Besetzung der Richterbank
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Besetzung der Richterbank
originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46
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16/01/2021 21:15
Dieser Artikel bietet Ihnen einen Überblick, welche richterlichen Äußerungen einen Ausschluss des Richters aus dem Verfahren verursacht haben. Nicht jeder Verdacht über die Unvoreingenommenheit des Richters ist begründet. Die Äußerung muss immer in dem Kontext betrachtet werden, in dem sie geäußert worden ist - Streifler & Kollegen, Dirk Streifler. Rechtsanwalt für Strafrecht
16/01/2021 20:58
Zwischen unterschiedlichen Graden persönlicher oder beruflicher Beziehung zum Richter muss unterschieden werden, um gerechtfertigte Zweifel über seine Objektivität zu hegen. In diesem Artikel lesen Sie, wann ein Richter aufgrund der Vermutung der Befangenheit aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde und unter welchen Voraussetzungen ein solches Ablehnungsgesuch als unbegründet verwiesen worden ist - Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht
17/01/2021 22:25
Veröffentlicht ein Strafrichter auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil ein Foto von sich mit seinem lesbaren T-Shirt Aufdruck „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA` inklusive Kommentar „Das ist mein - wenn du raus kommst, bin ich in Rente-Blick“, so rechtfertigt dieses Handeln eine Besorgnis der Unvoreingenommenheit des Richters. Der Richter wird in Folge eines solchen Beitrages aufgrund der Besorgnis der Befangenheit nach § 22 IIStPO vom Verfahren abgelehnt und das Verfahren muss zwingend neu „aufgerollt“ werden – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht
17/01/2021 22:05
In dieser Grundsatzentscheidung vom 17.06 2015 befand der Bundesgerichtshof (2 StR 228/14) über die Unzulässigkeit der Nutzung eines Mobiltelefones durch den Richter in der Hauptverhandlung. Eine solche Handlung würde die Annahme der Befangenheit des Richters rechtfertigen. Irrelevant hierbei ist die Bedeutung der privaten Handynutzung sowie ob der Richter tatsächlich befangen war. Eine Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 II StPO liege jedenfalls dann vor, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit beeinflussen kann. Dies sei bei der Handynutzung während der Hauptverhandlung zu bejahen – Streifer & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht