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Der Kläger begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgungsrente.
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Der am ...1944 geborene Kläger war früher als leitender Arzt in einer Klinik tätig. Er erhält gemäß der Mitteilung der Beklagten vom 14.08.2002 von ihr mit Wirkung ab 01.01.2002 eine Versorgungsrente von monatlich 791,08 EUR. Er bezieht weiterhin von der bayerischen Ärzteversorgung seit 01.04.2002 ein Ruhegeld bei dauernder Berufsunfähigkeit von monatlich 2.158,65 EUR.
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Der Kläger hat sich im ersten Rechtszug insbesondere dagegen gewandt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Versorgungsrente aufgrund von § 40 Abs. 2 Satz 1 b ihrer Satzung in der damals maßgebenden Fassung (im Folgenden: VBLS) seine Ausbildungszeiten mit lediglich 36 anstatt 50 Monaten bemessen sowie aufgrund von § 40 Abs. 2 c VBLS auf die Gesamtversorgung (fiktive) Bezüge aus der berufsständischen Versorgung in Höhe von 2.436,27 EUR monatlich - anstatt lediglich 2.158,65 EUR - angerechnet hat. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
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Der Kläger hat im ersten Rechtszug folgende Anträge gestellt:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente, errechnet auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit, in die die Ausbildungs- und Studienzeiten mit 50 Monaten eingeflossen sind, zu zahlen;
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es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente zu zahlen, errechnet auf der Basis eines unverminderten Nettoversorgungssatzes, also von 87,05 v. H.;
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es wird festgestellt, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente in Höhe der Differenz zwischen seinen tatsächlichen Bezügen aus der Ärzteversorgung zu der maßgebenden Gesamtversorgung zu zahlen.
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Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. Es hält die Berechnung der Versorgungsrente gemäß der Mitteilung der Beklagten vom 14.08.2002 für rechtsfehlerfrei. Die Minderung des Nettoversorgungssatzes um 3,90 % wegen vorzeitiger Inanspruchnahme beanstande der Kläger offenbar nicht mehr.
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Mit der Berufung beantragt der Kläger, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen,
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dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2002 eine Versorgungsrente zu zahlen, die errechnet wird auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 430,90 Monaten. Die Versorgungsrente ist zu ermitteln aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Bezügen aus der Ärzteversorgung und der maßgeblichen Gesamtversorgung.
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Die Berufungsbeklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug im Wesentlichen für neues, nach den §§ 529 ff ZPO unbeachtliches Vorbringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Soweit der Kläger im zweiten Rechtszug die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Versorgungsrente auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 430,90 Monaten festgestellt haben will - und nicht wie in erster Instanz auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit, in die die Ausbildungs- und Studienzeiten mit 50 Monaten eingeflossen sind - handelt es sich teilweise um eine gemäß §§ 533, 529, 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassende Klageänderung.
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a) Das gilt zum einen hinsichtlich der Behauptung des Klägers, er sei bereits seit 01.02.1971 Mitglied der bayerischen Ärzteversorgung gewesen; demnach müssten auch die Zeiten vor dem 01.07.1971 gemäß § 42 Abs. 2 b aa VBLS zur Hälfte bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit berücksichtigt werden.
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Es begegnet bereits erheblichen Bedenken, ob der geänderte Klagantrag im Berufungsverfahren, soweit er auf die Berücksichtigung auch der fünf Monate vor Juli 1971 gerichtet ist, überhaupt sachdienlich wäre gemäß § 533 Nr. 1 ZPO. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Jedenfalls ist die Klageänderung insoweit nach § 533 Nr. 2 ZPO unzulässig, da sie auf Tatsachen gestützt ist, die der Kläger bereits im ersten Rechtszug hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat.
