Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2005 - 9 S 47/03

published on 19/07/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2005 - 9 S 47/03
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt als gemeinnütziger freier Träger ein Berufskolleg in Vollzeitform für Biotechnologische AssistentInnen, Chemisch-Technische AssistentInnen, Medizinisch-Technische AssistentInnen für Labormedizin, Pharmazeutisch-Technische AssistentInnen, Physikalisch-Technische AssistentInnen, Umweltschutz-Technische AssistentInnen und AssistentInnen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie eine Fachhochschule mit mehreren naturwissenschaftlichen Studiengängen mit mehr als 800 Schülern und Studenten (vgl. http://www..../allgemein/wer_sind_wir%3F/ ). Die Schüler des Berufskollegs werden in zwei- bis dreijährigen Ausbildungsgängen zu staatlich anerkannten berufsqualifizierenden Abschlüssen geführt und können durch Zusatzunterricht zugleich die Fachhochschulreife erwerben. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Wegen der Bezuschussung für frühere Jahre (1992 und 1995) waren zwischen den Beteiligten bereits Rechtsstreite anhängig. Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde. Da der Gesetzgeber aber insofern untätig geblieben sei, habe er seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderungspflicht verletzt. Gleichwohl führe dies nicht zum Erfolg der Klagen für die zurückliegenden Jahre. Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - <9 S 317/98 und 9 S 318/98> ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Unter dem 21.01.2000 beantragte die Klägerin eine staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes für die Ausbildung Medizinisch-Technischer AssistentInnen für Labormedizin (MTL-A). Die derzeitige Schülerzahl wurde mit 75 angegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.04.2000 wurde der Klägerin eine vorläufige Förderung vorbehaltlich der endgültigen Berechnung und Bewilligung in Höhe von 531.000,-- DM bewilligt. Sobald die Berechnung des Jahresförderbetrages möglich sei, werde ein endgültiger Förderbetrag bewilligt. Bisher geleistete Zahlungen würden dann auf diesen Betrag angerechnet. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewilligte das Regierungspräsidium Tübingen ausgehend von einem Zuschuss je Schüler in Höhe von 7.394,-- DM einen endgültigen Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 504.024,-- DM, wobei für die Monate Januar bis Juli von der Schülerzahl 74 und für die Monate August bis Dezember von der Schülerzahl 60 ausgegangen wurde. Ferner wurden aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) für die Jahre 1997 und 1999 insgesamt 27.873,74 DM nachbewilligt, wodurch abzüglich der Überzahlung für das Jahr 2000 eine verbleibende Restzahlung in Höhe von 898,07 DM verblieb.
Mit ihrer am 28.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für das Jahr 2000 einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr bewilligte Zuschuss nach den Vorgaben des Privatschulgesetzes zutreffend berechnet worden sei. Jedoch verstoße das Privatschulgesetz nach wie vor durch die Festsetzung einer zu niedrigen Förderung für gewerbliche Berufskollegs gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die freien Schulen durch das Land so zu bezuschussen seien, dass angesichts limitierter Schulgelder ein echtes Wettbewerbsverhältnis zu den öffentlichen Schulen entstehen könne. Vor 1989 habe die Klägerin nur über die Runden kommen können, indem sie deutlich größere Klassen als die staatlichen Schulen gebildet habe und den Lehrern ein höheres Stundendeputat abverlangt habe. Gleichzeitig habe sie ein Schulgeld in Höhe von 200,-- DM pro Monat erhoben. Die Gesetzesnovelle 1990 habe nicht die erhoffte Entlastung mit sich gebracht. In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zum Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde. Dieses Urteil habe zu einer neuerlichen Gesetzesnovelle geführt, nach der die Zuschüsse für Berufskollegs von 6.694,-- DM auf 7.394,-- DM (90,8 % des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen) je Schüler und Jahr erhöht worden sei. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die privaten naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs seit 10 Jahren zu wenig Zuschüsse erhalten hätten. Die Zuschüsse hätten daher so bemessen werden müssen, dass nicht nur gegenwärtig verfassungsrechtlich angemessene Zustände geleistet würden, sondern auch die verfassungswidrige Minderförderung der Vergangenheit so ausgeglichen würde, dass die entstandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Außerdem sei festzuhalten, dass auch die nunmehr gesetzlich geregelte Förderung hinter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zurückbleibe. Ein echtes Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Schulen könne nur dann bestehen, wenn das Schulgeld nicht als Hindernis zum Zugang zu den freien Schulen wirke. Unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil würden sich Sachkosten in Höhe von 2.631,-- DM und Personalkosten in Höhe von 11.305,-- DM pro Schüler, also insgesamt nicht 11.075,-- DM sondern 13.936,-- DM ergeben. Damit bliebe ein Betrag von 6.542,-- DM (13.936,-- DM - 7.394,-- DM) pro Schüler ungedeckt. Ein Schüler müsse also 545,10 DM monatlich an Schulgeld aufbringen, damit der Unterrichtsplan finanziert sei. Weitere Möglichkeiten, Betriebskosten zu finanzieren, bestünden für die Klägerin nicht. So sei es unzumutbar, eigenes Vermögen zur Deckung laufender Betriebskosten einzusetzen. Es sei zwar richtig, dass von privaten Schulträgern auch der Einsatz eigenen Vermögens erwartet werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auf Dauer kein rentierlicher Betrieb denkbar sei. Ein kostendeckender oder rentabler Betrieb müsse aber möglich sein, da sonst eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu einer faktischen Sperre für die Neuerrichtung von Schulen führte. Die Finanzierung der Betriebskosten könne auch nicht auf finanzstarke, hinter dem Träger stehende Kreise oder sonstige Spendenfinanzierung gegründet werden, da eine solche Finanzierung nicht dem Erscheinungsbild der privaten Schulen in Deutschland entspreche und ihm auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht entsprochen habe. Damit stünde aber fest, dass die Förderung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, da die Finanzierungslücke von 6.542,-- DM nicht aus eigenen Mitteln geschlossen werden könne. Selbst der Beklagte ginge nur von einer Deckung von 65 % aus.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Zuschüsse nach den §§ 17, 18 des Privatschulgesetzes das Existenzminimum der freien Schulen gesichert werden solle. Mit 80 % der maßgeblichen Kosten eines öffentlichen Schulträgers, Schulgeld und möglichen weiteren Einnahmen sollten private Schulen in etwa so wie die öffentlichen Schulen gestellt werden. Aufwendungen für die Anwesenheit der Schüler außerhalb des Unterrichts müssten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezuschusst werden. Aufgrund der Ermittlungen der Landesregierung (LT-Drs. 12/5879), die anhand der Rechenvorgaben des Verwaltungsgerichtshofs aus dem genannten Urteil erstellt worden seien, stünde fest, dass 1999 die maßgeblichen Schülerkosten bei einem öffentlichen gewerblichen Berufskolleg bei 11.075,-- DM gelegen hätten. Unter Einbeziehung der um 10,5 % erhöhten Zuschüsse erhalte die Klägerin 66 % dieser Kosten als Zuschuss. Der Landesgesetzgeber müsse die Verbesserung der Bezuschussung Zug um Zug vornehmen, da Haushaltsmittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG abgeleitete Leistungsanspruch stehe unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Ziels der Nullverschuldung für den Haushalt 2006 könne ein stärkerer Anstieg der Zuschüsse nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Ausgaben des Landes für Schulen, ohne Differenzierung nach Art oder Trägerschaft, sei von 6.588.000,-- DM im Jahre 1990 auf 9.776.000,-- DM im Jahre 2000 gestiegen.
