Landgericht Karlsruhe Urteil, 14. Dez. 2007 - 6 O 2/07

published on 14/12/2007 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 14. Dez. 2007 - 6 O 2/07
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf EUR 6.897,55 festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes die Vorziehung des Bezugsbeginns der Betriebsrente auf den Zeitpunkt des Rentenbezugs aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Der Kläger ist am … 1942 geboren. Er ist seit … 1973 bei der Beklagten zusatzversichert (AH 49).
Aufgrund des Rentenbescheids vom 11.04.2006 erhält der Kläger seit 01.04.2006 von der Ärzteversorgung …, bei der er seit 01.07.1970 versichert war (AH 3, 51) eine Altersrente in Höhe von zunächst EUR 3.137,59/brutto (AH 1-15).
Die Startgutschrift in der Zusatzversorgungsversicherung der Beklagten zum 31.12.2001 beträgt laut Mitteilung vom 09.06.2004 145,17 Versorgungspunkte, was EUR 580,68 entspricht (AH 43). Unter Berücksichtigung dieser Startgutschrift erhält der Kläger seit dem 01.02.2007, also seit Vollendung seines 65. Lebensjahres, von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von zunächst EUR 684,96/brutto = netto (AH 17).
Den Antrag des Klägers vom 28.04.2006 auf Gewährung von Leistungen bereits seit dem 01.04.2006 hatte die Beklagte mit Schreiben vom 11.07.2006 zurückgewiesen (AH 37). Dabei hatte die Beklagte betont, dass der Kläger im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht insbesondere nicht die Wartezeit von 35 Jahren für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt habe, sondern erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Voraussetzungen einer Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen werde.
Der Kläger trägt vor:
§ 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F. sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und könne daher für den Kläger keine Geltung haben.
Wenn schon die Regelungen aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht hinsichtlich der Wartezeit herangezogen werden, so müssten auch die vielfältigen rentenrechtlichen Zeiten nach dem Sozialgesetzbuch, insbesondere die Anrechnungszeiten wegen Ausbildung und Kindererziehungszeiten, berücksichtigt werden.
Im Übrigen sei die Übernahme der Grundsätze des Rentensystems der gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein verfehlt, da die beiden Systeme nicht miteinander vergleichbar seien.
10 
Da der Kläger allein schon in der Ärzteversorgung mehr als 35 Jahre versichert gewesen sei, hätte er auch in der gesetzlichen Rentenversicherung diese 35 Jahre bereits erreicht gehabt, selbst wenn man die Ausbildungszeiten gar nicht hinzurechnen würde. Entweder hätte die Beklagte fiktive Rentenzeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung ermitteln müssen oder sie hätte auch einfach auf den Versicherungsverlauf bei der Versorgungskammer abstellen können.
11 
Wegen der langen Hochschulausbildung zum Mediziner hätte der Kläger im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in Höhe von mindestens 3 Jahren hiervon profitiert. Schon unter durchschnittlichen Umständen dürfte es schwierig sein, die erforderliche Wartezeit bei der Beklagten zu erreichen; als Akademiker und zusätzlich als Arzt sind die Voraussetzungen aber überhaupt nicht zu erfüllen. Da meistens Akademiker Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen seien, werde ein Renteneintritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres praktisch unmöglich gemacht. Art. 12 GG sei verletzt, da der Kläger durch seine Berufswahl und der damit einhergehenden Pflichtversicherung in der Ärztekammer Nachteile erleide.
12 
Der Kläger sei auch gegenüber Frauen benachteiligt, da diese wegen der Verweisung auf das insoweit günstige gesetzliche Rentenversicherungsrecht nur geringere Wartezeiten zu erfüllen hätten.
13 
Daher stehe dem Kläger auch für den geltend gemachten Zeitraum von 10 Monaten eine Betriebsrente zu.
14 
Der Kläger beantragt:
15 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Betriebsrente für den Zeitraum 01.04.2006 bis 31.01.2007 zu zahlen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Die Beklagte trägt vor:
19 
Der Kläger habe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist Klage eingereicht. Die beanstandete Vorschrift des § 45 VBLS n. F. entspreche sehr weitgehend der bisherigen Regelung in § 39 Abs. 2 VBLS a. F., die von der Rechtsprechung gebilligt worden sei. Im Übrigen diene § 45 Abs. 1 VBLS n. F. auch der Vermeidung von Verwaltungsaufwand.
20 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
21 
Das Gericht hat in dieser Sache am 20.07.2007 mündlich verhandelt, wobei in der Sitzung das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist (AS. 59). Zum Termin vom 05.10.2007 konnte die Klägervertreterin wegen eines Bahnstreiks nicht erscheinen (AS. 81, AS. 77). Daraufhin wurde mit Zustimmung der Parteien durch Beschluss vom 11.10.2007 das schriftliche Verfahren angeordnet und eine dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechende Schriftsatzfrist auf den 12.11.2007 festgesetzt (AS. 89).

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
23 
Die fehlende Begründetheit ergibt sich nicht aus der Versäumung der Klagefrist im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 2 VBLS n. F. Denn die Klage gegen die beanstandete Mitteilung vom 11.07.2006 ist seit dem 03.01.2007 beim Landgericht anhängig (AS. 1) und wurde am 11.01.2007 der Beklagten zugestellt (AS. 17). Damit ist die 6-monatige Klagefrist eingehalten.
II.
24 
Die Beklagte beruft sich zu Recht auf § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F. und braucht dem Kläger daher für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 31.01.2007 keine Betriebsrente zu gewähren.
25 
§ 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F. ist richtig angewandt und verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
26 
1. Auch das neue Satzungsrecht knüpft hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts des Versicherungsfalls grundsätzlich an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht an. Bei Nicht-Sozialrentnern kann es allerdings naturgemäß keinen tatsächlichen Versicherungsfall im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht geben. Grundsätzlich verweist aber § 45 Abs. 1 Satz 1 VBLS n. F. auch hinsichtlich des Versicherungsfalls trotzdem auf § 33 VBLS n. F. und damit auf das gesetzliche Rentenversicherungsrecht.
27 
§ 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F. erklärt nun aber, dass nicht die (fiktiven) Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen seien, soweit es um die Wartezeiterfüllung in dem anderen Versicherungssystem geht. Nach dem Dafürhalten des Gerichts führt die Regelung des § 45 Abs. 1 VBLS n. F. insoweit zu einer Entkoppelung zwischen dem Satzungsrecht der Beklagten und denjenigen Regelungen, die für die zusätzlichen Altersvorsorgemaßnahmen des Versicherten gelten.
28 
Die Regelung des § 45 Abs. 1 VBLS n. F. stellt daher eine geänderte und insoweit „schlanke“, grundsätzlich aber dennoch inhaltsgleiche Regelung zu § 39 Abs. 2 VBLS a. F. dar. In § 39 Abs. 2 Satz 1 VBLS a. F. wurden die Versicherungsfälle des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts noch katalogartig im Einzelnen aufgeführt und die dortigen Wartezeitregelungen in Umlagemonaten umgerechnet. Auch aus regelungstechnischen Gründen und zur Vereinfachung des Umfangs der Satzung knüpft die Satzung in § 45 Abs. 1 VBLS n. F. an die Wartezeitregelungen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts an. § 45 Abs. 1 VBLS n. F. enthält gegenüber der alten Regelung insoweit sogar eine versichertenfreundliche Verbesserung, als nunmehr nicht mehr auf die Umlagemonate, sondern auf die Pflichtversicherungsmonate abgestellt wird, weshalb beispielsweise Mutterschutzzeiten oder bestimmte Krankheitszeiten auch nach dem Satzungswortlaut von Relevanz sind.
29 
2. Die Regelung ist mit höherrangigem Recht zu vereinbaren.
30 
a) Die Kontrollbefugnis des Gerichts ist bei der vorliegenden Fallkonstellation eingeschränkt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.12.2006, Az. 12 U 91/05, OLGR Karlsruhe 2007, 156 f. = ZTR 2007, 317-322, juris-Randnr. 64-67).
31 
Die Satzungsbestimmungen der Beklagten unterliegen als Allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGB-Rechts (jetzt §§ 305 ff BGB). Auf den Schutz dieser Vorschriften dürfen sich auch die Versicherten berufen, obwohl sie nicht Partner des Versicherungsvertrages mit der Beklagten sind. Denn sie können aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c).
