Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 22 CE 18.1073

published on 27/06/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 22 CE 18.1073
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2018 wird der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über das Bestehen der Meisterprüfung für den anerkannten Abschluss Revierjäger/Revierjägerin, hilfsweise eine Neubewertung seiner Leistung im praktischen Prüfungsteil.

Am 7. Januar 2016 meldete sich der Antragsteller bei dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim (im Folgenden AELF Rosenheim) zum Vorbereitungslehrgang und zur Erstprüfung zum Revierjagdmeister im Termin 2016/2017 an. Am 27. Juli 2017 nahm er an der praktischen Prüfung teil.

In einer Sitzung am 2. August 2017 beschloss der Prüfungsausschuss für die Revierjagdmeisterprüfung 2016/2017 in Bayern die auf der Grundlage der Beurteilungen der Prüfer für alle Prüfungsteilnehmer erstellte Notenliste.

Mit Bescheid vom 4. August 2017 stellte das AELF Rosenheim gegenüber dem Antragsteller fest, dass dieser die Revierjagdmeisterprüfung im Termin 2016/2017 nicht bestanden hat. Nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 – RevierjMeistPrV sei die Prüfung nicht bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer nicht in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt habe oder wenn in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach, die Meisterarbeit oder eine der Leistungen im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ mit „ungenügend“ oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ bewertet worden sei. Gemäß der dem Bescheid beigefügten Notenübersicht waren zwei der am 27. Juli 2017 erbrachten Leistungen des Antragstellers im Rahmen der praktischen Prüfung mit der Note 5,00 – „mangelhaft“ („Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung“) bzw. der Note 6,00 – „ungenügend“ („Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“) bewertet worden.

Mit Widerspruchsbescheid des AELF Rosenheim vom 7. Februar 2018 wurde der Widerspruch des Antragstellers vom 1. September 2017 gegen den Bescheid vom 4. August 2017 zurückgewiesen.

Am 8. März 2018 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom 4. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2018 Klage erheben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. M 27 K 18.1144).

Am 21. März 2018 beantragte der Antragsteller nach § 123 VwGO sinngemäß, ihm eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung im Termin 2016/2017 auszustellen, hilfsweise, seine Leistung im praktischen Prüfungsteil neu zu bewerten und die genannte vorläufige Bescheinigung auszustellen, und weiter hilfsweise, ihn vorläufig zu einer weiteren Wiederholungsprüfung in den zwei mit der Note 5,00 bzw. der Note 6,00 bewerteten Prüfungsfächern zuzulassen.

Mit Beschluss vom 18. April 2018 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 123 VwGO ab. Der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes weder für seinen Hauptantrag, noch für die Hilfsanträge glaubhaft gemacht. Von vornherein ungeeignet sei insoweit der Vortrag des Antragstellers, es seien Gespräche über den Verkauf des Unternehmens, bei dem er beschäftigt sei, im Gange. Zum einen bestehe bei einem Betriebsübergang grundsätzlich die Gewährleistung des Übergangs eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, zum anderen sei nicht die Gefahr eines drohenden Arbeitsplatzverlustes dargelegt worden. Angesichts des Umstands, dass eine Wiederholungsprüfung des Antragstellers auf diejenigen zwei praktischen Prüfungsfächer beschränkt sei, in denen er die Prüfung nicht bestanden habe, sei nicht ersichtlich, warum eine solche Wiederholungsprüfung nicht auch im Herbst 2018 und damit zum Zeitpunkt der sogar vom Antragsteller selbst eingeräumten Möglichkeit einer Wiedergenesung von den gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalls im November 2017 möglich sein solle. Für den zweiten Hilfsantrag fehle zudem im Hinblick auf die bereits erfolgte Zulassung des Antragstellers zur Wiederholungsprüfung seitens des Antragsgegners mit Schreiben vom 9. März 2018 bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen bestünden auch Zweifel an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruches seitens des Antragstellers. Der Antragsteller habe die Prüfung in zwei der fünf in § 3 Abs. 3 RevierjMeistPrV genannten Prüfungsfächern im praktischen Prüfungsteil und damit die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Wenn der Antragsteller ferner vortrage, die von ihm abgelegte Prüfung leide an formellen Prüfungsfehlern (u.a. nicht ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses, Unwirksamkeit von dessen Beschlüssen), so stehe das bereits einem Anspruch auf Ausstellung einer Bestehensbescheinigung deshalb entgegen, weil es dann weder eine wirksame Entscheidung über ein Nichtbestehen der genannten praktischen Prüfungsteile, noch eine wirksame Entscheidung über ein Bestehen der übrigen Prüfungsteile gebe. Eine Neubewertung praktischer Prüfungen sei grundsätzlich wegen Zeitablaufs tatsächlich unmöglich. In Betracht komme allenfalls die Zulassung des Antragstellers zu einer Wiederholungsprüfung. Der Antragsgegner habe den Antragsteller auf dessen Antrag vom 4. August 2017 hin mit Schreiben vom 19. März 2018 zur Wiederholungsprüfung zugelassen, und zwar gemäß § 9 Abs. 2 RevierjMeistPrV unter antragsgemäßer Befreiung von den vom Antragsteller mit mindestens „ausreichend“ bestandenen Prüfungsteilen. Sollte der Antragsteller gesundheitlich nicht in der Lage sein, die auf die beiden genannten praktischen Prüfungsfächer begrenzte Wiederholungsprüfung bereits im Juli 2018 anzutreten, gebe es keine Hinweise darauf, dass der Antragsgegner nicht bereit oder in der Lage sei, ihm eine zeitnahe Prüfungsmöglichkeit nach Wiedergenesung einzuräumen. Im Übrigen würde der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorliegend die Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit den Anträgen:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung 2017 auszustellen,