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Soweit das Landgericht den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 01.04.2004, er sei bereits seit 01.02.1971 berufstätig gewesen, nicht berücksichtigt hat, war dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht rechtsfehlerhaft. Eine Berücksichtigung im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstandes war bereits deshalb nicht geboten, weil der Kläger das Unterbleiben einer hälftigen Berücksichtigung von Zeiten vor dem 01.07.1971 mit den geltend gemachten Feststellungsanträgen nicht angegriffen hatte. Das Landgericht musste auch nicht gemäß § 139 ZPO auf eine entsprechende Antragserweiterung hinwirken. Denn der Vortrag in dem Schriftsatz vom 01.04.2004, auf den der Kläger sich insoweit beruft, erfolgte erstmals nach Schluss der Verhandlung mit Ablauf der Schriftsatzeinreichungsfrist am 19.03.2004. Mit Schriftsatz vom 27.02.2004 hatte der Kläger jedoch, wie er selbst einräumt, noch vorgetragen, seine Berufstätigkeit im Juli 1971 aufgenommen zu haben. Im Übrigen wurde im Schriftsatz vom 01.04.2004 nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der frühere Arbeitgeber den Kläger auch bei der Beklagten angemeldet und Beiträge zur bayerischen Ärzteversorgung oder einer anderen berufsständischen Einrichtung im Sinne von § 42 Abs. 2 c VBLS entrichtet habe.
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Da der Kläger somit die notwendigen Tatsachen im ersten Rechtszug nicht vorgetragen hat und weder dargelegt noch ersichtlich ist, warum er dies nicht hätte tun können, sind diese gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die hierauf gestützte Klageänderung ist gemäß § 533 Nr. 2 ZPO nicht zulässig.
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b) Der geänderte Antrag ist auch insoweit nicht zuzulassen, als der Kläger sich im zweiten Rechtszug erstmals gegen die Berücksichtigung der so genannten Zurechnungszeit gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 VBLS mit lediglich 18 Monaten (vgl. Blatt 2 der Anlage 3 a zur Berechnung vom 31.02.2002, AH I 31) statt, wie er nunmehr geltend macht, mit 27,9 Monaten wendet. Auch insoweit hat der Kläger die Leistungsfestsetzung durch die Beklagte mit den erstinstanzlich geltend gemachten Feststellungsanträgen nicht angegriffen und einen entsprechenden Vortrag - auch zur nunmehr ebenfalls behaupteten Intransparenz der Leistungsberechnung - nicht gehalten, ohne dass dargelegt oder ersichtlich wäre, warum ihm bzw. seinen Prozessbevollmächtigten dies bei gehöriger Verfahrensführung nicht möglich gewesen sein soll (vgl. § 533 Nr. 2 ZPO i.V.m. 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
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Die Zulassung des hinsichtlich der Berücksichtigung der Zurechnungszeit geänderten Antrags ist in Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch nicht sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO. Dem Kläger bleibt unbenommen, spätere Leistungsmitteilungen der Beklagten innerhalb der dreimonatigen Frist des § 61 Abs. 3 Satz 1 VBLS (auch) unter diesem Gesichtspunkt anzugreifen.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine über drei Jahre hinausgehende Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten (zur Hälfte).
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a) Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 b cc VBLS gilt insoweit zwar die Vorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI entsprechend. Danach kommt grundsätzlich eine Anrechnung von Ausbildungszeiten auch in Betracht, soweit die Höchstdauer von drei Jahren überschritten ist. Ob und inwieweit eine Anrechnung weiterer Ausbildungszeiten stattfindet, bestimmt sich jedoch gemäß § 252 Abs. 4 SGB VI in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 SGB VI ergebenden Umfang. Danach sind jedoch bei einem Rentenbeginn ab 2001 und später keine weiteren Zeiten zu berücksichtigen. Das betrifft auch den Kläger, der seit 01.01.2002 Rentenleistungen erhält. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Neufassung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI die Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten bis zur Höchstdauer von acht Jahren (statt drei Jahren) zulässt, führt dies schon deshalb zu keiner abweichenden Beurteilung, weil die Satzung der Beklagten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 b cc VBLS) insoweit ausschließlich die Vorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI für entsprechend anwendbar erklärt. Es kann folglich dahin stehen, ob die Neufassung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, soweit danach Zeiten einer schulischen Ausbildung „insgesamt... höchstens bis zu acht Jahren“ Anrechnungszeiten sind, im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt zu einer dem Kläger günstigen Änderung geführt hat.
