Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2005 - 9 S 2278/03

bei uns veröffentlicht am19.07.2005

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. August 2003 - 4 K 1314/02 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten. (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt.
Unter dem 13.01.1997 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für das Rechnungsjahr 1997 für die Ausbildung zu Chemisch-Technischen AssistentInnen, Pharmazeutisch-Technischen AssistentInnen, Physikalisch-Technischen AssistentInnen, Umweltschutz-Technischen AssistentInnen, Datenschutz-Technischen AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik. Mit Bescheid des Oberschulamtes Tübingen vom 12.12.1997 wurde daraufhin der Zuschuss für das Rechnungsjahr 1997 auf 1.854.560,21 DM festgesetzt. In 6. Erläuterungen des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Zuschussberechnung auf der Basis der mitgeteilten vorläufigen Pauschalsätze vorbehaltlich der endgültigen Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29.12.1997 Widerspruch ein, der sich, ohne dies im einzelnen näher auszuführen, „gegen die Berechnungsgrundlagen“ richte. Die Klägerin war ferner damit einverstanden, dass die Entscheidung über den Widerspruch erst ergehe, wenn eine Entscheidung des erkennenden Gerichtshofs über eine dort anhängige Klage für ein früheres Rechnungsjahr ergangen sei. Über diesen Widerspruch ist bis heute nicht entschieden worden.
Mit Bescheid des Oberschulamtes Tübingen vom 15.09.2000 über die Bewilligung für die Rechnungsjahre 1997 bis 1999 wurde für das Rechnungsjahr 1997 eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 3.186,20 DM festgesetzt. Hierbei wurde auf die Auswirkungen der Dienstrechtsreform mit Wirkung vom 01.07.1997 sowie eine Verbesserung der Bezuschussung für die beruflichen Ersatzschulen mit Wirkung 01.08.1999 hingewiesen und ausgeführt, dass in den Bescheiden über die Zuschüsse für die Jahre 1997 bis 1999 mitgeteilt worden sei, dass die Zuschussberechnung vorbehaltlich der Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage erfolgt sei. Jetzt habe das Kultusministerium dem Oberschulamt die Kopfsätze für die endgültige Zuschussberechnung mitgeteilt. Dadurch würden sich für die beruflichen Ersatzschulen Nachzahlungen für die Jahre 1997 und 1999 ergeben, während an der Abrechnung des Jahres 1998 sich nichts ändere. Gegen diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid unternahm die Klägerin nichts.
Die Klägerin hat am 29.06.2002 Klage erhoben und zunächst eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.1997 begehrt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Klage bereits für unzulässig gehalten. Der Bescheid vom 12.12.1997 stelle einen vorläufigen Bescheid dar, gegen den zwar Widerspruch habe eingelegt werden können, der jedoch durch den, den Gegenstand des vorläufigen Bescheids umfassenden, endgültigen Bescheid des Oberschulamts Tübingen vom 15.09.2000 ersetzt worden sei und sich damit erledigt habe. Da der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid vom 15.09.2000 nicht angegriffen worden sei, sei dieser bestandskräftig geworden. Der Bescheid vom 15.09.2000 habe auch direkt an die Klägerin bekannt gegeben werden dürfen.
Die Klägerin hat daraufhin zuletzt sinngemäß beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin auf der Basis eines noch zu erlassenden Gesetzes einen über den im Bescheid vom 15.09.2000 bewilligten Zuschuss hinaus einen weiteren Zuschuss für das Rechnungsjahr 1997 in Höhe von mindestens 750.000,-- EUR zu bewilligen und den Bescheid vom 15.09.2000 aufzuheben, soweit er dem Verpflichtungsbegehren entgegensteht,
hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrages,
den Beklagten zu verpflichten, auf der Basis eines noch zu erlassenden Gesetzes der Klägerin einen über den im Bescheid vom 12.12.1997 bewilligten Zuschuss hinaus einen weiteren Zuschuss für das Rechnungsjahr 1997 in Höhe von mindestens 750.000,-- EUR zu bewilligen und den Bescheid vom 12.12.1997 aufzuheben soweit er dem Verpflichtungsbegehren entgegensteht,
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höchst hilfsweise festzustellen, dass der bisher festgesetzte Zuschuss verfassungswidrig zu niedrig ist.
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Die Klägerin hat im Wesentlichen noch ausgeführt: Auch wenn der Bescheid vom 12.12.1997 als vorläufiger Bescheid anzusehen sei, der durch die Verfügung vom 15.09.2000 ersetzt worden sei, sei die Klage nicht unzulässig. Dieser Bescheid sei aufgrund einer automatischen Klagerstreckung Gegenstand der Klage. Im Übrigen enthalte das Schreiben vom 15.09.2000 nicht die Festsetzung des Gesamtzuschusses für das Rechnungsjahr 1997, sondern es enthalte lediglich eine Nachzahlung für zwei Jahre. Eine Ersetzungsfunktion sei daher nicht eingetreten. Im Übrigen sei der Bescheid vom 15.09.2000 fehlerhaft bekannt gegeben worden. Die automatische Erstreckung der Klage folge aus der analogen Anwendung der §§ 96 Abs. 1 SGG, 68 FGO und 365 Abs. 3 AO bzw. aus dem sich aus diesen Vorschriften ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsatz. Danach sei im Bereich der Leistungsverwaltung ein Änderungsbescheid bzw. ein Ersetzungsbescheid automatisch Gegenstand des jeweiligen Verfahrens, wenn der Ausgangsbescheid bereits wirksam durch einen Rechtsbehelf angefochten sei.
