Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Sept. 2004 - 12 U 211/04

published on 21/09/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Sept. 2004 - 12 U 211/04
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. April 2004 - 6 O 345/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgungsrente.
Der am ...1944 geborene Kläger war früher als leitender Arzt in einer Klinik tätig. Er erhält gemäß der Mitteilung der Beklagten vom 14.08.2002 von ihr mit Wirkung ab 01.01.2002 eine Versorgungsrente von monatlich 791,08 EUR. Er bezieht weiterhin von der bayerischen Ärzteversorgung seit 01.04.2002 ein Ruhegeld bei dauernder Berufsunfähigkeit von monatlich 2.158,65 EUR.
Der Kläger hat sich im ersten Rechtszug insbesondere dagegen gewandt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Versorgungsrente aufgrund von § 40 Abs. 2 Satz 1 b ihrer Satzung in der damals maßgebenden Fassung (im Folgenden: VBLS) seine Ausbildungszeiten mit lediglich 36 anstatt 50 Monaten bemessen sowie aufgrund von § 40 Abs. 2 c VBLS auf die Gesamtversorgung (fiktive) Bezüge aus der berufsständischen Versorgung in Höhe von 2.436,27 EUR monatlich - anstatt lediglich 2.158,65 EUR - angerechnet hat. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug folgende Anträge gestellt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente, errechnet auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit, in die die Ausbildungs- und Studienzeiten mit 50 Monaten eingeflossen sind, zu zahlen;
und
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente zu zahlen, errechnet auf der Basis eines unverminderten Nettoversorgungssatzes, also von 87,05 v. H.;
und
es wird festgestellt, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente in Höhe der Differenz zwischen seinen tatsächlichen Bezügen aus der Ärzteversorgung zu der maßgebenden Gesamtversorgung zu zahlen.
10 
Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. Es hält die Berechnung der Versorgungsrente gemäß der Mitteilung der Beklagten vom 14.08.2002 für rechtsfehlerfrei. Die Minderung des Nettoversorgungssatzes um 3,90 % wegen vorzeitiger Inanspruchnahme beanstande der Kläger offenbar nicht mehr.
11 
Mit der Berufung beantragt der Kläger, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen,
12 
dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2002 eine Versorgungsrente zu zahlen, die errechnet wird auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 430,90 Monaten. Die Versorgungsrente ist zu ermitteln aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Bezügen aus der Ärzteversorgung und der maßgeblichen Gesamtversorgung.
13 
Die Berufungsbeklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug im Wesentlichen für neues, nach den §§ 529 ff ZPO unbeachtliches Vorbringen.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
17 
Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
18 
1. Soweit der Kläger im zweiten Rechtszug die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Versorgungsrente auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 430,90 Monaten festgestellt haben will - und nicht wie in erster Instanz auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit, in die die Ausbildungs- und Studienzeiten mit 50 Monaten eingeflossen sind - handelt es sich teilweise um eine gemäß §§ 533, 529, 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassende Klageänderung.
19 
a) Das gilt zum einen hinsichtlich der Behauptung des Klägers, er sei bereits seit 01.02.1971 Mitglied der bayerischen Ärzteversorgung gewesen; demnach müssten auch die Zeiten vor dem 01.07.1971 gemäß § 42 Abs. 2 b aa VBLS zur Hälfte bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit berücksichtigt werden.
20 
Es begegnet bereits erheblichen Bedenken, ob der geänderte Klagantrag im Berufungsverfahren, soweit er auf die Berücksichtigung auch der fünf Monate vor Juli 1971 gerichtet ist, überhaupt sachdienlich wäre gemäß § 533 Nr. 1 ZPO. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Jedenfalls ist die Klageänderung insoweit nach § 533 Nr. 2 ZPO unzulässig, da sie auf Tatsachen gestützt ist, die der Kläger bereits im ersten Rechtszug hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat.
21 
