Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Juni 2016 - 22 B 16.611

published on 06/06/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Juni 2016 - 22 B 16.611
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Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Dezember 2015 wird einschließlich des ihm vorausgegangenen Verfahrens aufgehoben.

II.

Die Streitsache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen das endgültige Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung zur Geprüften Handelsfachwirtin.

Während sie die schriftlichen Teile dieser Prüfung erfolgreich abgelegt hat, unterzog sie sich der mündlichen Prüfung auch in dem am 9. Juli 2014 unternommenen zweiten Wiederholungsversuch erfolglos. Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 teilte ihr die Beklagte das Nichtbestehen der Prüfung mit. Da die Prüfung nur zweimal wiederholt werden könne, habe die Klägerin die insoweit bestehenden Möglichkeiten ausgeschöpft.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 7. August 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie sinngemäß geltend, eine von ihr vorgenommene Einsicht in die Prüfungsakten habe ergeben, dass die darin enthaltenen Aufzeichnungen der Prüfer in mehreren Punkten nicht mit dem tatsächlichen Prüfungsverlauf übereinstimmten.

Nachdem die Prüfer zum Vorbringen der Klägerin Stellung genommen hatten, wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014, der Klägerin zugestellt am 17. November 2014, als unbegründet zurück.

Mit der am 17. Dezember 2014 erhobenen Klage (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: M 16 K 14.5619) erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 11. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2014 und die Verpflichtung der Beklagten, nach einer Neubewertung der mündlichen Prüfung vom „11. Juli 2014“ über ihre Prüfung zur Geprüften Handelsfachwirtin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In der Klageschrift beantragten die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin, ihnen Einsicht in die Verfahrensakten und alle Beiakten durch deren Übersendung in ihre Kanzlei zu gewähren. Die Klage werde nach erfolgter Akteneinsicht begründet werden.

In seiner Eingangsmitteilung vom 18. Dezember 2014 bat das Verwaltungsgericht die Klagebevollmächtigten um Vorlage einer Klagebegründung innerhalb von sechs Wochen.

Die Akten der Beklagten gingen dem Verwaltungsgericht am 12. Januar 2015 zu. Sie wurden den Klagebevollmächtigten weder übersandt noch erfolgte unabhängig hiervon eine Einsichtnahme.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 beantragten die Klagebevollmächtigten, die Frist zur Klagebegründung bis zum 9. März 2015 zu verlängern, da eine ausführliche Rücksprache mit der Klägerin noch nicht möglich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag statt.

Mit Schreiben vom 9. März 2015 baten die Klagebevollmächtigten um eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist bis zum 23. März 2015, da sich der alleinige Sachbearbeiter bis zum 15. März 2015 in Urlaub befinde und eine nochmalige, unabdingbare Rücksprache mit der Klägerin ausstehe. Auch diesem Begehren entsprach das Verwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 23. März 2015 ersuchten die Klagebevollmächtigten um eine Verlängerung der Frist zur Klagebegründung bis zum 13. April 2015, da es dem alleinigen Sachbearbeiter aus privaten Gründen noch nicht möglich gewesen sei, die Klagebegründung zu fertigen. Mit Schreiben vom 25. März 2015 teilte das Verwaltungsgericht den Klagebevollmächtigten in Erledigung einer richterlichen Verfügung vom Vortag mit, dass die Frist verlängert werde.

Mit Schreiben vom 1. April 2015, zugestellt am 9. April 2015, forderte das Verwaltungsgericht die Klagebevollmächtigen auf, die Klage vom „21.12.2014“ nunmehr innerhalb von zwei Monaten ab der Zustellung dieses Schreibens zu begründen. Sollte die Klagepartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, gelte die Klage gemäß § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen.

Nachdem sich die Klagepartei nicht mehr geäußert hatte, sprach das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 16. Juni 2015 aus, dass die Klage als zurückgenommen gelte, und stellte das Verfahren unter Überbürdung der Kosten auf die Klägerin ein.

