärzteversorgung zum Stichtag 31.12.2001 ermittelten tatsächlichen Rente des Klägers zu bestimmen ist;
18 
hilfsweise zu 1.:
19 
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Rente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung i.d.F.d. 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
20 
 a) 31. Dezember 2001
b) Eintritt des Versicherungsfalles;
21 
hilfsweise zu 2.:
22 
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Rente zu gewähren, die dem Betrag der Zusatzrente entspricht, der sich aus einer „rentenfernen“ Berechnung ergibt;
23 
hilfsweise:
24 
4. festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt.
25 
Die Beklagte beantragt,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Sie trägt vor:
28 
Die Anrechnung der fiktiven Rente aus einer berufsständischen Zusatzversorgung sei rechtens und auch von der Rechtssprechung mehrfach gebilligt worden. Der Systemwechsel als solcher und die Überführung der bisher erdienten Anwartschaften in das neue System seien nicht zu beanstanden; sie gingen auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurück.
29 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02. Oktober 2009 (AS 91 f.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
31 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
32 
Da die Klage unbegründet ist, bedarf es im Übrigen an sich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
33 
Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift des Klägers und die Folgemitteilungen beruhen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff. VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft und der ermittelten Rente, sei es durch eine Anrechnung der tatsächlichen Rente aus der berufsständischen Zusatzversorgung der Bayerischen Ärzteversorgung (vgl. sub.1) oder durch Anwendung des alten Gesamtversorgungssystems bestehen ebenso wenig wie ein Anspruch auf Unverbindlicherklärung der dem Kläger erteilten Startgutschrift (vgl. sub. 2).
34 
1. Der Kläger kann nicht verlangen, dass zur Errechnung seiner Versorgungsrente von der Gesamtversorgung nur der von der bayrischen Ärzteversorgung tatsächlich bezogene Betrag und nicht der nach §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS in Verbindung mit § 40 Abs. 2 c VBLS a. F. ermittelte fiktive Betrag abgezogen wird.
35 
a. Der Kläger gehört zu den Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind. Deshalb ist in seinem Fall, wie sich aus §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS ergibt, die jeweilige Regelung in der Satzung alter Fassung - hier: § 40 Abs. 2 c VBLS a. F. - entsprechend anzuwenden.
36 
b. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI können Personen auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, wenn sie Mitglied einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind. In den einzelnen Bundesländern bestehen u. a. in Bayern als Versorgungseinrichtung in diesem Sinne die Ärzteversorgung. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen gehören nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Leistung aus einer solchen Einrichtung an die Stelle der gesetzlichen Rente tritt, ist sie - wie die gesetzliche Rente - bei Berechnung der Versorgungsrente zu berücksichtigen. Die Berechnung der Leistungen ist jedoch bei den einzelnen Einrichtungen verschieden. Im Übrigen zahlen die Einrichtungen nicht in allen Fällen, in denen die Anstalt Versorgungsrente gewährt. Da es der Versicherte aber selbst zu vertreten hat, wenn er aufgrund seines Befreiungsantrages keine anrechenbare gesetzliche Rente erhält, wäre es ungerecht, wenn er dann keinen entsprechenden oder einen niedrigeren Bezug auf die Gesamtversorgung angerechnet erhielte. Deshalb sieht die Satzung nur einen einheitlichen Anrechnungsmodus für die Leistungen aus einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB VI vor. Nach der Vorschrift des § 40 Abs. 2c VBLS a.F., werden die anzurechnenden Bezüge aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nicht mit ihren realen Zahlbetrag auf die Gesamtversorgung angerechnet, sondern mit einem fiktiven, unter Berücksichtigung der Arbeitgeberanteile zu dieser öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung errechneten Betrag. Dieser Anrechnungsmodus berücksichtigt somit nicht den tatsächlichen Bezug, sondern stellt eine Regelung dar, der die Vermutung zugrunde liegt, dass ein Versorgungsrentenberechtigter den Anrechnungsbetrag als Bezug erhält (vgl. dazu Gilbert-Hesse, Die Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Kommentar, Loseblatt-Sammlung Rdn. 6 zu § 40).
