Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 03. Juli 2008 - 12 U 8/08

published on 03/07/2008 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 03. Juli 2008 - 12 U 8/08
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2007 - 6 O 2/07 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt für einen Zeitraum von zehn Monaten die Nachzahlung von Betriebsrentenleistungen. Die Beklagte verweigert diese, weil der Kläger bis dahin die gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 ihrer Satzung (VBLS) erforderliche Wartezeit von 420 Monaten im Zusatzversorgungssystem zurückzulegender Pflichtversicherungszeiten nicht erfüllt habe.
Der Kläger ist am … 1942 geboren und war im öffentlichen Dienst beschäftigt. Er war seit 01.07.1970 bei der Ärzteversorgung N. versichert und seit 01.01.1973 bei der Beklagten zusatzversichert.
Der Kläger erhält seit 01.04.2006 von der Ärzteversorgung N. eine Altersrente in Höhe von 3.137,59 EUR brutto. Von der Beklagten erhält der Kläger gemäß Mitteilung vom 28.11.2006 ab 01.02.2007 (dem Zeitpunkt der Vollendung seines 65. Lebensjahres) eine Betriebsrente in Höhe von zunächst 684,96 EUR brutto. In der Rentenberechnung enthalten ist die ihm mit Schreiben vom 09.06.2004 mitgeteilte Startgutschrift zum 31.12.2001 in Höhe von 580,68 EUR 145,17 Versorgungspunkten.
Die Beklagte hat mit Ablauf des 31.12.2001 ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes hatten sich im Altersvorsorgeplan 2001 am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Der ATV liegt der neuen Satzung der Beklagten (VBLS) zugrunde, die von ihrem Verwaltungsrat am 19.09.2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist.
Den Antrag des Klägers vom 28.04.2006, ihm Betriebsrentenleistungen bereits seit dem 01.04.2006 zu gewähren, hatte die Beklagte mit Schreiben vom 11.07.2006 zurückgewiesen, weil der Kläger entgegen § 45 VBLS nicht die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Wartezeit von 35 Jahren für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt habe und erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Voraussetzungen einer Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfülle. § 45 Abs. 1 VBLS lautet:
„Für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, gelten die §§ 24 bis 44 entsprechend. Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 33 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen.“
Der Kläger ist der Ansicht, die Betriebsrentenleistung müsse gleichzeitig mit dem Rentenbezug aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung beginnen. § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Wenn schon die Wartezeitregelungen aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen würden, so müssten auch die dortigen Anrechnungszeiten - namentlich 3 Jahre für seine Hochschulausbildung zum Mediziner - berücksichtigt werden. Die Anknüpfung an die gesetzliche Rentenversicherung sei ohnehin verfehlt, da beide Systeme nicht miteinander vergleichbar seien. In der Ärzteversorgung sei er mehr als 35 Jahre versichert gewesen und hätte danach auch ohne Ausbildungszeiten die Wartezeit erreicht gehabt. Die erforderliche Wartezeit sei für Akademiker und insbesondere für Ärzte nicht zu erfüllen. Da die Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen zumeist Akademiker seien, werde ein Renteneintritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres praktisch unmöglich gemacht. Art. 12 GG sei verletzt, da der Kläger durch seine Berufswahl und der damit einhergehenden Pflichtversicherung in der Ärztekammer Nachteile erleide. Der Kläger sei auch gegenüber Frauen benachteiligt, da diese wegen der Verweisung auf das insoweit günstige gesetzliche Rentenversicherungsrecht nur geringere Wartezeiten zu erfüllen hätten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Betriebsrente für den Zeitraum 01.04.2006 bis 31.01.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Die Klage sei schon nicht innerhalb der satzungsgemäß erforderlichen sechsmonatigen Frist eingereicht worden. Der Kläger erfülle mit lediglich 399 Monaten Pflichtversicherungszeit nicht die erforderliche Wartezeit. Jedenfalls sei § 45 VBLS nicht zu beanstanden. Die Vorschrift entspreche weitgehend der bisherigen Regelung in § 39 Abs. 2 der früheren, bis 31.12.2000 geltenden Satzung (VBLS a. F.), die von der Rechtsprechung gebilligt worden sei. Im Übrigen diene § 45 Abs. 1 VBLS der Vermeidung von Verwaltungsaufwand.