hilfsweise: Der Antragsgegner wird verpflichtet, eine Neubewertung der praktischen Prüfung vom 27. Juli 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen.

Zur Begründung trug der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Mai 2018 im Wesentlichen vor, die dem Bescheid vom 4. August 2017 zugrunde liegenden praktischen Prüfungen würden sowohl an formellen, als auch an materiellen Prüfungsfehlern leiden. Die zwei mit 5,00 bzw. 6,00 benoteten Prüfungen des praktischen Teils seien zu „eliminieren“, was zum Bestehen des Antragstellers führe. Die Bewertung sei insgesamt intransparent und nicht nachvollziehbar. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses seien nicht wirksam gefasst worden. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass nicht alle Prüfer an den Beschlüssen vom 2. August 2017 mitgewirkt hätten bzw. die Möglichkeit zur Mitwirkung gehabt hätten. Die Entscheidung darüber, ob eine Aufgabe für die Prüfung geeignet oder zu schwierig sei, dürfe nur von den dazu speziell berufenen Prüfern getroffen werden. Es fänden sich zudem keine Hinweise, dass die ermittelten Prüfungsnoten auch tatsächlich vom Prüfungsausschuss beschlossen worden seien. Es liege ein Verstoß gegen Vorgaben der Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft vom 3. Dezember 2003 - LHBPO - vor. Es sei auch nicht ersichtlich und transparent, dass die Aufgaben vom Prüfungsausschuss selbst oder durch einen beauftragten Aufgabenausschuss erstellt worden seien, so dass hier ein Verstoß gegen § 47 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 2 BBiG vorliege. Zu beanstanden sei weiter, dass keine detaillierten Aufgabenentwürfe bzw. Musterlösungen oder Erwartungshorizonte zu den praktischen Prüfungen vorlägen, die Bestandteil der Prüfungsakte sein müssten. Die Bewertung der praktischen Prüfung leide auch an Bewertungsfehlern, da der Antragsteller vertretbare Antworten gegeben habe, welche entweder gar nicht oder nicht angemessen gewertet worden seien. Zudem seien richtige Ausführungen als falsch bewertet worden. Die Prüfer hätten bereits nicht sämtliche bewertungsrelevanten Leistungen des Antragstellers zutreffend und vollständig beachtet. Die Bewertungen würden teilweise rudimentär und widersprüchlich ausfallen. Es werde nicht deutlich, welche Anforderungen konkret gegolten hätten und inwieweit der Antragsteller diese gerade nicht erfüllt habe. Eine nähere Überprüfung sei dem Antragsteller nicht möglich, weil die vorgelegte Behördenakte unvollständig sei. Die Frage im Prüfungsteil „Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung“ sei ungeeignet, da sie zu viele Antwortmöglichkeiten zulasse. Diese Aufgabe sei zu „eliminieren“. Diese Möglichkeit sei dem Prüfungsausschuss bzw. der Widerspruchsbehörde eröffnet und finde auch in anderen Ausbildungs- und Studiengängen regelmäßig Anwendung. Die im Prüfungsteil „Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“ geforderte Leistung hätte bei zutreffender Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften weder grundsätzlich, noch in der vorgegebenen Zeit erbracht werden können. Im Rahmen der Aufgabe, eine Ansitzleiter zu bauen, hätten die Prüfer entgegen der Angaben im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2018 die Herstellung von sogenannten Halblingen verlangt und bewertet, obwohl diese Vorgehensweise unter Einsatz einer Motorsäge den Unfallverhütungsvorschriften widerspreche. Die von den Prüfern verlangte Vorgehensweise setze auch eine höherwertige Schulung an der Motorsäge voraus, die weder Gegenstand der Revierjägerausbildung, noch der Meisterprüfung sei. Eine entsprechende Spezialausbildung dürfe bei Prüfungsteilnehmern nicht vorausgesetzt werden. Prüfungsteilnehmer mit dieser Ausbildung seien vorliegend bevorzugt gewesen. Eine Beurteilung mit der Note „ungenügend“ sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller zumindest Grundkenntnisse nachgewiesen habe. Außerdem sei dem Antragsteller keine Hilfsperson zum Halten und Heben der Bretter gestellt worden. Es sei ein Handeln gegen die LastenhandhabungsverordnungLasthandhabV - verlangt worden. Der Antragsteller habe unter Beachtung geltender Vorschriften nicht anders arbeiten dürfen, als er es in der Prüfung getan habe. Wäre dieser Umstand bei der Bewertung ausreichend berücksichtigt worden, so hätte der Antragsteller im Ergebnis diese Prüfung bestehen müssen. Auch die Prüfungsaufgabe im Prüfungsteil „Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“ müsse insgesamt „eliminiert“ werden. „Nach