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b) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er im Falle eines früheren Rentenbeginns die Halbanrechnung eines Zeitraums von mehr als 36 Monaten - also etwa gemäß der Rentenauskunft vom 17.08.1999 (AH I 75) bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31.05.1999: von 50 Monaten - hätte verlangen können. Eine hinreichend gesicherte Rechtsstellung auf eine Anrechnung in diesem Umfang stand ihm nicht zu.
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Dass der Verweis auf 252 Abs. 4 SGB VI nicht bereits zu Beginn der Pflichtversicherung des Klägers in der Satzung enthalten war, sondern erst später eingefügt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten unterliegen gemäß § 14 VBLS grundsätzlich einem Änderungsvorbehalt, der auch die Leistungen für bestehende Versicherungen betreffen kann. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam (BGH VersR 2004, 319 unter II 2 a m.w.N.).
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Auch inhaltlich sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers keine durchgreifenden Bedenken gegen die angegriffene Regelung ersichtlich. Bei den Bestimmungen der VBLS handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um Allgemeine Versicherungsbedingungen, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (BGHZ 142, 103, 105 ff). Für ihre Auslegung kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten an (BGH VersR 2003, 893 unter II 1a). Dieser darf sich als aus dem Gruppenversicherungsvertrag zwischen seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten unmittelbar Berechtigter auf den Schutz der §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1 und 2 BGB berufen (BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b aa m.w.N.). § 42 Abs. 2 b cc VBLS hält der Inhaltskontrolle stand. Dass die Vorschrift hinsichtlich der zur Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit anzurechnenden Ausbildungszeiten inhaltlich an die im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommenen Änderungen anknüpft, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar und sachgerecht. Soweit 252 Abs. 4 SGB VI eine abgestufte Anrechnung der Ausbildungszeiten in Abhängigkeit vom Rentenbeginn vorsieht, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, wieso diese Übergangsregelung, etwa unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, ihn unangemessen benachteiligen und daher gemäß den §§ 307 BGB, 9 AGBG unwirksam sein könnte.
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3. Die von der Beklagten gemäß Blatt 1 der Anlage 5 A (AH I 47) zugrunde gelegte Minderung des Nettoversorgungssatzes des Klägers wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente um 3,90 % (13 Monate x 0,30 %) beruht auf den §§ 41 Abs. 2 Satz 3, Abs. 2 b Satz 3 VBLS i.V.m. § 77 SGB VI und ist danach nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen unter Ziffer 4. des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Die Behauptung des Klägers im zweiten Rechtszug, die Kürzung werde kompensiert durch die seiner Ansicht nach höhere Anzahl zu berücksichtigender Monate bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit (430,9 anstatt 410,87 Monate), ist nach den obigen Ausführungen (Ziff. 1. und 2.) unzutreffend.
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4. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger gemäß § 40 Abs. 1 VBLS bei der Bemessung seiner Versorgungsrente von der Gesamtversorgung (§ 41 Abs. 1 VBLS) anstelle des nach § 40 Abs. 2 c VBLS errechneten Betrages lediglich die von der bayrischen Ärzteversorgung tatsächlich bezogene niedrigere monatliche Rentenleistung abzuziehen.
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Gemäß § 40 Abs. 1 VBLS wird als monatliche Versorgungsrente der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b VBLS errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. Hat ein Arbeitgeber als Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen des Versorgungsrentenberechtigten Beträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt, so sind diese gemäß § 40 Abs. 2 c VBLS monatlich mit einem Satz von 1,25 % der doppelten Beträge, maximal jedoch 1,25 % der insgesamt mit Arbeitgeberbeteiligung geleisteten Beiträge, als „Bezüge“ anzurechnen.
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§ 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam.