10 
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Die sechsmonatige Klagefrist sei eingehalten. Die Beklagte habe § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS richtig angewandt. Die Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Entkoppelung von den sonstigen Altersvorsorgesystemen sei gerade auch nach Abwendung vom Gesamtversorgungssystem nachvollziehbar und innerlich gerechtfertigt. Die Maßgeblichkeit der eigenen Versicherungszeiten nehme Rücksicht darauf, dass auch nur für diese Versicherungszeiten Beiträge und Umlagen geleistet worden seien. Soweit bei Sozialrentnern allerdings für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls auf das gesetzliche Rentenversicherungsrecht in vollem Umfang abgestellt werde und auch insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine ausreichende Zahl von Versicherungsmonaten vorliege, sei dies auch aus Gründen der Verwaltungseffizienz eine naheliegende Regelung. Der Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung sei damit zum Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls im dortigen Altersversorgungssystem tauglich. Aufgrund der Vielfalt der berufsständischen Versicherungssysteme und der möglichen Vertragsgestaltungen sowie der Möglichkeit erheblicher Abweichungen bei der Vertragsdurchführung im Einzelfall müsse die Beklagte bei Nicht-Sozialrentnern hinsichtlich der Frage des Eintritts des Versicherungsfalls nicht auf die Regelungen des jeweiligen Versicherungssystems verweisen. Die Abkoppelung von den Versicherungszeiten des fremden Altersversorgungssystems könne dazu führen, dass anders als bei Sozialrentnern ein Gleichlauf zwischen dem Beginn der VBL-Rente und der „Hauptrente“ nicht mehr gewährleistet sei. Dies kann dem Versicherten - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil gereichen, aber auch zum Vorteil, wenn Vertragsregelungen bei bestimmten Altersversicherungssystemen längere Versicherungszeiten verlangten. Auch hinsichtlich der Nichtanrechnung von Ausbildungszeiten sei die Regelung nicht zu beanstanden. Bei rentennahen Pflichtversicherten wie dem Kläger sei - wie das Landgericht dann näher ausgeführt hat - zumindest bei der Berechnung der Startgutschrift der Gesamtversorgungsgedanke von erheblicher Bedeutung. Zwar dürfe nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - den Versicherten mit langen Ausbildungszeiten nicht übermäßig erschwert werden, in den Genuss einer vollen und rechtzeitigen Rente zu gelangen. Für den Kläger habe das jedoch keine Bedeutung. Er habe entsprechend der Wartezeitregelung bei der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) bereits beim Vorliegen von 35 Jahren Pflichtversicherungszeiten in den Genuss einer Betriebsrente kommen können. Der Kläger sei auch nicht gegenüber Frauen benachteiligt. Einzelne Privilegierungen der Frauen im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beruhten auf nicht angreifbaren sozialpolitischen Entscheidungen, die auch dem Umstand Rechnung trügen, dass viele Frauen weiterhin im Erwerbsleben tatsächlich benachteiligt seien und wegen ihrer Familienarbeit nur eingeschränkt dem sonstigen Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden. Zwischen Männern und Frauen bestehe noch ein so wesentlicher Unterschied, dass die Privilegierung von Frauen in der genannten Hinsicht keine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten darstelle.
11 
Mit der Berufung verfolgt der Kläger mit im Wesentlichen gleicher Argumentation sein Begehren weiter.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
13 
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar hat der Kläger, wie das Landgericht unter Ziffer I seiner Urteilsgründe richtig näher dargelegt hat, die sechsmonatige Klagefrist des § 46 Abs. 3 Satz 2 VBLS entgegen der Behauptung der Beklagten nicht versäumt. Jedoch schuldet die Beklagte gemäß §§ 33, 45 Abs. 1 VBLS keine Betriebsrentenleistungen für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.01.2007.
14 
Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der Kläger hierfür gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS eine Wartezeit von 420 Monaten im Zusatzversorgungssystem zurückzulegender Pflichtversicherungszeiten hätte erfüllen müssen. Dies ergibt die Auslegung der Satzungsbestimmungen, für die es, da es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen handelt, auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten ankommt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH VersR 2003, 895 unter II 1 a m.w.N.).
