Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids des Meisterprüfungsausschusses für das Schreinerhandwerk bei der Handwerkskammer für ... (Meisterprüfungsausschuss) vom 17. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 11. April 2014 sowie die Verpflichtung des Meisterprüfungsausschusses, Teil I der praktischen Meisterprüfung neu zu bewerten.
Der Kläger unterzog sich am ... 2013 vor dem Meisterprüfungsausschuss der Meisterprüfung im Schreinerhandwerk.
Im Rahmen seiner praktischen Prüfung hatte er ein Meisterprüfungsprojekt (Barschrank) zu fertigen und ebenso wie die anderen Prüfungsteilnehmer am ... bzw. ... 2013 in der Aula der Berufsschule ... aufzustellen.
Am 16. August 2013 sowie 6. September 2013 fand eine Kontrolle der Arbeit des Klägers vor Ort in seiner Werkstatt statt und wurde dieser Besuch in einem Schaumeisterbericht dokumentiert.
Mit Bescheid vom 17. September 2013 teilte die Handwerkskammer für Mittelfranken dem Kläger mit, er habe im Teil I der Meisterprüfung, bestehend aus dem Meisterprüfungsprojekt und dem dazugehörigen Fachgespräch sowie der Situationsaufgabe, die Note 4,6 (mangelhaft) erzielt und somit die Prüfung nicht bestanden. Im Teilbereich Meisterprüfungsprojekt wurde der Kläger mit 741 von 1.500 möglichen Punkten, im Fachgespräch mit 159 von 500 möglichen Punkten und in der Situationsaufgabe mit 570 von 1.000 möglichen Punkten bewertet.
Die schriftliche Dokumentation bezüglich der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts enthält folgende Eintragungen:
„Bewertungspunkte:
2. Konstruktion: Mangelhafte Konstruktion der Koffertüren, diese wurden nicht ausreichend durchdacht. Sockelkonstruktion nicht ausreichend für das schwere Stück.
4. Kalkulation: Materialien wurden unverändert von VK zu NK übernommen. Einschätzung Zeiten BA von 40h in der VK erhöht sich auf über 80h tatsächlich. Dies ist eine gravierende Fehleinschätzung.
6. Maßgenauigkeit: Allgemeine Maßabweichungen von bis zu 5 mm, Auszug 10 mm zu schmal. Korpus unten schmaler als oben.
8. Funktionalität: Türen nicht zu verschließen, spannen sehr stark. Tablarauszug wackelig, Gläser würden beim öffnen/schließen [sic] kippen, keine Arretierung im ausgezogenen Zustand. Fräsungen für Flüssigkeitssammlung nicht zweckmäßig.
9. Einbau Beschläge: Schubstangen nicht ausreichend stabil - oben schon verbogen. Bänder selbst unsauber nachgeschnitten. Schließbleche unsauber eingelassen, teilweise überstehend, verkratzt. Tablarauszug hätte verdeckt ausgeführt werden müssen. Mittlere Schübe unsauber eingestellt.
10. Oberfläche, Produktqualität: Stark ungleichmäßige Oberflächenbehandlung - teilweise zu mager, teils zu fett aufgetragen. Beißender Gestank - falsche OF-Materialien für das gewählte Holz verwendet. Schleifspuren, Ausrisse in den Fälzen. Ausgewachste Furnierstellen z. B. linke Seite des Korpus.“
Gegen diesen Prüfungsbescheid ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. September 2013 Widerspruch einlegen und wie folgt begründen:
Hinsichtlich der Konstruktion des Meisterprüfungsprojekts sei zu berücksichtigen, dass der Kläger einen Planentwurf ohne Koffertüren eingereicht habe, der jedoch nicht genehmigt worden sei. Um den Vorgaben des Prüfungsausschusses nachzukommen, seien dann Koffertüren eingebaut worden. Der Einwand, diese seien mangelhaft konstruiert und nicht ausreichend durchdacht worden, sei nicht nachvollziehbar. Die Koffertüren seien funktionsfähig und gerade nicht mangelhaft konstruiert. Ebenfalls nicht nachvollziehbar und nicht zutreffend sei, dass die Sockelkonstruktion nicht ausreichend für das schwere Stück sei. Der Sockelversteller sei selbstverständlich ausreichend für die zugrunde liegende Konstruktion.
Soweit die Fehleinschätzung im Rahmen der Kalkulation gerügt wurde, lasse sich dem Soll-Ist-Vergleich vom 9. September 2013 entnehmen, dass für das Bauvorhaben ein Stundenaufwand von 138,16 Stunden kalkuliert worden sei und die tatsächlich korrekt angegebene Arbeitszeit 184,50 Stunden betragen habe. Es sei vor diesem Hintergrund bereits nicht nachvollziehbar, dass von einer gravierenden Fehleinschätzung gesprochen werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass zwar gemäß § 20 Abs. 4 MPO i. V. m. § 2 Abs. 2 Tischlermeisterverordnung die Meisterprüfungsarbeit so zu wählen sei, dass die Anfertigung nicht länger als 20 Arbeitstage dauern solle. Eine Überschreitung des üblichen Zeitrahmens von 160 Stunden um gerade einmal 24,50 Stunden erscheine jedoch vergleichsweise geringfügig. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine Soll-Vorschrift handele, die im Kern den Prüfling vor überzogenen Anforderungen des Prüfungsausschusses schützen solle. Entscheidungserheblich falle zudem ins Gewicht, dass bei dem hier praktizierten Verfahren, die Meisterprüfungsarbeit nicht in Klausur anfertigen zu lassen, eine Kontrolle des tatsächlichen Zeitbedarfs nicht stattfinde und es deshalb wegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt sei, den tatsächlichen Zeitbedarf für die Anfertigung des Meisterstücks anhand der unkontrollierten Angaben der Prüfungsteilnehmer zu bewerten (so auch Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 10.06.2002, Az. 240-2/00/00339).
Der Einwand betreffend die Funktionalität, wonach die Türen sich nicht verschließen ließen und sehr stark spannten, erfolge unberechtigt. Als der Schrank am Donnerstag, den ... 2013, morgens gegen ca. 8:00 Uhr aufgestellt wurde, hätten sich die Barschranktüren sehr gut verschließen lassen und nicht im Ansatz gespannt. Die Inaugenscheinnahme durch den Prüfungsausschuss sei jedoch erst am Freitag, den ... 2013, erfolgt. In der Aula der Wirtschaftsschule habe eine Vielzahl von Personen die Werkstücke betrachten und gebrauchen können. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Werkstück gravierenden Temperaturunterschieden ausgesetzt gewesen sei.
Soweit kritisiert werde, der Tablarauszug sei wacklig und die Gläser würden beim Öffnen/Schließen kippen, sei dies eine absolute Fehleinschätzung des Prüfungsausschusses und vom diesem überhaupt nicht überprüft worden. Der Kläger habe dies hingegen überprüft, indem er einen leeren Plastikbecher aufgestellt und mit Schwung den Auszug betätigt habe.
Der Einwand, die Fräsungen für Flüssigkeitssammlungen seien nicht zweckmäßig, sei nicht nachvollziehbar. Es handele sich um ein sogenanntes optisches Detail, das allerdings auch Funktionalität aufweise.
Soweit kritisiert werde, dass keine Arretierung des Tablarauszugs im ausgezogenen Zustand vorhanden sei, bestehe hierzu keine Notwendigkeit. Der Tablarauszug sei voll funktionsfähig. Ein Mangel der Werkausführung sei insoweit nicht vorhanden.
Hinsichtlich des Einbaus der Beschläge sei festzustellen, dass die Schubstangen bei Anlieferung und Aufstellen des Schranks nicht verbogen gewesen sein. Es könne nur so sein, dass diese verbogen wurden, als ein Betrachter den Schrank mit Gewalt zugedrückt habe. Die Schließstangen seien auch ausreichend stabil gewesen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Prüfungsausschuss selbst empfohlen habe, Schließstangen der Firma ... zu verwenden.