Mit Urteil vom 05.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der sich aus dem Privatschulgesetz ergebende Förderungsanspruch der Klägerin sei mit der erfolgten Bewilligung für das Jahr 2000 bereits unstreitig erfüllt. Ein Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe komme der Klägerin auch aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu. Zwar bestünden einige Zweifel, ob die auf der Grundlage des Privatschulgesetzes der Klägerin für das Jahr 2000 bewilligte Unterstützung im Lichte des Förderungsgebotes des Art. 7 Abs. 4 GG ausreichend gewesen sei, die volle Überzeugung hiervon habe die Kammer aber nicht gewonnen. Die Frage, ob über den einfach-gesetzlich normierten Anspruch auf Finanzhilfe für private Ersatzschulen hinaus ergänzend ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG abzuleitender Anspruch bestünde, sei dann zu bejahen, wenn der Staat seiner aus diesem Grundrecht folgenden Schutz- und Förderungspflicht in einer Weise nicht genüge, dass das private Ersatzschulwesen als Institution evident gefährdet werde. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderungspflicht könne noch nicht angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen. Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, wie es eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsehe, sei als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Auch die konkrete Ausgestaltung des Förderungssystems erweise sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verfassungskonform. Im Jahr 1999 seien ausweislich des Berichts der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879) 66 % der maßgeblichen Gesamtkosten der Schüler an einem öffentlichen Berufskolleg durch den Zuschuss in Höhe von 7.313,-- DM je Schüler gedeckt gewesen. Diese im Bericht niedergelegten Zahlen würden durch die Kammer nicht bezweifelt. Die Bereitstellung der Kosten durch die Landesregierung sei ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 überprüft und aufgestellt habe, erfolgt. Von diesem Deckungsgrad sei auch mangels wesentlicher Änderungen im Jahr 2000 auszugehen. Dieser Deckungsgrad dürfte bei isolierter Betrachtung zwar voraussichtlich nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerecht werden. Jedoch spreche bereits vieles dafür, dass unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen deutlichen Erhöhungen des Fördersatzes keine offensichtlich unzureichende Nachbesserungsmaßnahme vorliege und die getroffenen Maßnahmen der Landesregierung daher nicht eindeutig fehlerhaft seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne, sei es deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Regelungen des Privatschulgesetzes noch verfassungsgemäß seien. Ausgehend von den Zahlen aus dem Jahr 1999 sei je Schüler ein jährlicher Betrag von 3.762,-- DM anderweitig zu decken. Der Ersatzschulträger müsse neben seinen Schulgeldeinnahmen eine angemessene Eigenleistung erbringen. Er habe weitere Einnahmen durch Spenden, Zuschüsse und durch hinter ihm stehende und die Schule in einem weiteren Sinne tragenden Kräfte zu erzielen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel müsse er sich bemühen. Er könne nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernehme, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken seien. Nachvollziehbare und aussagekräftige Zahlen hierzu habe die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Auch wenn eine Finanzierungslücke verbleibe, sei der Landesgesetzgeber aber in der jüngeren, den streiterheblichen Zeitraum betrachtenden Vergangenheit, gerade nicht untätig geblieben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 sei nämlich eine deutliche Erhöhung des pauschalen Zuschusses rückwirkend eingeführt worden. Damit sei durch den Gesetzgeber gerade ein Schritt unternommen worden, um die Deckungslücke im Finanzierungssystem für private Berufskollegs zu verkleinern. Schließlich spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch allein schon deswegen gegen die Verfassungswidrigkeit der Privatschulförderung, weil ein aus Grundrechten abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stehe, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne und augenblicklich eine weitergehende Förderung nicht erwartet werden könne. Der Gesamtetat des Landes für Schulen habe sich von 1990 bis zum Jahr 2000 um rund 48 % erhöht, die Förderung privater Berufskollegs sei in einem ähnlichen Zeitraum allein im Bereich der pauschalen Förderung um rund 41 % angestiegen. Hinzu komme, die 1995 (wieder) eingeführte Förderung von Schulbaumaßnahmen. Somit könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Landesgesetzgeber in den letzten Jahren die Gelder zwischen Privatschulträgern und dem öffentlichen Schulwesen erheblich ungleichmäßig verteilt habe. Ein offensichtlicher Fehler des Haushaltsgesetzgebers bei der Bewertung der verschiedenen Belange, zu denen auch das Ziel der Nullverschuldung, also der Verhinderung weiterer Schuldenaufnahme, zähle, sei daher nicht ersichtlich. Der auf Normerlass gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Hierfür sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Normerlassklage sei vielmehr als Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien ebenfalls unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil am 30.12.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2003 beim erkennenden Gerichtshofs eingegangenen Schriftsatz vom 12.02.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen,
für den Fall, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird, hilfsweise,
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das beklagte Land zu verpflichten, eine Norm zu erlassen, durch welche für die Träger von naturwissenschaftlich-technischen Berufskollegs in Vollzeitform einen Anspruch auf Zuschüsse für Betriebskosten der Schule in verfassungsmäßiger Höhe begründet wird, wobei für das Jahr 2000 von Kosten in Höhe von 13.136,-- DM pro Schüler und Monat und einem Schulgeld von nicht mehr als 150,-- DM im Monat/Schüler auszugehen ist,
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höchst hilfsweise,
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festzustellen, dass der festgesetzte Zuschuss in Höhe von 504.024,33 DM verfassungswidrig zu niedrig sei,
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weiter höchst hilfsweise,
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festzustellen, dass § 18 Abs. 1 lit. g des Gesetzes für Schulen in freien Trägerschaft in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 534) wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG verfassungswidrig und nichtig ist.
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Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen noch vor: In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Fördersystems habe das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Zahlen nicht zutreffend ermittelt. Es beschränkte sich darauf festzustellen, die in dem Bericht der Landesregierung niedergelegten Zahlen würden nicht bezweifelt, weil die Kostenermittlung unter Anwendung der Grundsätze des VGH-Urteils vom 12.01.2000 erfolgt sei und daher auch eine getrennte Ermittlung der maßgeblichen Kosten der öffentlichen beruflichen Schulen vorgenommen worden sei. Die gesamte vom Land ermittelte und vom Urteil vernachlässigte Differenz von rund 2.900,-- DM pro Schüler/Jahr führte allein zu einer monatlichen Belastung pro Schüler/Monat von mehr als 241,-- DM. Allein diese Differenz liege damit weit über dem Betrag, der als verfassungsmäßiges Schulgeld für zulässig gehalten werde. Auch begründet das Urteil seine Meinung nicht, dass die Berechnung des Beklagten bei den Personalkosten weitaus genauer seien als diejenigen der Klägerin, weil die der Klägerin angeblich auf hypothetischen Berechnungen beruhten, während diejenigen des Landes ermittelt worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Differenz gehe nämlich darauf zurück, dass der Beklagte eine ganze Reihe von Positionen nicht berücksichtigt habe, die von der Kommission zur Ermittlung der Kosten der staatlichen Schulen vom Kultusministerium extra für diesen Zweck errechnet worden seien. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Zahlenbasis stamme also vom Beklagten selbst und sei speziell für diesen Fall errechnet worden. Die Differenz erhöhe sich schließlich noch dadurch, dass der Zuschuss im Jahr 1999 nicht 7.394,-- DM pro Schüler, sondern lediglich 7.313,-- DM pro Schüler betragen habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei jedenfalls von 11.629,-- DM an Kosten für einen öffentlichen Schüler auszugehen. Diese Kosten seien von der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport entwickelt worden. Auf dieses Berechnungsschema sei auch im Staatshaushaltsplan von 2004 Bezug genommen. Damit seien die Zahlen, mit denen das beklagte Land bisher operiert habe, offensichtlich unzutreffend. Die Erhöhung des Zuschusses auf 7.394,-- DM im Jahr 2000 sei unzureichend, da nach der Erhöhung rund 353,-- DM an Schuldgeld erhoben werden müsste. Die Unterfinanzierung sei damit also keineswegs beseitigt. Ein Ausgleich für die jahrelange Unterfinanzierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Nachbesserungsmaßnahme, welche der Staat getroffen habe, ausreichend sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht den Maßstab an, an dem es diese Frage messen wolle. Ob die Maßnahme offensichtlich unzureichend sei oder nicht, könne aber nur danach beantwortet werden, an welchem Maßstab dies gemessen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem genannten Urteil die Ausstattung der Schulen des Staates als Maßstab genommen und die Förderung der entsprechenden Ersatzschulen damit verglichen. Diesem Ansatz sei das Verwaltungsgericht zunächst zwar gefolgt, dann aber auf die individuelle Methode übergeschwenkt, indem es der Klägerin vorhalte, diese habe anderweitige individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für sich nicht nachgewiesen. Das sei im Übrigen unzutreffend, denn die Klägerin habe in den früheren Verfahren