Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 22 ZB 15.2189

published on 16/12/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 22 ZB 15.2189
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 2 K 14.844, 23/07/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III.

Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juli 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids des Meisterprüfungsausschusses für das Schreinerhandwerk bei der Handwerkskammer für Mittelfranken (Meisterprüfungsausschuss) vom 17. September 2013 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 11. April 2014, mit denen entschieden wurde, dass der Kläger den Teil I (praktische Prüfung) der Meisterprüfung im Tischlerhandwerk nicht bestanden habe; er begehrt ferner die Verpflichtung des Beklagten, seine Prüfungsleistung in Teil I unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Der Kläger hatte für das von ihm angefertigte Meisterprüfungsprojekt 741 von 1.500 möglichen Punkten, im Fachgespräch 159 von 500 und für die Situationsaufgabe 570 von 1.000 Punkten erhalten und damit die für das Bestehen des Teils I erforderliche Punktzahl verfehlt. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach hatte er geltend gemacht, die Bewertung sei fehlerhaft, bei fehlerfreier Bewertung hätte er die Mindestpunktzahl erhalten müssen. Das Verwaltungsgericht hat nach einer Beweisaufnahme (Augenschein) über die Beschaffenheit des vom Kläger angefertigten Meisterstücks (eines Wohnzimmer-Barschranks) und nach mündlicher Verhandlung die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2015 abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und den Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) geltend.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Der Kläger macht geltend, an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden ernstliche Zweifel (Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 1 auf S. 1 bis 4 oben). Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.

1.1. Der Kläger will solche Zweifel daraus ableiten, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Benotung des Meisterprüfungsprojekts die Bewertung der Prüfer nicht beanstandet habe, wonach von dem Barschrank ein „beißender Gestank“ ausgegangen sei, was zu einem Punktabzug geführt oder eine höhere Punktvergabe verhindert habe; er bemängelt, das Verwaltungsgericht habe insoweit seiner Entscheidung „sachfremde und unfaire Erwägungen zugrunde gelegt“ (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 2 Mitte, S. 3 oben; vgl. UA, S. 23 oben). Die Ausführungen des Klägers sind - zusammengefasst - dahingehend zu verstehen, dass (nach Ansicht des Klägers) im Zeitpunkt der Bewertung des Meisterstücks (13.9.2013) von diesem zumindest kein als unangenehm zu empfindender, einen Punktabzug rechtfertigender Geruch ausgegangen sei, äußerstenfalls aber ein solcher Geruch nach zumutbarer Wartezeit verflogen wäre und schon deshalb einen Punktabzug nicht gerechtfertigt hätte.

Dieser Vorwurf des Klägers ist indes unberechtigt. Das Verwaltungsgericht hat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2009 - 7 ZB 08.996 - juris, Rn. 21), des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 ff.) - ausgeführt, dass bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen die fachliche Beurteilung der Prüfungsleistung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, wobei dann, wenn die Beurteilung einer Prüfungsarbeit unterschiedliche Ansichten zulässt, einerseits dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden muss; willkürlich wäre die Beurteilung einer vertretbaren Lösung als falsch (BVerfG, B. v. 17.4.1991, a. a. O.). Der Beurteilungsspielraum eines Prüfers ist aber nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Das Gericht kann sich nicht an die Stelle des Prüfers setzen, sondern nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten, anzuwendendes Recht verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (BVerfG, B. v. 17.4.1991, a. a. O.). Vorliegend ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass die Prüfer in seinem Fall diese Maßstäbe falsch angewandt hätten oder dass das Verwaltungsgericht derartige, den Prüfern unterlaufene Fehler zu Unrecht nicht beanstandet hätte.