15 
Der Kläger gehört zu den Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind. Deshalb ist in seinem Fall, wie sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 VBLS ergibt, die jeweilige Regelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden, soweit in den §§ 24 bis 44 VBLS darauf Bezug genommen wird. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS sind bei Anwendung des § 33 VBLS anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen. Nach § 33 Satz 1 VBLS tritt der Versicherungsfall am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Rente wegen Alters ist demnach, wie der durchschnittliche Versicherte erkennt, Voraussetzung für die Zahlung einer Betriebsrente. Diese Anspruchsvoraussetzungen kann und muss der durchschnittliche Versicherte selbst nicht im einzelnen kennen. Ihm erschließt sich jedoch bei gehöriger Prüfung, dass diese - naturgemäß - dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zu entnehmen sind (vgl. Senatsurteil vom 21.09.2006 - 12 U 89/05 - ZTR 2007, 147 unter B IV 5). Für den Kläger ist die Regelung des § 236 SGB VI zur Altersrente für langjährig Versicherte (in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung) einschlägig. Voraussetzung ist gemäß § 236 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Die Regelungen über die Wartezeitenerfüllung und die insoweit im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbaren Versicherungszeiten enthalten die §§ 50 ff SGB VI. Insoweit bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS im dem vorliegenden Zusammenhang jedoch, dass anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen sind.
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Zutreffend geht das Landgericht von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte aus.
17 
§§ 33 und 45 VBLS beruhen auf den weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen der §§ 5 und 14 ATV und somit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind (BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; BGH VersR 2003, 719 unter 3). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
18 
Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO).
19 
Nach diesem Maßstab ist die Wartezeitenregelung der §§ 5, 14 ATV, §§ 33 und 45 VBLS nicht zu beanstanden.
20 
Zunächst ist festzustellen, dass die Wartezeitenregelung - jedenfalls bei Versicherten in der Situation des Klägers - nicht schlechthin zur dauerhaften Versagung jeglicher Betriebsrentenleistung führt. In Rede steht vielmehr lediglich ein Übergangszeitraum vom Zeitpunkt des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand bis zum Erreichen der Regelaltersrente. Insoweit handelt es sich, bezogen auf das Zusatzversorgungsversprechen schlechthin, um einen Nachteil von beschränkter Intensität, der jedenfalls nicht in den eigentumsrechtlich geschützten Kern eingreift. Ein bestimmter Leistungsbeginn ist vom Grundrechtsschutz nicht umfasst (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 unter 2 c; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 d; Senatsurteil vom 06.05.2008 - 12 U 103/07 - unter II 4, zur Veröffentlichung bestimmt).
21 
Darüber hinaus ist jedoch auch ein Verstoß gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Vielmehr liegt die Regelung in der Gestaltungsmacht der Beklagten und der ihr Regelwerk bestimmenden Tarifpartner.
22 
Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass § 45 VBLS im Vergleich zur vormaligen Regelung in § 39 Abs. 2 VBLS a.F. keine Verschlechterung enthält, wenngleich dort die Voraussetzungen des Versicherungsfalls einschließlich der erforderlichen Wartezeiten im Einzelnen aufgeführt wurden. Vielmehr wird die Versichertenposition sogar insoweit verbessert, als § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS nicht mehr auf die Umlagemonate, sondern auf die Pflichtversicherungsmonate abstellt. Demnach sind beispielsweise Mutterschutzzeiten oder bestimmte Krankheitszeiten einzubeziehen.
23 
Die Neuregelung benachteiligt die betroffenen Versicherten in der Situation des Klägers auch nicht unangemessen oder unverhältnismäßig. Mit der Berücksichtigung der Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 3 ATV, 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS wird bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, bewusst davon abgesehen, auf die Voraussetzungen eines anderen Regelwerkes abzustellen. Dies vereinfacht die Rechtsanwendung für die Beklagte als Versorgungsträger und spart dementsprechend Verwaltungsaufwand. Außerdem führt die Regelung zu mehr Rechtssicherheit bei der Prüfung der Wartezeitvoraussetzungen, wobei insoweit alle Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind, gleich behandelt werden.
24 
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte insoweit nicht gezwungen, die Berechnungsregeln der gesetzlichen Rentenversicherung für die Erfüllung der Wartezeit mit den dort vorgesehenen Anrechnungszeiten zu übernehmen. Denn sie bzw. die Tarifpartner können die Leistungsvoraussetzungen ihres Zusatzversorgungssystems - im Rahmen des durch das höherrangige Recht vorgegebenen Gestaltungsspielraumes - autonom bestimmen (vgl. BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 115). Für die abweichende Handhabung gegenüber Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es hinreichende sachliche Gründe. Bei jenen liegt es aus Gründen der Praktikabilität und der Ersparnis von Verwaltungsaufwand nahe, gemäß § 33 Satz 2 VBLS zum Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls auf den Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen.