32 
Allerdings beruht die im Streitfall relevante Bestimmung des § 45 der neuen Satzung auf wort- oder zumindest sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen. Diese sind in den § 14 ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) niedergelegt. Die Sonderregelungen für Nicht-Sozialrentner beruhen damit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die als solche bewusst nicht den Trägern der Zusatzversorgung überlassen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Grundentscheidungen der beteiligen Sozialpartner grundsätzlich hinzunehmen, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Dies kann für das Satzungsrecht der Beklagten allerdings nur insoweit gelten, als die zugrunde liegenden tarifrechtlichen Regelungen ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Daher gelten für die Rechtskontrolle der Satzungsregelungen letztlich die für Tarifverträge eingreifenden Maßstäbe.
33 
Grundsätzlich gilt: Den Tarifpartnern steht bei der Gestaltung und Abänderung von Versorgungszusagen, die auf Tarifrecht beruhen, mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Sie sind jedoch an das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden und haben bezüglich vorhandener Besitzstände die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, gegebenenfalls auch im Rahmen des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG), zu beachten. Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein.
34 
Für die gerichtliche Überprüfung von Tarifrecht und darauf beruhendem Satzungsrecht ist wegen des überindividuellen Regelungsgehalts ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; BAGE 84, 38 unter IV 2 a m.w.N.; Höfer , Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung, ART Rn. 627 ff m.w.N.). Soweit die Satzungsänderungen danach einer Kontrolle standhalten, kann die Beklagte allenfalls wegen besonderer Härte im Einzelfall gehalten sein, sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hierauf nicht (vollumfänglich) zu berufen (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II; BGHZ 94, 334 unter II; BAG DB 2002, 1459 unter III; BAGE 84, 38 unter V; BAGE 54, 261 unter III).
35 
b) Die Entkoppelung von den sonstigen Altersvorsorgesystemen (vgl. oben 1.) ist gerade auch nach Abwendung vom Gesamtversorgungssystem nachvollziehbar und innerlich gerechtfertigt. Denn die Maßgeblichkeit der eigenen Versicherungszeiten nimmt darauf Rücksicht, dass auch nur für diese Versicherungszeiten Beiträge und Umlagen geleistet worden sind.
36 
Soweit bei Sozialrentnern allerdings für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls auf das gesetzliche Rentenversicherungsrecht in vollem Umfang abgestellt wird und auch insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine ausreichende Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, war dies auch aus Gründen der Verwaltungseffizienz eine naheliegende Regelung. Insbesondere kann auf diese Weise gewährleistet werden, dass der Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zum Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls im dortigen Altersversorgungssystem tauglich ist (vgl. § 33 Satz 2 VBLS n. F.).
37 
c) Aufgrund der Vielfalt der berufsständischen Versicherungssysteme und der möglichen Vertragsgestaltungen sowie der Möglichkeit erheblicher Abweichungen bei der Vertragsdurchführung im Einzelfall muss die Beklagte bei Nicht-Sozialrentnern hinsichtlich der Frage des Eintritts des Versicherungsfalls nicht auf die Regelungen des jeweiligen Versicherungssystems verweisen (vgl. Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zur Frage der Anrechnung fiktiv errechneter Lebensversicherungsbezüge: Urteil vom 21.09.2006, Az. 12 U 431/04, juris-Rdn. 23).
38 
Diese Abkoppelung von den Versicherungszeiten des fremden Altersversorgungssystems kann dazu führen, dass anders als bei Sozialrentnern ein Gleichlauf zwischen dem Beginn der VBL-Rente und der „Hauptrente“ nicht mehr gewährleistet ist. Dies kann dem Versicherten - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil gereichen, es kann ihm aber auch zum Vorteil gereichen.
39 
Denn immerhin ist denkbar, dass es Vertragsregelungen bei bestimmten Altersversicherungssystemen gibt, die längere Versicherungszeiten als in der vom Satzungsrecht der Beklagten fiktiv herangezogenen gesetzlichen Rentenversicherung verlangen.
40 
Die von der Klägerseite vorgeschlagene Lösungsmöglichkeit, dass die Satzung hinsichtlich des Eintritts des Versicherungsfalls auf das fremde Altersversorgungssystem verweisen könnte, ist auch aus folgendem Grund nicht ausreichend: Es gibt auch Altersversorgungssysteme, die überhaupt gar keine Wartezeitregelung kennen. Bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen mögen solche Wartezeitregelungen noch Standard sein, bei befreienden Lebensversicherungen allerdings schon nicht mehr (vgl. hierzu § 40 Abs. 2 Buchstabe d) VBLS a. F.). Auch hier war es sinnvoll, eine einheitliche Regelung für alle Arten von Nicht-Sozialrentnern zu schaffen.