Soweit der Kläger betont, dass der Geruch des Barschranks, der beim Augenschein am 23. Juli 2015 wahrzunehmen war, der natürliche Geruch des Holzes sei (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 3 oben), hat das Verwaltungsgericht einen natürlichen Ursprung des zu bemerkenden Geruchs gar nicht in Frage gestellt, sondern ihn für möglich gehalten, weil Palisanderholz von Natur aus stark ausdünsten könne (UA, S. 23 oben). Für rechtens gehalten hat es allerdings die Beurteilung der Prüfer, die am Tag der Bewertung (13.9.2013) einen vom Barschrank ausgehenden „beißenden Geruch“, mithin einen unangenehmen Geruch, festgestellt und bemängelt hatten, ein solcher Geruch hätte durch eine speziell für Tropenholz geeignete, rechtzeitig bis zum Tag der Bewertung aushärtende und die Holzoberfläche versiegelnde Beschichtung verhindert werden können (vgl. S. 5/6 des Vorlageschreibens des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses an die Regierung von Mittelfranken vom 11.2.2014, Bl. 207 der Verwaltungsverfahrensakte). Hiergegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Soweit der Kläger vorträgt, ein solcher „leicht wahrnehmbarer“ Geruch sei bei solchen Naturprodukten immer vorhanden und werde von den Besitzern derartiger Tropenholzmöbel wohl überwiegend als angenehm und natürlich empfunden, vermag dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat - ausweislich der genannten Niederschriften - zwar nicht ausdrücklich einen unangenehmen Geruch des Möbels festgestellt. Es hat aber die Aussage der am Augenschein anwesenden und im Fall des Klägers dem Meisterprüfungsausschuss angehörenden drei Prüfer protokolliert, wonach der „jetzt noch wahrnehmbare Geruch … in keinem Vergleich zu der damaligen Ausdünstung“ stehe (Niederschrift über den Augenschein vom 23.7.2015, S. 4). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Prüfer zu einer solchen Beurteilung von Rechts wegen unter Beachtung der oben ausgeführten Maßstäbe nicht hätten gelangen dürfen. Auch soweit der Kläger in der Antragsbegründung (S. 3 Mitte) bemängelt, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft zulasten des Klägers unterstellt, er habe ein ungeeignetes Material zur Oberflächenbehandlung verwendet, vermag er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist damit der - im Tatbestand des Urteils (S. 9 oben) wiedergegebenen - Bewertung seitens des Beklagten gefolgt, die inhaltlich sowohl der „Dokumentation Teilerzeugnis Meisterprüfungsprojekt“ vom 13. September 2013 (vgl. Bl. 132 der Verwaltungsverfahrensakte: „beißender Gestank - falsche OF-Materialien für das gewählte Holz verwendet“) als auch den Aufzeichnungen des Meisterprüfungsausschusses zum Fachgespräch entspricht. Diesen Notizen zufolge ist der Kläger dem Vorhalt im Fachgespräch, der Schrank „stinkt“, nicht entgegengetreten und hat auf Anschlussfragen erklärt, die Oberfläche habe er mit einer „Art Salatöl“ behandelt und der Geruch sei nach ungefähr eineinhalb Monaten verflogen (vgl. Bl. 130 der Verwaltungsverfahrensakte). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich wiederum nicht, dass die Prüfer zu einer solchen Beurteilung von Rechts wegen unter Beachtung der oben ausgeführten Maßstäbe nicht hätten gelangen dürfen.

Soweit es um die Frage geht, ob und auf welche Weise dem unangenehmen Geruch hätte entgegengewirkt werden können, verweist der Kläger in der Antragsbegründung lediglich darauf, er habe kein spezielles Öl für Tropenhölzer, sondern ein für die Oberflächenbehandlung von Möbeln allgemein geeignetes Öl verwendet. Mit diesem Vortrag wird indes der Einschätzung des Beklagten, dass mit der vom Kläger gewählten Oberflächenbehandlung des Barschranks ein von diesem ausgehender, überwiegend als jedenfalls sehr unangenehm empfundener, wochenlang (nicht nur während einer zumutbaren Wartezeit) anhaltender Geruch ausgegangen sei, der einen Punktabzug rechtfertige, nicht die Grundlage entzogen. Denn zum einen schließt der Befund, dass eine bestimmte Holzart natürliche, aber besonders intensive Gerüche absondere, nicht die Feststellung aus, dass dieser Geruch als unangenehm empfunden werde (wegen seiner Charakteristik und/oder Intensität). Zum andern setzt sich der Kläger nicht substantiiert mit den Ausführungen den Verwaltungsgerichts (UA, S. 26 oben) auseinander, das - neben anderen Aussagen im Fachgespräch - auch die (seitens des Klägers in der Antragsbegründung nicht bestrittene) Erwiderung des Klägers, er habe eine Art Salatöl zur Oberflächenbehandlung verwendet, als unqualifizierte Antwort gewürdigt hat. Dass „eine Art Salatöl“ hier das Mittel der Wahl gewesen wäre, wird vom Kläger nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt.