37 
Dem § 40 Abs. 2c VBLS a.F. entspricht die für befreiende Lebensversicherung in § 40 Abs. 2d VBLS a.F. getroffenen Regelung. Der Grund für die in § 40 Abs. 2c und d VBLS a.F. formulierten generalisierenden Regelung liegt in dem Bestreben des Satzungsgebers, eine praktikable Lösung zu finden. Die Vielzahl und die Vielfältigkeit der einzelnen Systeme der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB VI schließen es aus, dass bei der Berechnung der Versorgungsrente jeweils den effektiven Wert der Leistung aus der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung bzw. der befreienden Lebensversicherung in Rechnung zu stellen. Der Regelung des § 40 Abs. 2c VBLS a.F. liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass ein Versorgungsrentenberechtigter im Regelfall jedenfalls in Höhe von 1,25 v. H. der doppelten Summe der Arbeitgeberbeiträge eine Leistung aus der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erhält (vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer zu § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. - Urteile vom 16. April 2004 - 6 O 345/02 und vom 29. November 2002 - 6 S 77/02).
38 
c. Die in § 40 Abs. 2c VBLS a.F. getroffene Regelung erweist sich unter dem Gesichtspunkt höherrangigen Rechtes und insbesondere des Verfassungsrechts als jedenfalls vertretbar. Die entsprechende, für die Fälle der befreienden Lebensversicherungen geltende Bestimmung des § 40 Abs. 2d VBLS a.F. haben das Oberschiedsgericht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (vgl. Schiedssprüche des Oberschiedsgerichtes vom 17. Dezember 1975 - OS 111/73; vom 21. Mai 1971 - OS 96/70 und vom 13. November 1986 - OS 135/86) und die ordentlichen Gerichte (vgl. BGH Urteil vom 06. Mai 1987 - IVa ZR 242/85, abgedruckt in NJW-RR 1987, 1026 - 1027 = Versicherungsrecht 1987, 724-726; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. September 2006 - 12 U 431/04; Urteil vom 16. Oktober 2003 - 12 U 43/03, in OLGR Karlsruhe 2003, 484 f.; LG Karlsruhe, st. Rspr. seit Urteil vom 22. Juni 2001 - 6 O 401/00), sowie das Bundesverfassungsgericht (vgl. 1. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 17. September 1992 - 1 BvR 1104/91 - unveröffentlicht - recherchiert bei Juris-Rechtssprechung) als vereinbar mit höherrangigem Recht und deshalb als wirksam angesehen. Für die entsprechende, in § 40 Abs. 2c VBLS für Bezüge aus öffentlich-rechtlichem Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im Sinne von § 6 Abs.1 Nr. 1 SGB VI getroffene Regelung kann nichts Anderes gelten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. September 2004 - 12 U 211/04, in OLGReport 2005, 68 ff; LG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2002 6 S 77/02; Oberschiedsgericht der VBL vom 12. Februar 1990, OS 92/89; Gilbert-Hesse a.a.O.).
39 
d. Auch ist nicht zu beanstanden und insbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vereinbar, dass nach § 79 Absatz 5 Satz 2 1. Halbsatz VBLS die nicht gesetzlich rentenversicherten Versicherten der Beklagten auf die fiktive Berechnung des § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. verwiesen werden, rentennahe gesetzlich rentenversicherte Versicherte der Beklagten ihre Startgutschrift jedoch grundsätzlich nach einer konkreten und verbindlichen Rentenauskunft ermittelt erhalten (§ 79 Abs. 2 und 4 VBLS).
40 
aa. §§ 78, 79 VBLS beruhen auf den weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen der §§ 32 und 33 ATV und somit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (vgl. BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; BGH VersR 2003, 719 unter 3). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (vgl. BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO).
41 
bb. Zunächst ist festzustellen, dass die Verweisung der neuen Satzungsregelung auf die bereits in der alten Satzung bestehende Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. - jedenfalls bei Versicherten in der Situation des Klägers - nicht schlechthin zur dauerhaften Versagung jeglicher Betriebsrentenleistung führt. In Rede steht vielmehr lediglich eine fiktive Anrechnung statt einer Berücksichtigung der tatsächlichen Zusatzversorgung bei einer berufsständischen Ärzteversorgung.
42 
cc. Darüber hinaus ist jedoch auch ein Verstoß gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Vielmehr liegt die Regelung in der Gestaltungsmacht der Beklagten und der ihr Regelwerk bestimmenden Tarifpartner. § 79 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz VBLS enthält durch die Verweisung auf die schon früher bestehende Regelung des § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. im Vergleich zur vormaligen Regelung in § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. keine Verschlechterung.