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Mit Zwischenurteil vom 12.08.2003 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage in ihrem Hauptantrag zulässig sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass über die Zulässigkeit einer Klage durch Zwischenurteil entschieden werden könne. Die Klägerin sei Klagebefugt. Der Zulässigkeit der Klage stehe auch nicht die Bestandskraft des endgültigen Bescheides vom 15.09.2000 entgegen. Eine solche Bestandskraft sei bisher nicht eingetreten. Zwar sei nun durch den Erlass des Bescheides vom 15.09.2000 der Bescheid vom 12.12.1997 erledigt, da in ihm eine endgültige Regelung - auch - hinsichtlich der Bezuschussung der Klägerin für das Rechnungsjahr 1997 getroffen worden sei. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid aus dem Jahr 1997 habe sich insoweit auch erledigt. Er habe sich jedoch auch auf den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 15.09.2000 erstreckt, so dass die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig sei, nachdem der Beklagte nun fast drei Jahre über diesen Widerspruch nicht entschieden habe. Dies folge aus der Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens der Erstreckung eines Rechtsbehelfs auf Verwaltungsakte, welche angefochtene Verwaltungsakte ersetzen würden. Dieser Rechtsgedanke finde sich in § 365 Abs. 3 AO und § 86 Abs. 1 SGG. Der gefundenen Auslegung stehe auch nicht entgegen, dass die ursprünglich vorgesehene Aufnahme einer Regelung, wonach bei einer nach Klageerhebung erfolgenden Änderung oder Ersetzung des angefochtenen Verwaltungsakt durch einen anderen Verwaltungsakt dieser auf Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens werde, im Zuge des 6. VwGOÄndG ausdrücklich abgelehnt worden sei. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um die Erstreckung des Widerspruchs und nicht um die Erstreckung einer Klage auf einen weiteren Gegenstand. Auch der Umstand, dass hier ein vorläufiger Verwaltungsakt durch einen endgültigen Verwaltungsakt ersetzt worden sei, gebiete hinsichtlich der Analogie zu den Vorschriften der AO und des SGG keine abweichende Betrachtung.
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Gegen das ihm am 05.09.2003 zugestellte Zwischenurteil hat der Beklagte am 25.09.2003 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 18.12.2003 begründet.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.08.2003 - 4 K 1314/02 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt im Wesentlichen noch aus, dass sich aus den Vorschriften des § 365 Abs. 3 AO und des § 86 Abs. 1 SGG der Rechtsgedanke der Rechtsbehelfserstreckung für den vorliegenden Fall nicht entnehmen lasse, zumal der Gesetzgeber der VwGO es ausdrücklich abgelehnt habe, eine entsprechende Vorschrift in die VwGO aufzunehmen. Insofern habe der Gesetzgeber offensichtlich diesbezüglich keine generelle Schutzbedürftigkeit des Adressaten von Zweitbescheiden gesehen und verlange von ihm, selbst tätig zu werden, um einen geänderten Verwaltungsakt zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen. Hierbei müsse er z.B. auch eine Klagefrist für die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes in das Klageverfahren einhalten. Es sei jedoch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber im Hinblick auf die gerichtliche Einbeziehung im Rahmen der VwGO von keiner besonderen Schutzwürdigkeit des Adressaten ausgegangen sei, und dies nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts wohl auch für das Institut des vorläufigen Bescheides gelte, obgleich auch hier Rechte verwirkt werden könnten, auf der anderen Seite aufgrund der vom Verwaltungsgericht angenommenen besonderen Schutzwürdigkeit des Adressaten des vorläufigen Bescheids, eine Erstreckung des Widerspruchs gegen den vorläufigen Bescheid auf den endgültigen Bescheid notwendig sein sollte. Der Bescheid vom 15.09.2000 sei mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, so dass für die Klägerin ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass sie Rechtsmittel einlegen könne und müsse, wenn sie mit der im Bescheid vom 15.09.2000 getroffenen endgültigen Entscheidung nicht einverstanden sei. Eine Erstreckung in dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Umfange sei auch eine Umgehung der Formvorschriften über die Einlegung des Widerspruchs gemäß § 70 VwGO, nämlich dem Schriftlichkeitserfordernis. Der endgültige Bescheid vom 15.09.2000 habe unmittelbar der Klägerin bekannt gegeben werden können. Eine schriftliche Vollmacht sei im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 12.12.1997 zudem nicht vorgelegt worden. Gleichwohl sei die Bevollmächtigung nicht in Frage gestellt worden, weil der Verfahrensbevollmächtigte bereits in den früheren Verfahren für die Klägerin tätig gewesen sei. Alle Bezuschussungsbescheide ab dem Bescheid für das Jahr 1992 seien gleichwohl stets direkt an die Klägerin geschickt worden, ohne dass dies jemals von ihr oder ihrem Verfahrensbevollmächtigten beanstandet worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- uns Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unzulässig.
22 
1. Im Hauptantrag ist die Klage zwar als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom gleichen Tage Az. 9 S 47/03). Auch hat der Beklagte der insoweit vorgenommenen Klageänderung nicht widersprochen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Klage ist aber unzulässig, weil die Klägerin vor Erhebung der Klage das nach § 68 Abs. 2 in Verb. mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren - unstreitig - nicht durchgeführt hat und der Klägerin auch § 75 VwGO nicht zugute kommt. Der den Antrag der Klägerin vom 13.01.1997 ablehnende Bescheid vom 15.09.2000 wurde vielmehr mit Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig.