Zur Begründung ihres am 8. Juli 2015 gestellten Antrags, den Rechtsstreit fortzusetzen, machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, die gegen die Protokollierung und Bewertung einer mündlichen Prüfung gerichtete Klage lasse sich ohne vorherige Akteneinsicht nicht begründen. Dem in der Klageschrift gestellten Antrag auf Akteneinsicht habe das Verwaltungsgericht jedoch nicht entsprochen. Da am Fortbestand ihres Rechtsschutzinteresses vor diesem Hintergrund keine vernünftigen Zweifel bestünden, habe die im gerichtlichen Schreiben vom 1. April 2015 ausgesprochene Betreibensaufforderung die Rechtsfolge des § 92 Abs. 2 VwGO nicht auslösen können.

Durch Urteil vom 3. Dezember 2015 (Az. M 16 K 15.3205) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Verfahren beendet sei. Die Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO seien erfüllt, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin vorgelegen hätten. Sie ergäben sich insbesondere daraus, dass die Klage trotz gerichtlicher Aufforderung nicht begründet worden sei, ohne dass die für die wiederholten Fristverlängerungsanträge gegebenen Begründungen auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hindeuten würden. Denn hierfür seien jeweils nur pauschale, nicht nachprüfbare Gründe genannt worden. Der zweimalige Hinweis auf eine ausstehende Besprechung zwischen der Klägerin und ihren Bevollmächtigten könne die bestehenden Anhaltspunkte für ein eingetretenes Desinteresse an der Weiterführung des Verfahrens nicht entkräften, da eine solche Kontaktaufnahme regelmäßig innerhalb einiger Wochen möglich sei. Der zutreffende Hinweis der Klägerin auf die Bedeutung einer einzelfallbezogenen Klagebegründung bei Prüfungsanfechtungen verstärke die Indizwirkung des Unterbleibens dieser Prozesshandlung. Denn eine Klagebegründung sei vorliegend erforderlich gewesen, um den Streitstoff hinreichend darzulegen und um ggf. konkreten Einwänden gegen die Prüfungsbewertung nachgehen zu können. Zudem schwinde bei fortschreitendem Zeitverlauf die Möglichkeit aller Beteiligten, den genauen Ablauf einer mündlichen Prüfung verlässlich zu rekonstruieren. Die nicht erfolgte Gewährung von Akteneinsicht stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, da das Unterbleiben einer Klagebegründung nicht mit diesem Umstand gerechtfertigt worden sei.

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, die Betreibensaufforderung des Verwaltungsgerichts sei angesichts des unverbeschieden gebliebenen Akteneinsichtsgesuchs ermessensfehlerhaft gewesen, da gerade in prüfungsrechtlichen Streitsachen eine Einsicht in die gesamte Behördenakte „zur ordnungsgemäßen Klageerhebung“ erforderlich sei. Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2015 das mit Beschluss vom 16. Juni 2015 eingestellte Verfahren fortzusetzen,

ferner,

die Verwaltungsstreitsache unter Aufhebung des Urteils vom 3. Dezember 2015 und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte erachtet, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, das angefochtene Urteil für rechtmäßig, da die sich aus § 92 Abs. 2 VwGO ergebenden Voraussetzungen für den Erlass des Einstellungsbeschlusses vom 16. Juni 2015 vorgelegen hätten. Die gesetzliche Fiktion der Klagerücknahme beruhe auf dem unterstellten Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Die hierfür erforderlichen, sachlich begründeten Anhaltspunkte ergäben sich daraus, dass die Bevollmächtigten der Klägerin dreimal um eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist nachgesucht hätten, ohne sich auf die Nichtgewährung der Akteneinsicht zu berufen. Die über mehrere Wochen hinweg unterbliebene Rücksprache der Klägerin mit ihren Bevollmächtigten lasse die Annahme zu, dass sie das Interesse an der Weiterführung der Klage verloren habe. Dies entspreche auch der Erfahrung der Beklagten als Prüfungsbehörde. Prüfungsteilnehmer würden das Prüfungsverfahren nämlich oft vorzeitig und endgültig beenden, ohne den angestrebten Fortbildungsabschluss erlangt zu haben.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen, mit denen die Beklagte der Berufung entgegentritt, wird auf ihr Schreiben vom 27. Mai 2016, wegen des Verfahrensgangs und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Beklagten verwiesen.

Gründe

Das Urteil konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 6. Mai 2016 und die Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2016 einer solchen Verfahrensgestaltung zugestimmt haben.