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a) § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS unterliegen auch nach Inkrafttreten des mit Wirkung ab 01.01.2002 geänderten BGB der Inhaltskontrolle. Zwar nimmt § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB durch die Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB aus, die mit einer tarifvertraglichen Regelung übereinstimmen. Die den Satzungsregelungen der Beklagten zugrunde liegenden Tarifvereinbarungen enthalten jedoch keine entsprechende Regelung der Höhe der aus einer berufsständischen Versorgung anzurechnenden Leistungen (zu den hierfür aufzubringenden Beiträgen vgl. §§ 8 Abs. 3 und 15 des Versorgungstarifvertrages vom 04.11.1966). Diese hat der Satzungsgeber der Beklagten selbst ausgestaltet. Damit beruht die Regelung auch nicht auf einer Grundentscheidung der beteiligten Tarifpartner, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer allenfalls eingeschränkten Inhaltskontrolle unterläge (vgl. BGHZ 103, 370, 384 f; BGH VersR 2004, 319 unter II 1 b aa).
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b) § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS gehören nicht zu dem nach den §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle nicht unterliegenden Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Vielmehr sind die Klauseln kontrollfähig, da sie zu den Bestimmungen gehören, die das Hauptleistungsversprechen der Beklagten einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. BGHZ 123, 83, 84; BGH VersR 2004, 319 aaO).
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c) Versicherte in der Situation des Klägers werden durch die Regelung nicht unangemessen benachteiligt.
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aa) Ein Verstoß gegen den von der Beklagten zu berücksichtigenden allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt, insbesondere im Vergleich zu Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu den anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, VersR 2000, 835, 837 unter 1 c aa m.w.N.). Dem Satzungsgeber der VBL ist ähnlich wie dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, deren Grenzen erst dann überschritten sind, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (BGH VersR 1993, 1505 unter 1 d). Bei der Regelung der komplizierten Materie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist der Satzungsgeber zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei darf er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG aaO; BGH VersR 2004, 55 unter 3 a).
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Es kann nicht festgestellt werden, dass § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS den danach zulässigen Rahmen einer Generalisierung und Typisierung überschreitet. Entgegen der Auffassung des Klägers verspricht die Beklagte in § 40 VBLS nicht generell eine Aufstockung der Bezüge auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung (BGH VersR 2003, 720 unter 2). Aus einer berufsständischen Versorgung kann sich wegen der günstigeren Risikostruktur eine deutlich höhere Leistung ergeben, als dies bei entsprechenden Beiträgen und Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. Dies behauptet der Kläger selbst auch in seinem Fall. Leistungsberechnung und -höhe sind jedoch auch unter den einzelnen berufsständischen Versorgungen verschieden. Auch können die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versorgungsrente von denjenigen im Zusatzversorgungssystem der Beklagten abweichen (vgl. Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand 1.12.2003, § 40 VBLS Anm. 6 = B 138 d). Demnach ergab sich bei Geltung der bisherigen, für den Kläger maßgeblichen Satzung ein anzuerkennendes Bedürfnis, die aus den berufsständischen Versorgungen anzurechnenden Bezüge - ebenso wie diejenigen aus befreienden Lebensversicherungen gemäß § 40 Abs. 2 d VBLS - für den Leistungsfall einheitlich und pauschaliert sowie abweichend von der Regelung für Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Damit konnten insbesondere die erheblichen Unsicherheiten und Risiken für das Gesamtversorgungssystem vermieden werden, die sich ergeben hätten, wenn die Beklagte satzungsgemäß den Ausgleich der Differenz zwischen der Gesamtversorgung und den tatsächlichen Leistungen aus der jeweiligen Versorgungseinrichtung (oder Lebensversicherung - vgl. dazu das Senatsurteil OLGR Karlsruhe 2003, 484) versprochen hätte wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der die große Mehrzahl der Versicherten nach einheitlichen Maßstäben Leistungen bezieht. Die pauschalierte Bemessung ermöglicht eine verlässliche Kalkulationsgrundlage für sämtliche Fallgestaltungen einer solchen Grundversorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Zusatzversorgungssystem der Beklagten Ausnahmefälle sind.