Nicht nachvollziehbar sei der Einwand, die Schließbleche seien unsauber eingelassen und teilweise überstehend und verkratzt. Kratzer seien bei Ablieferung des Werkstücks nicht vorhanden gewesen.
Schließlich stelle es keinen Mangel und keine fehlerhafte Ausführung dar, dass der Tablarauszug nicht verdeckt ausgeführt worden ist.
Soweit hinsichtlich der Oberfläche und Produktqualität ein beißender Gestank gerügt wurde, sei dies nicht nachvollziehbar und zudem unsachlich und verstoße gegen die Grundsätze eines fairen Prüfungsverfahrens. Das Werkstück sei aus Palisanderholz gefertigt worden, das bereits aufgrund der natürlichen Gegebenheiten starke Ausdünstungen aufweise. Hierdurch sei das Werkstück jedoch nicht unbrauchbar, sondern ein derartiger Umstand würde nur zu einer verzögerten Auslieferung führen.
Der Vorwurf, die Oberflächenbehandlung sei teilweise zu mager, teils zu fett aufgetragen worden, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es sei dabei auch zu berücksichtigen, dass eine Tür längs furniert und die andere Tür quer furniert sei. Bei gleicher Lichteinstrahlung ergebe sich deshalb eine unterschiedliche Optik, die den Eindruck einer ungleichmäßigen Oberflächenbehandlung erwecken könne. Zudem seien Kanten und Schübe in Massivholzbauweise ausgeführt worden, die anders als Furnier gesaugt hätten.
Soweit beanstandet wird, dass Ausrisse in den Fälzen vorhanden seien, sei darzulegen, dass schadhafte Furnierstellen mit geeigneten Materialien ausgebessert worden seien. Dies sei auch bei Fachbetrieben in Fachwerkstätten durchaus üblich, zumal es sich um Naturmaterialien gehandelt habe. Das Ausbesserungsmaterial sei allerdings offensichtlich vom Prüfungsausschuss herausgekratzt worden.
Soweit hinsichtlich des Fachgesprächs das Erkennen der Stärken und Schwächen mit lediglich 15 Punkten bewertet worden sei, erscheine problematisch, dass die bei Bewertung des Meisterprüfungsobjekts vom Prüfungsausschuss erkannten, jedoch tatsächlich nicht vorhandenen Rügen nicht von dem Kläger als Schwächen beschrieben worden seien, so dass eine doppelte Benachteiligung im Zuge der Bewertung eingetreten sei.
Bei Auswertung der Einzelprüfungsergebnisse werde deutlich, dass der Prüfer ... zum Kriterium „Oberflächenqualität, Produktqualität“ von maximal zu vergebenen 150 Punkten das Werkstück des Klägers mit lediglich 10 Punkten bewertet habe. Demgegenüber habe der Prüfer ... 45 Punkten und der Prüfer ... 55 Punkten vergeben. Die Einzelbewertung des Prüfers ... liege deshalb erheblich außerhalb des ansonsten grundsätzlich Prüfern zustehenden Bewertungsrahmen, sei willkürlich und nicht nachvollziehbar.
Der Prüfungsausschuss half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 11. Februar 2014 der Regierung von Mittelfranken als Widerspruchsbehörde vor.
Zur Konstruktion führte der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses an, das vom Kläger vorgelegte Umsetzungskonzept habe vom Schwierigkeitsgrad nicht den vom Meisterprüfungsausschuss festgelegten Kundenanforderungen entsprochen. Der Einbau der Koffertüren sei als Beispiel für eine Erhöhung des Schwierigkeitsgrades vom Prüfungsausschuss vorgeschlagen worden. Die Koffertüren seien jedoch nicht funktionsfähig. Die Gehrungskonstruktion der Koffertüren sei nicht ausreichend verstärkt worden, so dass die Maßgenauigkeit vom Band bis zur Schließkante der Tür nicht erhalten bleiben könne. Aus diesem Grund hätten die Türen gespannt und hätten nicht sauber geschlossen werden können. Bei der Sockelkonstruktion übertrage der Sockelrahmen das Gewicht nicht gleichmäßig vom Korpus auf die Sockelfüße. Die Sockelkonstruktion sei somit nicht ausreichend statisch ausgeführt.
Bei der Bewertung des Kriteriums Kalkulation habe der Kläger in der Zeile 2 des Soll-Ist-Vergleichs für den Bankraum in der Vorkalkulation eine Stundenzahl von 28,33 Stunden und in der Nachkalkulation eine Stundenzahl von 88,50 Stunden angegeben. Im Vergleich zwischen Vor- und Nachkalkulation erhöhe sich die Arbeitszeit somit um mehr als das Dreifache. Daraus resultiere insoweit eine Kostendifferenz in Höhe von 2.410,66 EUR. Zudem sei der kalkulierte Wert des Verschnitts unverändert in die Nachkalkulation übernommen und dem Kunden in Rechnung gestellt worden. Daraus werde ersichtlich, dass der Kläger keine tatsächliche Nachkalkulation durchgeführt habe.
Bei der Bewertung des Kriteriums Funktionalität sei zu berücksichtigen, dass die Aula der Berufsschule nach dem Aufbau am ... 2013 ab 17:00 Uhr verschlossen und erst am nächsten Tag für den Prüfungsausschuss zur Bewertung geöffnet worden sei. Demnach hätten während des Zeitraums nach dem Aufbau bis zu Bewertung der Meisterprüfungsprojekte keine Personen mehr Zutritt zu den Räumlichkeiten gehabt.
Es müsse trotz der natürlich gegebenen Schwankungen der Temperatur- und Luftfeuchtigkeit die Funktionalität der Meisterprüfungsprojekte gewährleistet sein, da diese natürlichen Schwankungen vom Prüfling hätten eingeplant und berücksichtigt werden müssen.
Der Tablarauszug sei hinsichtlich seiner Funktion negativ bewertet worden, da er wackele und so die Gefahr bestehe, dass Gläser beim Öffnen oder Schließen kippen würden. Der vom Kläger durchgeführte Versuch mit einem leeren Plastikbecher habe auf die Bewertung des Meisterprüfungsausschusses keinen Einfluss, da der Schwerpunkt bzw. das Gewicht eines Plastikbechers nicht vergleichbar mit dem eines Glases sei.
Zusätzlich wäre es zweckmäßig gewesen, den Tablarauszug im ausgezogenen Zustand mit einer Arretierung zu versehen. Dadurch hätte beim Eingießen der Gläser vermieden werden können, dass aus Unachtsamkeit das Tablar bewegt wird und auf diesem aufgestellte Gläser umfallen könnten.
Die Funktionalität der Fräsungen für Flüssigkeitsansammlungen sei nur dann gewährleistet, wenn ringsum eine Saftrille eingefräst worden wäre. Trotz der Fräsungen für Flüssigkeitsansammlungen würden ohne diese Saftrille dennoch Flüssigkeiten, die nicht von den Fräsungen aufgefangen werden, einfach herunterlaufen.
Auch hinsichtlich des Einbaus der Beschläge sei anzumerken, dass der Zutritt zur Aula während des Zeitraums nach dem Aufbau bis zur Bewertung der Meisterprüfungsprojekte versperrt gewesen sei, so dass keine Personen den Schrank des Klägers mit Gewalt zudrücken und dadurch die Schubstangen hätten beschädigen können. Auch der Meisterprüfungsausschuss sei für die unterstellte Beschädigung der Schubstangen sowie Kratzer auf den Schließblechen nicht verantwortlich. Laut Aufzeichnungen sei der Kläger während des Fachgesprächs vom Meisterprüfungsausschuss auf die verbogenen Schubstangen angesprochen worden und habe daraufhin geantwortet, dies solle so sein, damit die Tür klappert. Des Weiteren gehöre zu einer meisterlichen Arbeit, dass ein Schloss auch über einen längeren Zeitraum und bei regelmäßiger Benutzung eine einwandfreie Funktion beibehält. Bei den vom Meisterprüfungsausschuss empfohlenen Schließstangen der Firma ... habe es sich lediglich um einen Vorschlag gehandelt; der Kläger hätte jederzeit seine eigenen Ideen verwirklichen können.