Eliminierung“ ergebe sich ein Bestehen des Beschwerdeführers. Weiter seien Konzeptbögen des Antragstellers zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Ausgehend von den nachträglichen Stellungnahmen der Prüfer sei eine Neubewertung der Prüfungsleistungen nicht unmöglich geworden. Die besondere Dringlichkeit vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ergebe sich hier aus einem drohenden Zeitverlust bei Abwarten des Ausgangs der Hauptsache. Das Gebot der Chancengleichheit sei vorliegend verletzt worden. Aufgrund erheblicher Prüfungsfehler stellten die Bewertungen kein realistisches Bild der Leistungen und des Leistungsvermögens des Antragstellers dar. Dieser Verfahrensfehler habe grundsätzlich die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zur Folge. Es sei festzustellen, dass bereits keine hinreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung habe geschaffen werden können. Die Prüfer hätten nicht sämtliche bewertungsrelevanten Leistungen des Beschwerdeführers zutreffend und vollständig beachtet. Die Prüfung, die mit einer Gesamtnote von 2,5 abgeschlossen worden sei, sei als „bestanden“ zu werden, insbesondere unter Beachtung des § 3 Abs. 3 RevierjMeistPrV, der im Einzelnen lediglich eine Sollbestimmung darstelle, und der Tatsache, dass die Noten der bestandenen Prüfungsfächer gemäß § 9 Abs. 2 RevierjMeistPrV nach Bestätigung durch den Antragsgegner vom 9. März 2018 übernommen würden. Mit Schriftsätzen vom 21. und 25. Juni 2018 machte der Antragsteller ergänzend geltend, durch eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses vom 4. Juni 2018 seien die von ihm zuvor monierten Fehler in der Beschlussfassung nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG ausgeräumt worden, sodass eine Prüfungsentscheidung vorliege. Ein Verzicht auf Leistungsnachweise in den betreffenden Prüfungsfächern würde keine Überkompensation bedeuten, da die Aufgabenstellungen grundsätzlich ungeeignet gewesen seien. Bei einer Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dürfe die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht negativ bewertet werden. Der Antragsteller gehe davon aus, dass er an der angesetzten Wiederholungsprüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen könne. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juni 2018 mitgeteilt, dass er von einer Teilnahme an der im Juli 2018 angesetzten Wiederholungsprüfung abrate und eine für den Antragsteller mögliche Wiederholungsprüfung erst im Juni/Juli 2019 realisiert werden könne.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Eine Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung 2017 komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil bei einem etwaigen „Eliminieren“ der mit 5,00 bzw. 6,00 bewerteten Prüfungsfächer gar keine Prüfungsentscheidungen über diese beiden Prüfungsfächer vorliegen würden, an die angeknüpft werden könne. Auch komme die begehrte vorläufige Neubewertung bereits strukturell nicht in Betracht. Auf den Leistungsnachweis ganz zu verzichten, wäre überdies eine überschießende Kompensation und widerspreche Sinn und Zweck einer Berufseingangsprüfung. Das sei bereits mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht zu vereinbaren, da dann in die Beurteilung der Leistungen des Antragstellers weniger Prüfungsteile einflössen als in diejenigen anderer Prüfungsteilnehmer. Zudem würde offen bleiben, ob und wie der Antragsteller die an ihn anlässlich der Prüfung gestellten Anforderungen erfüllt habe. Zudem würde eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung 2017 im vorliegenden Fall eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, sein Prüfungswissen bis zum Absolvieren der Wiederholungsprüfung aufrechtzuerhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, ihm eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung im Termin 2016/2017 auszustellen, hilfsweise eine Neubewertung der praktischen Prüfung vom 27. Juli 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. Das im erstinstanzlichen Verfahren als weiteren Hilfsantrag formulierte Begehren, ihn zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen, hat der Antragsteller dagegen - offensichtlich im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Zulassung zur Wiederholungsprüfung - nicht weiter verfolgt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller fristgemäß dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränken muss (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 18. April 2018.

1. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

a) Nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 10, 2. Absatz) steht einem Anspruch des Antragstellers auf Ausstellung einer (vorläufigen) Bestehensbescheinigung bereits entgegen, dass es an einer wirksamen Entscheidung über ein Nichtbestehen oder Bestehen der mindestens mit „ausreichend“ benoteten Prüfungsteile fehlen würde, falls die vom Antragsteller abgelegte Prüfung – wie dieser vorgetragen hatte - an formellen Prüfungsfehlern (u.a. nicht ordnungsgemäße Besetzung und unwirksame Beschlüsse des Prüfungsausschusses) leidet. Der Antragsteller meint, dass durch den nachträglich gefassten Beschluss des Prüfungsausschusses vom 4. Juni 2018 die von ihm angenommenen Verfahrensfehler gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG geheilt worden seien. Dem vom Antragsgegner vorgelegten Protokoll dieser Sitzung zufolge (dort S. 2) ging der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst davon aus, dass die Ausschusssitzung vom 2. August 2017 an einem Formfehler litt, da zu dieser Sitzung ein Mitglied des damaligen Prüfungsausschusses versehentlich nicht geladen wurde. In der Sitzung wurde weiter beschlossen, die Notenvergaben für die Leistungen des Antragstellers in den praktischen Prüfungsfächern „Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung“ (Note 5,00 – „mangelhaft“) und „Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“ (Note 6,00 – „ungenügend“) beizubehalten.

Der Antragsteller hat die Prüfung zum Revierjagdmeister im Termin 2016/2017 nicht bestanden, weil seine Leistungen im Prüfungsfach „Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“ mit „ungenügend“ benotet worden ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 RevierjMeistPrV). Das Nichtbestehen der Prüfung folgt zusätzlich auch daraus, dass neben der vorgenannten Benotung die Leistung im weiteren Prüfungsfach „Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung“ mit „mangelhaft“ benotet wurde (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 RevierjMeistPrV). Es ist nicht ersichtlich, wie entgegen dieser gesetzlich angeordneten Rechtsfolge ein Bestehen der Prüfung angenommen werden könnte, wie der Antragsteller annimmt. Der Antragsteller meint, die Benotung der beiden vorgenannten Prüfungsfächer müsse aufgrund schwerwiegender Mängel der durchgeführten Prüfung außer Betracht bleiben; aufgrund der verbleibenden Benotung der sonstigen Prüfungsleistungen könne dann ein Bestehen der Prüfung angenommen werden. Auf welcher Rechtsgrundlage derart verfahren werden könnte, ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Antragstellers und ist auch sonst nicht erkennbar. Der Antragsteller nimmt Bezug auf die Spezialregelung über das Eliminierungsverfahren in § 14 Abs. 4 ÄAppO, welches die Überprüfung einzelner Prüfungsfragen betrifft. Dieses Verfahren ist zudem auf Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren anzuwenden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 489). Im vorliegenden Fall rügt der Antragsteller dagegen, dass in den vorgenannten zwei Prüfungsfächern jeweils die Prüfungsaufgabe insgesamt zu beanstanden sei. Zum einen macht er Mängel der Aufgabenstellung und in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 40 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG geltend (vgl. Beschwerdebegründung vom 17.5.2018, S. 4 unten). Zum anderen rügt er, dass die Aufgabenstellung ungeeignet (vgl. Beschwerdebegründung vom 17.5.2018, S. 6 zum Prüfungsfach „Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung“) bzw. die geforderte Leistung nicht zu erbringen war (vgl. Beschwerdebegründung vom 17.5.2018, S. 7 zum Prüfungsfach „Bau und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung“) und deshalb die Prüfungsaufgaben „eliminiert“ werden müssten. Eine derartige Streichung der vom Antragsteller beanstandeten Aufgabenstellungen hätte zur Folge, dass die von ihm erbrachten Leistungen in den vorgenannten Prüfungsfächern unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 Satz 2 RevierjMeistPrV und § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 LHBPO bei der Benotung und der Feststellung zum Bestehen der Prüfung völlig unberücksichtigt bleiben würden.