nachgewiesen, dass es nicht nur ihr, sondern auch den anderen gewerblichen Berufskollegs nicht möglich gewesen sei, durch Sponsering , Zuschüsse Dritter oder Spenden genügend Gelder beizubringen, um den laufenden Schulbetrieb damit zu finanzieren. Es sei auch nicht gelungen, künftige Arbeitgeber ihrer Absolventen dazu zu bewegen, die Betriebskosten der Schule mit zu finanzieren. Selbst der Bericht der Landesregierung ziehe eine solche Finanzierung als realistische Möglichkeit nicht in Betracht. Das vom Verwaltungsgericht angezogene Unternehmerrisiko könne sich erst dann realisieren, wenn generell davon auszugehen sei, dass auf Dauer ein kostendeckender Betrieb möglich sei. Auch die Voraussetzungen des vom Schulträger zu tragenden Unternehmerrisikos würden falsch interpretiert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Unternehmerrisiko dem Schulträger nur insoweit zugemutet worden, als er die Anlauffinanzierung übernehmen und nicht vom ersten Tag an Zuschüsse des Staates erhalten solle, weil er erst nachweisen solle, dass er auch dauerhaft Schüler gewinnen könne. Ausdrücklich sei aber betont worden, dass nicht erwartet werden könne, dass der Schulträger auf Dauer ohne Gewinn arbeite und Vermögen zuschieße. Zu Unrecht vernachlässige das Urteil auch die von der Klägerin vorgelegte Umfrage zur Höhe des Schulgeldes. Der Zugang zur freien Schule stehe im freien Belieben der jeweiligen Eltern. Die gleiche Zugänglichkeit zur freien Schule bedeute die freie Entscheidung der Eltern und damit das Akzeptieren der Entscheidung der Eltern. Möge diese Entscheidung im Einzelfall sehr subjektiv sein, so erweise sie sich jedoch als objektive Tatsache, wenn sie aufgrund einer repräsentativ durchgeführten Umfrage festgestellt werde. Bei der Umfrage sei festgestellt worden, dass Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler sich unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis für freie Schulen auswirke. Dies gelte sogar unter den verglichen mit anderen Bundesländern weit besseren Verhältnissen in Bayern, wo der Staat für Schüler von Privatschulen das Schulgeld bis zur Höhe von 66,-- EUR bzw. 46,-- EUR abhängig von der besuchten Schule ersetze. Danach sei auch in Baden-Württemberg davon auszugehen, dass Schulgelder von ca. 120,-- DM (= 60,-- EUR) pro Schüler und Monat sich als faktische Zugangssperre zu freien Schulen auswirkten und damit verfassungswidrig seien. Auch mit den in den letzten Jahren stark gestiegenen Lebenshaltungskosten setze sich das Urteil nicht ausreichend auseinander und zeige auch nicht auf, dass die zusätzlich gewährten staatlichen kinderbezogenen Leistungen diesen Anstieg der Lebenshaltungskosten überstiegen hätten. Bei einer verbleibenden Deckungslücke von 3.981,-- DM pro Schüler und Jahr sei schließlich auch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass die im Jahre 2000 erfolgte Erhöhung des Zuschusses keine offensichtlich unzureichende Maßnahme sei, zumal die Unterfinanzierung bereits im Jahr 1992 eingesetzt habe und den freien Schulen ein Ausgleich für die verfassungswidrige Unterfinanzierung der vergangenen Jahre zuzubilligen sei. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Höhe der Förderung unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber den öffentlichen Schulbereich gegenüber dem freien Schulbereich nicht bevorzugen dürfe, aber auch den freien Schulbereich vor dem öffentlichen Schulbereich nicht bevorzugen dürfe. In Zeiten zurückgehender Mittel müssten die Mittel sowohl für öffentliche wie für freie Schulen gleichermaßen zurückgefahren werden, damit die gleichgute Zugangsmöglichkeit für freie Schulen erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Deckungslücke umgehend geschlossen werde. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, bestehe eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der freien Schulen seit mehr als 10 Jahren. Unzutreffend gehe das Urteil auch davon aus, dass die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität in der Förderung vor den freien Schulen besäßen. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Schutz- und Förderpflicht nicht nur für das öffentliche Schulwesen, sondern auch für das freie Schulwesen. Dabei habe das angefochtene Urteil sogar festgestellt, dass die Beklagte die öffentlichen Schulen bei weitem bevorzugt habe, indem von 1990 bis 2000 der Gesamtetat des Landes für Schulen sich um rund 48 % erhöht habe, während die Förderung privater Berufskollegs trotz jahrelanger Unterfinanzierung lediglich um 41 % angestiegen sei. Wesentlich dabei sei auch, dass der Gesamtetat der öffentlichen Schulen ein Vielfaches vom Etat der freien Berufskollegs betrage, nämlich das 1.566fache. Hätte der Beklagte nur eine wenig geringere Steigerung für die öffentlichen Schulen von beispielsweise 1 % vorgesehen und statt dessen diesen Betrag den freien Schulen zukommen lassen, so wäre die gesamte Verfassungswidrigkeit beseitigt worden. Schließlich scheitere der Anspruch der Klägerin auch nicht an der Einschränkung des „Vorbehalt des Möglichen“. Der Beklagte interpretiere diesen Vorbehalt als einfachen Haushaltsvorbehalt, was er aber nicht sei. Hiermit solle vielmehr die Leistungsfähigkeit des Staates berücksichtigt werden, die als Grenze für die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte anzusehen sei. Dabei sei im Bereich der Förderung des Ersatzschulwesens zu berücksichtigen, dass der Staat hier eine verfassungsrechtliche Interventionspflicht zur Sicherung der Existenz der bestehenden Institution des Ersatzschulwesens habe. Es gehe hier also nicht um derivative, sondern um originäre Teilhaberansprüche. Bei der Förderung freier Schulen handele es sich ferner um die Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Grundrechtsbeeinträchtigungen, der nicht allein einer leistungsrechtlichen Deutung der Grundrechte zugeordnet werden kann, sondern eine Kompensation faktischer und struktureller Benachteiligungen des Grundrechtsinhabers gegenüber der öffentlichen Konkurrenz sei. Art. 7 Abs. 4 GG sei deshalb verletzt, wenn unter den vorgeschriebenen Bedingungen keine neuen Schulen gegründet oder betrieben werden könnten. Die bestehenden Eingriffe und die ungleichen Wettbewerbschancen seien durch staatliche Förderung zu kompensieren. Dies sei nicht lediglich eine institutionelle, sondern eine individuelle Garantie, auf deren Erfüllung ein ebenso individueller Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus gewissermaßen als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. Die Beteiligung an einer öffentlichen Aufgabe löse aber Teilhabeansprüche aus. Auch für die freien Schulen bestünden Teilhabeansprüche, da sie eine öffentlich-verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe erfüllten. Der Teilhabeanspruch sei ein Ausgleich für den anderenfalls gefährdeten Schulpluralismus. Dieser Ausgleichsanspruch sei nicht nur institutionell zu interpretieren. Er bestehe konkret und in individuell. Auch sei die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Wahlfreiheit verletzt, wenn unter Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 GG keine neuen freien Schulen mehr gegründet werden könnten oder bestehende in ihrer Existenz gefährdet seien. Auch dies sei keine institutionelle Garantie, sondern ein individueller Ausgleichsanspruch. Es gehe also nicht um einen letztlich disponiblen originären Teilhabeanspruch, sondern um Ausgleichszahlungen des Staates gegenüber staatlich gebundenen Grundrechtsträgern. Der Gestaltungsspielraum des Staates sei in diesem Bereich wesentlich geringer. Nur wenn eine Erhöhung der Zuschüsse zu einer groben finanziellen Einseitigkeit in der Verteilung der Mittel im Sinne von haushaltsrechtlich nicht tragbaren Belastungen führen würde, könnte eine Verletzung des Grundsatzes des „Vorbehalt des Möglichen“ gerechtfertigt sein und den Leistungsansprüchen entgegenstehen. Danach müsse sich aus dem Haushalt des Landes Baden-Württemberg ergeben, dass für eine Verweigerung der Zuschusserhöhung eine Rechtfertigung bestehe. Da aber die Mittel im öffentlichen Schulbereich in den Jahren 1995 bis 2000 angehoben worden seien, könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Nichtanhebung der Zuschüsse für freie naturwissenschaftlich-technische Berufskollegs gerechtfertigt sei, weil die Mittel im Gesamtetat nicht anders hätten verteilt werden können. Schließlich werde eine Auswertung der Jahresabschlüsse der Klägerin vom 31.12.1995 bis zum 31.08.2004 vorgelegt, wobei zwischen der Fachhochschule einerseits und dem Berufskolleg andererseits unterschieden werde. Daraus ergebe sich unter anderem, dass der Bestand des Anlagevermögens, gemessen an den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der am Wirtschaftsjahresende jeweils vorhandenen Anlagegüter seit dem Geschäftsjahr 1995 kontinuierlich von ca. 10 Millionen EUR auf 6.200.000,-- EUR gesunken sei. Entsprechend seien auch die Abschreibungen auf das Anlagevolumen der Gesellschaft von 422.284,-- EUR im Jahr 1995 auf 205.748,-- EUR im Geschäftsjahr 2003/2004 zurückgegangen. Die negativen kumulierten Ergebnisse hätten das Eigenkapital der Gesellschaft von ca. 2,2 Millionen im Geschäftsjahr 1995 auf 400.000,-- EUR im Geschäftsjahr 2003 zurückgehen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gezwungen gewesen sei, verfassungswidrig erheblich zu hohe Schulgelder zu erheben. So seien im Jahr 1995 bereits 180,-- EUR pro Schüler erhoben worden. Spenden und Zuwendungen Dritter seien ohne Regelmäßigkeit und in nicht kalkulierbarer Weise angefallen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Bestand des Privatschulwesens und insbesondere der technischen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahr 2000 nicht evident gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zur Ermittlung der Kosten eines öffentlichen Schülers zu Recht von den sogenannten maßgeblichen Kosten ausgegangen, nämlich von den Zahlen, die der Beklagte den Berechnungen im Landtagsbericht vom 27.12.2000 entsprechend den Grundsätzen des VGH-Urteils vom 12.01.2000 zugrunde gelegt habe. Anhand der Möglichkeit zwischenzeitlicher genauerer