Soweit das Landgericht den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 01.04.2004, er sei bereits seit 01.02.1971 berufstätig gewesen, nicht berücksichtigt hat, war dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht rechtsfehlerhaft. Eine Berücksichtigung im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstandes war bereits deshalb nicht geboten, weil der Kläger das Unterbleiben einer hälftigen Berücksichtigung von Zeiten vor dem 01.07.1971 mit den geltend gemachten Feststellungsanträgen nicht angegriffen hatte. Das Landgericht musste auch nicht gemäß § 139 ZPO auf eine entsprechende Antragserweiterung hinwirken. Denn der Vortrag in dem Schriftsatz vom 01.04.2004, auf den der Kläger sich insoweit beruft, erfolgte erstmals nach Schluss der Verhandlung mit Ablauf der Schriftsatzeinreichungsfrist am 19.03.2004. Mit Schriftsatz vom 27.02.2004 hatte der Kläger jedoch, wie er selbst einräumt, noch vorgetragen, seine Berufstätigkeit im Juli 1971 aufgenommen zu haben. Im Übrigen wurde im Schriftsatz vom 01.04.2004 nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der frühere Arbeitgeber den Kläger auch bei der Beklagten angemeldet und Beiträge zur bayerischen Ärzteversorgung oder einer anderen berufsständischen Einrichtung im Sinne von § 42 Abs. 2 c VBLS entrichtet habe.
22 
Da der Kläger somit die notwendigen Tatsachen im ersten Rechtszug nicht vorgetragen hat und weder dargelegt noch ersichtlich ist, warum er dies nicht hätte tun können, sind diese gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die hierauf gestützte Klageänderung ist gemäß § 533 Nr. 2 ZPO nicht zulässig.
23 
b) Der geänderte Antrag ist auch insoweit nicht zuzulassen, als der Kläger sich im zweiten Rechtszug erstmals gegen die Berücksichtigung der so genannten Zurechnungszeit gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 VBLS mit lediglich 18 Monaten (vgl. Blatt 2 der Anlage 3 a zur Berechnung vom 31.02.2002, AH I 31) statt, wie er nunmehr geltend macht, mit 27,9 Monaten wendet. Auch insoweit hat der Kläger die Leistungsfestsetzung durch die Beklagte mit den erstinstanzlich geltend gemachten Feststellungsanträgen nicht angegriffen und einen entsprechenden Vortrag - auch zur nunmehr ebenfalls behaupteten Intransparenz der Leistungsberechnung - nicht gehalten, ohne dass dargelegt oder ersichtlich wäre, warum ihm bzw. seinen Prozessbevollmächtigten dies bei gehöriger Verfahrensführung nicht möglich gewesen sein soll (vgl. § 533 Nr. 2 ZPO i.V.m. 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
24 
Die Zulassung des hinsichtlich der Berücksichtigung der Zurechnungszeit geänderten Antrags ist in Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch nicht sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO. Dem Kläger bleibt unbenommen, spätere Leistungsmitteilungen der Beklagten innerhalb der dreimonatigen Frist des § 61 Abs. 3 Satz 1 VBLS (auch) unter diesem Gesichtspunkt anzugreifen.
25 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine über drei Jahre hinausgehende Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten (zur Hälfte).
26 
a) Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 b cc VBLS gilt insoweit zwar die Vorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI entsprechend. Danach kommt grundsätzlich eine Anrechnung von Ausbildungszeiten auch in Betracht, soweit die Höchstdauer von drei Jahren überschritten ist. Ob und inwieweit eine Anrechnung weiterer Ausbildungszeiten stattfindet, bestimmt sich jedoch gemäß § 252 Abs. 4 SGB VI in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 SGB VI ergebenden Umfang. Danach sind jedoch bei einem Rentenbeginn ab 2001 und später keine weiteren Zeiten zu berücksichtigen. Das betrifft auch den Kläger, der seit 01.01.2002 Rentenleistungen erhält. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Neufassung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI die Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten bis zur Höchstdauer von acht Jahren (statt drei Jahren) zulässt, führt dies schon deshalb zu keiner abweichenden Beurteilung, weil die Satzung der Beklagten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 b cc VBLS) insoweit ausschließlich die Vorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI für entsprechend anwendbar erklärt. Es kann folglich dahin stehen, ob die Neufassung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, soweit danach Zeiten einer schulischen Ausbildung „insgesamt... höchstens bis zu acht Jahren“ Anrechnungszeiten sind, im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt zu einer dem Kläger günstigen Änderung geführt hat.
27 
b) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er im Falle eines früheren Rentenbeginns die Halbanrechnung eines Zeitraums von mehr als 36 Monaten - also etwa gemäß der Rentenauskunft vom 17.08.1999 (AH I 75) bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31.05.1999: von 50 Monaten - hätte verlangen können. Eine hinreichend gesicherte Rechtsstellung auf eine Anrechnung in diesem Umfang stand ihm nicht zu.
28 