23 
1.1 Der am 18.09.2000 - wie sämtliche früheren Förderbescheide seit dem Förderbescheid für das Jahr 1992 ebenfalls - an sie persönlich abgesendete Förderbescheid vom 15.09.2000, dessen Zugang die Klägerin nicht bestreitet, wurde der Klägerin gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ordnungsgemäß bekannt gegeben. Einer förmlichen Zustellung bedurfte es nicht (§ 41 Abs. 5 LVwVfG). Der Verwaltungsakt vom 15.09.2000 war unzweifelhaft für die Klägerin bestimmt. Eine Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts (auch) gegenüber ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG war hingegen nicht erforderlich.
24 
Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 07.10.1986 - NC 9 S 550/86 - (VBlBW 1987, 297) noch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Behörde wegen der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG grundsätzlich auch dazu verpflichtet ist, die das Verfahren beendende Entscheidung, den Verwaltungsakt, ihm gegenüber bekannt zugeben. Demgegenüber hat aber das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35/96 - (BVerwGE 105, 288) u. a. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der gleich lautenden Bestimmung des § 37 Abs. 1 SGB X (Urteil vom 21.02.1985 - 11 RA 6/84 -, NVwZ 1986, 421) ausgeführt, dass der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 (L)VwVfG keinen Zweifel daran lasse, dass die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt in jedem Falle wirksam werden lasse. Die Ergänzung, dass der Verwaltungsakt auch einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden kann, stelle danach lediglich eine Erweiterung der der Behörde eröffneten Möglichkeiten dar. Hierfür sprächen überdies Gründe der Praktikabilität. Gerade bei dem Akt, der den Bescheid in Wirksamkeit setze, sei größtmögliche Rechtsklarheit von hoher Bedeutung. Mit der Bekanntgabe an den Betroffenen könne die Behörde jeder Diskussion darüber ausweichen, ob ein Bevollmächtigter - wirksam - bestellt worden ist oder nicht. Außerdem entfalle die schwierige Frage, ob ein Sonderfall vorliegt, der ein Abweichen von der Regel des § 14 Abs. 3 (L)VwVfG rechtfertigt. Auch der Bundesfinanzhof nimmt im Hinblick auf die vergleichbaren Regelungen in § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AO 1977 eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen nur dann an, wenn für den Steuerpflichtigen als denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich gerade (auch) als Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten ergibt (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2000 - VII R 96/99 -, BFHE 193, 41; vgl. auch Kopp, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rn 48 m.w.N). In Ansehung dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung an. Wurde danach der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 15.09.2000 der Klägerin durch Übersendung an sie wirksam bekannt gegeben, endete die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 1 VwGO in Verb. mit § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG mit Ablauf des 21.10.2000, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt eine nach § 70 Abs. 1 VwGO formgerechte Widerspruchserhebung erfolgt war.
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1.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Widerspruch vom 29.12.1997 gegen den Bescheid vom 12.12.1997 automatisch auf den Bescheid vom 15.09.2000 erstreckte und damit wegen dessen Nichtbescheidung eine Zulässigkeit der am 29.06.2002 erhobenen Klage nach § 75 VwGO gegeben sein kann. Offen bleiben kann dabei, ob es Fälle geben mag, in denen der einen mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheid noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens ersetzender Änderungsbescheid automatisch Gegenstand des gegen den ursprünglichen Bescheid anhängigen Widerspruchsverfahrens wird (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschluss vom 28.05.1998 - 1 S 149/98 -, NVwZ-RR 1999, 101, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 - 8 C 69/80 -, BVerwGE 62, 80, wobei freilich dort auch gegen den Änderungsbescheid offenbar Widerspruch erhoben war und ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Streit stand, und BFH, Urteil vom 19.01.1977 - I R 89/74 -, BFHE 121, 421 und Urteil vom 04.02.1976 - I R 203/73 -, BFHE 119, 168) oder ob dieser zur Vermeidung des Eintritts seiner Bestandskraft anstelle einer erneuten Widerspruchserhebung zumindest im Wege der Widerspruchsänderung analog § 91 VwGO in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen werden muss (vgl. Bayer. VGH Urteil vom 12.02.1982 - Nr. 23 B 80 A.2332 -, NVwZ 1983, 615; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 68 Rn 24; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 68 Rn. 23, m.w.N.). Eine solche automatische Erstreckung des Widerspruchs oder auch der Klage ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie dürfte sich auch nicht aus einem allgemeinen, aus den Regelungen in § 365 Abs. 3 AO und § 86 Abs. 1 SGG hergeleiteten Rechtsgedanken ergeben, nachdem der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung, wenn auch für das Klageverfahren, eine im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwOÄndG) in § 94 Abs. 2 VwGO vorgesehene Regelung zur zudem antragsabhängigen Einbeziehung in das Verfahren ausdrücklich nicht übernommen hat, weil die vorgeschlagene Regelung, anders als in der Finanzgerichtsbarkeit, für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zu einer Verfahrensbeschleunigung führe (vgl. BT-Drucks. 13/5098 S. 23). Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht. Denn von dem abgesehen wird eine automatische Erstreckung des Widerspruchs allenfalls dann angenommen, wenn beide Verwaltungsakte einen (zumindest teilweise) identischen Regelungsbereich haben (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28.05.1998, a.a.O.; zu § 68 FGO: vgl. auch BFH, Urteil vom 08.02.2001 - VII R 59/99 -, BFHE 194, 466), der auch für bestimmte Fälle der Verpflichtungsklage durch den Widerspruchsbescheid abschließend gestaltet werden kann (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Verpflichtungsklagen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1983 - 11 S 1437/83 -, NVwZ 1984, 327; Kopp, a.a.O., § 79 Rn. 3; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 79 Rn. 1; a.A. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. § 79 Rn. 2). Jedenfalls daran fehlt es hier. Denn bei dem Bescheid vom 12.12.1997 handelte es sich um einen sog. vorläufigen Verwaltungsakt, dessen Regelungsinhalt lediglich auf das vorläufige Behaltendürfen des empfangenen Zuschusses gerichtet war, während die Zuschussbewilligung für das Rechnungsjahr 1997 nach Grund und Höhe allein und abschließend im Bescheid vom 15.09.2000 geregelt ist (grundlegend zur Zulässigkeit und Rechtsnatur einer solchen vorläufigen Regelung: vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1983 - 3 C 8/82 -, BVerwGE 67, 99; vgl. auch Beschluss des Senats vom 25.06.1984 - 9 S 898/84 -).