Eine verdeckte Ausführung des Tablarauszugs wäre zweckmäßig gewesen, um die Beschläge und die Mechanik zu schützen. Dabei hätte es sich nicht nur um eine funktionale, sondern auch ästhetisch ansprechende Leistung gehandelt. Alternativ hätte auch eine andere Auszugsart gewählt werden können.
Am Tag der Bewertung sei ein vom Meisterprüfungsprojekt des Klägers ausgehender beißender Geruch festgestellt worden. Da der Tag der Abgabe des Meisterprüfungsprojekts bereits mit der Einladung vom ... 2013 bekannt gegeben worden sei, hätte der Kläger ausreichend Zeit für die Ausdünstung seines Projekts einplanen müssen. Gegebenenfalls hätte er ein anderes Oberflächenmaterial wählen müssen, dass in der vorgegebenen Zeit aushärtet und die Oberfläche versiegelt.
Der teilweise zu magere bzw. zu fette Auftrag des Oberflächenmaterials habe nicht an der unterschiedlichen Furnierung gelegen, sondern auch auf einer einheitlich furnierten Fläche sei ein stellenweise zu magerer bzw. zu fetter Auftrag des Oberflächenmaterials festgestellt worden (z. B. Schubladenfront).
In Fachbetrieben sei die Arbeit mit Ausbesserungsmaterialien nicht üblich. Eine andere Holzauswahl bzw. eine fachgerechte Vorarbeit hätten ein Nacharbeiten nicht erforderlich gemacht. Zudem habe es sich beim verwendeten Ausbesserungsmaterial um Weichwachs gehandelt. Dieses Material wasche sich selbst bei einem normalen Gebrauch aus. Wenn überhaupt ein Ausbesserungsmaterial verwendet werde, sei Hartwachs in diesem Fall zweckmäßiger gewesen. Zudem werde dem Vortrag, der Meisterprüfungsausschuss habe das Ausbesserungsmaterial am Tag der Bewertung herausgekratzt, widersprochen.
Beim anschließenden Fachgespräch habe der Kläger, auf seine konkreten Schwächen angesprochen, keine fachlich fundierten Antworten geben können. Beispielsweise sei er aufgrund des Geruchs auf das verwendete Oberflächenmaterial angesprochen worden und habe das Oberflächenmaterial nicht fachgerecht als eine Art „Salatöl“ beschrieben.
Die Regierung von Mittelfranken wies unter Hinweis auf den Bewertungsspielraum der Prüfer, der im Rechtsbehelfsverfahren nur beschränkt nachprüfbar sei, mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2014 den Widerspruch des Klägers zurück.
Hinsichtlich der Konstruktion des Meisterprüfungsprojekts sei die pauschale Behauptung des Klägers, die Koffertüren seien funktionsfähig und nicht mangelhaft konstruiert, nicht geeignet, die fachmännische Beurteilung durch die Prüfer zu entkräften. Auch hinsichtlich der Sockelkonstruktion werde vom Meisterprüfungsausschuss nicht in Abrede gestellt, dass die verstellbaren Füße geeignet sind, das Gewicht des Schranks zu tragen. Gemeint sei vielmehr gewesen, dass der Sockelrahmen das Gewicht der Konstruktion nicht gleichmäßig auf die Füße übertrage und die Konstruktion daher schlecht ausgeführt sei.
Die Ausführungen des Klägers zur Kalkulation träfen nicht den Kern der Sache. Kernpunkt der zitierten Gerichtsentscheidung sei gewesen, dass der Kläger seinerzeit bereits in der Vorkalkulation von einem weit über dem zulässigen Maß an Arbeitszeit ausgegangen sei und selbst diesen Rahmen bei der Ausführung noch überschritten hätte. Dies sei seinerzeit jedoch nicht unter der Rubrik „Kalkulation“ abgehandelt worden, sondern unter dem Kriterium „Idee - gewählter und bewältigter Schwierigkeitsgrad“. Der Kläger im vorliegenden Fall habe jedoch in seiner Vorkalkulation den benötigten Zeitaufwand völlig unterschätzt. Für die benötigte Arbeitszeit bringe er in der Vorkalkulation 6.688,27 EUR in Ansatz, bei der Nachkalkulation errechne er 8.352,94 EUR. Bei einem gleich bleibenden Endpreis von 14.667,58 EUR verringere sich sein kalkulierter Gewinn von 1.913,16 EUR auf 246,49 EUR, d. h. 1,33 EUR/Stunde. Ein Betrieb, der aufgrund solcher Kalkulationen wirtschafte, sei nicht überlebensfähig.
Hinsichtlich des Kriteriums der Funktionalität werde für die Behauptung, dass andere Personen das Werkstück gebraucht hätten, kein Beweisangebot vorgelegt. Entscheidend sei, dass bei Begutachtung durch den Meisterprüfungsausschuss die Funktionalität der Türen nicht gewährleistet gewesen sei. Dass der Kläger nun angibt, wegen der großen Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsunterschiede habe sich das Meisterstück quasi „verzogen“, zeige, dass ihm diese Problematik durchaus bewusst gewesen sei. Somit habe man von ihm erwarten können, dass er abwartet, bis sich das Werkstück „akklimatisiert“ hat und anschließend die Türen und Auszüge nochmals nachjustiert.
Hinsichtlich des Tablarauszugs sei anzumerken, dass dieser nach den Feststellungen des Prüfungsausschusses zumindest bei der Abnahme der Prüfung gewackelt habe. Dass nach Einschätzung des Meisterprüfungsausschusses hier eine bessere Funktionalität möglich und machbar gewesen wäre, unterliege dem fachlichen Beurteilungsspielraum der Prüfer und könne von der Widerspruchsbehörde nicht nachgeprüft werden.
Aus den Fotografien, welche der Meisterprüfungsausschuss von dem Werkstück gefertigt habe, ergebe sich, dass Beschlagteile teilweise unsauber eingebaut worden seien. Die bemängelten Schubstangen und Schließbleche seien jedenfalls zum Zeitpunkt der Bewertung verbogen bzw. verkratzt gewesen. In Übereinstimmung mit dem Meisterprüfungsausschuss gehe man davon aus, der Kläger habe die Schubstangen selbst zurecht gebogen, um ein besseres Schließen der Türen zu erreichen. Zumindest sei er im Fachgespräch auf die verbogenen Schubstangen angesprochen worden und habe dazu ausgeführt, dass dies so sein müsse.
Hinsichtlich der Oberfläche und Produktqualität schloss sich die Regierung den Ausführungen des Meisterprüfungsausschusses an, wonach in Fachbetrieben ein Nachbessern in der vom Kläger durchgeführten Form nicht üblich sei und dass bei einer sorgfältigeren Arbeitsvorbereitung diese Ausbesserungen nicht nötig gewesen seien. Zudem habe der Kläger auch ein ungeeignetes Ausbesserungsmaterial verwendet.
Im Rahmen der Oberflächenbehandlung hätte der Kläger den unterschiedlichen Maserungsverlauf und die Verwendung unterschiedlicher Materialien, durch die ein unterschiedlicher optischer Eindruck entstehen könne, berücksichtigen müssen und seine Arbeitsweise so anpassen müssen, dass ein gleichmäßiger optischer Eindruck entstehe.
Hinsichtlich des Fachgesprächs sei nichts substantiiert vorgetragen worden, das die Bewertung durch den Meisterprüfungsausschuss in Frage stellen würde.
Am 14. Mai 2014 ließ der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage erheben und mit Schriftsatz vom 21. Mai 2014 dahingehend klarstellen, dass sich die Klage nicht gegen die Handwerkskammer für Mittelfranken, sondern gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Mittelfranken (Meisterprüfungsausschuss für das Schreinerhandwerk bei der Handwerkskammer für Mittelfranken), richte. Für den Kläger beantragte dessen Bevollmächtigter zuletzt:
1. Der Bescheid des Meisterprüfungsausschusses für das Schreinerhandwerk bei der Handwerkskammer für Mittelfranken vom 17. September 2013 in der Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 11. April 2014 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach, Teil I der praktischen Prüfung der Meisterprüfung vom 14. September 2013 neu zu bewerten.