Dass der Verweis auf 252 Abs. 4 SGB VI nicht bereits zu Beginn der Pflichtversicherung des Klägers in der Satzung enthalten war, sondern erst später eingefügt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten unterliegen gemäß § 14 VBLS grundsätzlich einem Änderungsvorbehalt, der auch die Leistungen für bestehende Versicherungen betreffen kann. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam (BGH VersR 2004, 319 unter II 2 a m.w.N.).
29 
Auch inhaltlich sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers keine durchgreifenden Bedenken gegen die angegriffene Regelung ersichtlich. Bei den Bestimmungen der VBLS handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um Allgemeine Versicherungsbedingungen, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (BGHZ 142, 103, 105 ff). Für ihre Auslegung kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten an (BGH VersR 2003, 893 unter II 1a). Dieser darf sich als aus dem Gruppenversicherungsvertrag zwischen seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten unmittelbar Berechtigter auf den Schutz der §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1 und 2 BGB berufen (BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b aa m.w.N.). § 42 Abs. 2 b cc VBLS hält der Inhaltskontrolle stand. Dass die Vorschrift hinsichtlich der zur Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit anzurechnenden Ausbildungszeiten inhaltlich an die im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommenen Änderungen anknüpft, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar und sachgerecht. Soweit 252 Abs. 4 SGB VI eine abgestufte Anrechnung der Ausbildungszeiten in Abhängigkeit vom Rentenbeginn vorsieht, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, wieso diese Übergangsregelung, etwa unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, ihn unangemessen benachteiligen und daher gemäß den §§ 307 BGB, 9 AGBG unwirksam sein könnte.
30 
3. Die von der Beklagten gemäß Blatt 1 der Anlage 5 A (AH I 47) zugrunde gelegte Minderung des Nettoversorgungssatzes des Klägers wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente um 3,90 % (13 Monate x 0,30 %) beruht auf den §§ 41 Abs. 2 Satz 3, Abs. 2 b Satz 3 VBLS i.V.m. § 77 SGB VI und ist danach nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen unter Ziffer 4. des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Die Behauptung des Klägers im zweiten Rechtszug, die Kürzung werde kompensiert durch die seiner Ansicht nach höhere Anzahl zu berücksichtigender Monate bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit (430,9 anstatt 410,87 Monate), ist nach den obigen Ausführungen (Ziff. 1. und 2.) unzutreffend.
31 
4. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger gemäß § 40 Abs. 1 VBLS bei der Bemessung seiner Versorgungsrente von der Gesamtversorgung (§ 41 Abs. 1 VBLS) anstelle des nach § 40 Abs. 2 c VBLS errechneten Betrages lediglich die von der bayrischen Ärzteversorgung tatsächlich bezogene niedrigere monatliche Rentenleistung abzuziehen.
32 
Gemäß § 40 Abs. 1 VBLS wird als monatliche Versorgungsrente der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b VBLS errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. Hat ein Arbeitgeber als Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen des Versorgungsrentenberechtigten Beträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt, so sind diese gemäß § 40 Abs. 2 c VBLS monatlich mit einem Satz von 1,25 % der doppelten Beträge, maximal jedoch 1,25 % der insgesamt mit Arbeitgeberbeteiligung geleisteten Beiträge, als „Bezüge“ anzurechnen.
33 
§ 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam.
34 
a) § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS unterliegen auch nach Inkrafttreten des mit Wirkung ab 01.01.2002 geänderten BGB der Inhaltskontrolle. Zwar nimmt § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB durch die Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB aus, die mit einer tarifvertraglichen Regelung übereinstimmen. Die den Satzungsregelungen der Beklagten zugrunde liegenden Tarifvereinbarungen enthalten jedoch keine entsprechende Regelung der Höhe der aus einer berufsständischen Versorgung anzurechnenden Leistungen (zu den hierfür aufzubringenden Beiträgen vgl. §§ 8 Abs. 3 und 15 des Versorgungstarifvertrages vom 04.11.1966). Diese hat der Satzungsgeber der Beklagten selbst ausgestaltet. Damit beruht die Regelung auch nicht auf einer Grundentscheidung der beteiligten Tarifpartner, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer allenfalls eingeschränkten Inhaltskontrolle unterläge (vgl. BGHZ 103, 370, 384 f; BGH VersR 2004, 319 unter II 1 b aa).
35 
b) § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS gehören nicht zu dem nach den §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle nicht unterliegenden Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Vielmehr sind die Klauseln kontrollfähig, da sie zu den Bestimmungen gehören, die das Hauptleistungsversprechen der Beklagten einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. BGHZ 123, 83, 84; BGH VersR 2004, 319 aaO).
36 
c) Versicherte in der Situation des Klägers werden durch die Regelung nicht unangemessen benachteiligt.
37 
aa) Ein Verstoß gegen den von der Beklagten zu berücksichtigenden allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt, insbesondere im Vergleich zu Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu den anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, VersR 2000, 835, 837 unter 1 c aa m.w.N.). Dem Satzungsgeber der VBL ist ähnlich wie dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, deren Grenzen erst dann überschritten sind, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (BGH VersR 1993, 1505 unter 1 d). Bei der Regelung der komplizierten Materie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist der Satzungsgeber zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei darf er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG aaO; BGH VersR 2004, 55 unter 3 a).
38 
Es kann nicht festgestellt werden, dass § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS den danach zulässigen Rahmen einer Generalisierung und Typisierung überschreitet. Entgegen der Auffassung des Klägers verspricht die Beklagte in § 40 VBLS nicht generell eine Aufstockung der Bezüge auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung (BGH VersR 2003, 720 unter 2). Aus einer berufsständischen Versorgung kann sich wegen der günstigeren Risikostruktur eine deutlich höhere Leistung ergeben, als dies bei entsprechenden Beiträgen und Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. Dies behauptet der Kläger selbst auch in seinem Fall. Leistungsberechnung und -höhe sind jedoch auch unter den einzelnen berufsständischen Versorgungen verschieden. Auch können die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versorgungsrente von denjenigen im Zusatzversorgungssystem der Beklagten abweichen (vgl. Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand 1.12.2003, § 40 VBLS Anm. 6 = B 138 d). Demnach ergab sich bei Geltung der bisherigen, für den Kläger maßgeblichen Satzung ein anzuerkennendes Bedürfnis, die aus den berufsständischen Versorgungen anzurechnenden Bezüge - ebenso wie diejenigen aus befreienden Lebensversicherungen gemäß § 40 Abs. 2 d VBLS - für den Leistungsfall einheitlich und pauschaliert sowie abweichend von der Regelung für Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Damit konnten insbesondere die erheblichen Unsicherheiten und Risiken für das Gesamtversorgungssystem vermieden werden, die sich ergeben hätten, wenn die Beklagte satzungsgemäß den Ausgleich der Differenz zwischen der Gesamtversorgung und den tatsächlichen Leistungen aus der jeweiligen Versorgungseinrichtung (oder Lebensversicherung - vgl. dazu das Senatsurteil OLGR Karlsruhe 2003, 484) versprochen hätte wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der die große Mehrzahl der Versicherten nach einheitlichen Maßstäben Leistungen bezieht. Die pauschalierte Bemessung ermöglicht eine verlässliche Kalkulationsgrundlage für sämtliche Fallgestaltungen einer solchen Grundversorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Zusatzversorgungssystem der Beklagten Ausnahmefälle sind.
39 
Die Beklagte hat bei der Ausgestaltung der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 c VBLS ihren Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Der pauschale Satz von 1,25 % der doppelten Summe der Arbeitgeberanteile knüpft, wie der durchschnittliche Versicherte bei aufmerksamer Durchsicht erkennen kann, an die Regelung des § 40 Abs. 3 VBLS an (vgl. Gilbert/Hesse, aaO, B 138 f). Danach erhält der Versorgungsrentenberechtigte, der (gemäß § 29 Abs. 3 VBLS) auch Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung an die Beklagte entrichtet hat, von ihr eine zusätzliche Versorgungsrente in Höhe von monatlich 1,25 v.H. der Summe dieser Beiträge gezahlt. Denselben Satz verspricht die Beklagte auch bei freiwilliger Weiterversicherung oder beitragsfreier Versicherung von Versicherungsrentenberechtigten gemäß §§ 37 Abs. 1 b, 44 Abs. 1 Satz 1 b bis e VBLS. Entspricht damit die Höhe der angerechneten fiktiven Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gemäß § 40 Abs. 2 c VBLS - ebenso bei Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung gemäß § 40 Abs. 2 d VBLS - den Leistungen, die die Beklagte bei entsprechenden Beiträgen zu einer bei ihr genommenen freiwilligen Versicherung selbst zahlt, so kann die pauschale