1.2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich auch in Bezug auf die Bewertung des mit dem Kläger geführten Fachgesprächs, in dem der Kläger 159 von 500 möglichen Punkten erzielt hatte (Schriftsatz vom 19.10.2015,Nr. 2 auf S. 4). Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft auf verschiedene Mängel nicht eingegangen, die dem Prüfungsverfahren hinsichtlich des Fachgesprächs, dem „offensichtlich willkürliche Erwägungen“ zugrunde gelegt worden seien, anhafteten; der Kläger meint in diesem Zusammenhang auch, rechtlich unzulässige Wechselwirkungen zwischen dem Verlauf des Fachgesprächs und der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts zu erkennen. Keiner seiner Einwände ist jedoch überzeugend.

So vermisst der Kläger eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Umstand, dass in den Aufzeichnungen des Meisterprüfungsausschusses zum Fachgespräch (S. 130 der Verwaltungsverfahrensakte) vermerkt sei, der Kläger habe eine „lässige Haltung“ eingenommen und „oft Daumen/Hand in der Hosentasche“ gehabt, und dass - der Antragsbegründung des Klägers zufolge - diese Haltung des Klägers den Prüfer M... „offensichtlich“ dazu bewogen habe, dem Kläger beim Bewertungskriterium „Oberflächenqualität, Produktqualität“ nur 10 Punkte zu geben, während die beiden anderen Prüfer 55 bzw. 45 Punkte vergeben hätten. Der Kläger meint weiter, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den erheblichen Abweichungen bei den von verschiedenen Prüfern vergebenen Punktzahlen für „Oberflächenqualität, Produktqualität“ seien nicht nachvollziehbar, zumal es gerade nicht darauf ankomme, ob sich alle Prüfer über die (nach ihrer Ansicht) nicht mehr ausreichende Leistung des Klägers beim Meisterprüfungsprojekt einig gewesen seien, sondern darauf, ob die konkrete Punktvergabe den zustehenden Bewertungsspielraum eingehalten habe; das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nur sehr wenige Punkte zum Bestehen der Meisterprüfung gefehlt hätten.