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Aus Nr. 6 Erläuterungen des Bescheides vom 12.12.1997 ergibt sich, dass die Zuschussberechnung auf der Basis der mitgeteilten vorläufigen Pauschalsätze vorbehaltlich der endgültigen Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage erfolgte, mithin nur eine vorläufige Regelung für eine Auszahlung des Zuschusses unter Berücksichtigung bereits geleisteter Abschlagszahlungen getroffen werden sollte, weil die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine endgültige Zuschussberechnung nach Auffassung der Behörde noch gar nicht vorlagen. Gegen eine allenfalls noch in Betracht kommende Bewilligung unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. der Rücknahme im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG oder mit einer sonstigen Nebenbestimmung spricht, dass diese eine endgültige Entscheidung darstellte, die nur unter den Voraussetzungen, die für eine Rücknahme vorgesehen sind, wieder beseitigt werden könnte, was ersichtlich nicht dem Willen der Behörde entsprach. Sie hat den Vorbehalt insbesondere nicht unter Nr. 5 Hinweise und Nebenbestimmungen des Bescheides vom 12.12.1997 aufgenommen, sondern in Nr. 6 des Bescheides die in Nr. 1 des Bescheides unter Hinweis auf die vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport mitgeteilten Pauschalsätze für das Rechnungsjahr 1997 erfolgte Festsetzung des Zuschusses wegen der Mitteilung nur vorläufiger Pauschalsätze im Sinne einer vorläufigen Regelung modifiziert. Von einer lediglich vorläufigen Regelung durch den Bescheid vom 12.12.1997 gehen letztlich auch die Beteiligten selbst aus, zumal eine solche Verfahrensweise der gängigen Bewilligungspraxis entspricht, wie dem Senat aus anderen Verfahren der Klägerin bekannt ist (vgl. etwa die im Verfahren Az. 9 S 47/03 für das Rechnungsjahr 2000 ergangenen Bescheide vom 20.04.2000 und 05.12.2000, wobei bezeichnender Weise die Klägerin dort nur letzteren, die endgültige Entscheidung enthaltenden Bescheid angegriffen hat). Die endgültige Bewilligung des Zuschusses für das Rechnungsjahr 1997 erfolgte nach Grund und Höhe insgesamt vielmehr erst durch den Bescheid vom 15.09.2000, auch wenn darin neben den endgültigen Berechnungsgrundlagen (Kopfsätze nach § 18 PSchG) lediglich nur noch die Differenzbeträge zu den Berechnungen in den vorläufigen Bescheiden, die durch Bezugnahme zum Gegenstand der endgültigen Zuschussberechnung gemacht wurden, ausgewiesen wurden. Der Gesamtbetrag des bewilligten Zuschusses stand dadurch jeweils ebenfalls fest. Dass der Bescheid vom 15.09.2000 mehrere Rechnungsjahre umfasste, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts.
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Bei dem Bewilligungsbescheid vom 12.12.1997, den die Behörde „auf der Basis der mitgeteilten vorläufigen Pauschalsätze vorbehaltlich der endgültigen Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage“ erlassen hat, handelt es sich danach entweder um einen Verwaltungsakt sui generis, durch den lediglich vorläufige Regelungen getroffen wurden, oder um eine Bewilligung mit einer inhaltlichen Beschränkung, und zwar mit dem Vorbehalt der späteren endgültigen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1983, a.a.O.). In beiden Fällen besteht der Regelungsinhalt des Verwaltungsakts letztlich darin, dass der Begünstigte den empfangenen Zuschuss nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten des Zuschusses bildet. Der Anspruch des Begünstigten auf das endgültige Behalten des Zuschusses hängt vielmehr davon ab, welchen abschließenden Bewilligungsbescheid - oder Ablehnungsbescheid - die Behörde aufgrund der künftigen gesetzlichen Regelung erlässt. Das bedeutet, dass es bei der späteren Entscheidung über das endgültige Behalten des Zuschusses keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf, da deren andersartiger Regelungsinhalt nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1983, a.a.O.). Mithin wurden durch den Bescheid vom 15.09.2000 keine Regelungen des Bescheides vom 12.12.1997 zur Bewilligung des Zuschusses für das Rechnungsjahr 1997 geändert oder ersetzt. Die Klägerin hätte danach, falls sie mit der endgültigen Zuschussbewilligung nicht einverstanden gewesen wäre, innerhalb der Widerspruchsfrist den Bescheid vom 15.09.2000 gesondert mit dem Widerspruch, sei es isoliert oder sei es durch Einbezug in das laufende Widerspruchsverfahren, angreifen müssen, zumal die endgültige Bewilligung für das Rechnungsjahr 1997 höher ausfiel als nach der vorläufigen Berechnung im Bescheid vom 12.12.1997 und sich zwischenzeitlich die von der Klägerin mit dem Widerspruch vom 29.12.1997 ohne nähere Konkretisierung angegriffenen „Berechnungsgrundlagen“ durch das rückwirkend zum 01.07.1997 bzw. 01.08.1999 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) deutlich zu Gunsten der Klägerin geändert hatten. Dies hat sie nicht getan. Zwar hat sie mit Schreiben vom 23.04.2001 auf Anfrage des Oberschulamtes vom 01.03.2001 mitgeteilt, „dass die Widersprüche gegen die Zuwendungsbescheide 1996 bis 2000 aufrecht erhalten bleiben“. Selbst wenn darin eine Einbeziehung des Bescheides vom 15.09.2000 in den Widerspruch vom 29.12.1997 zu sehen wäre, wäre dies jedenfalls erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgt und deshalb nicht geeignet gewesen, den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 15.09.2000 zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.1987 - 5 S 1118/86 -, VBlBW 1988, 254).