Die Berufung hat mit der Maßgabe Erfolg, dass in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von der durch § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung der Streitsache an die Vorinstanz Gebrauch gemacht wird.

Das Verwaltungsgericht ging zu Unrecht davon aus, dass der Rechtsstreit aufgrund der Klagerücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO beendet sei. Dem Eintritt dieser Rechtsfolge steht entgegen, dass im Zeitpunkt des gerichtlichen Schreibens vom 1. April 2015 (vgl. zur Maßgeblichkeit der damals bestehenden Verhältnisse BVerfG, B. v. 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - NVwZ 2013, 136 Rn. 26; BVerwG, B. v. 7.7.2005 - 10 BN 1.05 - juris Rn. 4) die Voraussetzungen für eine auf diese Vorschrift gestützte Betreibensaufforderung nicht vorlagen. Dies aber ist - neben dem weiteren Erfordernis, dass der Kläger innerhalb der durch § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO statuierten Zweimonatsfrist die Gesichtspunkte, aus denen sich der Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses ergibt, nicht substantiiert dargelegt hat - notwendig, damit die in dieser Vorschrift bezeichnete Rechtsfolge eintritt (siehe auch dazu BVerfG, B. v. 17.9.2012 a. a. O. Rn. 26).

Da § 92 Abs. 2 VwGO noch erheblich weitergehende Konsequenzen auslöst als bloße Präklusionsvorschriften, sind der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt; insbesondere ist ihr strenger Ausnahmecharakter zu beachten (BVerfG, B. v. 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - DVBl 1993, 1000/1001 zur vergleichbaren Vorschrift des § 33 AsylVfG i. d. F. vom 16.7.1982, BGBl I S. 946). Eine auf § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestützte Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, darf nur dann ergehen, wenn bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestehen (BVerfG, B. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166/167; BVerwG, U. v. 23.4.1985 - 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213/218; B. v. 12.4.2001 - 8 B 2.01 - NVwZ 2001, 918). Hinreichend konkrete dahingehende Zweifel können sich aus dem fallbezogenen Verhalten des Rechtsschutzsuchenden, insbesondere daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat (BVerfG, B. v. 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - NVwZ 2013, 136 Rn. 26; BVerwG, B. v. 5.7.2000 - 8 B 119.00 - NVwZ 2000, 1297/1298; B. v. 12.4.2001 a. a. O.; B. v. 7.7.2005 - 10 BN 1.05 - juris Rn. 4). Entscheidend ist jedoch stets, ob sich aus einem solchen Verhalten das Desinteresse des Rechtsschutzsuchenden an der weiteren Verfolgung seines Begehrens herleiten lässt (BVerwG, B. v. 12.4.2001 a. a. O.), wenngleich ein dahingehender, über begründete Zweifel hinausgehender sicherer Schluss nicht erforderlich ist (BVerwG, B. v. 7.7.2005 a. a. O.).

Im vorliegenden Fall vermag der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin spätestens am 1. April 2015 das Interesse an der von ihr erhobenen Klage verloren hatte, nicht zu erkennen. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, sie habe bis dahin prozessuale Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten verletzt. Zwar hatte sie bis zum 1. April 2015 die Klage noch nicht begründet. Hieraus dürfen jedoch deswegen keine ihr nachteiligen Schlüsse gezogen werden, da das Verwaltungsgericht den wiederholten Anträgen ihrer Bevollmächtigten, die Klagebegründungsfrist zu verlängern, jeweils stattgegeben hat. In einem solchen Fall kann ein Rechtsschutzsuchender die ihm seitens des Gerichts zugestandene Zeitspanne voll ausschöpfen.

