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Die bei sachdienlichem Verständnis im eigenen Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erhobene Streitwertbeschwerde, mit der die Anhebung des auf 4.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 4.125,-- EUR begehrt wird, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, den für die Grundverfügung festgesetzten Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30.06.2004 maßgeblichen Fassung, vgl. § 72 Nr 1 GKG 2004) mit Rücksicht auf die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,-- EUR nach § 5 ZPO um ¼ des angedrohten Betrags zu erhöhen.
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In der Rechtsprechung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass im Fall der Verbindung der angefochtenen Grundverfügung mit einer (insoweit unselbständigen) Zwangsgeldandrohung der Zwangsgeldandrohung selbst eine eigenständige Bedeutung zukommt und diesem Umstand nach § 5 ZPO bei der Bemessung des Streitwerts durch dessen Erhöhung um den angedrohten Betrag oder einen Bruchteil hiervon Rechnung zu tragen ist (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 -; Beschluss vom 13.01.1995 - 10 S 3057/94 -, NVwZ-RR 1995, 506; Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1999, NVwZ-RR 2000, 330; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.04.1998, DÖV 1998, 936; OVG NW, Beschluss vom 13.06.1997, NVwZ-RR 1998, 787). Da aber eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung im Regelfall nur der Durchsetzung der Grundverfügung dient und keine weitergehende wirtschaftliche Belastung für den Betroffenen über die hinaus erzeugt, die bereits durch die Grundverfügung verursacht wird, sieht der Senat es in der Regel als gerechtfertigt an, die (unselbständige) Zwangsgeldandrohung bei der Bemessung des Streitwerts außer Ansatz zu lassen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 -; Beschluss vom 12.08.1993 - 14 S 860/93 -; OVG NW, Beschluss vom 12.06.1997, NVwZ-RR 1998, 79; Bayer. VGH, Beschluss vom 19.09.2001, BayVBl. 2002, 505; OVG Berlin, Beschluss vom 20.11.2000, NVwZ-RR 2001, 276; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1992, GewArch 1993, 325; Beschluss vom 03.02.1993, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 71). Inwieweit etwas anderes bei Vorliegen besonderer Umstände gilt, etwa dann, wenn die Zwangsgeldandrohung im gerichtlichen Verfahren speziellen, nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung abhängigen Einwendungen des Betroffenen ausgesetzt war (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 19.09.2001 a.a.O.), kann vorliegend dahinstehen. Denn besondere Umstände dieser Art sind hier nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohung blieb bei der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hiernach zu Recht unberücksichtigt.
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