28 
1.3 An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Aufgaben der Oberschulämter durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) - VRG - mit Wirkung vom 01.01.2005 auf die Regierungspräsidien übertragen wurden und es seither eines Vorverfahrens im Hinblick auf entsprechende Klagen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verb. mit § 6a Satz 1 AGVwGO nicht mehr bedarf. Zwar sind nach Art. 185 Abs. 1 VRG Satz 1 VRG bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2005 (vgl. Art. 187 Abs. 1 VRG) war das Verwaltungsverfahren auf Bewilligung eines Zuschusses für das Rechnungsjahr 1997 im Übrigen ebenso wie schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 29.06.2002 nach Vorstehendem bereits bestandskräftig abgeschlossen (§ 9 LVwVfG). Für eine Anwendung von Übergangsvorschriften ist ungeachtet ihrer prozessrechtlichen Auswirkungen schon danach kein Raum mehr.
29 
2. Die Hilfsanträge, über deren Zulässigkeit nunmehr im Berufungsverfahren zu befinden ist, sind ebenfalls unzulässig.
30 
2.1 Der erste Hilfsantrag (ursprünglicher Hauptantrag) ist zwar ebenfalls als Verpflichtungsantrag statthaft. Er könnte freilich, da der insoweit angegriffene Bescheid vom 12.12.1997 nur eine vorläufige Regelung getroffen hat, neben dem Hauptantrag nur auf weitere, darüber hinausgehende vorläufige Regelungen bis zur endgültigen Entscheidung gerichtet sein. Auch stünde der Zulässigkeit der Klage insoweit nicht das Fehlen eines vollständig durchgeführten Vorverfahrens entgegen, da über den aufrecht erhaltenen Widerspruch vom 29.12.1997 nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Az. 9 S 317/98 durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO). Die Klage ist aber insoweit - ebenso wie bereits der Widerspruch vom 29.12.1997 - deshalb unzulässig, weil der Klägerin hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite steht. Spätestens mit Bestandskraft des endgültigen Bescheides vom 15.09.2000 sind die vorläufigen Rechtswirkungen des Bescheides vom 12.12.1997 entfallen und der nach Vorstehendem nur hiergegen gerichtete Widerspruch vom 29.12.1997 wurde gegenstandlos, da mit Eintritt der Bestandskraft der endgültigen Regelung für vorläufige Regelungen welcher Art auch immer kein Raum mehr ist.
31 
2.2 Der auf eine vom Gericht zu treffende Feststellung gerichtete zweite Hilfsantrag ist ungeachtet des Vorliegens eines insoweit feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Klägerin ihre insoweit geltend gemachten Rechte nach Vorstehendem durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann bzw. bei Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen hätte verfolgen können, mithin der Zulässigkeit der Feststellungsklage § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegensteht, auch wenn die erhobene Verpflichtungsklage unzulässig ist.
32 
3. Erweist sich die Klage danach sowohl im Hauptantrag wie in den Hilfsanträgen als unzulässig, ist das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Außerdem ist die Klage gemäß § 130 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Zwar hat das Verwaltungsgericht lediglich ein "Zwischenurteil" erlassen, durch das es allein über die Zulässigkeit der Klage und nicht auch über ihre Begründetheit entschieden hat. Da über die Zulässigkeit der Klage auf die Berufung des Beklagten gegen das verwaltungsgerichtliche "Zwischenurteil" hin jedoch abschließend zu entscheiden ist und wegen der Unzulässigkeit der Klage eine Sachentscheidung über die Begehren der Klägerin nicht mehr in Betracht kommt, hat der Senat in der Weise in der Sache selbst zu entscheiden, dass er die Klage als unzulässig abweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.1986 - 6 C 106/83 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 6).
33 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unzulässig.
22 
1. Im Hauptantrag ist die Klage zwar als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom gleichen Tage Az. 9 S 47/03). Auch hat der Beklagte der insoweit vorgenommenen Klageänderung nicht widersprochen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Klage ist aber unzulässig, weil die Klägerin vor Erhebung der Klage das nach § 68 Abs. 2 in Verb. mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren - unstreitig - nicht durchgeführt hat und der Klägerin auch § 75 VwGO nicht zugute kommt. Der den Antrag der Klägerin vom 13.01.1997 ablehnende Bescheid vom 15.09.2000 wurde vielmehr mit Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig.
23 
1.1 Der am 18.09.2000 - wie sämtliche früheren Förderbescheide seit dem Förderbescheid für das Jahr 1992 ebenfalls - an sie persönlich abgesendete Förderbescheid vom 15.09.2000, dessen Zugang die Klägerin nicht bestreitet, wurde der Klägerin gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ordnungsgemäß bekannt gegeben. Einer förmlichen Zustellung bedurfte es nicht (§ 41 Abs. 5 LVwVfG). Der Verwaltungsakt vom 15.09.2000 war unzweifelhaft für die Klägerin bestimmt. Eine Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts (auch) gegenüber ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG war hingegen nicht erforderlich.