statistischer Erhebungen können inzwischen die Lehrerkosten speziell auf die Berufskollegs ermittelt werden und entsprechend dem tatsächlichen Unterrichtsaufwand den einzelnen Schulgattungen zugeordnet werden. In den Personalkosten seien auch die Kosten für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife enthalten. Bezogen auf das Jahr 1999 führe dies zu maßgeblichen Kosten pro Schüler an den öffentlichen Berufskollegs in Höhe von 11.075,-- DM (8.852,-- DM Personalkosten und 2.223,-- DM Sachkosten). Die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien im Übrigen auch aus anderen Gründen nicht tragfähig, da mehrere Kostenfaktoren für eine Bezuschussung von Privatschulen nicht herangezogen werden könnten, so etwa Aufwendungen des Landes für Beihilfen und Pensionen. Der Kostenberechnung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Lehrkräfte an Privatschulen entsprechen angestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst vergütet würden. Das Kostenmodell der interfraktionellen Arbeitsgruppe sei deshalb nicht zugrunde zu legen. Dieses sei auch nicht mit dem Kultusministerium entwickelt worden. Bei der interfraktionellen Arbeitsgruppe handele es sich um eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitgliedern der Regierungsfraktionen und Vertretern der Privatschulverbände. Das Kultusministerium und das Finanzministerium seien lediglich in beratender Funktion eingeladen gewesen. Im Staatshaushaltsplan 2004 sei dieses Modell auch lediglich ergänzend erwähnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Modellen liege darin, dass in dem bisher von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsmodell die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsrechnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet würden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt würden. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Da bei dem Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsrechnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt würden, seien die Kosten nach dem Bruttomodell höher, was zwingend dazu führe, dass er Kostendeckungsgrad niedriger sei. Die in Streit stehende Regelung des Privatschulgesetzes sei bereits deshalb verfassungsgemäß, weil die Bezuschussung das Existenzminimum der gewerblichen Berufskollegs sichere und diese nicht evident gefährdet seien. Jedenfalls sei die Bezuschussung im Jahr 2000 unter dem Vorbehalt des Möglichen verfassungsgemäß gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Maßstab bei der Überprüfung der gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unzulässigerweise gewechselt, als es ausgeführt habe, dass der in Höhe von 3.762,-- DM von den Zuschüssen an die Privatschulen ungedeckte Betrag nicht allein durch Schulgeldeinnahmen zu decken sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen, nach der der Schulträger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen habe. Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichende solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und könne vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließe und ausnutze. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Schulen tatsächlich die Möglichkeit hätten, durch Sponsering oder durch Zuschüsse Dritter Gelder beizubringen. Aus diesen Ausführungen werde auch deutlich, dass die Behauptung der Klägerin, das Risiko der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Ersatzschule sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für die Anlaufphase im Zusammenhang mit der Wartefrist akzeptiert worden, ebenso unzutreffend sei, wie ihre Ausführungen, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der Wartezeit eine anschließende Ausgleichszahlung verlange. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Umfrage über die Höhe des Schulgeldes nicht maßgeblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als Obergrenze betrachtete Schulgeld in Höhe von 150,-- DM mindestens indexorientiert fortgeschrieben werden müsse, wobei im Übrigen auch der erhebliche Anstieg von staatlichen kinderbezogenen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt werden könne. Eine evidente Gefährdung der privaten gewerblichen Berufskollegs durch die Bezuschussung im Jahre 2000 sei nicht ersichtlich. Dies ergäbe sich aus der Entwicklung der Schülerzahlen der privaten gewerblichen Berufskollegs für AssistentInnen im Land von 1991/92 bis 2000/01. Selbst wenn die Förderung des Landes unzureichend sei, könne eine Erhöhung der Zuschüsse nur unter dem Aspekt des finanziell Möglichen erfolgen und die Bezuschussung der gewerblichen Berufskollegs im Jahr 2000 sei jedenfalls vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß gewesen. Trotz der angespannten finanziellen Lage habe der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die er unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinschaftsbelange für die Förderung der Privatschulen zur Verfügung stellen konnte, im Jahr 2000 rückwirkend ab 01.08.1999 die Zuschüsse für die privaten beruflichen Schulen um 10,5 % angehoben. Dafür seien im Jahr 2000 überplanmäßige Ausgaben in Höhe von 6,0 Millionen genehmigt worden. Hierbei sei zu bemerken, dass wegen der Konsolidierung der Haushaltslage des Landes aufgrund der beiden Haushaltsstrukturgesetze die Zuschüsse für die allgemein bildenden Schulen vorübergehend 1997 und 1998 (bis 31.12.1999) abgesenkt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Haushaltssituation habe der Landtag dennoch die Zuschusserhöhung für die beruflichen Schulen rückwirkend ab 01.08.1999 in Kraft gesetzt, also für einen Zeitpunkt, in dem die Zuschussabsenkung für die allgemein bildenden Schulen noch wirksam gewesen sei. Zuvor seien die Zuschüsse an den beruflichen Ersatzschulen ab dem 01.01.1990 bereits um 10 % angehoben worden. Seit 1990 hätten sich die jährlichen Haushaltsansätze für die Bezuschussung der Privatschulen annähernd verdoppelt bis vervierfacht. Diese Entwicklung zeige deutlich, dass die Privatschulförderung ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei und dass das Land erhebliche finanzielle Mittel für die Privatschulbezuschussung bereitstelle. Von einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder grober Vernachlässigung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gehe das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass bei der Finanzierung die öffentlichen Schulen eine absolute Priorität gegenüber der Förderung der freien Schule besäßen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Ersatzschulen bestünde, dass die Steigerung des Gesamtetats im Schulwesen zunächst nur zu ihrer Finanzierung verwendet werden dürfe und erst dann, wenn eine hinreichende Deckung der staatlichen Finanzhilfe sichergestellt werde, auch der Etat für die öffentlichen Schulen wieder ansteigen dürfe, wenn die personelle und sachliche Aufteilung der öffentlichen Schulen noch deutlichen Verbesserungsbedarf ausweise und noch nicht als deutlich befriedigend bezeichnet werden könne. Im Übrigen entspreche die prozentuale Steigerung der Ausgaben des Landes für öffentliche berufliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums der prozentualen Zuschusserhöhung an die privaten Berufskollegs. Der Kostenanstieg im öffentlichen Schulwesen sei auf vielerlei Faktoren zurückzuführen. Die Beamtenbesoldung sei in Anlehnung an die Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst von 1979 bis zum Jahr 2001 rund 33 % gestiegen, wobei hierdurch keine Verbesserungen des öffentlichen Schulwesens zum Nachteil der privaten Schulen erfolgt sei. Darüber hinaus sei das Durchschnittsalter der Lehrer an öffentlichen Schulen von 44,3 auf 47,7 Jahre gestiegen. Auch hierdurch seien dem Land durch höhere Besoldungen (Altersstufen) höhere Kosten entstanden. Auch seien in diesem Zeitraum insgesamt rund 8 % mehr Lehrerneustellen im öffentlichen Schuldienst geschaffen worden, obwohl der Schulzuwachs über 16 % betragen habe. Demgegenüber sei bei den öffentlichen beruflichen Schulen insbesondere durch die schlechte wirtschaftliche Lage seit 1990 ein deutlicher Rückgang der Schülerzahlen an den kostengünstigeren beruflichen Teilzeitschulen (duale Ausbildung) zu Gunsten der teureren beruflichen Vollzeitschulen zu verzeichnen. Die Lehrerausbildung in der zweiten Ausbildungsphase zum zweiten Staatsexamen erfolge ausschließlich im öffentlichen Bereich, da das Land hier das Ausbildungsmonopol besitze. Mit den hohen Bewerberzahlen in den vergangenen Jahren sei damit unweigerlich ein Anstieg der Ausgaben für den öffentlichen Bereich gegeben gewesen. Sonderlasten fielen im öffentlichen Schulwesen auch für die Förderung von ausländischen Kindern in den Grund- und Hauptschulen an, was bei den privaten Schulen so nicht der Fall sei. Zusätzlicher Ressourcenbedarf sei insbesondere an Hauptschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung bei der Einrichtung von Ganztagsschulen angeboten bzw. für die Zuweisungen für besondere pädagogische Aufgaben entstanden. Entsprechende Schulen bestünden im Privatschulwesen nicht. Bei den Gesamtkosten des Landes für die öffentlichen Schulen sei auch zu berücksichtigen, dass das Land z.B. eine schulische Grundversorgung sicherzustellen habe. Dies führe insbesondere das Prinzip der wohnortnahen Schule bei den öffentlichen Grund- und Hauptschulen dazu, dass auch kleinere Schuleinheiten oder Klassen an entlegeneren Orten vorgehalten werden müssten.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner die LT-Drucksachen 13/798, 13/3836, 13/3434 und 13/3651 gewesen. Auch hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2005 veranlasst den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
21 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
22 
1. Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschusses für das Förderjahr 2000 über den bisher bewilligten Betrag hinaus gerichtet ist, zulässig, auch wenn die Klägerin selbst davon ausgeht, dass der bewilligte Zuschuss nach den einschlägigen Vorschriften des Privatschulgesetzes zutreffend errechnet wurde, diese freilich verfassungswidrig seien.