41 
d) Soweit es dem Kläger darum geht, dass bei ihm insbesondere die Ausbildungszeiten anders als bei Sozialrentnern nicht zur Beschleunigung des Eintritts des Versicherungsfalls dienen, ist die Satzungsregelung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
42 
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Kläger bereits nicht substantiiert vorträgt, welche Ausbildungszeiten bei ihm im Einzelnen vorliegen und welche Ausbildungszeiten im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht fiktiv Berücksichtigung finden können.
43 
Außerdem ist zumindest bei rentennahen Pflichtversicherten wie dem Kläger weiterhin zu betonen, dass zumindest bei der Berechnung der Startgutschrift der Gesamtversorgungsgedanke von erheblicher Bedeutung ist. Im Rahmen der Berechnung der Anwartschaft zum 31.12.2001 nach den alten Satzungsregelungen und der Übergangsvorschrift des § 79 Abs. 2 VBLS n. F. spielt indes die Höhe der gesetzlichen Rente bei Sozialrentnern eine maßgebliche Rolle. Je höher die gesetzliche Rente des Sozialrentners war, desto niedriger fiel im Gesamtversorgungssystem seine Zusatzrente aus. Weil sich insbesondere durch die Ausbildungszeiten und auch sonstige Anrechnungszeiten die gesetzliche Rente erhöhen konnte und sich damit die Anwartschaft zum Umstellungsstichtag erniedrigte, profitierte die VBL bei Sozialrentnern auch von diesen Anrechnungszeiten. Deshalb ist es gerechtfertigt bei Sozialrentnern diese Vorteile, wenn auch an anderer systematischer Stelle, den Versicherten weiterzugeben. Weil die Beklagte bei einem nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten derartige Vorteile aufgrund von Anrechnungszeiten nicht erhielt, kann sie ihm derartige Vorteile auch nicht weiterreichen (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.11.1996, Az. 6 O 292/96; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01. August 2002, § 39, Blatt B 132).
44 
e) Zutreffend weist allerdings die Klägerseite - auch mit Blick auf Art. 12 und Art. 3 GG - darauf hin, dass es denjenigen Versicherten mit langen Ausbildungszeiten nicht übermäßig erschwert werden darf, in den Genuss einer vollen und rechtzeitigen Rente zu gelangen.
45 
Dies hat der Bundesgerichtshof insbesondere in einer Entscheidung vom 14.11.2007 (Az. IV ZR 74/06) betont, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass der Schluss der hiesigen mündlichen Verhandlung vor diesem Urteil lag und das Urteil des BGH bei Absetzung der vorliegenden Entscheidung noch nicht mit den Entscheidungsgründen zugänglich war.
46 
Für den Kläger im hiesigen Verfahren kann diese Entscheidung allerdings keine Bedeutung haben. Denn der Kläger des hiesigen Verfahrens hätte entsprechend der Wartezeitregelung bei der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) beim Vorliegen von 35 Jahren Pflichtversicherungszeiten bereits in den Genuss einer Betriebsrente kommen können.
47 
Soweit der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung beanstandete, dass insbesondere für Akademiker die dort vorausgesetzten 44,44 Pflichtversicherungsjahre praktisch nicht erreichbar seien, ist diese Konstellation nicht auf das Erfordernis des Erreichens von 35 Pflichtversicherungsjahren übertragbar und auch nicht mit diesem Erfordernis vergleichbar.
48 
f) Soweit der Kläger sich gegenüber Frauen benachteiligt sieht, ist für die Kammer weder im Satzungsrecht der Beklagten noch in dem in Bezug genommenen gesetzlichen Rentenversicherungsrecht ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erkennbar. Einzelne Privilegierungen der Frauen im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beruhen auf nicht angreifbaren sozialpolitischen Entscheidungen, die auch dem Umstand Rechnung tragen, dass viele Frauen weiterhin im Erwerbsleben tatsächlich benachteiligt sind und wegen ihrer Familienarbeit nur eingeschränkt dem sonstigen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Zwischen Männern und Frauen besteht insofern also noch ein so wesentlicher Unterschied, dass die Privilegierung von Frauen in der genannten Hinsicht keine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten darstellt.
