Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 22 C 19.455

published on 04/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 22 C 19.455
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Urteil vom 29. November 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin ab, mit der sie sich gegen das Nichtbestehen der von der Beklagten durchgeführten Fortbildungsprüfung zur geprüften Bilanzbuchhalterin wandte. Durch Beschluss vom gleichen Tag setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert des Klageverfahrens auf 5.000 € fest.

Am 20. Februar 2019 legten die Bevollmächtigten der Klägerin gegen diesen Beschluss Beschwerde mit dem Antrag ein,

den Streitwert auf 31.200 € festzusetzen.

Zur Begründung führen sie aus, es liege eine den Berufszugang eröffnende Prüfung im Sinn der Nummer 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Hiervon sei auch das Verwaltungsgericht Koblenz im Beschluss vom 26. Juni 1992 (3 K 795/92.KO) ausgegangen. Die Beschreibung des Berufsbildes des geprüften Bilanzbuchhalters in „Wikipedia“ verdeutliche, dass insoweit eine eigenständige Berufsgruppe inmitten stehe. Gleiches folge aus dem Weiterbildungsprofil für geprüfte Bilanzbuchhalter, wie es aus dem Internetauftritt von Industrie- und Handelskammern sowie aus der Webseite der IHK-Akademie Ostbayern ersichtlich sei. Dem Internet lasse sich ferner entnehmen, dass in Stellenangeboten für Bilanzbuchhalter der verfahrensgegenständliche Abschluss in der Regel verlangt werde. Das erfolgreiche Ablegen dieser Prüfung sei mithin erforderlich, um den Beruf des Bilanzbuchhalters ergreifen zu können. Das pro Jahr zu erwartende Einstiegsgehalt für Bilanzbuchhalter liege bei 31.200 €.

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 Halbs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist bei sachgerechter Auslegung so zu verstehen, dass die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin sie gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhoben haben. Über dieses Rechtsmittel konnte ohne Anhörung der Klägerin und der Beklagten entschieden werden, da sich seine Unbegründetheit unmittelbar aus der Beschwerdebegründung ergibt.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in der Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zutreffend auf 5.000 € festgesetzt. Es entspricht gefestigter Spruchpraxis des beschließenden, für das Recht der berufsbezogenen Prüfungen zuständigen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die Abgrenzung zwischen den „(sonstigen) berufseröffnenden Prüfungen“ im Sinn der Nummer 36.3 des Streitwertkatalogs und den von der Nummer 36.4 erfassten „sonstigen Prüfungen“ in der Weise vorzunehmen, dass der erstgenannten Kategorie nur solche Prüfungen unterfallen, deren Bestehen Voraussetzung für die Aufhebung einer öffentlich-rechtlichen subjektiven Zulassungsschranke für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ist (BayVGH, B.v. 23.5.2012 - 22 C 12.791 - juris Rn. 2; B.v. 8.5.2014 - 22 C 14.1018 - juris Rn. 6 f.; B.v. 16.12.2015 - 22 ZB 15.2189 - juris Rn. 21; B.v. 29.4.2016 - 22 C 16.439 - juris; B.v. 29.4.2016 - 22 C 16.530 - juris Rn. 6 - 11; B.v. 27.6.2018 - 22 CE 18.1073 - juris Rn. 24).

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von dieser Handhabung abzugehen. Denn das Kriterium der durch die Prüfung bewirkten Aufhebung einer öffentlich-rechtlichen Berufszugangsschranke erlaubt eine eindeutige Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen der Nummern 36.3 und 36.4 des Streitwertkatalogs; den Rechtsschutzsuchenden und ihren anwaltlichen Beratern wird auf diese Weise eine zuverlässige Prognose des mit dem Beschreiten des Rechtswegs einhergehenden Kostenrisikos ermöglicht. Dies wäre nur in wesentlich geringerem Maß der Fall, müsste - wie das auf der Grundlage der Auffassung der Klagebevollmächtigten geboten wäre - zu diesem Zweck zum einen beurteilt werden, ob eine bestimmte Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung als eigenständiger „Beruf“ anzusehen ist, und ob zum anderen nach den jeweiligen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes nur dann eine realistische Aussicht besteht, in diesem Beruf beschäftigt zu werden, wenn ein Interessent die inmitten stehende Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Der (zudem nicht näher begründeten) Auffassung, die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 1992 (3 K 795/92.KO) zum Ausdruck gelangt, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Streitwertbeschwerden nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei sind, sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass die Bevollmächtigten der Klägerin im Beschwerdeverfahren ggf. angefallene gerichtliche Auslagen zu tragen haben, und außergerichtliche Kosten gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet werden.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte
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published on 29/04/2016 00:00

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published on 29/04/2016 00:00

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published on 16/12/2015 00:00

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Annotations

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.