23 
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist. Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre. Sie begünstigt vielmehr zugleich den Ersatzschulträger in seiner grundrechtlichen Position. Dem Ersatzschulträger kommt aus Art. 7 Abs. 4 GG das Recht zu, am staatlichen Schutz durch materielle Hilfen beteiligt zu werden, die es ermöglichen, die Institution des Ersatzschulwesens lebensfähig zu erhalten. Sein eigenes Interesse daran, dass dem Ersatzschulwesen diejenige staatliche Hilfe zuteil wird, die es zu seiner Erhaltung als Institution benötigt, ist grundrechtlich geschützt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können zwar - bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des Privatschulleistungsgesetzes - die von der Klägerin beanspruchten finanziellen Zuschussleistungen nicht unmittelbar in der Grundrechtsverbürgung des Art. 7 Abs. 4 GG ihre Grundlage finden. Für die auch dem Grundrechtsinhaber des Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Existenzfähigkeit des Ersatzschulwesens hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen. An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, iuris). Ist es aber Sache des Gesetzgebers, Art und Maß der nötigen Förderung näher zu bestimmen, so kommt ein die gesetzlichen Regelungen ersetzender oder ergänzender verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers nicht in Betracht (BVerfG, a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass das Recht des Privatschulträgers verfassungsgemäß gefördert zu werden, sich im Verhältnis zum Förderungspflichtigen darin niederschlägt, dass er bei Verfassungswidrigkeit wegen fehlender oder unzureichender Regelungen Leistungen nach Maßgabe einer noch zu erlassenden verfassungsgemäßen Regelung beanspruchen und diesen Anspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend machen kann. Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
24 
1.2 Ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO in Verb. mit § 6a AGVwGO).
25 
2. Die Klage ist im Hauptantrag aber nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin eine Förderung des von ihr betriebenen Berufskollegs - hier für die Ausbildung zu medizinisch-technischen LaborassistentInnen - für das Förderjahr 2000 bewilligt und ausbezahlt. Eine weitergehende Förderung steht der Klägerin nicht zu.
26 
2.1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), hier für das Förderjahr 2000 zuletzt maßgebend geändert durch das insoweit am 01.08.1999 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 25.07.2000 (GBl. S. 534), erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungshilfe und Schulen für Heilpädagogik auf Antrag Zuschüsse des Landes. Neben einem Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 PSchG werden die - hier allein in Streit stehenden - Zuschüsse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG für die Schüler gewährt, die am Stichtag die Schule besuchen (sog. Kopfsatz). Für das Förderjahr 2000 betrugen diese bei Vollzeitform für Berufskollegs des von der Klägerin betriebenen Typs nach § 18 Abs. 2 Satz 1 g) PSchG 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG erhöht um Beträge mit Rücksicht auf Familienzuschläge der Stufe 3 und Sonderzuwendungen. Was die Klägerin hiernach für das Jahr 2000 insoweit zu beanspruchen hat, hat das Regierungspräsidium im Bescheid vom 05.12.2000 nach § 18 Abs. 5 PSchG ausgehend von einem Zuschussbetrag in Höhe von 7.394,-- DM (3.780,49 EUR) pro Schüler zutreffend ermittelt und ausgezahlt. Von der am 01.11.2004 in Kraft getretenen erneuten Erhöhung des Zuschussbetrages für technische Berufskollegs auf 97,3 des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19.10.2004 (GBl. S. 772; nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG) wird das Förderjahr 2000 mangels entsprechender Rückwirkung nicht erfasst. All das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
27 
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
28 
2.2 Die vorstehend genannten Regelungen des Privatschulgesetzes zur Förderung von als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 g) und Satz 2 PSchG seit dem 01.08.1999 und nunmehr in § 18 Abs. 2 Satz 1 i) PSchG seit dem 01.11.2004 festgesetzte Höhe des Zuschussbetrages verstößt insbesondere nicht gegen die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.
29 
2.2.1 In seiner jüngst ergangenen Entscheidung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen vom 23.11.2004 -1 BvL 6/99 - hat das Bundesverfassungsgericht die von ihm in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wie folgt zusammengefasst und bekräftigt:
30 
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 90, 107 <114>). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>; 88, 40 <46>; 90, 107 <114>). Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 <355>; 75, 40 <61>; 90, 107 <114>). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 <200>; 34, 165 <197>; 75, 40 <61 f.>). Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 <62>).
31 
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; 90, 107 <116>). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 <67>). Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 <117>). Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre.
32 
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 <118>). Auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule durch den Staat.
33 
Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 90, 107 <116>).“
34 
Ausgehend hiervon lässt sich eine evidente, eine (weitere) Handlungspflicht des Landesgesetzgebers auslösende Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg als Institution, auch soweit lediglich die beruflichen Schulen insgesamt oder gar nur die Berufskollegs als eigenständige Schulart im öffentlichen Bereich (§ 4 Abs. 1 SchG) betroffen wären, nicht feststellen.
35 
2.2.2 Der Anteil der privaten beruflichen Schulen insgesamt an den Schülerzahlen der beruflichen Schulen im Land betrug im Schuljahr 2000/01 6,4 % und im Schuljahr 2001/2002 6,5 %. Dies entspricht einer Steigerung um etwa 50 % gegenüber dem Schuljahr 1990/91 (4,0 %) und in etwa dem Anteil im Schuljahr 1995/96 (6,3 %). Steigerungen des Anteils der privaten Schulen an den Schülerzahlen, wenn auch nicht in dem Umfange, sind in diesem Zeitraum auch bei den anderen Schularten zu verzeichnen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE vom 27.02.2002, LT-Drs. 13/798, S. 15 ff. Anlage 1-6). Dieser Trend setzt sich auch derzeit fort. Mittlerweile sind die Privatschulen an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt, wie der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls anwesende - Geschäftsführer des Verbandes deutscher Privatschulen (VdP), ..., anlässlich eines Interviews mitteilte (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005 „Ansturm auf die Privatschulen“). So konnte etwa auch die Klägerin nach einem erheblichen Rückgang ihrer Schülerzahlen vom Schuljahr 1991/92 bis zum Schuljahr 1995/96 ihre Schülerzahlen seither bis zum Schuljahr 2001/2002 wieder fast verdoppeln. Ferner wurde - entsprechend der Anfrage bezogen auf die letzten 10 Jahre - in der Antwort der Landesregierung vom 27.02.2002 ausgeführt, dass weder die Anträge auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft noch die Zahl der Ablehnungen statistisch erfasst würden, in jüngerer Vergangenheit freilich vermehrt Initiativen auf Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft erkennbar seien. Ebenso sei nicht erfasst worden, wie viele Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen 10 Jahren den Schulbetrieb eingestellt hätten. Dem Kultusministerium sei bekannt, dass der Betrieb eines Progymnasiums in freier Trägerschaft eingestellt worden sei. Aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004 (LT-Drucks. 13/3836 S. 4) ergibt sich ferner, dass auch seither die Landesregierung keine Kenntnisse über die Schließung privater Ersatzschulen hat und weiterhin Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Soweit die Klägerin ohne nähere Angabe von Gründen auf die Schließung eines der drei privaten technischen Berufskollegs im Land abhebt, wurde dieses Berufskolleg unstreitig von einem anderen Träger übernommen und weitergeführt.
36 
In Ansehung dieser statistischen Erhebungen, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, kann rein faktisch von einer evidenten Bestandsgefährdung des baden-württembergischen Ersatzschulwesens in seiner Gesamtheit im Schuljahr 2000/01 und später nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es den privaten Schulen auch seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich gelungen, ihren Anteil an den Schülerzahlen zum Teil, insbesondere wie bereits gezeigt im Bereich der beruflichen Schulen, erheblich zu steigern oder zumindest, etwa im gymnasialen Bereich mit 9,2 % im Vergleich zu 9,0 % oder im Bereich der Sonderschulen, für die freilich Sonderregelungen gelten, mit 22,6 % im Vergleich zu 20,5 % (vgl. LT-Drucks. 13/798, Anlage 3 und 4) auf hohem Niveau mit leicht steigender Tendenz zu festigen. Dieser Trend hat sich derzeit eher noch verstärkt (vgl. Badische Neueste Nachrichten vom 07.07.2005: „Ansturm auf die Privatschulen“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - da nur insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich - die privaten Berufskollegs als eigenständige und als solche gesondert geförderte Schulart wegen einer unzureichenden staatlichen Finanzhilfe dies nur unter Inkaufnahme der den Zielvorstellungen des Art. 7 Abs. 4 GG widersprechenden Zugangserschwerung durch eine Sonderung nach Besitzverhältnissen erreicht haben und, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erneuten Erhöhung der Zuschussbeträge ab 01.11.2004 durch das Gesetz vom 19.10.2004, erreichen.