Mit der letztgenannten Kritik, die er im Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 (Nr. 2 auf S. 3) zu vertiefen versucht hat, bezieht sich die Antragsbegründung erkennbar darauf, dass der Kläger im Teil I der Meisterprüfung (nicht - wie er formuliert - der Meisterprüfung insgesamt) nur 1.470 von insgesamt 3.000 (nicht „1.000“) möglichen Punkten erzielt hat (vgl. „Notenblatt Teil 1“ auf Bl. 164 der Verwaltungsverfahrensakte), dass er zum Bestehen dieses Prüfungsteils jedoch mindestens 50% der maximal möglichen Punkte, vorliegend also mindestens 1.500 Punkte, benötigt hätte (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 3 der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben - Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO, BGBl I 2001, 4154). Insoweit ist dem Kläger einerseits zwar zuzugestehen, dass die vom Verwaltungsgericht (UA, Rn. 87) angeführte Einigkeit der Prüfer darüber, dass die Mindestanforderungen hinsichtlich eines bestimmten Bewertungskriteriums („Oberflächenqualität, Produktqualität“) nicht erfüllt seien, nicht die Folgerung erlaubt, dass die konkrete Punktebewertung durch einen einzelnen Prüfer rechtmäßig sei. Andererseits ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, weshalb eine Bewertung mit 10 Punkten (bei 150 für dieses Kriterium möglichen Punkten, vgl. Bl. 165 der Verwaltungsverfahrensakte) tatsächlich vom Bewertungsspielraum nicht mehr abgedeckt wäre; in Betracht zu ziehen ist insbesondere auch die Möglichkeit, dass nicht die Vergabe von nur 10 Punkten unvertretbar niedrig, sondern die von zweien der drei Prüfer vergebenen Punktzahlen (45 bzw. 55) ungerechtfertigt hoch gewesen sein könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die - nach Ansicht des Meisterprüfungsausschusses zu bemerkende - „lässige Haltung“ des Klägers im Fachgespräch den Prüfer M... zu einer ungerechtfertigt schlechten Bewertung des Klägers beim Kriterium „Oberflächenqualität, Produktqualität“ veranlasst hätte, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Anhaltspunkte für die Berechtigung des vom Kläger gehegten Verdachts wurden vom Kläger in der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Einer substantiierten Darlegung hätte es insoweit aber umso mehr bedurft, als der Prüfer M..., von dem die seitens des Klägers beanstandete Bewertung mit 10 Punkten stammt, im Gegensatz zu den beiden anderen „wohlwollenderen“ Prüfern am Fachgespräch gar nicht teilgenommen hat (vgl. Bl. 157 bis 159 der Verwaltungsverfahrensakte), von einem darin möglicherweise gezeigten unangemessen „lässigen“ Verhalten des Klägers also nicht unmittelbar beeinflusst worden sein kann, zumal - nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Antragserwiderung des Beklagten (Schriftsatz vom 13.11.2015, S. 4 Mitte) - die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts am Vortag des Fachgesprächs stattgefunden hat. Dass am Fachgespräch ausnahmsweise statt drei nur zwei Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses teilzunehmen brauchen, ist in § 17 Abs. 1 Satz 3 MPVerfVO geregelt; diesbezügliche Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend.

1.3. Der Kläger macht innerhalb von Nr. 3 der Antragsbegründung trotz der Bezeichnung als Verfahrensmangel wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung sinngemäß ernstliche Zweifel am angegriffenen Urteil geltend, die deshalb bestehen sollen, weil die Prüfer und - ihnen folgend - das Verwaltungsgericht am Barschrank zu Unrecht für kritikwürdig befunden hätten, dass die Mechanik des Tablarauszugs nicht in jeder Position des Auszugs verdeckt, sondern bei ausgefahrenem Tablar sichtbar sei; der Kläger meint, die Einschätzung, wonach die Konstruktion bei ausgefahrenem Tablar nicht ästhetisch aussehe, sei eine rein subjektive Wertung und vom Ermessen der Prüfer nicht mehr gedeckt (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 5 Mitte und S. 6 oben). Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat es demgegenüber für nachvollziehbar gehalten, dass bei einem hochwertigen Einzelstück wie dem vom Kläger angefertigten Barschrank eine verdeckte Ausführung des Tablarauszugs ästhetischer gewesen wäre und dadurch auch die Beschläge und die Mechanik besser hätten geschützt werden können, wie der Beklagte es gesehen hat. Sowohl dem Verwaltungsgericht als auch dem Prüfungsausschuss ging es hier erkennbar nicht ausschließlich und nicht einmal vorrangig um einen ästhetischen Eindruck, sondern um die Güte der Ausführung. Dass die Einbeziehung der Ästhetik in die Bewertung gegen die Prüfungsordnung verstoßen oder allgemeingültige Beurteilungsmaßstäbe verletzt hätte oder sachfremd gewesen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

1.4. Soweit der Kläger gleichfalls zum Thema „Verfahrensmangel“ weiter anführt, ihm gegenüber seien verschiedene Beanstandungen in Bezug auf die Funktionalität des Barschranks erhoben worden (betreffend die Verschließbarkeit der Türen, Spannung der Türen, Wackeln des Tablarauszugs, mangelnde Standsicherheit von Trinkgläsern beim Öffnen und Schließen des Tablars, dessen fehlende Arretierung in der Endposition beim Auszug, Unzweckmäßigkeit der gefrästen Nuten zum Auffangen von Flüssigkeit), mag die Erwähnung dieser Gesichtspunkt zwar dahingehend zu deuten sein, dass all diese Beanstandungen unberechtigt seien. Es fehlt in der Antragsbegründung aber jegliche konkrete Darlegung, inwiefern diesbezüglich das Urteil des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnet (vgl. Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 5 unten, S. 6 oben).

2. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) missachtet und dadurch einen Verfahrensfehler im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begangen, weil es die Ursache verschiedener, von den Prüfern bei der Begutachtung des Meisterstücks festgestellter Mängel (verbogene Schubstangen, Kratzer auf den Schließblechen) nicht ermittelt und dem Beweisangebot des Klägers und dessen Vortrag nicht nachgegangen sei, wonach während des Zeitraums zwischen dem Aufstellen des Barschranks durch den Kläger und der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts Dritte (z. B. Besucher) unkontrolliert Zugang zum Aufstellungsraum gehabt hätten und das zuvor vollständig unbeschädigte Meisterstück absichtlich oder durch unsachgemäße Bedienung beschädigt hätten. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.

Insofern muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.6.2015 - 22 ZB 15.535 - GewArch 2015, 328) zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass schon im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4 m. w. N.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen darauf (Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 3), den erstinstanzlichen Vortrag zu wiederholen und unter Beweis zu stellen; er geht dagegen nicht auf Gesichtspunkte ein, derentwegen das Verwaltungsgericht bestimmte unter Beweis gestellte Tatsachen als entscheidungsunerheblich angesehen hat.

Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil (UA, S. 21 unten) zum Vortrag des Klägers, wonach die Schubstangen bei Aufstellung des Schranks noch nicht verbogen gewesen und erst durch gewaltsames Zudrücken des Schranks durch Dritte beschädigt worden seien, ausgeführt, dass insoweit der Kläger keine weiteren Ausführungen habe machen können, die seine Mutmaßung der Fremdeinwirkung stützen und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. Die (gegenteilige, vgl. UA, S. 7 unten, S. 8 oben) Wertung des Meisterprüfungsausschusses sei deshalb nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon hätte der Kläger das Meisterstück so stabil anfertigen müssen, dass Teile des Schließmechanismus - selbst bei einer unterstellen Benutzung durch Dritte - nicht verbiegen, sondern dieser auch über einen längeren Zeitraum und bei regelmäßiger Benutzung eine einwandfreie Funktion beibehalte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gab es keinerlei Anhaltspunkte für mutwillige Zerstörungen durch Dritte und kam es zumindest in Bezug auf die verbogenen Schubstangen nicht darauf an, ob vor der Bewertung durch die Prüfungskommission Dritte unbefugt an dem Barschrank hantieren und dadurch diesen beschädigen konnten. Hinsichtlich mutwilliger Zerstörungen drängte sich somit dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht auf. Auf einen bloßen unbefugten Gebrauch durch Dritte kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ohnehin nicht an, so dass auch insofern eine Beweisaufnahme nicht geboten war (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 20140, § 124 Rn. 51 m. w. N.).

Abgesehen davon war dem Kläger aus dem Widerspruchsbescheid (vgl. S. 3, Nr. 4 „Einbau Beschläge“) und der Klageerwiderung (vgl. Schriftsatz vom 24.6.2014, S. 4 Mitte) - mithin nicht erst seit der Antragserwiderung im Zulassungsverfahren, wie der Kläger im Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 (S. 3 unten, S. 4 oben) nahe legt - bekannt, dass der Beklagte nicht von einer Fremdeinwirkung Dritter als Ursache für die am Meisterstück beanstandeten Funktionsmängel und Beschädigungen ausging. Es wäre deshalb Obliegenheit des Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen, unbedingten Beweisantrag zu denjenigen Tatsachenfragen zu stellen, die er erstens für entscheidungserheblich und zweitens für ungeklärt angesehen hat. Sollte er im Unklaren über die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, auch bezüglich der Frage der Entscheidungserheblichkeit bestimmter Tatsachen, gewesen sein, so wäre gerade die Stellung eines Beweisantrags geeignet gewesen, auch insofern mehr Klarheit zu gewinnen. Wer indes einen unbedingten Beweisantrag - wie vorliegend der Kläger - nicht stellt, obwohl es nach seiner Auffassung der Beweiserhebung bedürfte, kann sich nach der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht nicht darauf berufen, das Gericht habe eine gebotene Beweisaufnahme nicht vorgenommen.