3. Es wird festgestellt, dass die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren erforderlich war.
Zur Begründung wiederholte die Klägerseite die bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgetragenen Ausführungen.
Für den Beklagten beantragte die Handwerkskammer für Mittelfranken unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 11. April 2014,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend wurde vorgetragen, den Prüfern stehe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich ein Bewertungsspielraum zu, welcher im Rechtsbehelfsverfahren nur beschränkt nachprüfbar sei. Aus der Rechtsstellung als unabhängiger Prüfer folge die Verpflichtung jedes Prüfers, die Leistungen des Prüflings eigenverantwortlich zu erfassen und eine höchstpersönliche Bewertung vorzunehmen (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, 2007, Rn. 245). Die Prüfungsleistung des Klägers sei von den drei Prüfern des Meisterprüfungsausschusses unabhängig voneinander, selbstständig und eigenverantwortlich beurteilt worden. Aus diesen drei unabhängigen Bewertungen sei der Mittelwert gebildet worden. Zu dem vom Kläger vorgetragenen Einwand, die auffallende Differenz zwischen den unterschiedlichen Prüfungsbewertungen sei sachlich nicht gerechtfertigt, seien keine Tatsachen genannt worden, die geeignet gewesen wären, eine derartige Überzeugung zu rechtfertigen. Insoweit sei der Kläger seiner Mitwirkungspflicht, die unterstellten Bewertungsfehler substantiiert vorzutragen, nicht nachgekommen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2015 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
1. Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO wurde zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Die anfänglich abweichende Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift vom 14. Mai 2014 ist unschädlich, da im Wege der Auslegung von Anfang an erkennbar war, dass sich die Klage gegen den Freistaat Bayern richten sollte. Der Klägerbevollmächtigte hat dies mit Schriftsatz vom 21. Mai 2014 nachträglich ausdrücklich klargestellt. In der vorgenommenen Berichtigung des Passivrubrums liegt kein Austausch von Beteiligten, vielmehr wurde damit nur klargestellt, dass die Behörde (Meisterprüfungsausschuss), die für die in Anspruch genommene Körperschaft (Freistaat Bayern) tätig geworden ist, als deren Vertreterin am Verfahren beteiligt ist, nicht aber selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat.
Im Übrigen wäre die Klage auch bei Annahme einer (subjektiven) Klageänderung gemäß § 91 VwGO nicht wegen Fristablaufs unzulässig. Die Umstellung der Klage auf den Freistaat Bayern als Beklagten wäre als zulässige, weil sachdienliche Klageänderung anzusehen. Zudem kommt es beim Auswechseln des Beklagten für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung darauf an, ob die ursprünglich erhobene Klage innerhalb der Klagefrist beim Gericht eingegangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.1993, Az. 7 B 158/92).
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der angegriffene Prüfungsbescheid des Meisterprüfungsausschusses für das Schreinerhandwerk bei der Handwerkskammer für Mittelfranken vom 17. September 2013 in der Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 11. April 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
a. Bei seiner Entscheidung über das Bestehen der Meisterprüfung handelte der Meisterprüfungsausschuss für das Schreinerhandwerk in Erfüllung seiner Aufgaben nach §§ 46 ff. Handwerksordnung (HwO) als staatliche Prüfungsbehörde. Dass dem Freistaat Bayern die Aufgabenverantwortung für die Meisterprüfungsausschüsse zukommt, folgt daraus, dass diese nicht Behörden der Handwerkskammer, sondern gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 HwO unmittelbare Landesbehörden sind. Der Freistaat Bayern ist deshalb unbeschadet der Unabhängigkeit der Ausschüsse für die korrekte Durchführung der Meisterprüfung verantwortlich, verfahrensrechtlich mithin passivlegitimiert.
b. Der Rahmen hinsichtlich der Anforderungen in der Meisterprüfung für das Schreinerhandwerk ist in § 45 HwO und der aufgrund § 45 Abs. 1 HwO erlassenen Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung für das Tischler-Handwerk (Tischlermeisterverordnung) normiert. Danach ist durch die Meisterprüfung festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbstständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen und die Ausbildung ordnungsgemäß durchzuführen. Der Prüfling hat in vier selbstständigen Prüfungsteilen darzutun, ob er die in seinem Handwerk wesentlichen Tätigkeiten meisterhaft verrichten kann (Teil I) und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 HwO i. V. m. § 21 Abs. 2 der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverfahrensverordnung) müssen zum Bestehen der Meisterprüfung in jedem einzelnen der vier Teile im rechnerischen Durchschnitt ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Dies bedeutet für das vorliegende Klageverfahren, dass gemäß § 7 Abs. 3 der Tischlermeisterverordnung für das Bestehen des praktischen Teils eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung erforderlich ist, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30% der Gesamtpunktzahl bewertet worden sein darf.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gerichtlichen Kontrolle von berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen (BVerfGE 84, 34 ff.) unterliegt die fachliche Beurteilung einer Prüfung der gerichtlichen Kontrolle. Zutreffende und brauchbare Lösungen dürfen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden. Sofern die Beurteilung einer Prüfungsarbeit unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Die Beurteilung einer vertretbaren Lösung als falsch wäre ein Verstoß gegen das Willkürverbot von Prüfungsentscheidungen. Eine willkürliche Fehlentscheidung ist danach bereits dann anzunehmen, wenn sie einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Andererseits verpflichtet die Untersuchungsmaxime des § 86 VwGO das Verwaltungsgericht nicht zur umfassenden Erforschung des gesamten Prüfungsgeschehens sowie zur Aufdeckung verborgener Fehler; das Ausmaß gerichtlicher Entscheidungen bestimmt sich vielmehr insbesondere durch den klägerischen Sachvortrag. Es richtet sich danach, wie weit der Vortrag des Klägers in konkreter und substantiierter Form Indizien für Verfahrensfehler oder Bewertungsmängel enthält.
In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Prüfungsbescheid des Meisterprüfungsausschusses vom 17. September 2014 hinsichtlich der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts mit 741 von 1.500 möglichen Punkten und hinsichtlich der Bewertung des Fachgesprächs mit 159 von 500 möglichen Punkten (Gesamtnote 4,6) als rechtmäßig.
Verfahrensfehler sind zum einen weder vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich und könnten zum anderen ohnehin keinen Anspruch auf die beantragte Neubewertung der Prüfungsleistung begründen, sondern würden allenfalls zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Wiederholung der Prüfung führen.
Auch die vom Kläger erhobenen Bewertungsrügen erweisen sich im Ergebnis allesamt als nicht stichhaltig. Im Einzelnen gilt für die Rügen des Klägers gegen die Bewertungspunkte auf der Dokumentation für das Meisterprüfungsprojekt Folgendes:
Soweit der Kläger geltend macht, die Bewertung des Prüfungsausschusses hinsichtlich der Konstruktion der Koffertüren könne nicht nachvollzogen werden, da diese funktionsfähig und nicht mangelhaft konstruiert seien, ist die Bewertungsrüge unsubstantiiert. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfern sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung zwar nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine unter Vertretern seines Handwerks gebräuchliche und vertretbare Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies näher darzulegen (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993, Az. 6 C 35.92). Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt. Der Meisterprüfungsausschuss hat vorliegend seine Kritik an der Konstruktion der Koffertüren schriftlich sowie während der gerichtlichen Augenscheinseinnahme nachvollziehbar erklärt und anschaulich dargelegt, dass die Gehrungskonstruktion nicht ausreichend verstärkt sei, so dass die Maßgenauigkeit vom Band bis zur Schließkante der Tür nicht erhalten bleiben könne. Die Verleimung der beiden Seiten, die eine Winkelverbindung bilden, sei ohne zusätzliche Verstärkung nicht hinreichend stabil. Die lediglich pauschale Behauptung des Klägers, die Koffertüren seien funktionsfähig und nicht mangelhaft konstruiert, genügt demgegenüber nicht den Anforderungen an eine substantiierte Bewertungsrüge.