Bemessung der fiktiven Leistungen nicht als willkürlich angesehen werden. Sie erscheint vielmehr, auch im Vergleich zur hiervon abweichenden Bemessung bei Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, nachvollziehbar. Insbesondere zeigt sich daran, dass die Beklagte Leistungen in der zugrunde gelegten Höhe bei einer freiwilligen Versicherung für versicherungsmathematisch vertretbar hält und sich auch selbst an dieser Bemessung festhalten läßt. Bei den Versicherten in der Situation des Klägers ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie zu einer Absicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezwungen waren, sondern sich hierzu eigenverantwortlich - und grundsätzlich mit der Möglichkeit, sich über mögliche Auswirkungen auf die von der Beklagten versprochene Zusatzversorgung zu informieren - entschlossen haben. Dass eine andere Regelung, die den Gegebenheiten ebenfalls oder sogar besser Rechnung tragen würde, denkbar war, vermag einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nicht zu begründen. Denn zu prüfen ist insoweit nur, ob der Satzungsgeber - bei Ausschöpfung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraumes - gegen das Willkürverbot verstoßen hat (vgl. BGH VersR 1986, 386 unter III).
40 
bb) Der Kläger kann auch aus Gründen des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) keine höhere Rente verlangen. Satzungsgemäß war ihm eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente von vornherein nur im Rahmen der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 c VBLS eingeräumt. Soweit sich bei ihm das Risiko einer geringeren Gesamtversorgung realisiert hat, wurde ihm daher keine bessere Rechtsposition entzogen, auf deren Bestand er hätte vertrauen dürfen.
41 
cc) Die Regelung des § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS könnte allerdings insoweit Bedenken begegnen, als ein Versicherter nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass im Versorgungsfall die Leistungen aus der berufsständischen Versorgung hinter den sich nach § 40 Abs. 2 c VBLS anzurechnenden (fiktiven) Beträgen zurückbleiben können und deshalb die Gefahr besteht, im Versorgungsfall über eine tatsächlich geringere Gesamtversorgung zu verfügen als ein Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung, obwohl dessen Rente bei gleichen Beiträgen niedriger ist als die Rente aus der berufsständischen Versorgung. Diese unter den Gesichtspunkten eines überraschenden (vgl. § 305 c Abs. 1 BGB, § 3 AGBG) oder nicht hinreichend transparenten (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie zur Rechtslage nach dem AGBGB etwa BGHZ 147, 354 und BGHZ 147, 373) Klauselinhalts, gegebenenfalls sogar grundrechtlich (vgl. BVerfG 2000, 835 unter 2 c aa) beachtlichen Bedenken hält der Senat jedoch hier nicht für durchschlagend. Dass die Entscheidung für eine andere Grundabsicherung als in der gesetzlichen Rentenversicherung - je nach der zukünftigen Entwicklung - zu erheblichen Unterschieden im Versorgungsfall führen konnte, lag für jeden Versicherten auf der Hand. Ebenso anzunehmen war, dass eine solche Entscheidung sich auf das Leistungsversprechen der Beklagten als Trägerin der Zusatzversorgung auswirken konnte. Damit lag es auch nahe und war nicht überraschend, dass ein Versicherter im Hinblick auf seine Gesamtversorgung - je nach der Entwicklung im Einzelfall - Gefahr lief, sich im späteren Leistungsfall schlechter zu stellen. Bei Unklarheiten oblag es daher jedem Versicherten selbst, sich - möglichenfalls vor seiner Entscheidung für eine andere Grundabsicherung als in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beklagten - über die möglichen Auswirkungen und Risiken, insbesondere der dafür geltenden Anrechnungsregelung, zu informieren. Die Beklagte musste hierauf nicht bereits in ihrer Satzung hinweisen. Dass die Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 1 u. Abs. 2 c VBLS als solche inhaltlich nicht hinreichend deutlich gefasst sei, behauptet auch der Kläger nicht.
42 
d) Damit muss der Kläger die Anrechnung der sich aus § 40 Abs. 2 c VBLS ergebenden Beträge hinnehmen. Ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise dann zu höheren Leistungen verpflichtet sein kann, wenn die Anrechnung der (fiktiven) Bezüge nach § 40 Abs. 2 c VBLS im Einzelfall die tatsächlichen Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in besonders hohem Maße überschreitet, bedarf keiner Entscheidung. Beim Kläger bleibt die tatsächlich erhaltene Leistung (2.158,65 EUR) gegenüber den angerechneten (fiktiven) Bezügen (2.436,27 EUR) um weniger als 12 % zurück. Das genügt noch nicht, die Berufung der Beklagten auf die Satzungsregelung als treuwidrig erscheinen zu lassen.