43 
dd. Die Neuregelung benachteiligt die betroffenen Versicherten in der Situation des Klägers auch nicht unangemessen oder unverhältnismäßig. Mit der fiktiven Berechnungsweise in § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. wird bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, bewusst davon abgesehen, auf die Voraussetzungen eines anderen Regelwerkes abzustellen. Dies vereinfacht die Rechtsanwendung für die Beklagte als Versorgungsträger und spart dementsprechend Verwaltungsaufwand (vgl. zu § 45 Abs. 1 VBLS OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Juli 2008- 12 U 8/08). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte insoweit nicht gezwungen, die tatsächliche Zusatzversorgung fremder Versorgungseinrichtungen aufgrund einer Rentenauskunft wie bei rentennahen Versicherten in der eigenen Zusatzversorgung zu übernehmen. Denn sie bzw. die Tarifpartner können die Leistungsvoraussetzungen ihres Zusatzversorgungssystems - im Rahmen des durch das höherrangige Recht vorgegebenen Gestaltungsspielraumes - autonom bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 115). Für die abweichende Handhabung gegenüber Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es hinreichende sachliche Gründe. Bei den nicht gesetzlich Rentenversicherten liegt es aus Gründen der Praktikabilität und der Ersparnis von Verwaltungsaufwand aufgrund der Vielfalt der berufsständischen Versicherungssysteme und der möglichen Vertragsgestaltungen sowie der Möglichkeit erheblicher Abweichungen bei der Vertragsdurchführung im Einzelfall nahe, auf eine fiktive Berechnung abzustellen (vgl. hierzu die Rechtsprechung zu § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. vgl. oben II 1 d) und Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, Urteile vom 21. September 2006, Az. 12 U 431/04, - veröffentlicht bei Juris, Rn. 23, sowie vom 21. September 2004 – 12 U 211/04 – VersR 2005, 256 unter II 4 c aa).
44 
e. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt sich keine anderes Ergebnis. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt - über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7).
45 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte einen Betrag von EUR 2.785,30 bei der Berechnung der Startgutschrift als anzurechnende Rente aus der berufsständischen Zusatzversorgung berücksichtigt. Ohne Versorgungsausgleich steht dem Kläger nach den Berechnungen der Bayerischen Ärzteversorgung zum Zeitpunkt der Verrentung mindestens einen Betrag von EUR 2.523.81 zur Verfügung (AH. 5, AS 53). Der fiktive Abzugsbetrag ist demnach um ca. 10 % höher, als die tatsächlich zu erwartende Rente. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer unzumutbaren Benachteiligung des Klägers auszugehen.
46 
Der Hauptantrag des Klägers ist daher nicht begründet.
47 
2. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Unwirksamkeit der Umstellung des Versorgungssystems der Beklagten von der Gesamtversorgung auf ein Punktesystem berufen.
48 
……(wird ausgeführt)
49 
Die Klage war nach alldem insgesamt abzuweisen.
III.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

Gründe

 
30 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
31 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
32 
Da die Klage unbegründet ist, bedarf es im Übrigen an sich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
33 
Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift des Klägers und die Folgemitteilungen beruhen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff. VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft und der ermittelten Rente, sei es durch eine Anrechnung der tatsächlichen Rente aus der berufsständischen Zusatzversorgung der Bayerischen Ärzteversorgung (vgl. sub.1) oder durch Anwendung des alten Gesamtversorgungssystems bestehen ebenso wenig wie ein Anspruch auf Unverbindlicherklärung der dem Kläger erteilten Startgutschrift (vgl. sub. 2).
34 
1. Der Kläger kann nicht verlangen, dass zur Errechnung seiner Versorgungsrente von der Gesamtversorgung nur der von der bayrischen Ärzteversorgung tatsächlich bezogene Betrag und nicht der nach §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS in Verbindung mit § 40 Abs. 2 c VBLS a. F. ermittelte fiktive Betrag abgezogen wird.
35 
a. Der Kläger gehört zu den Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind. Deshalb ist in seinem Fall, wie sich aus §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS ergibt, die jeweilige Regelung in der Satzung alter Fassung - hier: § 40 Abs. 2 c VBLS a. F. - entsprechend anzuwenden.