3. Inwiefern das Verwaltungsgericht das für das Handeln von Verwaltungsbehörden entwickelte Gebot des „fairen Verfahrens“ (als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, vgl. BVerwG, U. v. 28.4.1978 - VII C 50.75 - BVerwGE 55, 355; BayVGH, U. v. 25.2.2013 - 22 B 11.2587 - BayVBl 2014, 50, Rn. 63 m. w. N.) missachtet haben soll, ergibt sich aus den diesbezüglichen Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 6, Nr. 4) auch nicht ansatzweise. Nach der Darstellung des Klägers habe das Verwaltungsgericht nämlich beim Augenschein den Kläger zuerst aufgefordert, den Barschrank, der mittels der gerade für diesen Zweck angebrachten verstellbaren Sockelkonstruktion an die örtlichen Bodenverhältnisse angepasst und aufgestellt gewesen sei und nicht gewackelt habe, zu drehen; danach habe das Verwaltungsgericht dem Kläger vorgeworfen, der Barschrank wackele bzw. die Türen könnten nicht ohne Überwindung eines geringen Widerstands geschlossen werden. Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar und hat keinen Bezug zum angegriffenen Urteil. Darin hat das Verwaltungsgericht dem Kläger an keiner Stelle mangelnde Standsicherheit des Barschranks im Sinn eines „Wackelns“ vorgehalten. Das Verwaltungsgericht hat (UA, S. 16 unten) nicht auf ein „Wackeln“ des Barschranks abgestellt, sondern die Kritik des Prüfungsausschusses angesprochen, die nicht auf einen wackeligen Stand des Barschranks gerichtet war, sondern darauf, dass der vom Kläger angebrachte verstellbare Fuß des Möbelstücks an einem für die Gewichtsverteilung ungünstigen Schwerpunkt montiert sei. Aussagen des Verwaltungsgerichts über ein „Wackeln“ finden sich im Urteil (UA, S. 19 unten) und in der Niederschrift über den Augenschein (S. 3 „Tablarauszug“) nur im Zusammenhang mit dem Tablarauszug und dessen „wackeliger Konstruktion“, nicht aber in Bezug auf einen wackelnden Barschrank.

4. Soweit der Kläger zur Antragsbegründung schließlich „auf die übrigen Rügen im Rahmen der Klageschrift“ hinweist (Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 5), genügt dies nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung von Zulassungsgründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. z. B. B. v. 10.9.2013 - 22 ZB 13.1685 - juris, Rn. 3 bis 6 m. w. N.), könnte selbst die textliche Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens die substanzielle Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht ersetzen, weil ein zeitlich vor dem angegriffenen Urteil erfolgter Vortrag - naturgemäß - die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den zeitlich nachfolgenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht zu leisten vermag.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof bewertet den Rechtsstreit um das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung oder eines Prüfungsteils, dessen Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Prüfung insgesamt führt, gleichermaßen gemäß der Empfehlung in Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; der Grund, der zum Nichtbestehen führt, bedingt regelmäßig keine weitere Differenzierung (vgl. BayVGH, B. v. 25.11.2015 - 22 ZB 15.1607). Der vom Verwaltungsgericht auf 10.000 € festgesetzte Streitwert war daher auf 15.000 € anzuheben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:

100 – 92Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
unter 92 – 81Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 81 – 67Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 67 – 50Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 50 – 30Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,
unter 30 –  0Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen.

(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.

(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:

100 – 92Punkte die Note: sehr gut,
unter 92 – 81Punkte die Note: gut,
unter 81 – 67Punkte die Note: befriedigend,
unter 67 – 50Punkte die Note: ausreichend,
unter 50 – 30Punkte die Note: mangelhaft,
unter 30 –  0Punkte die Note: ungenügend.

(1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen. Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der Durchführung beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. Sie ist als Einzelgespräch zu führen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) Für Ergänzungsprüfungen und sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass in Teil II zwei der beauftragten Mitglieder in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen; in den Teilen III und IV muss eines der beauftragten Mitglieder die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, dass sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen in einem Gruppengespräch durchzuführen sind.

(4) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen, die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.