43 
5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
44 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere auch, soweit der Kläger sich gegen die Anrechnung seiner berufsständischen Versorgung gemäß § 40 Abs. 2 c VBLS wendet. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache kann insoweit - jedenfalls derzeit - nicht festgestellt werden. Der Fall betrifft auslaufendes Recht. Es müsste daher zumindest feststellbar sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGH NJW 2003, 1943 unter II 1 c m.w.N.; BGH VersR 2004, 55 unter II 1 a).
45 
Die angegriffene Regelung ist durch die mit Wirkung ab 1. Januar 2001 beschlossene Neufassung der Satzung der Beklagten, mit der das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abgelöst worden ist, entfallen. Sie spielt zwar mittelbar auch im neuen System, nämlich bei der Ermittlung von Anwartschaften und Startgutschriften (vgl. §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS neue Fassung - n.F.), eine Rolle. Die - auf den Stichtag 31.12.2001 bezogenen (§ 78 Abs. 2 VBLS n.F.) - Startgutschriften müssten den Versicherten inzwischen jedoch mitgeteilt worden sein. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat gemäß der Auflage des Senats vom 20.09.2004 in der mündlichen Verhandlung aber mitgeteilt, dass der Beklagten weitere gleichgelagerte Fälle, in denen die tatsächlichen Leistungen aus der berufsständischen Versorgung hinter den nach § 40 Abs. 2 c VBLS angerechneten (fiktiven) Leistungen zurückbleiben, bisher nicht vorliegen. Der Klägervertreter hat - abgesehen von einem vom OLG München mit Urteil vom 22.07.2003 - 25 U 1745/03 entschiedenen Einzelfall, in dem die Revision wegen der damals noch klärungsbedürftigen Frage der Halbanrechnung von Vordienstzeiten zugelassen wurde - Gegenteiliges in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen vermocht. Soweit Leistungen aus berufsständischen Versorgungen in zukünftigen Fällen den nach § 40 Abs. 2 c VBLS berechneten Wert unterschreiten werden, kann dies, soweit ersichtlich, auf die von der Beklagten zu gewährenden Leistungen wegen der Umstellung des Versorgungssystems keine Auswirkungen mehr haben.
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Annotations

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte

1.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
1a.
Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,
2.
nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
3.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
5.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
6.
Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die

1.
die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
2.
ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984
bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die

1.
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
2.
in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(7) Zeiten, in denen Versicherte

1.
vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und
a)
vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
b)
vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.

(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte

1.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
2.
der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
3.
eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die

1.
Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder
2.
in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte

1.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
1a.
Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,
2.
nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
3.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
5.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
6.
Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die

1.
die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
2.
ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984
bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die

1.
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
2.
in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(7) Zeiten, in denen Versicherte

1.
vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und
a)
vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
b)
vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.

(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte

1.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
2.
der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
3.
eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die

1.
Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder
2.
in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.