| |
|
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
|
|
|
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
|
|
|
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
|
|
|
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
|
|
|
|
|
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
|
|
|
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
|
|
|
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
|
|
|
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
|
|
|
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
|
|
|
„Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
|
|
|
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
|
|
|
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
|
|
|
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
|
|
|
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
|
|
|
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
|
|
|
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
|
|
|
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft
,
deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
|
|
|
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
|
|
|
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
|
|
|
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
|
|
|
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
|
|
|
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
|
|
|
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
|
|
|
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
|
|
|
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
|
|
|
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
|
|
|
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
|
|
|
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
|
|
|
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
|
|
|
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin
(http://www.xxx-xxx/allgemein/)
als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land (
Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html
) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
|
|
|
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
|
|
|
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
|
|
|
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
|
|
|
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
|
|
|
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
|
|