III.
49 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
50 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
51 
Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz und nimmt Rücksicht auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 5 der Klageschrift (AS. 11).

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
23 
Die fehlende Begründetheit ergibt sich nicht aus der Versäumung der Klagefrist im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 2 VBLS n. F. Denn die Klage gegen die beanstandete Mitteilung vom 11.07.2006 ist seit dem 03.01.2007 beim Landgericht anhängig (AS. 1) und wurde am 11.01.2007 der Beklagten zugestellt (AS. 17). Damit ist die 6-monatige Klagefrist eingehalten.
II.
24 
Die Beklagte beruft sich zu Recht auf § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F. und braucht dem Kläger daher für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 31.01.2007 keine Betriebsrente zu gewähren.
25 
§ 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F. ist richtig angewandt und verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
26 
1. Auch das neue Satzungsrecht knüpft hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts des Versicherungsfalls grundsätzlich an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht an. Bei Nicht-Sozialrentnern kann es allerdings naturgemäß keinen tatsächlichen Versicherungsfall im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht geben. Grundsätzlich verweist aber § 45 Abs. 1 Satz 1 VBLS n. F. auch hinsichtlich des Versicherungsfalls trotzdem auf § 33 VBLS n. F. und damit auf das gesetzliche Rentenversicherungsrecht.
27 
§ 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F. erklärt nun aber, dass nicht die (fiktiven) Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen seien, soweit es um die Wartezeiterfüllung in dem anderen Versicherungssystem geht. Nach dem Dafürhalten des Gerichts führt die Regelung des § 45 Abs. 1 VBLS n. F. insoweit zu einer Entkoppelung zwischen dem Satzungsrecht der Beklagten und denjenigen Regelungen, die für die zusätzlichen Altersvorsorgemaßnahmen des Versicherten gelten.
28 
Die Regelung des § 45 Abs. 1 VBLS n. F. stellt daher eine geänderte und insoweit „schlanke“, grundsätzlich aber dennoch inhaltsgleiche Regelung zu § 39 Abs. 2 VBLS a. F. dar. In § 39 Abs. 2 Satz 1 VBLS a. F. wurden die Versicherungsfälle des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts noch katalogartig im Einzelnen aufgeführt und die dortigen Wartezeitregelungen in Umlagemonaten umgerechnet. Auch aus regelungstechnischen Gründen und zur Vereinfachung des Umfangs der Satzung knüpft die Satzung in § 45 Abs. 1 VBLS n. F. an die Wartezeitregelungen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts an. § 45 Abs. 1 VBLS n. F. enthält gegenüber der alten Regelung insoweit sogar eine versichertenfreundliche Verbesserung, als nunmehr nicht mehr auf die Umlagemonate, sondern auf die Pflichtversicherungsmonate abgestellt wird, weshalb beispielsweise Mutterschutzzeiten oder bestimmte Krankheitszeiten auch nach dem Satzungswortlaut von Relevanz sind.
29 
2. Die Regelung ist mit höherrangigem Recht zu vereinbaren.
30 
a) Die Kontrollbefugnis des Gerichts ist bei der vorliegenden Fallkonstellation eingeschränkt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.12.2006, Az. 12 U 91/05, OLGR Karlsruhe 2007, 156 f. = ZTR 2007, 317-322, juris-Randnr. 64-67).
31 
Die Satzungsbestimmungen der Beklagten unterliegen als Allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGB-Rechts (jetzt §§ 305 ff BGB). Auf den Schutz dieser Vorschriften dürfen sich auch die Versicherten berufen, obwohl sie nicht Partner des Versicherungsvertrages mit der Beklagten sind. Denn sie können aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c).
32 
Allerdings beruht die im Streitfall relevante Bestimmung des § 45 der neuen Satzung auf wort- oder zumindest sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen. Diese sind in den § 14 ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) niedergelegt. Die Sonderregelungen für Nicht-Sozialrentner beruhen damit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die als solche bewusst nicht den Trägern der Zusatzversorgung überlassen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Grundentscheidungen der beteiligen Sozialpartner grundsätzlich hinzunehmen, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Dies kann für das Satzungsrecht der Beklagten allerdings nur insoweit gelten, als die zugrunde liegenden tarifrechtlichen Regelungen ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Daher gelten für die Rechtskontrolle der Satzungsregelungen letztlich die für Tarifverträge eingreifenden Maßstäbe.