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Die Beklagte hat bei der Ausgestaltung der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 c VBLS ihren Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Der pauschale Satz von 1,25 % der doppelten Summe der Arbeitgeberanteile knüpft, wie der durchschnittliche Versicherte bei aufmerksamer Durchsicht erkennen kann, an die Regelung des § 40 Abs. 3 VBLS an (vgl. Gilbert/Hesse, aaO, B 138 f). Danach erhält der Versorgungsrentenberechtigte, der (gemäß § 29 Abs. 3 VBLS) auch Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung an die Beklagte entrichtet hat, von ihr eine zusätzliche Versorgungsrente in Höhe von monatlich 1,25 v.H. der Summe dieser Beiträge gezahlt. Denselben Satz verspricht die Beklagte auch bei freiwilliger Weiterversicherung oder beitragsfreier Versicherung von Versicherungsrentenberechtigten gemäß §§ 37 Abs. 1 b, 44 Abs. 1 Satz 1 b bis e VBLS. Entspricht damit die Höhe der angerechneten fiktiven Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gemäß § 40 Abs. 2 c VBLS - ebenso bei Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung gemäß § 40 Abs. 2 d VBLS - den Leistungen, die die Beklagte bei entsprechenden Beiträgen zu einer bei ihr genommenen freiwilligen Versicherung selbst zahlt, so kann die pauschale Bemessung der fiktiven Leistungen nicht als willkürlich angesehen werden. Sie erscheint vielmehr, auch im Vergleich zur hiervon abweichenden Bemessung bei Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, nachvollziehbar. Insbesondere zeigt sich daran, dass die Beklagte Leistungen in der zugrunde gelegten Höhe bei einer freiwilligen Versicherung für versicherungsmathematisch vertretbar hält und sich auch selbst an dieser Bemessung festhalten läßt. Bei den Versicherten in der Situation des Klägers ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie zu einer Absicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezwungen waren, sondern sich hierzu eigenverantwortlich - und grundsätzlich mit der Möglichkeit, sich über mögliche Auswirkungen auf die von der Beklagten versprochene Zusatzversorgung zu informieren - entschlossen haben. Dass eine andere Regelung, die den Gegebenheiten ebenfalls oder sogar besser Rechnung tragen würde, denkbar war, vermag einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nicht zu begründen. Denn zu prüfen ist insoweit nur, ob der Satzungsgeber - bei Ausschöpfung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraumes - gegen das Willkürverbot verstoßen hat (vgl. BGH VersR 1986, 386 unter III).
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bb) Der Kläger kann auch aus Gründen des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) keine höhere Rente verlangen. Satzungsgemäß war ihm eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente von vornherein nur im Rahmen der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 c VBLS eingeräumt. Soweit sich bei ihm das Risiko einer geringeren Gesamtversorgung realisiert hat, wurde ihm daher keine bessere Rechtsposition entzogen, auf deren Bestand er hätte vertrauen dürfen.
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cc) Die Regelung des § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c VBLS könnte allerdings insoweit Bedenken begegnen, als ein Versicherter nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass im Versorgungsfall die Leistungen aus der berufsständischen Versorgung hinter den sich nach § 40 Abs. 2 c VBLS anzurechnenden (fiktiven) Beträgen zurückbleiben können und deshalb die Gefahr besteht, im Versorgungsfall über eine tatsächlich geringere Gesamtversorgung zu verfügen als ein Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung, obwohl dessen Rente bei gleichen Beiträgen niedriger ist als die Rente aus der berufsständischen Versorgung. Diese unter den Gesichtspunkten eines überraschenden (vgl. § 305 c Abs. 1 BGB, § 3 AGBG) oder nicht hinreichend transparenten (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie zur Rechtslage nach dem AGBGB etwa BGHZ 147, 354 und BGHZ 147, 373) Klauselinhalts, gegebenenfalls sogar grundrechtlich (vgl. BVerfG 2000, 835 unter 2 c aa) beachtlichen Bedenken hält der Senat jedoch hier nicht für durchschlagend. Dass die Entscheidung für eine andere Grundabsicherung als in der gesetzlichen Rentenversicherung - je nach der zukünftigen Entwicklung - zu erheblichen Unterschieden im Versorgungsfall führen konnte, lag für jeden Versicherten auf der Hand. Ebenso anzunehmen war, dass eine solche Entscheidung sich auf das Leistungsversprechen der Beklagten als Trägerin der Zusatzversorgung auswirken konnte. Damit lag es auch nahe und war nicht überraschend, dass ein Versicherter im Hinblick auf seine Gesamtversorgung - je nach der Entwicklung im Einzelfall - Gefahr lief, sich im späteren Leistungsfall schlechter zu stellen. Bei Unklarheiten oblag es daher jedem Versicherten selbst, sich - möglichenfalls vor seiner Entscheidung für eine andere Grundabsicherung als in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beklagten - über die möglichen Auswirkungen und Risiken, insbesondere der dafür geltenden Anrechnungsregelung, zu informieren. Die Beklagte musste hierauf nicht bereits in ihrer Satzung hinweisen. Dass die Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 1 u. Abs. 2 c VBLS als solche inhaltlich nicht hinreichend deutlich gefasst sei, behauptet auch der Kläger nicht.