Auch soweit der Kläger rügt, entgegen der Auffassung der Prüfungskommission seien die verwendeten Sockelversteller ausreichend und würden für hinreichende Standsicherheit sorgen, setzt sich der Kläger nicht ausreichend inhaltlich mit den fachlichen Einwendungen der Prüfer auseinander. Die Prüfer konkretisierten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ihre Bewertung dahingehend, dass die Sockelkonstruktion nicht ausreichend statisch ausgeführt sei, da der Sockelrahmen das Gewicht nicht gleichmäßig vom Korpus auf die Sockelfüße übertrage. Wenn der Kläger anführt, die Sockelversteller seien ausreichend und würden für ausreichende Standsicherheit sorgen sowie, dass ausgehend von der metallenen Sockelleiste ein Eisen unter die Sockelleiste angebracht sei, geht dies an der Prüferkritik vorbei. Dem Kläger wird nicht vorgeworfen, die Sockelversteller seien nicht ausreichend für das schwere Stück. Vielmehr bemängeln die Prüfer, dass die metallene Sockelstütze nicht im Schwerpunkt, sondern nur an der Sockelleiste und dort seitlich angebracht ist. Der Verstellfuß hätte jedoch grundsätzlich für eine optimale Statik im Schwerpunkt, d. h. unterhalb der Sockelleiste, angebracht werden müssen. Bei der vom Kläger vorgesehenen Bauart entstehe immer eine fehlerhafte Kraftübertragung 90 Grad.
Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, bei einer Überschreitung des üblichen Zeitrahmens von 160 Stunden gemäß § 20 Abs. 4 MPO i. V. m. § 2 Abs. 2 Tischlermeisterverordnung um lediglich 24,50 Stunden könne nicht von einer gravierenden Fehleinschätzung gesprochen werden, zumal es sich nur um eine Soll-Vorschrift handele, die im Kern den Prüfling vor überzogenen Anforderungen des Prüfungsausschusses schützen solle. Auch insoweit geht der Vortrag der Klägerseite an der Prüferkritik vorbei. Dem Kläger wird nicht angelastet, den üblichen Zeitrahmen von inzwischen 144 Stunden (18 Arbeitstage) gemäß § 7 Abs. 1 Tischlermeisterverordnung überschritten, sondern fehlerhaft kalkuliert zu haben. Tatsächlich gab der Kläger in der Zeile 2 des Soll-Ist-Vergleichs für den Bankraum in der Vorkalkulation eine Stundenzahl von 28,33 Stunden und in der Nachkalkulation eine Stundenzahl von 88,50 Stunden an, woraus eine Kostendifferenz in Höhe von 2.410,66 EUR alleine im Bereich des Bankraums resultiert. Insgesamt verlängerte sich die Arbeitszeit des Klägers von kalkulierten 138,16 Stunden auf tatsächlich benötigte 184,50 Stunden. Für die benötigte Arbeitszeit brachte der Kläger in der Vorkalkulation 6.686,27 EUR in Ansatz, bei der Nachkalkulation errechnete er 8.352,94 EUR. Dies bedeutet eine Steigerung der Arbeitskosten um rund 25%. Bei einem gleich bleibenden Endpreis von 14.667,58 EUR verringert sich der kalkulierte Gewinn des Klägers von 1.913,16 EUR auf 246,49 EUR, d. h. 1,34 EUR/Stunde. Da ein Betrieb, der aufgrund solcher Kalkulationen wirtschaftet, auf Dauer nicht überlebensfähig ist, bemängelten die Prüfer zu Recht eine eklatante Fehleinschätzung des Klägers. Die Prüferkritik und der insoweit erfolgte Punktabzug sind auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die Meisterprüfungsarbeit nicht in Klausur anzufertigen war. Insbesondere ist es nach Auffassung des Gerichts auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, den tatsächlichen Zeitbedarf für die Anfertigung des Meisterstücks in Relation zum kalkulierten Zeitbedarf zulasten des Klägers zu bewerten. Das Gericht setzt sich insoweit nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung in dem Urteil vom 18. April 2002, Az. AN 2 K 00.00339. Es verkennt nicht, dass gerade bei berufsbezogenen Prüfungen wie der Meisterprüfung einheitliche grundrechtliche Verfahrensgarantien unerlässlich sind. Solche Prüfungen greifen intensiv in die Freiheit der Berufswahl ein, weil von ihrem Ergebnis abhängt, ob ein bestimmter Beruf überhaupt ergriffen werden kann. Vor allem die in Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Grundrechte erfordern, dass durch gezielte Verfahrensregelungen Grundrechtsverletzungen vorgebeugt wird. Sie gebieten darüber hinaus eine faire Verfahrensführung, die Wahrung der Chancengleichheit und die Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens der Prüflinge. Vor allem der Grundsatz der (äußeren) Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hat wesentlichen Einfluss darauf, wie das Prüfungsverfahren zu gestalten und die Prüfung im Einzelnen durchzuführen ist. Grundsätzlich ist danach der Ablauf der Prüfung so einzurichten, dass die Prüflinge ihren Leistungsnachweis unter gleichen Bedingungen erbringen können. Dies bedeutet, dass alle Faktoren, welche in die Bewertung der Leistung einfließen, innerhalb des Personenkreises der Prüflinge in objektiver Hinsicht vergleichbar sein müssen. Diese Vergleichbarkeit bedingt ihrerseits wiederum eine Verpflichtung der Prüfungsbehörde, den Ablauf der Prüfung so zu gestalten, dass missbräuchliches Verhalten einzelner Prüflinge, welche zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge führt, verhindert wird. Aus diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass die Bewertung des tatsächlichen Zeitbedarfs für die Anfertigung des Meisterstücks im Rahmen der Kalkulation zwingend einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet. Im Gegensatz zu dem, dem zitierten Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt fanden im vorliegenden Fall Kontrollen vor Ort statt, im Rahmen derer sowohl die Führung des Zeitnachweises als auch das Fortschreiten der Arbeit (Einhaltung der im Arbeitsablaufplan angegebenen Zeiten) kontrolliert wurde. So erfolgte am 16. August 2013 sowie 6. September 2013 jeweils eine Kontrolle der Arbeit des Klägers vor Ort in seiner Werkstatt und wurden diese Besuche in einem Schaumeisterbericht dokumentiert. Hierdurch wurde in ausreichendem Maße sichergestellt, dass der ehrliche Prüfungskandidat nicht gegenüber demjenigen benachteiligt wird, der zu seinem Vorteil unwahre Angaben macht. Eine derartige Manipulation der tatsächlich benötigten gegenüber der kalkulierten Arbeitszeit wäre nämlich im Rahmen dieser Kontrollen aufgedeckt worden. Dem ebenfalls die Kalkulation betreffenden Kritikpunkt der Prüfer, der Kläger habe die Angabe des Materialbedarfs aus der Vorkalkulation unverändert in die Nachkalkulation übernommen und daher wohl keine tatsächliche Nachkalkulation durchgeführt, ist die Klägerseite nicht entgegengetreten.