24 
Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 07.10.1986 - NC 9 S 550/86 - (VBlBW 1987, 297) noch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Behörde wegen der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG grundsätzlich auch dazu verpflichtet ist, die das Verfahren beendende Entscheidung, den Verwaltungsakt, ihm gegenüber bekannt zugeben. Demgegenüber hat aber das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35/96 - (BVerwGE 105, 288) u. a. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der gleich lautenden Bestimmung des § 37 Abs. 1 SGB X (Urteil vom 21.02.1985 - 11 RA 6/84 -, NVwZ 1986, 421) ausgeführt, dass der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 (L)VwVfG keinen Zweifel daran lasse, dass die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt in jedem Falle wirksam werden lasse. Die Ergänzung, dass der Verwaltungsakt auch einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden kann, stelle danach lediglich eine Erweiterung der der Behörde eröffneten Möglichkeiten dar. Hierfür sprächen überdies Gründe der Praktikabilität. Gerade bei dem Akt, der den Bescheid in Wirksamkeit setze, sei größtmögliche Rechtsklarheit von hoher Bedeutung. Mit der Bekanntgabe an den Betroffenen könne die Behörde jeder Diskussion darüber ausweichen, ob ein Bevollmächtigter - wirksam - bestellt worden ist oder nicht. Außerdem entfalle die schwierige Frage, ob ein Sonderfall vorliegt, der ein Abweichen von der Regel des § 14 Abs. 3 (L)VwVfG rechtfertigt. Auch der Bundesfinanzhof nimmt im Hinblick auf die vergleichbaren Regelungen in § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AO 1977 eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen nur dann an, wenn für den Steuerpflichtigen als denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich gerade (auch) als Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten ergibt (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2000 - VII R 96/99 -, BFHE 193, 41; vgl. auch Kopp, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rn 48 m.w.N). In Ansehung dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung an. Wurde danach der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 15.09.2000 der Klägerin durch Übersendung an sie wirksam bekannt gegeben, endete die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 1 VwGO in Verb. mit § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG mit Ablauf des 21.10.2000, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt eine nach § 70 Abs. 1 VwGO formgerechte Widerspruchserhebung erfolgt war.
25 
1.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Widerspruch vom 29.12.1997 gegen den Bescheid vom 12.12.1997 automatisch auf den Bescheid vom 15.09.2000 erstreckte und damit wegen dessen Nichtbescheidung eine Zulässigkeit der am 29.06.2002 erhobenen Klage nach § 75 VwGO gegeben sein kann. Offen bleiben kann dabei, ob es Fälle geben mag, in denen der einen mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheid noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens ersetzender Änderungsbescheid automatisch Gegenstand des gegen den ursprünglichen Bescheid anhängigen Widerspruchsverfahrens wird (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschluss vom 28.05.1998 - 1 S 149/98 -, NVwZ-RR 1999, 101, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 - 8 C 69/80 -, BVerwGE 62, 80, wobei freilich dort auch gegen den Änderungsbescheid offenbar Widerspruch erhoben war und ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Streit stand, und BFH, Urteil vom 19.01.1977 - I R 89/74 -, BFHE 121, 421 und Urteil vom 04.02.1976 - I R 203/73 -, BFHE 119, 168) oder ob dieser zur Vermeidung des Eintritts seiner Bestandskraft anstelle einer erneuten Widerspruchserhebung zumindest im Wege der Widerspruchsänderung analog § 91 VwGO in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen werden muss (vgl. Bayer. VGH Urteil vom 12.02.1982 - Nr. 23 B 80 A.2332 -, NVwZ 1983, 615; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 68 Rn 24; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 68 Rn. 23, m.w.N.). Eine solche automatische Erstreckung des Widerspruchs oder auch der Klage ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie dürfte sich auch nicht aus einem allgemeinen, aus den Regelungen in § 365 Abs. 3 AO und § 86 Abs. 1 SGG hergeleiteten Rechtsgedanken ergeben, nachdem der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung, wenn auch für das Klageverfahren, eine im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwOÄndG) in § 94 Abs. 2 VwGO vorgesehene Regelung zur zudem antragsabhängigen Einbeziehung in das Verfahren ausdrücklich nicht übernommen hat, weil die vorgeschlagene Regelung, anders als in der Finanzgerichtsbarkeit, für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zu einer Verfahrensbeschleunigung führe (vgl. BT-Drucks. 13/5098 S. 23). Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht. Denn von dem abgesehen wird eine automatische Erstreckung des Widerspruchs allenfalls dann angenommen, wenn beide Verwaltungsakte einen (zumindest teilweise) identischen Regelungsbereich haben (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28.05.1998, a.a.O.; zu § 68 FGO: vgl. auch BFH, Urteil vom 08.02.2001 - VII R 59/99 -, BFHE 194, 466), der auch für bestimmte Fälle der Verpflichtungsklage durch den Widerspruchsbescheid abschließend gestaltet werden kann (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Verpflichtungsklagen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1983 - 11 S 1437/83 -, NVwZ 1984, 327; Kopp, a.a.O., § 79 Rn. 3; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 79 Rn. 1; a.A. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. § 79 Rn. 2). Jedenfalls daran fehlt es hier. Denn bei dem Bescheid vom 12.12.1997 handelte es sich um einen sog. vorläufigen Verwaltungsakt, dessen Regelungsinhalt lediglich auf das vorläufige Behaltendürfen des empfangenen Zuschusses gerichtet war, während die Zuschussbewilligung für das Rechnungsjahr 1997 nach Grund und Höhe allein und abschließend im Bescheid vom 15.09.2000 geregelt ist (grundlegend zur Zulässigkeit und Rechtsnatur einer solchen vorläufigen Regelung: vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1983 - 3 C 8/82 -, BVerwGE 67, 99; vgl. auch Beschluss des Senats vom 25.06.1984 - 9 S 898/84 -).