25 
Die Beklagte muss auch nicht zwangsläufig auf die Regelungen des jeweiligen Versicherungssystems verweisen. Insoweit hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung zur Anrechnung fiktiver Bezüge aus anderen Versorgungen gemäß § 40 Abs. 2 c und d VBLS a.F. (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 21.09.2006 - 12 U 431/04 - veröffentlicht bei Juris, Rn. 23, sowie vom 21.09.2004 – 12 U 211/04 – VersR 2005, 256 unter II 4 c aa) zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit eine Vielfalt an Durchführungsmöglichkeiten besteht. Das gilt sowohl hinsichtlich der berufsständischen Versorgungseinrichtungen als auch in Bezug auf sonstige - durch die früher bestehende Möglichkeit einer sogenannten befreienden Lebensversicherung in Anspruch genommene - Gestaltungen. Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon abgesehen hat, den Leistungsbeginn ihrer Betriebsrente nicht oder nicht uneingeschränkt von den für sie im einzelnen nicht ohne weiteres übersehbaren anderen Regelwerken und Vertragsgestaltungen abhängig zu machen. Auch insoweit begegnet die in § 45 VBLS vorgesehene Lösung keinen durchgreifenden Bedenken.
26 
Eine Benachteiligung von Akademikern, die der Kläger unter Berufung auf das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - behauptet, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.
27 
Der Bundesgerichtshof hatte beanstandet, dass der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend ist, zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten führe, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt sei. Denn bei diesem Satz ergäben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren. Den Prozentsatz von 2,25 hatte der Gesetzgeber dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG als - für die Übergangsregelung - nicht sachgerecht beanstandet. Das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr schließe infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein aus. Nach dem bisherigen Recht der § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. habe sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimme sich jedoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre. Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre könnten indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt worden seien (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählten die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, könnten 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Neben Akademikern seien aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
28 
Diese Überlegungen sind auf die vorliegend beanstandete Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS nicht übertragbar. Diese betrifft zum einen nicht die Höhe des Betriebsrentenanspruchs und damit die Frage eventueller unverhältnismäßiger Abschläge, sondern wie dargelegt lediglich die Voraussetzungen des Leistungsbeginns im Falle vorzeitiger Verrentung. Insofern besteht entgegen der Auffassung des Klägers auch kein innerer Zusammenhang mit den gemäß § 42 VBLS a.F. für die gesamtversorgungsfähige Zeit maßgeblichen Zeiten im Rahmen der Ermittlung der Startgutschrift nach den Regeln für rentennahe Versicherte (§ 79 Abs. 2 VBLS). Hiervon abgesehen ist - anders als der bei § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde gelegte Zeitraum von 44,44 Jahren - eine Wartezeit von 35 Jahren bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres oder danach vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit Pflichtversicherungszeiten auch für Akademiker erreichbar. Der Kläger selbst hätte die Wartezeit etwa dann erfüllen können, wenn seine Zusatzversorgung bei der Beklagten zeitgleich mit dem Eintritt in die Ärzteversorgung N. begonnen hätte.
29 
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Frauen, die nach § 45 Abs. 1 Satz 2 VBLS i.V.m. § 237a Abs. 1 Nr. 4 SGB VI eine Wartezeit von lediglich 15 Jahren erfüllen müssen, liegt ebenfalls nicht vor. Dass Frauen älterer Jahrgänge nach § 237a SGB VI eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Unterschied zu Männern bereits mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres beziehen konnten und können, ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1987 entschieden hat, mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 74, 163). Die typischen Unterbrechungen einer entgeltlichen Tätigkeit durch Zeiten von Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung haben bei den betroffenen Frauen häufig zur Folge, dass sie im Gegensatz zu Männern von der Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes bei Vollendung des 63. Lebensjahres deswegen keinen Gebrauch machen können, weil sie die besondere Voraussetzung einer 35jährigen Versicherungszeit nicht erfüllen. Dies lässt sich im Kern auf die Funktion oder jedenfalls die mögliche Stellung weiblicher Versicherter als Ehefrau und Mutter, also auf biologische Umstände, zurückführen (BVerfG aaO unter C II c). Demnach kann auch der an die Beachtung der Grundrechte gebundenen Beklagten kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorgeworfen werden, soweit sie auch bei nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Frauen an die günstigere sozialversicherungsrechtliche Wartezeitenregelung anknüpft.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
published on 10/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 391/02 Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VBLS §§ 75 f
published on 14/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 56/03 Verkündet am: 14. Januar 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein
published on 06/05/2008 00:00

Tenor 1. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2007 - 6 O 127/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer
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published on 02/10/2009 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
published on 24/10/2008 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2007, Az.: 2 C 265/06, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zw
published on 25/08/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2008 (Az.: 2 C 170/08) wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht
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Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet,
3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.

(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-April106010600
Mai116011600

Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.