Soweit der Kläger anführt, die Funktionalität der Türen sei bei der Aufstellung des Meisterstücks am 12. September 2013 gegeben gewesen und die Türen hätten nicht gespannt, so dass die bei der Begutachtung durch die Prüfungskommission unstreitig festzustellenden Spannungen auf Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen oder Fremdeinwirkung zurückzuführen sein müssten, ist nicht ersichtlich, dass die Prüfer ihrer Bewertung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt haben. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Werkstück bei dem Ortswechsel in die Aula der Wirtschaftsschule anderen Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsverhältnissen ausgesetzt war als in der Werkstatt des Klägers. Jedoch muss trotz dieser Schwankungen der Temperatur und Luftfeuchtigkeit die Funktionalität der Meistprüfungsprojekte im Zeitpunkt der Abnahme der Prüfung gewährleistet sein und müssen diese natürlichen Schwankungen vom Prüfling eingeplant und berücksichtigt werden. Vom Kläger hätte erwartet werden können, dass er abwartet, bis sich das Werkstück an die veränderten Umweltbedingungen angepasst hat und anschließend die Türen und Auszüge nochmals nachjustiert. Hinsichtlich der Rechtfertigung des Klägers, wonach eine Vielzahl von Personen die Werkstücke in der Zeit zwischen der Aufstellung und der Bewertung durch den Meisterprüfungsausschuss habe betrachten und gebrauchen können, konnte der Kläger keine weiteren Ausführungen machen, die die Vermutung der Fremdeinwirkung stützen und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. Sein Vortrag bleibt somit rein spekulativ und kann durch keinerlei Tatsachen belegt oder im Nachhinein aufgeklärt werden. Insbesondere fehlen für eine dem Schrank mit Gewalt zugefügte Fremdeinwirkung jegliche Anhaltspunkte, da an den Schranktüren keine äußerlich sichtbaren Spuren einer solchen Einwirkung festzustellen waren. Demgegenüber demonstrierten die Prüfer während der gerichtlichen Augenscheinseinnahme, dass die beiden Schlösser hinsichtlich ihrer Konstruktion zu weit von der Schließkante entfernt sind, weshalb bei geschlossenen Türen kein sauberer Abschluss möglich sei. Die fehlende Funktionalität der Schranktüren findet ihre Ursache daher nach gerichtlicher Überzeugung in einer mangelhaften Konstruktion. Überdies hätte der Kläger das Meisterstück so stabil anfertigen müssen, dass sich die Barschranktüren auch nach einem Betrachten und Gebrauchen von Dritten noch ordnungsgemäß und ohne zu spannen schließen lassen.
Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Kritik des Prüfungsausschusses, wonach der von ihm gefertigte Tablarauszug wackelig sei und die Gläser beim Öffnen/Schließen kippen würden, sei eine absolute Fehleinschätzung. Zwar mag sein, dass der Kläger dies überprüft hat, indem er einen Plastikbecher aufgestellt und mit Schwung den Auszug betätigt hat und dass der ungefüllte Plastikbecher bei diesem Versuch nicht ins Wanken geraten oder gar umgefallen ist. Insoweit ist jedoch anzumerken, dass ein Barschrank zum einen nicht in erster Linie der Aufbewahrung und Befüllung von Plastikbechern dient und der Schwerpunkt bzw. das Gewicht eines Plastikbechers nicht vergleichbar mit dem eines Glases ist. Zum anderen kann dem Käufer eines hochwertigen und als Einzelstück gefertigten Barschranks schwerlich einschränkend vorgegeben werden, für welche Gläserart der Barschrank zu verwenden ist, zumal einige Cocktails traditionsgemäß in langstieligen Gläsern (z. B. Martiniglas) serviert werden. Zwar ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, dass er die Ausfräsungen für die Halterung der Gläser der Größe nach auf ein klassisches Cocktailglas angepasst hat. Jedoch hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass sich der Tablarauszug auch bei Benutzung anderer Gläser sicher und ohne zu wackeln öffnen und schließen lässt. Im Rahmen der gerichtlichen Augenscheinseinnahme konnte sich das Gericht einen eigenen Eindruck von dem Barschrank und der Qualität des Tablarauszugs verschaffen und gelangte hierbei zu der Überzeugung, dass Gläser beim Öffnen und Schließen zwar nicht zwingend kippen bzw. wackeln, dass insoweit die Gefahr aber dennoch gegeben ist. Bei der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ist den Prüfern ein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen, der nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Das Gericht kann sich daher nicht an die Stelle der Prüfer setzen, sondern nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, Az. 1 BvR 419/81). Gemessen an diesen Grundsätzen war es nicht sachwidrig oder willkürlich, dem Kläger gestützt auf die wackelige Konstruktion des Tablarauszugs bei dem Bewertungskriterium Funktionalität Punkte abzuziehen.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Prüferkritik, wonach eine Arretierung des Tablarauszugs im ausgezogenen Zustand zweckmäßig gewesen wäre, rechtlich nicht zu beanstanden. Hierdurch hätte vermieden werden können, dass beim Eingießen der Gläser aus Unachtsamkeit das Tablar bewegt wird und auf diesem aufgestellte Gläser umfallen könnten. Dass nach Einschätzung des Meisterprüfungsausschusses hier eine bessere Funktionalität möglich und machbar gewesen wäre, unterliegt dem fachlichen Beurteilungsspielraum der Prüfer, der der gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich ist.
Ebenso ist die Kritik des Prüfungsausschusses, der Tablarauszug hätte verdeckt ausgeführt werden müssen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger ist zwar insoweit zuzugestehen, dass die Funktionalität des Barschranks nicht durch die offene Anbringung des Auszugs beeinträchtigt wird. Dem hat der Prüfungsausschuss jedoch dadurch Rechnung getragen, dass die Kritik an der nicht verdeckten Ausführung nicht im Rahmen der Bewertung der Funktionalität, sondern im Rahmen des Bewertungskriteriums „Einbau Beschläge“ angebracht wurde. Es erscheint dem Gericht nachvollziehbar, dass eine verdeckte Ausführung des Tablarauszugs bei einem hochwertigen Einzelstück wie dem Meisterprüfungsprojekt ästhetischer gewesen wäre und hierdurch auch die Beschläge und die Mechanik besser hätten geschützt werden können.
Soweit der Kläger geltend macht, die angebrachten Fräsungen für Flüssigkeitsansammlungen seien funktional, aber auch optisch ansprechend, ist die Bewertung des Meisterprüfungsausschusses, wonach diese nicht zweckmäßig seien, ebenfalls durch den den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. Dem Kläger ist insoweit zuzugestehen, dass es sich bei dem Werkstück um einen Barschrank handelt, bei dem selbstverständlich auch Gläser gefüllt werden. Durch Fräsungen kann sichergestellt werden, dass verschüttete Flüssigkeit nicht einfach herunter laufen, sondern gesammelt werden kann. Jedoch haben die Prüfer sowohl schriftlich als auch in der gerichtlichen Augenscheinseinnahme nachvollziehbar dargelegt, dass die Funktionalität der Fräsungen für Flüssigkeitsansammlungen nur dann effektiv gewährleistet wäre, wenn nicht nur in der Tiefe, sondern ringsherum eine Saftrille eingefräst worden wäre. Dem Gericht erscheint plausibel, dass trotz der vorhandenen Fräsungen ohne diese Saftrille dennoch Flüssigkeiten, die nicht von den Fräsungen aufgefangen werden, einfach herunter laufen, so dass insoweit Punktabzüge gerechtfertigt sind.
Ebenfalls ohne Erfolg trägt der Kläger vor, die im Zeitpunkt der Bewertung des Barschranks durch den Meisterprüfungsausschuss unstreitig an der oberen Stelle verbogenen Schubstangen seien im Zeitpunkt der Aufstellung des Schranks noch nicht verbogen gewesen, sondern erst durch gewaltsames Zudrücken des Schranks durch Dritte beschädigt worden. Auch insoweit konnte der Kläger keine weiteren Ausführungen machen, die seine Mutmaßung der Fremdeinwirkung stützen und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. Die Bewertung durch den Prüfungsausschuss erscheint zum einen schon deshalb nachvollziehbar und ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger - selbst bei einer unterstellen Benutzung durch Dritte - das Meisterstück so stabil hätte anfertigen müssen, dass Teile des Schließmechanismus nicht verbiegen, sondern dieser auch über einen längeren Zeitraum und bei regelmäßiger Benutzung eine einwandfreie Funktion beibehält. Zum anderen machte der Kläger hinsichtlich des Vorwurfs der verbogenen Schubstanden unterschiedliche Angaben, indem er im Fachgespräch hierauf angesprochen entgegnete, die Schubstange gehöre so, damit die Tür klappert.