Auch unabhängig hiervon rechtfertigten die wiederholten Fristverlängerungsanträge nicht den Schluss, der Klägerin sei nicht mehr an der Erlangung einer gerichtlichen Sachentscheidung gelegen gewesen. Diese Gesuche zeigen im Gegenteil, dass sie und ihre Bevollmächtigten die Angelegenheit nicht „aus den Augen verloren“ hatten, sondern sie sich der Notwendigkeit bewusst waren, die Klage zu begründen, um dem Gericht die erforderlichen „wirkungsvollen Hinweise“ dafür zu geben, warum die angefochtene Prüfungsentscheidung aus ihrer Sicht keinen Bestand haben kann (vgl. zu der auch im gerichtlichen Verfahren bestehenden Pflicht des Prüflings, fachliche Unrichtigkeiten der Prüfungsbewertung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen, d. h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung darzulegen, BVerwG, U. v. 4.5.1999 - 6 C 13.98 - NVwZ 2000, 915/918). Wenn die Klagebevollmächtigten im Zusammenhang mit den Verlängerungsanträgen nicht mehr auf das Akteneinsichtsgesuch vom 17. Dezember 2014 zurückkamen, so stellt dieser Umstand kein hinreichend gewichtiges Indiz für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin dar. Denn er kann seine Ursache z. B. auch darin finden, dass die Klagebevollmächtigten damals hofften, die für die Klagebegründung erforderlichen Informationen unmittelbar von der Klägerin im Rahmen der angestrebten Besprechung des Rechtsfalles mit ihr zu erhalten. Denn die Klägerin hatte nicht nur bereits vor der Einlegung des Widerspruchs persönlich Einsicht in die Prüfungsunterlagen genommen; nach glaubhafter Darstellung im Widerspruchsbescheid und in der Berufungserwiderung hat ihr die Beklagte darüber hinaus die von ihr eingeholten Stellungnahmen der Prüfer übersandt.

Fehlt es vorliegend aber bereits an den rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung im Sinn von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO, kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht von dem durch diese Bestimmung eröffneten Ermessensspielraum deswegen in nicht rechtskonformer Weise Gebrauch gemacht hat, weil das Akteneinsichtsgesuch der Klagebevollmächtigten bis zum 1. April 2015 nicht verbeschieden worden war.

Die Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht erscheint im vorliegenden Fall deshalb ermessensgerecht, weil die Aufklärung, wie sich der Ablauf der mündlichen Prüfung am 9. Juli 2014 darstellte, ob insbesondere die Behauptungen zutreffen, die die Klägerin diesbezüglich in der Widerspruchsbegründung aufgestellt hat, noch ganz am Anfang steht und nicht ohne einen gewissen Aufwand möglich ist. In solchen Fällen obliegt die Sachverhaltsaufklärung nach der Aufgabenverteilung zwischen den Verwaltungs- und den Oberverwaltungsgerichten, wie sie ihren gesetzlichen Niederschlag in den §§ 47 f. und den §§ 124 f. VwGO gefunden hat, in erster Linie den Gerichten des ersten Rechtszugs. Dass eine zügige und verfahrensökonomische Durchführung des Rechtsstreits durch die Zurückverweisung im vorliegenden Fall gewährleistet ist, ist nicht zweifelhaft. Der nach § 130 Abs. 2 VwGO erforderliche Zurückverweisungsantrag wenigstens eines Verfahrensbeteiligten liegt vor.

Wie in dieser Bestimmung vorgesehen, war der kassatorische Ausspruch auch auf das dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Verfahren zu erstrecken. Hierdurch wird u. a. klargestellt, dass die Aufforderung vom 1. April 2015 und der Beschluss vom 16. Juni 2015 keine Rechtswirkungen mehr entfalten.

Ein Kostenausspruch ist bei einer Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 VwGO nicht veranlasst (vgl. z. B. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 130 Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 130 Rn. 19).

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2015 - auch für das Verfahren im ersten Rechtszug auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Es entspricht gefestigter Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwert von Verfahren, die - wie hier der Fall - „nicht berufseröffnende“ Prüfungen (d. h. solche Prüfungen, deren Bestehen nicht Voraussetzung für die Aufhebung einer subjektiven Zulassungsschranke für die Aufnahme einer bestimmten beruflichen Tätigkeit ist), zum Gegenstand haben, in Übereinstimmung mit der Empfehlung in der Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Auffangwert anzusetzen (BayVGH, B. v. 23.5.2012 - 22 C 12.791 - juris Rn. 2; B. v. 8.5.2014 - 22 C 14.1018 - juris Rn. 6 f.; B. v. 16.12.2015 - 22 ZB 15.2189 - juris Rn. 21; B. v. 29.4.2016 - 22 C 16.439 - juris; B. v. 29.4.2016 - 22 C 16.530 - juris Rn. 6 - 11). Gründe, von dieser Handhabung im vorliegenden Fall abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.