26 
Aus Nr. 6 Erläuterungen des Bescheides vom 12.12.1997 ergibt sich, dass die Zuschussberechnung auf der Basis der mitgeteilten vorläufigen Pauschalsätze vorbehaltlich der endgültigen Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage erfolgte, mithin nur eine vorläufige Regelung für eine Auszahlung des Zuschusses unter Berücksichtigung bereits geleisteter Abschlagszahlungen getroffen werden sollte, weil die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine endgültige Zuschussberechnung nach Auffassung der Behörde noch gar nicht vorlagen. Gegen eine allenfalls noch in Betracht kommende Bewilligung unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. der Rücknahme im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG oder mit einer sonstigen Nebenbestimmung spricht, dass diese eine endgültige Entscheidung darstellte, die nur unter den Voraussetzungen, die für eine Rücknahme vorgesehen sind, wieder beseitigt werden könnte, was ersichtlich nicht dem Willen der Behörde entsprach. Sie hat den Vorbehalt insbesondere nicht unter Nr. 5 Hinweise und Nebenbestimmungen des Bescheides vom 12.12.1997 aufgenommen, sondern in Nr. 6 des Bescheides die in Nr. 1 des Bescheides unter Hinweis auf die vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport mitgeteilten Pauschalsätze für das Rechnungsjahr 1997 erfolgte Festsetzung des Zuschusses wegen der Mitteilung nur vorläufiger Pauschalsätze im Sinne einer vorläufigen Regelung modifiziert. Von einer lediglich vorläufigen Regelung durch den Bescheid vom 12.12.1997 gehen letztlich auch die Beteiligten selbst aus, zumal eine solche Verfahrensweise der gängigen Bewilligungspraxis entspricht, wie dem Senat aus anderen Verfahren der Klägerin bekannt ist (vgl. etwa die im Verfahren Az. 9 S 47/03 für das Rechnungsjahr 2000 ergangenen Bescheide vom 20.04.2000 und 05.12.2000, wobei bezeichnender Weise die Klägerin dort nur letzteren, die endgültige Entscheidung enthaltenden Bescheid angegriffen hat). Die endgültige Bewilligung des Zuschusses für das Rechnungsjahr 1997 erfolgte nach Grund und Höhe insgesamt vielmehr erst durch den Bescheid vom 15.09.2000, auch wenn darin neben den endgültigen Berechnungsgrundlagen (Kopfsätze nach § 18 PSchG) lediglich nur noch die Differenzbeträge zu den Berechnungen in den vorläufigen Bescheiden, die durch Bezugnahme zum Gegenstand der endgültigen Zuschussberechnung gemacht wurden, ausgewiesen wurden. Der Gesamtbetrag des bewilligten Zuschusses stand dadurch jeweils ebenfalls fest. Dass der Bescheid vom 15.09.2000 mehrere Rechnungsjahre umfasste, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts.
27 
Bei dem Bewilligungsbescheid vom 12.12.1997, den die Behörde „auf der Basis der mitgeteilten vorläufigen Pauschalsätze vorbehaltlich der endgültigen Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage“ erlassen hat, handelt es sich danach entweder um einen Verwaltungsakt sui generis, durch den lediglich vorläufige Regelungen getroffen wurden, oder um eine Bewilligung mit einer inhaltlichen Beschränkung, und zwar mit dem Vorbehalt der späteren endgültigen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1983, a.a.O.). In beiden Fällen besteht der Regelungsinhalt des Verwaltungsakts letztlich darin, dass der Begünstigte den empfangenen Zuschuss nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten des Zuschusses bildet. Der Anspruch des Begünstigten auf das endgültige Behalten des Zuschusses hängt vielmehr davon ab, welchen abschließenden Bewilligungsbescheid - oder Ablehnungsbescheid - die Behörde aufgrund der künftigen gesetzlichen Regelung erlässt. Das bedeutet, dass es bei der späteren Entscheidung über das endgültige Behalten des Zuschusses keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf, da deren andersartiger Regelungsinhalt nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1983, a.a.O.). Mithin wurden durch den Bescheid vom 15.09.2000 keine Regelungen des Bescheides vom 12.12.1997 zur Bewilligung des Zuschusses für das Rechnungsjahr 1997 geändert oder ersetzt. Die Klägerin hätte danach, falls sie mit der endgültigen Zuschussbewilligung nicht einverstanden gewesen wäre, innerhalb der Widerspruchsfrist den Bescheid vom 15.09.2000 gesondert mit dem Widerspruch, sei es isoliert oder sei es durch Einbezug in das laufende Widerspruchsverfahren, angreifen müssen, zumal die endgültige Bewilligung für das Rechnungsjahr 1997 höher ausfiel als nach der vorläufigen Berechnung im Bescheid vom 12.12.1997 und sich zwischenzeitlich die von der Klägerin mit dem Widerspruch vom 29.12.1997 ohne nähere Konkretisierung angegriffenen „Berechnungsgrundlagen“ durch das rückwirkend zum 01.07.1997 bzw. 01.08.1999 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) deutlich zu Gunsten der Klägerin geändert hatten. Dies hat sie nicht getan. Zwar hat sie mit Schreiben vom 23.04.2001 auf Anfrage des Oberschulamtes vom 01.03.2001 mitgeteilt, „dass die Widersprüche gegen die Zuwendungsbescheide 1996 bis 2000 aufrecht erhalten bleiben“. Selbst wenn darin eine Einbeziehung des Bescheides vom 15.09.2000 in den Widerspruch vom 29.12.1997 zu sehen wäre, wäre dies jedenfalls erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgt und deshalb nicht geeignet gewesen, den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 15.09.2000 zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1997, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.1987 - 5 S 1118/86 -, VBlBW 1988, 254).