Hinsichtlich der Stabilität der Schubstangenkonstruktion ist die lediglich pauschale Bewertungsrüge des Klägers unsubstantiiert. Der Prüfungsausschuss hat seinen Kritikpunkt während der gerichtlichen Augenscheinseinnahme nachvollziehbar erklärt und anschaulich dargelegt, dass es für eine ausreichende Stabilität zumindest noch einer weiteren Fixierung der Schubstangen bedurft hätte. Die Schubstangen seien nicht ausreichend geführt, so dass bei häufigem Gebrauch ein Verbiegen möglich sei. Dem ist der Kläger in fachlicher Hinsicht nicht entgegengetreten.
Die Bewertungsrüge des Klägers, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Schließbleche unsauber eingelassen und teilweise überstehend seien, kann ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage führen. Die Kammer konnte sich im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins ein eigenes Bild von dem Werkstück machen und hierbei sehen bzw. vor allem beim Befühlen der Oberfläche mit der Hand spüren, dass die am Boden und an der Decke des Schranks angebrachten Schließbleche teilweise nicht bündig mit dem Holz angebracht wurden. Der Kläger räumte hierzu ein, dass das Überstehen der Schließbleche nicht auf Fremdeinwirkung zurückgeführt werden kann. Soweit der Kläger vorbringt, die Kratzer auf den Schließblechen seien bei der Ablieferung des Werkstücks noch nicht vorhanden gewesen, gilt das oben Gesagte, wonach keinerlei Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung ersichtlich sind. Im Übrigen hätte der Kläger das Werkstück so fertigen müssen, dass selbst bei einem mit Schwung ausgeführten Schließen der Türen der Barschrank keine Beschädigungen erleidet.
Ohne Erfolg wehrt sich der Kläger zudem gegen die Bewertung der Ausführung seiner Oberflächenbehandlung. Wenn der Kläger insoweit vorträgt, es sei zu beachten, dass sich bei gleicher Lichteinstrahlung aufgrund der unterschiedlichen Furnierfaserung der beiden Türen sowie der Tatsache, dass Kanten und Schübe in Massivholzbauweise ausgeführt worden seien, eine unterschiedliche Optik ergebe, die den Eindruck einer ungleichmäßigen Oberflächenbehandlung erwecken könne, hält ihm der Prüfungsausschuss zu Recht entgegen, er hätte diesen unterschiedlichen optischen Eindruck berücksichtigen müssen. Diese Kritik ist vom Beurteilungsspielraum der Prüfer gedeckt und dem Gericht schon deshalb nachvollziehbar, da einem (fiktiven) Kunden kein Werkstück verkauft werden kann, dass auch nur den Eindruck erweckt, die Oberflächenbehandlung sei ungleichmäßig aufgetragen worden. Zudem wurde auch auf einer einheitlich furnierten Fläche ein stellenweise zu magerer bzw. zu fetter Auftrag des Oberflächenmaterials festgestellt. Selbst nach einer Lagerung des Schranks von fast zwei Jahren waren die Unterschiede in der Oberflächenbehandlung in Form eines Übergangs von einer glänzenden zu einer matten Oberfläche auf der linken Innenseite des Schranks im Rahmen der gerichtlichen Augenscheinseinnahme noch leicht erkennbar.
Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Prüferkritik, wonach im Zeitpunkt der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts von diesem ein beißender Gestank ausgegangen sei, da ein falsches Oberflächenmaterial für das gewählte Holz verwendet worden sei. Der Meisterprüfungsausschuss hat auch insoweit keine sachfremden Erwägungen angestellt und nicht gegen die Grundsätze eines fairen Prüfungsverfahrens verstoßen, sondern bewegte sich im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Zwar mag zutreffen, dass Palisanderholz bereits aufgrund seiner natürlichen Gegebenheiten starke Ausdünstungen aufweist. Jedoch wird dem Kläger zu Recht der Vorwurf gemacht, er hätte ein anderes Oberflächenmaterial speziell für Tropenhölzer wählen müssen, das in der vorgegebenen Zeit aushärtet und die Oberfläche versiegelt. Der Kläger hätte für die Auswahl eines geeigneten Oberflächenmaterials gegebenenfalls vor der Durchführung der Oberflächenbehandlung eine Probe machen müssen, wie sich die Kombination des furnierten Möbelstücks mit dem Öl verträgt. Da der Tag der Abgabe des Meisterprüfungsprojekts bereits mit der Einladung vom ... 2013 bekannt gegeben wurde, hätte der Kläger zudem ausreichend Zeit für die Ausdünstung seines Projekts einplanen müssen. Auch der Einwand des Klägerbevollmächtigten, der Gestank mache das Werkstück nicht unbrauchbar, sondern ein derartiger Umstand würde nur zu einer verzögerten Auslieferung führen, vermag im Ergebnis nicht durchzugreifen. Zwar ist dem Vortrag der Klägerseite zuzugestehen, dass der Umstand einer noch nicht völlig ausgehärteten und daher noch leicht klebrigen Oberflächenbehandlung in der Praxis zu einer verzögerten Auslieferung führen würde, ohne dass allerdings sämtliche Oberflächenarbeiten völlig entwertet würden (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 18.04.2002, Az. AN 2 K 00.00339). Der dem genannten Urteil zugrunde liegende Fall unterscheidet sich jedoch von dem vorliegend zur Entscheidung stehenden Fall zum einen darin, dass der damalige Kläger bei dem Bewertungskriterium Oberflächenbehandlung mit 0 Punkten bewertet wurde und das Meisterstück damit im Ergebnis gleichgesetzt wurde mit einem solchen, welches überhaupt keine Oberflächenarbeiten aufweist. Zum andere konnte auch noch im Rahmen der gerichtlichen Augenscheinseinnahme - und damit nach einer Lagerung von fast zwei Jahren - ein leicht wahrnehmbarer, von dem Barschrank ausgehender Geruch festgestellt werden. Damit steht fest, dass der Schrank nicht lediglich hätte verzögert ausgeliefert werden können, sondern die Wahl des verwendeten Oberflächenmaterials langfristig zu Geruchsbelästigungen führt.