37 
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft , deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde). Die 1989 durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) beschlossene und ab 01.01.1990 geltende Regelung zur Zuschusshöhe sei in Ansehung der freien Träger technischer Berufskollegs unzureichend gewesen und die 1989 beabsichtigte zweite Stufe der Heranführung der Förderung der beruflichen Privatschulen an die bei den anderen Privatschularten angestrebte Deckungsquote von 80 % sei in den Folgejahren unterblieben. Es liege auf der Hand, dass die sich dadurch ergebende, vom Senat für 1992 errechnete Deckungslücke in Höhe von 4.321,-- DM (2.209,29 EUR) durch Erhebung von Schulgeldern nicht schließen ließe, ohne gegen das verfassungsrechtliche "Sonderungsverbot" des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen. Das sei schon auf der Grundlage der eigenen Kostenermittlung des Kultusministeriums evident; hiernach hätte 1992 ein Schulgeld von (3.683,-- DM : 12 =) 307,-- DM (156,97 EUR) je Schüler und Monat erhoben werden müssen. Erst recht gelte das auf der Grundlage der korrigierenden Kostenermittlung des Senats; hier wäre ein Schulgeld von (4.312,-- DM : 12 =) 360,-- DM (184,07 EUR) je Schüler und Monat erforderlich gewesen. Das höchstzulässige Schulgeld hätte 1992 aber 150,-- DM (76,69 EUR) nicht übersteigen dürfen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber insofern untätig geblieben. Dass er die 1989/90 gestrichene Förderung der Bauinvestitionen rückwirkend wieder eingeführt habe (vgl. Art. 1 Nrn. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG vom 13.11.1995, GBl. S. 764), ändere daran nichts; das habe die Förderung hinsichtlich der allgemeinen Betriebskosten nicht betroffen und habe auch keine Überförderung bei den Investitionskosten für Schulbaumaßnahmen bewirkt, aus der die Privatschulträger ihre Betriebskosten teilweise hätten bestreiten können. Auch die Begründung für die Schlechterstellung privater beruflicher Schulen gegenüber den privaten allgemein bildenden Schulen, die 1989/90 gegeben worden sei und die für die Novelle von 1989/90 als tragfähig anzusehen sei, dass nämlich die Minderförderung nur eine vorübergehende sei, trage die Verlängerung dieses Zustands über 1995 hinaus nicht. Damit verletze der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht. An dieser Einschätzung der damaligen Situation hat sich zwar nichts geändert. An ihr kann aber für das Förderjahr 2000 nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 25.07.2000 die Zuschusshöhe rückwirkend teils zum 01.07.1997, teils zum 01.08.1999 neu geregelt und - wie hier maßgeblich - den Zuschussbetrag für Berufskollegs zum 01.08.1999 um 10,5 % von 82,2 vom Hundert auf 90,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen deutlich angehoben hat und durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Erhöhung des Zuschussbetrages gerade für die technischen Berufskollegs um 7,15 % auf nunmehr 97,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen erfolgt ist.
38 
2.2.3 Ob und in welchem Maße der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens gefährdet ist, hat der Gesetzgeber selbst einzuschätzen. Seine prognostische Einschätzung der Gefahrenlage für das Privatschulwesen ist im Rahmen der Entscheidung, ob die geltenden Fördervorschriften (noch) verfassungsmäßig sind oder - wie hier - Nachbesserungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, nicht durch eine eigene gerichtliche Prognose zu ersetzen. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.). Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens - gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten - als defizitär erweist; vielmehr ist nach Vorstehendem in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit bzw. wegen offensichtlich fehlsamer Nachbesserungsmaßnahmen der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
39 
Die Ausgangslage war für den Gesetzgeber des Jahres 2000 folgende: In förderungsrechtlicher Hinsicht hatte er sich nach wie vor für eine Förderung der privaten Ersatzschulen durch Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem entschieden, nämlich für eine durch Anbindung an die Lehrergehälter dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten (§ 18 Abs. 1 und 2 PSchG; Besonderes gilt für Sonderschulen nach § 18 Abs. 3 PSchG, Heimsonderschulen nach § 105 SchulG und für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken nach § 28 LKJHG) und für eine anteilige Bedarfsdeckung bei den Investitionsausgaben für Schulbaumaßnahmen (§ 18 Abs. 7 PSchG; diese Vorschrift wurde 1995 rückwirkend eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 4, Art. 3 Abs. 2 PSch-ÄndG v. 13.11.1995, GBl. S. 764); hinzu treten Zuschüsse für besondere Ausgabenarten (vgl. § 19 PSchG für besondere Versorgungslasten). Die Pauschalförderung - der hier allein in Streit stehenden - laufenden Betriebsausgaben orientiert sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen (Personal- und Sachkosten) und strebt mit jährlichen Zuschüssen eine nach Prozentsätzen bestimmte Kostendeckung bei den verschiedenen Schularten an, wobei langfristig bei allen Schularten nach wie vor ein Kostendeckungsgrad (Zuschuss im Verhältnis zu den maßgeblichen Gesamtkosten) von 80 vom Hundert erreicht werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) vom 27.12.2000, LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und auch schon LT-Drucks. 10/2338, S. 12; 10/2339, S. 8). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - (BVerfGE 90, 128) festgestellt hat, ist dieses Fördersystem trotz gewisser Unzulänglichkeiten unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Überprüfung der Privatschulförderung nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 als solches geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Auch die Klägerin bezweifelt dies im vorliegenden Verfahren nicht.
40 
Dem Bericht vom 27.12.2000 lässt sich ferner entnehmen, dass im Jahr 1999 (Jahr der Kostenerhebung) ca. 2.400 (Stand Oktober 1999) Lehrkräfte gemäß § 11 PSchG aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt waren. Davon dürfte etwa die Hälfte an die sog. „Kopfsatzschulen“ - also Schulen, die wie die Klägerin nach § 18 Abs. 1 oder 2 PSchG gefördert werden - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern seien für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, was einer Größenordnung von 58,8 Mio. DM entspräche. Die so genannten Kopfsatzschulen hätten hieran einen Anteil von ca. 29 Mio. DM. Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Ungeachtet dessen blieb diese Kostenersparnis wie bereits bisher bei der rechnerischen Ermittlung des Kostendeckungsgrades zugunsten der Privatschulen vollständig unberücksichtigt.
41 
Die für die Berechnung des Kostendeckungsgrades maßgeblichen Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen wurden zeitnah für das Jahr 1999 ermittelt. Diese betrugen nach dem Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 je Schüler eines öffentlichen nicht gewerblichen Berufskollegs 10.475,-- DM (5.355,78 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 1.623,-- DM (829,83 EUR) sächliche Kosten, und - wie hier - eines gewerblichen Berufskollegs 11.075,-- DM (5.662,56 EUR), bestehend aus 8.852,-- DM (4.525,96 EUR) Personalkosten und 2.223,-- DM (1.136,50 EUR) sächliche Kosten. Hierbei wurden die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 - auch mit Blick auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung der technischen Berufskollegs - festgestellten Mängel der Kostenberechnung für die beruflichen Schulen abgestellt. Die im wissenschaftlichen und fachpraktischen Bereich jeweils erfassten Unterrichtsstunden und damit die Personalkosten wurden getrennt ermittelt sowie insbesondere die kommunalen sächlichen, aus der kommunalen Haushaltsrechnung entnommenen Kosten hinsichtlich der unterschiedlichen technischen Ausstattung bei gewerblichen (technischen) Schulen einerseits und kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen sowie landwirtschaftlichen beruflichen Schulen andererseits rechnerisch aufgeteilt, was zu einer deutlichen und angemessenen Kostendifferenzierung führte. Ferner wurden die Kosten der allgemeinen Personalverwaltung, also insbesondere der anteilige Aufwand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, berücksichtigt (vgl. zu den Einzelheiten LT-Drucks. 12/5879 S. 2 ff. und die Tabellen auf S. 6 ff. und die Erläuterungen hierzu S. 20 ff.). Die hiergegen von der Klägerin noch erhobenen Einwände greifen nicht durch.
42 
Die Kostenberechnung des Beklagten basiert auf der Annahme der „maßgeblichen“ Kosten für vergleichbare öffentliche Schulen und ist dementsprechend insbesondere bereinigt durch einerseits einen Abzug für Kostenbestandteile, die „Sonderlasten“ des öffentlichen Schulwesens darstellen und bei Privatschulen nicht anfallen (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabelle S. 16 und S. 21 f.; LT-Drucks. 13/3434 Tabelle S. 19 und S. 40 f.), und anderseits bei den Personalkosten für die Beamten - anstelle der Aufwendungen für Beihilfen und Pensionen - durch einen Zuschlag für (fiktive) Mehraufwendungen für Arbeitgeberanteile zu den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen. All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche „Sonderlasten“ nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe „Privatschulfinanzierung“ mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg“ vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen. Hierauf bezieht sich auch das von der Klägerin genannte Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 11.02.2003. Soweit sich daneben die Klägerin bei der konkreten Kostenberechnung noch an die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 wegen der damals festgestellten Berechnungsmängel gewählten Berechnungsmethode, die teilweise auf Schätzungen beruhte, anlehnt, ist diese nach Vorstehendem überholt, nachdem der Beklagte die Mängel behoben hat.
43 
2.2.4 Bezogen auf das Jahr 1999 ergab sich nach der vom Senat bereits ab dem Förderjahr 1996 angemahnten Neuregelung ein - nach wie vor durch Anbindung an bestimmte Beamtengehälter dynamisierter - Kopfsatz für die Berufskollegs in Höhe von 7.313,-- DM (3.739,08 EUR). Dies entsprach bei den gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 66 %, bei den nicht gewerblichen Berufskollegs einem Deckungsgrad von 69,8 %. Bezogen auf das Jahr 2002 veränderten sich diese Werte bei einem Kopfsatz in Höhe von 3.922,63 EUR wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Anteils der sächlichen Kosten - technische Berufskollegs 1.443,-- EUR (2.822,26 DM), übrige Berufskollegs 975,-- EUR (1.906,93 DM) - an den maßgeblichen Gesamtkosten (6.008,-- EUR/11.750,63 DM bzw. 5.540,-- EUR/10.835,30 DM) bei im Wesentlichen gleich gebliebenen rechnerischen Lehrerkosten je Schüler auf 65,3 % bzw. 70,8 % (vgl. den Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 3, Tabellen S. 20, 23 und 24). Zwar wurde dadurch der angestrebte einheitliche Deckungsgrad von 80 % für alle Schularten der Schulen in freier Trägerschaft nicht erreicht. Eine wie vom Senat für das Förderjahr 1996 im Ergebnis noch angenommene gröbliche Vernachlässigung seiner Förderpflichten kann dem Landesgesetzgeber danach aber nicht mehr angelastet werden, zumal bereits durch das Gesetz vom 19.10.2004 eine weitere Neuregelung im Rahmen der angestrebten Erhöhung erfolgte, von der insbesondere die technischen Berufskollegs profitierten und mit der nunmehr für alle privaten Schulen ein Kostendeckungsgrad von mindestens 70 % erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlungen und Berichte der Fachausschüsse zu Anträgen von Fraktionen und Abgeordneten vom 22.09.2004, LT-Drucks. 13/3651 S. 13 ff.).