28 
1.3 An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Aufgaben der Oberschulämter durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) - VRG - mit Wirkung vom 01.01.2005 auf die Regierungspräsidien übertragen wurden und es seither eines Vorverfahrens im Hinblick auf entsprechende Klagen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verb. mit § 6a Satz 1 AGVwGO nicht mehr bedarf. Zwar sind nach Art. 185 Abs. 1 VRG Satz 1 VRG bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2005 (vgl. Art. 187 Abs. 1 VRG) war das Verwaltungsverfahren auf Bewilligung eines Zuschusses für das Rechnungsjahr 1997 im Übrigen ebenso wie schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 29.06.2002 nach Vorstehendem bereits bestandskräftig abgeschlossen (§ 9 LVwVfG). Für eine Anwendung von Übergangsvorschriften ist ungeachtet ihrer prozessrechtlichen Auswirkungen schon danach kein Raum mehr.
29 
2. Die Hilfsanträge, über deren Zulässigkeit nunmehr im Berufungsverfahren zu befinden ist, sind ebenfalls unzulässig.
30 
2.1 Der erste Hilfsantrag (ursprünglicher Hauptantrag) ist zwar ebenfalls als Verpflichtungsantrag statthaft. Er könnte freilich, da der insoweit angegriffene Bescheid vom 12.12.1997 nur eine vorläufige Regelung getroffen hat, neben dem Hauptantrag nur auf weitere, darüber hinausgehende vorläufige Regelungen bis zur endgültigen Entscheidung gerichtet sein. Auch stünde der Zulässigkeit der Klage insoweit nicht das Fehlen eines vollständig durchgeführten Vorverfahrens entgegen, da über den aufrecht erhaltenen Widerspruch vom 29.12.1997 nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Az. 9 S 317/98 durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO). Die Klage ist aber insoweit - ebenso wie bereits der Widerspruch vom 29.12.1997 - deshalb unzulässig, weil der Klägerin hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite steht. Spätestens mit Bestandskraft des endgültigen Bescheides vom 15.09.2000 sind die vorläufigen Rechtswirkungen des Bescheides vom 12.12.1997 entfallen und der nach Vorstehendem nur hiergegen gerichtete Widerspruch vom 29.12.1997 wurde gegenstandlos, da mit Eintritt der Bestandskraft der endgültigen Regelung für vorläufige Regelungen welcher Art auch immer kein Raum mehr ist.
31 
2.2 Der auf eine vom Gericht zu treffende Feststellung gerichtete zweite Hilfsantrag ist ungeachtet des Vorliegens eines insoweit feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Klägerin ihre insoweit geltend gemachten Rechte nach Vorstehendem durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann bzw. bei Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen hätte verfolgen können, mithin der Zulässigkeit der Feststellungsklage § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegensteht, auch wenn die erhobene Verpflichtungsklage unzulässig ist.
32 
3. Erweist sich die Klage danach sowohl im Hauptantrag wie in den Hilfsanträgen als unzulässig, ist das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Außerdem ist die Klage gemäß § 130 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Zwar hat das Verwaltungsgericht lediglich ein "Zwischenurteil" erlassen, durch das es allein über die Zulässigkeit der Klage und nicht auch über ihre Begründetheit entschieden hat. Da über die Zulässigkeit der Klage auf die Berufung des Beklagten gegen das verwaltungsgerichtliche "Zwischenurteil" hin jedoch abschließend zu entscheiden ist und wegen der Unzulässigkeit der Klage eine Sachentscheidung über die Begehren der Klägerin nicht mehr in Betracht kommt, hat der Senat in der Weise in der Sache selbst zu entscheiden, dass er die Klage als unzulässig abweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.1986 - 6 C 106/83 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 6).
33 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
34 
Rechtsmittelbelehrung
35 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
36 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
37 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
38 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
39 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
40 
Beschluss vom 19. Juli 2005
41 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird auf jeweils 750.000.- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2005 - 9 S 2278/03

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2005 - 9 S 2278/03

Referenzen - Gesetze

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2005 - 9 S 2278/03 zitiert 25 §§.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbeh

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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

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Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

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(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Ver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

Abgabenordnung - AO 1977 | § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten. (2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
10 
das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
11 
höchst hilfsweise,
12 
festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
13 
weiter höchst hilfsweise,
14 
festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
15 
Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
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Der Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
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2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
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Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
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Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
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2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
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Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
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2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
10 
das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
11 
höchst hilfsweise,
12 
festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
13 
weiter höchst hilfsweise,
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festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
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Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
16 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
10 
das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
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höchst hilfsweise,
12 
festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
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weiter höchst hilfsweise,
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festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
15 
Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
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2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
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Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
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Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
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2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
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Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
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2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
10 
das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
11 
höchst hilfsweise,
12 
festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
13 
weiter höchst hilfsweise,
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festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
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Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
16 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.