Auch soweit sich der Kläger hinsichtlich der vorgenommenen Ausbesserungsarbeiten in Form ausgewachster Furnierstellen an der linken Außenseite des Korpus dahingehend zu rechtfertigen versucht, dass auch bei Fachbetrieben Ausbesserungsarbeiten vorgenommen würden, das Ausbesserungsmaterial geeignet gewesen sei und teilweise vom Prüfungsausschuss herausgekratzt worden sei, ist die Klage nicht begründet. Dem Kläger wird insoweit vom Meisterprüfungsausschuss zu Recht der Vorwurf gemacht, Ausbesserungsarbeiten seien bei einer fachgerechten Vorarbeit nicht erforderlich gewesen, hätten an dieser Stelle und in dieser Größe gar nicht ausgeführt werden dürfen sowie dass das verwendete Ausbesserungsmaterial ungeeignet gewesen sei. Die ausgewachste Furnierstelle an der linken Außenseite des Korpus fällt, vor allem dann, wenn der Schrank frei in einem Raum steht, schon auf den ersten Blick störend ins Auge. Daher stellt die Tatsache, dass der Kläger von einer Neufurnierung der Außenwand abgesehen, sondern lediglich versucht hat, die beschädigte Stelle mit Ausbesserungsmaterial zu verdecken, einen gravierenden Fehler in der Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger vorgibt, die schadhafte Stelle erst etwa einen Tag vor der vorgeschriebenen Anlieferung des Meisterstücks zur Bewertung festgestellt zu haben. Zwar hätte der Kläger unter realen Bedingungen unter Umständen die Außenwand des Schranks neu furniert und die beschädigte Stelle in Gänze ausgewechselt und hätte dies gegebenenfalls nur zu einer verzögerten Auslieferung geführt. In der Prüfungssituation sind jedoch zum einen nicht voll und ganz der künftigen Praxis entsprechende Bedingungen herzustellen, sondern ist eine vorgegebene Aufgabenstellung in einem fest vorgegebenen Zeitrahmen zu erledigen. Bewertet werden kann - die Prüfungsbedingungen sind insoweit für alle Prüflinge gleich - nur das, was der Prüfling bis zum Ende der Bearbeitungszeit geschafft hat. Zum anderen hätte der Kläger bereits im Rahmen des auf die Fertigung des Meisterprüfungsprojekts bezogenen Fachgesprächs darlegen können, die schadhafte Stelle erst zu spät bemerkt zu haben. Indem er dies unterließ und auch im Widerspruchsverfahren den Standpunkt vertrat, auch bei Fachbetrieben in Fachwerkstätten seien Ausbesserungsarbeiten durchaus üblich, erscheint zweifelhaft, ob die Beschädigung des Meisterstücks tatsächlich erst kurze Zeit vor dessen Abgabe bemerkt wurde. Das Gericht ist ferner der Überzeugung, dass das konkret verwendete Ausbesserungsmaterial ungeeignet gewesen ist. Bei genauerer Betrachtung und Befühlen mit der Hand konnte das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Augenscheinseinnahme feststellen, dass das Ausbesserungsmaterial auch nach Jahren nicht ausgehärtet, sondern weich und klebrig war. Das verwendete Weichwachs wäscht sich selbst bei einem normalen Gebrauch aus und kann mit den bloßen Händen entfernt werden. Wenn überhaupt Nachbesserungsarbeiten vorgenommen werden, hätte der Kläger daher jedenfalls Hartwachs verwenden müssen, das die beschädigte Stelle dauerhaft, insbesondere auch nach einer feuchten Reinigung des Schranks, ausgefüllt hätte. Im Übrigen hat der Kläger lediglich pauschal behauptet, das verwendete Material sei geeignet gewesen, ohne sich mit den fachlichen Einwendungen der Prüfer inhaltlich auseinander zu setzen. Es fehlt daher bereits an einer schlüssigen und hinreichend substantiierten Bewertungsrüge. Der Einwand des Klägers, der Prüfungsausschuss habe Teile des Ausbesserungsmaterials herausgekratzt, geht an der Prüferkritik vorbei. Diese geht dahin, dass zum einen an dieser Stelle gar keine Ausbesserungsarbeiten hätten vorgenommen werden dürfen und dass zum anderen ein falsches Ausbesserungsmaterial verwendet worden sei. Hingegen bemängeln die Prüfer nicht, dass das Anbringen des Ausbesserungsmaterials unsauber erfolgt ist, indem z. B. die beschädigte Stelle nicht vollständig und gleichmäßig mit Wachs ausgefüllt worden ist.
Der Kläger dringt ebenfalls nicht mit der Rüge durch, die Bewertung des Kriteriums „Erkennen der Stärken und Schwächen“ im Rahmen des Fachgesprächs mit lediglich 15 Punkten erscheine problematisch, da im Zuge der Bewertung eine doppelte Benachteiligung eingetreten sei. Gemäß § 5 Tischlermeisterverordnung ist das Fachgespräch über die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu führen. Dabei soll der Prüfling unter anderem nachweisen, dass er befähigt ist, mit dem Meiserprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen. Von einer doppelten Benachteiligung kann vorliegend keine Rede sein. Zum einen trifft die Behauptung der Klägerseite, der Meisterprüfungsausschuss habe Fehler gesehen, die tatsächlich nicht vorhanden gewesen seien, nicht zu. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, nach denen sich die Prüferkritik als zutreffend erwiesen hat. Zum anderen hätte sich der Kläger im Rahmen des Fachgesprächs für die in seinen Augen unberechtigte Kritik rechtfertigen können. Er hätte beispielsweise seinen Gedankengang bei der Konstruktion der Koffertüren und der Sockelkonstruktion darlegen können oder hätte näher ausführen können, weshalb er überhaupt Ausbesserungsarbeiten ausgeführt hat und warum er hierfür Weichwachs verwendet hat. Auch hätte er erklären können, welches Öl genau er für die Oberflächenbehandlung verwendet hat und aus welchem Grund er sich hierfür entschieden hat. Der Kläger vermochte jedoch nicht darzulegen, weshalb er die Oberflächenbehandlung in der geschehenen Form durchgeführt hat, geschweige denn welches Öl genau hierfür zum Einsatz gekommen ist („Salatöl“). Auf die verbogenen Schubstangen angesprochen gab er lediglich die unbefriedigende Antwort, dies solle so sein, damit die Tür klappert. Anhand dieser unqualifizierten Antworten zeigt sich deutlich, dass der Kläger Probleme darin hat, eigene Schwächen zu erkennen und entsprechende Lösungsvorschläge zu präsentieren. Indem der Kläger vorbringt, eine Bewertung mit lediglich 15 von insoweit möglichen 50 Punkten sei nicht gerechtfertigt, setzt er nur seine eigene Bewertung an die Stelle der - durch den Beurteilungsspielraum gedeckten - Prüferkritik.
Schließlich macht der Kläger auch ohne Erfolg geltend, die Einzelbewertung des Prüfers ... im Rahmen des Kriteriums „Oberflächenqualität, Produktqualität“ liege außerhalb des ansonsten grundsätzlich Prüfern zustehenden Bewertungsrahmens und sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Gewisse Diskrepanzen sind bei der Anwendung eines Drei-Prüfer-Verfahrens, bei dem die Prüfungsleistung des Prüflings von den drei Prüfern unabhängig voneinander, selbstständig und eigenverantwortlich beurteilt wird und aus diesen drei Bewertungen der Mittelwert gebildet wird, normal und deuten nicht auf ein unfaires Prüfungsverfahren hin. Durch die Abstimmung auf insgesamt elf Bewertungskriterien mit fest vorgegebenen Maximalpunktzahlen wird die Bewertung der Prüfer weitmöglich vereinheitlicht und nachvollziehbar. Die Bildung eines Mittelwerts aus den unterschiedlichen Prüfungsbewertungen führt schließlich zu einer bestmöglichen Objektivierung der Bewertung der Prüfungsleistung, bei der sowohl „Ausreißer“ in der Punktevergabe nach oben wie auch nach unten ausgeglichen werden. Die konkrete Vergabe der Punkte obliegt dabei dem Beurteilungsspielraum der Prüfer und kann erst bei Anhaltspunkten einer willkürlichen Entscheidung gerichtlich überprüft werden. Vorliegend spricht gegen eine willkürliche Entscheidung des Prüfers ... schon der Umstand, dass die Punktevergabe der drei Prüfer - von dem Prüfungskriterium „Oberflächenqualität, Produktqualität“ abgesehen - nicht wesentlich unterschiedlich ausfällt. Insbesondere in der Summe der Punktzahlen erscheinen die Bewertungen der drei Prüfer mit insgesamt 724, 754 bzw. 744 von 1.500 möglichen Punkten recht homogen. Die Diskrepanz der Punktevergabe in dem Bewertungskriterium „Oberflächenqualität, Produktqualität“ ist ferner bei genauerer Betrachtung nicht so groß wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag. Zwar haben die Prüfer ... und ... mit 55 bzw. 45 Punkten annähernd die gleiche Punktzahl vergeben und hebt sich die Punktevergabe des Prüfers ... mit 10 Punkten hiervon zulasten des Klägers ab. Jedoch waren sich alle Prüfer dahingehend einig, dass der Barschrank des Klägers hinsichtlich des genannten Bewertungskriteriums nicht mehr den an die Anfertigung eines Meisterprüfungsprojekts gestellten Anforderungen entspricht und daher insoweit die Leistung des Klägers nicht mit „ausreichend“ bewertet werden konnte.
3. Im Hinblick auf die Abweisung der Klage bedurfte der Antrag auf Beiziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren keiner Entscheidung.
4. Da der Kläger mit keiner Bewertungsrüge durchdringt, ist die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.