33 
Grundsätzlich gilt: Den Tarifpartnern steht bei der Gestaltung und Abänderung von Versorgungszusagen, die auf Tarifrecht beruhen, mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Sie sind jedoch an das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden und haben bezüglich vorhandener Besitzstände die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, gegebenenfalls auch im Rahmen des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG), zu beachten. Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein.
34 
Für die gerichtliche Überprüfung von Tarifrecht und darauf beruhendem Satzungsrecht ist wegen des überindividuellen Regelungsgehalts ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; BAGE 84, 38 unter IV 2 a m.w.N.; Höfer , Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung, ART Rn. 627 ff m.w.N.). Soweit die Satzungsänderungen danach einer Kontrolle standhalten, kann die Beklagte allenfalls wegen besonderer Härte im Einzelfall gehalten sein, sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hierauf nicht (vollumfänglich) zu berufen (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II; BGHZ 94, 334 unter II; BAG DB 2002, 1459 unter III; BAGE 84, 38 unter V; BAGE 54, 261 unter III).
35 
b) Die Entkoppelung von den sonstigen Altersvorsorgesystemen (vgl. oben 1.) ist gerade auch nach Abwendung vom Gesamtversorgungssystem nachvollziehbar und innerlich gerechtfertigt. Denn die Maßgeblichkeit der eigenen Versicherungszeiten nimmt darauf Rücksicht, dass auch nur für diese Versicherungszeiten Beiträge und Umlagen geleistet worden sind.
36 
Soweit bei Sozialrentnern allerdings für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls auf das gesetzliche Rentenversicherungsrecht in vollem Umfang abgestellt wird und auch insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine ausreichende Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, war dies auch aus Gründen der Verwaltungseffizienz eine naheliegende Regelung. Insbesondere kann auf diese Weise gewährleistet werden, dass der Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zum Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls im dortigen Altersversorgungssystem tauglich ist (vgl. § 33 Satz 2 VBLS n. F.).
37 
c) Aufgrund der Vielfalt der berufsständischen Versicherungssysteme und der möglichen Vertragsgestaltungen sowie der Möglichkeit erheblicher Abweichungen bei der Vertragsdurchführung im Einzelfall muss die Beklagte bei Nicht-Sozialrentnern hinsichtlich der Frage des Eintritts des Versicherungsfalls nicht auf die Regelungen des jeweiligen Versicherungssystems verweisen (vgl. Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zur Frage der Anrechnung fiktiv errechneter Lebensversicherungsbezüge: Urteil vom 21.09.2006, Az. 12 U 431/04, juris-Rdn. 23).
38 
Diese Abkoppelung von den Versicherungszeiten des fremden Altersversorgungssystems kann dazu führen, dass anders als bei Sozialrentnern ein Gleichlauf zwischen dem Beginn der VBL-Rente und der „Hauptrente“ nicht mehr gewährleistet ist. Dies kann dem Versicherten - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil gereichen, es kann ihm aber auch zum Vorteil gereichen.
39 
Denn immerhin ist denkbar, dass es Vertragsregelungen bei bestimmten Altersversicherungssystemen gibt, die längere Versicherungszeiten als in der vom Satzungsrecht der Beklagten fiktiv herangezogenen gesetzlichen Rentenversicherung verlangen.
40 
Die von der Klägerseite vorgeschlagene Lösungsmöglichkeit, dass die Satzung hinsichtlich des Eintritts des Versicherungsfalls auf das fremde Altersversorgungssystem verweisen könnte, ist auch aus folgendem Grund nicht ausreichend: Es gibt auch Altersversorgungssysteme, die überhaupt gar keine Wartezeitregelung kennen. Bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen mögen solche Wartezeitregelungen noch Standard sein, bei befreienden Lebensversicherungen allerdings schon nicht mehr (vgl. hierzu § 40 Abs. 2 Buchstabe d) VBLS a. F.). Auch hier war es sinnvoll, eine einheitliche Regelung für alle Arten von Nicht-Sozialrentnern zu schaffen.