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d) Damit muss der Kläger die Anrechnung der sich aus § 40 Abs. 2 c VBLS ergebenden Beträge hinnehmen. Ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise dann zu höheren Leistungen verpflichtet sein kann, wenn die Anrechnung der (fiktiven) Bezüge nach § 40 Abs. 2 c VBLS im Einzelfall die tatsächlichen Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in besonders hohem Maße überschreitet, bedarf keiner Entscheidung. Beim Kläger bleibt die tatsächlich erhaltene Leistung (2.158,65 EUR) gegenüber den angerechneten (fiktiven) Bezügen (2.436,27 EUR) um weniger als 12 % zurück. Das genügt noch nicht, die Berufung der Beklagten auf die Satzungsregelung als treuwidrig erscheinen zu lassen.
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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere auch, soweit der Kläger sich gegen die Anrechnung seiner berufsständischen Versorgung gemäß § 40 Abs. 2 c VBLS wendet. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache kann insoweit - jedenfalls derzeit - nicht festgestellt werden. Der Fall betrifft auslaufendes Recht. Es müsste daher zumindest feststellbar sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGH NJW 2003, 1943 unter II 1 c m.w.N.; BGH VersR 2004, 55 unter II 1 a).
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Die angegriffene Regelung ist durch die mit Wirkung ab 1. Januar 2001 beschlossene Neufassung der Satzung der Beklagten, mit der das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abgelöst worden ist, entfallen. Sie spielt zwar mittelbar auch im neuen System, nämlich bei der Ermittlung von Anwartschaften und Startgutschriften (vgl. §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS neue Fassung - n.F.), eine Rolle. Die - auf den Stichtag 31.12.2001 bezogenen (§ 78 Abs. 2 VBLS n.F.) - Startgutschriften müssten den Versicherten inzwischen jedoch mitgeteilt worden sein. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat gemäß der Auflage des Senats vom 20.09.2004 in der mündlichen Verhandlung aber mitgeteilt, dass der Beklagten weitere gleichgelagerte Fälle, in denen die tatsächlichen Leistungen aus der berufsständischen Versorgung hinter den nach § 40 Abs. 2 c VBLS angerechneten (fiktiven) Leistungen zurückbleiben, bisher nicht vorliegen. Der Klägervertreter hat - abgesehen von einem vom OLG München mit Urteil vom 22.07.2003 - 25 U 1745/03 entschiedenen Einzelfall, in dem die Revision wegen der damals noch klärungsbedürftigen Frage der Halbanrechnung von Vordienstzeiten zugelassen wurde - Gegenteiliges in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen vermocht. Soweit Leistungen aus berufsständischen Versorgungen in zukünftigen Fällen den nach § 40 Abs. 2 c VBLS berechneten Wert unterschreiten werden, kann dies, soweit ersichtlich, auf die von der Beklagten zu gewährenden Leistungen wegen der Umstellung des Versorgungssystems keine Auswirkungen mehr haben.
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