36 
b. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI können Personen auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, wenn sie Mitglied einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind. In den einzelnen Bundesländern bestehen u. a. in Bayern als Versorgungseinrichtung in diesem Sinne die Ärzteversorgung. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen gehören nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Leistung aus einer solchen Einrichtung an die Stelle der gesetzlichen Rente tritt, ist sie - wie die gesetzliche Rente - bei Berechnung der Versorgungsrente zu berücksichtigen. Die Berechnung der Leistungen ist jedoch bei den einzelnen Einrichtungen verschieden. Im Übrigen zahlen die Einrichtungen nicht in allen Fällen, in denen die Anstalt Versorgungsrente gewährt. Da es der Versicherte aber selbst zu vertreten hat, wenn er aufgrund seines Befreiungsantrages keine anrechenbare gesetzliche Rente erhält, wäre es ungerecht, wenn er dann keinen entsprechenden oder einen niedrigeren Bezug auf die Gesamtversorgung angerechnet erhielte. Deshalb sieht die Satzung nur einen einheitlichen Anrechnungsmodus für die Leistungen aus einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB VI vor. Nach der Vorschrift des § 40 Abs. 2c VBLS a.F., werden die anzurechnenden Bezüge aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nicht mit ihren realen Zahlbetrag auf die Gesamtversorgung angerechnet, sondern mit einem fiktiven, unter Berücksichtigung der Arbeitgeberanteile zu dieser öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung errechneten Betrag. Dieser Anrechnungsmodus berücksichtigt somit nicht den tatsächlichen Bezug, sondern stellt eine Regelung dar, der die Vermutung zugrunde liegt, dass ein Versorgungsrentenberechtigter den Anrechnungsbetrag als Bezug erhält (vgl. dazu Gilbert-Hesse, Die Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Kommentar, Loseblatt-Sammlung Rdn. 6 zu § 40).
37 
Dem § 40 Abs. 2c VBLS a.F. entspricht die für befreiende Lebensversicherung in § 40 Abs. 2d VBLS a.F. getroffenen Regelung. Der Grund für die in § 40 Abs. 2c und d VBLS a.F. formulierten generalisierenden Regelung liegt in dem Bestreben des Satzungsgebers, eine praktikable Lösung zu finden. Die Vielzahl und die Vielfältigkeit der einzelnen Systeme der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB VI schließen es aus, dass bei der Berechnung der Versorgungsrente jeweils den effektiven Wert der Leistung aus der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung bzw. der befreienden Lebensversicherung in Rechnung zu stellen. Der Regelung des § 40 Abs. 2c VBLS a.F. liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass ein Versorgungsrentenberechtigter im Regelfall jedenfalls in Höhe von 1,25 v. H. der doppelten Summe der Arbeitgeberbeiträge eine Leistung aus der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erhält (vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer zu § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. - Urteile vom 16. April 2004 - 6 O 345/02 und vom 29. November 2002 - 6 S 77/02).
38 
c. Die in § 40 Abs. 2c VBLS a.F. getroffene Regelung erweist sich unter dem Gesichtspunkt höherrangigen Rechtes und insbesondere des Verfassungsrechts als jedenfalls vertretbar. Die entsprechende, für die Fälle der befreienden Lebensversicherungen geltende Bestimmung des § 40 Abs. 2d VBLS a.F. haben das Oberschiedsgericht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (vgl. Schiedssprüche des Oberschiedsgerichtes vom 17. Dezember 1975 - OS 111/73; vom 21. Mai 1971 - OS 96/70 und vom 13. November 1986 - OS 135/86) und die ordentlichen Gerichte (vgl. BGH Urteil vom 06. Mai 1987 - IVa ZR 242/85, abgedruckt in NJW-RR 1987, 1026 - 1027 = Versicherungsrecht 1987, 724-726; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. September 2006 - 12 U 431/04; Urteil vom 16. Oktober 2003 - 12 U 43/03, in OLGR Karlsruhe 2003, 484 f.; LG Karlsruhe, st. Rspr. seit Urteil vom 22. Juni 2001 - 6 O 401/00), sowie das Bundesverfassungsgericht (vgl. 1. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 17. September 1992 - 1 BvR 1104/91 - unveröffentlicht - recherchiert bei Juris-Rechtssprechung) als vereinbar mit höherrangigem Recht und deshalb als wirksam angesehen. Für die entsprechende, in § 40 Abs. 2c VBLS für Bezüge aus öffentlich-rechtlichem Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im Sinne von § 6 Abs.1 Nr. 1 SGB VI getroffene Regelung kann nichts Anderes gelten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. September 2004 - 12 U 211/04, in OLGReport 2005, 68 ff; LG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2002 6 S 77/02; Oberschiedsgericht der VBL vom 12. Februar 1990, OS 92/89; Gilbert-Hesse a.a.O.).
39 
d. Auch ist nicht zu beanstanden und insbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vereinbar, dass nach § 79 Absatz 5 Satz 2 1. Halbsatz VBLS die nicht gesetzlich rentenversicherten Versicherten der Beklagten auf die fiktive Berechnung des § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. verwiesen werden, rentennahe gesetzlich rentenversicherte Versicherte der Beklagten ihre Startgutschrift jedoch grundsätzlich nach einer konkreten und verbindlichen Rentenauskunft ermittelt erhalten (§ 79 Abs. 2 und 4 VBLS).