44 
Art. 7 Abs. 4 GG gebietet hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus, die ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
45 
Bei der Höhe der erzielbaren Schulgeldeinnahmen ist allerdings zu beachten, dass das Schulgeld nicht eine Höhe erreichen darf, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert würde (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, dass die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muss, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM (86,92 - 97,15 EUR) - wie sie hier mindestens für 1985/86 in Rede standen - nicht von allen Eltern gezahlt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1BvL 682/88 u.a. -, a.a.O). Der Senat kam in seinem Urteil vom 12.01.2000 mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Schluss, dass bezogen auf das Jahr 1986 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,-- DM (66,47 EUR) als obere Grenze anzusehen sei und mithin für das Jahr 1992 aufgrund der seither erfolgten Steigerung der Lebenshaltungskosten um 15,4 % ein monatliches Schulgeld von höchstens 150,-- DM (76,69 EUR) je Schüler erhoben werden könne. Daran ist festzuhalten. Dies führt für das hier streitige Jahr 2000 allein unter Berücksichtigung eines seitherigen weiteren Anstiegs des Verbraucherpreisindex bis zum Jahr 2000 um 15,6 % zu einer oberen Grenze des Schulgeldes von etwa 173,-- DM (88,45 EUR) und nach weiteren 8,0 % bis Mai 2005 von derzeit etwa 96,-- EUR (187,76 DM). Hinzukommt, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 vom Hundert des Entgelts für den Besuch von Schulen wie der der Klägerin als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Auch muss berücksichtigt werden, dass nach den Erkenntnissen der Landesregierung nahezu alle Ersatzschulen im Land das Schulgeld in einer Höhe erheben, das nach den Einkommensverhältnissen oder nach anderen Gesichtspunkten gestaffelt ist, und auch Stipendien für hochbegabte Schüler und Schülerinnen aus einkommensschwächeren Familien vergeben (vgl. LT-Drucksache 13/798 S. 12) sowie gewisse Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen können. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht mit recht darauf ab, dass die kinderbezogenen Leistungen des Staates in vielfacher Hinsicht (z.B. Kindergeld- und Besoldungserhöhungen, steuerrechtliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern, aber auch etwa vermehrte Förderangebote im Bereich der Ganztagesbetreuung im schulischen und auch vorschulischen Bereich) in den letzten Jahren stark gestiegen sind und auch dies in die anzustellende Gesamtbetrachtung mit Blick auf eine zumutbare Eigenbelastung für den selbst gewünschten Besuch einer privaten Schule eingestellt werden kann. Ausgehend hiervon hält der Senat für das Förderjahr 2000 die Erhebung eines durchschnittlichen monatlichen Schulgeldes je Schüler bis zur Höhe von 220,-- DM (112,48 EUR) und derzeit bis zur Höhe von etwa 120,-- EUR ohne weiteres für verfassungsrechtlich unbedenklich.
46 
Die demgegenüber von der Klägerin ins Feld geführte private Umfrage in Bayern aus dem Jahre 1998, wonach sich Schulgelder von mehr als 110,-- DM pro Monat und Schüler und demnach hier etwa 60,-- EUR unabhängig vom Profil der Schule als Zugangshindernis darstellten, ist hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht aussagekräftig. Sie beruht auf subjektiven Wunschvorstellungen dortiger Eltern zu den besonderen Verhältnissen in Bayern und ist für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Einschätzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen einer staatlichen Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 4 GG im Bereich des Beklagten unerheblich. Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.). Das aus der Umfrage gewonnene Ergebnis entspricht im Übrigen auch nicht der hiesigen Realität. So hat etwa die Klägerin selbst vorgetragen, bei steigenden Schülerzahlen schon seit dem Jahr 1995 Schulgelder zwischen 140,-- und 180,-- EUR erhoben zu haben, ohne dass von ihr substantiiert behauptet wird, dadurch sei tatsächlich eine unzulässige Sonderung nach Besitzverhältnissen bei ihren Schülern eingetreten. Auch die anderen technischen Berufskollegs erheben derzeit reine Schulgelder zwischen 105,-- und 125,-- EUR zuzüglich weiterer Gebühren und damit ebenfalls deutlich mehr als die von der Klägerin genannten Beträge (vgl. für das Institut xx xxx http://www.xxx/ausbildung/kosten.html und für das Berufskolleg ... in Fellbach: http://www.xxx, jeweils Stand 15.07.2005). Das lässt die allgemeine Annahme zu, dass in den letzten Jahren die Bereitschaft der Eltern, die das öffentliche Schulangebot für ihre Kinder aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen wollen, in die selbst als angemessen eingeschätzte Bildung ihrer Kinder mehr zu investieren, nicht nur in bestimmten finanzkräftigen Bevölkerungskreisen sondern auf breiter Basis gewachsen ist, was sich nicht zuletzt auch in den zum Teil nach wie vor stark steigenden Schülerzahlen an Privatschulen zeigt. Hiernach erscheint die vom Senat angenommene Erhöhung der Obergrenze für ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 150,-- DM (76,69 EUR) im Jahre 1992 auf 112,48 EUR (220,-- DM) im Jahre 2000 bzw. 120,-- EUR im Jahre 2005 keineswegs unzumutbar und mit Blick auf die in der Regel mögliche soziale Staffelung nicht geeignet, dem ernsthaften Willen von Eltern aller Bevölkerungskreise, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken, im Wege zu stehen.
47 
2.2.5. Legt man danach ein zulässiges durchschnittliches Schulgeld in Höhe von 2.640,-- DM (1.349,81 EUR) je Schüler und Jahr im Jahr 2000 zugrunde, verbleibt bezogen auf die Erhebungen für das Jahr 1999 für die gewerblichen (technischen) Berufskollegs eine jährliche, durch Eigenleistungen aufzufüllende Deckungslücke pro Schüler in Höhe von 1.122,-- DM (573,67 EUR; maßgebliche Gesamtkosten: 11.075,-- DM <5.662,56 EUR> - Zuschuss: 7.313,-- DM <3.739,08 EUR> - Schulgeld: 2.640,-- DM <1.349,81 EUR>). Dies entspricht etwa 10 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Unter Berücksichtigung der weiteren zum 01.11.2004 auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Datenbasis (vgl. dazu LT-Drucks. 13/3434 und 13/3651) erfolgten Zuschusserhöhung verbleibt hochgerechnet auf das Jahr 2004/2005 bei einem zulässigen monatlichen Schulgeld in Höhe von 120,-- EUR eine jährliche Deckungslücke je Schüler in Höhe von 248,-- EUR (6.008,-- EUR - 4.320,-- EUR - 1.440,-- EUR) oder rund 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten. Solche für den Betrieb einer Privatschule erforderlichen Eigenleistungen des Schulträgers jenseits der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.