Es kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, ob es rechtlich zulässig wäre, bei der Durchführung der praktischen Prüfung nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 RevierjMeistPrV auf einzelne der dort aufgeführten Prüfungsfächer zu verzichten; der Antragsteller hält dies im Hinblick auf den Wortlaut der Regelung in § 3 Abs. 3 RevierjMeistPrV („soll“) für zulässig. Dagegen bestehen erhebliche Bedenken, da nicht ersichtlich ist, warum der Verordnungsgeber einen Verzicht auf Prüfungsinhalte zulassen sollte, wenngleich er diese als so wichtig bewertet, dass er sie jeweils als für das Bestehen der Prüfung bedeutsame Prüfungsfächer ausgestaltet hat. Jedenfalls ergäbe sich aus der vom Antragsteller vertretenen Auslegung des § 3 Abs. 3 RevierjMeistPrV nicht auch, dass - im Falle eines unterbliebenen Verzichts auf die Prüfungsdurchführung in den betreffenden Prüfungsfächern - die erbrachten Prüfungsleistungen bei der Benotung außer Betracht bleiben dürften.

b) Weiter kann der Antragsteller nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung verlangen. Der Antragsteller meint zum einen, dass die Aufgabenstellungen in den Prüfungsfächern, in denen seine Leistungen mit „mangelhaft“ bzw. „ungenügend“ benotet wurden, unzulässig bzw. ungeeignet gewesen seien (vgl. hierzu bereits unter 1. a). Er macht zum anderen ohne Beschränkung auf einzelne Prüfungsfächer geltend (vgl. Beschwerdebegründung vom 17.5.2018, S. 23 f.), das Gebot der Chancengleichheit sei vorliegend verletzt worden, da aufgrund erheblicher Prüfungsfehler die Bewertungen kein realistisches Bild der Leistungen und des Leistungsvermögens des Antragstellers darstellen würden; es habe auch bereits keine hinreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung geschaffen werden können. Damit behauptet der Antragsteller im Wesentlichen, dass die durchgeführte Prüfung ungeeignet war, die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers festzustellen, soweit sich die vom Antragsteller gerügten rechtlich bedeutsamen Fehler auswirken. Insoweit würde jedoch eine zuverlässige Grundlage für die Bewertung von Prüfungsleistungen fehlen und die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt. In einem solchen Fall scheidet die Bewertung der betreffenden Prüfungsleistungen von vornherein aus. Gegebenenfalls ist die Prüfungsentscheidung, soweit sich der vorgenannte Verfahrensmangel auswirkt, wegen eines solchen Mangels aufzuheben; der Prüfungsteilnehmer kann dann insoweit eine nochmalige Prüfung verlangen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 500 und 503). Folglich kommt es hier auf die Frage, ob eine Neubewertung im Hinblick auf das Erinnerungsvermögen der an der praktischen Prüfung beteiligten Prüfer möglich wäre, wie der Antragsteller meint (vgl. Beschwerdebegründung vom 17.5.2018, S. 17 f.), nicht entscheidungserheblich an.

2. Da es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mangelt, kann gleichfalls dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) gegeben ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es entspricht gefestigter Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwert von Verfahren, die – wie hier der Fall – „nicht berufseröffnende“ Prüfungen (d.h. solche Prüfungen, deren Bestehen nicht Voraussetzung für die Aufhebung einer subjektiven Zulassungsschranke für die Aufnahme einer bestimmten beruflichen Tätigkeit ist) zum Gegenstand haben, in Übereinstimmung mit der Empfehlung in der Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Auffangwert anzusetzen (BayVGH, B.v. 23.5.2012 – 22 C 12.791 – juris Rn. 2; B.v. 8.5.2014 – 22 C 14.1018 – juris Rn. 6 f.; B.v. 16.12.2015 – 22 ZB 15.2189 – juris Rn. 21; B.v. 29.4.2016 – 22 C 16.439 – juris; B.v. 29.4.2016 – 22 C 16.530 – juris Rn. 6 – 11). Gründe, von dieser Handhabung im vorliegenden Fall abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.

(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Absatz 2 zusammengesetzt sind.

(3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die von ihm bestimmte zuständige Stelle übertragen.

(4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(5) Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zuständige Stelle durch das Land bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(6) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.

(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Absatz 2 zusammengesetzt sind.

(3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die von ihm bestimmte zuständige Stelle übertragen.

(4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(5) Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zuständige Stelle durch das Land bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(6) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.