41 
d) Soweit es dem Kläger darum geht, dass bei ihm insbesondere die Ausbildungszeiten anders als bei Sozialrentnern nicht zur Beschleunigung des Eintritts des Versicherungsfalls dienen, ist die Satzungsregelung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
42 
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Kläger bereits nicht substantiiert vorträgt, welche Ausbildungszeiten bei ihm im Einzelnen vorliegen und welche Ausbildungszeiten im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht fiktiv Berücksichtigung finden können.
43 
Außerdem ist zumindest bei rentennahen Pflichtversicherten wie dem Kläger weiterhin zu betonen, dass zumindest bei der Berechnung der Startgutschrift der Gesamtversorgungsgedanke von erheblicher Bedeutung ist. Im Rahmen der Berechnung der Anwartschaft zum 31.12.2001 nach den alten Satzungsregelungen und der Übergangsvorschrift des § 79 Abs. 2 VBLS n. F. spielt indes die Höhe der gesetzlichen Rente bei Sozialrentnern eine maßgebliche Rolle. Je höher die gesetzliche Rente des Sozialrentners war, desto niedriger fiel im Gesamtversorgungssystem seine Zusatzrente aus. Weil sich insbesondere durch die Ausbildungszeiten und auch sonstige Anrechnungszeiten die gesetzliche Rente erhöhen konnte und sich damit die Anwartschaft zum Umstellungsstichtag erniedrigte, profitierte die VBL bei Sozialrentnern auch von diesen Anrechnungszeiten. Deshalb ist es gerechtfertigt bei Sozialrentnern diese Vorteile, wenn auch an anderer systematischer Stelle, den Versicherten weiterzugeben. Weil die Beklagte bei einem nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten derartige Vorteile aufgrund von Anrechnungszeiten nicht erhielt, kann sie ihm derartige Vorteile auch nicht weiterreichen (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.11.1996, Az. 6 O 292/96; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01. August 2002, § 39, Blatt B 132).
44 
e) Zutreffend weist allerdings die Klägerseite - auch mit Blick auf Art. 12 und Art. 3 GG - darauf hin, dass es denjenigen Versicherten mit langen Ausbildungszeiten nicht übermäßig erschwert werden darf, in den Genuss einer vollen und rechtzeitigen Rente zu gelangen.
45 
Dies hat der Bundesgerichtshof insbesondere in einer Entscheidung vom 14.11.2007 (Az. IV ZR 74/06) betont, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass der Schluss der hiesigen mündlichen Verhandlung vor diesem Urteil lag und das Urteil des BGH bei Absetzung der vorliegenden Entscheidung noch nicht mit den Entscheidungsgründen zugänglich war.
46 
Für den Kläger im hiesigen Verfahren kann diese Entscheidung allerdings keine Bedeutung haben. Denn der Kläger des hiesigen Verfahrens hätte entsprechend der Wartezeitregelung bei der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) beim Vorliegen von 35 Jahren Pflichtversicherungszeiten bereits in den Genuss einer Betriebsrente kommen können.
47 
Soweit der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung beanstandete, dass insbesondere für Akademiker die dort vorausgesetzten 44,44 Pflichtversicherungsjahre praktisch nicht erreichbar seien, ist diese Konstellation nicht auf das Erfordernis des Erreichens von 35 Pflichtversicherungsjahren übertragbar und auch nicht mit diesem Erfordernis vergleichbar.
48 
f) Soweit der Kläger sich gegenüber Frauen benachteiligt sieht, ist für die Kammer weder im Satzungsrecht der Beklagten noch in dem in Bezug genommenen gesetzlichen Rentenversicherungsrecht ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erkennbar. Einzelne Privilegierungen der Frauen im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beruhen auf nicht angreifbaren sozialpolitischen Entscheidungen, die auch dem Umstand Rechnung tragen, dass viele Frauen weiterhin im Erwerbsleben tatsächlich benachteiligt sind und wegen ihrer Familienarbeit nur eingeschränkt dem sonstigen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Zwischen Männern und Frauen besteht insofern also noch ein so wesentlicher Unterschied, dass die Privilegierung von Frauen in der genannten Hinsicht keine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten darstellt.
III.
49 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
50 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
51 
Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz und nimmt Rücksicht auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 5 der Klageschrift (AS. 11).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 07/12/2006 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. März 2005 – 6 O 29/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin wird zu
published on 21/09/2006 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. November 2004 - 6 O 24/04 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwa
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published on 03/07/2008 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2007 - 6 O 2/07 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleis
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.