48 
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.). Bei Ausübung des Freiheitsrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG darf vom Gründer und Träger der Privatschule neben dem ideellen auch ein finanzielles Engagement erwartet werden. Dies rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine finanzielle Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubürden, die ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessen ist. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Ausgestaltung seiner Finanzhilfe eine hinreichend solide Existenzbasis der Ersatzschule voraussetzen und kann vom Schulträger verlangen, dass dieser sonstige Hilfsquellen erschließt und ausnutzt. Das Grundgesetz geht jedenfalls nicht von dem Bild eines Schulträgers aus, der staatliche Finanzhilfe und Schulgeldeinnahmen ohne zusätzliches eigenes Engagement zusammenfasst und auf dieser Grundlage einen Schulbetrieb organisiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997, a.a.O.). Grundsätzlich können danach vom privaten Schulträger auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen erwartet werden, die nicht aus den Schulgeldeinnahmen herrühren, zumal bei den zur Berechnung des Kostendeckungsgrades zu ermittelnden maßgeblichen Gesamtkosten auch (sächliche) Kosten für Investitionen zur Erhaltung und Erneuerung der Schulräume und der Ausstattung enthalten sind (vgl. LT-Drucks. 12/5879 Tabellen S. 17 u. 18; 13/3434 Tabellen S. 24 u. 25; vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vom 13.07.1989, GABl. S. 777, m.sp.Änd.). Ob jede einzelne Schule solche Eigenleistungen tatsächlich erwirtschaften kann, ist nach Vorstehendem ohne Belang. Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von „hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise“ nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
49 
Wo allgemein die Grenze für solche zumutbaren Eigenleistungen des freien Schulträgers zur Sicherung des Existenzminimums letztlich zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls beruht es nicht auf einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers, gerade auch in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen von den freien Schulträgern technischer Berufskollegs zu erwarten, dass sie nach der als Reaktion auf das Urteil des Senats vom 12.01.2000 erfolgten raschen und deutlichen Verbesserung der Zuschussregelung eine bei den laufenden Betriebskosten verbleibende (rechnerische) Deckungslücke von zunächst und übergangsweise noch 10 % der maßgeblichen Kosten aus eigenen Kräften mit zusätzlichen Einnahmen, aber auch mit weiteren Einsparmaßnahmen schließen können, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein, zumal in Weiterverfolgung der langfristigen Zielsetzung im Jahr 2004 eine nochmalige erhebliche Verbesserung der Zuschussregelung erfolgte, wodurch sich die Deckungslücke auf 4 % der maßgeblichen Gesamtkosten verringerte. Mit dieser unter Beibehaltung der Dynamisierung schrittweisen Erhöhung der (strukturellen) Zuschusshöhe wurden sie nach der nicht zu beanstandenden prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls in die Lage versetzt, ihr Existenzminimum, das auf das zur Erfüllung der für eine Anerkennung als Ersatzschule und damit Förderungsfähigkeit auferlegten schulischen Standards Unerlässliche beschränkt ist, ohne Vermögenseinsatz und dauernde Kreditfinanzierung zu bestreiten und auch die Folgen der früheren Unterfinanzierung auszugleichen.
50 
Als weitere Einnahmen kommen dabei neben den genannten Spenden und Beiträgen Dritter etwa auch, soweit steuerrechtlich unschädlich, Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten (z.B. Mensabetrieb, kostenpflichtige Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe) oder Veranstaltungen, wie etwa selbst organisierte schulische Veranstaltungen in Betracht. Zwar ging der Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 noch davon aus, dass die gebotene Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz jedenfalls der freigemeinnützigen beruflichen Privatschulen nicht mit derartigen Zuwendungen „Dritter“ - im Sinne eines festen Finanzierungsbestandteils - rechnen könnten und ihnen andere Eigenmittel nicht zur Verfügung stünden. Dort ging es aber um wesentlich höhere, nach Abzug der staatlichen Finanzhilfe und verfassungskonformer Schulgelder verbleibende Unterdeckungen von etwa 25 % (2.512,-- DM von 10.066,-- DM), die auf diese Weise dauerhaft nicht beseitigt werden konnten. So bestreitet etwa auch die Klägerin selbst nicht, kostenpflichtige Zusatzleistungen anzubieten und gewisse, wenn auch schwankende Spendeneinnahmen zu haben. Hinzukommt, dass sich ausweislich von eigenen Angaben auf ihren Internetseiten sowohl bei der Klägerin (http://www.xxx-xxx/allgemein/) als auch zumindest bei einem weiteren privaten technischen Berufskolleg im Land ( Institut xxx xxx, http://www.xxx/index.html ) eingetragene Fördervereine gegründet haben. Nach § 3 der Satzung des bei der Klägerin gebildeten Fördervereins, dem u.a. auch einige Firmen als (beitragszahlende) Mitglieder angehören und dessen Vermögen sich nach § 8 der Satzung aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Zuwendungen wie Sachspenden oder Geldspenden an den Förderverein bildet, gehört zu dessen Vereinszwecken neben der Gewährung von Stipendien u.a. auch die Unterstützung der Tätigkeiten und Aufgaben der NTA durch Überlassung von finanziellen Mitteln, Materialien, Geräten, Literatur unter anderem zu Verbesserung der apparativen Ausstattung, Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten, Weiterbildung und Förderung der Lehrkräfte, Verbesserung der Bibliothek und Unterstützung der Mensa. Eine gewisse Unterstützung durch Leistungen des Vereins in Form von Geld- oder Sachzuwendungen ist danach durchaus dauerhaft gewährleistet. Von ähnlichen Verhältnissen dürfte bei den anderen privaten Berufskollegs ebenfalls auszugehen sein.
51 
Des weiteren sind bei der Bestimmung der erforderlichen Eigenleistung zur Sicherung des Existenzminimums solche möglichen Einsparmaßnahmen bei der personellen und sächlichen Ausstattung in den Blick zu nehmen, die sich an den Mindestanforderungen der für eine Förderung erforderlichen Genehmigung als Ersatzschule orientieren (§§ 4, 5, 17 Abs. 1 PSchG). So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft. Die durchschnittliche Klassenstärke an allen privaten beruflichen Schulen betrug z.B. im Schuljahr 2003/04 vielmehr nur 16,8 Schüler gegenüber durchschnittlich 24,4 Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen (29.996 Schüler/1.788 Klassen bzw. 356.899 Schüler/14.625 Klassen), bzw. nur bei den Berufskollegs 20,9 gegenüber 24,9 Schülern (11.209 Schüler/535 Klassen bzw. 38.626 Schüler/1.554 Klassen; vgl. zum Ganzen: Statistisches Landesamt, Berufliche Schulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2003/04 nach Schularten und Trägerschaft - Stand: 15. Oktober 2003). Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufskollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte. Bei einer wie hier maßgebenden Schülerzahl von 74 würde dies etwa bei unverändert bleibendem Gesamtzuschuss die Einsparung der Einrichtung einer Klasse und damit ganz erheblich weniger personelle und sächliche Kosten, die von der Schule tatsächlich aufzubringen wären, bedeuten.
52 
Eine weitere Anhebung des Zuschussbetrages auf 80 vom Hundert der maßgeblichen Kosten mag danach zwar im Interesse eines möglichst hohen Standards der privaten Berufskollegs bei gleichzeitig möglichst geringem Schulgeld wünschenswert sein, von einer für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen groben Vernachlässigung der gesetzgeberischen Förderpflichten kann nach alledem aber nicht mehr gesprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls ständig, wenn auch nur in geringem Umfang steigenden sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger (vgl. LT-Drucks. 13/3434 S. 40), die mit Blick auf den Kostendeckungsgrad von der Ankoppelung der Zuschusshöhe an Besoldungsänderungen nicht in gleichem Maße erfasst werden wie die Personalkosten, ist aber im Rahmen der turnusmäßigen Berichtspflicht nach Art. 4 PSch-ÄndG 1990 die Höhe der Förderung nach wie vor regelmäßig zu überprüfen.
53 
2.2.6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im konkreten Fall Zuschüsse für das Förderjahr 2000 in Streit stehen und der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 wegen des Untätigbleiben des Landesgesetzgebers eine verfassungsrechtlich relevante Unterfinanzierung der technischen Berufskollegs ab dem Förderjahr 1996 festgestellt hatte, eine Verbesserung der Situation für die technischen Berufskollegs aber erst ab dem 01.08.1999 eintrat. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein individueller Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe, nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG herleiten. Der einzelne Privatschulträger hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, Leistungen nach einer verfassungsgemäßen Regelung zu erhalten. Bei deren Beurteilung, insbesondere bei einer in Betracht zu ziehenden Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG, ist aber nicht eine Momentaufnahme der zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffenen Regelungen in den Blick zu nehmen, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die gegebenenfalls in mehreren Schritten getroffenen Maßnahmen des förderungspflichtigen Landesgesetzgebers geeignet sind, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution zu sichern oder sie dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel eindeutig verfehlen, wobei Entwicklungen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Zwar könnte danach auch manches für die Annahme der Klägerin sprechen, dass die ab dem 01.08.1999 erfolgte Erhöhung des Zuschussbetrages noch nicht geeignet war, die vom Senat in seinem Urteil vom 12.01.2000 festgestellte und ab dem Jahr 1996 wegen gesetzgeberischer Untätigkeit für verfassungsrechtlich unzulässig gehaltene Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs insoweit vollständig zu beseitigen, als noch Folgen der jahrelangen vorherigen Unterfinanzierung im Raum standen. Größere finanzielle Spielräume in dieser Hinsicht haben sich vielmehr erst durch die neuerliche Zuschusserhöhung im Jahre 2004, die freilich wie zuvor bereits im Jahre 2000 vom Grundsatz her beabsichtigt war, ergeben. Die vom Senat noch ab 1996 angenommene evidente Bestandsgefährdung des Ersatzschulwesens als Institution in seiner Ausprägung der technischen Berufskollegs hat sich aber nach Vorstehendem durch dieses schrittweise Vorgehen des Landesgesetzgebers weder verwirklicht, noch besteht sie auch mit Blick auf die unzureichende Zuschusshöhe vor dem 01.08.1999 fort.
54 
3. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung, abgesehen von ihrer Zulässigkeit, nicht eingetreten ist.
55 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss vom 19. Juli 2005
63 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 165.273, 39 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 11/04/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 - 11 K 867/05 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
published on 14/07/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 - 11 K 867/05 - geändert. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Februar 2005 wird aufgehoben, soweit dami
published on 19/07/2005 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. August 2003 - 4 K 1314/02 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. D
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Annotations

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.