40 
aa. §§ 78, 79 VBLS beruhen auf den weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen der §§ 32 und 33 ATV und somit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (vgl. BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; BGH VersR 2003, 719 unter 3). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (vgl. BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO).
41 
bb. Zunächst ist festzustellen, dass die Verweisung der neuen Satzungsregelung auf die bereits in der alten Satzung bestehende Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. - jedenfalls bei Versicherten in der Situation des Klägers - nicht schlechthin zur dauerhaften Versagung jeglicher Betriebsrentenleistung führt. In Rede steht vielmehr lediglich eine fiktive Anrechnung statt einer Berücksichtigung der tatsächlichen Zusatzversorgung bei einer berufsständischen Ärzteversorgung.
42 
cc. Darüber hinaus ist jedoch auch ein Verstoß gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Vielmehr liegt die Regelung in der Gestaltungsmacht der Beklagten und der ihr Regelwerk bestimmenden Tarifpartner. § 79 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz VBLS enthält durch die Verweisung auf die schon früher bestehende Regelung des § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. im Vergleich zur vormaligen Regelung in § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. keine Verschlechterung.
43 
dd. Die Neuregelung benachteiligt die betroffenen Versicherten in der Situation des Klägers auch nicht unangemessen oder unverhältnismäßig. Mit der fiktiven Berechnungsweise in § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. wird bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, bewusst davon abgesehen, auf die Voraussetzungen eines anderen Regelwerkes abzustellen. Dies vereinfacht die Rechtsanwendung für die Beklagte als Versorgungsträger und spart dementsprechend Verwaltungsaufwand (vgl. zu § 45 Abs. 1 VBLS OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Juli 2008- 12 U 8/08). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte insoweit nicht gezwungen, die tatsächliche Zusatzversorgung fremder Versorgungseinrichtungen aufgrund einer Rentenauskunft wie bei rentennahen Versicherten in der eigenen Zusatzversorgung zu übernehmen. Denn sie bzw. die Tarifpartner können die Leistungsvoraussetzungen ihres Zusatzversorgungssystems - im Rahmen des durch das höherrangige Recht vorgegebenen Gestaltungsspielraumes - autonom bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 115). Für die abweichende Handhabung gegenüber Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es hinreichende sachliche Gründe. Bei den nicht gesetzlich Rentenversicherten liegt es aus Gründen der Praktikabilität und der Ersparnis von Verwaltungsaufwand aufgrund der Vielfalt der berufsständischen Versicherungssysteme und der möglichen Vertragsgestaltungen sowie der Möglichkeit erheblicher Abweichungen bei der Vertragsdurchführung im Einzelfall nahe, auf eine fiktive Berechnung abzustellen (vgl. hierzu die Rechtsprechung zu § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. vgl. oben II 1 d) und Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, Urteile vom 21. September 2006, Az. 12 U 431/04, - veröffentlicht bei Juris, Rn. 23, sowie vom 21. September 2004 – 12 U 211/04 – VersR 2005, 256 unter II 4 c aa).
44 
e. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt sich keine anderes Ergebnis. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt - über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7).
45 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte einen Betrag von EUR 2.785,30 bei der Berechnung der Startgutschrift als anzurechnende Rente aus der berufsständischen Zusatzversorgung berücksichtigt. Ohne Versorgungsausgleich steht dem Kläger nach den Berechnungen der Bayerischen Ärzteversorgung zum Zeitpunkt der Verrentung mindestens einen Betrag von EUR 2.523.81 zur Verfügung (AH. 5, AS 53). Der fiktive Abzugsbetrag ist demnach um ca. 10 % höher, als die tatsächlich zu erwartende Rente. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer unzumutbaren Benachteiligung des Klägers auszugehen.
46 
Der Hauptantrag des Klägers ist daher nicht begründet.
47 
2. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Unwirksamkeit der Umstellung des Versorgungssystems der Beklagten von der Gesamtversorgung auf ein Punktesystem berufen.
48 
……(wird ausgeführt)
49 
Die Klage war nach alldem insgesamt abzuweisen.
III.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
published on 03/07/2008 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2007 - 6 O 2/07 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleis
published on 21/09/2006 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. November 2004 - 6 O 24/04 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwa
published on 21/09/2004 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. April 2004 - 6 O 345/02 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.